Entscheidung
III ZR 72/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:171220BIIIZR72
21mal zitiert
4Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
25 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:171220BIIIZR72.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 72/20 vom 17. Dezember 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Dr. Remmert, Reiter, Dr. Kessen und Dr. Herr beschlossen: Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. Oktober 2019 - 1 EK 1/19 - gewährt. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das vorbezeichnete Urteil zugelassen, soweit der Klagean- trag zu 1 bei einer festgestellten Verfahrensverzögerung von insge- samt 37 Monaten in Höhe einer den Regelbetrag (§ 198 Abs. 2 Satz 3 GVG) übersteigenden Entschädigung für immaterielle Nach- teile abgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde zu- rückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, soweit ihre Beschwerde zurückgewiesen worden ist (§ 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für die Gerichtskosten beträgt der Streit- wert 9.267,64 € und für die außergerichtlichen Kosten 20.567,64 €. Die außergerichtlichen Kosten sind im Verhältnis zum Beklagten in Höhe von 45,06 % anzusetzen. - 3 - Gründe: Soweit das Oberlandesgericht einen Anspruch der Klägerin auf Freistel- lung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 9.267,64 € verneint hat, liegt kein Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO vor. Die auf der Basis einer Honorarvereinbarung mit einem Stundensatz von 250 € geltend gemachten Anwaltskosten betreffen die gesamte anwaltliche Tä- tigkeit in den familiengerichtlichen Ausgangsverfahren, ohne dass die Klägerin darlegt, welcher Zeitaufwand auf die vom Oberlandesgericht festgestellten Ver- fahrensverzögerungen entfällt (vgl. Senatsurteil vom 23. Januar 2014 - III ZR 37/13, BGHZ 200, 20 Rn. 46). Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem von der Beschwerde in Bezug genommenem Schriftsatz vom 16. August 2019 (GA II 311 ff). Darüber hinaus ist ein anwaltliches Zeithonorar nur bis zur Höhe der ge- setzlichen Gebühren erstattungsfähig. Die Beschränkung der Erstattungsfähig- keit auf die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung (gesetzliche Gebühren und Auslagen) entspricht einem allgemeinen Grundsatz, der in mehreren Verfah- rensordnungen (z.B. § 91 Abs. 2 ZPO, § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO, § 193 Abs. 3 SGG, § 139 Abs. 3 FGO) Ausdruck gefunden hat (Senatsurteil aaO Rn. 47 ff). Damit wäre es unvereinbar, wenn der Betroffene Rechtsanwaltskosten, deren Erstattungsfähigkeit im Ausgangsverfahren von vornherein ausscheidet, im Ent- schädigungsprozess geltend machen könnte. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Klägerin, bei der die Voraussetzungen für die Gewährung von Verfah- renskostenhilfe ohne Ratenzahlung vorlagen, keine Veranlassung hatte, mit ih- rem Anwalt eine Honorarvereinbarung auf Stundenbasis abzuschließen. Ihren im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gehaltenen Vortrag, angesichts der nied- rigen Streitwerte in Kindschaftssachen und der damit verbundenen niedrigen 1 2 3 - 4 - Rechtsanwaltsvergütung auf der Grundlage der Vergütungstabelle nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sei eine Honorarvereinbarung in der Regel not- wendig, um Rechtsschutz zu erhalten, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen, zumal die Klägerin daneben vortragen ließ, die Schriftsätze in den Ausgangsver- fahren selbst verfasst zu haben, ihre Rechtsanwälte hätten die Entwürfe nahezu unverändert übernommen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halb- satz 2 ZPO abgesehen. Herrmann Remmert Reiter Kessen Herr Vorinstanz: OLG Koblenz, Entscheidung vom 17.10.2019 - 1 EK 1/19 - 4