Beschluss
2 Ws 22/14
OLG Koblenz 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2014:0217.2WS22.14.0A
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Leitsätze
1. Die Entscheidung über die Gewährung von Vollstreckungsaufschub steht im Ermessen der Vollstreckungsbehörde und kann gerichtlich nur auf Ermessensfehler überprüft werden.(Rn.9)
2. Lässt sie keine Ermessensausübung der Strafvollstreckungsbehörde erkennen, unterliegt sie bereits deshalb der Aufhebung.(Rn.9)
3. Führt die gerichtliche Überprüfung nach § 458 Abs. 2 StPO zu der Feststellung, dass das Ermessen aus rechtlichen und/oder tatsächlichen Gründen fehlerhaft ausgeübt wurde, steht es dem Gericht grundsätzlich nicht zu, anstelle der Vollstreckungsbehörde Vollstreckungsaufschub zu gewähren oder zu versagen.(Rn.12)
4. Die Strafprozessordnung unterscheidet zwischen dem Aufschub (§ 455 Abs. 1 bis 3 StPO) einer bevorstehenden und der Unterbrechung (§ 455 Abs. 4 StPO) einer bereits begonnenen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe und knüpft diese Maßnahmen im Falle nicht akut lebensgefährlicher körperlicher Erkrankungen an unterschiedliche Voraussetzungen, die nicht miteinander vermengt werden dürfen.(Rn.13)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten werden aufgehoben:
a) der Beschluss der 4. Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 4. November 2013;
b) die Ladung der Staatsanwaltschaft Koblenz zum Strafantritt vom 14. Februar 2012.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Entscheidung über die Gewährung von Vollstreckungsaufschub steht im Ermessen der Vollstreckungsbehörde und kann gerichtlich nur auf Ermessensfehler überprüft werden.(Rn.9) 2. Lässt sie keine Ermessensausübung der Strafvollstreckungsbehörde erkennen, unterliegt sie bereits deshalb der Aufhebung.(Rn.9) 3. Führt die gerichtliche Überprüfung nach § 458 Abs. 2 StPO zu der Feststellung, dass das Ermessen aus rechtlichen und/oder tatsächlichen Gründen fehlerhaft ausgeübt wurde, steht es dem Gericht grundsätzlich nicht zu, anstelle der Vollstreckungsbehörde Vollstreckungsaufschub zu gewähren oder zu versagen.(Rn.12) 4. Die Strafprozessordnung unterscheidet zwischen dem Aufschub (§ 455 Abs. 1 bis 3 StPO) einer bevorstehenden und der Unterbrechung (§ 455 Abs. 4 StPO) einer bereits begonnenen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe und knüpft diese Maßnahmen im Falle nicht akut lebensgefährlicher körperlicher Erkrankungen an unterschiedliche Voraussetzungen, die nicht miteinander vermengt werden dürfen.(Rn.13) Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten werden aufgehoben: a) der Beschluss der 4. Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 4. November 2013; b) die Ladung der Staatsanwaltschaft Koblenz zum Strafantritt vom 14. Februar 2012. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. I. 1. Der Verurteilte wurde durch Urteil des Landgerichts Koblenz vom 7. September 2004 wegen Steuerhinterziehung in acht Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Koblenz vom 2. Oktober 1997 (2105 Js 16868/96 - 4 KLs) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Die Strafvollstreckung wurde bis zum 10. September 2011 wegen einer angeborenen Augenerkrankung des Verurteilten (okulokutaner Albinismus mit Nystagmus und stark reduzierter Sehschärfe, Schielstellung links, beidseits manifestes Glaukom mit progredienten Sehnervenschäden und Gesichtsfeldausfällen) aufgeschoben (vgl. Bl. 42, 70, 78, 99, 106, 130 d.A.); ein Gnadenerweis wurde mit Entscheid vom 20. Juni 2011 abgelehnt (Bl. 138 ff. d.A.). 