Beschluss
5 Ws 253/21, 5 Ws 253/21 - 121 AR 234/21
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2021:1214.5WS253.21.121AR23.00
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Leitsätze
1. Auch beim Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 455 Abs. 4 S. 1 StPO besteht kein Anspruch des Verurteilten auf eine Strafunterbrechung, sondern nur ein Anspruch auf die fehlerfreie Ausübung des Ermessens (Anschluss OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Juli 2016 - 1 Ws 340/15).(Rn.29)
2. Die Staatsanwaltschaft kann die Unterbrechung der Strafvollstreckung ermessensfehlerhaft abgelehnt haben, wenn sie bei ihrer Entscheidung nicht - wie es geboten gewesen wäre - alle ihr zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Erkenntnisse berücksichtigt hat.(Rn.41)
(Rn.46)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft München I wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 30. September 2021 aufgehoben, soweit die Unterbrechung der Strafvollstreckung angeordnet und eine Anordnung nach § 458 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO getroffen worden ist.
2. Die sofortige Beschwerde wird verworfen, soweit sie sich gegen die Aufhebung der Entscheidung der Staatsanwaltschaft München I vom 13. Januar 2021 (irrtümliche Bezeichnung in der angefochtenen Entscheidung: 9. Oktober 2019) richtet.
3. Die Sache wird zu erneuter Entscheidung an die Staatsanwaltschaft München I zurückgegeben.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten hat die Staatskasse zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch beim Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 455 Abs. 4 S. 1 StPO besteht kein Anspruch des Verurteilten auf eine Strafunterbrechung, sondern nur ein Anspruch auf die fehlerfreie Ausübung des Ermessens (Anschluss OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Juli 2016 - 1 Ws 340/15).(Rn.29) 2. Die Staatsanwaltschaft kann die Unterbrechung der Strafvollstreckung ermessensfehlerhaft abgelehnt haben, wenn sie bei ihrer Entscheidung nicht - wie es geboten gewesen wäre - alle ihr zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Erkenntnisse berücksichtigt hat.(Rn.41) (Rn.46) 1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft München I wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 30. September 2021 aufgehoben, soweit die Unterbrechung der Strafvollstreckung angeordnet und eine Anordnung nach § 458 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO getroffen worden ist. 2. Die sofortige Beschwerde wird verworfen, soweit sie sich gegen die Aufhebung der Entscheidung der Staatsanwaltschaft München I vom 13. Januar 2021 (irrtümliche Bezeichnung in der angefochtenen Entscheidung: 9. Oktober 2019) richtet. 3. Die Sache wird zu erneuter Entscheidung an die Staatsanwaltschaft München I zurückgegeben. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten hat die Staatskasse zu tragen. I. Das Landgericht München I verurteilte den damaligen Angeklagten (im Folgenden: Verurteilter) am 3. Dezember 2018, rechtskräftig seit dem 11. Dezember 2018, wegen versuchen Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten, die er derzeit in der Justizvollzugsanstalt ... verbüßt. Zwei Drittel der Strafe werden am 6. April 2022 vollstreckt sein. Das Strafende ist auf den 7. Juli 2024 notiert. Der Verurteilte begehrt eine Unterbrechung der Strafvollstreckung zur Durchführung medizinischer Behandlungen. 1. Ausweislich der Urteilsgründe hat der Verurteilte im Zusammenhang mit seiner früheren Tätigkeit als Türsteher diverse Verletzungen, insbesondere Knochenbrüche, erlitten und sich zudem bei einem Motorradunfall eine Verletzung der Halswirbelsäule zugezogen, die – im Zusammenhang mit Verschleiß – eine im Jahr 2014 im ... Klinikum ... durchgeführte Operation erforderlich machte, bei der ein Implantat eingesetzt wurde und in deren Folge der Verurteilte unter Schluckproblemen und Kopfschmerzen leidet. Der in der Justizvollzugsanstalt ... tätige Facharzt für Allgemeinmedizin D... empfahl nach Vorstellung des Verurteilten bereits in einem Behandlungsvermerk vom 21. März 2019 eine Haftunterbrechung, um über ein straffes Operations- und Reha-Programm mit einer Gesamtdauer von etwa eineinhalb Jahren den Patienten zu „sanieren“. Er bezeichnete den Verurteilten in einer Stellungnahme vom 28. März 2019 als chronisch multimorbiden Patienten und listete eine Vielzahl von (unter anderem) orthopädischen Diagnosen auf, darunter eine Dupuytren-Kontraktur der linken Hand. Untersuchungen durch das Justizvollzugskrankenhaus ... hätten am 15. Februar 2019 eine Stenose und Schluckstörung aufgrund grober ventraler Verknöcherungen im Halswirbelbereich, eine Stenose im Bereich des linken Schultergelenks mit hieraus resultierender schmerzhafter Bewegungseinschränkung sowie Exostosen im Bereich der Hüften und eine Verknöcherung im Bereich des unteren Lendenwirbelsäulen-Segmentes ergeben. Ferner seien am 21. März 2019 Spondylophyten im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) festgestellt worden. Die aufgeführten Störungen erforderten diagnostische und therapeutische Maßnahmen in vielerlei Richtungen, unter anderem die operative Versorgung der Hüften (Gelenkersatz), der linken Hand und der Wirbelsäule, gegebenenfalls auch der Schulter. Die Logistik gestalte sich äußerst schwierig, weil etwa die Rehabilitation nach einer Hüftoperation ein wohldosiertes Training und stufenweise steigende Belastung unter physiotherapeutischer Anleitung erfordere. Dies setze wiederum voraus, dass der übrige Bewegungsapparat die erforderlichen Übungen wie etwa das Gehen mit Unterarmstützen auch leisten könne. Die Operationen könnten nicht parallel laufen. Hinzu kämen internistische Grunderkrankungen wie Bluthochdruck und Schilddrüsenunterfunktion, die das Risiko von Narkosekomplikationen erhöhten und die Kreislauf-Leistungsfähigkeit bei den Reha-Maßnahmen einschränkten. Auch sei mit dem Einsatz von Großgeräten zu rechnen, die die physiotherapeutische Abteilung im Justizvollzugskrankenhaus ... nicht vorhalte. Alles in allem übersteige die Komplexität nicht nur die apparative und personelle Leistungsfähigkeit des Krankenhauses bei weitem. Vielmehr erscheine auch ein etwaiges schrittweises „Abarbeiten“ der zahlreichen „Baustellen“ unter den Voraussetzungen der Haft aus ärztlicher Sicht unmöglich. Der Transport in verschiedene externe Kliniken sei dem Patienten gesundheitlich nicht zuzumuten, stelle ein vermeidbares Gesundheitsrisiko dar und würde angesichts des organisatorischen Aufwandes – unter anderem für die extramurale Bewachung im Dreischichtsystem – den Betrieb der Justizvollzugsanstalt lähmen. Stattdessen sei ein ineinander verzahntes Vorgehen in einer spezialisierten Klinik mit Anbindung an eine umfangreich ausgestattete Reha-Abteilung notwendig. Es sei mit einer sehr langen Behandlungszeit zu rechnen, während derer der Gefangene von den Resozialisierungsangeboten der Justizvollzugsanstalt nicht profitieren könne. Zusammenfassend halte er, der Anstaltsarzt D..., es – nach Rücksprache mit dem zuständigen Chirurgen und dem Chefarzt im Justizvollzugskrankenhaus – nicht für möglich, die anstehenden medizinischen Maßnahmen unter Haftbedingungen durchzuführen. In einer weiteren im Wesentlichen gleichlautenden Stellungnahme vom 12. April 2019 erklärte der Anstaltsarzt in seiner abschließenden Beurteilung, angesichts der Schmerzen des Verurteilten, die auch mit derzeit bis zu dreimal täglich 50 mg Tramadol nicht ausreichend beherrscht seien, sei auf eine kurzfristige Umsetzung der notwendigen operativen Versorgung zu drängen. 2. Am 7. Mai 2019 beantragte der Verurteilte „aufgrund der akuten Gesundheits- und damit verbundenen extremen Schmerzsituation“ eine Unterbrechung der Strafvollstreckung zwecks Durchführung einer externen ärztlichen Behandlung. Er berief sich insoweit auf die Einschätzung des Anstaltsarztes und ein im Erkenntnisverfahren – während der seinerzeit vollzogenen Untersuchungshaft – zu den Akten gereichtes Schreiben des im ... MVZ ... (Medizinisches Versorgungs-Zentrum ...) tätigen Facharztes für Orthopädie Dr. Z... vom 4. Oktober 2018. Darin wird ausgeführt, dass die osteosynthetisch versorgte Halswirbelsäule des Verurteilten deutlich anfälliger sei als eine nicht voroperierte Halswirbelsäule. Aufgrund der Höhe des Implantats sei bei erneuter Traumatisierung mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Schädigung des Rückenmarks mit hohem Anteil auszugehen, was zwangsläufig eine Querschnittslähmung nach sich ziehen und bei entsprechender Beteiligung der Atemmuskulatur wahrscheinlich auch zum Tode führen würde. Diese grundsätzlich auch im täglichen Leben bestehende Gefahr habe bei dem Verurteilten großen psychischen Druck und Angst vor entsprechenden Folgen ausgelöst. Physiotherapie zur muskulären Verstärkung sei dringend angeraten. Ausweislich einer Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt ... vom 7. Juni 2019 äußerte der Anstaltsarzt D... am 5. Juni 2019 ergänzend, dass die von dem Verurteilten nunmehr beschriebene Erhöhung des Leidensdrucks aus ärztlicher Sicht glaubhaft und plausibel erscheine und dass auch der Chefarzt S... der Abteilung Innere Medizin des Justizvollzugskrankenhauses ... aufgrund der Komplexität der anstehenden Operationen eine Haftunterbrechung befürworte. In einer Stellungnahme vom 7. August 2019 ergänzte D... weitere Diagnosen, darunter die sich aus den Gesundheitsakten der Justizvollzugsanstalt ... ergebenden Diagnosen Morbus Forestier der Halswirbelkörper 3 und 4 mit Spinalkanalstenose, somatoforme Schmerzstörung sowie Angst- und Panikstörung. Er führte aus, die notwendige Verzahnung und Ganzheitlichkeit der Behandlung erforderten einen Standort, der unterschiedliche medizinische Disziplinen auf sehr hohem fachlichen Niveau in enger Nachbarschaft vereine. Dies sei wahrscheinlich nur in (Universitäts-)Großstädten