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Beschluss

2 VAs 15/15

Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2015:0817.2VAS15.15.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft vom 5. Juni 2015, mit dem diese die Beschwerde gegen den die Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG ablehnenden Bescheid der Staatsanwaltschaft Mainz vom 27. Februar 2015 als unbegründet zurückgewiesen hat. 2 Zur Antragsbegründung führt die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers im Wesentlichen aus, die ablehnende Entscheidung sei ermessensfehlerhaft. Der Antragsteller sei weiterhin therapiemotiviert und therapiebereit. Es liege eine gültige Kostenzusage vor. Auf die Bewerbung um einen Therapieplatz habe die Fachklinik L. es mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 begrüßt, dass der Antragsteller trotz der vorzeitig beendeten Behandlung in ihrer Einrichtung nochmals eine Therapierung seiner Sucht versuchen wolle, und habe weiter mitgeteilt, dass bei Vorliegen einer entsprechenden Kostenzusage eine Aufnahme unter dem Vorbehalt einer vierwöchigen Probebehandlung vorstellbar sei. Aus diesen Ausführungen der Therapieeinrichtung ergebe sich eine fehlende Therapiebereitschaft des Antragstellers gerade nicht. Da ein Aufnahmetermin in Aussicht gestellt worden sei, müsse davon ausgegangen werden, dass die Therapieeinrichtung von einer Therapiemotivation des Antragstellers ausgehe. Deshalb werde um antragsgemäße Entscheidung gebeten. Der Antragsschrift beigefügt war allein das Schreiben der Fachklinik L. vom 1. Dezember 2015. 3 Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, den Antrag als unbegründet zu verwerfen. II. 4 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig, da er den gesetzlichen Formerfordernissen nicht entspricht. 5 Gemäß § 24 Abs. 1 EGGVG muss der Antragsteller geltend machen, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies erfordert - innerhalb der Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG - eine aus sich heraus verständliche Sachdarstellung sowie den Vortrag von Tatsachen, aus denen sich schlüssig eine Rechtsverletzung durch den bzw. die angegriffenen Bescheide ergibt (vgl. Senat, 2 VAs 1-3/15 vom 16.03.2015; 2 VAs 19/14 vom 20.01.2015; 2 VAs 14/11 vom 21.12.2011; KG Berlin, 4 VAs 6/13 vom 13.02.2013, StRR 2013, 345, zit. n. juris Rn. 1 mwN; OLG Hamm, 1 VAs 16/11 v. 12.5.2011, NStZ-RR 2013, 126; Kotz, NStZ-RR 2014, 265 <267>; OLG Celle, 2 VAs 10/13 vom 28.08.2013, NStZ-RR 2014, 64). 6 Richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung - wie hier - gegen die Ablehnung der Zurückstellung der Strafvollstreckung zum Zwecke der Durchführung einer Therapie nach § 35 BtMG, so ist neben der Betäubungsmittelabhängigkeit des Antragstellers zur Tatzeit und zum Entscheidungszeitpunkt insbesondere der unmittelbare Kausalzusammenhang zwischen der Betäubungsmittelabhängigkeit und der Straftat darzulegen (Senat, 2 VAs 1-3/15 vom 16.03.2015; Kotz, NStZ-RR 2014, 265 <267>); dieser muss nach dem Wortlaut des § 35 BtMG sicher feststehen (vgl. KG, 4 VAs 17/13 v. 22.3.2013 - StV 2013, 711). Ferner ist, um prüfen zu können, ob der zu vollstreckende Strafrest nicht mehr als zwei Jahre beträgt (§ 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BtMG), der Vollstreckungsstand darzustellen (OLG Celle aaO). Mitzuteilen ist auch, ob die Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszugs vorliegt oder aus welchen Gründen sie versagt wurde. 7 Diesen - mit der Verfassung, insbesondere dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG in Einklang stehenden (vgl. BVerfG, 2 BvR 211/12 vom 05.04.2012, NStZ-RR 2013, 187, zit. n. juris Rn 14) - Begründungsanforderungen wird der Antrag nicht annähernd gerecht. Der Antragsteller teilt nicht mit, wie der aktuelle Vollstreckungsstand ist, welche Strafe gegen ihn verhängt worden ist und welcher Sachverhalt seiner Tat bzw. seinen Taten zugrunde liegt. Ebenso fehlt die Mitteilung, ob das der Vollstreckung zugrundeliegende Urteil Feststellungen zur Ursächlichkeit der Betäubungsmittelabhängigkeit für die vom Antragsteller begangene Straftat bzw. Straftaten enthält, oder woraus sonst sich ergibt, dass die Tat oder der überwiegende Teil seiner Taten aufgrund einer Abhängigkeit begangen wurde. Obwohl sich aus dem vorgelegten Schreiben der Therapieeinrichtung ergibt, dass der Antragsteller dort bereits einmal aufgenommen war, schweigt sich die Antragsbegründung auch über die - für die Ermessensentscheidung der Staatsanwaltschaft möglicherweise relevanten - Gründe der Beendigung der Therapiemaßnahme ebenso aus, wie zu der Frage, ob dem früheren Therapieversuch bereits eine Zurückstellung der Strafvollstreckung zugrunde lag. Ferner fehlt die Mitteilung, ob die Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszugs vorliegt. Der Senat kann deshalb auf der Grundlage des Antragsvorbringens nicht prüfen, ob durch die Versagung der Zurückstellung Rechte des Antragstellers verletzt wurden. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 1 Abs. 2 Nr. 19, 22 GNotKG iVm Teil 1, Hauptabschnitt 5, Abschnitt 3 Nr. 15301 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG (vgl. Senat, 2 VAs 4-9/14 vom 26.03.2014; OLG Celle aaO, zit. n. juris Rn. 7). Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG. Danach ist in Ermangelung genügender Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Wertes ein Geschäftswert von 5.000,- Euro anzusetzen.