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Urteil

2 U 574/12

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem Arbeitsunfall kann der Sozialversicherungsträger nach §110 Abs.1 SGB VII Regress gegen eine vorgesetzte Person nehmen, wenn diese den Unfall grob fahrlässig verursacht hat. • Die Vorgesetztenstellung begründet eine originäre Verantwortung für die Sicherheit der ihm unterstellten Arbeitnehmer auch gegenüber fremden Arbeitnehmern, die vorübergehend im Betrieb tätig sind. • Die Verletzung elementarer Unfallverhütungsvorschriften kann grobe Fahrlässigkeit begründen; ein Mitverschulden des Untergebenen ist bei Befolgung einer vorgesetzten Anordnung regelmäßig nicht zu berücksichtigen. • Der Sozialversicherungsträger ist nach §110 Abs.2 SGB VII verpflichtet, bei der Geltendmachung von Regressansprüchen das wirtschaftliche Interesse des Schuldners zu prüfen; dies befreit jedoch nicht von der Feststellung der Ersatzpflicht, die gerichtlich überprüfbar ist.
Entscheidungsgründe
Regress des Sozialversicherungsträgers bei grober Fahrlässigkeit des vorgesetzten B. • Bei einem Arbeitsunfall kann der Sozialversicherungsträger nach §110 Abs.1 SGB VII Regress gegen eine vorgesetzte Person nehmen, wenn diese den Unfall grob fahrlässig verursacht hat. • Die Vorgesetztenstellung begründet eine originäre Verantwortung für die Sicherheit der ihm unterstellten Arbeitnehmer auch gegenüber fremden Arbeitnehmern, die vorübergehend im Betrieb tätig sind. • Die Verletzung elementarer Unfallverhütungsvorschriften kann grobe Fahrlässigkeit begründen; ein Mitverschulden des Untergebenen ist bei Befolgung einer vorgesetzten Anordnung regelmäßig nicht zu berücksichtigen. • Der Sozialversicherungsträger ist nach §110 Abs.2 SGB VII verpflichtet, bei der Geltendmachung von Regressansprüchen das wirtschaftliche Interesse des Schuldners zu prüfen; dies befreit jedoch nicht von der Feststellung der Ersatzpflicht, die gerichtlich überprüfbar ist. Die Berufsgenossenschaft klagt gegen einen Z. (Beklagten) auf Ersatz von Aufwendungen aus einem Arbeitsunfall vom 21.11.2002, bei dem ein Z. (Versicherter) beim Verlegen von Leimbinderplatten vom Dach stürzte und schwer verletzt wurde. Die Arbeiten erfolgten auf einer Baustelle einer Kantine; die Firma des Verletzten war vorübergehend an die ausführende Firma überlassen. Der Beklagte war vor Ort als verantwortlicher Handwerker tätig; streitig war seine Funktion als Bauleiter und sein Sichtkontakt zum Verletzten. Sicherheitsnetze waren nur teilweise vorhanden; der S. monierte dies und forderte sofortige Sicherungsmaßnahmen. Der Verletzte stürzte aus 5,50 m Höhe, erlitt schwere Verletzungen und ist dauerhaft schwerbehindert. Die Berufsgenossenschaft hatte den Unfall als Arbeitsunfall anerkannt und fordert Rückgriff nach §110 SGB VII; der Beklagte rügt u.a. mangelnde Verantwortlichkeit, Mitverschulden des Verletzten und beruft auf haftungsbegrenzende arbeitsrechtliche Grundsätze. • Zuständigkeit und Eintrittspflicht: Der Senat geht von einem für die Berufsgenossenschaft eintrittspflichtigen Versicherungsfall aus; die Anerkennung durch die Unfallversicherung bindet die Zivilgerichte nach §108 Abs.1 SGB VII. • Anknüpfung der Haftung: Die Regressregelung des §110 SGB VII findet Anwendung; Voraussetzung ist ein schuldhaftes Verhalten, das den Versicherungsfall verursacht hat. • Vorgesetztenrolle und Garantenpflichten: Der B. hatte als weisungsbefugter Vorgesetzter die maßgebliche Rolle vor Ort inne und war Ansprechpartner für Bauleitung und S.; daraus folgte die Pflicht, für sichere Arbeitsbedingungen zu sorgen. • Grobe Fahrlässigkeit: Die Unterlassung elementarer Absturzsicherungen trotz ausdrücklicher Beanstandung durch den S. stellt eine objektiv schwere und subjektiv nicht entschuldbare Sorgfaltspflichtverletzung dar; dies rechtfertigt die Annahme grober Fahrlässigkeit. • Mitverschulden: Ein Mitverschulden des verletzten Arbeitnehmers wurde verneint, weil dieser fremdbestimmt und nach Anweisung des Vorgesetzten handelte; die bloße Kenntnis der Gefahr begründet bei Ausführung einer vorgesetzten Anordnung kein schadensminderndes Mitverschulden. • Abschwächende arbeitsrechtliche Grundsätze: Die arbeitsrechtlichen Haftungsprivilegien und mögliche Haftungsmilderungen wirken nicht unmittelbar auf den Regressanspruch der Berufsgenossenschaft nach §110 SGB VII; wirtschaftliche Entlastungen sind durch die Vorschrift des §110 Abs.2 SGB VII dem Sozialversicherungsträger vorbehalten. • Beweiswürdigung und Schadenshöhe: Das Landgericht hat die Aufwendungen der Berufsgenossenschaft und einen fiktiven Schmerzensgeldanspruch von 300.000 € hinreichend festgestellt; die Berufung vermag die Beweiswürdigung nicht zu erschüttern. Die Berufung des Beklagten bleibt erfolglos; das erstinstanzliche Urteil, mit dem der Beklagte zur Zahlung von 942.436,13 € nebst Zinsen verurteilt und die künftige Ersatzpflicht festgestellt wurde, wird bestätigt. Der Senat sieht den Beklagten als vorgesetzten Verantwortlichen, der grob fahrlässig elementare Sicherungsmaßnahmen unterließ, wodurch der Versicherungsfall verursacht wurde; ein relevierendes Mitverschulden des Verletzten liegt nicht vor. Die Klägerin hat ihre Aufwendungen hinreichend belegt, und die Höhe des fiktiven Schmerzensgeldes ist nicht zu beanstanden. Hinsichtlich einer möglichen Abschwächung des Regressanspruchs wegen wirtschaftlicher Überforderung hat der Senat nicht zu entscheiden; die Regelung des §110 Abs.2 SGB VII eröffnet dem Träger jedoch die Pflicht und Möglichkeit, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners auf den Anspruch ganz oder teilweise zu verzichten.