vorzufinden, wobei sich ... anbiete, da mit einer Revisions-Operation des dort zuvor durchgeführten Eingriffs an der Halswirbelsäule zu rechnen sei. Ein weiteres Zuwarten auf eine geeignete Behandlung sei unzumutbar. Die Staatsanwaltschaft München I lehnte den Antrag auf Haftunterbrechung mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 ab. Zur Begründung führte sie aus, der Verurteilte sei nicht so schwer erkrankt, dass die Behandlung in einer Vollzugsanstalt oder einem Anstaltskrankenhaus nicht erkannt oder behandelt werden könnte; insbesondere ergäben sich aufgrund des mitgeteilten Krankheitsbildes keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Operation notwendig sei und dringend während der Haftzeit durchgeführt werden müsse. Das hiergegen eingelegte Rechtsmittel des Verurteilten führte zur Aufhebung der staatsanwaltschaftlichen Entscheidung durch Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 30. April 2020. Darin wird ausgeführt, die angefochtene Entscheidung lasse eine hinreichende Berücksichtigung der Bedeutung und Tragweite des Grundrechts des Verurteilten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG nicht erkennen. Sie verhalte sich in keiner Weise zur Frage der möglichen weiteren Entwicklung des Krankheitsbildes im Verlaufe der im Falle einer Vollverbüßung noch mehrere Jahre andauernden Strafvollstreckung. Es fehle – sowohl hinsichtlich der Erkrankungen als auch hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten – an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den aktenkundigen ärztlichen Unterlagen und an der sich aufdrängenden weiteren Sachverhaltsaufklärung durch Beiziehung von Krankenunterlagen und Einholung einer ergänzenden ärztlichen Stellungnahme oder eines amtsärztlichen Gutachtens. Auch habe es die Staatsanwaltschaft versäumt, zu erörtern, ob der Verurteilte angesichts seiner gesundheitlichen Verfassung noch als gefährlich angesehen werden könne. 3. Die Staatsanwaltschaft München I beauftragte daraufhin die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. V... mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage der Gefährlichkeit des Verurteilten und den Facharzt für Chirurgie, Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. J... mit der Begutachtung des Verurteilten im Hinblick auf seine Haftfähigkeit. Der Verurteilte reichte unterdessen – teilweise zur Begründung von Anträgen auf vorläufige Anordnung der Haftunterbrechung nach § 458 Abs. 3 StPO, die er später aus prozessualen Gründen zurücknahm – mit Schriftsätzen vom 16. Juni, 9. Oktober, 20. Oktober und 11. November 2020 weitere ärztliche Unterlagen zu den Akten, unter anderem ein Attest des Dr. Z... vom 12. Mai 2020, in dem die Durchführung der „lange überfälligen“ operativen Sanierung der Hüftgelenke und der Halswirbelsäule dringend empfohlen und ein weiteres Hinausschieben dieser Maßnahmen als „nicht mehr nachvollziehbar und unmenschlich“ bezeichnet wurde, sowie Befunde zu MRT-Untersuchungen der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule vom 3. und 9. Juli 2020. In einem ebenfalls beigefügten Bericht der Neurochirurgischen Klinik ... vom 16. September 2020 zur Beurteilung der Befunde im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule wurde im HWS-Bereich eine Operationsindikation aufgrund der Dysphagie angenommen und bezüglich der LWS-Problematik wegen der zusätzlich anstehenden Hüftprothesen-Implantations-Operationen eine konservative Therapie empfohlen. Weitere Anlagen betrafen eine ergänzende Erklärung des Dr. Z... zu seinem Arztbrief vom 4. Oktober 2018, der zufolge er den Verurteilten ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass er Gewalteinwirkungen von außen aufgrund der Problematik der Halswirbelsäule unbedingt zu vermeiden habe, und ein Attest desselben Arztes vom 11. Februar 2019, in dem er „dringendst[en]“ medizinischen Handlungsbedarf unter anderem für die endoprothetische Versorgung beider Hüftgelenke bescheinigte und auf drohende „massive Folgeschäden“ infolge unzureichender Bewegung des Patienten hinwies. In einer ebenfalls als Anlage beigefügten E-Mail vom 28. Oktober 2020 teilte der Anstaltsarzt D... als Ergebnis einer am selben Tag mit dem Chefarzt S... und dem im Vollzugskrankenhauses tätigen Chirurgen M... durchgeführten Fallkonferenz mit, dass zunächst die Operation der Dupuytren-Kontrakturen im ... Krankenhaus in Angriff genommen werden solle, wobei vorab die Narkose- und Intubationsfähigkeit bei Zustand nach HWS-Operation abzuklären sei; anschließend sollten die Schulter- und Hüft-Operationen und sodann „perspektivisch“ die HWS-Operation erfolgen. Die Sachverständige Dr. V... gelangte in ihrem fachpsychiatrischen Gutachten vom 28. Oktober 2020, auf dessen Inhalt der Senat umfassend Bezug nimmt, zu dem Ergebnis, dass die Gefährlichkeit des Verurteilten fortbestehe und eine Entlassung aus dem Vollzug nicht zu verantworten sei. Im Verlauf der Haft habe sich keine grundlegende Veränderung der kombinierten narzisstischen und dissozialen Persönlichkeitsstörung ergeben. Es sei nach wie vor eine hohe Gewaltbereitschaft festzustellen. Eine Formulierung realistischer und praktikabler rückfallpräventiver Strategien habe noch nicht stattgefunden. Es sei insbesondere zu erwarten, dass sich der Verurteilte in Situationen, in denen er sich bedroht, bedrängt, beleidigt und provoziert fühle, deutlich zur Wehr setzen werde. Allein die Beziehung zu seiner Ehefrau stelle keine ausreichende Absicherung gegenüber erneuten Straftaten in beliebigen situativen Gegebenheiten dar. Der Sachverständige Dr. J... stellte in seinem orthopädisch-unfallchirurgischen Gutachten vom 15. Dezember 2020 fest, dass bei dem Verurteilten eine Arthrose der Halswirbelsäule mit ausgeprägter Osteophytenbildung im Bereich des vorderen Längsbandes und eine Arthrose der Lendenwirbelsäule sowie – jeweils beidseits – eine Hüftgelenksarthrose, eine Schultergelenksarthrose und eine Dupuytren-Kontraktur vorlägen. Ferner bestehe der dringende Verdacht einer – vermutlich alle weiteren Beschwerden auslösenden – ankylosierenden Spondylitis (Morbus Bechterew), einer chronisch voranschreitenden Erkrankung, die mit schwersten Einschränkungen des Bewegungsapparates und unter Umständen Komplikationen im Bereich verschiedener Organe einhergehen könne und bei der das Bruchrisiko bei Stürzen oder körperlichen Auseinandersetzungen deutlich erhöht sei. Nach der – zunächst vorzunehmenden – stationären Abklärung dieses Verdachts solle eine neue Einschätzung der Operationsbedürftigkeit der weiteren Krankheiten erfolgen. Operationsindikationen sowie das Erfordernis anschließender intensiver Rehabilitation bestünden aktuell unabhängig von der angenommenen Grunderkrankung im Bereich der rechten Hand und an beiden Hüftgelenken. Bezüglich der Operationsbedürftigkeit der Hals- und Lendenwirbelsäule sei zunächst die Durchführung einer Breischluckuntersuchung sowie aktueller MRT-Untersuchungen mit entsprechender neurophysiologischer Untersuchung notwendig. Wegen des weiteren Inhalts verweist der Senat auf das vorbezeichnete Gutachten. Nach Eingang der beiden Sachverständigengutachten lehnte die Staatsanwaltschaft München I den Antrag des Verurteilten auf Vollstreckungsunterbrechung mit Verfügung vom 13. Januar 2021 erneut ab. Zur Begründung nahm sie auf ihre frühere ablehnende Entscheidung Bezug und führte sodann weiter aus, dass es sich bei der ankylosierenden Spondylitis zunächst nur um einen Verdacht handele. Die Operationsbedürftigkeit der Hals- und Lendenwirbelsäule sei durch Untersuchungen abzuklären, die im Rahmen des Strafvollzuges durchgeführt werden könnten. Bezüglich der Hüftgelenksarthrose und der Dupuytren-Kontraktur bestünden Zweifel, ob es sich insoweit um eine schwerwiegende Erkrankung handele. Jedenfalls sei es dem Verurteilten insoweit zuzumuten, die entsprechenden Operationen erst nach seiner Haftentlassung durchführen zu lassen. Selbst bei Annahme einer schwerwiegenden Erkrankung komme eine Haftunterbrechung aus überwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit nicht in Betracht, da die Gefährlichkeit des Verurteilten ausweislich des Prognosegutachtens fortbestehe. Es sei – gerade auch im Zusammenhang mit der objektiv verlorenen Körperkraft und der Angststörung des Verurteilten – ein erhöhtes Risiko gegeben, dass sich dieser bei künftigen Unternehmungen erneut bewaffnen werde, um gegenüber etwaigen Angriffen geschützt zu sein. 4. Gegen diese Entscheidung wandte sich der Verurteilte mit einem zunächst als „Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG“ bezeichneten Rechtsmittel vom 28. Januar 2021, das er nachfolgend mit Schriftsätzen vom 16. März 2021 und 22. März 2021 dahingehend präzisierte, dass es sich um Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach § 458 Abs. 2 StPO und auf eine entsprechende „einstweilige Anordnung“ zwecks Durchführung der von Dr. J... empfohlenen Untersuchungen in einem Rheumakrankenhaus – etwa den ...... – handele. Diese Anträge begründete er unter Bezugnahme auf die früheren Schriftsätze vom 9. Oktober, 20. Oktober und 11. November 2020 sowie beigefügte ärztliche Befunde und sonstige Unterlagen zunächst wie folgt: Der Orthopäde Dr. Z... habe bereits im Oktober 2018 aufgrund einer umfassenden Untersuchung die erforderlichen Operations- und Rehabilitationsmaßnahmen – insbesondere der endoprothetischen Versorgung beider Hüftgelenke – festgestellt; er sei zur Durchführung weiterer Untersuchungen bereit. Zu dem Hauptproblemfeld – Operation der Halswirbelsäule und der Hüftgelenke – lägen inzwischen MRT-/CT-Ergebnisse vor, ohne dass bislang ein ernsthafter Versuch unternommen worden sei, im Rahmen der vollzuglichen Möglichkeiten eine Operation zu organisieren. Ausführungen zu medizinischen Untersuchungen seien aus vollzugsorganisatorischen Gründen überwiegend fehlgeschlagen. Die jeweils punktuell auf einzelne Erkrankungsbereiche bezogene