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Urteil

1 EK 1/19

OLG Koblenz 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2019:1017.1EK1.19.00
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Leitsätze
1. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände ist das Gericht gehalten, von dem normierten Entschädigungssatz in Höhe von 1.200,00 € jährlich (§ 198 Abs. 2 S. 3 GVG) aus Billigkeitsgründen abzuweichen (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2013, III ZR 376/12).(Rn.53) 2. Der Umstand, dass eine Kindschaftssache oder ein Umgangsverfahren vorliegt, muss bei einer Verfahrensverzögerung nicht automatisch zu einer höheren Entschädigung führen (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2014, III ZR 91/13).(Rn.55) 3. Der in § 198 GVG geregelte Entschädigungsanspruch ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zurückzuführen.(Rn.64) 4. Rechtsanwaltskosten wären allenfalls insoweit ersetzbar, als sie konkret durch die Verzögerung selbst bedingt gewesen wären.(Rn.75)
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.700,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Januar 2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 85 % und der Beklagte zu 15%. Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Für den Beklagten ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände ist das Gericht gehalten, von dem normierten Entschädigungssatz in Höhe von 1.200,00 € jährlich (§ 198 Abs. 2 S. 3 GVG) aus Billigkeitsgründen abzuweichen (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2013, III ZR 376/12).(Rn.53) 2. Der Umstand, dass eine Kindschaftssache oder ein Umgangsverfahren vorliegt, muss bei einer Verfahrensverzögerung nicht automatisch zu einer höheren Entschädigung führen (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2014, III ZR 91/13).(Rn.55) 3. Der in § 198 GVG geregelte Entschädigungsanspruch ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zurückzuführen.(Rn.64) 4. Rechtsanwaltskosten wären allenfalls insoweit ersetzbar, als sie konkret durch die Verzögerung selbst bedingt gewesen wären.(Rn.75) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.700,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Januar 2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 85 % und der Beklagte zu 15%. Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Für den Beklagten ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 € vorläufig vollstreckbar. I. Die Klägerin macht Entschädigungsansprüche wegen einer überlangen Verfahrensdauer in den vor dem Amtsgericht Mainz geführten Verfahren 34 F 184/14, später umbenannt in 33 F 267/17 (Verfahren für Regelung der elterlichen Sorge), 34 F 185/14, später umbenannt in 33 F 268/17 (Hauptsacheverfahren zur Regelung des Umgangsrechts mit den Kindern) und 33 F 269/17 (Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung - Umgangsrecht) geltend. Die Klägerin und ihr ehemaliger Lebensgefährte trennten sich im November 2011. Aus der Beziehung stammen die gemeinsamen Kinder ...[A], geb. am ...2010, und ...[B], geb. am ...2012. ...[B] wurde am Tag nach Geburt aus dem Haushalt der Kindesmutter, der Klägerin, herausgenommen. Beide Kinder leben, nach einem zeitweiligen Aufenthalt in einer Pflegefamilie, seit Ende Mai 2013 im Haushalt des Kindesvaters, der auch das Sorgerecht inne hat und seiner jetzigen Lebensgefährtin. Die Klägerin beantragte im Februar 2014 vor dem Amtsgericht Mainz in den Verfahren 34 F 73/14 und 34 F 93/14 im Wege der einstweiligen Anordnung eine Regelung des Umgangsrechts. Das Amtsgericht Mainz - Familiengericht - wies die Anträge am 28.04.2014 und am 02.05.2014 rechtskräftig ab. Die Klägerin stellte mit Schriftsatz vom 21.05.2014 sodann einen Antrag in der Hauptsache, mit dem Ziel, den Umgang mit ihren Kindern und das Sorgerecht gerichtlich regeln zu lassen. Daraufhin wurden die Verfahren 34 F 184/14 und 34 F 185/14 eröffnet, die später nach dem Wechsel des Vorsitzes in 33 F 267/17 und 33 F 268/17 umbenannt wurden. Am 29. September 2014, d. h. mehr als 4 Monate nach der Antragstellung vom 21. Mai 2014, erfolgte erstmals die Verhandlung vor dem Amtsgericht Mainz in den Verfahren 33 F 267/17 und 33 F 268/17. Es kam zu einer Zwischenvereinbarung für das Umgangsrecht und zu einer einvernehmlichen Ruhendstellung des Verfahrens. