Beschluss
20 WF 35/25
OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2025:0526.20WF35.25.00
2mal zitiert
3Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Festsetzung des Verfahrenswertes einer Stiefkind-Volljährigenadoption unter Ansetzung von 5% des Vermögens.(Rn.15)
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Ettlingen vom 25.02.2025, Az. 2 F 11/25, wird in Ziffer 4. abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Verfahrenswert wird auf 34.250,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Festsetzung des Verfahrenswertes einer Stiefkind-Volljährigenadoption unter Ansetzung von 5% des Vermögens.(Rn.15) Der Beschluss des Amtsgerichts Ettlingen vom 25.02.2025, Az. 2 F 11/25, wird in Ziffer 4. abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Verfahrenswert wird auf 34.250,00 € festgesetzt. I. Die Annehmende und die Anzunehmende wenden sich gegen die Festsetzung des erstinstanzlichen Verfahrenswerts in einem Adoptionsverfahren. Die Annehmende ist die zweite Ehefrau des leiblichen Vaters der Anzunehmenden. Der Vater hat noch eine weitere Tochter, die Schwester der Anzunehmenden. Im Jahr 2018 hat der Vater sein Hausgrundstück der Anzunehmenden übereignet. In dem daraufhin von der Anzunehmenden und deren Ehemann neu errichteten und selbst genutzten Haus hat der Vater mit der Annehmenden eine Wohnung bezogen, in der beide unentgeltlich, jedoch unter Tragung der eigenen Nebenkosten, leben. Das Amtsgericht Ettlingen hat mit Beschluss vom 25.02.2025 auf die notariellen Anträge der Annehmenden und der Anzunehmenden vom 24.01.2025 die Annahme der Anzunehmenden durch die Annehmende ausgesprochen, beiden die Gerichtskosten je zur Hälfte auferlegt und unter Ziffer 4. der Entscheidungsformel den Verfahrenswert auf 125.000.- € festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt: § 42 Abs. 2 FamGKG sei anzuwenden. Im Falle einer Volljährigenadoption setze die obergerichtliche Rechtsprechung einen Prozentsatz des Reinvermögens an, meist zwischen 25 und 50%, gelegentlich werde zusätzlich das Einkommen berücksichtigt (vgl. OLG Braunschweig FamRZ 2021, 1233 = BeckRS 2021, 3278; OLG München FamRZ 2021, 1210 = BeckRS 2020, 38553). Im vorliegenden Fall erscheine es in Anbetracht des geschätzten Wertes der erst wenige Jahre alten, sehr großen Immobilie der Anzunehmenden, die auch von der Annehmenden bewohnt werde, angemessen, unter Berücksichtigung noch bestehender Verbindlichkeiten einen Wert im unteren sechsstelligen Bereich anzusetzen. Zwischenzeitlich ist beiden Beteiligten der jeweils am 12.03.2025 erstellte Kostenansatz der Landesoberkasse Baden-Württemberg zugegangen. Mit ihren jeweils als "Einspruch" bezeichneten Eingaben beanstanden die Beteiligten vor allem, dass das Haus verschuldet sei und somit nicht dem vom Amtsgericht festgesetzten Wert entspreche. Das Amtsgericht hat beide Eingaben als Beschwerden gegen den Verfahrenswert behandelt und diesen nicht abgeholfen. Die Beteiligten seien bereits mit Verfügung vom 28.01.2025 aufgefordert worden, Angaben zu ihrem Einkommen und Vermögen zu machen. Diese Aufforderung hätten sie ignoriert. Somit habe das Gericht das Einkommen und Vermögen der Beteiligten von Amts wegen ermitteln und - moderat - schätzen müssen. Bereits eine einfache Recherche bei GoogleMaps und ein Grundbuchauszug ergäben, dass die Beteiligten in einem sehr großen Neubau lebten, der im Eigentum der Anzunehmenden stehe. Ein solches Anwesen lasse sich nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ohne erhebliches Eigenkapital errichten und unterhalten. Die Immobilie dürfe selbst bei niedriger Schätzung einen Wert von mehr als einer Million Euro haben. Der durch den gesetzlichen Einzelrichter erkennende Senat hat den Beteiligten Gelegenheit gegeben, sich unter Berücksichtigung des Nichtabhilfebeschlusses ergänzend zu äußern, insbesondere geeignete Nachweise über den von ihnen behaupteten geringeren Wert des einbezogenen Immobiliarvermögens unter Berücksichtigung hierauf entfallender Verbindlichkeiten einschließlich Grundpfandrechten, die ggf. durch Vorlage eines aktuellen Grundbuchauszugs zu belegen seien, vorzulegen. II. Die gemäß § 59 Abs. 1 zulässigen Beschwerden der Annehmenden und der Anzunehmenden sind begründet und führen gegenüber der amtsgerichtlichen Bestimmung von 125.000 € zur Festsetzung eines wesentlich geringeren Wertes. 