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Entscheidung

III ZR 75/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 75/09 vom 28. Januar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig- Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 12. Februar 2009 - 11 U 118/07 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra- gen. Beschwerdewert: 101.780,82 € Gründe: Die Revision ist nicht - wie die Beschwerde meint - zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. 1 1. Das Berufungsgericht legt seiner Beurteilung zugrunde, dass der Beklag- te seine Amtspflichten als Notar verletzt hat, weil er den zwischen dem Kläger und seiner damaligen Ehefrau geschlossenen Ehevertrag in verschiedener Hin- sicht unklar gefasst habe. Dies habe zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung der Eheleute geführt, die - wie es in dem Verhandlungsprotokoll heißt - auf "dringendes Anraten" des Familiengerichts durch einen Vergleich erledigt wor- 2 - 3 - den sei, in dem sich der Kläger zur Zahlung von 120.000 € verpflichtet habe, um die Übertragung eines seiner damaligen Ehefrau gehörenden Miteigen- tumsanteils an einem Grundstück auf sich zu erreichen. Die entsprechende Verpflichtung sei bereits Gegenstand des von dem Beklagten beurkundeten Ehevertrags gewesen. Dabei habe sich, was dem Beklagten vorzuwerfen sei, dem beurkundeten Text nicht entnehmen lassen, dass die frühere Ehefrau für diese Übertragung keine Gegenleistung mehr zu beanspruchen habe. Im Hinblick auf die Würdigung des Parteivorbringens durch den Familien- richter sei es nicht fernliegend gewesen, sich auf den Vergleichsvorschlag des Gerichts einzulassen, um denkbare lang anhaltende Zahlungen zur Absiche- rung der Ehefrau und deutlich nachteiligere Folgen beim nachehelichen Unter- halt und Versorgungsausgleich zu vermeiden. Selbst wenn sich der Standpunkt des Klägers im Vorprozess hätte erweisen lassen, sei die eingegangene Ver- gleichsverpflichtung adäquat kausal verursacht worden. Der Kläger habe hier nicht in völlig unsinniger und unsachgemäßer Weise in den Schadensverlauf eingegriffen. Dass die frühere Ehefrau die unklare Vertragslage ausgenutzt ha- be, gereiche nicht dem Kläger zum Nachteil. 3 2. Die Beschwerde kann hiergegen nicht anführen, aus dem Vertrag habe sich eindeutig ergeben, dass eine Gegenleistung für die Übertragung des Grundstücksanteils nicht geschuldet gewesen sei. Damit setzt sie sich, was ihr verwehrt ist, mit dem im Tatbestand des Berufungsurteils festgehaltenen Vor- bringen des Beklagten in den Vorinstanzen in Widerspruch, von einer Unent- geltlichkeit der Übertragung sei nie die Rede gewesen, die Eheleute hätten sich lediglich über die Höhe des Betrages nicht einigen können. 4 - 4 - 3. Die Beschwerde beanstandet weiter, das Berufungsgericht habe zur Be- urteilung der Adäquanz der Schadensverursachung einen Maßstab herangezo- gen, der auch dann zu einer Notarhaftung führe, wenn der Geschädigte im Falle einer gerichtlichen Entscheidung voll obsiegt hätte. Dem ist im Ergebnis nicht zu folgen. 5 Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Zurechnungszusam- menhang dann fehlen, wenn der Geschädigte selbst aufgrund eines eigenen Willensentschlusses in einer ungewöhnlichen oder unsachgemäßen Weise in den schadensträchtigen Geschehensablauf eingreift und eine weitere Ursache setzt, die den Schaden erst endgültig herbeiführt. Die Haftung hängt in diesen Fällen der sogenannten psychisch vermittelten Kausalität davon ab, ob für die- se Handlung ein rechtfertigender Anlass bestand oder sie durch die Pflichtver- letzung herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche Reaktion darstell- te. Sie entfällt, wenn die Handlung des Verletzten völlig unsachgemäß und un- vertretbar ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 103, 113, 119; vom 19. Mai 1988 - III ZR 32/87 - NJW 1989, 99, 100; vom 9. Januar 2003 - III ZR 46/02 - NJW RR 2003, 563, 565). Ob der Abschluss eines Vergleichs, der die durch die Amtspflichtver- letzung geschaffene Unklarheit beseitigt und den Schaden erst endgültig her- beiführt, eine solche unsachgemäße Reaktion darstellt, hängt von den Umstän- den des Einzelfalls ab, wobei die Erfolgsaussichten des Geschädigten im Falle einer gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsurteile vom 19. Mai 1988 und vom 9. Januar 2003 jeweils aaO). Der Beschwerde ist zuzugeben, dass sich das Berufungsgericht im Wesentlichen auf die Erwägung gestützt hat, das Familiengericht habe aufgrund der Unklarheiten des beurkun- deten Ehevertrages Zweifel an den Erfolgsaussichten der Klage geäußert und zu dem Vergleich geraten. Dennoch hat es nach dem Verständnis des Senats die Frage der Erfolgsaussichten des Klägers im Vorprozess nicht außer Be- 6 - 5 - tracht gelassen. Seinen Feststellungen ist im Übrigen zu entnehmen, dass auch die Erfolgsaussichten des Klägers im Vorprozess durch die nicht ohne weiteres zu überwindende Einlassung der früheren Ehefrau des Klägers beeinträchtigt waren. Wie das Vorbringen des Beklagten im anhängigen Verfahren zeigt, be- standen aus seiner Sicht über die Frage der Gegenleistung für die Übertragung des Grundstücksanteils Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertrag- schließenden, die dem Kläger einen hinreichenden Anlass zum Abschluss eines Vergleichs boten. 4. Auch im Übrigen sind zulassungsrelevante Rechtsfehler nicht erkennbar; von einer näheren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 7 Schlick Dörr Wöstmann Hucke Tombrink Vorinstanzen: LG Itzehoe, Entscheidung vom 16.08.2007 - 4 O 110/04 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 12.02.2009 - 11 U 118/07 -