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens am 23.01.2015 durch die Klägerin fand ein weiterer Anhörungstermin am 22.06.2015 statt, in dessen Folge das Amtsgericht mit Beschluss vom 13.07.2015 die Einholung eines Sachverständigengutachtens für die Ausgestaltung des Umgangsrechts anordnete. Nachdem die Klägerin die Auswechslung der vom Amtsgericht Mainz zunächst vorgesehenen Sachverständigen beantragt und die zweite Sachverständige erfolgreich wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hatte, wie auch die zuständige Richterin, wurde das Verfahren in einem anderen Dezernat beim Amtsgericht Mainz fortgeführt. Das Amtsgericht Mainz bestellte sodann durch die danach zuständige Richterin mit Beschluss vom 23.11.2016 die Sachverständige Dipl.-Psychologin ...[C], die ihrerseits mit Schreiben vom 30.11.2016 dem Amtsgericht mitteilte, dass sie aufgrund ihrer Auftragslage erst im Mai 2017 mit der Erstellung des Gutachtens beginnen könne und dieses voraussichtlich im September 2017 abschließen werde. Die Bitten der Klägerin, einen anderen Sachverständigen zu beauftragen, lehnte das Amtsgericht Mainz ab. Mit Schreiben vom 22.08.2017 erklärte die Sachverständige, das Gutachten werde voraussichtlich im Januar 2018 vorliegen. Die Klägerin rügte in beiden Hauptsacheverfahren mit Schriftsatz vom 12. September 2017 gegenüber dem Amtsgericht Mainz die Nichtbeachtung des Vorrang- und Beschleunigungsgebots nach § 155 FamFG. Das Amtsgericht Mainz wies mit Beschlüssen vom 9. Oktober 2017 die Beschleunigungsrügen der Klägerin zurück. Mit Schreiben vom 26.10.2017 legt die Klägerin gemäß § 155 c FamFG Beschleunigungsbeschwerde beim Amtsgerichts Mainz ein. Das Oberlandesgericht Koblenz - 11. Zivilsenat = 3. Senat für Familiensachen - hat mit Beschlüssen vom 24.11.2017 - 11 WF 939/17 und 11 WF 940/17 - entschieden, dass auf die Beschleunigungsbeschwerden der Kindesmutter festgestellt werde, dass die bisherige Verfahrensbehandlung nicht ausreichend dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 Abs. 1 FamFG entspreche. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Beschwerdegericht werde zurückgewiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschlüsse vom 24.11.2017 Bezug genommen (vgl. Auszüge aus den beigezogenen Akten 33 F 267/17 und 33 F 268/17). Das Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Psychologin ...[C] lag dem Gericht am 05.02.2018 vor. Das Amtsgericht Mainz - Familiengericht - bestimmte sodann Termin auf den 04.05.2018. Nach Anhörung der Kinder am 25.06.2018 wurden dann beide Hauptsacheverfahren durch Beschlüsse vom 11.07.2018 (33 F 268/17) und vom 12.07.2018 (33 F 267/17) in erster Instanz beendet. Auch in dem Verfahren 33 F 269/17 (einstweiliges Verfügungsverfahren) hat die Klägerin Beschleunigungsbeschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht Koblenz - 11. Zivilsenat = 3. Senat für Familiensachen - hat mit Beschluss vom 22.05.2018 - 11 WF 355/18 - ausgeführt, dass auf die Beschleunigungsbeschwerde der Kindesmutter festgestellt werde, dass die bisherige Verfahrensbehandlung nicht ausreichend dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 Abs. 1 FamFG entspreche. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Beschwerdegericht wies dieses zurück. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 22.05.2018 Bezug genommen (vgl. Auszug aus der beigezogenen Akte 33 F 269/17). Dieses Verfahren wurde durch Beschluss vom 29.05.2018 durch das Amtsgericht Mainz beendet (Antrag auf einstweilige Anordnung wurde zurückgewiesen). Die Klägerin trägt vor, in den Verfahren 34 F 184/14, später umbenannt in 33 F 267/17 (Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge), 34 F 185/14, später umbenannt in 33 F 268/17 (Hauptsacheverfahren zur Regelung des Umgangsrechts mit den Kindern), und 33 F 269/17 (Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung - Umgangsrecht), sei es zu Verfahrensverzögerungen gekommen, die unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie des verfassungsrechtlich verankerten Justizgewährungsanspruchs einen Entschädigungsbetrag für immaterielle Schäden von mindestens 15.000,00 € rechtfertigten. Weiter sei ihr Ersatz, ggf. Freistellung für aufgewendete bzw. aufzuwendende Kosten zur Bezahlung ihrer