Beschluss
1 Ws 541/10
OLG Koblenz 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2010:1130.1WS541.10.0A
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Leitsätze
1. Die Vollstreckung eines ausländischen Urteils im Inland setzt voraus, dass das Verfahren, das zu dem zu vollstreckenden Urteil geführt hat, dem unverzichtbaren Bestand der deutschen öffentlichen Ordnung ebenso entspricht wie dem völkerrechtlichen Mindeststandard. Das ausländische Verfahren muss jedoch nicht den Grundgedanken oder gar Details der hiesigen Strafprozessordnung entsprechen. Nur eklatante Verstöße stehen der Vollstreckungshilfe entgegen.(Rn.11)
2. Aufschluss über die Einhaltung dieser Grundsätze kann das Hauptverhandlungsprotokoll geben. Dabei ist es unerheblich, wenn dieses Schriftstück weder im Original noch in der deutschen Übersetzung seiner Form nach einem deutschen Hauptverhandlungsprotokoll im Sinne des § 271 StPO entspricht. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass sich aus dem Inhalt des Schriftstücks die auch in der Bundesrepublik Deutschland für wesentlich erachteten Angaben zum Inhalt und Verlauf der Verhandlung entnehmen lassen und an seiner Echtheit keine Zweifel bestehen.(Rn.12)
3. Steht fest, dass der Verurteilte in der gegen ihn geführten Hauptverhandlung anwesend war und sich gegen die erhobenen Vorwürfe verteidigt hat, scheitert die Zulässigkeit einer Vollstreckungsübernahme nicht an dem Umstand, dass der Verurteilte in der Verhandlung nicht durch einen Verteidiger vertreten wurde. Dies gilt insbesondere dann, wenn davon auszugehen ist, dass das Auftreten ohne Verteidiger auf der eigenen Entscheidung des Verurteilten beruhte.(Rn.13)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der 8. kleinen Strafkammer als Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz vom 6. September 2010 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vollstreckung eines ausländischen Urteils im Inland setzt voraus, dass das Verfahren, das zu dem zu vollstreckenden Urteil geführt hat, dem unverzichtbaren Bestand der deutschen öffentlichen Ordnung ebenso entspricht wie dem völkerrechtlichen Mindeststandard. Das ausländische Verfahren muss jedoch nicht den Grundgedanken oder gar Details der hiesigen Strafprozessordnung entsprechen. Nur eklatante Verstöße stehen der Vollstreckungshilfe entgegen.(Rn.11) 2. Aufschluss über die Einhaltung dieser Grundsätze kann das Hauptverhandlungsprotokoll geben. Dabei ist es unerheblich, wenn dieses Schriftstück weder im Original noch in der deutschen Übersetzung seiner Form nach einem deutschen Hauptverhandlungsprotokoll im Sinne des § 271 StPO entspricht. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass sich aus dem Inhalt des Schriftstücks die auch in der Bundesrepublik Deutschland für wesentlich erachteten Angaben zum Inhalt und Verlauf der Verhandlung entnehmen lassen und an seiner Echtheit keine Zweifel bestehen.(Rn.12) 3. Steht fest, dass der Verurteilte in der gegen ihn geführten Hauptverhandlung anwesend war und sich gegen die erhobenen Vorwürfe verteidigt hat, scheitert die Zulässigkeit einer Vollstreckungsübernahme nicht an dem Umstand, dass der Verurteilte in der Verhandlung nicht durch einen Verteidiger vertreten wurde. Dies gilt insbesondere dann, wenn davon auszugehen ist, dass das Auftreten ohne Verteidiger auf der eigenen Entscheidung des Verurteilten beruhte.