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Beschluss

1 Ws 241/12

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2014:1017.1WS241.12.0A
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen der Übernahme der Vollstreckung einer in Rumänien gegen einen deutschen Staatsangehörigen in Abwesenheit verhängten Freiheitsstrafe.(Rn.8)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer II des Landgerichts Saarbrücken vom 5. Oktober 2012 auf gehoben. 2. Die Vollstreckung der in den Urteilen des Amtsgerichts Turda vom 16. November 2005 (Nr. 758/2005) und vom 21. Januar 2009 (Nr. 20/2009) gegen den Verurteilten jeweils verhängten Freiheitsstrafen von einem Jahr in der Bundesrepublik Deutschland wird für nicht zulässig erklärt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer in diesem entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der Übernahme der Vollstreckung einer in Rumänien gegen einen deutschen Staatsangehörigen in Abwesenheit verhängten Freiheitsstrafe.(Rn.8) 1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer II des Landgerichts Saarbrücken vom 5. Oktober 2012 auf gehoben. 2. Die Vollstreckung der in den Urteilen des Amtsgerichts Turda vom 16. November 2005 (Nr. 758/2005) und vom 21. Januar 2009 (Nr. 20/2009) gegen den Verurteilten jeweils verhängten Freiheitsstrafen von einem Jahr in der Bundesrepublik Deutschland wird für nicht zulässig erklärt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer in diesem entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse. I. Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Amtsgerichts Turda/Rumänien vom 16. November 2005 in seiner Abwesenheit wegen Fahrens eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen durch eine Person mit zu viel Alkohol im Blut zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt und die Strafvollstreckung für eine Probezeit von drei Jahren bedingt aufgehoben. Das Urteil ist infolge Nichteinlegung einer Berufung seit dem 6. Dezember 2005 rechtskräftig. Mit Urteil vom 21. Januar 2009 verurteilte ihn das Amtsgericht Turda, nachdem das Landgericht Cluj mit Beschluss vom 12. November 2007 auf die Einrede des Beschwerdeführers das amtsgerichtliche Urteil vom 7. Februar 2007 wegen eines Verfahrensmangels - der frühere Angeklagte war nicht an seiner Wohnanschrift in Deutschland geladen worden - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen hatte, wegen Fahrens eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen ohne Führerschein zu einer weiteren, nicht zur Bewährung ausgesetzten Gefängnisstrafe von einem Jahr und widerrief zugleich die bedingte Aussetzung der Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil vom 16. November 2005. Die hiergegen eingelegte Einrede des Angeklagten verwarf das Landgericht Cluj mit Beschluss vom 30. November 2009 als unbegründet. Das weitere - infolge fehlender Begründung auf die Prüfung des Rechtsfolgenausspruchs begrenzte - Rechtsmittel der Berufung wurde durch (endgültigen) Beschluss des Appellationsgerichts Cluj vom 10. Februar 2010 verworfen. Die Verhandlungen gegen den Beschwerdeführer fanden in allen Instanzen in dessen Abwesenheit statt. Die von den rumänischen Behörden angestrebte Auslieferung des Beschwerdeführers zur Strafvollstreckung erklärte der Senat mit Beschluss vom 17. August 2010 (OLG Ausl. 30/2010 [27/10]) für unzulässig, da der Beschwerdeführer, der deutscher Staatsangehöriger ist, einer Auslieferung nicht zugestimmt hatte. Die rumänischen Behörden haben daraufhin mit Schreiben vom 9. August 2011 um Übernahme der Vollstreckung der genannten Urteile ersucht. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft Saarbrücken die Vollstreckung der Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Turda vom 16. November 2005 und 21. Januar 2009 für zulässig erklärt und im Wege der Umwandlung jeweils eine Freiheitsstrafe von einem Jahr festgesetzt. Gegen diesen seinem Verteidiger am 18. Oktober 2012 zugestellten Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner am 23. bzw. 24. Oktober 2012 bei dem Landgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde. II. Der gemäß §§ 55 Abs. 2 IRG, 311 StPO statthaften, fristgemäß eingelegten und auch im Übrigen zulässigen sofortigen Beschwerde kann der Erfolg in der Sache nicht versagt bleiben. Die Voraussetzungen für eine Übernahme der Vollstreckung der mit Urteilen des Amtsgerichts Turda vom 16. November 2005 und 21. Januar 2009 verhängten Freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr sind - ungeachtet der erforderlichen weiteren formellen und materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen - schon deshalb nicht erfüllt, weil der Senat nicht feststellen kann, ob die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 Nr. 2 IRG gegeben sind, was vorliegend zur Unzulässigkeit der Vollstreckungsübernahme führt. 1. Nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 IRG ist die Vollstreckung einer im Ausland verhängten Strafe nur zulässig, wenn in dem Verfahren, das dem ausländischen Urteil zugrunde liegt, dem Verurteilten rechtliches Gehör gewährt, eine angemessene Verteidigung ermöglicht und die Strafe von einem unabhängigen Gericht verhängt worden ist. Die Regelung stellt - wovon die Strafvollstreckungskammer im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend ausgegangen ist - klar, dass im hiesigen Rechtsgebiet eine Entscheidung nicht vollstreckt werden darf, die unter Verstoß gegen den anerkannten verfahrensrechtlichen Mindeststandard zustande gekommen ist. Nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 IRG - der Spezialnorm gegenüber § 73 IRG - muss das Verfahren, das zu dem zu vollstreckenden Urteil geführt hat, dem unverzichtbaren Bestand der deutschen öffentlichen Ordnung (ordre public) ebenso entsprechen wie dem völkerrechtlichen Mindeststandard (etwa Art. 14 IPBPR und Art. 6 MRK), der über Art. 25 GG Bestandteil des deutschen Rechts ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 3. Juli 2007 - 2 Ws 156/07 -, juris; KG NJW 2008, 673, 675; Brandenburg. OLG, Beschluss vom 26. April 2010 - 1 Ws 19/10 -; OLG Rostock, Beschluss vom 8. Juni 2010 - I Ws 128/10 -; OLG Koblenz, Beschluss vom 30. November 2010 - 1 Ws 541/10 -; OLG Dresden, Beschluss vom 24. Mai 2012 - 2 Ws 214/12 -, jew. zitiert nach juris; Senatsbeschluss vom 16. Juni 2008 - 1 Ws 46/08 -), wobei zu dieser Prüfung - ebenso wie im Falle der Auslieferung zur Vollstreckung eines ausländischen Strafurteils - insbesondere dann Anlass bestehen kann, wenn das ausländische Urteil in Abwesenheit des Verurteilten ergangen ist (vgl. OLG Köln; KG; OLG Dresden, jew. a.a.O.; hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit der Auslieferung zur Vollstreckung eines ausländischen Urteils vgl. BVerfGE 63, 332, 373; BVerfG NStZ-RR 2004, 308, 309; NStZ 2006, 102, 103). Maßgebliche Anhaltspunkte dafür, ob die unverzichtbaren rechtlichen Mindestanforderungen gewahrt worden sind, sind dem in Art. 6 Abs. 1 und 3 MRK normierten übergeordneten Rechtsgrundsatz des „fair trial“ zu entnehmen, der insbesondere die Gewährleistung ausreichenden rechtlichen Gehörs und die Wahrung der Mindestrechte der Verteidigung beinhaltet (vgl. OLG Köln m.w.N. auch aus der Rspr. des EGMR; Brandenburg. OLG, jew. a.a.O.; OLG Düsseldorf NJW 1987, 2172). Zu den elementaren Anforderungen des Rechtsstaates, die insbesondere im Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG) Ausprägung gefunden haben, gehört nach deutschem Verfassungsrecht, dass niemand zum bloßen Gegenstand eines ihn betreffenden staatlichen Verfahrens gemacht werden darf (vgl. BVerfG NStZ-RR 2004, 308, 309; NStZ 2006, 102, 103, jew. m.w.N.). Daraus ergibt sich für das Strafverfahren das zwingende Gebot, dass jeder Beschuldigte im Rahmen der von der Verfahrensordnung aufgestellten Regeln die Möglichkeit haben und auch tatsächlich ausüben können muss, auf das Verfahren einzuwirken, sich persönlich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, entlastende Umstände vorzutragen, deren umfassende und erschöpfende Nachprüfung und gegebenenfalls auch Berücksichtigung zu erreichen (BVerfG, a.a.O.; OLG Köln; Brandenburg. OLG; OLG Dresden, jew. a.a.O.; OLG Hamm StV 1997, 364, 365; 