Beschluss
12 WF 61/19
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die für eine Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 2 ZPO notwendige Einzelfallprüfung setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine konkrete, an den objektiven wie subjektiven Gegebenheiten des konkreten Falls orientierte Notwendigkeitsprüfung voraus. Für eine Beiordnung eines Rechtsanwalts im vereinfachten Unterhaltsverfahren spricht auch nach Wegfall des Formularzwangs für die Erhebung von Einwendungen, dass das Verfahren weiterhin kompliziert und unübersichtlich ist. Das Risiko, bei unvollständiger Erklärung oder verspätetem Vorbringen mit sachlich berechtigten Einwendungen ausgeschlossen zu werden (vgl. §§ 252, 256 FamFG) und seine Rechte im Wege eines Abänderungsantrags gemäß § 240 Abs. 2 FamFG durchsetzen zu müssen, legt einem Laien die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes nahe (Anschluss BGH, 23. Juni 2010, XII ZB 232/09, FamRZ 2010, 1427).(Rn.4)
2. Es kann eine Mutwilligkeit einer Rechtsverteidigung im vereinfachten Unterhaltsverfahren begründen, wenn ein Antragsgegner, der außergerichtlich aufgefordert wurde, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen, dem ohne außergerichtliche Beratung und ohne nachvollziehbaren Grund nicht nachkommt, weil mit der außergerichtlichen Erhebung der Einwendungen die Einleitung des formalen vereinfachten Unterhaltsverfahrens praktisch überflüssig wird.(Rn.9)
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 1. März 2019 abgeändert. Dem Antragsgegner wird im vereinfachten Unterhaltsverfahren Rechtsanwalt [...] beigeordnet.
II. Gerichtskosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die für eine Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 2 ZPO notwendige Einzelfallprüfung setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine konkrete, an den objektiven wie subjektiven Gegebenheiten des konkreten Falls orientierte Notwendigkeitsprüfung voraus. Für eine Beiordnung eines Rechtsanwalts im vereinfachten Unterhaltsverfahren spricht auch nach Wegfall des Formularzwangs für die Erhebung von Einwendungen, dass das Verfahren weiterhin kompliziert und unübersichtlich ist. Das Risiko, bei unvollständiger Erklärung oder verspätetem Vorbringen mit sachlich berechtigten Einwendungen ausgeschlossen zu werden (vgl. §§ 252, 256 FamFG) und seine Rechte im Wege eines Abänderungsantrags gemäß § 240 Abs. 2 FamFG durchsetzen zu müssen, legt einem Laien die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes nahe (Anschluss BGH, 23. Juni 2010, XII ZB 232/09, FamRZ 2010, 1427).(Rn.4) 2. Es kann eine Mutwilligkeit einer Rechtsverteidigung im vereinfachten Unterhaltsverfahren begründen, wenn ein Antragsgegner, der außergerichtlich aufgefordert wurde, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen, dem ohne außergerichtliche Beratung und ohne nachvollziehbaren Grund nicht nachkommt, weil mit der außergerichtlichen Erhebung der Einwendungen die Einleitung des formalen vereinfachten Unterhaltsverfahrens praktisch überflüssig wird.(Rn.9) I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 1. März 2019 abgeändert. Dem Antragsgegner wird im vereinfachten Unterhaltsverfahren Rechtsanwalt [...] beigeordnet. II. Gerichtskosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen die Ablehnung der Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten im vereinfachten Unterhaltsverfahren ist gemäß §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 127 Abs. 2, 567ff ZPO zulässig und begründet. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 121 Abs. 2 ZPO liegen entgegen der Ansicht des Familiengerichts vor. Die Vorschrift des § 121 Abs. 2 ZPO sieht in Verfahren ohne Anwaltszwang eine Beiordnung vor, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Vorliegend handelt es sich gemäß § 114 Abs. 4 Nr. 6 FamFG i.V.m. § 78 Abs. 3 ZPO um ein Verfahren ohne Anwaltszwang, weil gemäß § 257 S. 1 FamFG im vereinfachten Verfahren die Anträge und Erklärungen vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden können. Die nach § 121 Abs. 2 ZPO für eine Beiordnung notwendige Einzelfallprüfung setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine konkrete, an den objektiven wie subjektiven Gegebenheiten des konkreten Falls orientierte Notwendigkeitsprüfung voraus. Maßgebend sind neben Umfang und Schwierigkeit der Rechtssache auch die Fähigkeit des Beteiligten, sich mündlich oder schriftlich auszudrücken (vgl. BGH, FamRZ 2010, 1427, juris Rn. 22; Wache in: MükoZPO, 5. Auflage 2016, § 121 Rn. 9). Hiernach ist im vorliegenden Fall die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich. Bis zum 1. Januar 2017 musste der Antragsgegner im vereinfachten Unterhaltsverfahren gemäß § 259 Abs. 2 FamFG ein Formular verwenden, um seine Einwendungen geltend zu machen. Überwiegend wurde angenommen, dass das zu verwendende Formular so umfangreich, unübersichtlich und schwer verständlich sei, dass für den juristischen Laien zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung die Inanspruchnahme fachlicher Hilfe geboten erscheine (OLG Brandenburg, NJW 2015, 2741, juris Rn. 4; OLG Hamm, FamRZ 2011, 1745, juris Rn. 5; OLG Oldenburg, FamRZ 2011, 917, juris Rn. 16; OLG Koblenz, AGS 2010, 182, juris Rn. 2; OLG Schleswig, NJW-RR 2007, 