Rechtsanwälte zu leisten. Die Klägerin beantragt, 1. das beklagte Land zu verurteilen, an sie eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Entschädigung für immaterielle Schäden, welche einen Betrag von 15.000,00 € nicht unterschreiten sollte, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. das beklagte Land zu verurteilen, die Klägerin für Ansprüche in Höhe des Betrages von 9.267,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit freizustellen (materieller Schaden), 3. festzustellen, dass sämtliche der Klägerin seit 2014 auferlegten Gerichtskosten von dem Beklagten zu tragen sind. Das beklagte Land hat in der mündlichen Verhandlung vom 11.07.2019 beantragt, unter sofortigen Anerkenntnis eines Anspruchs in Höhe von 1.600,00 € (immaterieller Schaden) den weitergehenden Antrag zu 1) sowie die Anträge zu 2) und 3) abzuweisen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat das beklagte Land mit Schriftsatz vom 14.08.2019, Eingang bei Gericht am gleichen Tage (Bl. 201 ff. d. A.) das Anerkenntnis auf einen Gesamtbetrag von 3.700,00 € erweitert. Das beklagte Land trägt vor, die in den Verfahren 33 F 267/17, 33 F 268/17 und 33 F 269/17 eingetretenen Verfahrensverzögerungen rechtfertigten unter Berücksichtigung des gesetzlichen Regelsatzes nach § 198 Abs. 2 S. 3 GVG allenfalls eine Entschädigung von 1.200,00 € für jedes Jahr einer Verzögerung, mithin hier für eine Verzögerung von 37 Monaten ein Entschädigungsbetrag in Höhe von 3.700,00 €. Die Anwendung des Regelsatzes sei nicht nach § 198 Abs. 2 S. 4 GVG unbillig. Ein höherer Betrag sei nicht angemessen. Verfahrensverzögerungen seien auch durch die fehlende Kooperation der Kindesmutter mit dem zuständigen Jugendamt bedingt gewesen. Soweit die Klägerin die Erstattung von bezahlten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 9.267,64 € aufgrund einer mit ihrem Prozessbevollmächtigten abgeschlossenen Honorarvereinbarung auf Stundenbasis begehre, sei die Klage unbegründet, wobei die Rechnung vom 27.04.2017 über 7.040,85 € insoweit weder von der Höhe, noch der erfassten Bearbeitungszeit her nachvollziehbar sei. Ein Entschädigungsanspruch nach § 198 GVG sei auf die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung beschränkt, so dass die Betroffene für ihre Anwaltskosten keine über die gesetzlichen Gebühren und Auslagen hinausgehende Entschädigung verlangen könne. Für die Geltendmachung anwaltlicher Mehrkosten aufgrund einer Honorarvereinbarung auf Stundenbasis sei außerdem der Ursachenzusammenhang mit der Verfahrensführung des Ausgangsgerichts und den Verzögerungen nicht erkennbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gerichtsakte sowie die Auszüge aus den Verfahren 33 F 267/17, 33 F 268/17 und 33 F 269/17 verwiesen und ausdrücklich Bezug genommen. II. Die Klage hat nur teilweise Erfolg. I. Soweit das beklagte Land zuletzt nach Schluss der mündlichen Verhandlung (vgl. Sitzungsprotokoll S. 1 bis 3, Bl. 196-198 d. A.) mit Schriftsatz vom 14.08.2019 (Bl. 201 ff. d. A.) den Entschädigungsanspruch der Klägerin in Höhe von 3.700,00 € anerkannt hat, war das beklagte Land gemäß § 307 ZPO i. V. m. § 301 ZPO durch Teilanerkenntnisurteil zu einer Entschädigungsleistung in Höhe von 3.700,00 € zu verurteilen. II. Soweit die Klägerin mit ihrem Antrag zu Ziffer 1) beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Entschädigung für immaterielle Schäden zu zahlen, welche einen Betrag von 15.000 € nicht unterschreiten sollte, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit, ist die Klage nur in Höhe eines Betrages von insgesamt 3.700,00 € nebst Zinsen begründet (Anerkenntnis) und bezüglich des über einen in Höhe von 3.700,00 € hinausgehenden Betrages nicht begründet. 1.a) Bezüglich des Hauptsacheverfahrens, Umgangsrecht mit den Kindern – 33 F 268/17 ist eine Verfahrensverzögerung eingetreten, als die Klägerin am 21.05.2014 einen Antrag im Sorge- und Umgangsrechtsverfahren gestellt hat, das Amtsgericht entgegen § 155 Abs. 2 FamFG nicht spätestens binnen eines Monats nach Beginn des Verfahrens den Verhandlungstermin durchgeführt hat, sondern erst am 29.09.2014, wodurch eine Verfahrensverzögerung von drei Monaten eingetreten ist. Darüber hinaus ist eine Verfahrensverzögerung eingetreten, weil trotz Mitteilung der Sachverständigen Dipl.-Psych. ...