365, 366). Der wesentliche Kern dieser Gewährleistungen gehört von Verfassungs wegen zum unverzichtbaren Bestand der deutschen öffentlichen Ordnung und ebenso zum völkerrechtlichen Mindeststandard, der über Art. 25 GG einen Bestandteil des in der Bundesrepublik Deutschland geltenden innerstaatlichen Rechts bildet (vgl. BVerfG, a.a.O.). Im Zusammenhang mit der Auslieferung zur Vollstreckung eines ausländischen, in Abwesenheit des Verurteilten ergangenen Strafurteils ist danach anerkannt, dass eine Auslieferung unzulässig ist, wenn der Verurteilte weder über die Tatsache der Durchführung und des Abschlusses des betreffenden Verfahrens in irgendeiner Weise unterrichtet war, noch ihm eine tatsächlich wirksame Möglichkeit eröffnet ist, sich nach Erlangung dieser Kenntnis nachträglich rechtliches Gehör zu verschaffen und sich wirksam zu verteidigen (vgl. BVerfGE 63, 332, 338; BVerfG NStZ-RR 2004, 308, 309; NStZ 2006, 102, 103; OLG Köln, a.a.O. m.w.N.; st. Rspr. des Senats z.B. Beschluss vom 20. Mai 2010 - OLG Ausl. 55/2009 [2/10] -). Nach einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur vertretenen Auffassung setzt ein dem ordre public und dem völkerrechtlichen Mindeststandard gemäßes Abwesenheitsverfahren jedoch nicht nur voraus, dass der Verfolgte rechtzeitig von der Tatsache der Durchführung des Verfahrens unterrichtet worden ist, sondern es ist vielmehr regelmäßig zudem erforderlich, dass er von anstehenden und zu erwartenden Hauptverhandlungsterminen Kenntnis erhalten hat (vgl. KG StV 1993, 207; OLG Hamm StV 1997, 364, 365; Thüring. OLG StV 1999, 265, 266; OLG Düsseldorf; Brandenburg. OLG, jew. a.a.O.; wohl auch OLG Koblenz, a.a.O.; Vogel in Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., § 73 Rn. 87), wobei diese Kenntnis auf amtlichen Mitteilungen, insbesondere Ladungen, beruhen (KG StV 1993, 207; OLG Düsseldorf; Brandenburg. OLG, jew. a.a.O.; OLG Köln, a.a.O., m.w.N. auch aus der Rechtsprechung des EGMR; Vogel, a.a.O.) und nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen zur festen Überzeugung des über die Auslieferung entscheidenden Gerichts feststehen muss (vgl. Vogel, a.a.O.; Lagodny in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl., § 73 Rn. 82 m.w.N.). Das Erfordernis der Kenntnis vom Hauptverhandlungstermin entfällt allerdings in den sog. „Fluchtfällen“, bei denen eine Benachrichtigung vom Hauptverhandlungstermin durch die Flucht des Betroffenen vereitelt wird. Nach den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätzen ist den rechtsstaatlichen Anforderungen in diesen Fällen Genüge getan, wenn der Verurteilte von dem gegen ihn anhängigen Verfahren in Kenntnis gesetzt worden ist, sich ihm durch Flucht entzogen hat und im Verfahren von einem ordnungsgemäß bestellten Pflichtverteidiger unter Beachtung rechtsstaatlicher Mindestanforderungen verteidigt werden konnte (vgl. BVerfG NJW 1991, 1411; NStZ-RR 2004, 308, 309). Für die Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist in § 83 Nr. 3 IRG unter Berücksichtigung der dargelegten Rechtsprechung demgemäß festgelegt, dass die Auslieferung zur Vollstreckung eines in Abwesenheit ergangenen Urteils unzulässig ist, wenn der Verfolgte zu dem Termin, der zu dem Abwesenheitsurteil geführt hat, nicht persönlich geladen oder nicht auf andere Weise von dem Termin unterrichtet worden war, es sei denn, dass der Verfolgte in Kenntnis des gegen ihn gerichteten Verfahrens, an dem ein Verteidiger beteiligt war, eine persönliche Ladung durch Flucht verhindert hat oder ihm nach seiner Überstellung das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren, in dem der gegen ihn erhobene Vorwurf umfassend überprüft wird, und auf Anwesenheit bei der Gerichtsverhandlung eingeräumt wird. Hinsichtlich der Unterrichtung des Verfolgten von dem Termin bedarf es dabei nach in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretener, vom Senat geteilter Auffassung mit Blick auf den Gesetzeswortlaut des sicheren Nachweises, dass die Ladung oder die Unterrichtung in anderer Weise den Verfolgten auch persönlich erreicht hat (vgl. OLG Karlsruhe StV 2004, 547; OLG Stuttgart NStZ-RR 2008, 175). Nichts anderes kann aber für die Übernahme der Vollstreckung eines - wie hier - in Abwesenheit des Verurteilten ergangenen Strafurteils eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gelten (vgl. OLG Köln, Brandenburg. OLG, jew. a.a.O.; Schomburg/Hackner in Schomburg/ Lagodny/Gleß/Hackner, a.a.O., § 49 Rn. 7; Grotz in Grützner/Pötz/Kreß, a.a.O., § 49 Rn. 10, 11). 