Beschluss
13 UF 840/13
OLG Koblenz 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2014:0117.13UF840.13.0A
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Leitsätze
1. Die Abänderung eines nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht durchgeführten Versorgungsausgleichs unterliegt den abschließenden Voraussetzungen der §§ 51 f. VersAusglG i.V.m. §§ 225 f. FamFG.(Rn.11)
2. Die fortlaufenden Pensionskürzungen bei den Beamten sind in einem Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 2 FamFG als eine auf den ehezeitanteiligen Ausgleichswert zurückwirkende rechtliche bzw. tatsächliche Veränderung zu berücksichtigen (im Anschluss an OLG Hamm, 25. Mai 2011, 8 UF 163/10, FamRZ 2012, 551).(Rn.16)
3. Unabhängig davon, ob die maßgebliche Bezugsgröße i.S.v. §§ 51 Abs. 2 VersAusglG, § 225 Abs. 3 FamFG bei Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung der - weil nach altem Recht übertragen - ausgeglichene Rentenbetrag (so OLG Hamm, 25. Mai 2011, 8 UF 163/10, FamRZ 2012, 551 und OLG Celle, Beschluss vom 4. Juli 2013, 17 UF 49/13, FamRZ 2014, 479) oder die nach neuem Recht zu übetragenden Entgeltpunkte (so OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 13. September 2013, 6 UF 177/12, NJW-RR 2014, 450, im Anschluss an eine entsprechende Entscheidung des Bundesgerichtshofs (30. November 2011, XII ZB 344/10, FamRZ 2012, 192) zu § 18 Abs. 3 VersAusglG) ist, mit der Folge, dass im letztgenannten Fall die absolute Wesentlichkeitsgrenze durch die 120% des ausgeglichenen Kapitalwertes bestimmt wird, wird demgegenüber bei einer Beamtenversorgung auch nach neuem Recht weiterhin ein Rentenbetrag ausgeglichen. Somit erfolgt die Wesentlichkeitsprüfung hier auf jeden Fall anhand des Rentenbetrags als maßgebliche Bezugsgröße.(Rn.18)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der ... Versorgungs- und Zusatzversorgungskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neuwied vom 18.11.2013 (Az.: 19 F 154/13) in Ziff. 1 teilweise abgeändert dahingehend, dass ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der ... Versorgungs- und Zusatzversorgungskasse (Vers. Nr. …/01/0) nicht stattfindet.
2. Die gerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren tragen Antragstellerin und Antragsgegner je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Im Übrigen bleibt es bei der Kostenentscheidung erster Instanz.
3. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 1.200 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Abänderung eines nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht durchgeführten Versorgungsausgleichs unterliegt den abschließenden Voraussetzungen der §§ 51 f. VersAusglG i.V.m. §§ 225 f. FamFG.(Rn.11) 2. Die fortlaufenden Pensionskürzungen bei den Beamten sind in einem Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 2 FamFG als eine auf den ehezeitanteiligen Ausgleichswert zurückwirkende rechtliche bzw. tatsächliche Veränderung zu berücksichtigen (im Anschluss an OLG Hamm, 25. Mai 2011, 8 UF 163/10, FamRZ 2012, 551).(Rn.16) 3. Unabhängig davon, ob die maßgebliche Bezugsgröße i.S.v. §§ 51 Abs. 2 VersAusglG, § 225 Abs. 3 FamFG bei Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung der - weil nach altem Recht übertragen - ausgeglichene Rentenbetrag (so OLG Hamm, 25. Mai 2011, 8 UF 163/10, FamRZ 2012, 551 und OLG Celle, Beschluss vom 4. Juli 2013, 17 UF 49/13, FamRZ 2014, 479) oder die nach neuem Recht zu übetragenden Entgeltpunkte (so OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 13. September 2013, 6 UF 177/12, NJW-RR 2014, 450, im Anschluss an eine entsprechende Entscheidung des Bundesgerichtshofs (30. November 2011, XII ZB 344/10, FamRZ 2012, 192) zu § 18 Abs. 3 VersAusglG) ist, mit der Folge, dass im letztgenannten Fall die absolute Wesentlichkeitsgrenze durch die 120% des ausgeglichenen Kapitalwertes bestimmt wird, wird demgegenüber bei einer Beamtenversorgung auch nach neuem Recht weiterhin ein Rentenbetrag ausgeglichen. Somit erfolgt die Wesentlichkeitsprüfung hier auf jeden Fall anhand des Rentenbetrags als maßgebliche Bezugsgröße.(Rn.18) 1. Auf die Beschwerde der ... Versorgungs- und Zusatzversorgungskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neuwied vom 18.11.2013 (Az.: 19 F 154/13) in Ziff. 1 teilweise abgeändert dahingehend, dass ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der ... Versorgungs- und Zusatzversorgungskasse (Vers. Nr. …/01/0) nicht stattfindet. 