Beschluss
2 WF 75/24
OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2024:0828.2WF75.24.00
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Leitsätze
1. Mit der Abweisung des Vaterschaftsanfechtungsantrags unter Verweis auf das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung ist weder positiv noch negativ über die Abstammung des Kindes entschieden worden, sondern nur darüber, dass der vom Antragsteller vorgetragene Lebenssachverhalt ihn nicht berechtigt, ein etwa bestehendes Anfechtungsrecht gerichtlich durchzusetzen. Danach bestimmt sich die materielle Rechtskraft des den Antrag abweisenden Beschlusses. Ein zweiter Anfechtungsantrag desselben Antragstellers wäre dann zulässig, wenn die Anfechtungsmöglichkeit auf einen neuen, selbständigen, nach der letzten mündlichen Verhandlung im vorangegangenen Verfahren zutage getretenen Lebenssachverhalt gestützt wird (Anschluss BGH, Urteil vom 30. Oktober 2022 - XII ZR 345/00).(Rn.36)
2. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 2024 (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. April 2024 - 1 BvR 2017/21) führt nicht dazu, dass nach rechtskräftigem Abschluss von Vaterschaftsanfechtungsverfahren, die aufgrund des Bestehens einer sozial-familiären Beziehung abgewiesen worden sind, erneut Vaterschaftsanfechtungsanträge unter alleiniger Berufung auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingereicht werden können. Diese Entscheidung stellt keine neue Tatsache dar, sondern wirft alleine die Frage der rechtlichen Bewertung einer unverändert gebliebenen Tatsache aufgrund einer Änderung der Rechtslage auf, für die zudem die Vorschrift des § 79 Abs. 2 BVerfGG vorrangig heranzuziehen ist.(Rn.27)
(Rn.37)
(Rn.43)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 29.04.2024 (8 F 1535/24) aufgehoben.
2. Für die erfolgreiche sofortige Beschwerde fällt keine Gebühr an. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit der Abweisung des Vaterschaftsanfechtungsantrags unter Verweis auf das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung ist weder positiv noch negativ über die Abstammung des Kindes entschieden worden, sondern nur darüber, dass der vom Antragsteller vorgetragene Lebenssachverhalt ihn nicht berechtigt, ein etwa bestehendes Anfechtungsrecht gerichtlich durchzusetzen. Danach bestimmt sich die materielle Rechtskraft des den Antrag abweisenden Beschlusses. Ein zweiter Anfechtungsantrag desselben Antragstellers wäre dann zulässig, wenn die Anfechtungsmöglichkeit auf einen neuen, selbständigen, nach der letzten mündlichen Verhandlung im vorangegangenen Verfahren zutage getretenen Lebenssachverhalt gestützt wird (Anschluss BGH, Urteil vom 30. Oktober 2022 - XII ZR 345/00).(Rn.36) 2. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 2024 (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. April 2024 - 1 BvR 2017/21) führt nicht dazu, dass nach rechtskräftigem Abschluss von Vaterschaftsanfechtungsverfahren, die aufgrund des Bestehens einer sozial-familiären Beziehung abgewiesen worden sind, erneut Vaterschaftsanfechtungsanträge unter alleiniger Berufung auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingereicht werden können. Diese Entscheidung stellt keine neue Tatsache dar, sondern wirft alleine die Frage der rechtlichen Bewertung einer unverändert gebliebenen Tatsache aufgrund einer Änderung der Rechtslage auf, für die zudem die Vorschrift des § 79 Abs. 2 BVerfGG vorrangig heranzuziehen ist.(Rn.27) (Rn.37) (Rn.43) 1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 29.04.2024 (8 F 1535/24) aufgehoben. 2. Für die erfolgreiche sofortige Beschwerde fällt keine Gebühr an. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. A. Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Aussetzung des vom Antragsteller erneut eingeleiteten Vaterschaftsanfechtungsverfahrens. Das Kind Z. wurde am … geboren. Am … erkannte der weitere Beteiligte S. H. S. die Vaterschaft an. Gleichzeitig wurde eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben. Nachdem der Antragsteller in Unkenntnis der bestehenden rechtlichen Vaterschaft zunächst beantragt hatte, das Bestehen seiner Vaterschaft gerichtlich festzustellen, hatte er bereits im Verfahren 8 F 2227/22 des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim beantragt, vorab festzustellen, dass Herr S. H. S. nicht der Vater des Kindes Z., geboren am …, sei. Die Antragsgegnerin war dem Antrag entgegengetreten und wies darauf hin, dass sich der rechtliche Vater seit der Geburt um die Verpflegung und Versorgung des Kindes kümmere. Zum Antragsteller habe sie nie eine Beziehung gepflegt. Das Amtsgericht hat den Antrag des Antragstellers mit Beschluss vom 25.07.2023 (8 F 2227/22 AG Mannheim) zurückgewiesen. Zwar