Argumentation der Staatsanwaltschaft greife nicht, da das Krankheitsbild in seiner Gesamtheit entscheidend sei. Sämtliche Phänomene führten bei Nichtdurchführung der operativen Maßnahmen schon für sich genommen zu einer massiven gesundheitlichen Beeinträchtigung, die weder in der Justizvollzugsanstalt noch im Justizvollzugskrankenhaus behandelt werden könne. Derzeit sei nicht einmal die Durchführung der ärztlich angeordneten Maßnahmen wie insbesondere der Physiotherapie gesichert; der Verurteilte erhalte lediglich große Mengen an Schmerzmitteln. Das medizinische Gutachten des Dr. J... berücksichtige nicht die durch die Wucherungen im Halswirbelbereich entstandene Verengung der Luftröhre mit den daraus resultierenden massiven Atembeschwerden, die zunächst eine Abklärung der Narkosefähigkeit erforderlich mache. Mit der Verweigerung der notwendigen ärztlichen Maßnahmen sei eine deutliche Lebensverkürzung verbunden. Ferner bestehe aufgrund der zunehmenden Verengung der Luft- und Speiseröhre durch jede – auch nur geringe – äußere Gewalteinwirkung, etwa durch Straucheln oder einen Schlag, tödliche Gefahr. Zur Gefährlichkeit des Verurteilten sei anzumerken, dass dieser seit der letzten Exploration durch die Sachverständige Dr. V... etwa 26 Ausführungen im Zusammenhang mit medizinischen Maßnahmen beanstandungsfrei absolviert habe. Die derzeitige Medikation, unter anderem mit dem Beruhigungsmittel Tavor, führe zu einer gesteigerten Enthemmung; dementsprechend würde das Ausschleichen des genannten Medikaments die Gefährdungseinschätzung deutlich reduzieren. 5. Nachdem die Diagnose einer ankylosierenden Spondylitis durch das ... Krankenhaus ... ausgeschlossen worden war und der Facharzt für Neurochirurgie L... aufgrund einer am 26. März 2021 durchgeführten ambulanten Untersuchung in den ... Kliniken ... massive ventrale Osteophyten im Sinne eines Morbus Forestier mit deutlicher Verlagerung von Trachea und Ösophagus diagnostiziert und eine Indikation zur Resektion der ventralen Osteophyten der Wirbelkörper HWK 4-BWK 1 bescheinigt hatte, wurde der Verurteilte in den ... Kliniken zu der empfohlenen Operation angemeldet. Nach Mitteilung der Ärzte D... und M... war im Anschluss an den – auf wenige Tage veranschlagten – stationären Klinikaufenthalt die Rückverlegung in die Justizvollzugsanstalt vorgesehen, ohne dass es noch aufwendiger Reha-Maßnahmen bedürfe; in etwa einem halben Jahr werde sich die Frage der Hüftprothetik stellen, wobei die sodann notwendig werdende Reha-Behandlung im Justizvollzugskrankenhaus durchgeführt werden könne. Unter Bezugnahme auf diese Erkenntnisse lehnte das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – den Antrag auf vorläufige Unterbrechung der Vollstreckung mit Beschluss vom 19. April 2021 ab. Die vordringliche Behandlung der Halswirbelsäule sei mit Mitteln des Vollzuges möglich, zu denen auch die – hier geplante – Behandlung in einem externen Krankenhaus gehöre (§ 76 StVollzG Bln). 6. Mit Schriftsatz vom 3. Mai 2021 teilte der Verteidiger mit, dass die ... Kliniken ... die geplante Operation wegen der erforderlichen (und nicht zu gewährleistenden) Mitwirkung eines Facharztes für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde abgelehnt hätten. Nach Auskunft der behandelnden Ärzte im Justizvollzugskrankenhaus sei – auch pandemiebedingt – nicht unbedingt damit zu rechnen, dass in ... kurzfristig eine für die Operation technisch und personell ausreichend ausgestattete Klinik zu deren Durchführung bereit sei. Demgegenüber liege vom Klinikum ... eine positive Antwort vor, so dass der Eingriff dort im Wege einer Haftunterbrechung vorzunehmen sei. Ferner beantragte der Verteidiger im Hinblick auf die zwischenzeitliche Ausschleichung des Medikaments Tavor die ergänzende kriminalprognostische Begutachtung des Verurteilten. In dem daraufhin von der Strafvollstreckungskammer eingeholten weiteren Prognosegutachten vom 10. September 2021 gelangte die Sachverständige Dr. Vxx zu dem Ergebnis, dass die beantragte Haftunterbrechung nunmehr vertretbar sei. Das letzte halbe Jahr im Strafvollzug sei für den Verurteilten belastend gewesen, da ihn andere Gefangene – wie sich im Nachhinein herausgestellt habe, zu Unrecht – der Körperverletzung bezichtigt hätten und ihm deshalb Ausgänge versagt worden seien. Gleichwohl habe sich der Verurteilte beanstandungsfrei verhalten und erscheine nach der aktuellen Entwicklung ausreichend bereit, mit den zuständigen Personen und Instanzen während der Haftbeurlaubung zu kooperieren. Er zeige zwar weiterhin eine hohe Anspruchshaltung und fühle sich bezüglich des Ablaufs seiner medizinischen Behandlung überfordert und von der Institution Justizvollzugsanstalt nicht ausreichend unterstützt, sei aber inzwischen aufgrund der Unterstützung durch seinen Verteidiger und verschiedene Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt, der Gespräche mit einer externen Psychotherapeutin und der Umstellung von Tavor auf ein beruhigendes Antidepressivum in der Lage, sich besser zu steuern und Hilfe anzunehmen. Nachdem insbesondere die Tavor-Medikation in zuletzt steigender Dosierung zu einer weiteren Enthemmung und Labilisierung geführt zu haben scheine, erscheine die Gefährlichkeit aufgrund der im März 2021 durchgeführten Entgiftung reduziert, was sich auch in dem Prognoseinstrument HCR abbilde. Die Prognose bezüglich der diagnostizierten Somatisierungs- und Angststörung sei bei ausreichender medikamentöser und psychotherapeutischer Behandlung günstig. Der Verurteilte werde in stabile Rahmenbedingungen mit Ehefrau und Kindern entlassen. Seine Distanzierung vom kriminellen Lebensumfeld erscheine endgültig und glaubhaft, eine erneute Kontaktaufnahme zu einem Rockerclub angesichts der schweren körperlichen Erkrankung ausgesprochen unwahrscheinlich. Auch das verbleibende Szenario, dass sich der Verurteilte in unklaren Bedrohungssituationen wiederum vermeintlich verteidige, sei nicht besonders wahrscheinlich, zumal er in den nächsten Monaten vollständig mit seiner Patientenrolle beschäftigt sein werde. Mit Schriftsatz vom 16. September 2021 ließ der Verurteilte mitteilen, sein Gesundheitszustand verschlechtere sich zusehends. Am 28. August 2021 habe er durch Verschlucken eines Krümels einen Erstickungsanfall erlitten, der eine Behandlung in der Notaufnahme der ... erfordert habe. Nach dem „ständigen Wechsel der diversen Kliniken im ... (..., ..., ...)“ sei es nunmehr gelungen, einen Aufenthalt zur Behebung aller gesundheitlichen Probleme in der ... Unfallklinik ... – nahe dem Wohnort seiner Familie, bei der er außerhalb der Klinikaufenthalte wohnen könne – zu organisieren. In der von der Verteidigung eingereichten Aufnahmebestätigung der Klinik vom 18. August 2021 für die vorrangig durchzuführende Operation im Halswirbelsäulenbereich wird ausgeführt, dass sich mittels CT wie auch MRT der HWS ein Morbus Forestier „HWK5 bis BWK1“ mit ausgeprägten ventralen Osteophyten und hierdurch bedingter Bedrängung von Ösophagus und Trachea zeige, dessen operative Versorgung über die dortige neurochirurgische Abteilung möglich sei; präoperativ bedürfe es einer weiterführenden Abklärung mittels Breischluckuntersuchung, einer HNO-ärztlichen Untersuchung, einer internistischen und anästhesiologischen Abklärung der Narkosefähigkeit und einer CT-Angiographie der Halswirbelsäule. Mit Verfügungen vom 20. und 23. September 2021 trat die Staatsanwaltschaft München I einer Haftunterbrechung weiterhin entgegen. Das ergänzende Prognosegutachten vermöge nicht zu überzeugen, da es sich nicht „mit den Erkenntnissen – insbesondere der JVA“ auseinandersetze, an den wesentlichen Stellen oberflächlich und ungenau bleibe und sich lediglich auf die Aussagen des Verurteilten stütze, der in der Vergangenheit manipulativ und aggravierend aufgetreten sei. So fehle es an einer Auseinandersetzung „mit dem Verhalten gegenüber den JVA-Beamten“ und dem „Schmuggelversuch“ bezogen auf die Einbringung von Süßigkeiten. Auch erschließe sich nicht, inwieweit ein sozialer Empfangsraum bestehe, obwohl die Ehefrau des Verurteilten sich in ... aufhalte „bzw. dort Geschäfte betreib[e]“. Aufgrund der lückenhaften Gefahrenprognose sei ein ergänzendes Gutachten einzuholen oder die Sachverständige anzuhören. Die erforderlichen medizinischen Behandlungen scheiterten nicht am Vollzug. 7. Mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 30. September 2021 hob das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – gemäß § 458 Abs. 2 StPO die ablehnende Entscheidung der Staatsanwaltschaft München I vom „9.10.2019“ (gemeint offenbar: 13. Januar 2021) auf, entsprach dem Antrag des Verurteilten auf Unterbrechung der Strafvollstreckung und ordnete zugleich gemäß § 458 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO vorläufig die Unterbrechung der Vollstreckung zum 8. Oktober 2021 an. Der Verurteilte sei so schwer erkrankt, dass dringend ärztliche und operative Maßnahmen durchgeführt werden müssten, die im Rahmen des Vollzuges nicht vorgenommen werden könnten und daher die Vollstreckungsunterbrechung rechtfertigten. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. J... bestehe der dringende Verdacht einer ankylosierenden Spondylitis, bei deren Nichtbehandlung künftig schwerste körperliche Einschränkungen und organische Komplikationen zu erwarten seien. Ferner seien massive ventrale Osteophyten im Halswirbelbereich diagnostiziert worden. Die Multimorbidität erfordere neben entsprechenden Voruntersuchungen verschiedene operative Eingriffe durch Spezialisten, die in ihrer Komplexität die apparative und personelle Leistungsfähigkeit des Justizvollzugskrankenhauses überschritten und auch im Rahmen einer externen Behandlung nach § 76 StVollzG Bln nicht mit gleichem Behandlungserfolg durchgeführt werden könnten, wie der bisherige Behandlungsverlauf belege. Angezeigt sei vielmehr ein verzahntes Vorgehen in einer spezialisierten Klinik außerhalb des Vollzuges. Überwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit stünden der Vollstreckungsunterbrechung nach dem ergänzenden Prognosegutachten nicht mehr entgegen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Staatsanwaltschaft München I mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie macht geltend, die Strafvollstreckungskammer setze sich nicht ausreichend mit der Frage der öffentlichen Sicherheit – insbesondere der mit dem körperlichen Abbau einhergehenden weiteren Gefahrsteigerung durch den Einsatz von Waffen – und den Widersprüchen des Prognosegutachtens auseinander. Es werde außer Betracht gelassen, dass sich der Verurteilte bereits nach seiner letzten Haftentlassung in ... hätte operieren lassen können, sich stattdessen jedoch in ... einem Rockerclub angeschlossen habe. Eine Behandlung scheitere nicht am Vollzug, sondern daran, dass die führenden deutschen Krankenhäuser die Operation nicht durchführen könnten; es sei nicht ersichtlich, dass die Operation „in ...“ gesichert sei. Hierzu hat der Verurteilte mit Schriftsatz vom 9. November 2021 wie folgt Stellung genommen: Die Kritik an dem Prognosegutachten sei nicht nachvollziehbar. Der Verurteilte habe dreimal Angriffe von Mitgefangenen auf Vollzugsbeamte verhindert und erfolgreich an zwei Maßnahmen zum Antigewalttraining teilgenommen. Das wegen der angeblichen Körperverletzungen gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren sei inzwischen gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Die Ehefrau des Verurteilten habe ihren Arbeits- und Lebensmittelpunkt in ..., wo auch die drei erwachsenen Kinder des Ehepaares lebten, und unterhalte lediglich geschäftliche Beziehungen nach .... Bei den ... sei der Verurteilte ausweislich des Urteils vom 18. Dezember 2016 seit Juni 2015 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr aktiv. Die Strafvollstreckungskammer habe keine andere als die nunmehr angefochtene Entscheidung treffen können, nachdem trotz jahrelanger Bemühungen keine der erforderlichen Maßnahmen durchgeführt worden sei. Die HWS-Operation sei bisher daran gescheitert, dass es nicht gelungen sei, die erforderliche Koordination der jeweiligen Spezialbereiche zustande zu bringen. Dem Schriftsatz waren Arztbriefe des Dr. Z... vom 27. Oktober 2020 und 12. Februar 2021 beigefügt, in denen dieser die Operationen der Hüften und der Hand sowie die Revision der Halswirbelsäule als überfällig bezeichnete und die Koordinierung und Durchführung der erforderlichen Eingriffe nebst psychovegetativer Betreuung und Reha-Maßnahmen anbot. In einer Stellungnahme vom 26. November 2021 führt der Chefarzt S... zum Gesundheitszustand des Verurteilten aus, dass die zur Beseitigung von Schmerzen und zusätzlicher Schluckstörung indizierte Operation im Halswirbelbereich in ... bislang trotz intensiver Bemühungen in einem Zeitraum von über einem Jahr ab Beginn der Planung nicht organisiert werden konnte. Die nach Absage durch weitere Krankenhäuser allein in Betracht kommende Spezialklinik ... (...) habe keine konkrete Zusage erteilt; es habe sich ergeben, dass die vorliegenden Untersuchungen aktualisiert werden müssten und dass ein Operationstermin nicht verlässlich festgelegt werden könne, da der Eingriff unter Einbeziehung von Spezialisten anderer Fachrichtungen erfolgen müsse und daher von deren Verfügbarkeit abhänge. Weitere Unwägbarkeiten ergäben sich daraus, dass ein Platz auf einer postoperativ betreuenden Intensivstation zur Verfügung stehen müsse, was ungewiss sei, und dass die – personalintensive – Bewachung des Verurteilten im Rahmen einer mehrtägigen geplanten Ausführung an kurzfristigen Ausfällen von Vollzugsbediensteten scheitern könne. Die Nichtdurchführung der Operation würde zu keiner absehbaren Lebensbedrohung führen, hätte aber zur Folge, dass dem Verurteilten nicht die erhoffte Entlastung und Schmerzlinderung zuteilwerde. Das Zuwarten mit den Operationen würde darüber hinaus bedeuten, dass die Behandlung mit dem Präparat Methotrexat nicht begonnen werden könne; diese wiederum sei erforderlich, um den durch Zerfallsprodukte eines zur Tätowierung des Verurteilten benutzten Farbstoffs ausgelösten Prozess des Entstehens von Gelenkentzündungen mit der Folge forcierter Zerstörung der Gelenkflächen zu verlangsamen oder aufzuhalten. II. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft München I gegen die nach § 458 Abs. 2 StPO getroffene Entscheidung ist zulässig, insbesondere statthaft und rechtzeitig erhoben (§§ 462 Abs. 3 Satz 1, 311 Abs. 2 StPO). In der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg, soweit es sich gegen die Anordnung der Unterbrechung der Strafvollstreckung richtet (dazu nachfolgend 3.). Im Übrigen – soweit es die Aufhebung der Entscheidung der Staatsanwaltschaft vom 13. Januar 2021 betrifft – ist es unbegründet (dazu nachfolgend 2.). 1. Nach § 455 Abs. 4 Satz 1 StPO kann die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterbrechen, wenn der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt (Nr. 1), wegen einer Krankheit von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen ist (Nr. 2) oder der Verurteilte sonst schwer erkrankt und die Krankheit in einer Vollzugsanstalt oder einem Anstaltskrankenhaus nicht erkannt oder behandelt werden kann (Nr. 3) und zu erwarten ist, dass die Krankheit voraussichtlich für eine erhebliche Zeit fortbestehen wird. Die Vollstreckung darf nicht unterbrochen werden, wenn überwiegende Gründe, namentlich der öffentlichen Sicherheit, entgegenstehen (§ 455 Abs. 4 Satz 2 StPO). a) Danach besteht auch im Fall des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 455 Abs. 4 Satz 1 StPO kein Anspruch des Verurteilten auf eine Strafunterbrechung, sondern nur ein Anspruch auf die fehlerfreie Ausübung des Ermessens (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Juli 2016 – 1 Ws 340/15 – juris Rdn. 2; OLG Köln, Beschluss vom 2. August 2012 – 2 Ws 523/12 – juris Rdn. 31; Senat, Beschluss vom 7. September 2020 – 5 Ws 97 und 105/20 – juris Rdn. 23, = OLGSt StPO § 455 Nr. 4). Die Vollstreckungsbehörde hat insoweit auf der Grundlage sämtlicher ihr im Entscheidungszeitpunkt vorliegender Erkenntnisse zu prüfen, ob sie im Einzelfall unter Abwägung aller Gesichtspunkte von der Möglichkeit der Unterbrechung Gebrauch machen will oder ob andere Maßnahmen wie eine Behandlung nach § 76 Abs. 1 oder Abs. 2 StVollzG Bln (nach früherer Rechtslage: § 65 Abs. 1, Abs. 2 StVollzG) ausreichen. Dabei stellt § 455 Abs. 4 Satz 2 StPO klar, dass überwiegende entgegenstehende Gründe, namentlich solche der öffentlichen Sicherheit, die Unterbrechung zwingend ausschließen (vgl. OLG Köln, a.a.O. – juris Rdn. 32). Für die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde gelten danach folgende Grundsätze: aa) Das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit, die Pflicht des Staates, die Sicherheit seiner Bürger und deren Vertrauen in die Funktionstüchtigkeit der staatlichen Institutionen zu schützen, und die Gleichbehandlung aller in Strafverfahren rechtskräftig Verurteilten gebieten grundsätzlich die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs und damit auch die Vollstreckung erkannter Freiheitsstrafen (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 9. März 2010 – 2 BvR 3012/09 – juris Rdn. 24, = BVerfGK 17, 133 ff.; OLG Köln, a.a.O. – juris Rdn. 34 m.w.N.). Das Gebot, den staatlichen Strafanspruch durchzusetzen, findet seine Grenzen im Grundrecht des Verurteilten auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Bei Gesundheitsgefährdungen entsteht zwischen der Pflicht des Staates zur Durchsetzung des Strafanspruchs und dem Interesse des Verurteilten auf Wahrung seiner Grundrechte ein Spannungsverhältnis, wobei keiner dieser Belange grundsätzlich den Vorrang genießt. Die Vollstreckungsbehörde hat bei ihrer Entscheidung auf der Grundlage der ihr vorliegenden Erkenntnisse eine Gesamtabwägung durchzuführen, bei der die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs einerseits und das Interesse des Verurteilten an der Wahrung seiner verfassungsmäßig verbürgten Rechte, insbesondere seiner durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Gesundheit, andererseits gegenüberzustellen sind und nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein Interessenausgleich herbeizuführen ist (vgl. BVerfG, a.a.O. – juris Rdn. 25; OLG Köln, a.a.O. – juris Rdn. 33; Senat, a.a.O. und Beschluss vom 15. Februar 2006 – 5 Ws 607/05 – juris Rdn. 6). Die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs durch Fortführung der Strafvollstreckung wird unverhältnismäßig und verletzt das Grundrecht des Gefangenen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, wenn dessen dem Eingriff entgegenstehende Interessen ersichtlich wesentlich schwerer wiegen als diejenigen Belange, deren Wahrung die Strafvollstreckung dienen soll. Die Grenze ist jedenfalls erreicht, wenn angesichts des Gesundheitszustands des Verurteilten ernsthaft zu befürchten ist, dass er bei Durchführung der Strafvollstreckung sein Leben einbüßen oder schwerwiegenden Schaden an seiner Gesundheit nehmen wird (vgl. BVerfG a.a.O. m.w.N.; OLG Köln, a.a.O. – juris Rdn. 35). Darüber hinaus verpflichtet Art. 1 Abs. 1 GG die Vollstreckungsbehörde dazu, in allen ihren Erscheinungsformen die Würde des Menschen zu achten und zu schützen. Der Strafvollzug steht unter dem Gebot, schädlichen Auswirkungen für die körperliche und geistige Verfassung des Gefangenen im Rahmen des Möglichen entgegenzuwirken und die Gefangenen lebenstüchtig zu halten. Mit der Würde des Menschen wäre es unvereinbar, die konkrete und grundsätzlich auch realisierbare Chance, der Freiheit wieder teilhaftig zu werden, auf einen von Siechtum und Todesnähe gekennzeichneten Lebensrest zu reduzieren. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann dem Interesse des Gefangenen an der Erhaltung seiner Lebenstüchtigkeit ein Gewicht zukommen, welches das der Gründe für einen weiteren, ununterbrochenen Vollzug zu übertreffen vermag (BVerfG, a.a.O. – juris Rdn. 26 m.w.N.). bb) Die vollzugsrechtlichen Regelungen zur Gesundheitsfürsorge und § 455 Abs. 4 StPO tragen diesem Spannungsverhältnis zwischen der Pflicht des Staates zur Durchsetzung seines Strafanspruchs einerseits und dem Interesse des Verurteilten an der Wahrung seiner Gesundheit und Erhaltung seiner Lebenstüchtigkeit andererseits Rechnung. Bei der Auslegung von § 455 Abs. 4 StPO hat die Vollstreckungsbehörde die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts des Strafgefangenen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in Rechnung zu stellen. Diese kann im Einzelfall eine Strafunterbrechung auch über den Wortlaut von § 455 Abs. 4 StPO hinaus gebieten (zum Ganzen vgl. BVerfG, a.a.O. – juris Rdn. 27 [zu §§ 56 ff. StVollzG]). § 455 StPO verbietet einen Vollzug, von dem eine nahe Lebensgefahr oder schwere Gesundheitsgefahr droht. Allerdings muss bei einer solchen Gefahr nicht stets die Strafhaft unterbrochen werden, denn vom Vollzug droht die Gefahr dann nicht, wenn er Mittel zur Abhilfe bereithält. Solche Mittel sind nicht nur die in § 455 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 StPO ausdrücklich genannte Untersuchung und Behandlung in Vollzugseinrichtungen (vgl. § 76 Abs. 1 StVollzG Bln), sondern auch diejenigen in einem externen Krankenhaus (§ 76 Abs. 2 StVollzG Bln), die ebenfalls ohne Unterbrechung des Vollzugs vonstattengehen können. Dies gilt aber nur, soweit die Behandlung noch als adäquat angesehen werden kann (vgl. KG, Beschluss vom 12. August 2013 – 2 Ws 378/13 –; zum Ganzen vgl. BVerfG, a.a.O. – juris Rdn. 28 [zu § 65 StVollzG]). Eine Strafunterbrechung nach § 455 Abs. 4 StPO kann auch in Fällen, in denen die Krankheit im Anstaltskrankenhaus oder in einer externen Klinik behandelt werden kann, in Betracht zu ziehen sein, wenn der Strafgefangene todkrank ist und von ihm nur noch eine sehr eingeschränkte Gefahr erneuter Straftaten ausgeht (vgl. HansOLG Hamburg, Beschluss vom 2. Mai 2006 – 1 Ws 59/06 – juris Rdn. 2 ff.); Entsprechendes gilt, wenn ein schwer kranker Gefangener zwar haftfähig ist, aber langfristig erfolgreich nur außerhalb des Strafvollzugs behandelt werden kann (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 27. Februar 1991 – 3 Ws 41/91 -, StV 1991, S. 478 [betreffend eine Lebertransplantation wegen Leberzirrhose]). cc) Es ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender Sachaufklärung beruhen. Drängen sich Anhaltspunkte für eine Ausnahmesituation auf, die in Anbetracht der Bedeutung und Tragweite des Grundrechts des Strafgefangenen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG eine Strafunterbrechung über den Wortlaut von § 455 Abs. 4 StPO hinaus gebieten könnte, ist die Vollstreckungsbehörde von Verfassungs wegen gehalten, Einzelheiten insbesondere des Gesundheitszustands, der Lebenserwartung und der Gefährlichkeit des Verurteilten zu klären. Gegebenenfalls hat sie insoweit (ergänzende) ärztliche Stellungnahmen oder ein Sachverständigengutachten einzuholen (BVerfG, a.a.O. – juris Rdn. 31 m.w.N.). Der aktuelle Gesundheitszustand des Verurteilten kann auch insoweit von Bedeutung sein, als hieraus tragfähige Rückschlüsse im Hinblick auf dessen Gefährlichkeit hergeleitet werden können (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 29. Juni 2010 – 1 Ws 324/10 – juris Rdn. 6). dd) Die Ermessensüberprüfung (dazu nachfolgend b)) setzt voraus, dass die Vollstreckungsbehörde eine nachprüfbare Ermessenentscheidung getroffen hat (vgl. Thür. OLG, Beschluss vom 11. November 2010 – 1 Ws 406/10 – juris Rdn. 14). Dem hat die Vollstreckungsbehörde angesichts der in besonderem Maße wertenden Natur der Entscheidung, ob die Strafe zu unterbrechen ist, dadurch Rechnung zu tragen, dass sie ihre Würdigung je nach den Umständen des Einzelfalls eingehender abfasst, sich also nicht mit knappen, allgemeinen Wendungen begnügt (BVerfG, a.a.O. – juris Rdn. 31 m.w.N.). b) Für die gerichtliche Überprüfung der Entscheidung der Vollstreckungsbehörde gelten folgende Grundsätze: Die genannte Entscheidung unterliegt sowohl in dem auf Einwendungen nach § 458 Abs. 2 StPO geführten Verfahren der Strafvollstreckungskammer als auch im Beschwerdeverfahren nur einer Überprüfung dahingehend, ob die Vollstreckungsbehörde ermessensfehlerfrei entschieden, insbesondere ob sie von ihrem Ermessen überhaupt erkennbar Gebrauch gemacht (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Februar 2006, a.a.O. – juris Rdn. 5) und ob sie die Grenzen des Ermessens eingehalten und alle hierfür maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat (vgl. OLG Köln, a.a.O. – juris Rdn. 31; OLG Nürnberg a.a.O.; Senat a.a.O.; vgl. ferner [jeweils für die Entscheidung über den Vollstreckungsaufschub nach § 455 Abs. 3 StPO] OLG Koblenz, Beschluss vom 17. Februar 2014 – 2 Ws 22/14 – juris Rdn. 9; OLG Celle, Beschluss vom 26. Oktober 2011 – 1 Ws 424/11 – juris Rdn. 8). Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist insoweit auch die Frage, ob die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde auf zureichender Sachaufklärung beruht und überhaupt – anhand einer einzelfallbezogenen Begründung – nachprüfbar ist (vgl. vorstehend zu 1. a) cc) und dd)). Die Strafvollstreckungskammer ist – ebenso wie das Beschwerdegericht – nicht befugt, das eigene Ermessen an die Stelle desjenigen der Vollstreckungsbehörde zu setzen (OLG Köln a.a.O.; Thür. OLG, a.a.O. – juris Rdn. 13; OLG Celle, Beschluss vom 29. Juni 2010, a.a.O. – juris Rdn. 7; OLG Koblenz, a.a.O. – juris Rdn. 12). Eine eigene Entscheidung unter Annahme einer Ermessensreduzierung auf null kommt nur ganz ausnahmsweise – etwa bei sehr begrenzter Lebenserwartung des Betroffenen (vgl. HansOLG Hamburg a.a.O.) – in Betracht und setzt jedenfalls voraus, dass der Sachverhalt ausreichend aufgeklärt ist (vgl. OLG Celle a.a.O.). 2. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das Landgericht die – anders als tenoriert – auf den 13. Januar 2021 datierte Entscheidung der Staatsanwaltschaft München I im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Der Senat hat nach Maßgabe der oben unter 1. b) wiedergegebenen Grundsätze als Beschwerdegericht in gleicher Weise wie das für die Entscheidung nach § 458 Abs. 2 StPO zuständige Erstgericht (§ 309 Abs. 2 StPO) die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde daraufhin zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der unter 1. a) dargelegten Anforderungen frei von Ermessensfehlern ist. Die Prüfung ergibt, dass die Staatsanwaltschaft München I die Unterbrechung der Strafvollstreckung ermessensfehlerhaft abgelehnt hat. a) Die Vollstreckungsbehörde hat nicht beachtet, dass sie auf der Grundlage der ihr vorliegenden Erkenntnisse eine Gesamtabwägung durchzuführen hatte. Sie hat vielmehr eingangs „vollumfänglich“ auf die Ablehnungsgründe in der Verfügung vom „4.10.2019“ – gemeint ist offenbar die Verfügung vom 9. Oktober 2019 – verwiesen, mit der der Antrag des Verurteilten vom 7. Mai 2019 „bereits … abgelehnt“ worden sei, und sich sodann lediglich ergänzend mit den Erkenntnissen aus den Gutachten der Sachverständigen Dr. J... und Dr. V... auseinandergesetzt. Dies ist in mehrfacher Hinsicht ermessensfehlerhaft. aa) Die Verweisung erweist sich bereits deswegen als rechtsfehlerhaft, weil sie außer Betracht lässt, dass ihr Bezugsobjekt – die Verfügung vom 9. Oktober 2019 – durch die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 30. April 2020 wegen einer Vielzahl näher bezeichneter Ermessensfehler, darunter insbesondere wegen unzureichender Sachverhaltsaufklärung, aufgehoben worden war. Sie bezieht sich damit auf eine Entscheidung, die rechtlich nicht mehr existent ist, und macht sich Ablehnungsgründe zu eigen, die von der Strafvollstreckungskammer für ermessensfehlerhaft erachtet worden sind. Anders als in Fällen, in denen erneute Einwendungen nach § 458 Abs. 2 StPO nach rechtskräftiger Verwerfung früherer Einwendungen erhoben werden und es daher zunächst einer Zulässigkeitsprüfung dahingehend bedarf, ob der Betroffene sie – bezogen auf das frühere Verfahren – auf neue Tatsachen oder Beweismittel stützt (dazu vgl. KG, Beschluss vom 1. November 2006 – 5 Ws 77/06 – m.w.N.), kam es hier auch auf die Gründe der früheren Entscheidung inhaltlich nicht mehr an. Vielmehr hatte die Vollstreckungsbehörde nach Aufhebung ihrer zunächst ergangenen Entscheidung erneut über den ursprünglichen Antrag des Verurteilten zu entscheiden und sich mit den vorliegenden Erkenntnissen – unabhängig davon, ob diese bereits in der früheren Entscheidung Berücksichtigung gefunden hatten – vollumfänglich auseinanderzusetzen. Allgemein – also auch jenseits des hier vorliegenden Falles einer Aufhebung – gilt, dass eine Bezugnahme auf eine frühere Ermessensentscheidung, der – wie hier – Ermittlungen mit relevanten neuen Erkenntnissen nachgefolgt sind, von vornherein nur sehr eingeschränkt, etwa zur Darstellung der Vorgeschichte, in Betracht kommen kann und dass das Ermessen insgesamt neu ausgeübt werden muss. Dem wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht. Die Vollstreckungsbehörde hat sich die früheren Ablehnungsgründe zu eigen gemacht und ihr Ermessen sodann nur noch eingeschränkt ausgeübt, indem sie sich quasi ergänzend zu den zuvor angestellten Ermessenserwägungen mit den neuen Erkenntnissen aus den Gutachten der Sachverständigen Dr. J... und Dr. V... befasst hat. bb) Ausgehend von diesen fehlerhaften Prämissen hat die Staatsanwaltschaft München I bei ihrer Entscheidung (erneut) nicht – wie es geboten gewesen wäre – alle ihr zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Erkenntnisse berücksichtigt. Sie hat sich ausschließlich mit den zwischenzeitlich eingegangenen Gutachten der Sachverständigen Dr. J... und Dr. V... auseinandergesetzt, ohne – was bereits das Landgericht in seinem Beschluss vom 30. April 2021 bezüglich der Entscheidung vom 9. Oktober 2019 zu Recht beanstandet hatte – auf das umfangreiche Antragsvorbringen und die zu den Akten gelangten ärztlichen Stellungnahmen einzugehen (zu diesem Erfordernis vgl. Senat, Beschluss vom 15. Februar 2006, a.a.O. – juris Rdn. 6). Anstatt den Vortrag des Verurteilten und die weiteren Erkenntnisse, soweit sie bis zum Entscheidungszeitpunkt aktenkundig geworden waren, nunmehr in die Betrachtung einzubeziehen, hat sich die Staatsanwaltschaft die unzureichenden Erwägungen der früheren Entscheidung zu eigen gemacht und lediglich geprüft, ob die Ergebnisse der zwischenzeitlich entsprechend den Vorgaben des Landgerichts eingeholten Sachverständigengutachten eine abweichende Entscheidung rechtfertigen. Unberücksichtigt bleiben danach neben dem umfangreichen, fortlaufend aktualisierten Vorbringen des Verurteilten insbesondere die – bereits im Oktober 2019 aktenkundigen – Stellungnahmen und Vermerke des Anstaltsarztes D... vom 21. März, 28. März, 12. April, 5. Juni und 7. August 2019 und der Arztbrief des Orthopäden Dr. Z... vom 4. Oktober 2018, ferner die nachfolgend – bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung am 13. Januar 2021 – zu den Akten gelangten Unterlagen betreffend MRT-Untersuchungen der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule vom 3. und 9. Juli 2020, der Bericht der Neurochirurgischen Klinik ... vom 16. September 2020, die E-Mail des Anstaltsarztes D... vom 28. Oktober 2020 und die Atteste des Dr. Z... vom 11. Februar 2019 und 12. Mai 2020. cc) Folgerichtig hat die Vollstreckungsbehörde bei ihrer Entscheidung auch nicht alle maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt. (1) Sie widmet sich schwerpunktmäßig dem von dem Sachverständigen Dr. J... angenommenen Verdacht einer ankylosierenden Spondylitis, der dem Gutachten zufolge zunächst abzuklären sei und der im Falle seiner Bestätigung eine medikamentöse und physiotherapeutische Behandlung erforderlich mache; Diagnostik und Therapie seien jeweils im Rahmen des Strafvollzuges möglich. Hinsichtlich der Problematik im Halswirbelbereich beschränkt sich die Vollstreckungsbehörde auf die Wiedergabe der Einschätzung des Sachverständigen, dass zur Klärung der Operationsbedürftigkeit zunächst die – im Wege des Strafvollzuges vorzunehmende – Durchführung einer Breischluckuntersuchung notwendig sei. Diese Erwägungen erweisen sich als unzureichend. Die Entscheidung geht mit keinem Wort auf das Gewicht der Erkrankung im Halswirbelbereich und deren von verschiedenen Ärzten bescheinigte Operationsbedürftigkeit ein. Die nach operativer Versteifung der Halswirbelsäule entstandenen ventralen Verknöcherungen sind ausweislich der weiteren ärztlichen Unterlagen derart ausgeprägt, dass sie eine – unter anderem von der Neurochirurgischen Klinik ... in ihrem Bericht vom 16. September 2020 bestätigte – Schluckstörung (Dysphagie) zur Folge haben und deshalb ausweislich des vorbezeichneten Berichtes ... eine Operationsindikation begründen. Eine solche wurde auch von dem Facharzt für Orthopädie Dr. Z... in seinem Attest vom 12. Mai 2020 angenommen. Ferner hatte der Anstaltsarzt D... bereits in seinem Bericht vom 7. August 2019 die Einschätzung geäußert, dass mit einer Revisions-Operation des zuvor durchgeführten Eingriffs an der Halswirbelsäule „zu rechnen“ sei. Zwar hat der Sachverständige Dr. J..., auf dessen Gutachten die Vollstreckungsbehörde allein Bezug nimmt, die (stationäre) Abklärung des Verdachts einer – aus seiner Sicht alle anderen Beschwerden auslösenden – ankylosierenden Spondylitis für vorrangig erachtet und die Einschätzung der Operationsbedürftigkeit der weiteren Erkrankungen im zeitlichen Nachgang empfohlen. Das – zur Frage der Haftfähigkeit erstattete – Gutachten erweist sich insoweit jedoch als lückenhaft und hätte der Ergänzung bedurft; denn der Sachverständige legt nicht nachvollziehbar dar, inwieweit eine Bestätigung der Verdachtsdiagnose und die gegebenenfalls nachfolgende Durchführung der insoweit indizierten insbesondere medikamentösen Therapie Einfluss auf die Operationsbedürftigkeit der Osteophyten haben könnte. Soweit in dem Gutachten ausgeführt wird, dass eine gute medikamentöse Einstellung mit entsprechender Reduktion der Schmerzen verbunden sei, ändert dies nichts an den durch die Osteophyten ausgelösten, anhand der beschriebenen Anatomie mit Einengung der Speiseröhre plausiblen Schluckbeschwerden. Eine Rückbildung der Osteophyten infolge der medikamentösen Therapie wird in dem Gutachten nicht beschrieben. (2) Zu beanstanden ist darüber hinaus, dass sich die Vollstreckungsbehörde mit der isolierten Abhandlung der einzelnen Erkrankungen begnügt, indem sie – nach Befassung mit dem Verdacht einer ankylosierenden Spondylitis – auf die Hüftgelenksarthrose und die Dupuytren-Kontraktur der linken Hand eingeht, für die dem Sachverständigengutachten zufolge unabhängig von der genannten Grunderkrankung jeweils eine Operationsindikation bestehe, und hierzu ausführt, dass es sich nicht um schwerwiegende Erkrankungen im Sinne des § 455 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 StPO handele, die einer unverzüglichen Operation bedürften. Sie geht wiederum – was die Strafvollstreckungskammer in ihrem Beschluss vom 30. April 2020 bereits bezüglich der Verfügung vom 9. Oktober 2019 bemängelt hatte – nicht der Frage nach, inwieweit sich das Zusammentreffen einer Vielzahl diagnostizierter Erkrankungen – auch längerfristig – auf die gesundheitliche Verfassung des Verurteilten auswirkt, gerade wenn diese während des Strafvollzuges teilweise unbehandelt bleiben. Ausgehend von der Einschätzung, dass ohnehin nur die beiden genannten Operationen angezeigt seien und deren Hinausschieben bis zum Zeitpunkt der Haftentlassung dem Verurteilten zumutbar, eine umfangreichere Behandlung während des Vollzuges also nicht erforderlich sei, lässt die Vollstreckungsbehörde zudem außer Betracht, dass die Koinzidenz verschiedener (insbesondere orthopädischer) behandlungsbedürftiger Erkrankungen ein abgestimmtes und ganzheitliches medizinisches Vorgehen – sowohl bei der operativen Versorgung als auch bei der nachfolgenden rehabilitativen Behandlung – erfordert, und lässt vollständig unerörtert, ob die danach erforderlichen komplexen Maßnahmen im Rahmen des Vollzuges durchführbar sind. Eine Auseinandersetzung mit diesen Fragen war schon aufgrund der Stellungnahmen des Anstaltsarztes D... vom 21. März, 28. März, 12. April, 5. Juni und 7. August 2019 angezeigt. Darin wird ausgeführt, dass es sich bei dem Verurteilten um einen chronisch multimorbiden Patienten handele, dessen Erkrankungen diagnostische und therapeutische (insbesondere operative) Maßnahmen in vielerlei Richtungen erforderten, die aufeinander abgestimmt werden müssten und angesichts der – medikamentös nicht ausreichend beherrschbaren – Schmerzen des Verurteilten kurzfristiger Umsetzung bedürften. Erforderlich sei insoweit ein ineinander verzahntes Vorgehen in einer spezialisierten Klinik mit Anbindung an eine umfangreich ausgestattete Reha-Abteilung; es komme nur ein Standort in Betracht, der unterschiedliche medizinische Disziplinen auf sehr hohem fachlichen Niveau in enger Nachbarschaft vereine. Die Behandlung könne – so auch die Einschätzung des Chefarztes S... – aus der Haft heraus nicht in adäquater Weise durchgeführt werden, weil die Komplexität der Maßnahmen die apparative und personelle Leistungsfähigkeit des Justizvollzugskrankenhauses bei weitem übersteige und ständige Verlegungen in externe Krankenhäuser dem Verurteilten aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar seien. Es werde eine Haftunterbrechung zur Durchführung eines straffen Operations- und Reha-Programms empfohlen, zumal der Gefangene während der zu erwartenden Behandlungsdauer von etwa eineinhalb Jahren nicht von den Resozialisierungsangeboten der Justizvollzugsanstalt profitieren könne. In den Stellungnahmen vom 5. Juni und 7. August 2019 beschreibt der Anstaltsarzt darüber hinaus einen plausibel erscheinenden zunehmenden Leidensdruck des Gefangenen und bezeichnet ein weiteres Zuwarten auf eine geeignete Behandlung als unzumutbar. Darüber hinaus waren zwischenzeitlich weitere Stellungnahmen des Dr. Z... eingegangen. In dem Attest vom 11. Februar 2019 bescheinigte dieser „dringendst[en]“ medizinischen Handlungsbedarf unter anderem für die endoprothetische Versorgung beider Hüftgelenke und wies auf drohende „massive Folgeschäden“ infolge unzureichender Bewegung des Patienten hin. In der Bescheinigung vom 12. Mai 2020 wurde die „lange überfällige“ operative Sanierung der Hüftgelenke (und der Halswirbelsäule) „dringend empfohlen“ und ein weiteres Hinausschieben dieser Behandlung als „nicht mehr nachvollziehbar und unmenschlich“ bezeichnet. Auf die – bereits bei der Entscheidung vom 9. Oktober 2019 unberücksichtigt gebliebenen – Ausführungen des Anstaltsarztes zu dem gesamten Krankheitsbild, dem hiervon ausgehenden Leidensdruck für den Verurteilten und den insoweit indizierten umfangreichen Behandlungsmaßnahmen sowie deren Dringlichkeit geht die Vollstreckungsbehörde in ihrer neuerlichen Entscheidung ebenso wenig ein wie auf die diesbezüglichen – sich auch zu möglichen Folgeschäden einer unterbliebenen Behandlung verhaltenden – Stellungnahmen des Dr. Z.... Sie lässt unberücksichtigt, dass auch der Sachverständige Dr. J... – unabhängig von der angenommenen Grunderkrankung – „aktuell“ Operationsindikationen sowie das Erfordernis anschließender intensiver Rehabilitation im Bereich der rechten Hand und an beiden Hüftgelenken angenommen hat. Unerörtert bleiben ferner die von dem – mit dieser Materie vertrauten – Anstaltsarzt aufgezeigten Unzulänglichkeiten einer Behandlung im Rahmen des Vollzuges, zu denen sich das von der Vollstreckungsbehörde (allein) ausgewertete Gutachten des Sachverständigen