[C] vom 31.11.2016, dass sie mit der Begutachtung erst im Mai 2017 beginnen könne und diese im September 2017 abschließen werde, das Amtsgericht keinen anderen Sachverständigen beauftragt hat. Hierdurch ist auch nach Auffassung des beklagten Landes (Schriftsatz v. 12.3.2019, Bl. 35 ff. d.A.) in dem Zeitraum von Dezember 2016 bis November 2017 eine weitere Verfahrensverzögerung von zwölf Monaten eingetreten. Das beklagte Land hat für die Dauer von 15 Monaten den Entschädigungsanspruch diesbezüglich anerkannt (1.500,00 €). 1.b)) Wie für das Hauptsacheverfahren – 33 F 268/17 - bezüglich der Regelung des Umgangs mit den Kindern gilt Entsprechendes für das Verfahren, das die Regelung der elterlichen Sorge – 33 F 267/11 – AG Mainz = 11 WF 939/17 – OLG Koblenz – für die beiden Kinder ...[A] und ...[B] zum Gegenstand hat. Es sind hier ebenfalls 1.500,00 € in Ansatz zu bringen. Wie sich aus dem Aktenauszug des Verfahrens 33 F 267/17 = 11 WF 939/17 ergibt, hat die Klägerin in diesem Verfahren gemäß § 198 Abs. 3 S. 1 GVG eine Verzögerungsrüge zum Amtsgericht Mainz erhoben. Das beklagte Land hat auch diesbezüglich den Entschädigungsbetrag (1.500,00 €) anerkannt. 1.c) Das Verfahren 33 F 269/17 – AG Mainz betraf das Verfahren der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zum vorläufigen Entzug des Umgangsrechts und Bestellung einer Umgangspflegerin sowie zur vorläufigen Regelung des Umgangsrechts. Hinsichtlich dieses Verfahrens hat das beklagte Land eine vom ihm zu vertretende Verfahrensverzögerung eingeräumt und insofern den Anspruch für die Dauer von sieben Monaten (700,00 €) anerkannt, so dass gemäß § 307 ZPO ebenfalls durch Teilanerkenntnisurteil zu befinden war. Wie sich aus dem Aktenauszug des Verfahrens 33 F 269/17 = 11 WF 35518 ergibt, hat die Klägerin in diesem Verfahren gemäß § 198 Abs. 3 S. 1 GVG eine Verzögerungsrüge zum Amtsgericht Mainz erhoben. Der 11. Familiensenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat mit Beschluss vom 22.05.2018 – 11 WF 355/18 – (dort S. 4) dargelegt, dass die Familienrichterin des Amtsgerichts Mainz seit dem 25.10.2017 bis zum Beschlusstage des Oberlandesgerichts Koblenz am 22.05.2018 dem Verfahren keinen Fortgang gewährt habe, obwohl die Kindesmutter, d. h. die hiesige Klägerin, seit September 2017 keine Umgangskontakte mehr mit ihren Kindern gehabt habe. Hierdurch ist eine vom beklagten Land Rheinland-Pfalz zu vertretende Verfahrensverzögerung von sieben Monaten eingetreten, für die Klägerin 700,00 € beanspruchen kann. 1.d) Weitere dem beklagten Land zuzurechnende und entschädigungspflichtige Verzögerungen (§§ 198 ff. GVG) in den von der Klägerin in Bezug genommenen Verfahren liegen zur Überzeugung des Senats nicht vor. Dies ergibt sich zum einen aus der Durchsicht der beigezogenen Akten wie auch daraus, dass auch nach dem intensiv begründeten Beschluss des Senats vom 3. Juli 2019 (PKH) die Klägerin keine weiteren konkreten Ausführungen zu weitergehenden Verzögerungszeiträumen, die eine über das Anerkenntnis hinausgehende Entschädigung hätten begründen können, vorgenommen hat. Damit verbleibt es bei der Entschädigung für insgesamt 37 Monate verzögerter Verfahrensführung durch das AG Mainz (3.700 €). 2. Die Klägerin begründet ihren weitergehenden Anspruch damit, dass bei einer Verzögerung in einem Umgangsverfahren, (hier Verfahren 33 F 268/17 – AG Mainz) der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betreffend einer Individualbeschwerde in dem Verfahren Kuppinger./. Deutschland mit Urteil vom 15.01.2015 (Nr. 62198/11, NJW 2015, 1433 ff., zitiert nach beck-online, juris Randziffer 149) für einen Zeitraum von vier Jahren eine Entschädigungssumme in Höhe von 15.000,00 € als immateriellen Schaden zugesprochen habe. Die in vorbezeichnetem Verfahren gegebene Situation ist allerdings mit der in vorliegendem Verfahren bestehenden Situation nicht vergleichbar, weil es in dem hier vorliegenden Umgangsrechtsverfahren nicht zu einer Verfahrensverzögerung von ca. vier Jahren gekommen ist. Der Senat hat der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 11.07.2019 (vgl. Sitzungsprotokoll S. 3, Bl. 198 d. A.) einen Schriftsatznachlass bis zum 16.08.2019 gewährt, um zu den rechtlichen Hinweisen des Senats Stellung zu nehmen und ggf. weitere prozessuale Erklärungen abzugeben. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 16.08. 2019, Eingang bei Gericht am 16.08.2019 per Fax (Bl. 264 ff. d. A.), von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Die im nachgelassenem Schriftsatz vom 16.08.2019 enthaltenen Ausführungen geben dem Senat keinen Anlass, von einer Entschädigungssumme von mindestens 15.000,00 € auszugehen. Die Klägerin wendet sich ohne Erfolg dagegen, dass der Senat bei der Bemessung einer abgemessenen Entschädigung nach § 198 Abs. 2 S. 3 GVG den Regelsatz von 1.200,00 € pro Jahr Verfahrensverzögerung zugrunde legt. Richtig sind die Ausführungen der Klägerin, dass dann, wenn dieser in Ansatz gebrachte Betrag nach § 198 Abs. 3 i. V. m. S. 4 GVG unbillig ist, das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen kann, wenn dieser Betrag nach den Umständen des Einzelfalls unbillig erscheint. Die Klägerin rügt, dass sich der Senat im Rahmen der Ermessensausübung nicht um die Ermittlung einer angemessenen und billigen Entschädigung bemüht habe. Der Angriff der Klägerin verfängt nicht. Soweit die Klägerin sich auf die Entscheidung des BGH vom 23.01.2014 – III ZR 37/13 – BGHZ 200, 20 ff. = MDR 2014, 341 f., zitiert nach juris Rn. 56, bezieht, kann sie hieraus nichts für sie Günstiges herleiten. Der BGH gibt dort im Wesentlichen den Gesetzeswortlaut des § 198 Abs. 2 S. 4 GVG wieder und legt dar, dass dann, wenn der Kläger einen vom Regelsatz abweichenden Entschädigungsbetrag oder den Regelbetrag nur als Mindestbetrag geltend machen wolle, er sich darauf beschränken könne, einen unbezifferten Klageantrag zu stellen. In diesem Falle müsse er lediglich die tatsächlichen Grundlagen für die Ermessensausübung des Gerichts und die Größenordnung des Anspruchs angeben, so dass die angemessene Entschädigung nach § 287 ZPO ermittelt werden könne. Der Senat erachtet vorliegend im Rahmen seiner Ermessensausübung den Regelsatz von 1.200,00 € pro jährliche Verfahrensverzögerung als angemessen und nicht als unbillig, da die Nachteile, die die Klägerin durch die Verfahrensverzögerung erlitten hat, im Vergleich zum Durchschnittsfall weder geringer noch höher erscheinen. Das Gericht ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände gehalten, von dem normierten Entschädigungssatz in Höhe von 1.200,00 € jährlich aus Billigkeitsgründen abzuweichen (vgl. BGH, Urteil vom 11.11.2013 – III ZR 376/12 – NJW 2014 Rn. 46, zitiert nach beck-online; Karlsruher-Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Auflage 2019, GVG, § 198 Rn. 3, zitiert nach beck-online; Künzl in Ostrowicz/Künzl/Scholz, Handbuch des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, 5. Auflage 2014, Rn. 459 a, zitiert nach beck-online; Roderfeld in Marx/Roderfeld, Rechtsschutz Musielak/Voit-Wittschier, ZPO, 16. Auflage 2019, GVG, § 198 Rn, 80, zitiert nach beck-online; Saenger-Rathmann, Zivilprozessordnung, 8. Auflage 2019, GVG, § 198 Rn. 22, zitiert nach beck-online; Althammer/Schäuble, Effektiver Rechtsschutz bei überlanger Verfahrensdauer – Das neue Gesetz aus zivilrechtlicher Perspektive, NJW 2012, 1 (4), zitiert nach beck-online; Schenke, Rechtsschutz bei überlanger Dauer verwaltungsgerichtlicher Verfahren, NVwZ 2012, 257 ff, 262, zitiert nach beck-online; Zimmermann in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2017, GVG, § 198 Rn. 50), zitiert nach beck-online). Allein der Umstand, dass eine Kindschaftssache oder ein Umgangsverfahren vorliegt, muss bei einer Verfahrensverzögerung nicht automatisch zu einer höheren Entschädigung führen (vgl. BGH, Urteil vom 13.03.2014 – III ZR 91/13 – NJW 2014, 1816 ff., Rn. 51, Musielak/Voit-Wittschier, aaO, GVG, § 198 Rn. 8, zitiert nach beck-online Zimmermann in Münchener Kommentar zur ZPO, ebd., zitiert nach beck-online). Hierbei kommt auch zum Tragen, inwieweit das Verhalten des Betroffenen für die Verfahrensverzögerung ursächlich war. Dies wird teilweise für die Fälle angenommen, in denen ein Betroffener das Gericht oder einen Sachverständigen abgelehnt hat und/oder gegen alle Zwischenentscheidungen Rechtsmittel eingelegt hat (Zimmermann in Münchener Kommentar zur ZPO, aaO, GVG, § 198 Rn. 50). Beispiele dafür, die eine Abweichung von dem Regelsatz nach oben rechtfertigen, können Verfahrensverzögerungen sein, in denen die Verzögerung zur Fortdauer einer Freiheitsentziehung, einer schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung oder zu einer konkreten Existenzgefährdung geführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2013 – III ZR 376/12 – NJW 2014, 220 ff., Rn. 46, zitiert nach beck-online; Muslielak/Voit-Wittschier,aaO, GVG, § 198 Rn. 8). Nach Auffassung des Senats wäre eine Erhöhung des Regelsatzes von 1.200,00 € /Jahr ggf. auch dann aus Gründen der Billigkeit zu rechtfertigen, wenn die Verfahrensverzögerung zu einer ganz erheblichen psychischen Belastung der Betroffenen führt. Demgegenüber kommt z. B. ein niedriger Betrag als der Regelsatz bei einem unangemessen langen Kostenfestsetzungsverfahren bei einem geringen Streitwert in Betracht (Althammer/Schäuble, NJW 2012, 1 (4), zitiert nach beck-online). Ausgehend von den vorgenannten Fallgruppen erachtet der Senat die mit der Verzögerung in den drei hier relevanten Verfahrens vor dem AG Mainz verbundenen Nachteile für die Klägerin nicht als derart gewichtig, dass sie mit Verfahrensverzögerungen vergleichbar wären, die zur Fortdauer einer Freiheitsentziehung, einer schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung oder zur einer konkreten Existenzgefährdung geführt hätten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der konkreten Verfahren über Sorgerecht und Umgang hinsichtlich der zwei Kinder der Klägerin. Auch hat der Senat aufgrund des sehr bestimmten Auftretens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 11.07.2019 nicht den Eindruck, dass gerade die Verfahrensverzögerung zu einer ganz erheblichen psychischen Belastung des Betroffenen geführt hat und bei der Klägerin dadurch eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung eingetreten ist. Entgegen den Ausführungen der Klägerin kann sie sich für den von ihr geltend gemachten (unbezifferten) Entschädigungsbetrag in Höhe von mindestens 15.000,00 € nicht erfolgreich auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Sache Kuppinger./. Deutschland mit Urteil vom 15.01.2015 [ (Nr. 62198/11), NJW 2015, 1433 ff., zitiert nach beck-online, juris Randziffer 149] stützen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat dort für eine Verfahrensverzögerung für einen Zeitraum von vier Jahren eine Entschädigungssumme in Höhe von 15.000,00 € als immateriellen Schaden zugesprochen. In dem hier vorliegenden Umgangsverfahren ist es jedoch nicht zu einer Verfahrensverzögerung von vier Jahren gekommen. Im Übrigen sind, wie der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung vom 11.07.2019 ausgeführt hat (vgl. Sitzungsprotokoll S. 2, Bl. 197 d. A.), Entscheidungen europarechtlicher Gerichte bei der Bemessung des aus Sicht des Senats festzusetzenden, angemessenen Entschädigungsbetrags nicht bindend, dergestalt, dass die von dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Ansatz gebrachten Entschädigungssummen in der gleichen Höhe für andere Fallgestaltungen vom Senat übernommen werden müssten. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass der in § 198 GVG geregelte Entschädigungsanspruch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zurückzuführen ist. Nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in mehreren Entscheidungen (EGMR (Große Kammer); Urteil vom 08.06.2006 – 75529- NJW 2006, 2389 – Stürmeli gegen Deutschland, zitiert nach beckonline Urteil vom 02.09.2010 – 46344/06 - EGMR, NJW 2010, 3355 – Rumpf, zitiert nach beckonline) immer wieder die überlange Verfahrensdauer beanstandet und zuletzt die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet hat, einen Rechtsbehelf gegen überlange Gerichtsverfahren einzuführen (EGMR, Urteil vom 02.09.2010 – 46344/06 - EGMR, NJW 2010, 3355 – Rumpf, zitiert nach beckonline NJW 2010, 3355), hat der Gesetzgeber diese Verpflichtung mit der Einfügung des § 198 GVG umgesetzt und in Kenntnis der ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und der von diesem für überlange Gerichtsverfahren in Ansatz gebrachten Entschädigungssummen, in § 198 Abs. 2 S. 3 GVG den Regelsatz von 1.200,00 € für jedes Jahr der Verfahrensverzögerung eingeführt, mit der Maßgabe, dass gemäß § 198 Abs. 2 S. 4 GVG im Falle der Unbilligkeit dieser im Einzelfall auf einen höheren oder niedrigeren Betrag festgesetzt werden kann (vgl. zur gesetzgeberischen Historie des § 198 GVG weiter Stein/Itzel/Schwall, Praxishandbuch