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Beschluss

5 UF 6/24

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

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Leitsätze
Ein über 14jähriges Kind ist in einem Verfahren nach § 1666 BGB nicht verfahrensfähig. Es hat daher kein Recht auf Teilnahme am Anhörungstermin der anderen Beteiligten und auf Übersendung der im Verfahren anfallenden Schriftsätze.(Rn.27)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Offenburg vom 13.12.2023 abgeändert und in Ziffer 1 des Tenors wie folgt neu gefasst: Derzeit sind sorgerechtliche Maßnahmen nicht veranlasst. 2. Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein über 14jähriges Kind ist in einem Verfahren nach § 1666 BGB nicht verfahrensfähig. Es hat daher kein Recht auf Teilnahme am Anhörungstermin der anderen Beteiligten und auf Übersendung der im Verfahren anfallenden Schriftsätze.(Rn.27) 1. Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Offenburg vom 13.12.2023 abgeändert und in Ziffer 1 des Tenors wie folgt neu gefasst: Derzeit sind sorgerechtliche Maßnahmen nicht veranlasst. 2. Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000 € festgesetzt. I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die elterliche Sorge für den 15-jährigen M. Frau B. und Herr B. sind die miteinander verheirateten Eltern des Kindes M. Der Vater hat M. adoptiert. Die elterliche Sorge übten sie gemeinsam aus. M. hat drei Geschwister, von denen nur noch K. bei den Eltern lebt. Im Sommer 2023 schloss M. die Hauptschule ab. Er absolviert seit Herbst 2023 eine Ausbildung zum Elektroniker für Betriebstechnik. M. leidet am Klinefelter-Syndrom. Sein Körper produziert kein Testosteron. M. erhält regelmäßig Hormonspritzen (I, 42). Auch der Vater leidet an dieser Krankheit (II, 16). Das vorliegende Hauptsacheverfahren wurde auf Anregung des Vaters vom 22.10.2023 eingeleitet. Er beantragte beim Familiengericht, die elterliche Sorge für M. an einen Vormund abzugeben, und führte aus, M. habe am 09.09.2023 mehrere Straftaten gegen seine Eltern begangen. Er habe bei seinem Vater durch Schläge mit der Faust eine Schädel- und Gesichtsprellung herbeigeführt. Er habe ein Headset zerstört, das Wohnzimmer verwüstet und eine Flasche auf den Küchenboden geworfen. Die Polizei, die der Nachbar verständigt habe, sei gekommen. M. habe seine Mutter bedroht und mehrmals beleidigt. Beide Eltern hätten Strafanzeige gestellt und M. den weiteren Aufenthalt in der Wohnung verwehrt. Durch die Vorfälle und den vom Jugendamt ausgeübten Druck, für M. zu sorgen, seien beide Eltern stark belastet und nicht mehr bereit, die elterliche Sorge auszuüben. M. zeige keinerlei Einsicht, etwas Unrechtes getan zu haben, er habe sich auch bei seinen Eltern nicht entschuldigt. M. zog nach dem Vorfall vorübergehend zu einem Freund, dann zu seinem Bruder. Seit dem 02.10.2023 lebt er in der Jugendhilfeeinrichtung in Offenburg. Zu seinen Eltern hatte er zunächst keinen Kontakt, da diese sich dem verweigerten. Das Familiengericht bestellte für M. eine Verfahrensbeiständin (I, 22 ff.). Dieser erzählte er (I, 40 f.), Hintergrund des Streits sei gewesen, dass seine Mutter gegen seinen Willen sein Zimmer aufgeräumt und saubergemacht habe. Sein Vater habe ihn dann rausgeschmissen. Er habe nichts mitnehmen können. Seine Eltern hätten sein Girokonto und seine Sim-Karte gesperrt. Die Eltern berichteten der Verfahrensbeiständin (I, 42 ff.), M. habe einen übermäßigen Medienkonsum (teilweise bis zu 6 Stunden und mehr), er habe nachts heimlich gespielt. In Bezug auf Süßigkeiten kenne M. keinerlei Grenzen und konsumiere diese vermehrt. Auch halte er keinerlei Ordnung im Zimmer und beteilige sich nicht an kleineren Aufgaben im Haushalt. Er habe einen hohen Unterstützungsbedarf in Bezug auf Körperhygiene. Aufgrund von Suizidgedanken sei M. Anfang Januar 2023 in der Klinik an der Lindenhöhe aufgenommen worden. Dort sei die Diagnose „Anpassungsstörung" gestellt worden. Im Anschluss sei er dann bei einem niedergelassenen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bis zu den Sommerferien 2023 in Behandlung gewesen. An der zuvor stattgefundenen Familientherapie habe M. nicht mehr teilnehmen wollen. M. könne mit Geld nicht umgehen. Er habe sein Führerscheinkonto leergeräumt, um damit, ohne