Beschluss
2 Ws 531/10 (Vollz), 2 Ws 531/10 Vollz
OLG Koblenz 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2011:0107.2WS531.10VOLLZ.0A
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Leitsätze
1. Bei der Einlegung einer Rechtsbeschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle gemäß § 118 Abs. 2 StVollzG muss der als Urkundsbeamter tätige Rechtspfleger die ihm vorgetragenen Anträge auf Form und Inhalt prüfen und zulässigen Anträgen einen angemessenen und klaren Ausdruck geben. Er ist weder Werkzeug des Strafgefangenen noch dessen Briefannahmestelle; eine vorgefertigte schriftliche Begründung des Strafgefangenen darf er deshalb nur dann zugrunde legen, wenn er deren Form und Inhalt geprüft ha und hierfür die volle Verantwortung übernimmt (Rn.6)
.
2. Ein Versagungsgrund für die Überlassung eines Gegenstands an einen Strafgefangenen gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG ist schon dann gegeben, wenn dieser generell-abstrakt geeignet ist, die Sicherheit und Ordnung der Anstalt oder die Vollzugsziele zu gefährden, und diese Gefährdung nur mit einem der Anstalt nicht mehr zumutbaren Kontrollaufwand ausgeschlossen werden könnte (Rn.9)
.
3. § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG ist nicht verletzt, wenn die Strafvollzugsanstalt den Bezug und Besitz von DVDs oder anderen Trägermedien für Spielfilme oder Computerspiele davon abhängig macht, dass diese durch die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) gekennzeichnet sind (Rn.10)
.
4. Es ist sachgerecht und verhältnismäßig, wenn die Strafvollzugsanstalt die Überlassung mit "FSK 18" bzw. "keine Jugendfreigabe" gekennzeichneter Filme oder sonstiger Medien an Strafgefangene pauschal versagt, auch wenn darunter im Einzelfall Medien fallen können, die keinen gewaltverherrlichenden oder anderweit für die Vollzugsziele bedenklichen Inhalt aufweisen (Rn.16)
.
5. Die Frage, ob Überlassung und Besitz eines Gegenstandes die in § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG genannten Rechtsgüter gefährdet, hängt in erster Linie von den Umständen des Einzelfalles ab und ist deswegen überwiegend tatsächlicher Natur; einer Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 Nr. 2 GVG bedarf es insoweit nicht (Rn.18)
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Tenor
Der Antrag des Strafgefangenen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez vom 1. Oktober 2010 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Der Geschäftswert für die Rechtsbeschwerde wird auf 500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Einlegung einer Rechtsbeschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle gemäß § 118 Abs. 2 StVollzG muss der als Urkundsbeamter tätige Rechtspfleger die ihm vorgetragenen Anträge auf Form und Inhalt prüfen und zulässigen Anträgen einen angemessenen und klaren Ausdruck geben. Er ist weder Werkzeug des Strafgefangenen noch dessen Briefannahmestelle; eine vorgefertigte schriftliche Begründung des Strafgefangenen darf er deshalb nur dann zugrunde legen, wenn er deren Form und Inhalt geprüft ha und hierfür die volle Verantwortung übernimmt (Rn.6) . 2. Ein Versagungsgrund für die Überlassung eines Gegenstands an einen Strafgefangenen gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG ist schon dann gegeben, wenn dieser generell-abstrakt geeignet ist, die Sicherheit und Ordnung der Anstalt oder die Vollzugsziele zu gefährden, und diese Gefährdung nur mit einem der Anstalt nicht mehr zumutbaren Kontrollaufwand ausgeschlossen werden könnte (Rn.9) . 3. § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG ist nicht verletzt, wenn die Strafvollzugsanstalt den Bezug und Besitz von DVDs oder anderen Trägermedien für Spielfilme oder Computerspiele davon abhängig macht, dass diese durch die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) gekennzeichnet sind (Rn.10) . 4. Es ist sachgerecht und verhältnismäßig, wenn die Strafvollzugsanstalt die Überlassung mit "FSK 18" bzw. "keine Jugendfreigabe" gekennzeichneter Filme oder sonstiger Medien an Strafgefangene pauschal versagt, auch wenn darunter im Einzelfall Medien fallen können, die keinen gewaltverherrlichenden oder anderweit für die Vollzugsziele bedenklichen Inhalt aufweisen (Rn.16) . 