handele es sich bei dem Antragsteller um den biologischen Vater des Kindes. Das Anfechtungsrecht scheitere aber daran, dass zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater eine sozial-familiäre Beziehung bestehe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf vorgenannten Beschluss Bezug genommen. Mit am 19.08.2023 beim Amtsgericht eingelegtem Schreiben hatte der Antragsteller gegen den ihm am 26.07.2023 zugestellten amtsgerichtlichen Beschluss Beschwerde eingelegt, die er mit weiterem Schriftsatz vom 02.10.2023 begründete. Der Antragsteller verfolgt(e) mit seiner Beschwerde seinen erstinstanzlich gestellten Antrag weiter im Wesentlichen unter Hinweis darauf, dass das Amtsgericht zu Unrecht von einer sozial-familiären Beziehung zwischen Z. und ihrem rechtlichen Vater ausgegangen sei. Die Antragsgegnerin war der Beschwerde entgegengetreten und verteidigte den erstinstanzlichen Beschluss. Mit Beschluss vom 27.11.2023 hatte der Senat das Verfahren im Hinblick auf das damals bei dem Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren 1 BvR 2017/21 ausgesetzt. Mit Schriftsatz vom 15.01.2024 nahm der Antragsteller seine Beschwerde (wohl versehentlich) zurück. Mit Beschluss vom 09.02.2024 wies der Senat den in Folge gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurück und verwarf die neuerlich eingelegte Beschwerde als unzulässig. Wegen der Einzelheiten auch der Gründe wird auf den Beschluss des Senats vom 09.02.2024, im Rubrum berichtigt mit Beschluss vom 22.03.2024, im Verfahren 2 UF 145/23 verwiesen. Mit am 31.03.2024 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz erneuerte der Antragsteller seinen Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft und führte zur Begründung aus: Auch der nunmehr gestellte Antrag sei (noch) fristgerecht gestellt. Es sei bereits erwiesen, dass er der biologische Vater von Z. sei. Soweit ihm mit Beschluss vom 25.07.2023 im Verfahren 8 F 2227/22 (AG Mannheim) das Recht, die Vaterschaft anzufechten, abgesprochen worden sei, weil die Antragsgegnerin mit dem weiteren Beteiligten zu 2. in einer sozial-familiären Beziehung zusammenlebe, stehe dies seinem neuerlichen Begehren nicht entgegen. Die Vereinbarkeit des § 1600 Abs. 2 und Abs. 3 S. 1 BGB mit dem Grundgesetz liege dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor, wobei die hier gegebene Konstellation mit der vom Bundesverfassungsgericht zu entscheidenden vergleichbar sei. Würde man ihm nunmehr das Recht abschneiden, die Vaterschaft auf Basis der aktualisierten Gesetzeslage erneut prüfen zu lassen, sei dies ein nicht hinnehmbarer Eingriff in sein Elternrecht nach Art. 6 GG. Der Antragsteller hat erstinstanzlich beantragt, in Abänderung des Beschlusses vom 25.07.2023, Az. 8 F 2227/22, festzustellen, dass 1. der Beteiligte zu 2 nicht der Vater des am … geborenen Kindes Z. S. H. S. ist, 2. der Antragsteller der Vater des am … geborenen Kindes Z. S. H. S. ist. Mit Schriftsatz vom 24.04.2024 - nach Verkündung der im Verfahren 1 BvR 2017/21 des Bundesverfassungsgerichts erwarteten Entscheidung am 09.04.2024 - führte der Antragsteller ergänzend aus, dass eine doppelte Rechtshängigkeit nicht vorliege, da seine Beschwerde zuletzt vom Senat als unzulässig verworfen worden sei. Das Bundesverfassungsgericht habe mittlerweile entschieden, dass die gesetzliche Regelung des § 1600 Abs. 2 und Abs. 3 S. 1 BGB mit dem Elterngrundrecht nicht vereinbar sei. Dem Gesetzgeber sei aufgegeben worden, längstens bis Ende 6/25 eine Neuregelung zu verabschieden. Es sei nicht erkennbar, wie sich die gesetzliche Neuregelung gestalte, sodass er zur Wahrnehmung seiner Rechte gezwungen worden sei, den Vaterschaftsanfechtungs bzw. -feststellungsantrag erneut fristwahrend zu stellen. Gleichzeitig sei das Verfahren entsprechend der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts bis zum Eintritt der gesetzlichen Neuregelung auszusetzen. Mit angefochtenem Beschluss vom 29.04.2024 setzte das Amtsgericht das Verfahren bis zu einer Neuregelung des § 1600 Abs. 2, Abs. 3 S. 1 BGB unter Verweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.04.2024 (1 BvR 2017/21) aus. Gegen den ihr am 01.06.2024 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer am 04.06.2024 beim Amtsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde. Der Antrag des Antragstellers sei bereits zurückgewiesen worden, die Beschwerde des Antragstellers habe keinen Erfolg gehabt. Mit Beschluss vom 11.06.2024 hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt: Zwar würden auch ablehnende Entscheidungen über eine Vaterschaftsanfechtung in materielle Rechtskraft erwachsen. Wenn ein neuer Anfechtungsantrag jedoch auf Umstände gestützt werde, die erst nach