Beschluss
1 Ss 291/06
Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2007:0221.1SS291.06.0A
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Entscheidungsgründe
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 3. großen Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Mainz vom 3. Juli 2006 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere große Jugendkammer des Landgerichts Mainz zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen. Gründe I. 1 Das Jugendschöffengericht bei dem Amtsgericht Worms hat den Angeklagten durch Urteil vom 22. März 2006 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 13 Fällen (Tatzeiten: März 2002 bis November 2003) zu einer weiteren Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Von der Einbeziehung seines rechtskräftigen Urteils vom 21. September 2005 - 3331 Js 9680/04 - 5 jug. Ls -, durch das es den Angeklagten „tatmehrheitlich handelnd des Besitzes und des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 6 Fällen und des Erwerbs von Betäubungsmitteln in 2 Fällen“ schuldig gesprochen und zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt hatte, hat es gestützt auf § 31 Abs. 3 Satz 1 JGG abgesehen. 2 Auf die dagegen eingelegte Berufung der Staatsanwaltschaft hat die große Jugendkammer des Landgerichts Mainz durch Urteil vom 3. Juli 2006 das Urteil des Jugendschöffengerichts abgeändert und dahingehend neu gefasst, dass unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 13 Fällen unter Einbeziehung des Urteils des Jugendschöffengerichts bei dem Amtsgericht Worms vom 21. September 2005 zu einer Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden ist. 3 Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht Revision eingelegt und mit der Sachrüge begründet, mit der er insbesondere beanstandet, dass die Jugendkammer nach § 31 Abs. 3 JGG nicht von der Einbeziehung der früheren Verurteilung abgesehen hat. II. 4 Das Rechtsmittel des Angeklagten hat zum Teil Erfolg. Soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet, ist es im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Strafausspruch hält dagegen rechtlicher Prüfung nicht stand. 5 Bei der Einbeziehung eines rechtskräftigen Urteils nach § 31 Abs. 2 JGG genügt es nicht, die früher abgeurteilten Straftaten und die Strafzumessungsgründe des früheren Urteils darzustellen. Die früher abgeurteilten Straftaten sind vielmehr darüber hinaus im Rahmen einer Gesamtwürdigung neu zu bewerten und zur Grundlage einer einheitlichen originären Sanktion zu machen (BGH MDR 1992, 321; StV 1989, 545 f.; BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 3, 7 und Strafzumessung 1). Denn § 31 Abs. 2 JGG unterscheidet sich grundlegend von § 55 StGB. Nach dieser Vorschrift sind rechtskräftige (Einzel-) Strafen einzubeziehen, bei § 31 Abs. 2 JGG jedoch frühere Urteile. Erforderlich ist deshalb eine neue, selbständige, von der früheren Beurteilung unabhängige einheitliche Rechtsfolgenbemessung für die früher und jetzt abgeurteilten Taten (BGH MDR 1992, 321; BGH, Beschluss 1 StR 320/90 vom 5. Juli 1990, bei Böhm in NStZ 1990, 529). 6 Daran fehlt es hier. Die Strafzumessungserwägungen befassen sich nur mit den jetzt neu abgeurteilten Taten. Die Jugendstrafkammer fügt dann hinzu (UA 13): 7 "Unter zusammenfassender Würdigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, seiner Person, seiner vorliegend festgestellten und aller der Einbeziehung zugrunde liegenden Taten aus dem Urteil des Amtsgerichts Worms vom 21.09.2005 hält die Kammer eine Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten für erforderlich, aber auch ausreichend zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten. … Die Kammer ist sich dabei der Tatsache bewusst, dass durch die anstehende Strafvollstreckung die aus dem laufenden Bewährungsverfahren resultierenden positiven Entwicklungsansätze unter Umständen auch in Frage gestellt werden könnten. Angesichts der von dem Angeklagten begangenen gravierenden Straftaten war die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe, deren Höhe die Prüfung der Voraussetzungen der §§ 21 Abs. 1 und 2 JGG (Strafaussetzung zur Bewährung) ermöglicht hätte, trotz des positiven Eindrucks, den der Angeklagte in der Hauptverhandlung hinterlassen hat, nicht vertretbar.“ 8 Diese Formulierung lässt zwar erkennen, dass die Jugendkammer keine rein rechnerische Einbeziehung der "Strafe" vorgenommen hat, die im Jugendstrafrecht unzulässig ist. Sie ist offensichtlich auch zutreffend davon ausgegangen, dass die neue Einheitsjugendstrafe nicht höher sein muss als die einbezogene Verurteilung (BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 4; s.a. BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 5, wonach die neue Sanktion unter Umständen sogar hinter der früheren zurückbleiben darf). 