5. Die Frage, ob Überlassung und Besitz eines Gegenstandes die in § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG genannten Rechtsgüter gefährdet, hängt in erster Linie von den Umständen des Einzelfalles ab und ist deswegen überwiegend tatsächlicher Natur; einer Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 Nr. 2 GVG bedarf es insoweit nicht (Rn.18) . Der Antrag des Strafgefangenen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez vom 1. Oktober 2010 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen. Der Geschäftswert für die Rechtsbeschwerde wird auf 500,- Euro festgesetzt. I. Der Strafgefangene beantragte am 10. Mai 2010 die Beschaffung und Überlassung einer DVD mit dem Spielfilm „Shoot´Em Up“. Dieser in einer Fernsehzeitschrift als „Actiongroteske“ bezeichnete Film ist von der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) mit der Kennzeichnung „FSK 18“ versehen; er wurde am 9. Mai 2010 um 23.00 Uhr im Fernsehen auf dem Sender Pro 7 ausgestrahlt. Die Justizvollzugsanstalt D. lehnte die Beschaffung und Überlassung einer entsprechenden Film-DVD am 12. Mai 2010 unter Hinweis auf ihre Allgemeinverfügung bezüglich des Erwerbs und Besitzes von Elektrogeräten, Spielen, DVDs und CDs ab; danach sind Medien mit sexistischem oder gewaltverherrlichendem Inhalt sowie Medien mit der Kennzeichnung „FSK 18“ bzw. „keine Jugendfreigabe“ nicht zugelassen. Unter dem 18. Mai 2010 beantragte der Strafgefangene gerichtliche Entscheidung sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 1. Oktober 2010, dem Strafgefangenen zugestellt am 8. Oktober 2010, hat die Strafvollstreckungskammer seine Anträge mit der Begründung abgelehnt, dass die Überlassung von DVDs mit der Kennzeichnung „FSK 18“ die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährde. Hinsichtlich der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen, die er am 3. November 2010 in der Justizvollzugsanstalt D. zu Protokoll des Rechtspflegers unter Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts eingelegt hat. Seiner zu Protokoll gegebenen Erklärung war ein vierseitiger Schriftsatz beigefügt, der unter dem 8. November 2010 durch weitere fünf Seiten ergänzt wurde. Das Ministerium der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz hat beantragt, die Rechtsbe-schwerde als unbegründet zurückzuweisen. II. 1. Die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Satz 1 StVollzG sind gegeben, da es geboten ist, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen. Der Fall gibt Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung des materiellen Rechts aufzustellen (vgl. Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl. 2008, § 116 Rdnr. 2 StVollzG). Die durch den Sachverhalt aufgeworfene Frage, ob in einer Justizvollzugsanstalt Medien bzw. Datenträger mit der Kennzeichnung „FSK 18“ an Strafgefangene überlassen werden dürfen oder ob dies die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährdet, ist verallgemeinerungsfähig und vom Senat bislang noch nicht entschieden worden. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig, soweit der Antragsteller die Verletzung formellen Rechts rügt. Denn insoweit sind entgegen § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG die den Mangel enthaltenen Tatsachen nicht ordnungsgemäß mitgeteilt worden. Gemäß § 118 Abs. 3 StVollzG kann die Rechtsbeschwerde durch den Strafgefangenen nur in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle erfolgen; eine privatschriftliche Einlegung der Rechtsbeschwerde ist unzulässig (Callies/Müller-Dietz, aaO, § 118 Rdnr. 7 mwN). Dadurch soll sichergestellt werden, dass das Vorbringen des Antragstellers in sachlich und rechtlich geordneter Weise in das Verfahren eingeführt wird und die Gerichte von unsachgemäßen und sinnlosen Anträgen entlastet bleiben (Schuler/Laubenthal, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 5. Aufl. 2009, § 118 Rdnr. 8). Bei der Niederschrift zu Protokoll muss der Rechtspfleger, der als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle tätig wird, die ihm vorgetragenen Anträge auf Form und Inhalt prüfen, den Antragsteller belehren, auf Vermeidung offenbar unzulässiger Anträge hinwirken und zulässigen Anträgen einen angemessenen und klaren Ausdruck geben. Eine Begründung des Beschwerdeführers darf er nur dann zugrunde legen, wenn er für deren Inhalt und Form auch die Verantwortung übernehmen kann. Der Rechtspfleger ist dabei kein Werkzeug des Rechtsmittelführers, insbesondere auch keine Briefannahmestelle (Callies/Müller-Dietz, aaO, § 118 Rdnr. 8 mwN; Schuler/Laubenthal, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, aaO; OLG