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Beschluss

5 Ta 25/15

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LARBGSH:2015:0219.5TA25.15.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Ratenzahlungsanordnung des Prozesskostenhilfebeschlusses des Arbeitsgerichts Kiel vom 19.09.2014 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Im Beschwerdeverfahren wendet sich der Kläger gegen die mit der Prozesskostenhilfebewilligung zugleich getroffene Ratenzahlungsanordnung. 2 Im Hauptsacheverfahren stritten die Parteien im Wesentlichen um Vergütungsansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis. Der Rechtsstreit wurde durch Prozessvergleich vom 29.08.2014 erledigt. 3 Mit der Klagschrift hatte der Kläger zugleich beantragt, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen und zugleich eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst einem Kontoauszug, einer Gehaltsbescheinigung seiner Ehefrau und einer Gehaltsabrechnung seiner Ausbildungsvergütung zum PKH-Heft gereicht. Mit Beschluss vom 29.08.2014 hat das Arbeitsgericht den Kläger aufgefordert, seine aktuelle Einkommenssituation darzulegen und glaubhaft zu machen. Mit Schriftsatz vom 03.09.2014 hat der Kläger eine Bescheinigung des Krankengeldbezugs sowie weitere, unsortierte Unterlagen zum PKH-Heft und mit Schriftsatz vom 16.09.2014 eine neue PKH-Erklärung eingereicht. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger mit Beschluss vom 22.05.2014 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt und eine monatliche Ratenzahlung von 253,00 € angeordnet. 4 Hiergegen hat der Kläger am 23.10.2014 sofortige Beschwerde eingelegt, soweit das Arbeitsgericht eine Ratenzahlung angeordnet hat. Unter Berücksichtigung der am 16.09.2014 abgegebenen PKH-Erklärung sei nicht von einer monatlichen Ratenzahlung auszugehen. Mit Schriftsatz vom 12.12.2014 hat der Kläger zur Begründung seiner Beschwerde unkommentiert ein Anlagenkonvolut zum PKH-Heft gereicht. Das Arbeitsgericht hat den Kläger mit gerichtlicher Verfügung vom 12.01.2015 darauf hingewiesen, dass die bloße Einreichung von Unterlagen zur Begründung der Beschwerde nicht ausreichend sei. Die ihm vom Arbeitsgericht gesetzte Frist zur weitergehenden Begründung seiner Beschwerde hat der Kläger ungenutzt verstreichen lassen. 5 Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 02.02.2015 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. II. 6 Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie an sich statthaft und fristgerecht eingelegt worden, § 127 Abs. 2 ZPO. 7 In der Sache selbst hat die sofortige Beschwerde indessen keinen Erfolg. 8 Die mit dem angefochtenen Beschluss angeordneten monatlichen Raten in Höhe von 253,00 € folgen aus dem dem Beschluss beigefügten Berechnungsbogen (Bl. 42 d. PKH-Heftes). Die in diesem Berechnungsbogen eingefügten Beträge (Krankengeld als laufendes Einkommen: 1.770,00 €, Freibeträge für sich und das Kind J.: 452,00 € und 341,00 €, Unterkunftskosten: 469,75 €) hat der Kläger mit der Beschwerde nicht konkret gerügt. Unter Berücksichtigung dieser Beträge ergibt sich ein einzusetzendes Einkommen i. S. v. § 115 Abs. 2 ZPO in Höhe von 507,25 €, sodass sich eine monatliche Rate von 253,00 € errechnet. Dieser in sich schlüssigen und korrekten Berechnung ist der Kläger nicht substantiiert entgegen getreten. 9 Das Arbeitsgericht hat in dem Nichtabhilfebeschluss völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass ein bloßer Verweis auf ein Anlagenkonvolut ohne irgendeine Strukturierung und ohne Differenzierung zwischen Gründen, die bereits bei Abfassung des angefochtenen Beschlusses vorlagen und solchen, die erst im Nachhinein entstanden sind, die sofortige Beschwerde nicht zu begründen vermag. Gemäß § 117 Abs. 4 ZPO muss sich die bedürftige Partei der Formulare für die „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ bedienen. Maßgeblich für den Umfang der Prozesskostenhilfebewilligung sind die dort eingetragenen und belegten Beträge. Der Antragsteller hat mithin die im PKH-Vordruck eingetragenen Einkommen und Belastungen durch Beifügung entsprechender Belegen glaubhaft zu machen. Die einzelnen Belege sind den Eintragungen im Formular durch entsprechende Belegnummern zuzuordnen. 10 Schon nach dem allgemein gültigen zivilprozessualen Beibringungsgrundsatz genügt es nicht, ohne schriftsätzliche Erläuterungen und entsprechenden Tatsachenvortrag zur Begründung eines Anspruchs oder eines Rechtsmittels auf als Anlagen beigefügte Schriftstücke zu verweisen. Es ist nicht Aufgabe des (Beschwerde-)Gerichts, entscheidungserheblichen Sachverhalt aus den eingereichten Unterlagen herauszusuchen (BVerfG, Beschl. v. 04.09.2000 – 1 BvR 142/96 -, juris; BGH, Beschl. v. 12.12.2013 – IX ZR 299/12 -, juris). Dieser Grundsatz gilt auch im Prozesskostenhilfeverfahren. 11 Das Arbeitsgericht hat den Kläger wiederholt darauf hingewiesen, dass der Verweis auf ein Anlagenkonvolut keine schlüssige Beschwerdebegründung ersetzt. Es kann von einer um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei jedenfalls dann, wenn es sich wie vorliegend um eine Vielzahl von Belegen handelt (Anlagenkonvolut), erwartet werden, dass sie dem Gericht zum Nachweis ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse die Belege sortiert und unter Verwendung von im Antragsformular eingetragener Belegnummern vorlegt. Denn es ist nicht Aufgabe des die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe prüfenden Gerichts, sich durch eine unsortierte Vielzahl von Belegen durchzuarbeiten und zu versuchen, die dort belegten Beträge den Eintragungen in dem PKH-Formular zuzuordnen und auf ihre Relevanz für das PKH-Bewilligungsverfahren in Abgrenzung zu den Voraussetzungen eines etwaigen Abänderungsverfahren gemäß § 120a Abs. 1 ZPO hin zu überprüfen (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 11.06.2013 – 13 WF 499/13 –, Rn. 11, juris). 12 Nach alledem war die sofortige Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. 13 Ein gesetzlich begründbarer Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde lag nicht vor.