Beschluss
1 Ss 197/10
OLG Koblenz 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2010:1129.1SS197.10.0A
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Leitsätze
1. Das Tatgericht ist von Rechts wegen zwar nicht gehalten, einem Sachverständigengutachten zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu folgen. Folgt der Tatrichter der Auffassung des Sachverständigen nicht, so muss er allerdings dafür eine Sachkunde erkennen lassende Begründung geben, die dem Revisionsgericht eine Nachprüfung ermöglicht, und sich ferner mit allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten auseinandersetzen, die im konkreten Fall Einfluss auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit zur Tatzeit gehabt haben können (Rn.7)
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2. Die Untersuchung des Hemmungsvermögens nur aufgrund Alkoholisierung (hier in Verbindung mit Cannabiskonsum) ist unvollständig, wenn die Tatumstände darauf hindeuten, dass möglicherweise ein Zusammenwirken von alkoholischer Enthemmung und affektiver Spannung oder von alkoholischer Enthemmung und einer Persönlichkeitsstörung oder eine Alkoholunverträglichkeit zu einem völligen Ausschluss des Hemmungsvermögens geführt haben könnten (Rn.8)
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3. Bei der Einbeziehung eines rechtskräftigen Urteils nach § 31 Abs. 2 JGG sind die früher abgeurteilten Straftaten im Rahmen einer Gesamtwürdigung neu zu bewerten und zur Grundlage einer einheitlichen originären Sanktion zu machen; es ist deshalb erforderlich, sowohl den Tathergang, als auch die wesentlichen Strafzumessungserwägung der früheren Verurteilung in den Urteilsgründen mitzuteilen und zu würdigen (Rn.14)
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4. Die Einziehung von Betäubungsmitteln, die Gegenstand einer Straftat nach §§ 29 - 30a BtMG waren, richtet sich nicht nach § 74 StGB, sondern nach der Ermessensvorschrift des § 33 Abs. 2 Satz 1 BtMG. Fehlende Ausführungen zur Ermessensausübung sind unschädlich, wenn nach den Umständen des Falles eine Ausübung des Ermessens dahin, dass die sichergestellten Betäubungsmittel wieder freigegeben werden, nicht ohne Rechtsfehler möglich ist (Rn.18)
5. Nur im Verfahren gegen Heranwachsende ist das Adhäsionsverfahren statthaft (§ 109 Abs. 2 Satz 1 JGG in der insoweit ab dem 31. Dezember 2006 gültigen Fassung). Im Verfahren gegen Jugendliche sind gem. § 81 JGG die Vorschriften über die Entschädigung des Verletzten nach den §§ 403 bis 406c StPO nicht anwendbar (Rn.20)
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Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – St. Goar vom 15. Juli 2010 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) im Schuldspruch wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit Beleidigung,
b) im Rechtsfolgenausspruch und
c) im Ausspruch über die Entschädigung der Verletzten; von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge wird abgesehen.
2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
3. Die durch die Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Der jeweilige Adhäsionskläger trägt die dem Angeklagten und die ihm selbst erwachsenen notwendigen Auslagen des Adhäsionsverfahren.