Koblenz, 2 Ss 118/04 vom 12.05.2004; 1 Ss 393/97 vom 12.01.1998). Diese Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Protokollierung sind vorliegend nicht erfüllt. Der Rechtspfleger hat lediglich die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts protokolliert und im übrigen pauschal auf einen beigefügten – zudem unvollständigen und erst durch Nachreichung am 8. November 2010 vervollständigten – Schriftsatz des Antragstellers vom 3. November 2010 verwiesen, die er als „Anregung“ an das Beschwerdegericht verstanden wissen wollte. Er hat damit deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er für Vollständigkeit und Inhalt des Schriftsatzes gerade nicht die Verantwortung übernehmen wollte. Damit dürfen die vom Antragsteller in seinem Schriftsatz zur Ausführung der Verfahrensrüge gemachten Ausführungen vom Senat nicht berücksichtigt werden. Da sie nicht in zulässiger Form zum Gegenstand der Rechtsbeschwerdebegründung gemacht worden sind, ist die Verfahrensrüge wegen Verletzung von § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG unzulässig erhoben. Hiervon unberührt bleibt die – ordnungsgemäß protokollierte und erhobene – Sachrüge, die einer weiteren Begründung nicht bedurfte. 2. In der Sache erweist sich die Rechtsbeschwerde jedoch als unbegründet. Die angefochtene Entscheidung zeigt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Antragstellers auf. Die Versagung der Überlassung der verfahrensgegenständlichen DVD verstößt weder gegen geltendes Strafvollzugsrecht noch sind hierdurch Grundrechte des Antragstellers verletzt. a) Gemäß § 70 Abs. 1 StVollzG darf ein Strafgefangener in angemessenem Umfang Bücher und andere Gegenstände zur Fortbildung oder zur Freizeitbeschäftigung besitzen; dies gilt jedoch nicht, wenn der Besitz, die Überlassung oder die Benutzung des Gegenstands das Ziel des Vollzuges oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden würde (§ 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG). Ein Versagungsgrund ist danach schon dann gegeben, wenn der fragliche Gegenstand generell-abstrakt geeignet ist, die Sicherheit und Ordnung der Anstalt zu gefährden und diese Gefährdung nur mit einem der Anstalt nicht mehr zumutbaren Kontrollaufwand ausgeschlossen werden könnte (vgl. OLG Koblenz, Beschl. 2 Ws 359/10 v. 15.09.2010; Beschl. 2 Ws 836/04 v. 14.02.2005; ZfStrVO 1988, 372; OLG Brandenburg NJ 2008, 274, zit. n. juris Rdnr. 9 m.w.N.; Schwind, in: ders./Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 5. Aufl. 2009, § 70 Rdnr. 7). Diese Auslegung von § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG trägt dem in § 81 Abs. 2 StVollzG verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung und ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG StRR 2010, 323; BVerfGE 89, 315 ; NStZ-RR 1996, 252 .). In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass es keinen Verstoß gegen § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG darstellt, wenn eine Vollzugsanstalt der höchsten Sicherheitsstufe den Bezug und Besitz von DVDs davon abhängig macht, dass diese durch die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) gekennzeichnet sind (vgl. OLG Koblenz, Beschl. 2 Ws 359/10 v. 15.09.2010; OLG Hamburg, OLGSt StVollzG § 116 Nr. 4; OLG Frankfurt, NStZ 2009, 220 f.). Auf diese Weise wird zuverlässig sichergestellt, dass DVDs mit einem den Vollzugszielen entgegenwirkenden und die Sicherheit und Ordnung gefährdenden Inhalt nicht in die Hände von Strafgefangenen gelangen. Die Vollzugsanstalt selbst kann eine eigenständige, umfassende inhaltliche Kontrolle aller an Strafgefangene übergebenen oder versendeten DVDs mit ihren Ressourcen nicht gewährleisten. Deshalb ist es sachgerecht und verhältnismäßig, wenn sie bezüglich des Inhaltes eines Films auf eine entsprechende Kennzeichnung durch die FSK verweist. Die FSK nimmt von einer Kennzeichnung gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 JuSchG nämlich solche Filme aus, die einen der in § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 JuSchG bezeichneten Inhalt haben (u.a. einen der in §§ 86, 130, 130a, 131, 184, 184a oder 184b StGB bezeichneten strafbaren Inhalt haben, den Krieg verherrlichen, Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt sowie Kinder oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen) oder in die Indizierungsliste nach § 18 JuSchG aufgenommen sind, weil sie