(Rn.13) Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der 8. kleinen Strafkammer als Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz vom 6. September 2010 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen. I. Das Bezirksgericht Kielce in Polen hatte den Verurteilten am 21. Juni 2000 der Brandstiftung für schuldig befunden und gegen ihn eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt, deren Vollstreckung es für die Dauer von fünf Jahren zur Bewährung ausgesetzt hat. In tatsächlicher Hinsicht hatte es dem Verurteilten zur Last gelegt, am 3. März 1998 in …[X] das Dachgeschoss eines Gebäudes in Brand gesetzt zu haben, in dem die Produktions- und Handelsfirma „...[A]“ ihren Sitz hatte. Das Gebäude, das samt des darin befindlichen Inventars bei einer Versicherungsgesellschaft versichert war, stand im Miteigentum des Verurteilten und seiner ehemaligen Ehefrau. Durch die Inbrandsetzung wurden das Leben und die Gesundheit von Menschen sowie das Vermögen der ehemaligen Ehefrau des Verurteilten und der Versicherungsgesellschaft gefährdet. Auf die von der Staatsanwaltschaft eingelegte Berufung änderte das Berufungsgericht in Krakow die angefochtene Entscheidung mit Urteil vom 28. Dezember 2000 dahin ab, dass die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung aufgehoben und die verhängte Strafe auf drei Jahre Freiheitsstrafe erhöht wurde. Das Urteil wurde am Tag seiner Verkündung rechtskräftig. Die von der Republik Polen angestrebte Auslieferung des Verurteilten zur Strafvollstreckung lehnte die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz mit Entscheidung vom 1. April 2009 ab, da der Verurteilte am 27. Mai 2005 nach Deutschland übergesiedelt sei und seither mit seiner zweiten Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern in …[Y] lebe. Dort sei der Verurteilte auch polizeilich gemeldet und gehe einer geregelten Erwerbstätigkeit nach. Zuletzt habe er mit einem eigenen Gewerbebetrieb ein Nettoeinkommen von 1.300 bis 1.500 Euro erzielt. Es sei daher davon auszugehen, dass der Aufenthalt des Verurteilten in der Bundesrepublik Deutschland auf Dauer angelegt sei und dass er seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn des § 83b Abs. 2 IRG im Inland habe. Die gebotene Abwägung zwischen dem Interesse an der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe im ersuchenden Staat und den individual-rechtlich schutzwürdigen Belangen des Verurteilten führe daher hier zu dem Ergebnis, dass das schutzwürdige Interesse des Verfolgten an einer Strafvollstreckung im Inland überwiege. Mit Schreiben vom 16. Juni 2009 beantragte daher das Bezirksgericht in Kielce die Übernahme der Vollstreckung der gegen den Verurteilten verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Hiergegen wandte der Verurteilte ein, er sei zwar in der Verhandlung vor dem Bezirksgericht in Kielce, nicht aber in der Berufungsverhandlung in Krakow anwesend gewesen. Die Vollstreckung des von dem Berufungsgericht verhängten Urteils sei daher nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unzulässig, da das Urteil in seiner Abwesenheit ergangen sei und er über den Abschluss des Verfahrens nicht unterrichtet worden sei. Auch sei ihm keine Möglichkeit eröffnet worden, sich nach der Erlangung dieser Kenntnis nachträglich rechtliches Gehör zu verschaffen. Da er erst im Jahr 2008 von seiner Verurteilung durch das Berufungsgericht in Krakow erfahren habe, liege auch keine Flucht vor. Auf dieses Vorbringen des Verurteilten legten die polnischen Behörden am 10. Mai 2010 ein als – in der deutschen Übersetzung – „Protokoll über die Berufungsverhandlung“ überschriebenes Schriftstück vor, aus dem sich unter anderem entnehmen lässt, dass am 28. Dezember 2000 eine Berufungsverhandlung von dem Berufungsgericht Krakow durchgeführt wurde. Außerdem heißt es dort: „ Zur Verhandlung erschien der Angeklagte … persönlich und erklärte, er trete ohne Verteidiger auf .