des Amts- und Staatshaftungsrechts, 2. Auflage 2012, Rn. 634; Bamberger/Roth/Hau/Poseck-Reinert, BGB, 4. Auflage 2019, BGB § 839 Rn. 135; Itzel, MDR 2014, 258, 261 Steinbeiß-Winkelmann, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, Eine Zwischenbilanz anhand der Rechtsprechung, NJW 2014, 177 ff. d. A., zitiert nach beckonline Zöller- Lückemann, ZPO, 32. Auflage 2018, ZPO, vor § 198 GVG Rn.1 Kreicker in Münchener Kommentar zur StPO, 1. Auflage 2018, GVG, § 198 Rn. 60). Der Gesetzgeber hat sich dabei an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) orientiert (vgl. Zöller-Lückemann, ZPO.32. Auflage 2018, GVG, § 198 Rn. 8; Althammer/Schäuble, NJW 2012, 1 ff., 4, zitiert nach beck-online; Roderfeld in Marx/Roderfeld, aaO, § 198 GVG Rn.75). Soweit die Klägerin in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 16.08.2019, (Bl. 264 ff. d. A.) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 11.07.2013 – 5 C 23/12 – D – NJW 2014, 96 Rn. 38, zitiert nach beckonline) sowie des Bundessozialgerichts (Urteil vom 21.02.2013 – ÜG 1/12 Kl – BSGE 113, 75 ff., zitiert nach juris Rn. 25) ausführt, der unbestimmte Rechtsbegriff „unangemessene Dauer eines Gerichtsverfahrens“ sei insbesondere unter Rückgriff auf diejenigen Grundsätze auszulegen, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK und das Bundesverfassungsgericht zum Recht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG entwickelt habe, lässt sich heraus nichts dafür herleiten, dass vorliegend die Anwendbarkeit des in § 198 Abs. 2 S. 3 GVG von dem Gesetzgeber normierten Regelsatzes von 1.200,00 € pro Jahr Verfahrensverzögerung im konkret vom Senat zu entscheidenden Einzelfall unbillig, weil zu niedrig wäre. Die Klägerin legt hier konkret keine Umstände nach, die es aus Sicht des Senats als angezeigt erscheinen lassen, den nach dem Regelsatz in Ansatz zu bringenden Entschädigungsbetrag als unbillig anzusehen und einen höheren Betrag festzusetzen. Die Klägerin wendet sich ohne Erfolg gegen die vom Senat in der mündlichen Verhandlung vom 11.07.2019 (vgl. Sitzungsprotokoll S.1 und 2, Bl. 196 f. A.) dargelegte Auffassung, dass der Sachverhalt des hiesigen Falls mit dem, über den der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seiner Entscheidung vom 15.01.2015 – Nr. 62198/11 – NJW 2015, 368 ff., zitiert nach beckonline, zu befinden hatte, nicht zu vergleichen sei. Wenn die Klägerin in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 16.08.2019 (dort S. 4, Bl. 267 d. A.) vorträgt, sie habe nie behauptet, dass es in dem vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bezüglich des dortigen Umgangsverfahrens zu einer Verfahrensverzögerung von rund vier Jahren gekommen sei, ist dies nicht zutreffend, wie sich aus S. 7 der Klageschrift vom 11.01.2019 (Bl. 7 d. A.) ergibt. Entgegen der Auffassung der Klägerin im nachgelassenen Schriftsatzes vom 16.08.2019 (dort S. 5 f., Bl. 268 f. d. A.) liegt keine Verletzung der Hinweispflicht des Senats gemäß § 139 Abs. 1 ZPO vor, weil der Klägerin die Möglichkeit genommen worden sei, die konkreten Einwände des Gerichts nach § 139 Abs. 1 ZPO in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht mit dem Gericht zu erörtern. Dem Justizgewährungsanspruch ist Rechnung getragen worden. Die Klägerin hatte hierzu in der mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 2019 ausreichend Gelegenheit Stellung zu der Rechtsauffassung des Gerichts zu nehmen und hat dies auch genutzt (vgl. Sitzungsprotokoll S. 2, Bl. 197 d. A.). Damit verbleibt es bei dem vom Gesetzgeber festlegten Entschädigungssatz von 1.200 €/ Jahr Verzögerung. Besonderheiten, die eine Erhöhung rechtfertigen könnten, liegen zur Überzeugung des Senats auch nach Prüfung der von der Klägerin vorgebrachten Argumente nicht vor. Der Regelsatz von 1.200,00 € jährlich für eine Verfahrensverzögerung entspricht vorliegend der Billigkeit. 3. Insgesamt ist in den Verfahren 33 F 267/17, 33 F 268/17, 33 F 269/17 eine vom Land zu vertretende Verfahrensverzögerung von 37 Monaten eingetreten. Der Klägerin steht daher eine Entschädigungsleistung von 3.700,00 € gegen das beklagte Land zu, die das beklagte Land anerkannt hat. Ein weitergehender Entschädigungsanspruch steht der Klägerin nicht zu. Der Zinsanspruch beruht auf § 291 BGB. III. 1. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Verurteilung des beklagten Landes zu, sie für den materiellen Schaden in Höhe von dem Betrag in Höhe 9.267,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit freizustellen. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 11.07.2019 (vgl. Sitzungsprotokoll S. 2, Bl. 197 d. A.), dargelegt, dass Rechtsanwaltskosten allenfalls insoweit ersetzbar wären, als solche konkret durch die Verzögerung selbst bedingt gewesen seien, z. B. die Kosten für das Beschleunigungsverfahren, sofern dort überhaupt separierte Anwalts- und Gerichtskosten angefallen wären. Hierzu hat die Klägerin in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 16.08.2019 (dort S. 48 ff., Bl. 311 ff. d. A.) Stellung genommen. Die von der Klägerin gemachten Ausführungen rechtfertigen nicht den geltend gemachten Freistellungsanspruch bezüglich der Inanspruchnahme der Klägerin hinsichtlich eines materiellen Schadens in Höhe von 9.267,64 €. Aus dem der Klägerin nachgelassenen Schriftsatz vom 16.08.2019 (Bl. 311 ff. d. A.) ist nach wie vor nicht ersichtlich, welche Kosten bei der Durchführung der Verfahren 34 F 184/14, später umbenannt in 33 F 267/17 (Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge), 34 F 185/14, später umbenannt in 34 F 268/17 (Hauptsachverfahren zur Regelung des Umgangsrechts mit den Kindern) und 33 F 269/17 (Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zum vorläufigen Entzug des Umgangsrechts) konkret infolge von Verfahrensverzögerungen entstanden sind und nicht allgemeine Anwaltskosten für die Durchführung dieser Verfahren betreffen. Die Klage unterliegt bezüglich des Klageantrags zu Ziffer 2. aus vorgenannten Gründen der Abweisung. 2. Gleiches gilt für den Antrag der Klägerin zu Ziff. 3 (Land soll alle Gerichtskosten seit 2014 tragen). Auch hier fehlt es an jedem Vortrag der Klägerin dazu, welches Kosten gerade durch die Verzögerung in den drei Verfahren zu ihren Lasten entstanden sein sollen. Derartiges ist eher fernliegend. Auch dieser Antrag bleibt damit erfolglos. IV. Nach allem kann die Klägerin insgesamt 3.700 Euro als Entschädigung für die Verzögerungen in den drei Verfahren verlangen. Diesen Anspruch hat das beklagte Land auch anerkannt. Weitergehende Ansprüche wegen Verzögerungen stehen ihr nicht zu. Damit war die Klage zum ganz überwiegenden Teil abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Soweit das beklagte Land mit Schriftsatz vom 12.03.2019 (Bl. 35 ff. d. A.) zunächst einen Anspruch in Höhe von 1.600,00 € und nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 14.08.2019 (Bl. 201 ff. d. A.) den Gesamtbetrag von 3.700,00 € anerkannt hat, liegt kein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO vor, weil sich aus dem Schriftsatz vom 12.03.2019, dort S. 4 (Bl. 38 d. A.) nicht konkret ergibt, auf welches Verfahren und für welchen konkreten Zeitraum sich das Anerkenntnis ergibt. Das beklagte Land hat erst auf Nachfrage des Senats vom 28.03.2019 (Bl. 49 RS d. A.) mit Schriftsatz vom 14.05.2019 (Bl. 70 ff. d. A.) erklärt, worauf und auf welche Verfahren sich die anerkannten Verfahrensverzögerungen beziehen, nämlich auf das Hauptsacheverfahren zur Reglung des Umgangsrechts mit den Kindern, 33 F 268/17- AG Mainz = 11 WF 940/17, für den Zeitraum von Dezember 2016 bis November 2017 (Bl. 70 d. A.) und für das Verfahren der Kindesmutter auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum vorläufigen Entzug des Umgangsrechts und Bestellung einer Umgangspflegerin sowie zur vorläufigen Regelung des Umgangsrechts, 33 F 269/17 - AG Mainz, für den Zeitraum von Februar bis Mai 2018 (Bl. 71 d. A.). Soweit das beklagte Land mit Schriftsatz vom 12.03.2019 das Anerkenntnis auf den Gesamtbetrag von 3.700,00 € erweitert hat, wohl in Anknüpfung an die der Klägerin mit Senatsbeschluss vom 03.07.2019 (Bl. 177 ff. d. A.) bezüglich der in dieser Höhe gewährte Prozesskostenhilfe, liegt kein sofortiges Anerkenntnis vor. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 708 Nr. 1, 709 ZPO. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 24.268,00 € (15.000,00 € + 9.267,64 € = 24.267,64 €, aufgerundet 24.268,00 €) festgesetzt. Die Revision wird gemäß § 201 Abs. 2 S. 3 und 4 GVG i. V. m. §§ 543, 544 ZPO nicht zugelassen, da Revisionsgründe nicht ersichtlich sind.