2. Bei Anlegung dieser Maßstäbe kann der Senat vorliegend nicht zu seiner sicheren Überzeugung feststellen, ob die Verfahren, die zu den gegenständlichen Urteilen geführt haben, dem anerkannten Mindeststandard genügen. a) Dies gilt zunächst hinsichtlich des Urteils des Amtsgerichts Turda vom 16. November 2005. aa) Insoweit kann zunächst nicht sicher festgestellt werden, ob die Unterrichtung des Beschwerdeführers vom Termin zur Hauptverhandlung diesen auch persönlich erreicht hat. Zwar geht der Senat nach den Gründen des von den rumänischen Behörden überreichten Urteils davon aus, dass das Amtsgericht eine Ladung des Verurteilten zu diesem Termin veranlasst hat. Allerdings vermag die im Urteil verwendete, insoweit maßgebliche Formulierung, dass das Vorladungsverfahren gesetzlich erfüllt sei, vorliegend nicht hinreichend zu belegen, dass der Verurteilte die Ladung auch erhalten und Kenntnis vom Hauptverhandlungstermin erlangt hat. Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Verurteilte ausweislich der weiteren Urteilsdarlegungen zum damaligen Zeitpunkt über einen Wohnsitz in Saarbrücken verfügte und darüber hinaus in Turda/Rumänien ansässig war, wobei es sich bei der Ansässigkeit nach Aktenlage um einen Unternehmenssitz handeln dürfte. An welcher dieser Anschriften und in welcher Form der Verurteilte zum Hauptverhandlungstermin geladen wurde, ergibt sich aus der genannten Formulierung aber ebenso wenig wie der Erhalt der Ladung auf Seiten des Verurteilten. Ein vom Senat zur weiteren Aufklärung dieser Umstände veranlasstes Ersuchen der Generalstaatsanwaltschaft vom 30. Oktober 2013 um ergänzende Darlegung des Sachverhalts haben die rumänischen Behörden bis dato nicht beantwortet. bb) Es kann auch nicht von der Entbehrlichkeit der Kenntnis des Verurteilten von dem Hauptverhandlungstermin vom 16. November 2005 unter dem Aspekt eines sog. „Fluchtfalles“ ausgegangen werden. Zwar hatte der Verurteilte nach Auffassung des Senats durchaus Kenntnis von dem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren, da sich aus dem Urteil vom 16. November 2005 ergibt, dass er während der Trunkenheitsfahrt von der Polizei angehalten und ihm in der Folge auch eine Blutprobe zur Bestimmung des Blutalkoholgehalts entnommen wurde. Ob er sich dem Strafverfahren allerdings durch Flucht entzogen hat, lässt sich vorliegend ebenfalls nicht feststellen. Der Begriff der Flucht setzt nach zutreffender, vom Senat geteilter Auffassung als finales Element ein bewusstes Sichentziehen zu dem Zweck voraus, eine Strafverfolgung zu vereiteln (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2008, 112 f.; OLG Stuttgart NStZ-RR 2008, 175 f.; Senatsbeschluss vom 22. August 2014 - OLG Ausl. 5/2014 [33/14] -; Böse in Grützner/Pötz/Kreß, a.a.O., § 83 Rn. 14; Böhm NJW 2008, 677). Ein solches Verhalten des Verurteilten ist nach Aktenlage nicht belegt. Es kann insbesondere nicht in einer - hier durchaus nicht fernliegenden - bloßen Rückkehr des Beschwerdeführers in das Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und in dem er seinen Wohnsitz hat, gesehen werden. cc) Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer eine rechtlich und tatsächlich wirksame Möglichkeit eröffnet war, sich nach Erlangung der Kenntnis von dem gegen ihn ergangenen Abwesenheitsurteil vom 16. November 2005 im Rahmen des rumänischen Strafverfahrensrechts nachträglich rechtliches Gehör zu verschaffen und sich wirksam zu verteidigen, so dass hierdurch die zu garantierenden prozessualen Mindestrechte hätten gewahrt werden können. Da das oben unter Ziffer 2 a) aa) erwähnte Aufklärungsersuchen der Generalstaatsanwaltschaft, das auch diese Fragestellung umfasste, unbeantwortet