2. Am 4. Juli 2011 ersuchte die Staatsanwaltschaft Koblenz das Gesundheitsamt T. um amtsärztliche Untersuchung des Verurteilten auf seine Tauglichkeit für einen Strafvollzug im Justizvollzugskrankenhaus W.. Das Gesundheitsamt beabsichtigte, ein externes augenärztliches Gutachten einzuholen, sah hiervon jedoch ab, weil die Staatsanwaltschaft zur Übernahme der Kosten nicht bereit war (Bl. 157 d.A.). Nachdem die Justizvollzugsanstalt W. der Staatsanwaltschaft mitgeteilt hatte, den Verurteilten alsbald aufnehmen zu können, forderte die Staatsanwaltschaft ihn mit Schreiben vom 14. Februar 2012 (Bl. 185 d.A.) auf, die Strafe bis zum 27. Februar 2012 in der genannten Justizvollzugsanstalt anzutreten. Nähere Ausführungen dazu, aus welchen Gründen nunmehr von einer Vollzugstauglichkeit ausgegangen werde, enthält die Ladung nicht. Hiergegen wendete der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 21. Februar 2012 (Bl. 186 ff. d.A.) ein, er sei nach wie vor wegen des Augenleidens haftunfähig, so dass die Strafvollstreckung unzulässig sei. 3. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 4. November 2013, dem Verteidiger zugestellt am 9. Dezember 2013, hat die Strafkammer die Einwendungen des Verurteilten zurückgewiesen. Gestützt auf ein von ihr eingeholtes Gutachten der Universitäts-Augenklinik M. vom 12. November 2012 (Prof. Dr. N. P., Dr. E., vgl. Sonderband Gutachten) und eine Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt W. vom 19. März 2012 (Bl. 199 ff. d.A.) hat sie ausgeführt, der Verurteilte sei nicht (mehr) vollzugsuntauglich im Sinne von § 455 Abs. 4 Nr. 3 StPO. Hiergegen richtet sich die am 16. Dezember 2012 eingelegte sofortige Beschwerde des Verurteilten. II. Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde gemäß § 462 Abs. 3 Satz 1 StPO statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist eingelegt worden. Es hat in der Sache einen zumindest vorläufigen Erfolg. 1. Zwar dürfte angesichts des Gutachtens der Universitäts-Augenklinik M. vom 12. November 2012 in Verbindung mit der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt W. vom 19. März 2012 (Bl. 199 ff. d.A.) einer Vollstreckung der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe eine Vollzugsuntauglichkeit des Verurteilten nicht mehr entgegen stehen. Die Aufforderung der Staatsanwaltschaft Koblenz zum Strafantritt musste auf die Einwendungen des Verurteilten hin hier aber schon deshalb der Aufhebung unterliegen, weil sie nicht erkennen lässt, ob und in welcher Weise die Vollstreckungsbehörde ihr das bei der Entscheidung über einen (weiteren) Vollstreckungsaufschub zustehende Ermessen ausgeübt hat. Gemäß § 455 Abs. 3 StPO kann die Strafvollstreckung aufgehoben werden, wenn sich der Verurteilte in einem körperlichen Zustand befindet, bei dem eine sofortige Vollstreckung mit der Einrichtung der Strafanstalt unverträglich ist. Gemeint ist ein Zustand, der einen Strafaufschub sowohl im Interesse der Vollzugsanstalt, der Schwierigkeiten beim Vollzug erspart werden sollen, als auch im Interesse des Verurteilten geboten erscheinen lässt, etwa wenn die nötige ärztliche Behandlung im Vollzug nicht möglich wäre. Strafaufschub nach § 455 Abs. 3 StPO setzt