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Beschluss

9 WF 439/22

OLG Koblenz 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2022:0810.9WF439.22.00
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Leitsätze
Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist erforderlich, wenn ein Festsetzungsverfahren weiterhin kompliziert und unübersichtlich ist (Anschluss BGH, Beschluss vom 23. Juni 2010 - XII ZB 232/09), und im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger die eingeschränkte oder fehlende Leistungsfähigkeit geltend gemacht werden soll und dabei Auskunft über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erteilt werden muss.(Rn.3)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Cochem vom 11. Mai 2022 hinsichtlich der Entscheidung über den auf Beiordnung von Frau Rechtsanwältin [...] gerichteten Antrag der Antragsgegnerin abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst: Der Antragsgegnerin wird Frau Rechtsanwältin [...] als Verfahrensbevollmächtigte beigeordnet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist erforderlich, wenn ein Festsetzungsverfahren weiterhin kompliziert und unübersichtlich ist (Anschluss BGH, Beschluss vom 23. Juni 2010 - XII ZB 232/09), und im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger die eingeschränkte oder fehlende Leistungsfähigkeit geltend gemacht werden soll und dabei Auskunft über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erteilt werden muss.(Rn.3) Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Cochem vom 11. Mai 2022 hinsichtlich der Entscheidung über den auf Beiordnung von Frau Rechtsanwältin [...] gerichteten Antrag der Antragsgegnerin abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst: Der Antragsgegnerin wird Frau Rechtsanwältin [...] als Verfahrensbevollmächtigte beigeordnet. Die zulässige - insbesondere statthafte (§§ 113 Abs. 1, 112 Nr. 1, 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) sowie formgerecht (§§ 113 Abs. 1, 112 Nr. 1, 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG, 569 Abs. 2, 130d Satz 1, 130a Absätze 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und fristgemäß (§§ 113 Abs. 1, 112 Nr. 1, 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 3, 569 Abs. 1 Satz 2, 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO) eingelegte - sofortige Beschwerde ist begründet. Denn das Familiengericht hat der Antragsgegnerin die von dieser begehrte Beiordnung eines Rechtsanwalts zu Unrecht versagt. Die vorliegend über §§ 113 Abs. 1, 112 Nr. 1, 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG anwendbare Vorschrift des § 121 Abs. 2 ZPO sieht in Verfahren ohne Anwaltszwang die Beiordnung eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts dann vor, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Diese Norm ist hier deshalb einschlägig, weil im vereinfachten Unterhaltsverfahren gemäß §§ 114 Abs. 4 Nr. 6 FamFG, 78 Abs. 3 ZPO kein Anwaltszwang herrscht. Denn nach § 257 Satz 1 FamFG können in vereinfachten Verfahren die Anträge und Erklärungen vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Die Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Entscheidend ist, ob ein bemittelter Rechtssuchender in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Maßgebend sind dabei Umfang und Schwierigkeit der konkreten Sache, ferner die Fähigkeit des Beteiligten, sich mündlich oder schriftlich auszudrücken. Auch die existentielle Bedeutung der Sache oder eine besondere, vom allgemeinen Prozessrecht stark abweichende Verfahrensart kann die Beiordnung eines Rechtsanwalts nahelegen (vgl. zu allem Vorstehenden BGH, Beschluss vom 23. Juni 2010 - XII ZB 232/09 -, juris, Rdnr. 22; Beschluss vom 18. Februar 2009 - XII ZB 137/08 -, juris, Rdnr. 9, m.w.N.; OLG Hamburg, Beschluss vom 11. Juli 2019 - 12 WF 61/19 -, juris, Rdnr. 4). Hiernach war im vorliegenden Fall die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass das vorliegende Festsetzungsverfahren weiterhin kompliziert und unübersichtlich ist. Die Formulierungen des Antrages und des gerichtlichen Hinweises sind zwar bei gründlichem Lesen grundsätzlich verständlich und nachvollziehbar. Dies gilt jedoch nur eingeschränkt für den Bedeutungsinhalt der Formulierungen möglicher Einwendungen („Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens“ sowie „eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit“). Darüber hinaus muss der Antragsgegner, der im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger seine eingeschränkte oder fehlende Leistungsfähigkeit geltend machen will, gemäß § 252 Absätze 2 und 4 FamFG Auskunft über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erteilen sowie eine Erklärung abgeben, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit ist und dass er sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet. Dass dabei auch die Antwort „Null“ eine ausreichende Auskunft sein kann, war schon mehrfach Gegenstand obergerichtlicher Entscheidungen (vgl. zu allem Vorstehenden OLG Celle, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 15 WF 65/19 -, juris, Rdnr. 4 ff.; OLG Hamburg, a.a.O., Rdnr. 7, m.w.N.). Hinzu kommt, dass es sich bei der Antragsgegnerin um einen rechtlich nicht vorgebildeten Laien handelt. Für einen solchen erschließen sich die einem Antragsgegner im vereinfachten Unterhaltsverfahren zu erteilenden Hinweise (s.o.) nicht ohne Weiteres. Erhebt der Antragsgegner keine Einwendungen oder sind die Einwendungen unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen des § 252 Absätze 2 und 4 FamFG genügen, wird der Unterhalt nach Ablauf der Monatsfrist des §§ 251 Satz 2 Nr. 3, 253 Abs. 1 Satz 1 FamFG festgesetzt. Das Risiko, bei unvollständiger Erklärung oder verspätetem Vorbringen mit sachlich berechtigten Einwendungen ausgeschlossen zu werden (vgl. §§ 252, 256 FamFG) und seine Rechte im Wege eines Abänderungsantrags gemäß § 240 Abs. 2 FamFG durchsetzen zu müssen, legt einem Laien zusätzlich die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes nahe (vgl. zu allem Vorstehenden OLG Hamburg, a.a.O., Rdnr. 8). Dass die Antragsgegnerin vorgerichtlich nicht allen Aufforderungen des Antragstellers zur Vorlage von Erklärungen sowie Belegen nachgekommen sein mag und sich nicht bereits im Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens - gegebenenfalls unter Anspruch von Beratungshilfe - anwaltlich hat beraten lassen, rechtfertigt im Übrigen keine andere Entscheidung. Denn diese Aspekte des vorliegenden Falles betreffen nicht die Fragen von Umfang und Schwierigkeit der Sach- sowie Rechtslage, sondern die Frage der hinsichtlich einer Gewährung von Verfahrenskostenhilfe dem Grunde nach gemäß §§ 113 Abs. 1, 112 Nr. 1, 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG, 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO zu prüfenden Mutwilligkeit des Verfahrenskostenhilfeantrags (vgl. OLG Hamburg, a.a.O., Rdnr. 9). Diesen hat das Familiengericht indes bereits positiv beschieden; die Entscheidung steht insoweit zudem im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zur Überprüfung durch den Senat. Aufgrund des uneingeschränkten Erfolgs der vorliegenden sofortigen Beschwerde und des daraus folgenden Umstands, dass Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben werden (§§ 1, 3 Abs. 2 FamGKG in Verbindung mit Nr. 1912 KV FamGKG), ist gemäß §§ 113 Abs. 1, 112 Nr. 1, 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO eine Kostenentscheidung nicht veranlasst (vgl. insoweit auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. Mai 2017 - 18 WF 33/16 -, juris, Rdnr. 35; OLG Nürnberg, Beschluss vom 29. Oktober 2014 - 11 WF 1363/14 -, juris, Rdnr. 10).