2. Die gerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren tragen Antragstellerin und Antragsgegner je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Im Übrigen bleibt es bei der Kostenentscheidung erster Instanz. 3. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 1.200 € festgesetzt. I. Die am 24.10.1975 geschlossene Ehe der Beteiligten wurde auf den am 16.03.1994 zugestellten Scheidungsantrag durch Urteil vom 28.10.1994 geschieden. Der Versorgungsausgleich wurde dabei durch Begründung von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung für die hiesige Antragstellerin zu Lasten der für den hiesigen Antragsgegner bei dem Kreis …[X] bestehenden Beamtenversorgungsanwartschaften durchgeführt. Hierbei wurde ein Gesamtsaldo aus dem Ehezeitanteil der Beamtenversorgungsanwartschaften des Ehemanns sowie der Anwartschaften der Ehefrau aus der gesetzlichen Rentenversicherung und den bei der Beschwerdeführerin bestehenden Anwartschaften einer Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes gebildet. Die Antragstellerin hat nunmehr beim Familiengericht eine Neuberechnung des Versorgungsausgleichs beantragt. Das Familiengericht hat aktuelle Versorgungsauskünfte eingeholt und den Versorgungsausgleich sodann im Wege der internen Teilung der Anrechte der Antragstellerin sowie durch externe Teilung der Beamtenversorgung des Antragsgegners durchgeführt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der ... Versorgungs- und Zusatzversorgungskasse, mit der diese geltend macht, dass ein Ausgleich des bei ihr zugunsten der Antragstellerin bestehenden Anrechts wegen Geringwertigkeit nicht zu erfolgen habe. Der Senat hat die Beteiligten angehört. Zuvor hatte die Deutsche Rentenversicherung Bund mitgeteilt, dass die Antragstellerin Rentnerin sei. Mit Schriftsatz vom 07.01.2013 bittet die Antragstellerin um Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit. II. Die gemäß §§ 58 ff., 228 FamFG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat Erfolg. Sie führt zur teilweisen Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Eine Einstellung des Verfahrens kommt hingegen nicht in Betracht, da die Antragstellerin ihren Antrag auf Neuberechnung des Versorgungsausgleichs im jetzigen Verfahrensstadium nicht mehr zurücknehmen kann. 1. Die ... Versorgungs- und Zusatzversorgungskasse ist durch den angefochtenen Beschluss beschwert. Erforderlich hierfür ist gemäß § 59 FamFG ein unmittelbarer Eingriff in eine geschützte Rechtsposition, also in ein im Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung bestehendes subjektives Recht. Ein Versorgungsträger ist dabei grundsätzlich bei jedem unrichtigen Eingriff in seine Rechtsstellung unmittelbar betroffen und deshalb beschwerdebefugt. Dies gilt insbesondere dann, wenn bei ihm bestehende Anwartschaften auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragen werden, wenn bei ihm zu dessen Gunsten ein Versicherungsverhältnis begründet oder wenn überhaupt ein bei ihm bestehendes Rechtsverhältnis verändert wird (vgl. BGH FamRZ 2009, 853 und FamRZ 2008, 678). Nicht erforderlich ist eine bereits feststellbare wirtschaftliche Mehrbelastung des Versorgungsträgers. Denn weicht die angegriffene Entscheidung vom Gesetz ab, lässt sich in der Regel zunächst noch nicht vorhersagen, ob sich dies wirtschaftlich zugunsten oder zulasten des Versorgungsträgers auswirken wird. Das hängt nämlich typischerweise vom - ungewissen - künftigen Versorgungsschicksal eines jeden Ehegatten ab (vgl. BGH FamRZ 2013, 612 m.w.Nw.). 2. Die Beschwerde ist auch begründet. Das Familiengericht hätte die bei der Beschwerdeführerin bestehende Versorgung wegen Geringfügigkeit gemäß § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG nicht ausgleichen dürfen. Der korrespondierende Kapitalwert des mitgeteilten und nicht angegriffenen Ausgleichswerts von 5,28 Versorgungspunkten beträgt 1.555,66 €. Damit übersteigt er nicht 120% der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB. Dieser nach § 18 Abs. 3 VersAusglG maßgebliche Grenzwert beläuft sich vorliegend zwar nicht wie in der Beschwerdebegründung ausgeführt auf 3.024 €. Denn abzustellen ist auf den Wert zum Ende der Ehezeit. Im Jahr 1994 betrug die monatliche Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV 3.920 DM. Der Grenzwert von 120% beträgt hier somit 4.704 DM bzw. 2.405,12 €. Gründe für einen ausnahmsweise dennoch durchzuführenden Ausgleich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Versorgung sind nicht dargetan. 