voraus, dass die sofortige Vollstreckung unverhältnismäßig ist (vgl. BGHSt 19,148; OLG Köln 2 Ws 575/12 v. 7.8.2012 - juris; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl. § 455 Rn. 6). Die Entscheidung über die Gewährung von Vollstreckungsaufschub steht damit im Ermessen der Vollstreckungsbehörde (KG 5 Ws 4/94 v. 5.1.1994 - NStZ 1994, 255) und kann gerichtlich auch nur auf Ermessensfehler überprüft werden (OLG Koblenz 2 Ws 24/14 v. 11.2.2014), also darauf, ob sie von einem rechtlich zutreffenden Begriff des Versagungsgrundes ausgeht und auf einer nachvollziehbaren Abwägung der entscheidungserheblichen Umstände beruht (OLG Celle 1 Ws 424/11 v. 26.10. 2011 - StraFo 2011, 524). Die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde muss deshalb eine für das Gericht nachvollziehbare Darlegung und Abwägung dieser Umstände enthalten (OLG Koblenz 1 Ws 387/03 v. 25.6.2003 - StraFo 2003, 434). Wird, was auch - wie hier - konkludent durch Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Gutachtens geschehen kann, ein Antrag auf Aufschub der Strafvollstreckung wegen Vollzugsuntauglichkeit gestellt, muss die Entscheidung der Strafvollstreckungsbehörde Ausführungen enthalten über die Schwere der Erkrankung, die Dauer und die Art und Weise einer erforderlichen Behandlung, die Möglichkeit der Behandlung in einer Vollzugsanstalt oder einem Anstaltskrankenhaus sowie über die Erwartung des Fortbestands der Erkrankung für eine erhebliche Zeit (OLG Jena 1 Ws 340/03 v. 7.11.2003 - ZfStrVo 2004, 298 f.). Zu berücksichtigen ist auch, welche konkreten Maßnahmen und Rücksichtnahmen im Vollzug aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Verurteilten unerlässlich und ob die damit verbundenen Belastungen für alle Beteiligten in Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer baldigen Strafvollstreckung zumutbar sind (OLG Celle 1 Ws 424/11 v. 26.10.2011- StraFo 2011, 524). Fehlt es daran, unterliegt die Entscheidung der Strafvollstreckungsbehörde bereits deshalb der Aufhebung (OLG Koblenz 1 Ws 387/03 v. 25.6.2003 - StraFo 2003, 434). So liegt der Fall hier. Als wesentliche Umstände wären hier unter anderem die vorliegenden medizinischen Stellungnahmen und Gutachten, die mit der anstalts-internen medizinischen Betreuung verbundenen Belastungen für alle Beteiligten, die nach Darlegung der Justizvollzugsanstalt W. dennoch gegebene Möglichkeit einer adäquaten medizinischen Betreuung in der dortigen Anstalt sowie der mit zunehmender Dauer auch stärker zu gewichtende staatliche Anspruch auf Vollstreckung der mehrjährigen Freiheitsstrafe zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen gewesen. Dies ist nachzuholen, und zwar von der Vollstreckungsbehörde. 2. Deshalb kann auch die Entscheidung der Strafkammer keinen Bestand haben. Sie hat sich in Überschreitung des ihr nur eingeschränkt möglichen Prüfungsauftrags über den Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung hinweggesetzt und die Vollzugstauglichkeit des Verurteilten umfassend überprüft; dies ist unzulässig. Führt die gerichtliche Überprüfung nach § 458 Abs. 2 StPO zu der Feststellung, dass das Ermessen aus rechtlichen und/oder tatsächlichen Gründen fehlerhaft ausgeübt wurde, steht es dem Gericht grundsätzlich nicht zu, anstelle der Vollstreckungsbehörde Vollstreckungsaufschub zu gewähren oder zu versagen (OLG Koblenz 1 Ws 387/03 v. 25.06.2003 - StraFo 