Beschluss
2 Ws 374/13 (Vollz)
Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2014:0313.2WS374.13VOLLZ.0A
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsanstalt … (Antragsgegner) wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez vom 11. April 2013 aufgehoben. 2. Der Antrag des Sicherungsverwahrten auf gerichtliche Entscheidung gegen die Fortschreibung des Vollzugsplans vom 26. Juni 2012 hat sich erledigt. 3. Die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen der Rechtsbeschwerdeverfahren und die insoweit notwendigen Auslagen des Antragstellers fallen der Staatskasse zur Last. 4. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4.000,- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller befindet sich nach Verbüßung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren wegen sexueller Nötigung sowie Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung aufgrund Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 3. August 1992 seit dem 26. April 2002 in der Sicherungsverwahrung; die Maßregel wird seit dem 19. Januar 2010 in der Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsanstalt … vollzogen. 2 Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 13. Juli 2012 wandte sich der Antragsteller gegen die Vollzugsplanfortschreibung vom 26. Juni 2012; darin heißt es zur Gewährung von Vollzugslockerungen, es werde nunmehr geprüft, ob man in einen Lockerungsprozess mit gestufter Verantwortungsübernahme entsprechend dem Gutachten des externen Sachverständigen Dr. B. „einsteigen könne“. Über die Gewährung von Ausführungen (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StVollzG) hinaus seien zunächst keine Vollzugslockerungen vorgesehen. Der Antragsteller begehrte, die Regelungen über die Gewährung von Vollzugslockerungen in der Vollzugsplanfortschreibung aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, ihm weitergehende Vollzugslockerungen zumindest in Form von (begleiteten) Ausgängen zu gewähren. Mit Beschluss vom 25. September 2012 wies die Strafvollstreckungskammer diese Anträge zurück. 3 Auf die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde des Antragstellers hat der Senat diese Entscheidung mit Beschluss vom 21. Februar 2013 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen (2 Ws 1156/12 Vollz). Zur Begründung hat er ausgeführt, dass sich die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer nur zur Rechtmäßigkeit der Versagung von unbegleiteten Ausgängen im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StVollzG verhalte, wobei jedoch verkannt worden sei, dass der Antragsteller darüber hinausgehende begleitete Ausgänge zur Vorbereitung seiner Entlassung gemäß § 134 StVollzG begehre. 4 Am 15. März 2013 wurde der Vollzugsplan für den Antragsteller erneut fortgeschrieben. Darin heißt es nunmehr, dass Ausgänge in Begleitung des Sozialdienstes angestrebt würden, um dem Antragsteller zu ermöglichen, Behörden und Ämter aufzusuchen, um die Voraussetzungen für eine gemeinsame Wohnsitznahme mit seiner Lebensgefährtin zu schaffen. Begleitausgänge dieser Art wurden am 28. Mai, 30. Juli und 16. August 2013 durchgeführt; sie verliefen beanstandungsfrei. 5 Mit Beschluss vom 11. April 2013 hat die Strafvollstreckungskammer die Fortschreibung des Vollzugsplans vom 26. Juni 2012 in Bezug auf die Ausführungen zu Vollzugslockerungen aufgehoben und den Antragsgegner verpflichtet, dem Antragsteller weitere begleitete Ausgänge zu gewähren. Gegen den ihm am 17. April 2013 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 16. Mai 2013 Rechtsbeschwerde eingelegt. Er beanstandet, dass die von der Strafvollstreckungskammer ausgesprochene Verpflichtung zur Gewährung von Vollzugslockerungen in Gestalt von - zunächst - weiteren begleiteten Ausgängen angesichts des der Vollzugsanstalt eingeräumten Ermessens unzulässig sei und beantragt, die Sache unter Aufhebung der Entscheidung zu neuer Entscheidung zurückzuverweisen. 