der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozesses gestützt würden, stehe die Rechtskraft des vorherigen Beschlusses dem Antrag nicht entgegen. So liege der Fall hier. Denn nunmehr habe das Bundesverfassungsgericht am 09.04.2024 eine Entscheidung getroffen, mit der sich die Rechtslage in Bezug auf § 1600 BGB entscheidend geändert habe. Im Nachgang dieser Entscheidung sei auch mit einer Änderung der Gesetzeslage zu rechnen, weshalb die Rechtskraft des Beschlusses des Amtsgerichts Mannheim vom 25.07.2023 im Verfahren 8 F 2227/22 dem erneuten Anfechtungsantrag nicht entgegen stehe. Dies stelle für die Antragsgegnerin auch keine unzumutbare Rechtslage dar. Bereits die Anfechtungsfrist des § 1600 b BGB sorge dafür, dass die Antragsgegnerin nicht beliebig mit neuen Anträgen überzogen werde. Die Beteiligten haben im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur weiteren Stellungnahme erhalten. Die Antragsgegnerin beantragt mit Schriftsatz vom 18.07.2024 (II, 13) (weiterhin), den Aussetzungsbeschluss aufzuheben. Das Verfahren sei entscheidungsreif und dürfe daher nicht ausgesetzt werden. Die tatsächliche Situation habe sich nicht geändert, auch die rechtliche Situation habe sich bis zum Inkrafttreten der vom Bundesverfassungsgericht angemahnten Gesetzesänderung nicht geändert. Eine Aussetzung eines derzeit unbegründeten Verfahrens, um eine in Aussicht stehende Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse abzuwarten, sei unzulässig. Auch stehe vorliegend die Rechtskraft des im Vorverfahren erlassenen Beschlusses dem erneuten Verfahren entgegen, da gerade noch keine Änderung der Rechtslage eingetreten sei. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts sei weiterhin unklar, wie die konkrete Rechtslage einmal aussehen werde; bis dahin sei von der bestehenden Rechtslage auszugehen. Der Antragsteller verteidigt die amtsgerichtliche Aussetzungsentscheidung unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens (vgl. Schriftsatz vom 19.07.2024, II, 12). Nach Übertragung des Verfahrens durch die Einzelrichterin auf den Senat (vgl. Beschluss vom 24.07.2024, II, 16) wurden die Beteiligten mit Verfügung der Vorsitzenden, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, darauf hingewiesen, dass die sofortige Beschwerde erfolgversprechend erscheine. Hierauf hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 19.08.2024 dahingehend weiter ausgeführt, dass er vorsorglich die sozial-familiäre Beziehung des Herrn S. zu dem Kind Z. bestreite, nachdem die bislang bekannte Adresse offenbar nicht mehr zutreffend sei. Der vermeintliche Fortbestand der sozial-familiären Beziehung sei im Verfahren erster Instanz bislang nicht aufgeklärt worden. Das Verfahren sei im Hinblick auf die ausstehende gesetzliche Neuregelung nach der Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht zu Recht ausgesetzt worden. Die Antragsgegnerin ist diesem Vortrag zuletzt mit Schriftsatz vom 21.08.2024 unter Vorlage eines Bescheides des Jobcenters entgegengetreten; Herr S. lebe mit ihr zusammen. Dem Senat liegt die Akte des Vorverfahrens (8 F 2227/22 AG Mannheim mit 2 UF 145/23) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen und den Akteninhalt im Übrigen verwiesen. B. Die sofortige Beschwerde ist nach § 21 Abs. 2 FamFG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Das Amtsgericht hat das Verfahren zu Unrecht ausgesetzt, da einem erneuten Anfechtungsverfahren die - in jeder Instanz von Amts wegen zu prüfende - materielle Rechtskraft der im Verfahren 8 F 2227/22 des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim ergangenen Entscheidung entgegenstehen würde (I.). Der Antrag des Antragstellers erschöpft sich jedoch nicht in der Erhebung eines zweiten Anfechtungsantrags. Richtigerweise stellt sich der Antrag als Antrag auf Abänderung der rechtskräftigen Entscheidung des Amtsgerichts vom 25.07.2023 (8 F 2227/22) dar, sodass eine Aussetzung des Verfahrens nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.04.2024 (1 BvR 2017/21) nur dann in zutreffender Weise ausgesprochen werden konnte, wenn die Voraussetzungen für eine Abänderung der zuvor vom Amtsgericht Mannheim getroffenen Endentscheidung vorliegen. Dies ist (ebenfalls) nicht der Fall (II.). I. Die materielle Rechtskraft der - unstreitig formell rechtskräftigen - Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 25.07.2023 (8 F 2227/22) stünde einem erneuten zweiten Anfechtungsantrag entgegen. 