Dr. J... nicht verhält, nämlich die Grenzen der Behandlungsmöglichkeiten des Justizvollzugskrankenhauses einerseits und die Probleme einer – nach Einschätzung des Anstaltsarztes letztlich als nicht mehr adäquat anzusehenden – externen Behandlung nach § 76 Abs. 2 StVollzG Bln andererseits. Schließlich fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der Frage der weiteren Entwicklung des Gesundheitszustandes des Verurteilten – gerade auch bei Hinausschieben erforderlicher Behandlungen – im Verlaufe der im Falle einer Vollverbüßung noch bis Juli 2024 andauernden Strafvollstreckung. Hierzu war bereits in einer von der Sachverständigen Dr. V... in ihrem Gutachten vom 28. Oktober 2020 (dort S. 46) auszugsweise zitierten Stellungnahme des Psychologischen Dienstes vom 14. Juli 2020 – die allerdings nicht im vollständigen Originaltext vorliegt und auch hinsichtlich der ihr zugrunde liegenden medizinischen Erkenntnisquellen nicht nachvollziehbar ist – ausgeführt worden, es handele sich bei dem Verurteilten um einen psychisch wie somatisch schwerkranken Mann, der „lediglich durch eine Serie von operativen Eingriffen noch in der Lage sein werde, bei Haftentlassung an einem eingeschränkten sozialen Leben teilzunehmen“. (3) Angesichts der aufgezeigten Erörterungsmängel wird die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde ersichtlich der Bedeutung und Tragweite des Grundrechts des Verurteilten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG nicht gerecht, die – wie ausgeführt – im Einzelfall eine Unterbrechung der Strafvollstreckung auch über den Wortlaut des § 455 Abs. 4 StPO hinaus gebieten kann. b) Die Entscheidung vom 13. Januar 2021 erweist sich auch deshalb als ermessensfehlerhaft, weil die nach § 455 Abs. 4 Satz 2 StPO angestellte Gefährlichkeitsprognose einer nachvollziehbaren Grundlage entbehrt. Die Vollstreckungsbehörde stützt ihre Annahme, dass die Gefährlichkeit des Verurteilten fortbestehe, ausschließlich auf das Gutachten der Sachverständigen Dr. V... vom 28. Oktober 2020, das zwar in sich plausibel erscheint, jedoch in wesentlichen Teilen auf Erkenntnissen beruht, die ihrerseits nicht aktenkundig sind. Die Sachverständige legt ihrer Prognose neben aktuellen Untersuchungen maßgeblich Erkenntnisse zum Verlauf der Inhaftierung zugrunde, die sie anhand auszugsweise wiedergegebener Unterlagen aus den Gefangenenpersonalakten auf etwa 20 Seiten ihres Gutachtens darstellt. Diese Unterlagen befinden sich indes nicht – insbesondere nicht im Volltext – bei den aus einem Antragsband und zwei Bänden Vollstreckungsheft bestehenden Akten und sind daher der gerichtlichen Prüfung nicht zugänglich. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sie der Vollstreckungsbehörde vorgelegen hätten und bei deren Entscheidung berücksichtigt worden wären; denn diese führt zur Begründung ihrer Gefährlichkeitsprognose lediglich Passagen aus der zusammenfassenden Beurteilung am Ende des Sachverständigengutachtens an. Das Vorgehen der Vollstreckungsbehörde ist insoweit auch unter dem Gesichtspunkt der Sachverhaltsaufklärung zu beanstanden, die es geboten hätte, zur Vorbereitung der zu treffenden Entscheidung jeweils eine aktuelle Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt zur Frage der Kriminalprognose einzuholen und diese aktenkundig zu machen; verfahrensrelevante Stellungnahmen der Anstalt sind (auch) zum Vollstreckungsheft zu nehmen, da die Gefangenenpersonalakten nicht Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens sind. c) Das Landgericht Berlin hat die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde danach im Ergebnis zu Recht – wenn auch aufgrund anderer Erwägungen (dazu nachfolgend 3.) – aufgehoben. 3. Anders als die vorbezeichnete Aufhebungsentscheidung kann die von der Strafvollstreckungskammer ausgesprochene Anordnung der Unterbrechung der Strafvollstreckung nach den oben unter 1. b) dargelegten Grundsätzen keinen Bestand haben. a) Die Kammer ist insoweit, wie die Generalstaatsanwaltschaft Berlin zutreffend ausgeführt hat, von einem unzutreffenden Prüfungsumfang ausgegangen. Zwar hat sie den Wortlaut des als Kann-Bestimmung formulierten § 455 Abs. 4 Satz 1 StPO wiedergegeben. Sie hat jedoch nicht erkennbar bedacht, dass die Ausübung des durch diese Norm eröffneten Ermessens allein der Vollstreckungsbehörde obliegt und dass die angegriffene Entscheidung der Staatsanwaltschaft München I daher nur in dem oben unter 1. b) aufgezeigten Umfang der gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Dementsprechend hat sich die Kammer nicht auf die Prüfung beschränkt, ob die Vollstreckungsbehörde ermessensfehlerfrei entschieden hat, sondern hat – ohne auf die vorgegebenen Grenzen des Prüfungsumfangs einzugehen – auf Grundlage ausschließlich eigener Erwägungen und ohne Bezugnahme auf den Inhalt des Bescheides der Vollstreckungsbehörde die Voraussetzungen des § 455 Abs. 4 StPO geprüft und selbst in der Sache entschieden. b) Die – wie ausgeführt – nur in Ausnahmefällen anzunehmenden Voraussetzungen für eine eigene Sachentscheidung unter dem Gesichtspunkt einer möglicherweise – worauf die Formulierung „dem Antrag … war stattzugeben“ [Unterstreichung durch den Senat] hindeutet – von der Strafvollstreckungskammer angenommenen, indes nicht explizit begründeten Ermessensreduzierung auf null waren zum Zeitpunkt der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer nicht erfüllt. Sie sind auch bis jetzt nicht gegeben und gebieten daher auch nicht die Anordnung der Haftunterbrechung durch den Senat. aa) Eine Konstellation, in der – etwa aufgrund sehr begrenzter Lebenserwartung des Betroffenen – jede andere Entscheidung als die Strafunterbrechung auch unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit wegen Verstoßes gegen das Recht des Betroffenen auf Achtung seiner Menschenwürde ermessensfehlerhaft wäre (vgl. HansOLG Hamburg, Beschluss vom 2. Mai 2006, a.a.O. – juris Rdn. 2), ist nicht gegeben. Insoweit sind strenge Anforderungen zu stellen (dazu vgl. OLG Köln, Beschluss vom 2. August 2012, a.a.O. – juris Rdn. 39), die hier (derzeit) nicht erfüllt sind. Dies gilt ungeachtet dessen, dass die gesundheitlichen Probleme des Verurteilten bedauerlicherweise fortbestehen und keine der orthopädischen Erkrankungen operativ behandelt worden ist, wobei er selbst eine Zunahme des Leidensdrucks und der Beschwerden beschreibt, die unter anderem zu einem Erstickungsanfall am 28. August 2021 mit nachfolgender Notfallbehandlung in der ... geführt haben. Der Sachverhalt ist (weiterhin) nicht hinreichend aufgeklärt und lässt daher – auch im Hinblick auf die bislang unternommenen, durchaus intensiven und noch nicht endgültig gescheiterten Bemühungen seitens der Vollzugsärzte – die Annahme einer Ermessensreduzierung auf null nicht zu. (1) Zum Gesundheitszustand und Behandlungsverlauf hat sich seit der Entscheidung der Staatsanwaltschaft München I vom 13. Januar 2021 Folgendes ergeben: Der von dem Sachverständigen Dr. J... geäußerte Verdacht einer ankylosierenden Spondylitis hat sich nach Vorstellung des Verurteilten im ... Krankenhaus ... nicht bestätigt; die Strafvollstreckungskammer ist mit den Ausführungen zu diesem Krankheitsbild und seinen längerfristigen Folgen bei unzureichender Behandlung, auf die sie ihre Entscheidung maßgeblich stützt, von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen und hat zudem nicht bedacht, dass dieses Krankheitsbild dem Gutachten zufolge eine medikamentöse und physiotherapeutische Behandlung – also keine Operation – erfordert. Die in dem Gutachten wegen der vorab empfohlenen Abklärung des Verdachts der ankylosierenden Spondylitis nicht beantwortete Frage der Operationsbedürftigkeit der Osteophyten im Halsbereich stellte sich nach Ausschluss der Verdachtsdiagnose weiterhin. Die hierzu am 26. März 2021 durchgeführte ambulante Untersuchung in den ... Kliniken ... ergab eine – in der Folgezeit noch durch einen ärztlichen Bericht der ... Unfallklinik ... vom 18. August 2021 erneuerte – Bestätigung der Diagnose massiver ventraler Osteophyten im Sinne eines Morbus Forestier mit deutlicher Verlagerung der Trachea und Ösophagus; zugleich wurde eine Indikation zur Resektion der ventralen Osteophyten der Wirbelkörper HWK 4-BWK 1 bescheinigt, so dass die Operationsbedürftigkeit nunmehr geklärt erscheint. Bezüglich der Hüftgelenksarthrose und der Dupuytren-Kontraktur bestand bereits dem Gutachten des Sachverständigen Dr. J... zufolge eine Operationsindikation. Versuche, den Eingriff im HWS-Bereich zu realisieren, sind bislang gescheitert. Der Verurteilte wurde zunächst zur Operation in den ... Kliniken angemeldet; geplant war ein kurzer stationärer Aufenthalt mit anschließender Rückverlegung in die Justizvollzugsanstalt. Weiterhin sah die Planung der Anstaltsärzte vor, etwa ein halbes Jahr später – offenbar im Rahmen des Vollzuges – die endoprothetische Versorgung der Hüftgelenke durchführen zu lassen, woran sich eine Reha-Behandlung im Justizvollzugskrankenhaus anschließen sollte. Zu dem geplanten Eingriff im Halswirbelsäulenbereich kam es letztlich nicht. Die ... Kliniken sagten die Operation – nach Mitteilung der Verteidigung wegen der erforderlichen und nicht zu gewährleistenden Mitwirkung eines Facharztes für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde – ab. Die schließlich noch allein in Betracht kommende Spezialklinik der ... (...) verwies darauf, dass ein Operationstermin nicht verlässlich festgelegt werden könne, da der Eingriff unter Einbeziehung von Spezialisten anderer Fachrichtungen erfolgen müsse und daher von deren Verfügbarkeit abhänge. Zum gegenwärtigen Gesundheitszustand des Verurteilten und zur Dringlichkeit der Operation im Halswirbelsäulenbereich hat sich ergeben, dass deren Nichtdurchführung zu keiner absehbaren Lebensbedrohung führen würde, aber zur Folge hätte, dass dem Verurteilten nicht die erhoffte Entlastung und Schmerzlinderung