9 Es bleibt aber schon offen, ob sie sich die in den Feststellungen mitgeteilten Strafzumessungsgründe des früheren Urteils zu Eigen gemacht hat. Selbst wenn das der Fall wäre, könnte das im vorliegenden Fall jedoch nicht genügen, weil die Strafzumessungserwägungen des früheren Urteils ersichtlich unvollständig sind. Denn dort ist weder dargelegt, von welchem Mindestwirkstoffgehalt der in der Zeit zwischen dem 1. September 2002 und dem 30. September 2003 von M. E. erworbenen fünfmal 100 g und einmal 500 g Marihuana auszugehen ist, noch finden sich dort Feststellungen darüber, welcher Anteil dieser Betäubungsmittel nicht zum Eigenkonsum sondern zum Handeltreiben bestimmt war. Wie der Wirkstoffgehalt (Senat, Beschlüsse 1 Ss 287/04 vom 11.11.2004, 1 Ss 31/06 vom 4.4.2006 und 1 Ss 91/06 vom 17.8.2006; BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 8 und 12) ist auch der zum Handeltreiben bestimmte Anteil der Gesamtmenge der erworbenen Betäubungsmittel für den Schuldumfang von Bedeutung (Senat, Beschlüsse 1 Ss 287/04 vom 11.11.2004 und 1 Ss 91/06 vom 17.8.2006). Denn die Schuld des Angeklagten ist in dem Maße geringer, in dem andere Personen - wegen des Eigenkonsums des Angeklagten durch die Betäubungsmittel nicht gefährdet worden sind (BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 11; § 29 Abs. 1 Nr. 1 Schuldumfang 5). Um sich die erforderliche Grundlage für eine einheitliche originäre Sanktion zu verschaffen, hätte die Jugendkammer deshalb die Mindestwirkstoffgehalte (notfalls im Wege der Schätzung unter Beachtung des Zweifelsatzes; vgl. Senat, Beschluss 1 Ss 91/06 vom 17.8.2006) und die Mindestmengen, mit denen Handel getrieben wurde, bestimmen müssen. Da dies nicht geschehen ist, fehlt die Grundlage für eine neue, selbständige, von der früheren Beurteilung unabhängige einheitliche Rechtsfolgenbemessung. III. 10 Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin: 11 1. Sollte die neu erkennende Jugendkammer abermals Jugendstrafrecht anwenden und im Falle einer Einbeziehung der Verurteilung vom 21. September 2005 zur Verhängung einer Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren gelangen, wird sie - falls sich der Bewährungsverlauf bis dahin weiterhin positiv gestaltet haben sollte - besonders intensiv zu prüfen haben, ob aus erzieherischen Gründen ausnahmsweise von der Einbeziehung abgesehen werden kann (§ 31 Abs. 3 Satz 1 JGG). Der Senat übersieht dabei nicht, dass in der hier vorliegenden Fallkonstellation nur Gründe, die unter dem Gesichtspunkt der Erziehung von besonderem Gewicht sind und zur Verfolgung dieses Zweckes über die üblichen Strafzumessungsgesichtspunkte hinaus das Nebeneinander zweier Jugendstrafen notwendig erscheinen lassen, eine Nichteinbeziehung mit der Folge der Aussetzung der zweiten Einheitsjugendstrafe rechtfertigen können (BGH NStZ-RR 1996, 120; OLG Düsseldorf MDR 1983, 956). Das angefochtene Urteil weist zwar zu Recht darauf hin, dass für die Bildung einer einheitlichen Jugendstrafe sowohl der Umstand spricht, dass selbst gegen Erwachsene bei gleicher Vorverurteilungslage nach § 55 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden gewesen wäre, als auch die Einschlägigkeit der einbeziehungsfähigen Verurteilung. Andererseits erlangen der seit der letzten gravierenden Tat (November 2003) und der seit dem Beginn der Bewährungszeit in der einbeziehungsfähigen Sache (21. September 2005) eingetretene Zeitablauf, der den Zwecken des Jugendstrafrechts in besonderer Weise entgegensteht (BGH a.a.O.), zunehmend stärkere Bedeutung. Schon bei Erlass des angefochtenen Urteils hat es die Jugendkammer für möglich erachtet, dass die nach den Urteilsfeststellungen positive Entwicklung des Angeklagten durch die Strafverbüßung in Frage gestellt werden könnte. Die Erziehungswirksamkeit ist zwar nicht der einzige Gesichtpunkt der Jugendstrafbemessung. Auch den anderen Strafzwecken, namentlich dem Erfordernis gerechten Strafausgleichs, ist Rechnung zu tragen (BGH a.a.O.). Sie treten aber umso weiter zurück, je mehr der Erziehungsgedanke durch Sanktionen konterkariert werden könnte. 12 2. Für eine Anrechnung von Bewährungsleistungen ist kein Raum, wenn eine Verurteilung zu Jugendstrafe nachträglich in eine Verurteilung zu Jugendstrafe ohne Bewährung einbezogen wird (BGHSt 49, 90; a.A. OLG Köln VRS 100, 64 = NStZ-RR 2001, 151 LS).