4. Im Umfang der Aufhebung des Schuldspruchs und des Rechtsfolgenausspruchs wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts St. Goar zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Tatgericht ist von Rechts wegen zwar nicht gehalten, einem Sachverständigengutachten zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu folgen. Folgt der Tatrichter der Auffassung des Sachverständigen nicht, so muss er allerdings dafür eine Sachkunde erkennen lassende Begründung geben, die dem Revisionsgericht eine Nachprüfung ermöglicht, und sich ferner mit allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten auseinandersetzen, die im konkreten Fall Einfluss auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit zur Tatzeit gehabt haben können (Rn.7) . 2. Die Untersuchung des Hemmungsvermögens nur aufgrund Alkoholisierung (hier in Verbindung mit Cannabiskonsum) ist unvollständig, wenn die Tatumstände darauf hindeuten, dass möglicherweise ein Zusammenwirken von alkoholischer Enthemmung und affektiver Spannung oder von alkoholischer Enthemmung und einer Persönlichkeitsstörung oder eine Alkoholunverträglichkeit zu einem völligen Ausschluss des Hemmungsvermögens geführt haben könnten (Rn.8) . 3. Bei der Einbeziehung eines rechtskräftigen Urteils nach § 31 Abs. 2 JGG sind die früher abgeurteilten Straftaten im Rahmen einer Gesamtwürdigung neu zu bewerten und zur Grundlage einer einheitlichen originären Sanktion zu machen; es ist deshalb erforderlich, sowohl den Tathergang, als auch die wesentlichen Strafzumessungserwägung der früheren Verurteilung in den Urteilsgründen mitzuteilen und zu würdigen (Rn.14) . 4. Die Einziehung von Betäubungsmitteln, die Gegenstand einer Straftat nach §§ 29 - 30a BtMG waren, richtet sich nicht nach § 74 StGB, sondern nach der Ermessensvorschrift des § 33 Abs. 2 Satz 1 BtMG. Fehlende Ausführungen zur Ermessensausübung sind unschädlich, wenn nach den Umständen des Falles eine Ausübung des Ermessens dahin, dass die sichergestellten Betäubungsmittel wieder freigegeben werden, nicht ohne Rechtsfehler möglich ist (Rn.18) 5. Nur im Verfahren gegen Heranwachsende ist das Adhäsionsverfahren statthaft (§ 109 Abs. 2 Satz 1 JGG in der insoweit ab dem 31. Dezember 2006 gültigen Fassung). Im Verfahren gegen Jugendliche sind gem. § 81 JGG die Vorschriften über die Entschädigung des Verletzten nach den §§ 403 bis 406c StPO nicht anwendbar (Rn.20) . 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – St. Goar vom 15. Juli 2010 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) im Schuldspruch wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit Beleidigung, b) im Rechtsfolgenausspruch und c) im Ausspruch über die Entschädigung der Verletzten; von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge wird abgesehen. 2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen. 3. Die durch die Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Der jeweilige Adhäsionskläger trägt die dem Angeklagten und die ihm selbst erwachsenen notwendigen Auslagen des Adhäsionsverfahren. 4. Im Umfang der Aufhebung des Schuldspruchs und des Rechtsfolgenausspruchs wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts St. Goar zurückverwiesen. I. Das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Neuwied hat den Angeklagten durch Urteil vom 15. Juli 2010 „der tateinheitlich begangenen Beleidigung von Polizeibeamten, der Körperverletzung und des Widerstandes gegen Staatsbeamte im Zustand verminderter Schuldfähigkeit sowie tatmehrheitlich des unerlaubten Betäubungsmittelbesitzes“ gemäß §§ 113, 185, 194, 223, 230 StGB, 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG schuldig gesprochen und ihn unter Einbeziehung seines Urteils vom 17. Dezember 2009 – 2060 Js 