1. a) Die materielle Rechtskraft ist in § 322 ZPO und hinsichtlich der subjektiven Grenze in § 325 ZPO geregelt; eine den §§ 322, 325 ZPO entsprechende Regelung hat das FamFG nicht. Ob und inwieweit FG-Verfahren der materiellen Rechtskraft fähig sind, ist im Einzelnen streitig. Einigkeit besteht jedoch darüber, dass unter anderem in Abstammungssachen materielle Rechtskraft eintritt, weil die im dortigen Bereich getroffenen Entscheidungen rechtsgestaltende Wirkung entfalten (vgl. Borth in: Musielak/Borth/Frank, FamFG, 7. Aufl. 2022, § 45 Rn. 7 mwN; Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 45 FamFG, Rn. 11; hiervon ausgehend auch BGH, Urteil vom 30.10.2002 - XII ZR 345/00 -, juris). Die materielle Rechtskraft bedeutet, dass die in einer formell rechtskräftigen Entscheidung entschiedene Frage von den an die Rechtskraft gebundenen Personen nicht einer neuerlichen richterlichen Nachprüfung unterbreitet werden darf. Ihr Wesen ist die Bindung an den Inhalt der Entscheidung für künftige Streitfälle. Sie erstreckt sich also auf den Inhalt der Entscheidung und legt fest, in welchem Umfang das Gericht und die Beteiligten in einem neuerlichen, auf dem gleichen Lebenssachverhalt beruhenden gerichtlichen Verfahren um dieselbe Rechtsfolge an die rechtskräftige Entscheidung gebunden sind. Sie dient damit der Rechtssicherheit, dem Rechtsfrieden und der sinnvollen Begrenzung der Inanspruchnahme gerichtlicher Ressourcen (vgl. Jokisch in: Sternal, FamFG, 21. Auflage 2023, § 45 FamFG Rn. 24). In materielle Rechtskraft erwächst die Entscheidung des Gerichts über den Streitgegenstand. Der Streitgegenstand (= der verfahrensrechtliche Anspruch) wird durch den Verfahrensantrag bestimmt, in dem sich die vom Antragsteller in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und durch den Lebenssachverhalt (= Anspruchsgrund), aus dem der Antragsteller die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. BGH, Urteil vom 30.10.2002 - XII ZR 345/00 -, juris, Rn. 15). Dabei sind der Inhalt des Beschlusses und damit der Umfang der Rechtskraft in erster Linie der Beschlussformel, also dem Tenor, zu entnehmen. Nur wenn diese allein nicht ausreicht, um den Rechtskraftgehalt der Entscheidung zu erfassen, sind Tatbestand und Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch das Vorbringen der Beteiligten, ergänzend heranzuziehen. In Rechtskraft erwachsen die vom Gericht aus dem vorgetragenen bzw. von Amts wegen ermittelten Sachverhalt gezogenen Schlüsse auf das Bestehen oder Nichtbestehen der beanspruchten Rechtsfolge, also außer dem Entscheidungssatz auch die ihn tragenden rechtlichen Erwägungen. Bei Urteilen oder Beschlüssen, die Klagen/Anträge abweisen, lässt sich der Umfang der materiellen Rechtskraft nur aus Tatbestand und Entscheidungsgründen und ggf. aus dem Parteivortrag entnehmen. Der sich aus der Begründung ergebende Abweisungsgrund, der die Rechtsfolge (Abweisung) bestimmt, ist Teil des in Rechtskraft erwachsenden Entscheidungssatzes und nicht nur ein Element der Entscheidungsbegründung (Büscher in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl. 2023, § 322 Rn. 123). b) Ist eine gerichtliche Entscheidung in materielle Rechtskraft erwachsen und ist in einem Folgeverfahren der Verfahrensgegenstand mit dem früheren identisch und sind dieselben Personen beteiligt, steht einer erneuten Entscheidung grundsätzlich der von Amts wegen zu berücksichtigende Einwand der materiellen Rechtskraft entgegen. Ein Antrag, mit dem eine erneute Entscheidung begehrt wird, ist in diesen Fällen als unzulässig zurückzuweisen (vgl. G. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, Vorbemerkungen zu § 322 Rn. 17 mwN). 2. a) Der Streitgegenstand des Vorverfahrens ergab sich vorliegend aus dem Antrag des Antragstellers, der letztlich darauf zielte, den Status des betroffenen Kindes durch entsprechenden Beschluss zu ändern, und dem hierzu vorgetragenen Lebenssachverhalt, zu dem gehörte, dass die Mutter des betroffenen Kindes während der Empfängniszeit eine intime Beziehung mit ihm unterhalten habe und - als negatives Tatbestandsmerkmal des Anfechtungsrechts nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2006 - XII ZR 164/04 -, NJW 2007, 1677, Rn. 15) - mit dem rechtlichen Vater nicht in einer sozial-familiären Beziehung lebt. b) Dies zugrunde gelegt hat der Antragsteller mit dem neuerlichen Antrag keinen neuen Streitgegenstand eingeführt. aa) Mit der mit Beschluss vom 25.07.2023 im Verfahren 2 F 2227/22 erfolgten Abweisung des Vaterschaftsanfechtungsantrags unter Verweis auf das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung ist weder positiv noch negativ über die Abstammung - den Status - des Kindes entschieden worden, sondern nur darüber, dass der vom Antragsteller vorgetragene Lebenssachverhalt ihn nicht berechtige, ein etwa bestehendes Anfechtungsrecht gerichtlich durchzusetzen. Danach bestimmt sich die materielle Rechtskraft des den Antrag abweisenden Beschlusses. Hiervon ausgehend wäre ein zweiter Anfechtungsantrag desselben Antragstellers nur