Beschluss
5 U 1510/11
Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2012:0827.5U1510.11.0A
8Zitate
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 23. November 2011 wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das angefochtene Urteil und der Senatsbeschluss sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern die Beklagten nicht vor der Vollstreckung eine entsprechende Sicherheit leisten. 4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 1.450.064 € (75.000 € Schmerzensgeld + 12.000 € Schmerzensgeldrente + 1.333.064 € bezifferter Schaden + 30.000 € Feststellungsantrag). Gründe 1 Die Berufung ist aus den im Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 mitgeteilten Erwägungen, auf die der Senat ebenso Bezug nimmt wie auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, unbegründet. Was der Kläger dagegen mit Schriftsatz vom 2. August 2012 vorbringt, erfordert keine andere Sicht der Dinge. 2 Der Senat sieht ein der Haftung der beiden beklagten Mannschaftsärzte entgegen- stehendes Eigenverschulden des Klägers darin, dass er sich am Abend des Unfalltages den sachgemäßen Therapieempfehlungen des zur Weiterbehandlung konsultierten Arztes ...[A] verschloss. ...[A] hatte die Befundung und Behandlung in dem Krankenhaus übernommen, in das der Erstbeklagte (Mannschaftsarzt des Fußballvereins) den Anspruchsteller wegen der Knieverletzung überwiesen hatte. 3 Die Berufung wertet das anders, indem sie nochmals darauf verweist, dass der Kläger nach dem Spielervertrag verpflichtet gewesen sei, sich nur von den beiden Mannschaftsärzten behandeln zu lassen. 4 Das greift zu kurz, weil der Erstbeklagte den Kläger am Unfalltag deshalb in das Krankenhaus überwiesen hatte, weil die gebotene weitere Befunderhebung und die daran anknüpfende Therapie unter den äußerst beschränkten Möglichkeiten in der Mannschaftskabine des Fußballvereins nicht möglich waren. Indem der Erstbeklagte den Kläger anwies, unverzüglich das Krankenhaus aufzusuchen, wurden die dort tätigen Ärzte damit „zum verlängerten Arm“ des Mannschaftsarztes. 5 Der Einwand des Klägers, mit Blick auf seine Verpflichtungen aus dem Spielervertrag habe er vor einer operativen Intervention gleichwohl mit dem Erstbeklagten Rücksprache nehmen wollen, ist im Ausgangspunkt nachvollziehbar. Der Anspruchsteller hat bei seiner Anhörung durch das Landgericht jedoch selbst aufgezeigt, wie er diesen Vorbehalt noch am Abend des Unfalltages hätte ausräumen können. Der Kläger hat nämlich unter anderem folgendes erklärt (Sitzungsniederschrift vom 2. November 2011 Seite 3 – Bl. 512 GA): 6 „Wenn ich entsprechend aufgeklärt worden wäre, welche Folgen durch ein unterlassenes bzw. verzögertes Vorgehen gemäß dem Vorschlag des Krankenhauses mir drohen, hätte ich mich gegebenenfalls telefonisch mit Herrn Dr. ...[D] besprochen und die erforderlichen Maßnahmen im Krankenhaus durchführen lassen“. 7 Da die umfassende und sachgemäße Aufklärung des Klägers durch die Parteianhörung …[A] bewiesen ist, erschließt sich daraus, dass der Anruf beim Erstbeklagten nicht mangels Aufklärung, sondern deshalb unterblieb, weil der Kläger aus autonomen Erwägungen dem ärztlichen Rat ...[A]s entweder keinen Glauben schenkte oder diesen Rat wegen der drohenden mehrwöchigen Spielpause mit entsprechenden Prämienverlusten nicht wahrhaben wollte, indem er darauf vertraute, das Ganze werde schon irgendwie gutgehen. 8 Auch der Einwand, ...[A] habe jedenfalls nicht auf das Erfordernis einer sofortigen Wundrevision mit anschließender Bursektomie hingewiesen, verfängt nicht. Das Gegenteil ergibt sich aus der auch insoweit glaubhaften Schilderung des Arztes bei seiner Parteianhörung. 9 Die Nichtbefolgung der ärztlichen Ratschläge des ...[A] hat derartiges Gewicht, dass der Zurechnungszusammenhang zwischen der Pflichtwidrigkeit des Erstbeklagten und dem späteren Schaden nicht als erwiesen angesehen werden kann. 10 Soweit der BGH in seinem Urteil vom 16. 06. 2009 - VI ZR 157/08 - ausgesprochen hat, dass die mangelnde Mitwirkung des Patienten einen Behandlungsfehler nicht ausschließt, wenn der Patient über das Risiko der Nichtbehandlung nicht ausreichend aufgeklärt wurde, sieht der Senat im vorliegenden Fall eine umfassende und sachgemäße Aufklärung durch ...[A] als bewiesen an (§ 286 ZPO). 11 Der hier zu entscheidende Sachverhalt weist allerdings die Besonderheit auf, dass der Erstbeklagte durch seinen Fehler (Zunähen der Risswunde) einen Kausalverlauf in Gang gesetzt hatte, der alsbald, nämlich wenige Stunden später im Krankenhaus, in die medizinisch richtigen Bahnen gelenkt worden wäre, wenn der Kläger das dort vorgeschlagene weitere ärztliche Vorgehen nicht rundum abgelehnt hätte. 