6 Das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat sich dem angeschlossen. Der Antragsteller beantragt, hinsichtlich seines ursprünglichen Antrags auf Gewährung von begleiteten Ausgängen die Erledigung der angegriffenen Maßnahme auszusprechen und die Rechtsbeschwerde im Übrigen als unzulässig zu verwerfen. II. 7 Die Rechtsbeschwerde ist mit der erhobenen Sachrüge gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zulässig, da es geboten ist, die Nachprüfung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. Die Frage, ob und inwieweit sich durch die weitere Fortschreibung des Vollzugsplans der Rechtsschutz gegen eine frühere Fortschreibung erledigt, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten und vom Senat bislang noch nicht entschieden. 8 Eine Maßnahme ist erledigt, wenn die sich aus ihr ergebende Beschwer nachträglich weggefallen ist (Calliess/Müller-Dietz; StVollzG, 11. Aufl. § 115 Rn. 14 mwN). Grundsätzlich führt die Fortschreibung des Vollzugsplans dazu, dass sich ein gegen die vorausgegangene Fortschreibung gerichtetes Rechtsschutzbegehren erledigt, es sei denn, die angegriffenen Regelungen sind auch in der weiteren Fortschreibung unverändert geblieben (vgl. OLG Celle 1 Ws 553/10 [StrVollz] v. 28.02.2013 - juris Rn. 9; a.A. OLG Hamburg 3 Vollz (Ws) 28/07 v. 13.06.2007 - juris Rn. 48). Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - das erledigende Ereignis vor der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer erfolgt. Eine Verletzung der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG liegt darin nicht, da der Antragsteller in solchen Fällen in das Feststellungsverfahren übergehen und gemäß § 115 Abs. 3 StVollzG die Feststellung beantragen kann, dass die angegriffene Vollzugsplanfortschreibung rechtswidrig war und ihn in seinen Rechten verletzte. Hierfür ist ihm, jedenfalls dann, wenn es um Vollzugslockerungen und damit um sein verfassungsrechtlich geschütztes Resozialisierungsinteresse aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geht, das erforderliche Feststellungsinteresse zuzubilligen (BVerfG 2 BvR 166/11 v. 19.12.2012 - juris Rn. 14 ff.). 9 Im hier zu entscheidenden Fall ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Vollzugsplanfortschreibung vom 26. Juni 2012 durch die Fortschreibung vom 15. März 2013 vor der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer gegenstandslos geworden. Dem ursprünglich berechtigten Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist umfassend Rechnung getragen worden, und zwar sowohl im Hinblick auf die konkrete Umsetzung des vom externen Sachverständigen Dr. B. vorgeschlagenen gestuften Lockerungskonzepts als auch durch die Gewährung begleiteter Ausgänge zur Vorbereitung der Entlassung gemäß § 134 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StVollzG (bzw. seit dem 1. Juni 2013 Begleitausgänge gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 LSVVollzG). 10 Da der Antragsteller einen Feststellungsantrag gemäß § 115 Abs. 3 StVollzG nicht gestellt hat, war eine Sachentscheidung der Strafvollstreckungskammer nicht mehr veranlasst. Vielmehr ist nur noch die Erledigung der Sache festzustellen und über die Frage der Kostenverteilung gemäß § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führt dazu, dass die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen hier von der Staatskasse zu tragen sind, da der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig und begründet war. Er hätte - ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses (Vollzugsplanfortschreibung vom 15. März 2013) - unter gebührender Beachtung des verfassungsrechtlich geschützten Resozialisierungsinteresses des Antragstellers zur Aufhebung der Vollzugsplanfortschreibung vom 26. Juni 2013 und zur Verpflichtung des Antragsgegners geführt, unter Berücksichtigung des vom externen Sachverständigen vorgeschlagenen Konzepts nochmals in die Prüfung von Vollzugslockerungen, jedenfalls in Gestalt von Begleitausgängen, einzutreten, so wie dies tatsächlich durch die Fortschreibung vom 15. März 2013 auch geschehen ist. 11 Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf §§ 63 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG. Wegen der hohen Bedeutung der Sache für den Antragsteller und weil die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich (§ 120 Abs. 2 StVollzG iVm § 121 Abs. 2 ZPO), jedenfalls aber nicht unangebracht war, ist die Bemessung mit 4.000,- Euro angemessen (vgl. OLG Koblenz 2 Ws 1156/12 [Vollz] v. 05.03.2013 - in dieser Sache).