2003, 434). Dem gleichzusetzen ist der Fall, dass der Entscheidung der Vollstreckungsbehörde - wie hier - keine Abwägung der entscheidungserheblichen Umstände entnommen und deshalb schon nicht geprüft werden kann, ob das Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt wurde. Darüber hinaus hat die Strafkammer aber auch den rechtlichen Maßstab für die Überprüfung der Entscheidung der Vollstreckungsbehörde verkannt, indem sie die Vollzugstauglichkeit nicht anhand von § 455 Abs. 3 StPO, sondern nach § 455 Abs. 4 Nr. 3 StPO geprüft hat. § 455 Abs. 4 Nr. 3 StPO ermöglicht die Fortsetzung der Vollstreckung trotz zwischenzeitlich eingetretener Vollzugsuntauglichkeit im Sinne des Abs. 3 dieser Vorschrift, ist aber keine gesetzliche Grundlage für die Ablehnung eines auf schon bestehende Erkrankungen gestützten Aufschubgesuches. Die Strafprozessordnung unterscheidet zwischen dem Aufschub (§ 455 Abs. 1 bis 3 StPO) einer bevorstehenden und der Unterbrechung (§ 455 Abs. 4 StPO) einer bereits begonnenen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe und knüpft diese Maßnahmen, wie sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt, im Falle nicht akut lebensgefährlicher körperlicher Erkrankungen an unterschiedliche Voraussetzungen, die nicht miteinander vermengt werden dürfen. Zwischen beiden Maßnahmen besteht auch ein erheblicher sachlicher Unterschied, der es ausschließt, die Vorschriften über den Aufschub auf die Unterbrechung (oder umgekehrt) entsprechend anzuwenden (OLG Koblenz 1 Ws 387/03 v. 25.06.2003 - StraFo 2003, 434; OLG Celle 1 Ws 424/11 v. 26.10.2011- StraFo 2011, 524). § 455 Abs. 4 Nr. 3 StPO folgt dem Grundsatz, dass eine einmal begonnene Strafvollstreckung auch im Interesse des Verurteilten konsequent zu Ende geführt werden soll und die Unterbrechung selbst bei schweren körperlichen Erkrankungen nur als letztes Mittel in Betracht kommt. Ist die notwendige medizinische Betreuung in einem Vollzugskrankenhaus möglich, bleibt für eine Unterbrechung kein Raum. Unter Umständen kann sogar eine zeitlich befristete und überwachte Verlegung in ein externes Krankenhaus (§§ 461 StPO, 65 Abs. 2 S. 1 StVollzG) vorgehen. § 455 Abs. 4 Nr. 3 StPO ermöglicht also die Fortsetzung der Vollstreckung trotz zwischenzeitlich eingetretener Vollzugsuntauglichkeit im Sinne des Abs. 3 dieser Vorschrift, die bereits dann vorliegt, wenn die nötige ärztliche Behandlung in der Vollzugsanstalt nicht möglich ist, ist aber keine gesetzliche Grundlage für die Ablehnung eines auf schon bestehende Erkrankungen gestützten Aufschubgesuches (OLG Koblenz 1 Ws 387/03 v. 25.06.2003 - StraFo 2003, 434 mwN). § 455 Abs. 3 StPO folgt demgegenüber dem Gedanken, dass es sowohl im Interesse der Vollzugsanstalt als auch im Interesse der Verurteilten liegen kann, wenn nur Personen die Verbüßung von Freiheitsstrafen antreten, die entweder körperlich gesund sind oder deren körperlichen Erkrankungen mit den einer Vollzugsanstalt zur Verfügung stehenden Mitteln Rechnung getragen werden kann. Einen Strafantritt in einem Vollzugskrankenhaus (oder in einer Vollzugsanstalt zum Zwecke der sofortigen Verlegung in ein [Vollzugs-]Krankenhaus) sieht das Gesetz hingegen nicht vor (OLG Koblenz 1 Ws 387/03 v. 25.06.2003 - StraFo 2003, 434). III. Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 14. Januar 2014. Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO analog.