unsittlich, verrohend wirkend bzw. zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizend sind. Auch wenn sich in den für die Kennzeichnung von Filmen maßgeblichen Vorschriften des JuSchG, namentlich in § 15 Abs. 2 Nr. 5 JuSchG, Ausschlussgründe finden, die speziell auf die Verhinderung der Störung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen abzielen und damit eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Ordnung in einer Strafanstalt für Erwachsene nicht ohne weiteres nahelegen, ist dies im Interesse einer effektiven Kontrolle hinzunehmen (vgl. OLG Hamburg OLGSt StVollzG § 116 Nr. 4, zit. n. juris Rdnr. 20). b) Die Frage, ob in einer Justizvollzugsanstalt die Überlassung von Medien mit der Kennzeichnung „FSK 18“ (seit dem 1. April 2003: „keine Jugendfreigabe“) im Hinblick auf eine generell-abstrakte Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG versagt werden darf, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Für die Justizvollzugsanstalt Fuhlsbüttel hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg entschieden, dass die Kennzeichnung von Medien mit „FSK 18“ oder „keine Jugendfreigabe“ kein taugliches Kriterium für die Abwehr von Gefahren für die Anstaltssicherheit darstelle. Gegen eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt durch solche Filme spreche, dass die FSK überhaupt eine Kennzeichnung vergeben und damit geprüft habe, dass die Ausschlussgründe der §§ 15 Abs. 2 und 18 JuSchG nicht vorliegen, der Inhalt des Mediums also nicht Strafvorschriften verletze, den Krieg verherrliche, verrohend wirke oder zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreize. Die Kennzeichnung „FSK 18“ sei insoweit ein Qualitätsmerkmal und kein Kriterium zur Beurteilung der Gefährlichkeit des Besitzes eines solchen Mediums in einer Strafanstalt für Erwachsene, denn die verschiedenen Kennzeichnungsstufen folgten Prüfungskriterien im Hinblick auf die unterschiedlichen Entwicklungsstufen von Kindern oder Jugendlichen (OLG Hamburg StVollzG § 116 Nr. 4; vgl. auch OLG Frankfurt NStZ 2009, 220 f.; Beschl. 3 Ws 44/07 v. 15.03.2007 -, juris; NStZ-RR 2005, 191). Nach anderer Auffassung wohnt Medien mit „FSK 18“-Freigabe – unabhängig davon, ob die Klassifizierung aufgrund pornografischer, gewaltverherrlichender oder sonst fragwürdiger Inhalte erfolgt - typischerweise ein hohes Gefährdungspotential für die Sicherheit und Vollzugsziele im Sinne des § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG inne. Diese werden nach den Prüfungskriterien der FSK deshalb von einer anderweitigen Freigabe ausgenommen, weil durch ihre Betrachtung die Nerven überreizt bzw. übermäßige Belastungen hervorgerufen werden können, die Phantasie über Gebühr erregt, die charakterliche, sittliche oder geistige Erziehung gehemmt, gestört oder geschädigt werden kann oder weil sie zu falschen und abträglichen Lebenserwartungen führen können. Dass derartige Medien innerhalb einer Anstalt mit einem signifikanten Anteil wegen Gewalt- oder Sexualdelikten verurteilter Gefangener die Vollzugsziele und die Sicherheit der Anstalt abstrakt generell gefährdeten, liege auf der Hand (OLG Celle NdsRPfl 2007, 18 ff.; OLG Schleswig SchlHA 2008, 322). c) Der Senat schließt sich in Beantwortung der hier entscheidungserheblichen Tatfrage der zuletzt dargestellten Auffassung an. Auch er sieht in der Überlassung von Spielfilmen mit der Kennzeichnung „FSK 18“ oder „keine Jugendfreigabe“ eine generell-abstrakte Gefahr für die Ziele des Strafvollzugs und die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt im Sinne von § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG als gegeben an. Im Strafvollzug soll der Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen; der Vollzug der Freiheitsstrafe dient dabei aber auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten (§ 2 StVollzG). Die Strafvollstreckungskammer weist zutreffend darauf hin, dass Filme mit der Klassifizierung „FSK 18“ oder „keine Jugendfreigabe“ durchaus sozialschädliche Botschaften enthalten können, da sie nicht selten Gewalt verherrlichen, einem partnerschaftlichen Rollenverständnis der Geschlechter entgegenstehen, einzelne gesellschaftliche Gruppen diskriminieren oder Sexualität auf ein reines Instrumentarium der Triebbefriedigung reduzieren. Nach den Prüfungskriterien der FSK werden diese Filme deshalb gerade nicht für die Gruppe der 16- bis 18-jährigen freigegeben; auch die Wertorientierung in