Beschluss
13 WF 499/13
Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2013:0611.13WF499.13.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Neuwied vom 21.03.2013 wird zurückgewiesen. Gründe 1 Die nach §§ 76 Abs. 2 FamFG, § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde des Antragstellers ist auch sonst zulässig, insbesondere gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, § 127 Abs. 2 Satz 3, 567 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegt. Das Rechtsmittel hat aber in der Sache keinen Erfolg, da das Familiengericht die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe zu Recht versagt hat. 2 Unter Zugrundelegung des sich aus einer Zusammenschau der eingereichten Verdienstbescheinigungen für November und Dezember 2012 ergebenden Jahreserwerbseinkommens einschließlich der darin ausgewiesenen steuer- bzw. sozialabgabenfreien Bezüge beläuft sich bei einer Fortschreibung dieses Einkommens auf das Jahr 2013 unter Berücksichtigung der erfolgten Steuerklassenänderung das durchschnittliche Monatsnettoeinkommen des Antragstellers aktuell auf mindestens rund 2.800 €. 3 Hiervon können zugunsten des Antragstellers als ausreichend nachgewiesene monatliche Zahlungen allenfalls diejenigen an die ...[A]bank mit 120,00 €, die ...[B] Versicherung mit 48,49 € (581,85 € p.a.) und die ...[C] Bank mit 159,00 € abgezogen werden. Selbst hierbei ist nicht einmal berücksichtigt, dass die vorgelegten Kontoauszüge diesbezüglich auch Rücklastschriften mangels Kontodeckung zeigen. 4 Das Monatseinkommen des Antragstellers beläuft sich demnach zunächst auf rund 2.472 €. 5 Die übrigen geltend gemachten Verbindlichkeiten zählen entweder zu den aus den nach §§ 76 Abs. 1 FamFG, 115 Abs. 1 ZPO zu belassenden Freibeträgen zu erbringenden Kosten der allgemeinen Lebensführung oder deren tatsächliche Bedienung ist - wie das Familiengericht zutreffend ausführt - nicht ausreichend dargetan und belegt. 6 Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe setzt voraus, dass der Antrag den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 76 Abs. 1 FamFG, 117 ZPO entspricht. Die Partei muss sich folglich über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung des zu diesem Zweck eingeführten Vordrucks vollständig und in einer Weise erklären, die die gerichtliche Prüfung der Antragsvoraussetzungen ermöglicht. 7 Dabei dürfen zwar die Anforderungen an die Darlegung der Bedürftigkeit nicht überspannt werden, weil dadurch der Zweck der Verfahrenskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen, verfehlt würde. Das kommt namentlich dann in Betracht, wenn etwaige vereinzelte Lücken oder Zweifel auf andere Weise ohne weiteres, z.B. anhand der beigefügten Unterlagen, geschlossen bzw. ausgeräumt werden können oder wenn sich die Bedürftigkeit und deren Umfang aufgrund der sonstigen Angaben und Belege aufdrängt (vgl. BGH FamRZ 2008, 871). 8 So liegen die Dinge hier indes nicht. 9 Das Familiengericht hatte den Antragsteller wiederholt aufgefordert, die Bedienung seiner geltend gemachten monatlichen Belastungen zu belegen sowie darauf hingewiesen, dass hierfür weder allein die Vorlage von Darlehensverträgen noch eine pauschale Bezugnahme auf eine Vielzahl von Anlagen genügt. Dem ist der Antragsteller weiterhin nicht nachgekommen. 10 Gemäß §§ 76 Abs. 1 FamFG, 117 Abs. 4 ZPO hat sich der um Verfahrenskostenhilfe Nachsuchende der hierfür eingeführten Formulare zu bedienen. In diesen befindet sich u.a. neben den einzelnen Feldern für Einnahmen und Belastungen eine Spalte, in der die entsprechende Belegnummer einzutragen ist. Derartige Eintragungen enthalten weder der ursprüngliche Antrag auf Verfahrenskostenhilfe vom 09./14.01.2013 noch das ergänzte Antragsformular ohne Datum. Die – hier überdies explizit vom Familiengericht geforderte – Beifügung der „entsprechenden Belege" ist dem Antragsteller wiederum in § 117 Abs. 2 ZPO ausdrücklich zur Pflicht gemacht (vgl. BGH NJW-RR 2000, 879 und FamRZ 2004, 99). 11 Dabei kann von einer um Verfahrenskostenhilfe nachsuchenden Person jedenfalls dann, wenn es sich wie vorliegend um eine Vielzahl von Belegen handelt, erwartet werden, dass sie dem Gericht die Belege sortiert und unter Verwendung von im Antragsformular eingetragener Belegnummern vorlegt. Denn es ist nicht Aufgabe des die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe prüfenden Gerichts, sich durch ein unsortierte Vielzahl von Belegen durchzuarbeiten und zu versuchen, die dort z.B. - wie vorliegend - auf Kontoauszügen ersichtlichen, aber für den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe nicht relevanten Buchungen von den relevanten zu trennen und sodann herauszufinden, welche der Letztgenannten welchem Eintrag in dem Antragsformular zuzuordnen sein könnte. 12 Von dem vorgenannten Monatseinkommen in Höhe von 2.472 € sind somit lediglich noch gemäß §§ 76 Abs. 1 FamFG, 115 Abs. 1 ZPO folgende nachgewiesene Abzüge vorzunehmen: 13 - persönlicher Freibetrag (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2a ZPO): 442 € - Erwerbsfreibetrag (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b ZPO): 201 € - Unterhaltszahlung an ...[D] (aus dem Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragsgegnerin nachgewiesen): 300 € 943 € 14 Bei dem danach verbleibenden Einkommen von 1.529 € sind die Kosten der Verfahrensführungen geringer als dem Antragsteller gemäß §§ 76 Abs. 1, 115 Abs. 2 ZPO aufzuerlegende vier monatliche Raten, so dass Verfahrenskostenhilfe nicht zu bewilligen war, §§ 76 Abs. 1, 115 Abs. 4 ZPO. 15 Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO sowie Nr. 1912 KV FamGKG entbehrlich.