1. Beide Eingaben sind interessengerecht allein als Beschwerden gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes in Ziffer 4. des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 25.02.2025 auszulegen. a. Beide "Einsprüche" sind jedenfalls auf eine Abänderung der für die Höhe der Gerichtskosten maßgeblichen Verfahrenswertfestsetzung gerichtet. b. Der Rechtsbehelf (der Erinnerung) gegen den jeweils am 12.03.2025 erstellten Kostenansatz der Landesoberkasse Baden-Württemberg ist bei der gebotenen interessengerechten Auslegung nicht gewollt. Damit könnte lediglich die Anwendung des Kostenrechts durch den Kostenbeamten überprüft, nicht aber eine Abänderung der für das kostenrechtliche Verfahren bindenden Verfahrenswertfestsetzung erwirkt werden (Toussaint/Toussaint, 54. Aufl. 2024, GKG § 66 Rn. 10, beck-online). Die Erinnerung wäre somit ungeeignet, die jeweils angestrebte Reduzierung der jeweiligen Kostenbelastung zu erreichen. Hiervon abgesehen kann eine Erinnerung nach wie vor noch eingelegt werden, da dieser Rechtsbehelf - wie in der Belehrung zum Kostenansatz ausgeführt - an keine Frist gebunden ist. c. Für die Auslegung des Einspruchs der Anzunehmenden zugleich auch als Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung des Amtsgerichts in Ziffer 3. des Beschlusses vom 25.02.2025 fehlt die notwendige Eindeutigkeit (vgl. BGH FamRZ 2013, 1720 Rn. 13; Musielak/Frank, § 64 FamFG Rn. 9 m.w.N.). Die Formulierung "Desweiteren erschließt sich mir nicht, warum die zu adoptierende zu gleichen Teilen für die Kosten aufkommen muss, wie die adoptierende" belegt neben der eindeutig beanstandeten Entscheidung zum Verfahrenswert lediglich einen ergänzenden Erklärungsbedarf, der als solcher allerdings nicht Gegenstand eines Rechtsmittels sein kann. 2. In der Sache sind die Beschwerden erfolgreich und führen gemäß §§ 40, 42 Abs. 2 FamGKG zur Festsetzung eines Verfahrenswerts in Höhe von lediglich 34.250 €. a. Adoptionssachen sind nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten. Nach § 42 Abs. 2 FamGKG ist deren Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten nach billigem Ermessen zu bestimmen. b. Nach der neueren Rechtsprechung des 5. und des 18. Zivilsenats des OLG Karlsruhe ist in Verfahren wegen Volljährigenadoption die Festsetzung des Verfahrenswerts auf 5% des Vermögens der Beteiligten grundsätzlich angemessen (Beschluss vom 9. August 2023 - 5 UF 212/22 -, Rn. 14 f. sowie Beschluss vom 19. Juli 2024 - 18 WF 20/24 -, Rn. 18 f., juris). Zur Begründung wird darauf verwiesen, in Ehesachen, die im Falle einer Scheidung die erbrechtliche Stellung wie bei der Volljährigenadoption veränderten, sei nach der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass neben dem Einkommen das (um Freibeträge bereinigte) Vermögen ebenfalls mit 5% zu bewerten sei (OLG Karlsruhe jeweils aaO sowie Musielak/Borth/Frank/Frank, Familiengerichtliches Verfahren, 7. Auflage 2023, § 43 FamGKG Rn. 3 m.w.N.). Diese Wertung sei auch bei der Volljährigenadoption angemessen. c. Es kann dahinstehen, ob dieser Rechtsprechung vor dem Hintergrund, dass § 42 Abs. 2 FamGKG ausdrücklich die Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls gebietet, im Sinne einer "grundsätzlich" entsprechend vorzunehmenden Bewertung gefolgt werden kann. Jedenfalls in der vorliegenden Sache erscheint die Festsetzung des Verfahrenswerts auf 5% des Vermögens der Beteiligten angemessen. Es handelt sich um die Annahme eines Stiefkindes in Form einer sogenannten schwachen Volljährigenadoption gemäß § 1770 BGB, bei der erhebliche vermögensrechtliche Interessen nicht ersichtlich sind oder gar im Vordergrund stehen. Die Annehmende verfügt nach eigenen Angaben weder über nennenswertes eigenes Vermögen noch Einkommen. Sie wird von den Altersrenteneinkünften ihres Ehemannes unterhalten. Das Vermögen der Anzunehmenden besteht im Wesentlichen in dem Hausgrundstück. Zu dessen Wert haben die Beteiligten trotz Aufforderung keine näheren Angaben gemacht, sind jedoch der im Ansatz auch für das Beschwerdegericht nachvollziehbaren Schätzung des Amtsgerichts auf einen Wert von mehr als einer Million Euro vor Abzug etwaiger Verbindlichkeiten nicht entgegen getreten. Im Beschwerdeverfahren hat die Anzunehmende auf die Aufforderung des Senats die auf dem Hausgrundstück lastenden Verbindlichkeiten mit einer Restschuld von 315.094,33 € angegeben, hierzu allerdings nur teilweise Belege vorgelegt. Gemäß den vorgelegten Lohn- und Gehaltsabrechnungen für 01.2025 und 02.2025 beläuft sich ihr monatliches Nettoeinkommen aus einer Aushilfstätigkeit auf 605,75 €. Dies zugrunde gelegt schätzt der Senat das Nettovermögen der Anzunehmenden in Gestalt des Hausgrundstücks auf ("etwas mehr als" 1.000.000 - 315.094,33 =) 685.000 €. Der anteilige Betrag von 5% hieraus ergibt den Verfahrenswert von 34.250 €. Das verhältnismäßig geringe Nettoeinkommen (wiederum allein) der Anzunehmenden führt nicht zu einer Werterhöhung. III. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 59 Abs. 3 FamGKG.