Einverständnis der Eltern, eine Nintendo-Switch zu kaufen. Auch habe M. der Mutter heimlich Geld aus dem Geldbeutel entwendet. Das Amtsgericht - Familiengericht - Offenburg entzog nach persönlicher Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 13.12.2023 (I, 58 ff.) beiden Eltern die elterliche Sorge und ordnete eine Amtsvormundschaft an. Zur Begründung führte es aus, dass die Eltern derzeit nicht in der Lage seien, Fragen der elterlichen Sorge für M. zu regeln. Sie würden nicht miteinander reden. Die Eltern seien verletzt, dass M. sich bei ihnen nicht entschuldigt oder sich anderweitig einsichtig gezeigt habe. Die Eltern würden auch nicht mit dem Jugendamt kooperieren, was bei einer vollstationären Unterbringung aber notwendig sei. Gegen diese der Mutter am 20.12.2023 (I, 72 f.) zugestellte Entscheidung wendet sich die Mutter mit der am 08.01.2024 (II, 3) beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde. Sie trägt vor, eine Kindeswohlgefährdung liege nicht vor. Bei einer so einschneidenden Maßnahme müsse es möglich sein, dass das Jugendamt eine neue Sachbearbeiterin einsetze. Die strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen M. und den Vater wurden am 28.11.2023 von der Staatsanwaltschaft eingestellt. Am Heiligabend besuchte M. seine Eltern und entschuldigte sich. Seitdem gibt es wieder gemeinsame persönliche Aktivitäten (Kino, Essen, Fußballstadion). Im Januar 2024 hat in der Jugendhilfeeinrichtung eine Familientherapie begonnen. M. hat alle zwei Wochen Gespräche, die jeweils im Wechsel mit und ohne Eltern stattfinden. Der Senat hat am 24.04.2024 das Kind M. (II, 49 f.) sowie in Abwesenheit von M. die weiteren Beteiligten persönlich angehört (II, 51 ff.). M. möchte derzeit in der Jugendhilfeeinrichtung bleiben, kann sich perspektivisch aber eine Rückkehr zu den Eltern vorstellen. Er wünscht sich, dass seine Eltern wieder die elterliche Sorge ausüben. Die Verfahrensbeiständin empfiehlt, dass die Eltern die elterliche Sorge wieder ausüben. Der Vormund und das Jugendamt haben auf die Risiken hingewiesen. Die Eltern haben im Anhörungstermin folgende Erklärung abgegeben (II, 54): Für den Fall der Rückübertragung der elterlichen Sorge erklären wird hiermit, dass wir eine Rückführung von M. in unseren Haushalt erst dann betreiben, wenn M. hierzu bereit ist und wenn dies in Absprache mit den Therapeuten erfolgt. Wir erklären weiter, dass wir die bereits begonnene Familientherapie fortsetzen werden, im Fall eine Rückführung auch über diesen Zeitpunkt hinaus. Schließlich erklären wir, dass wir zukünftig mit dem Jugendamt, konkret Frau B., kooperieren werden. Zu den Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Mutter ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. 1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist - obwohl lediglich die Mutter Beschwerde eingelegt hat - aufgrund der Unteilbarkeit der elterlichen Sorge die gesamte elterliche Sorge für das Kind M. (vgl. Musielak/Borth/Frank, FamFG, 7. Auflage 2022, 68 Rn. 19; Sternal, FamFG, 21. Auflage 2023, § 66 Rn. 9). Die Richtigkeit erstinstanzlicher Entscheidungen in Kindschaftssachen sind vom Beschwerdegericht ohne Bindung an das mit der Beschwerde verbundene Ziel in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht von Amts wegen vollständig und unabhängig von den Rügen der Beteiligten zu prüfen (OLG Karlsruhe vom 11.07.2017 - 18 UF 118/16, FamRZ 2018, 196, juris Rn. 10 f.). 2. Das Kind M. hat am Anhörungstermin der weiteren Beteiligten nicht teilgenommen, da er in der vorliegenden Kindschaftssache nicht verfahrensfähig ist. a) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG sind die nach bürgerlichem Recht beschränkt Geschäftsfähigen verfahrensfähig, soweit sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und sie in einem Verfahren, das ihre Person betrifft, ein ihnen nach bürgerlichem Recht zustehendes Recht geltend machen. M. ist zwar über 14 Jahre alt, die im vorliegenden Verfahren zu prüfende Vorschrift des § 1666 BGB enthält jedoch kein subjektives Recht des Kindes. Erforderlich ist dafür die Geltendmachung eines nach bürgerlichem Recht zustehenden Rechtes des Kindes, wie etwa das Widerspruchsrecht nach § 1671 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Vorschriften, die wie vorliegend nur Eingriffsbefugnisse