dann zulässig, wenn die Anfechtungsmöglichkeit auf einen neuen, selbständigen, nach der letzten mündlichen Verhandlung im vorangegangenen Verfahren zutage getretenen Lebenssachverhalt gestützt wird (BGH, Urteil vom 30.10.2022 - XII ZR 345/00 -, juris, Rn. 18). Ist über einen Streitgegenstand rechtskräftig entschieden worden, ermöglicht eine nachträglich eingetretene Tatsache eine neue abweichende Entscheidung nur dann, wenn sie denjenigen Sachverhalt verändert hat, der in dem früheren Urteil als für die ausgesprochene Rechtsfolge maßgebend angesehen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 16.10.2020 - V ZR 98/19 -, BeckRS 2020, 42305). bb) Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben. Der Antragsteller stützt seinen neuen Antrag zuvörderst nicht auf nachträglich neu entstandene Tatsachen, sondern ausschließlich darauf, dass ein für die Anfechtung nach den gesetzlichen Vorschriften relevantes Tatbestandsmerkmal aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nunmehr rechtlich anders zu bewerten sei. Dies stellt keine neue Tatsache dar, sondern wirft alleine die Frage der rechtlichen Bewertung einer unverändert gebliebenen Tatsache aufgrund einer Änderung der Rechtslage auf, für die zudem die Vorschrift des § 79 Abs. 2 BVerfGG vorrangig heranzuziehen ist (vgl. unten II. 3.). Soweit der Antragsteller erstmals mit Schriftsatz vom 19.08.2024 anlässlich einer Adressanfrage des Senats vorsorglich bestreitet, dass die sozial-familiäre Bindung des weiteren Beteiligten S. zu dem Kind Z. noch fortbesteht, erfolgt dieser Vortrag ungeachtet dessen rechtlicher Relevanz ersichtlich ins Blaue hinein und ist daher unbeachtlich. Unabhängig davon wurde von Seiten der Antragsgegnerin unter dem 16.08.2024 mitgeteilt, dass der weitere Beteiligte (weiterhin) bei ihr wohnhaft sei und Post an ihre Adresse versandt werden könne. Dies wurde mit Schriftsatz vom 21.08.2024 unter Vorlage eines Bescheids des Jobcenters vom 24.07.2024, der das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft zwischen der Mutter und dem weiteren Beteiligten S. ausweist, weiter ausgeführt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die im Vorverfahren angenommene sozial-familiäre Beziehung tatsächlich zum Zeitpunkt der Erhebung des zweiten Anfechtungsantrags nicht mehr bestanden haben könnte, hat der Senat daher nicht, wobei es für das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung ohnehin nicht auf das bloße Zusammenwohnen ankommen dürfte. Darauf, ob dann, wenn eine sozial-familiäre Beziehung zwischen rechtlichem Vater und Kind - wie hier - (rechtskräftig) positiv festgestellt wurde, die Anfechtung durch den leiblichen Vater nicht ohnehin aus Gründen der Rechtssicherheit auch in Zukunft ausgeschlossen wäre, das Anfechtungsrecht also gerade nicht wieder auflebte - und damit eine Durchbrechung der materiellen Rechtskraft unter Anführung dieses Arguments ohnehin nicht möglich wäre - (vgl. BT-Drs. 15/2253, S. 11; Di Cato in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 1600 BGB (Stand: 13.06.2024), Rn. 58; Siede, in: Grüneberg, BGB, 83. Aufl. 2024, § 1600 Rn. 8; Hammermann in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 1600 Rn. 19; AA Wellenhofer in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2024, § 1600 Rn. 33: Anfechtung im Fall der rechtskräftigen Abweisung [nur] dann, wenn der Anfechtende eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse darlegen kann, was ebenfalls nicht der Fall wäre), kommt es nach Vorstehendem schon aus tatsächlichen Gründen nicht an. II. 1. a) Richtigerweise ist der Antrag des Antragstellers allerdings nicht als bloßer zweiter Anfechtungsantrag zu werten; bereits der Wortlaut des Antrags (“in Abänderung des Beschlusses [...] festzustellen“) legt nahe, dass der Antragsteller tatsächlich keinen erneuten Anfechtungsantrag, sondern weitergehend die Abänderung der zuvor ergangenen, formell rechtskräftigen Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 25.07.2023 begehrt. Damit stellt sich letztlich nicht die Frage einer etwa entgegenstehenden materiellen Rechtskraft, sondern vielmehr die Frage der Durchbrechung der Rechtskraft (so auch Ingo Fritsche in: Kemper/Schreiber, Familienverfahrensrecht, 3. Auflage 2015, § 184 FamFG Rn. 8 am Ende). Ob und inwieweit letzteres möglich ist, bemisst sich in Abstammungsverfahren alleine nach den Vorschriften der §§ 48 Abs. 2, 185 FamFG, §§ 578 ff. ZPO. Eine Abänderung nach § 48 Abs. 1 FamFG, der eine solche auch bei einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage zulässt, ist in Abstammungsverfahren dagegen ausdrücklich ausgeschlossen, vgl. § 184 Abs. 1 S. 2 FamFG (vgl. Dürbeck in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Auflage 