12 Im Bereich der Anwaltshaftung ist anerkannt, dass es den Zurechnungszusammen-hang unterbricht, wenn der Mandant aufgrund anderweitiger rechtlicher Beratung noch in der Lage war, die ihm durch eine Pflichtverletzung seines Anwalts drohenden wirtschaftlichen Nachteile abzuwenden. Unterlässt er die ihm geratene Maßnahme aus unvertretbaren Gründen, entfällt der Zurechnungszusammenhang zwischen dem Anwaltsfehler und dem entstandenen Schaden (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.1994 - IX ZR 204/93). 13 Im vorliegenden Fall behauptet der Kläger allerdings, dass die abendliche Krisenintervention mit sofortiger Wiedereröffnung der Wunde und anschließender Bursektomie die durch den Fehler des Erstbeklagten in Gang gesetzte Kausalkette nicht mehr entscheidend hätte beeinflussen können. Auch das ist im Ergebnis nicht tragfähig: 14 Der Senat hat bereits entschieden, dass ein in den Kausalverlauf eingreifendes Fehlverhalten Dritter bei der Schadensbeseitigung den Zurechnungszusammenhang regelmäßig nicht unterbricht. Etwas anderes gilt allerdings, wenn der weitere Schaden durch ein so völlig ungewöhnliches und unsachgemäßes Verhalten des Dritten ausgelöst worden ist, dass bei wertender Betrachtung zwischen den beiden Schadensbeiträgen nur noch ein äußerlicher, gleichsam zufälliger Zusammenhang besteht und dem Erstschädiger ein Einstehenmüssen auch für diese Folgen deshalb billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 20.09.1988 - VI ZR 37/88 – und Senatsurteil 5 U 1236/07 vom 24. 04. 2008 in NJW 2008, 3006 – 3008 jeweils mit weiteren Nachweisen). 15 Das ist insofern auf den vorliegenden Fall übertragbar, als der Kläger selbst wie ein Zweitschädiger in den weiteren Geschehensablauf eingriff, indem er die sachgemäßen ärztlichen Ratschläge und Empfehlungen des Krankenhausarztes ...[A] unbeachtet ließ. Dass diese rundum ablehnende Haltung des Klägers völlig ungewöhnlich und unsachgemäß war (vgl. dazu BGH, Urteil vom 28.01.2010 - III ZR 75/09 m.w.N.) steht für den Senat außer Frage. 16 Die Ungewissheit, wie der weitere Kausalverlauf nach Durchführung der empfohlenen ärztlichen Maßnahmen gewesen wäre, lässt sich haftungsrechtlich auch nicht über § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB den Beklagten zuweisen, weil die Vorschrift im Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem nicht anwendbar ist. 17 Die Haftung der Beklagten ist ausgeschlossen, weil der Kläger selbst die alsbaldige Korrektur des Fehlers des Erstbeklagten ablehnte und die damit verbundenen Risiken und damit auch die aus dem Fehler des Beklagten herrührende (weitere) Gefährdung „sehenden Auges“ in Kauf nahm. 18 Die Berufung blendet aus, dass die außerordentlich bedauerliche weitere Entwicklung nicht zwingend auf dem Fehler des Erstbeklagten (Vernähen der Risswunde) beruhen muss, sondern auch allein auf die Ausgangsverletzung zurückgehen kann, für deren schädliche Folgen der Erstbeklagte außerhalb seines Handlungsbeitrags nicht einzustehen hat. Der Fehler des Erstbeklagten ist nach dem Gesamtbild des vorliegenden Falls haftungsrechtlich im Bereich des Möglichen steckengeblieben. Das ist nicht dadurch in Frage gestellt, dass es sich um einen groben Behandlungsfehler handelt. Denn im vorliegenden Fall ist jene die Folgen eines groben Behandlungsfehlers kennzeichnende typisierte Wahrscheinlichkeit nicht gegeben. Ein grober Fehler begründet ausnahmsweise keine Umkehr der Beweis- last, wenn ein haftungsrechtlicher Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem eingetretenen Schaden äußerst unwahrscheinlich ist (vgl. BGHZ 159, 48 ff; BGH, Urteil vom 8. Januar 2008 - VI ZR 118/06 in NJW 2008, 1304). 19 Das kann auch dann der Fall sein, wenn der Geschädigte selbst in den weiteren Geschehensablauf dadurch eingreift, dass er die alsbaldige Fehlerkorrektur und die medizinisch gebotene Weiterbehandlung verweigert. Dazu hat der Bundesgerichts- hof in BGHZ 159, 48 ff bemerkt, dass eine Beweislastumkehr auch dann ausscheidet, wenn der Patient durch sein Verhalten eine selbständige Komponente für den Heilungserfolg vereitelt hat und dadurch in gleicher Weise wie der grobe Behandlungsfehler des Arztes dazu beigetragen hat, dass der Verlauf des Behandlungsgeschehens nicht mehr aufgeklärt werden kann (vgl. KG in VersR 1991, 928 mit Nichtannahmebeschluss des BGH vom 19. Februar 1991 - VI ZR 224/90; OLG Braunschweig in VersR 1998, 459 mit Nichtannahmebeschluss des BGH vom 20. Januar 1998 - VI ZR 161/97). So liegt es auch im vorliegenden Fall. 20 Das Rechtsmittel war mit den Nebenentscheidungen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO zurückzuweisen.