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Beschluss

5 Ws 111/16 Vollz

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2016:0822.5WS111.16VOLLZ.0A
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Leitsätze
1. Die Rechtsbeschwerde ist auch dann zulässig, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Beschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann, jedoch das Vorliegen einer erörterungsbedürftigen Rechtsfrage nahe liegt oder nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafvollstreckungskammer das sachliche Recht nicht richtig auf den ermittelten Sachverhalt angewendet hat und ihre Entscheidung darauf beruht.(Rn.8) 2. Ist ein Bescheid in mündlicher Form ergangen, so hat das Gericht - sofern die angegriffene Maßnahme vom Antragsteller hinreichend konkret bezeichnet worden ist - im Rahmen der Aufklärungspflicht im Wege des Freibeweises zu ermitteln, ob und mit welcher Begründung die im Antrag behauptete Maßnahme erlassen oder abgelehnt wurde.(Rn.12) 3. Zu den Voraussetzungen für Beschränkungen des Aufenthalts im Freien (§§ 29, 29a PsychKG Bln).(Rn.13)
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Gefangenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 20. Juni 2016 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Rechtsbeschwerde ist auch dann zulässig, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Beschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann, jedoch das Vorliegen einer erörterungsbedürftigen Rechtsfrage nahe liegt oder nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafvollstreckungskammer das sachliche Recht nicht richtig auf den ermittelten Sachverhalt angewendet hat und ihre Entscheidung darauf beruht.(Rn.8) 2. Ist ein Bescheid in mündlicher Form ergangen, so hat das Gericht - sofern die angegriffene Maßnahme vom Antragsteller hinreichend konkret bezeichnet worden ist - im Rahmen der Aufklärungspflicht im Wege des Freibeweises zu ermitteln, ob und mit welcher Begründung die im Antrag behauptete Maßnahme erlassen oder abgelehnt wurde.(Rn.12) 3. Zu den Voraussetzungen für Beschränkungen des Aufenthalts im Freien (§§ 29, 29a PsychKG Bln).(Rn.13) Auf die Rechtsbeschwerde des Gefangenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 20. Juni 2016 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. I. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 8. Oktober 2008 aufgrund eines Urteils des Landgerichts Berlin, durch das gegen ihn eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren verhängt und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet wurde, im Krankenhaus des Maßregelvollzugs. Gegen ihn ist ferner wegen eines bei dem Landgericht Cottbus anhängigen Strafverfahrens Überhaft notiert. Nachdem er am 6. Februar 2016 im unerlaubten Besitz eines Mobiltelefons angetroffen worden war, wurde ihm am 8. Februar 2016 durch einen Mitarbeiter der Klinik mündlich mitgeteilt, dass ihm eine „Sperre“ auferlegt worden sei. Diese betraf unter anderem die Teilnahme am Hofgang auf dem großen Hof. Der Untergebrachte forderte daraufhin den Beschwerdegegner auf, ihm bis zum 18. Februar 2016 Art, Dauer und Umfang der Sperre mitzuteilen. Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht. Mit seinem am 26. Februar 2016 gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 109 Abs. 1 StVollzG) begehrte der Untergebrachte, den Leiter des Krankenhauses des Maßregelvollzugs zu verpflichten, ihm Art, Dauer und Umfang der Sperre in schriftlicher Form mitzuteilen, und diese insoweit aufzuheben, als sie gesundheitsfördernde Maßnahmen betraf. Der Antragsgegner teilte daraufhin unter dem 2. März 2016 mit, der Untergebrachte sei für alle Aktivitäten außerhalb der Station, einschließlich der Teilnahme am Gemeinschaftssport, gesperrt worden. Er habe jedoch die Möglichkeit gehabt, die ihm zustehende Freistunde im kleinen Hausgarten zu nutzen. Die Sperre sei am 29. Februar 2016 ausgelaufen. Daraufhin