2023, § 184 Rn. 4; Ingo Fritsche in: Kemper/Schreiber, Familienverfahrensrecht, 3. Auflage 2015, § 184 FamFG Rn.3; Eickelmann in: Haußleiter, FamFG, 2. Auflage 2017, § 184 Rn. 4; Kemper in: Saenger, Zivilprozessordnung, 10. Auflage 2023, § 184 FamFG Rn. 2). Die Vorschrift des § 184 Abs. 1 FamFG bezieht sich unterschiedslos auf alle Endentscheidungen in Abstammungssachen, also auch auf den Antrag abweisende Beschlüsse (vgl. Ingo Fritsche in: Kemper/Schreiber, Familienverfahrensrecht, 3. Auflage 2015, § 184 FamFG Rn. 1; Giers in: Sternal, FamFG, 21. Auflage 2023, § 184 FamFG Rn. 2). Folglich könnte ein etwaiger Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens auch nicht auf die vom Antragsteller angeführte erforderliche gesetzliche Neuregelung des § 1600 BGB gestützt werden. b) Die Wiederaufnahme des Verfahrens richtet sich zunächst nach den allgemeinen Vorschriften (§ 48 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 580 ZPO). Liegt danach kein Wiederaufnahmegrund vor, kommt § 185 FamFG in Betracht (vgl. Dürbeck in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Auflage 2023, § 185 Rn. 1). § 185 FamFG ergänzt in Abstammungssachen die Gründe für die Wiederaufnahme des Verfahrens für Fälle, in denen ein neues Gutachten über die Abstammung vorgelegt wird, das zu einer anderen Entscheidung führte. 2. Ein Wiederaufnahmegrund nach § 48 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 580 Nr. 1 bis Nr. 8 ZPO liegt bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht vor. Auch die Voraussetzungen des § 185 FamFG liegen bereits tatbestandlich nicht vor, sodass im vorliegenden Verfahren die Frage, ob nicht ohnehin § 79 Abs. 2 BVerfGG (hierzu nachstehend) Vorrang vor dem Restitutionsrecht hat, dahinstehen kann (vgl. diese Frage bejahend BGH, Beschluss vom 26. 4. 2006 - IV ZR 26/05 -, ZEV 2006, 509; offengelassen von BVerfG, Beschluss vom 19.12.2006 - 1 BvR 2723/06 -, BVerfGK 10, 99-104). 3. Der Antragsteller kann auch aus § 79 Abs. 2 BVerfGG oder einem aus dieser Norm abzuleitenden Rechtsgedanken keinen Anspruch auf Abänderung der rechtskräftigen Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 25.07.2023 ableiten. a) § 79 BVerfGG regelt in seinen Absätzen 1 und 2 die Folgen von Senatsentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, durch die eine Rechtsnorm für verfassungswidrig erklärt wird, auf deren Grundlage Entscheidungen ergangen sind, die schon rechtskräftig geworden oder auch sonst nicht mehr anfechtbar sind. Mit § 79 BVerfGG sollen die Rechtsfolgen der Nichtigkeit im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit begrenzt werden. Dies geschieht vor allem durch die Vorschrift des § 79 Abs. 2 S. 1 BVerfGG, in der als Grundsatz bestimmt ist, dass - vorbehaltlich der Aufhebung einer Entscheidung durch das BVerfG nach § 95 Abs. 2 BVerfGG im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde oder einer besonderen gesetzlichen Regelung - nicht mehr anfechtbare Entscheidungen, die auf einer für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt bleiben, also in ihrer Existenz nicht mehr in Frage gestellt werden sollen (sog. Rückabwicklungsverbot, vgl. BVerfGE 144, 369 Rz. 113). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz macht der Gesetzgeber nur für das Strafrecht, vgl. § 79 Abs. 1 BVerfGG. Für alle anderen Hoheitsakte verbleibt es bei dem Grundsatz des § 79 Abs. 2 S. 1 BVerfGG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.2005 - 1 BvR 1905/02 -, juris, Rn. 32 ff.). Nur die Vollstreckungssperre des § 79 Abs. 2 S.2 BVerfGG und die Verweisung auf die Vollstreckungsabwehrklage in § 79 Abs. 2 S. 3 BVerfGG erlauben dabei gewisse Durchbrechungen von der Grundregel des § 79 Abs. 2 S. 1 BVerfGG (Lenz/Hansel in: Lenz/Hansel, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 3. Auflage 2020, § 79 Rn. 8). Damit sollen künftige Folgen, die sich aus einer zwangsweisen Durchsetzung noch nicht vollzogener verfassungswidriger Entscheidungen ergeben würden, abgewendet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.2005 - 1 BvR 1905/02-, juris, Rn. 34). War die Entscheidung im Zeitpunkt der Nichtigerklärung schon vollzogen, bleibt es hingegen beim Rückabwicklungsverbot nach § 79 Abs. 2 Sätze 1 und 4 BVerfGG. § 79 Abs. 2 BVerfGG ist - im Wege der Analogie - auch dann anwendbar, wenn das Bundesverfassungsgericht nicht auf eine Nichtigkeit einer Norm erkannt hat, sondern sich - wie im Fall der im vorliegenden Fall relevanten Entscheidung vom 09.04.2024 im Verfahren 1 BvR 2017/21 - darauf beschränkt hat, deren Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz festzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.2005 - 1 BvR 1905/02 -, juris, Rn. 39). b) aa) Der Senat sieht keinen Grund, von