3. Das Familiengericht hat allerdings nicht geprüft, ob eine Abänderung eines nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht durchgeführten Versorgungsausgleichs vorliegend überhaupt zulässig ist. Die Voraussetzungen hierfür sind in §§ 51 f. VersAusglG i.V.m. §§ 225 f. FamFG abschließend geregelt und hier auch erfüllt. Daher kann dahinstehen, inwieweit der angefochtene Beschluss vom Senat abgeändert werden könnte bzw. müsste, sollten die Voraussetzungen der §§ 51 f. VersAusglG, 225 f. FamFG nicht vorgelegen haben. a) Ausweislich der Mitteilung der Deutsche Rentenversicherung Bund bezieht die Antragstellerin bereits Rente. Ihr Abänderungsantrag ist somit in zeitlicher Hinsicht zulässig, §§ 52 Abs. 1 VersAusglG, 226 Abs. 2 FamFG. b) Die nach §§ 51 Abs. 1, 2 VersAusglG, 225 Abs. 2, 3 FamFG erforderliche wesentliche Wertänderung liegt ebenfalls vor. (1) Hierfür genügt bereits eine solche auch nur bei einem seinerzeit ausgeglichenen Anrecht (§ 51 Abs. 2 VersAusglG) mit der Folge, dass der nach altem Recht durchgeführte Versorgungsausgleich dann insgesamt neu zu berechnen ist (sog. Totalrevision). Vorliegend ist jedenfalls in Bezug auf die Beamtenversorgung des Antragsgegners eine wesentliche Wertänderung zu verzeichnen. (2) Der Ehezeitanteil der Beamtenversorgung des Antragsgegners belief sich bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs im Jahre 1994 auf 1.511,32 DM. Der Ausgleichswert betrug damit 386,36 € (755,66 DM). Nach der im vorliegenden Verfahren eingeholten aktuellen Auskunft vom 24.07.2013 verringerten sich der Ehezeitanteil auf 1.390,27 DM und der Ausgleichswert somit auf 355,42 € (695,14 DM). Grund hierfür sind ersichtlich die fortlaufenden Pensionskürzungen bei den Beamten. Dieser Umstand ist in einem Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 2 FamFG als eine auf den ehezeitanteiligen Ausgleichswert zurückwirkende rechtliche bzw. tatsächliche Veränderung zu berücksichtigen (vgl. OLG Hamm FamRZ 2012, 551). Die Differenz der Ausgleichswerte von 30,94 € (386,36 € - 355,42 €) erfüllt sowohl die in § 225 Abs. 3 FamFG normierte relative Wesentlichkeitsgrenze (Differenz von mindestens 5 % des bisherigen Ausgleichswerts) als auch die nach der gleichen Vorschrift kumulativ erforderliche absolute Wesentlichkeitsgrenze (bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mehr als 1 %, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mehr als 120 % der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV). Denn 5% von 386,36 € (Ausgleichswert 1994) sind 19,32 € und der Wert von 1 % der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV ist schon bei einem monatlichen Rentenunterschied von 20,04 € (39,20 DM) erreicht. Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang die maßgebliche Bezugsgröße i.S.v. §§ 51 Abs. 2 VersAusglG, § 225 Abs. 3 FamFG bei Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung. In Betracht kommen hier – weil nach altem Recht übertragen – der ausgeglichene Rentenbetrag (so OLG Hamm FamRZ 2012, 551 und OLG Celle Beschluss vom 04. Juli 2013 – 17 UF 49/13 – zit. nach juris) oder die nach neuem Recht zu übertragenden Entgeltpunkte (so OLG Frankfurt/M. Beschluss vom 13. September 2013 – 6 UF 177/12 – zit. nach juris, im Anschluss an eine entsprechende Entscheidung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2012, 192) zu § 18 Abs. 3 VersAusglG) mit der Folge, dass im letztgenannten Fall die absolute Wesentlichkeitsgrenze durch die 120% des ausgeglichenen Kapitalwertes bestimmt wird. Bei einer Beamtenversorgung wird demgegenüber auch nach neuem Recht weiterhin ein Rentenbetrag ausgeglichen. Somit erfolgt die Wesentlichkeitsprüfung hier auf jeden Fall anhand des Rentenbetrags als maßgebliche Bezugsgröße. 4. Nach alledem war der Beschwerde stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs.1 FamFG; die Wertfestsetzung folgt aus § 50 Abs. 1 FamGKG.