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Beschluss

2 Ws 376/14

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei alleiniger Berufung der Staatsanwaltschaft sind Pflichtverteidigergebühren für Tätigkeiten vor der Begründung der Berufung nur erstattungsfähig, wenn sie zur Rechtsverfolgung notwendig waren. • Eine Gebühr entsteht nur für erforderliches Verteidigerhandeln; bloße, vor Zustellung des schriftlichen Urteils und vor Begründung der Berufung geführte allgemeine Besprechungen begründen keine Verfahrensgebühr. • Die Prüfung der Erstattungsfähigkeit von Gebühren im Festsetzungsverfahren nach § 55 RVG erfolgt nach dem Maßstab der Notwendigkeit, analog zu § 464b StPO; aus § 46 Abs.1 RVG folgt keine grundsätzliche Unprüfbarkeit der Gebührennotwendigkeit. • Die Entscheidung des Landgerichts, eine Verfahrensgebühr Nr. 4124 VV-RVG und die Pauschale Nr. 7002 VV-RVG zuzusprechen, verletzt das Recht, wenn die Berufung der Staatsanwaltschaft vor Begründung zurückgenommen wurde und die Verteidigertätigkeit nicht erforderlich war.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattung von Berufungsgebühren bei Rücknahme der Staatsanwaltschaft vor Begründung • Bei alleiniger Berufung der Staatsanwaltschaft sind Pflichtverteidigergebühren für Tätigkeiten vor der Begründung der Berufung nur erstattungsfähig, wenn sie zur Rechtsverfolgung notwendig waren. • Eine Gebühr entsteht nur für erforderliches Verteidigerhandeln; bloße, vor Zustellung des schriftlichen Urteils und vor Begründung der Berufung geführte allgemeine Besprechungen begründen keine Verfahrensgebühr. • Die Prüfung der Erstattungsfähigkeit von Gebühren im Festsetzungsverfahren nach § 55 RVG erfolgt nach dem Maßstab der Notwendigkeit, analog zu § 464b StPO; aus § 46 Abs.1 RVG folgt keine grundsätzliche Unprüfbarkeit der Gebührennotwendigkeit. • Die Entscheidung des Landgerichts, eine Verfahrensgebühr Nr. 4124 VV-RVG und die Pauschale Nr. 7002 VV-RVG zuzusprechen, verletzt das Recht, wenn die Berufung der Staatsanwaltschaft vor Begründung zurückgenommen wurde und die Verteidigertätigkeit nicht erforderlich war. Der Angeklagte wurde wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt. Staatsanwaltschaft legte Berufung ein; Verteidiger und Angeklagter verzichteten unmittelbar auf Rechtsmittel. Das schriftliche Urteil wurde dem Verteidiger und dem Angeklagten formlos übersandt; die Geschäftsstelle leitete die Akte an die Staatsanwaltschaft weiter. Die Staatsanwaltschaft zog die Berufung vor deren Begründung zurück. Der Verteidiger beantragte Festsetzung einer Verfahrensgebühr und Pauschale für das Berufungsverfahren in Höhe von insgesamt 280,84 €; das Amtsgericht lehnte ab. Das Landgericht hob die ablehnenden Beschlüsse auf und setzte die Vergütung fest; das OLG Koblenz wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung angerufen. • Zulässigkeit: Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors war statthaft und fristgerecht; die Frage hatte grundsätzliche Bedeutung (§§ 56 Abs.2, 33 RVG). • Rechtliche Leitlinie: Nach der bisherigen Rechtsprechung sind Verteidigerkosten im Festsetzungsverfahren nicht erstattungsfähig, wenn die Staatsanwaltschaft alleinige Berufung/Revison noch vor ihrer Begründung zurücknimmt; eine rechtliche Notwendigkeit für Verteidigertätigkeit besteht erst nach Vorlage der Begründung. • Anwendung auf § 55 RVG: Auch im Festsetzungsverfahren nach § 55 RVG ist auf die Notwendigkeit der Gebühren abzustellen. § 47 Abs.1 StPO und die Vergütungsregelungen begründen, dass nur erforderliches Verteidigerhandeln vergütet wird. • Berufung statt Revision: Die Unterscheidung, dass es sich um Berufung statt Revision handelte, ändert die Bewertung nicht. Sachgerechte Verteidigermaßnahmen sind erst nach Prüfung und Begründung durch die Staatsanwaltschaft sinnvoll und notwendig. • Keine Ausnahmefälle: Die vorangegangene formlos übersandte Zustellung des schriftlichen Urteils und die Besprechung des Verteidigers mit dem Angeklagten am 18. Juni 2013 waren spekulativ, da die Staatsanwaltschaft die Berufungsbegründung noch nicht vorgelegt hatte; daher fehlte die Erforderlichkeit der Tätigkeit. • Vergleich zu Zivilrecht: Die zivilrechtliche Behandlung von Gebühren in VV-RVG ist nicht übertragbar; Strafverfahrensgebühren differenzieren nicht nach vorzeitigem Ende, sodass in Strafsachen das Abwarten der Begründung zumutbar ist. • Kostenentscheidung: Die Verfahren sind gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs.2 RVG). Der Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 2. Juli 2014 wird aufgehoben. Die Beschwerde des Pflichtverteidigers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mayen vom 16. Oktober 2013 wird als unbegründet verworfen, weil dem Pflichtverteidiger kein Anspruch auf Festsetzung der Verfahrensgebühr Nr. 4124 VV-RVG und der Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV-RVG zusteht. Die Verteidigerleistungen vor Begründung der Berufung waren nicht erforderlich, da die Staatsanwaltschaft die Berufung vor deren Begründung zurücknahm. Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors hatte darüber hinaus Erfolg; eine Kosten- oder Erstattungsfolge tritt nicht ein.