der Grundregel des § 79 Abs. 2 BVerfGG, wonach nicht mehr anfechtbare Entscheidungen von einer nachfolgenden Nichtigkeits- bzw. Unvereinbarkeitserklärung des Bundesverfassungsgerichts unberührt bleiben, abzuweichen. Der Gesetzgeber hat sich in § 79 BVerfGG bewusst für eine Begrenzung der Rechtsfolgen der dort genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit entschieden und hat diesen Gesichtspunkten bewusst auch gegenüber dem Gesichtspunkt der Einzelfallgerechtigkeit Vorrang eingeräumt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg (9. Senat), Beschluss vom 13.02.2019 - OVG 9 N 137.16. -, BeckRS 2019, 2494; Karpenstein/Schneider-Buchheim in: BeckOK BVerfGG, Walter/Grünewald, 17. Edition, Stand: 01.06.2024, § 79 Rn. 5). Diese Grundentscheidung zugunsten der Rechtssicherheit und die Umsetzung dieser Grundentscheidung in § 79 BVerfGG ist als Ergebnis einer Abwägung wertungsoffener Schutzgüter verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 20, 230 ; Lenz/Hansel in: Lenz/Hansel, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 3. Auflage 2020, § 79 Rn. 8). Von der Ausnahme rechtskräftiger Strafurteile, dem Fall des § 95 Abs. 2 BVerfGG oder einer - hier ebenfalls nicht gegebenen - gesetzlichen Sonderregelung abgesehen, soll die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts daher grundsätzlich keine Auswirkungen auf bereits abgewickelte Rechtsbeziehungen haben. Derjenige, der gegen eine ihn selbst belastende fachgerichtliche Endentscheidung keine Verfassungsbeschwerde eingelegt hat, wird entsprechend ebenfalls nicht geschützt selbst dann, wenn die Normen, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde lagen, später vom Bundesverfassungsgericht für nichtig oder unvereinbar mit dem GG erklärt worden sind. Dieser Gedanke gilt im vorliegenden Fall zumal, da sich der Antragsteller durch die Beschwerderücknahme im Vorverfahren (2 UF 145/23) selbst der Möglichkeit, seine Anfechtungsmöglichkeit im nunmehr rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren offen zu halten, begeben hat. Da mit § 79 BVerfGG eine verfassungsrechtlich zulässige Begrenzung der Rechtsfolgen zugunsten des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit erfolgen soll, ist die Durchsetzung von Grundrechten gegen Akte der öffentlichen Gewalt in rechtskräftig abgeschlossenen, mit nicht mehr der Verfassungsbeschwerde zugänglichen Verfahren demnach nicht mehr möglich. Genauso wie zugunsten der Rechtssicherheit staatliche Akte aufrechterhalten werden, die auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruhen, bleiben auch Gerichtsentscheidungen bestehen, selbst wenn ein Wandel der Rechtsauffassung eingetreten ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. 12.2006 – 1 BvR 2723/06 –, BVerfGK 10, 99-104 - zitiert nach juris, Rn. 14 f.). bb) Für den vorliegenden Fall ergibt sich auch aus der Vorschrift des § 79 Abs. 2 S. 2 und S. 3 BVerfGG nichts anderes. Dies unabhängig davon, dass vorstehende Vorschriften in Fällen wie dem vorliegenden, in denen lediglich eine Unvereinbarkeitserklärung mit Fortgeltungsanordnung erfolgt ist, ohnehin keine Geltung beanspruchen (vgl. Bethge in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Werkstand: 63. EL Juni 2023, § 79 BVerfGG Rn. 59 mwN). (1) § 79 Abs. S. 2 und S. 3 BVerfGG erweitert den Rechtsschutz des Betroffenen gegenüber dem sonstigen Verfahrensrecht, indem die Vorschrift eine (weitere) Vollstreckung der Entscheidung verbietet, weil die Hinnahme von Vollstreckungsmaßnahmen trotz der vom Bundesverfassungsgericht festgestellten Verfassungswidrigkeit des zu Grunde liegenden Gesetzes eine besondere Härte darstellen würde. Das Bundesverfassungsgericht hat aus diesen Regelungen den allgemeinen Rechtsgedanken abgeleitet, dass einerseits zwar die nachteiligen Wirkungen von unanfechtbar gewordenen (Gerichts- und Verwaltungs-) Entscheidungen, die auf verfassungswidriger Grundlage zustande gekommen sind, nicht beseitigt werden müssen, andererseits jedoch zukünftige Folgen, die sich aus einer zwangsweisen Durchsetzung verfassungswidriger Entscheidungen ergeben würden, abgewendet werden sollen (vgl. Karpenstein/Schneider-Buchheim in: BeckOK BVerfGG, Stand: 01.06.2024, vor Rn. 1). § 79 Abs. 2 S. 1 BVerfGG verlangt also nicht, dass Entscheidungen, die auf einer verfassungswidrigen Rechtsanwendung beruhen, so behandelt werden müssen, als ob die Verfassungswidrigkeit nicht gegeben sei. Die nachträglich erkannte Verfassungswidrigkeit einer Rechtsanwendung soll im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit nur nicht dazu führen, dass vollständig abgeschlossene Rechtsbeziehungen wieder rückabgewickelt werden müssen. Dagegen kann für die in die Zukunft gerichteten Wirkungen der gerichtlichen