49129/09. jug. 2 Ls – zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Außerdem hat es „die sichergestellten Betäubungsmittel“ eingezogen und den Angeklagten dazu verurteilt, an die Polizeibeamten M. T., F. B. und L. R. jeweils ein Schmerzensgeld in Höhe von 300 € zu zahlen. Durch das in die neue Einheitsjugendstrafe einbezogene Urteil, das seinerseits das gegen den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung ergangene Urteil des Amtgerichts Lahnstein vom 4. Dezember 2008 einbezogen hatte, das auf eine zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe von acht Monaten erkannt hatte, war er wegen Körperverletzung zu einer gleichfalls zur Bewährung ausgesetzten Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt und das Rechtsmittel auf die Revision umgestellt. Das nicht beschränkte Rechtsmittel hat er mit der allgemeinen, teils näher ausgeführten Sachrüge sowie einer allgemeinen, mithin unzulässigen Verfahrensrüge begründet. II. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen – zumindest vorläufigen – Erfolg. Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (am 23. Januar 2010 hatte der Angeklagte am Bahnhof E. 2 Gramm Marihuana bei sich, die bei einer Polizeikontrolle sichergestellt wurden und – was dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden kann – zum Eigenkonsum bestimmt waren) erweist es sich als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Schuldspruch wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit Beleidigung kann einschließlich der Feststellungen keinen Bestand haben. a) Das Jugendschöffengericht hat sich mit der Frage, ob der Angeklagte zur Tatzeit schuldfähig gewesen ist, nicht in einer Weise auseinandergesetzt, die rechtlicher Prüfung standhält. Das durch einen rechtsmedizinischen Sachverständigen beratene Jugendschöffengericht hat sich dessen Gutachten, wonach ein Zustand der Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB bei dem Angeklagten zum Tatzeitpunkt nicht auszuschließen sei, nicht angeschlossen. Es ist vielmehr lediglich von erheblich verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB mit Rücksicht auf den hohen Alkoholisierungsgrad des Angeklagten ausgegangen, den es – insoweit dem Gutachten des Sachverständigen folgend – aufgrund einer Rückrechnung auf der Grundlage der dem Angeklagten um 3.20 Uhr entnommenen Blutprobe, die eine Blutalkoholkonzentration von 1,79 ‰ aufwies, auf „etwa 2,12 ‰“ festgelegt hat. Diese Berechnung lässt zwar außer Acht, dass bei der Prüfung der Schuldfähigkeit zu Gunsten des Täters von einem maximalen Abbauwert auszugehen ist. Er berechnet sich aus dem stündlichen Abbauwert von 0,2 ‰ und einem einmaligen Sicherheitszuschlag von 0,2 ‰. Die danach berechnete maximale Blutalkoholkonzentration beträgt – ausgehend von dem mitgeteilten Tatbeginn um 1.30 Uhr, d.h. einer Rückrechnungszeit von einer Stunde und 50 Minuten – 2,36 ‰. Aus dieser Differenz ergeben sich aber noch keine entscheidungserheblichen Konsequenzen. Das Tatgericht ist von Rechts wegen zwar nicht gehalten, einem Sachverständigengutachten zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu folgen (vgl. BGHSt 8, 113, 117 f.; BGHR StGB § 21 Sachverständiger 11). Folgt der Tatrichter der Auffassung des Sachverständigen nicht, so muss er allerdings dafür eine Sachkunde erkennen lassende Begründung geben, die dem Revisionsgericht eine Nachprüfung ermöglicht (BGHR StGB § 21 Ursachen, mehrere 1 und Sachverständiger 2), und sich ferner mit allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten auseinandersetzen, die im konkreten Fall Einfluss auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit zur Tatzeit gehabt haben können. Das ist hier nicht der Fall. Das Jugendschöffengericht hat sich lediglich