zuteilwürde. Die zeitnahe Durchführung der Operation erscheint auch deshalb angezeigt, weil erst im Anschluss an diese und die weiteren Operationen die – ebenfalls keinen Aufschub duldende – medikamentöse Behandlung mit Methotrexat begonnen werden kann. (2) Danach leidet der Beschwerdeführer unter schmerzhaften Erkrankungen, die der Behandlung bedürfen. Insbesondere besteht dringender Bedarf für die Resektion der Osteophyten. Nicht abschließend geklärt ist jedoch weiterhin die Frage, ob dieser Eingriff sowie die weiteren indizierten Operationen im Bereich der Hand und der Hüftgelenke allein im Wege einer Haftunterbrechung durchgeführt werden können. (a) In dem Bericht des Chefarztes S... vom 26. November 2021 wird zwar nachvollziehbar dargelegt, dass es bislang über einen längeren Zeitraum nicht gelungen ist, einen Termin für die HWS-Operation zu vereinbaren, und dass nach Absage weiterer Krankenhäuser in ... nur noch die Spezialklinik der ... (...) für den Eingriff in Betracht kommt. Die beschriebenen Schwierigkeiten bei der Planung einer Operation in der Charité belegen jedoch nur, dass die verlässliche Festlegung eines Termins nicht möglich ist, gegebenenfalls also auch kurzfristig eine Absage erfolgen kann; ein endgültiger Ausschluss der Behandlungsmöglichkeit ergibt sich hieraus indes nicht. Bloße organisatorische Schwierigkeiten bezüglich des – nur auf wenige Tage veranschlagten – stationären Eingriffs reichen nicht aus, um dessen Undurchführbarkeit im Rahmen des § 76 Abs. 2 StVollzG Bln zu belegen. Gleiches gilt für etwaige pandemiebedingte Einschränkungen, die gleichermaßen bei einer Behandlung im Rahmen einer Haftunterbrechung auftreten können. Ebenso wenig darf die Möglichkeit einer Behandlung im Rahmen des Vollzuges unter Hinweis auf Bewachungsprobleme verneint werden. Die – zweifellos personalintensive – Bewachung des Verurteilten im Rahmen einer mehrtägigen geplanten Ausführung darf nicht an kurzfristigen Ausfällen von Vollzugsbediensteten scheitern; dieses in dem Bericht des Chefarztes S... aufgezeigte Szenario gilt es vielmehr zu verhindern, da gesundheitliche Belange und insbesondere eine notwendige Behandlung in keinem Fall hinter Vollzugsinteressen zurücktreten dürfen (vgl. OLG Köln, a.a.O. – juris Rdn. 41 f.). Soweit im Übrigen eine Operationszusage der ... Unfallklinik ... vorliegt, bleibt offen, ob das – bei den ... Kliniken ... und der ... erst im Rahmen operationsvorbereitender Untersuchungen zutage getretene – Erfordernis der Einbeziehung von Spezialisten anderer medizinischer Disziplinen in die Durchführung des Eingriffs dort in vollem Umfang bekannt ist und Ärzte der entsprechenden Fachrichtungen tatsächlich – anders als bei der ... – „sicher“ zur Verfügung stehen. Dies gilt umso mehr, als entsprechende Voruntersuchungen in der Unfallklinik ... ersichtlich noch nicht durchgeführt worden sind, sondern eine „weiterführende Abklärung“ unter anderem mittels einer HNO-ärztlichen Untersuchung, einer internistischen und anästhesiologischen Abklärung der Narkosefähigkeit und einer CT-Angiographie der Halswirbelsäule in dem ärztlichen Bericht der Klinik vom 18. August 2021 als erforderlich bezeichnet wird. (b) Ungeklärt ist weiterhin, ob es – soweit es die Gesamtheit der erforderlichen Behandlungen anbelangt – zwingend eines verzahnten Vorgehens in einer spezialisierten Klinik mit Anbindung an eine umfangreich ausgestattete Reha-Abteilung bedarf, das eine Haftunterbrechung erforderlich machen würde. Zu den Möglichkeiten einer Durchführung der weiteren Operationen nebst Reha-Maßnahmen im Rahmen des Vollzuges hat der Sachverständige Dr. J... in seinem Gutachten nicht Stellung genommen. Der Anstaltsarzt D... hat entsprechende Behandlungen im Rahmen des § 76 Abs. 2 StVollzG Bln zunächst als unzumutbar bezeichnet und das Erfordernis einer ganzheitlichen Behandlung im Rahmen einer Haftunterbrechung dargelegt. Zugleich haben sich die Anstaltsärzte im Interesse einer möglichst zeitnahen Behandlung jedoch fortlaufend bemüht, vorbereitende Untersuchungen wie auch Operationen jeweils einzeln und im Rahmen des Vollzuges zu organisieren. So wurde in einer Fallkonferenz am 28. Oktober 2020 geplant, den Verurteilten zunächst – nach Abklärung der Narkose- und Intubationsfähigkeit – zur Operation der Dupuytren-Kontrakturen im ... Krankenhaus vorzustellen und anschließend die Schulter- und Hüft-Operationen sowie „perspektivisch“ die HWS-Operation in Angriff zu nehmen. In der Folgezeit wurde versucht, die Resektion der Osteophyten und nachfolgend die operative Versorgung der Hüften zu organisieren. Diese Abläufe verdeutlichen, dass es die Vollzugsärzte offensichtlich nicht für gänzlich unmöglich halten, die erforderlichen Operationen im Rahmen des Vollzuges (§ 76 Abs. 2 StVollzG Bln) durchführen zu lassen, mag dies auch mit erheblichem organisatorischen Aufwand verbunden sein. Soweit bislang trotz intensiver Bemühungen über einen längeren Zeitraum kein einziger der erforderlichen Eingriffe durchgeführt werden konnte, ist ungeklärt, ob dies den Besonderheiten des Vollzuges geschuldet oder auf sonstige Umstände – wie etwa die bei Behandlungen im Rahmen einer Haftunterbrechung gleichermaßen relevanten pandemiebedingten Einschränkungen – zurückzuführen ist. bb) Eine Ermessensreduzierung auf null ist im Übrigen auch deshalb nicht anzunehmen, weil eine aktuelle Gefährlichkeitsprognose mangels zureichender Sachverhaltsaufklärung nicht gestellt werden kann. Bereits das Gutachten der Sachverständigen Dr. V... vom 28. Oktober 2020 basierte – wie oben ausgeführt – ganz wesentlich auf auszugsweise zitierten Unterlagen aus den Gefangenenpersonalakten, die nicht zu den hiesigen Akten gelangt sind. In gleicher Weise hat die Sachverständige für das ergänzende Gutachten vom 10. September 2021 die Gefangenenpersonalakte des Verurteilten ausgewertet und diese sodann zurückgereicht. Weiterhin sind keinerlei Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt ... in die hiesigen Akten aufgenommen worden, aus denen sich prognoserelevante Erkenntnisse gewinnen ließen. Daher ist auch die von der Sachverständigen erstellte Prognose nicht nachvollziehbar. Insbesondere die für die nunmehr günstige prognostische Einschätzung maßgeblichen Ausführungen zu den – angeblich zu Unrecht erhobenen – Körperverletzungsvorwürfen, der nachfolgenden Versagung von Ausgängen und den diesbezüglichen Reaktionen des Betroffenen entziehen sich deshalb einer Nachprüfung. Auch der Vortrag des Verteidigers zu beanstandungsfrei absolvierten Ausführungen und zur Einstellung eines – angeblich die vorbezeichneten Körperverletzungsvorwürfe betreffenden – Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO ist anhand der Akten nicht nachvollziehbar. Gleiches gilt für die von der Staatsanwaltschaft München I in ihren Verfügungen vom 20. und 23. September 2021 schlagwortartig aufgeführten Hinweise zu „dem Verhalten gegenüber den JVA-Beamten“, dem Versuch des Schmuggels von Süßigkeiten und den Auslandsaufenthalten der Ehefrau des Verurteilten und für die dortige Kritik an dem neuen Gutachten der Sachverständigen Dr. V..., das sich nicht „mit den Erkenntnissen – insbesondere der JVA“ auseinandersetze. 4. Die Sache war zu erneuter Entscheidung an die Staatsanwaltschaft München I zurückzugeben. Diese wird nunmehr Gelegenheit haben, auf der Grundlage eines vollständig ermittelten, aktuellen Sachverhalts und unter Beachtung der unter 1. a) dargelegten Grundsätze möglichst zeitnah über den Antrag des Verurteilten auf Haftunterbrechung zu entscheiden. III. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft München I gegen die vorläufige Anordnung der Unterbrechung der Strafvollstreckung nach § 458 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO ist zulässig, insbesondere statthaft (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 64. Aufl., § 458 Rdn. 16) und rechtzeitig erhoben (§§ 462 Abs. 3 Satz 1, 311 Abs. 2 StPO. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Anordnung sind nicht gegeben. Das Gericht kann eine solche Anordnung nach § 458 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO treffen, wenn der Hauptantrag Aussicht auf Erfolg bietet und die Strafvollstreckung überhaupt – an sich – zweifelhaft ist (vgl. Graalmann-Scheerer in Löwe-Rosenberg, StPO 26. Auflage, § 458 Rdn. 20). Beides ist hier nicht der Fall. Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind – wie oben ausgeführt – ungewiss, da bereits der Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt ist. Darüber hinaus lassen sich den vorliegenden Erkenntnissen zur gesundheitlichen Situation des Verurteilten auch keine durchgreifenden Zweifel an der Zulässigkeit der weiteren Vollstreckung entnehmen. Insbesondere ist eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch eine Fortsetzung der Vollstreckung nicht zu besorgen (dazu vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Juli 2016, a.a.O. – juris Rdn. 5). Vielmehr ist einer solchen durch Fortführung der medikamentösen und physiotherapeutischen Behandlung und verstärkte Anstrengungen zur Vorbereitung und alsbaldigen Durchführung der erforderlichen Operationen – zunächst im Wege des § 76 Abs. 2 StVollzG Bln – entgegenzuwirken. Über eine etwa erforderliche Unterbrechung der Strafvollstreckung wird die Vollstreckungsbehörde zeitnah zu befinden haben. Maßgebend hierfür wird unter anderem die – vorab zu klärende – Frage sein, ob die indizierte Operation im HWS-Bereich in der ... durchgeführt werden kann. IV. Soweit die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft verworfen worden ist, folgt die Kosten- und Auslagenentscheidung aus § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO. Im Übrigen fallen die die Kosten der sofortigen Beschwerden der Landeskasse Berlin zur Last, weil kein anderer dafür haftet; die Auslagenentscheidung ergibt sich insoweit aus der entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.