774, juris Rn. 4; Reichling in: BeckOK ZPO, Stand 1.3.2019, § 121 Rn. 21.2). Mit dem Wegfall des Formularzwanges zum 1. Januar 2017 wird eine Beiordnung teilweise nicht mehr für erforderlich erachtet. Es reiche aus, wenn der Antragsgegner seine Einwände einfach darlege und wie auch bei einem einfachen außergerichtlichen Auskunftsersuchen lediglich zwanglos und formungebunden die Einkünfte der letzten 12 Monate und deren Nachweise bzw. entsprechende Leistungsbescheide über den Bezug von Sozialhilfeleistungen angebe. Soweit keine anderweitigen Gründe für die Notwendigkeit einer rechtlichen Vertretung und persönlichen Betreuung ersichtlich seien, erschöpfe sich der anwaltliche Beistand in der Abnahme der für den Antragsgegner auch selbstständig möglichen schriftlichen Niederlegung seiner Angaben sowie der Sammlung und Übersendung der Unterlagen an das Gericht (vgl. OLG Naumburg, FamRZ 2018, 452, juris Rn. 4). Es kann offen bleiben, ob mit dem Wegfall des Formularzwanges eine Beiordnung eines Rechtsanwaltes grundsätzlich nicht mehr erforderlich ist. Dagegen spricht, dass das Festsetzungsverfahren weiterhin kompliziert und unübersichtlich ist. Die Formulierungen des Antrages und des gerichtlichen Hinweises sind zwar bei gründlichem Lesen grundsätzlich verständlich und nachvollziehbar. Dies gilt jedoch nur eingeschränkt für den Bedeutungsinhalt der Formulierungen der möglichen Einwendungen („Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens“ sowie „eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit“). Darüber hinaus muss der Antragsgegner, der im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger seine eingeschränkte oder fehlende Leistungsfähigkeit geltend machen will, gemäß § 252 Abs. 2 und 4 FamFG Auskunft über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erteilen sowie eine Erklärung abgeben, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit ist und dass er sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet. Dass dabei auch die Antwort „Null“ eine ausreichende Auskunft sein kann, war schon mehrfach Gegenstand obergerichtlicher Entscheidungen (vgl. Senat, 12 WF 198/18, Beschluss vom 29. Januar 2019, juris Rn. 4; OLG Bamberg, FamRZ 2017, 1414, juris Rn. 14). Erhebt der Antragsgegner keine Einwendungen oder sind die Einwendungen unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen des § 252 Abs. 2, 4 FamFG genügen, wird der Unterhalt nach Ablauf der Monatsfrist des §§ 251 S. 2 Nr. 3, 253 Abs. 1 S. 1. FamFG festgesetzt. Das Risiko, bei unvollständiger Erklärung oder verspätetem Vorbringen mit sachlich berechtigten Einwendungen ausgeschlossen zu werden (vgl. §§ 252, 256 FamFG) und seine Rechte im Wege eines Abänderungsantrags gemäß § 240 Abs. 2 FamFG durchsetzen zu müssen, legt einem Laien die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes nahe. Zwar hätte es vorliegend nahegelegen, dass sich der Antragsgegner, der außergerichtlich unter dem 23. Oktober 2018 in Verzug gesetzt wurde, bereits im Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens außergerichtlich hätte beraten lassen. Dies wäre zum Beispiel bei der Öffentlichen Rechtsauskunft möglich gewesen. Die Einleitung eines vereinfachten Verfahrens hätte dann gegebenenfalls vermieden werden können. Die Antragstellerin hat nach Vorliegen der Auskunft auf die Durchführung eines streitigen Verfahrens verzichtet und den Antrag zurückgenommen. Die Möglichkeit einer außergerichtlichen Beratung betrifft jedoch nicht die Frage der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, sondern der Mutwilligkeit eines Verfahrenskostenhilfeantrags. Ein Verfahrensbeteiligter, der sein Verhalten vorprozessual oder auch im Rahmen des vorgeschalteten Verfahrenskostenhilfeverfahrens nicht auf Vermeidung des gerichtlichen Verfahrens ausrichtet, sondern durch Tatenlosigkeit dazu beiträgt, dass der Antragsteller ein gerichtliches Verfahren einleitet, um sich dann erst im gerichtlichen Verfahren – ebenfalls unter Gewährung von Verfahrenskostenhilfe – (erfolgreich) gegen den Antrag zu verteidigen, handelt mutwillig (vgl. Viefhus in: MükoFamFG, 3. Auflage 2018, § 76 Rn. 107; a.A. Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Auflage 2018, Rn. 34a). Diese Begründung lässt sich grundsätzlich auch auf das vereinfachte Unterhaltsverfahren übertragen. Soweit ein Antragsgegner, der außergerichtlich aufgefordert wurde, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen, dem ohne außergerichtliche Beratung und ohne nachvollziehbaren Grund nicht nachkommt, kann dies eine Mutwilligkeit seiner anschließenden Rechtsverteidigung im vereinfachten Unterhaltsverfahren begründen, weil mit der außergerichtlichen Erhebung der Einwendungen die Einleitung des formalen vereinfachten Unterhaltsverfahrens praktisch überflüssig wird. Vorliegend kommt bei der Gesamtwürdigung entscheidend hinzu, dass es sich bei dem Antragsgegner um einen Bürger ausländischer Herkunft handelt, der nach den Angaben seines Bevollmächtigten nur über limitierte Sprachkenntnisse verfügt. Bei einer Gesamtwürdigung der objektiven und subjektiven Gegebenheiten ist die Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten daher erforderlich. Eine Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren ist nicht veranlasst §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.