“ In Kenntnis dieses Schriftstücks hielt der Verurteilte gleichwohl an seinem Vortrag fest, an einer Hauptverhandlung in dem Berufungsverfahren nicht teilgenommen zu haben. Sein Beistand zweifelte darüber hinaus an, dass es sich bei dem vorgelegten Schriftstück um ein Protokoll über die Berufungshauptverhandlung handele. Vielmehr liege eine Berichterstattung über den Gang der Hauptverhandlung vor. Auch trügen die von den polnischen Behörden übersandten Schriftstücke keine Unterschriften. Er beantragte daher, Akteneinsicht in die polnischen Gerichtsakten zu erhalten. Mit Beschuss vom 6. September 2010 erklärte die 8. kleine Strafkammer als Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz das Urteil des Bezirksgerichts Kielce vom 21. Juni 2000 in Verbindung mit dem Urteil des Berufungsgerichts Krakow vom 28. Dezember 2000, mit dem der Verurteilte zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden ist, für vollstreckbar. Die Strafkammer führte aus, die Vollstreckung sei zulässig. Insbesondere wies die Kammer das Vorbringen des Verurteilten zurück, er habe keine Kenntnis von der Berufungshauptverhandlung gehabt und an dieser nicht teilgenommen. Das Gegenteil ergebe sich aus dem vorgelegten Protokoll über die Berufungshauptverhandlung, das im Übrigen eine Unterschrift samt einem Stempel trage, aus dem sich ergebe, dass sich die „richtigen Unterschriften auf dem Originaldokument“ befänden. Es sei lebensfremd, dass eine dritte Person unter dem Namen des Angeklagten vor dem Berufungsgericht aufgetreten sei. Anhaltspunkte für eine Fälschung des Protokolls bestünden nicht. Auch widerspreche die Möglichkeit, sich ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts selbst zu verteidigen, nicht den Grundsätzen eines fairen Verfahrens. Dieser Beschluss wurde dem Beistand des Verurteilten am 8. September 2010 zugestellt. Mit der am gleichen Tag eingelegten und am 29. Oktober 2010 begründeten sofortigen Beschwerde wiederholt der Verurteilte sein bisheriges Vorbringen, wonach er keine Kenntnis von dem Termin gehabt und nicht an der Berufungshauptverhandlung teilgenommen habe. Auch erneuert er seinen Antrag, Einsicht in die Akten des in Polen geführten Strafverfahrens zu erhalten. II. Die sofortige Beschwerde ist nach § 55 Abs. 2 S. 1 IRG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht (§§ 77 Abs. 1 IRG, 311 Abs. 2 StPO) eingelegt worden. In der Sache bleibt das eingelegte Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg. 1. Dabei kann es dahin stehen, ob die Regelungen der §§ 48 ff. IRG, die sich mit der Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse befassen, unmittelbar zur Anwendung gelangen oder dies über einen in Art. 11 Abs. 1 S. 1 des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen (ÜberstÜbk) enthaltenen Verweis geschieht, demzufolge im Fall einer Umwandlung der Sanktion das nach dem Recht des Vollstreckungsstaats vorgesehene Verfahren anzuwenden ist. Dabei handelt es sich für die Bundesrepublik Deutschland um die §§ 48 ff. IRG (vgl. Schomburg/Hackner in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 4. Aufl., Art. 11 ÜberstÜbk Rn. 2). Die polnischen Behörden gehen in ihrem Ersuchen offenbar vom Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 2 des Zusatzprotokolls vom 18. Dezember 1997 zu dem Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (ZP-ÜberstÜbk) und damit vom Eingreifen des Art. 11 Abs. 1 S. 1 ÜberstÜbk aus. Dies träfe