beantragte der Untergebrachte, festzustellen, dass die Sperre rechtswidrig war. Zur Begründung führte er an, dass die Maßnahme nur in mündlicher Form ausgesprochen und begründet worden sei. Zudem seien die Dauer der Maßnahme und deren Erstreckung auf gesundheitsfördernde Sportangebote und Therapien unverhältnismäßig. Die Strafvollstreckungskammer hat diesen Antrag durch Beschluss vom 20. Juni 2016 als unbegründet zurückgewiesen und den Streitwert auf 500 Euro festgesetzt. Mit der hiergegen erhobenen Rechtsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung formellen und materiellen Rechts und beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Berlin zurückzuverweisen. Er macht insbesondere geltend, der Beschluss verstoße gegen die Unschuldsvermutung, da die Strafvollstreckungskammer das laufende Strafverfahren vor dem Landgericht Cottbus zur Grundlage ihrer Entscheidung gemacht habe. Zudem verstoße die angeordnete Sperre gegen den Gleichheitsgrundsatz, da entsprechende Maßnahmen gegen Insassen einer Justizvollzugsanstalt nicht verhängt würden. II. Die Rechtsbeschwerde hat mit der Sachrüge Erfolg. 1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde (§ 118 StVollzG) erfüllt die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG. Die Rechtsbeschwerde ist nicht nur zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, sondern auch dann zulässig, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Beschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann, jedoch das Vorliegen einer erörterungsbedürftigen Rechtsfrage nahe liegt oder nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafvollstreckungskammer das sachliche Recht nicht richtig auf den ermittelten Sachverhalt angewendet hat und ihre Entscheidung darauf beruht (std. Rspr. des KG, vgl. Beschlüsse vom 7. April 2014 - 2 Ws 115/14 Vollz - und 27. Juli 2012 - 2 Ws 176/12 Vollz -, jeweils mit zahlreichen Nachweisen). So liegt es hier. a) In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die von den Strafvollstreckungskammern erlassenen Beschlüsse grundsätzlich den Anforderungen genügen müssen, die § 267 StPO an die Begründung strafrechtlicher Urteile stellt. Hieraus folgt, dass die Strafvollstreckungskammer die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Erwägungen so vollständig darzulegen hat, dass sie eine rechtliche Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht ermöglichen (vgl. OLG Koblenz ZfStrVo 1993, 116; OLG Celle NStZ-RR 2005, 356; OLG Frankfurt am Main ZfStrVo 2001, 53; OLG Jena, Beschluss vom 29. Oktober 2007 - 1 Ws 334-336/07 - juris; KG ZfStrVo 2004, 307; ZfStrVo 2002, 248; Beschlüsse vom 7. April 2014 - 2 Ws 115/14 Vollz - und 27. Juli 2012 - 2 Ws 176/12 Vollz - m.w.N.). Daran hat sich auch durch die am 1. April 2005 in Kraft getretene Neufassung des § 115 Abs. 1 StVollzG durch Anfügen der Sätze 2 bis 4 nichts geändert (vgl. OLG Hamburg StraFo 2005, 346; OLG Celle a.a.O.; OLG Nürnberg ZfStrVo 2006, 122; KG, Beschluss vom 15. Januar 2007 - 2 Ws 10/07 Vollz -; Kamann/Spaniol in Feest/Lesting, StVollzG 6. Aufl., § 115 Rdn. 80; Schuler/Laubenthal in SBJL, StVollzG 5. Aufl., § 115 Rdn. 13; Arloth, StVollzG 3. Aufl., § 115 StVollzG Rdn. 6). Für verfahrensgegenständliche Bescheide gilt, dass ihr Inhalt und insbesondere die tragenden Erwägungen einer ablehnenden Entscheidung wiederzugeben sind (vgl. OLG Hamburg Forum Strafvollzug 2010, 52; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2007, 325; OLG Celle a.a.O.; OLG München, Beschluss vom 30. März 2012 - 4 Ws 60/12 - juris; KG, Beschlüsse vom 7. April 2014 - 2 Ws 115/14 Vollz - und 27. Juli 2012 - 2 Ws 176/12 Vollz -; zur ergänzenden Verweisung nach § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 19. November 2007 - 1 Ws 501/07 - juris Rdn. 6). b) Diesen Anforderungen wird der angefochtene Beschluss, der im Übrigen sehr ausführlich und sorgfältig abgefasst ist, in einem wesentlichen Punkt nicht gerecht. Die Kammer teilt