mit der Frage auseinandergesetzt, ob das Hemmungsvermögen des Angeklagten aufgrund Alkoholisierung und möglicherweise zusätzlich durch einen Cannabisrausch nur erheblich beeinträchtigt oder völlig ausgeschlossen gewesen ist. Es hat jedoch nicht geprüft, ob ein Zusammenwirken von alkoholischer Enthemmung und affektiver Spannung oder von alkoholischer Enthemmung und einer Persönlichkeitsstörung oder eine Alkoholunverträglichkeit möglicherweise zu einem völligen Ausschluss des Hemmungsvermögens geführt haben könnten. Dazu bestand hier Veranlassung. Denn nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte nicht nur Suizidgedanken (UA S. 6). Er war hochgradig erregt und entwickelte solche Kräfte, dass vier Polizeibeamte benötigt wurden, „um den sich immer noch wild wehrenden Angeklagten in eine Zelle zu verbringen“, die er anschließend „auseinander zu nehmen“ versuchte (UA S. 6 f.). Nach der Einschätzung der eingesetzten Polizeibeamten hatte er überhaupt kein Schmerzempfinden (UA S. 7). Außerdem richtete er seine Aggressionen auch gegen sich selbst, indem er im Polizeifahrzeug seinen Kopf gegen die Seitenscheibe schlug“ (UA S. 6). Des Weiteren hat das Jugendschöffengericht festgestellt, dass der Angeklagte mit Ausnahme der eingangs des Tatgeschehens stattgefundenen Beleidigung der Polizeibeamten T. und R. keine Erinnerung an das Tatgeschehen hat (UA S. 8, 1. und 3. Absatz). Damit hat sich das Jugendschöffengericht bei der Beurteilung, ob ein völliger Ausschluss des Hemmungsvermögens vorgelegen haben könnte, nicht auseinandergesetzt, was ohne die sachverständige Beratung durch einen forensisch erfahrenen Psychiater ersichtlich auch nicht möglich war. In der erneuten Hauptverhandlung wird deshalb ein psychiatrischer Sachverständiger, dem zuvor Gelegenheit zur ausführlichen Exploration gegeben werden muss, zu hören sein. b) Im Übrigen tragen schon die Feststellungen zum Tatgeschehen am 12. Dezember 2009 den Schuldspruch insoweit nicht. Das Jugendschöffengericht ist ausweislich der rechtlichen Würdigung neben weiteren tateinheitlich verwirklichten Straftatbeständen von vorsätzlicher Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen ausgegangen, was im Schuldspruch allerdings keinen ausdrücklichen Niederschlag gefunden hat. Es hat festgestellt, welche Verletzungen die Polizeibeamten T., B. und R. „durch die Auseinandersetzung“ mit dem Angeklagten erlitten haben (UA S. 7). Die Tatschilderung selbst (UA S. 6 f.) enthält allerdings nur nähere Angaben zu den Ursachen der Verletzungen der Beamten T. und B., die jeweils eine vorsätzliche Körperverletzung belegen. Ob auch die Verletzungen des Zeugen R. – eine Verstauchung des rechten Schultergelenks und Prellungen am linken Schienbein – durch eine wenigstens von bedingtem Vorsatz getragene Verletzungshandlung des Angeklagten entstanden sind, lässt sich den Feststellungen nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit entnehmen. Aus ihnen ergibt sich lediglich, dass dieser Beamte an dem Einsatz unmittelbar beteiligt war, als sich der Angeklagte mit Fäusten dagegen wehrte, dass ihm Handschellen angelegt wurden, und er bei dem entstandenen Gerangel ebenso wie sein Kollege T. und der Angeklagte zu Boden fiel. Ob die Verletzungen daher rühren, ist indes nicht festgestellt. Den Feststellungen lässt sich auch nicht entnehmen, dass der Zeuge R. von einem Fußtritt des Angeklagten getroffen worden wäre, nachdem der Angeklagte den Zeugen T. mit der Faust ins Gesicht geschlagen hatte und von diesem zu Boden gerungen worden war. Der Zeuge R. findet im Zusammenhang mit dieser Schilderung nämlich gar keine Erwähnung. Die allgemeinen Ausführungen in der rechtlichen Würdigung, wonach der Angeklagte alle verletzten Polizeibeamten „schlug und trat“, können