dann zu, wenn sich der Verurteilte der Vollstreckung der gegen ihn verhängten Sanktion durch Flucht entzogen hätte. Ob dies der Fall ist, muss vorliegend jedoch offen bleiben. Der Zeitablauf, der zwischen der Rechtskraft der Entscheidung des Berufungsgerichts Krakow vom 28. Dezember 2000 und der erst im Jahr 2005 erfolgten Übersiedlung des Verurteilten in die Bundesrepublik Deutschland eingetreten ist, spricht gegen das Vorliegen einer Flucht. Ob der Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland eine an den Verurteilten gerichtete Ladung zum Strafantritt voraus ging, lässt sich den von den polnischen Behörden vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen. Dieser Umstand bedarf jedoch nicht der weiteren Aufklärung durch den Senat, da der in § 1 Abs. 3 IRG für das IRG normierte Subsidiaritätsgrundsatz durch Art. 11 Abs. 1 S. 1 ÜberstÜbK für die Vollstreckbarerklärung und Umwandlung ausländischer Strafurteile aufgehoben wird (vgl. KG NJW 2008, 673, 675). 2. Die in § 49 IRG für die Zulässigkeit der Vollstreckungsübernahme festgelegten Mindestvoraussetzungen liegen vor. a. Die der Vollstreckung zu Grunde liegenden rechtskräftigen, vollstreckbaren Urteile hat das Bezirksgericht Kielce mit seinem Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung vorgelegt (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 IRG). b. Nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 IRG – der Spezialnorm gegenüber § 73 IRG (vgl. Schomburg/Hackner a.a.O. § 49 IRG Rn. 7) – muss das Verfahren, das zu dem zu vollstreckenden Urteil geführt hat, dem unverzichtbaren Bestand der deutschen öffentlichen Ordnung (ordre public) ebenso entsprechen wie dem völkerrechtlichen Mindeststandard (etwa Art. 14 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der über Art. 25 GG Bestandteil des deutschen Rechts ist (vgl. KG NJW 2008, 673, 675 m.w.N.). Das bedeutet indes nicht, dass das ausländische Verfahren den Grundgedanken oder gar Details der hiesigen Strafprozessordnung entsprechen müsste. Vielmehr stehen nur eklatante Verstöße der Vollstreckungshilfe entgegen (vgl. KG a.a.O. 675/676 m.w.N.). Solche sind hier nicht gegeben. Der Senat erachtet dabei in Übereinstimmung mit den Ausführungen der angefochtenen Entscheidung das Vorbringen des Verurteilten für widerlegt, er habe keine Kenntnis von der Berufungsverhandlung gehabt und an dieser nicht teilgenommen. Das Gegenteil steht aufgrund des vorgelegten Protokolls über die Berufungshauptverhandlung vom 28. Dezember 2000 fest. Keine Rolle spielt es dabei, dass dieses Schriftstück weder im polnischen Original noch in der deutschen Übersetzung seiner Form nach einem deutschen Protokoll über eine Berufungshauptverhandlung im Sinn des § 271 StPO entspricht. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass sich aus dem Inhalt des Schriftstücks die auch in der Bundesrepublik Deutschland für wesentlich erachteten Angaben zum Inhalt und Verlauf der Verhandlung entnehmen lassen. So werden in dem Schriftstück der Tag der Verhandlung, das Aktenzeichen des Verfahrens, das tätig werdende Gericht, die Besetzung des Spruchkörpers, die Namen der Protokollführerin und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft, der Name des Verurteilten, der gegen ihn erhobene Tatvorwurf, die persönliche Teilnahme des Verurteilten ohne Beistand eines Rechtsanwalts und die Bezeichnung des angefochtenen Urteils aufgeführt. Auch wird der Verlauf der Verhandlung skizziert, namentlich durch die Erwähnung des Berichts des Berichterstatters, des Antrags der Staatsanwaltschaft, der Einlassung des