blieb, kann der Senat schon nicht beurteilen, welche Rechte das rumänische Strafverfahrensrecht einem in Abwesenheit Verurteilten gegen das ihn ergangene Urteil im maßgeblichen Zeitraum eingeräumt hat. Soweit dem Senat in einem anderen, die Auslieferung zur Vollstreckung eines in Abwesenheit des Verurteilten ergangenen rumänischen Strafurteils betreffenden Verfahren aufgrund der dortigen Mitteilung des rumänischen Gerichts vom 25. Februar 2014 bekannt wurde, dass die rumänische Strafprozessordnung in Art. 466 Abs. 1 vorsieht, dass eine in Abwesenheit rechtskräftig verurteilte Person die Wiederaufnahme des Gerichtsverfahrens innerhalb einer näher bestimmten Frist beantragen kann, vermag dies an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Denn zum einen hat sich diese Mitteilung zum zeitlichen Geltungsbereich dieser Norm nicht verhalten. Zum anderen hat der Senat in jenem Verfahren bereits entschieden, dass diese Norm der rumänischen Strafprozessordnung, nach der die Durchführung eines neuen Gerichtsverfahrens nicht allein vom Willen der verurteilten Person abhängt, sondern im Ermessen des Gerichts steht, keine ausreichende Gewährleistung nachträglichen rechtlichen Gehörs im oben dargelegten Sinne darstellt (vgl. Senatsbeschluss vom 22. August 2014 - OLG Ausl. 5/2014 {33/14] -). Dass die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 Nr. 2 IRG aufgrund der fehlenden Mitwirkung der rumänischen Behörden an der weiteren Sachverhaltsaufklärung nicht festgestellt werden können, darf sich aber nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirken und führt, da der Senat infolge des zwischenzeitlichen Zeitablaufs eine Beantwortung des Aufklärungsersuchens nicht mehr erwartet, zur Unzulässigkeit der Übernahme der Vollstreckung der mit Urteil des Amtsgerichts Turda vom 16. November 2005 verhängten Freiheitsstrafe. b) Nichts anderes gilt im Hinblick auf das Urteil des Amtsgerichts Turda vom 21. Januar 2009. Auch insoweit kann mangels Beantwortung des veranlassten Aufklärungsersuchens allein auf der Grundlage der von den rumänischen Behörden übersandten Unterlagen weder mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Kenntnis von dem Hauptverhandlungstermin am 21. Januar 2009 vor dem Amtsgericht Turda erhalten hat - in dem amtsgerichtlichen Urteil wird ebenfalls lediglich die Formulierung, dass das Vorladungsverfahren gesetzlich erfüllt sei, verwendet, ohne dass ersichtlich wird, an welcher Anschrift und in welcher Form der Verurteilte zu dem Termin geladen wurde -, noch kann aus den bereits unter Ziffer 2. a) bb) angeführten Gründen davon ausgegangen werden, dass der - entgegen der Annahme der Strafvollstreckungskammer auch in diesem Termin nicht anwesende - Beschwerdeführer sich in Kenntnis dieses Strafverfahrens diesem durch Flucht entzogen hat. Letzteres gilt umso mehr als der Beschwerdeführer ausweislich der Beschlüsse des Landgerichts Cluj vom 12. November 2007 und 30. November 2009 sowie des Beschlusses des Appellationsgerichts Cluj vom 10. Februar 2010 in den vor diesen Gerichten stattgefundenen Hauptverhandlungen offenbar durch einen Wahlverteidiger vertreten war. Der Annahme der Unzulässigkeit der Übernahme der Vollstreckung der mit Urteil des Amtsgerichts Turda vom 21. Januar 2009 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verhängten einjährigen Freiheitsstrafe steht dabei auch nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer insoweit von den ihm nach dem rumänischen Strafverfahrensrecht offenkundig zustehenden Rechtsmitteln der Einrede und der Berufung Gebrauch gemacht hat und über diese Rechtsmittel auch entschieden wurde. Ob diese Rechtsmittel nämlich eine umfassende Prüfung des gegen ihn erhobenen Vorwurfs ermöglichten, vermag der Senat in Ermangelung der Beantwortung seines Aufklärungsersuchens ebenfalls nicht zu beurteilen. Nach alldem war der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Vollstreckung der mit den genannten Urteilen des Amtsgerichts Turda verhängten Freiheitsstrafen im Inland für nicht zulässig zu erklären. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.