Entscheidung die materielle Gerechtigkeit wieder in den Vordergrund treten. Ähnlich wie bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung verbietet § 79 Abs. 2 BVerfGG nur die Korrektur des verfassungswidrigen Hoheitsakts für die Vergangenheit, aber nicht eine Anpassung der in die Zukunft gerichteten Wirkungen an die verfassungsmäßige Rechtslage (vgl. BGH, Beschluss vom 20.03.2013 - XII ZB 81/11 -, juris, Rn. 26). Dies zeigt auch § 79 Abs. 2 S. 3 BVerfGG, wonach der Verpflichtete bei einer Zwangsvollstreckung aus einem zivilgerichtlichen Urteil die Verfassungswidrigkeit der Entscheidung im Wege einer Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO geltend machen kann. Danach kann der Verpflichtete zwar die Rechtskraft eines auf einer verfassungswidrigen Rechtsanwendung beruhenden Urteils nicht mehr beseitigen. Der Berechtigte kann aber die formale Rechtsposition, die er durch das rechtskräftige Urteil erlangt hat, nicht mehr zwangsweise durchsetzen. § 79 Abs. 2 S. 1 und S. 3 BVerfGG schafft dadurch einen angemessenen Ausgleich zwischen Rechtssicherheit einerseits und materieller Gerechtigkeit andererseits, der auch bei Urteilen mit Gestaltungswirkung, die keiner weiteren Vollstreckung mehr bedürfen, Berücksichtigung finden muss. Bei Gestaltungsurteilen kann daher zwar die mit der Rechtskraft der Entscheidung eingetretene Wirkung nicht nachträglich wieder beseitigt werden. Die Regelungen in § 79 Abs. 2 S. 1 und S. 4 BVerfGG verbieten es jedoch nicht, die Verfassungswidrigkeit des Gestaltungsurteils in anderen Rechtsstreitigkeiten geltend zu machen (BGH, Beschluss vom 20.03.2013 - XII ZB 81/11 -, juris, Rn. 27). (2) Zwar weisen Entscheidungen in Abstammungssachen Ähnlichkeiten mit einem Gestaltungsurteil auf (vgl. BGH Urteil vom 30.10.2002 - XII ZR 345/00 -, juris, Rn. 15 [zum alten Recht]). Die rechtskräftige Vorentscheidung des Amtsgerichts Mannheim ist aber - ebenso wie ein Gestaltungsurteil selbst - nach § 79 Abs. 2 BVerfGG nicht mehr abänderbar. Die vom Bundesgerichtshof zugelassene verfassungsrechtliche Korrektur betrifft gerade nicht die Entscheidung selbst, sondern (nur) etwaige sich aus der Entscheidung ergebenden Rechtsfolgen. Dabei ist im vorliegenden Fall zusätzlich zu berücksichtigen, dass sich die aus der Abweisung des Anfechtungsantrags ergebenden Wirkungen darin erschöpfen, die Vaterschaft des rechtlichen Vaters fortbestehen zu lassen, ohne hieran eigenständige weitere Folgen zu knüpfen, die es alsdann auch nur diesbezüglich gerechtfertigt erscheinen lassen würden, von der Grundregel des § 79 Abs. 2 S. 1 BVerfGG abzuweichen. Die Rechtskraft des den Antrag des Antragstellers abweisenden Beschlusses beschränkt sich, wie dargelegt, lediglich in der Feststellung, dass dem Antragsteller kein Anfechtungsrecht zustehe, ohne im Weiteren gestalterisch in die Abstammungsverhältnisse der Beteiligten einzugreifen. Umgekehrt wurden mit dem Ausspruch der Abweisung des Antrags des Antragstellers die Rechtsbeziehungen der am Verfahren Beteiligten abschließend geregelt (vgl. Maurer, Anmerkung zu BGH Beschluss vom 20.03.2013 - XII ZB 81/11 - in FamRZ 2013, 1022-1026). Entsprechend scheidet bei klageabweisenden Urteilen der verfassungsgerichtlich initiierte Wandel der Rechtsauffassung als Grund für eine Durchbrechung der Rechtskraft grundsätzlich aus (kein Fall von § 79 Abs. 2 S. 3 BVerfGG, vgl. G. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, Vorbemerkungen zu § 322 Rn. 73). 4. Nachdem auch kein Grund für eine Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim (8 F 2227(22) besteht, kam eine Aussetzung des Verfahrens nicht in Betracht und der die Aussetzung aussprechende angefochtene Beschluss ist aufzuheben. C. Für die erfolgreiche Beschwerde fällt keine Gebühr an, vgl. KV 1912 FamGKG (vgl. Pabst in: Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Auflage 2018, § 21 Rn. 35). Mit Rücksicht auf die unzulässige Aussetzungsentscheidung entspricht es nicht der Billigkeit (§ 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG), eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten anzuordnen (vgl. ebenfalls § 81 FamFG heranziehend OLG Celle, Beschluss vom 03.01. 2024 - 6 W 166/23 -, juris, Rn. 15). Einer Verfahrenswertfestsetzung bedarf es nicht, weil selbst beim Anfall etwaiger Gebühren lediglich eine Festgebühr angefallen wäre. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit ist auf Antrag nach § 33 RVG vom Rechtsmittelgericht festzusetzen. Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht, § 574 ZPO. Die Entscheidung beruht auf den besonderen Umständen des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts, die auf der Grundlage der Gesetzeslage und bereits geklärter Rechtsfragen zu beurteilen ist.