die fehlenden näheren Feststellungen nicht ersetzen, zumal eine Verstauchung des Schultergelenke mit Schlägen und Tritten jedenfalls nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen ist. 2. Der gesamte Rechtsfolgenausspruch kann keinen Bestand haben. a) Die Einheitsjugendstrafe bedarf bereits deswegen der Aufhebung, weil einer der beiden Schuldsprüche keinen Bestand hat. Dessen ungeachtet unterliegt der Strafausspruch auch aus anderen Gründen der Aufhebung. Das Jugendschöffengericht hat gegen den Angeklagten gemäß § 31 Abs. 2 JGG unter Einbeziehung eines auf eine – zur Bewährung ausgesetzte – Jugendstrafe von einem Jahr und vier Monaten lautenden früheren Urteils vom 17. Dezember 2009, das ein weiteres Urteil vom 4. Dezember 2008 einbezogen hatte, auf eine Jugendstrafe von zwei Jahren erkannt. Dabei begnügt es sich bei dem zeitlich ersten Urteil mit der bloßen Mitteilung des Entscheidungstenors (UA S. 3) und dem kurzen Hinweis, dass das einzubeziehende Urteil vom 17. Dezember 2009 diese Entscheidung mit umfasse. Über die dem Urteil vom 4. Dezember 2008 zugrunde liegende Tat selbst (gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung) enthält das Urteil dagegen keine Tatschilderung. Was das Urteil vom 17. Dezember 2009 anbelangt, werden in den Urteilsgründen zwar der Tathergang und die damals maßgeblichen Strafzumessungserwägungen mitgeteilt. Auch das genügt nicht. Bei der Einbeziehung eines rechtskräftigen Urteils nach § 31 Abs. 2 JGG sind die früher abgeurteilten Straftaten vielmehr darüber hinaus im Rahmen einer Gesamtwürdigung neu zu bewerten und zur Grundlage einer einheitlichen originären Sanktion zu machen (BGH MDR 1992, 321; StV 1989, 545 f.; BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 3, 7 und Strafzumessung 1). Denn § 31 Abs. 2 JGG unterscheidet sich grundlegend von § 55 StGB. Nach dieser Vorschrift sind rechtskräftige (Einzel-) Strafen einzubeziehen, bei § 31 Abs. 2 JGG jedoch frühere Urteile. Erforderlich ist deshalb eine neue, selbständige, von der früheren Beurteilung unabhängige einheitliche Rechtsfolgenbemessung für die früher und jetzt abgeurteilten Taten (BGH MDR 1992, 321; BGH, Beschluss 1 StR 320/90 vom 5. Juli 1990, bei Böhm in NStZ 1990, 529; Senat, Beschluss vom 21.02.2007 – 1 Ss 291/06). Die Strafzumessung ist außerdem deshalb rechtsfehlerhaft, weil das Jugendschöffengericht zu Lasten des Angeklagten gewertet hat, dass die Taten unter laufender Bewährung begangen wurden, jedoch den Tag der Rechtskraft der früheren Verurteilungen nicht mitteilt. Das ist erforderlich, weil die Bewährungszeit erst mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe beginnt (§ 22 Abs. 2 Satz 1 JGG). Ohne die Feststellung des Tages der Rechtkraft früherer Entscheidungen kann der Senat nicht prüfen, ob die neuen Taten tatsächlich in einer laufenden Bewährungszeit begangen worden sind. Dieser Rechtsfehler betrifft in gleicher Weise auch die Entscheidung der Nichtaussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung, die das Jugendschöffengericht maßgeblich darauf gestützt hat, dass die Tat vom 12. Dezember 2009 (ebenso wie die der Verurteilung vom 17. Dezember 2009 zugrunde liegende vom 18. April 2009) in der Bewährungszeit aus der Verurteilung vom 4. Dezember 2008 und dass das Betäubungsmitteldelikt vom 23. Januar 2010 innerhalb der Bewährungszeit aus der Verurteilung vom 17. Dezember 2009 begangen worden sei (UA S. 12). b) Der Rechtsfolgenausspruch ist auch deshalb rechtsfehlerhaft, weil das Jugendschöffengericht sich mit der nahe liegenden Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß §§ 61 Nr. 2, 64 StGB, 7 Abs. 1 JGG nicht befasst hat. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Erstreckung der Aufhebung auf die unterbliebene Unterbringungsanordnung nicht. Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO ist dadurch nicht berührt (BGH NStZ-RR 1998, 188 m.w.N.). Der Angeklagte hat die Nichtanordnung dieser Maßregel nicht von seinem Rechtsmittel ausgenommen. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung darüber, ob eine entsprechende Beschränkung im Jugendstrafverfahren überhaupt zulässig wäre (s. dazu BGH a.a.O.). c) Die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs umfasst auch die Einziehungsentscheidung. Gegen die Einziehung der am 23. Januar 2010 bei dem Angeklagten sichergestellten 2 Gramm Marihuana bestehen zwar im Ergebnis keine Bedenken. Rechtsgrundlage ist allerdings nicht – wie vom Jugendschöffengericht angenommen – § 74 StGB, sondern § 33 Abs. 2 Satz 1 BtMG. Dass das Urteil keine Ausführungen zur Ermessensausübung enthält, ist unschädlich, da nach den Umständen des Falles eine Ausübung des Ermessens dahin, dass die sichergestellten Betäubungsmittel wieder freigegeben werden, nicht ohne Rechtsfehler möglich ist (BGHR BtMG § 33 Einziehung, unterbliebene 1; BGHSt 26, 258, 266 m.w.N.; Senat, Beschluss vom 03.07.2007 – 1 Ss 171/07). Allerdings ist die Einziehungsanordnung des Jugendschöffengerichts nicht hinreichend bestimmt. Der Ausspruch über die Anordnung einer Einziehung muss die einzuziehenden Gegenstände so genau kennzeichnen, dass bei allen Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht. Bei der Einziehung von Betäubungsmitteln gehört dazu auch die Angabe von Art und Menge des einzuziehenden Rauschgifts, die sich aus dem Urteilstenor ergeben muss (BGHR BtMG § 33 Beziehungsgegenstand 2 m.w.N; s.a. Senat a.a.O.). Der Senat sieht mit Rücksicht darauf, dass der gesamte Rechtsfolgenausspruch im Übrigen der Aufhebung unterliegt, davon ab, gemäß § 354 Abs. 1 StPO die Entscheidung selbst treffen. 3. Unabhängig von der Aufhebung des Schuldspruchs wegen Körperverletzung u.a. können die durch den Tatrichter nach § 403 StPO ausgesprochenen Schmerzensgeldzahlungen an die verletzten Polizeibeamten keinen Bestand haben. Denn gemäß § 81 JGG sind die Vorschriften über die Entschädigung des Verletzten nach den §§ 403 bis 406c StPO im Verfahren gegen Jugendliche nicht anwendbar. Nur im Verfahren gegen Heranwachsende gestattet § 109 Abs. 2 Satz 1 JGG in der insoweit ab dem 31. Dezember 2006 gültigen Fassung nunmehr das Adhäsionsverfahren. Ob es sich um ein Verfahren gegen einen Jugendlichen oder einen Heranwachsenden handelt, beurteilt sich nach § 1 Abs. 2 JGG. Entscheidend ist mithin allein, ob der Angeklagte – wie hier – zurzeit der vorgeworfenen Tat Jugendlicher war (Eisenberg, JGG, 14. Aufl., § 81 Rn. 3). Die insoweit fehlerhafte Entscheidung führt indes nicht zur Zurückverweisung, sondern hat die Aufhebung der Entscheidung des Tatrichters über den Adhäsionsantrag durch das Revisionsgerichts zur Folge (BGH StV 2008, 127; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 406a Rn. 5 m.w.N.). Da das Adhäsionsverfahren abgeschlossen ist, war gemäß § 472a Abs. 2 StPO über die insoweit entstandenen Kosten zu entscheiden (BGH a.a.O.). Im Verfahren gegen einen Jugendlichen kommt eine Belastung des Angeklagten mit den ihm durch unzulässige Adhäsionsanträge erwachsenen notwendigen Auslagen nicht in Betracht. III. Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat weiter auf folgendes hin: Da das Jugendschöffengericht den Mindestwirkstoffgehalt der 2 Gramm Marihuana nicht bestimmt hat, ist insoweit von einer geringen Menge von Betäubungsmitteln im Sinne der §§ 31a, 29 Abs. 5 BtMG auszugehen. Der neue Tatrichter wird deshalb sowohl die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung nach § 31a BtMG als auch eines Absehens von Strafe nach § 29 Abs. 5 BtMG zu erörtern haben.