Verurteilten und seines Antrags sowie der Urteilsverkündung durch den Vorsitzenden. Dass dieses Schriftstück im Original von dem Bezirksgerichts Kielce gesiegelt und dem Leiter des dortigen Sekretariats unterschrieben wurde, ist aus der vorgelegten Übersetzung zu ersehen. Das Schriftstück wurde samt Übersetzung nach einer Anfrage des Ministeriums der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz augenscheinlich von dem Justizministerium der Republik Polen übersandt. Zweifel an der Echtheit sind nicht angezeigt. Stattdessen liegt die Vermutung auf der Hand, dass der Verurteilte mit seinen Einwendungen und dem Antrag, Einsicht in die polnischen Gerichtsakten zu erhalten, seine auch bereits bislang in diesem Verfahren offensichtlich verfolgte Strategie fortsetzt, durch exzessive Ausübung des Antragsrechts auf Gewährung von Fristverlängerungen die Angelegenheit bis zum Eintritt der Vollstreckungsverjährung hinauszuzögern. Der Zuziehung der polnischen Gerichtsakten bedarf es aus diesen Gründen zur Vorbereitung der Entscheidung durch den Senat (§ 52 IRG) nicht. Auch der Umstand, dass der Verurteilte in der Berufungshauptverhandlung nicht durch einen Verteidiger vertreten wurde, steht der Zulässigkeit der Vollstreckungsübernahme nicht entgegen. Nach deutschem Verfassungsrecht gehört es zu den elementaren Anforderungen des Rechtsstaats, die vor allem im Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG) eine Ausprägung gefunden haben, dass niemand zum bloßen Gegenstand eines ihn betreffenden staatlichen Verfahrens gemacht werden darf. Auch die Menschenwürde des Einzelnen (Art. 1 Abs. 1 GG) wäre durch ein solches staatliches Handeln verletzt. Daraus ergibt sich insbesondere für das Strafverfahren, das zu den schwersten in allen Rechtsordnungen überhaupt vorgesehenen Eingriffen in die persönliche Freiheit des Einzelnen führen kann, das zwingende Gebot, dass der Beschuldigte im Rahmen der von der Verfahrensordnung aufgestellten, angemessenen Regeln die Möglichkeit haben und auch tatsächlich ausüben können muss, auf das Verfahren einzuwirken, sich persönlich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, entlastende Umstände vorzutragen und deren umfassende und erschöpfende Nachprüfung und gegebenenfalls auch Berücksichtigung zu erreichen. Der wesentliche Kern dieser Gewährleistungen gehört von Verfassungs wegen zum unverzichtbaren Bestand der deutschen öffentlichen Ordnung, wie auch zum völkerrechtlichen Mindeststandard, der über Art. 25 GG einen Bestandteil des in der Bundesrepublik Deutschland innerstaatlich geltenden Rechts bildet (vgl. BVerfG NStZ 2006, 102, 103 m.w.N.). Hier steht fest, dass der Verurteilte Kenntnis von der gegen ihn geführten Berufungshauptverhandlung hatte und in dieser anwesend war. Aus dem vorliegenden Protokoll lässt sich zugleich auch entnehmen, dass sich der Verurteilte gegen den erhobenen Vorwurf verteidigt hat. Hierzu heißt es in der Übersetzung des Protokolls: „ Der Angeklagte erklärt, er habe die ihm zur Last gelegte Straftat nicht begangen. Er habe sich aber mit dem verurteilenden Urteil abgefunden, obwohl er die verhängte Strafe für zu scharf und empfindlich hält. Er beantragt, die Berufung des Staatsanwalts nicht zu berücksichtigen .