Bereichen wie Drogenkonsum, politischer Radikalismus oder Ausländerfeindlichkeit wird bis zur Freigabe von Filmen ab 16 Jahren mit besonderer Sensibilität geprüft. Insoweit kann nicht hingenommen werden, dass Strafgefangene ohne nähere inhaltliche Kontrolle mit Inhalten in Berührung kommen, die wegen eines möglichen gewaltverherrlichenden, aggressiven oder anderweitig sozialschäd-lichen Inhalts zu einer Abstumpfung und Enthemmung des Betrachters führen können. Eine Gefährdung der Vollzugsziele liegt zum Beispiel auf der Hand, wenn ein Sexualstraftäter Filme mit pornographischem Inhalt besitzen und ansehen möchte (vgl. OLG Brandenburg NJ 2008, 274; Schwind, aaO, Rdnr. 11). Insoweit ist an – auch erwachsene - Strafgefangene im Hinblick auf die Ziele des Strafvollzugs ein deutlich strengerer Maßstab anzulegen als an den Rest der Bevölkerung. Die Anstalt wäre jedoch mit ihren sachlichen und personellen Ressourcen überfordert, müsste sie für jeden Strafgefangenen und im Hinblick auf dessen zu verbüßende Taten im Einzelfall entscheiden, ob ein Medium für einen Strafgefangenen geeignet ist oder nicht (vgl. OLG Koblenz, Beschl. 2 Ws 836/04 vom 14.02.2005 – für Computer- bzw. Telespiele). Darüber hinaus kann auch in einer Anstalt mit hohem Sicherheitsgrad wie der vorliegenden nicht ausgeschlossen werden, dass für einen Strafgefangenen unbedenkliche Medien an andere Strafgefangene weitergegeben werden, für die das betreffende Medium ungeeignet ist. Deshalb ist es sachgerecht und verhältnismäßig, dass sich die Anstalt eines bereits bestehenden Prüfungskriteriums wie der Kennzeichnung „FSK 18“ bzw. „keine Jugendfreigabe“ bedient, um eine Gefährdung der Rechtsgüter des § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG auszuschließen, auch wenn darunter im Einzelfall Filme oder andere Medien fallen können, die keinen gewaltverherrlichenden oder anderweit für die Vollzugsziele bedenklichen Inhalt aufweisen. Eine solche Beschränkung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG hat der Strafgefangenen im Hinblick auf das hohe Schutzinteresse der Allgemeinheit und die nur begrenzten Prüfungsressourcen des Strafvollzugs hinzunehmen. Dem steht nicht entgegen, dass der hier streitgegenständliche Film im Fernsehen ausgestrahlt wurde und somit für alle Strafgefangenen der Justizvollzugsanstalt D. ohne Beschränkung einsehbar war. Es ist mit den Mitteln der Anstalt schlechterdings nicht leistbar, das frei empfangbare Fernsehprogramm laufend auf eine potentielle Gefährdung der Vollzugsziele oder der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt zu überprüfen. Um dem auch nur im Ansatz gerecht zu werden, müsste letztlich der Empfang des Fernsehprogramms – jedenfalls ab einer bestimmten Uhrzeit – generell untersagt werden, was aber die Rechte der Strafgefangenen, insbesondere deren Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, mehr tangieren würde als die vorliegend praktizierte Regelung des Bezuges von Medien nur bis zur Kennzeichnungstufe „FSK 16“. 3. Trotz der abweichenden Meinungen der Oberlandesgerichte Hamburg und Frankfurt bedarf es einer Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 Nr. 2 GVG nicht, da es sich bei der zu klärenden Frage nicht um eine Rechtsfrage, sondern um eine Tatfrage handelt. Eine solche ist der Klärung im Vorlegungsverfahren nicht zugänglich (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl. 2010, § 121 GVG Rdnr. 10; BGH NStZ 1995, 409 ). Die Frage, ob der Besitz eines Gegenstand die Vollzugsziele oder die Sicherheit und Ordnung der Anstalt im Sinne von § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG gefährdet, hängt weitgehend von den Umständen des Einzelfalles ab, nämlich von der Art des Gegenstandes, von den Verhältnissen in der konkreten Justizvollzugsanstalt und der Person des Strafgefangenen, der den Antrag auf Besitz des Gegenstandes gestellt hat, und ist deswegen überwiegend tatsächlicher Natur (vgl. BGH NStZ 2000, 222; BGHSt 22, 341 ). 4. Da aus den genannten Gründen die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellern keine Aussicht auf Erfolg verspricht, war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß §§ 120 Abs. 2 StVollzG, 114 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 121 Abs. 4 StVollzG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Die Festsetzung des Geschäftswertes für die Rechtsbeschwerde beruht auf §§ 1 Abs. 1, Satz 1 Nr. 8, 60, 52 Abs. 1 und 2 GKG.