den Inhalt der vom Beschwerdeführer angegriffenen Sperre und deren Begründung nicht mit. Zwar ist die Sperre - was nicht von vornherein zulässig ist (vgl. OLG Nürnberg NStZ 1998, 592; OLG Brandenburg, Beschluss vom 17. März 2014 - 1 Ws [Vollz] 192/13 - juris Rdn. 16, 45; vgl. aber [für die Verneinung der Ausgangseignung] HansOLG Hamburg StraFo 2016, 129 - juris Rdn. 26) - nur in mündlicher Form erteilt worden, so dass die Kammer die für die Darstellung des Sach- und Streitstandes erforderlichen Informationen nicht einem (möglicherweise bereits vom Antragsteller im Verfahren nach § 109 StVollzG mitgeteilten) schriftlichen Bescheid entnehmen konnte. In einem solchen Fall hat das Gericht jedoch, sofern die angegriffene Maßnahme - wie hier - vom Antragsteller hinreichend konkret bezeichnet worden ist, im Rahmen der Aufklärungspflicht im Wege des Freibeweises zu ermitteln, ob und mit welcher Begründung die im Antrag behauptete Maßnahme erlassen oder abgelehnt wurde (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. Oktober 2007 - 2 Ws 404/06 - juris Rdn. 9). Ob die Kammer im vorliegenden Fall entsprechende Ermittlungen unterlassen hat, bedarf keiner Prüfung durch den Senat, da eine Verfahrensrüge nach § 244 StPO nicht erhoben worden ist. Zu beanstanden ist aber, dass der angefochtene Beschluss - gleich aus welchem Grund - weder den genauen Inhalt der vom Beschwerdeführer beanstandeten Maßnahme noch deren (vom Krankenhaus des Maßregelvollzugs angegebene) Begründung wiedergibt. aa) Unklar sind danach zum einen Inhalt und Umfang der ausgesprochenen Sperre. Die Kammer teilt zwar mit, welche Auswirkungen die Sperre hatte, nämlich den Ausschluss vom Hofgang auf dem großen Hof sowie von sportlichen Angeboten und der Ergotherapie. Aus dem Beschluss geht jedoch nicht hervor, worin genau das erteilte Verbot bestand, ob es sich bei den aufgeführten Folgen der Sperre um eine vollständige Aufzählung handelt und ob dem Antragsteller - neben dem Hofgang im kleinen Hausgarten - Alternativangebote zur Verfügung standen. Fraglich ist darüber hinaus, ob die Sperre unbefristet erteilt wurde (was die Formulierung „bis auf weiteres“ nahelegt), ob ihre Dauer datumsmäßig begrenzt war (worauf die Formulierung, die Sperre sei „am 29. Februar 2016 abgelaufen“ hindeutet) oder ob die Dauer vom Eintritt eines bestimmten Ereignisses oder einer Bedingung abhing. Aufgrund der fehlenden Informationen ist dem Senat die Prüfung verwehrt, ob die Strafvollstreckungskammer das sachliche Recht richtig angewendet hat. Die Kammer ist zutreffend davon ausgegangen, dass als Rechtsgrundlage für die verfahrensgegenständliche Beschränkung im Rahmen des Maßregelvollzugs nach § 63 StGB nur die Bestimmungen des (bei Erlass der Maßnahme am 8. Februar 2016 noch geltenden) Gesetzes für psychisch Kranke (PsychKG a.F.) und nicht diejenigen des - den Vollzug dieser Maßregel nur rudimentär regelnden - Strafvollzugsgesetzes in Betracht kommen (vgl. [für das entsprechende Landesrecht] OLG Karlsruhe Justiz 2000, 310 - juris Rdn. 5; KG, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 2 Ws 376/14 Vollz - juris). Da jedoch der genaue Inhalt des angefochtenen Bescheides nicht bekannt ist, lässt sich nicht prüfen, ob die Kammer zu Recht (allein) § 29 PsychKG a.F. und nicht (jedenfalls auf einen Teil der Beschränkungen) § 29a PsychKG a.F. angewendet hat, der insbesondere für die Beschränkung des Aufenthalts im Freien, soweit diese Sicherheitszwecken dient, eine vorrangige Spezialregelung mit engeren Anordnungsvoraussetzungen enthält (§ 29a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 PsychKG a.F.). Ebenso wenig ist in Ermangelung näherer Angaben zu den tatsächlichen Hintergründen der angeordneten Sperre nachvollziehbar, welchem Zweck diese konkret dienen sollte, ob sie hierfür - insbesondere in Anbetracht ihrer (möglichen) Befristung - geeignet und ob sie erforderlich war oder es mildere Mittel gegeben hätte. Aufgrund der darüber