“ Anhaltspunkte dafür, dass der Verurteilte nicht in der Lage gewesen wäre, sich selbst zu verteidigen, bestehen nicht. Der Umstand, dass in einem in der Bundesrepublik Deutschland geführten Strafprozess ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 StPO vorläge, steht vor diesem Hintergrund der Zulässigkeit der Vollstreckungsübernahme nicht entgegen. Dies gilt umso mehr, als die §§ 48 ff. IRG in erster Linie auf humanitären und Fürsorgeerwägungen beruhen, so dass bei der Bejahung der Ausnahmetatbestände des § 49 Abs. 1 Nr. 2 IRG, zu denen es auch gehört, dass dem Verurteilten eine angemessene Verteidigung ermöglicht wurde, größte Zurückhaltung geboten ist (vgl. Schomburg/Hackner a.a.O. § 49 IRG Rn. 6). Angesichts des in der Protokollierung gewählten Wortlauts ist davon auszugehen, dass es auf einer eigenen Entscheidung des Verurteilten beruhte, ohne Verteidiger in der Berufungshauptverhandlung aufzutreten. Dass ihm im Fall seines Wunsches, von einem Verteidiger vertreten zu werden, der Beistand durch einen Rechtsanwalt verweigert worden wäre, ist nicht ersichtlich. Der Senat geht daher nicht vom Vorliegen eines eklatanten Verstoßes gegen den im Grundgesetz verankerten rechtsstaatlichen Mindeststandard (siehe hierzu Schomburg/Hackner a.a.O.) aus. c. Auch sind die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 Nr. 3 IRG gegeben, der den Grundsatz der beiderseitigen Sanktionierbarkeit aus § 3 Abs. 1 IRG aufnimmt (vgl. Schomburg/Hackner a.a.O. § 49 Rn. 8). Die Vollstreckung eines ausländischen Erkenntnisses ist danach nicht nur dann zulässig, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt auch nach deutschem Recht als Straftat anzusehen wäre, sondern auch, wenn die Tat als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße hätte geahndet werden können (vgl. Schomburg/Hackner a.a.O.). Hier unterfällt die dem Verurteilten zur Last gelegte Tat aber nach deutschem Strafrecht dem Tatbestand des § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB. d. In Deutschland ist wegen derselben Tat keine der in § 9 Nr. 1 IRG genannten Entscheidungen (Urteile oder deren Rechtswirkung entsprechende Beschlüsse nach §§ 204, 174 und 153a StPO) ergangen (§ 49 Abs. 1 Nr. 4 IRG). e. Die Vollstreckung ist nach dem hier geltenden Recht auch nicht verjährt (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 IRG). Nach § 79 Abs. 3 Nr. 3 StGB verjährt die Vollstreckung bei einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren in zehn Jahren. Die Frist beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung (§ 79 Abs. 5 StGB). Diese trat hier am 28. Dezember 2000 ein, dem Tag der Verkündung des Urteils des Berufungsgerichts. Die Vollstreckungsverjährung tritt, soweit erkennbar, folglich am 27. Dezember 2010 ein. 3. Auch hat die Strafkammer die Umwandlung der ausländischen Sanktion im Sinn des § 54 IRG zutreffend vorgenommen. Da die Vollstreckung des in Polen ergangenen Urteils gemäß § 49 IRG zulässig ist, war dieses gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 IRG für vollstreckbar zu erklären. Die Umwandlung im Sinn des § 54 Abs. 1 S. 2 IRG, wonach die in dem ausländischen Erkenntnis verhängte Sanktion in die ihr im deutschen Recht am meisten entsprechende Sanktion umzuwandeln ist, führt hier zur Verhängung von Freiheitsstrafe. Die Höhe der in Polen verhängten Strafe von drei Jahren ist gemäß § 54 Abs. 1 S. 3 HS. 1 IRG bei der Umwandlung maßgebend, zumal das Höchstmaß der in § 306 Abs. 1 StGB angedrohten Sanktion von zehn Jahren Freiheitsstrafe nicht überschritten wird (§ 54 Abs. 1 S. 3 HS. 2 IRG). Eine Anrechnung bereits erlittener Haft (§ 54 Abs. 4 IRG) erfolgt deshalb nicht, da nach Auskunft der polnischen Behörden die verhängte Strafe noch vollständig zu verbüßen ist und eine Haft zur Sicherung der Vollstreckung im Sinn des § 58 IRG nicht angeordnet wurde. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 77 Abs. 1, 473 Abs. 1 S. 1 StPO.