hinaus unklaren Dauer der angeordneten Sperre lässt sich deren Verhältnismäßigkeit auch insoweit nicht prüfen. Allein der Umstand, dass die Maßnahme im Ergebnis (nur) drei Wochen dauerte, besagt hierzu nichts; denn für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit kommt es auf den Inhalt der getroffenen Anordnung an. bb) Auch die Begründung der beanstandeten Entscheidung wird in dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer nicht mitgeteilt. Danach ist dem Senat insbesondere die Nachprüfung verwehrt, ob die Kammer die sich aus § 115 Abs. 5 StVollzG ergebenden Grenzen ihrer Prüfungskompetenz beachtet hat. So steht dem Beschwerdegegner etwa bei der Einschätzung, ob eine Beschränkung im Hinblick auf den Zweck der Unterbringung unerlässlich ist (§ 29 Satz 2 1. Alt. PsychKG a.F.), ebenso ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. [zu einer entsprechenden landesrechtlichen Norm] OLG Karlsruhe Justiz 2000, 310 - juris Rdn. 5 ff.) wie bei der Gefahrenprognose nach § 29a Abs. 1 PsychKG (vgl. [zu der entsprechenden Regelung in § 88 Abs. 1 StVollzG] OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2002, 155; OLG Hamm NStZ-RR 2011, 291; Bachmann in LNNV, Strafvollzugsgesetze 12. Aufl., Abschnitt P Rdn. 88; Arloth, a.a.O., § 88 StVollzG Rdn. 1 m.w.N.), da die Ausfüllung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe eine Prognose erfordert (vgl. Kamann/Spaniol, a.a.O., § 115 Rdn. 26 ff.). Die Einhaltung des jeweiligen Beurteilungsspielraums durch den Beschwerdegegner ist gerichtlich nur nach den Maßstäben des § 115 Abs. 5 StVollzG - hier in Verbindung mit § 138 Abs. 3 StVollzG - überprüfbar (vgl. [bezogen auf die Gewährung von Vollzugslockerungen] KG, Beschluss vom 27. Dezember 2010 - 2 Ws 636/10 Vollz - mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Hiernach haben sich die Gerichte auf die Prüfung zu beschränken, ob die Vollzugsbehörde (hier das Krankenhaus des Maßregelvollzugs) von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den rechtlich richtig ausgelegten Rechtsbegriff zugrunde gelegt hat und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat (vgl. KG a.a.O. mit weit. Nachweisen). Soweit dem Beschwerdegegner darüber hinaus - bei Erfüllung der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen - ein Ermessensspielraum eröffnet ist (vgl. §§ 29 Satz 2, 29a Abs. 1 PsychKG a.F.), hat die Strafvollstreckungskammer das ausgeübte Ermessen gemäß § 115 Abs. 5 StVollzG in Verbindung mit § 138 Abs. 3 StVollzG nur dahin zu überprüfen, ob die Entscheidung der Behörde rechtswidrig ist, weil sie die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. KG a.a.O.). Der angefochtene Beschluss lässt nicht erkennen, ob die Kammer eine dergestalt beschränkte Überprüfung der angefochtenen Maßnahme vorgenommen oder - was unzulässig wäre - die Ausfüllung bestehender Beurteilungsspielräume und die Ausübung des Ermessens durch Hinzufügen weiterer, vom Beschwerdegegner bei Erlass der angefochtenen Maßnahme nicht berücksichtigter Erwägungen nachgebessert hat (dazu vgl. eingehend Kamann/Spaniol, a.a.O., § 115 Rdn. 52 m.w.N.). 2. Aus den vorstehend genannten Gründen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde folgt zugleich auch deren Begründetheit. Da die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Erwägungen in dem angefochtenen Beschluss dem Senat nicht die Überprüfung erlauben, ob die Voraussetzungen des § 116 StVollzG vorliegen, steht damit auch die Rechtsverletzung fest (vgl. Senat, Beschluss vom 16. August 2016 - 5 Ws 78/16 Vollz -; KG a.a.O. m.w.N.). 3. Der angefochtene Beschluss war daher mit Ausnahme der Streitwertentscheidung aufzuheben (§ 119 Abs. 4 Satz 1 StVollzG). Die Sache ist aufgrund der fehlenden Feststellungen nicht spruchreif. Der Senat verweist sie daher - auch zur Entscheidung über die Kosten der Rechtsbeschwerde - nach § 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG an die Strafvollstreckungskammer zurück.