des Gerichts regeln, enthalten keine subjektiven Abwehrrechte des Kindes (vgl. Sternal, a.a.O., § 9 Rn. 12). b) Eine Verfahrensfähigkeit ergibt sich vorliegend auch nicht aus der Regelung des § 60 FamFG. Auch in der Beschwerdeinstanz kann ein nach § 9 FamFG nicht verfahrensfähiger Minderjähriger grundsätzlich Verfahrenshandlungen nur durch seinen gesetzlichen Vertreter wirksam vornehmen. Lediglich zur Ausübung des Beschwerderechts sieht § 60 FamFG eine Ausnahme vor (vgl. Sternal, a.a.O., § 60 Rn. 2). c) Dem über 14 jährigen Kind ist gemäß § 164 FamFG die Entscheidung bekannt zu geben. Weitere Beteiligungsrechte im Verfahren hat das Kind nicht, darunter kein Recht auf Teilnahme am Anhörungstermin der anderen Beteiligten und auf Übersendung der im Verfahren anfallenden Schriftsätze. 3. Zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung ist es nicht mehr erforderlich, den Eltern die elterliche Sorge zu entziehen. a) Gemäß § 1666 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Das Kindeswohl ist gefährdet, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes zu erwarten ist, wobei an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseinritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je schwerer der drohende Schaden wiegt (BGH FamRZ 2019, 598, juris Rn. 18). Da in das nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG den Eltern gewährleistete Recht auf Erziehung nur unter strenger Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden darf (vgl. BVerfG FamRZ 2021, 104, juris Rn. 30 m.w.N.), dürfen den Eltern nicht mehr Rechte entzogen werden, als es zur Abwehr der Gefahr erforderlich ist. Die anzuordnende Maßnahme muss zur Abwehr der Kindeswohlgefährdung geeignet, erforderlich und auch im engeren Sinne verhältnismäßig sein. Die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ist gegeben, wenn der Eingriff unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zumutbar ist. Hierbei ist insbesondere auch das Verhältnis zwischen der Schwere des Eingriffs und seiner Folgen, dem Gewicht des dem Kind drohenden Schadens und dem Grad der Gefahr zu berücksichtigen. Die - auch teilweise - Entziehung der elterlichen Sorge als besonders schwerer Eingriff kann daher nur bei einer nachhaltigen Gefährdung des Kindes mit einer höheren - einer ebenfalls im Einzelfall durch Abwägung aller Umstände zu bestimmenden ziemlichen - Sicherheit eines Schadenseintritts verhältnismäßig sein. Auch sind die negativen Folgen einer Trennung des Kindes von den Eltern und einer Fremdunterbringung zu berücksichtigen; sie müssen durch die hinreichend gewisse Aussicht auf Beseitigung der festgestellten Gefahr aufgewogen werden, so dass sich die Situation des Kindes in der Gesamtbetrachtung verbessert (vgl. BGH FamRZ 2019, 598, juris Rn. 33). Die Notwendigkeit einer Fremdunterbringung eines Kindes allein erfordert nicht zwangsläufig den Sorgerechtsentzug. Selbst wenn eine Fremdunterbringung geboten ist, kann der Sorgerechtsentzug zur Abwendung einer dem Kind drohenden Gefahr insbesondere dann entbehrlich sein, wenn der erziehungsberechtigte Elternteil die Fremdunterbringung mitträgt und unterstützt und alle im Zusammenhang hiermit notwendig werdenden Mitwirkungshandlungen vornimmt oder vorzunehmen bereit ist. Sind die Eltern willens, die Gefahr für ihr Kind im Wege der Fremdunterbringung abzuwenden, ist ein familiengerichtliches Einschreiten grundsätzlich nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig (vgl. BVerfG FamRZ 2017, 1577, juris Rn. 29), insbesondere wenn keine Gefahr eines kurzfristigen Widerrufs des Einverständnisses der Eltern besteht (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.07.2017 - 18 UF 118/16, juris Rn. 13). b) Nach diesen Maßstäben ist den Eltern das Sorgerecht nicht mehr zu entziehen. aa) Ob im Falle einer derzeitigen Rückkehr in den Haushalt der Eltern das Wohl vom M. gefährdet werden würde oder nicht, kann vorliegend dahingestellt bleiben, da beide Eltern im Anhörungstermin übereinstimmend erklärt haben, dass sie für den Fall der Rückübertragung der elterlichen Sorge eine Rückführung von M. in ihren Haushalt erst dann betreiben, wenn M. hierzu bereit ist und wenn dies in Absprache mit den Therapeuten erfolgt. bb) Der Senat ist in Übereinstimmung mit den Einschätzungen der Verfahrensbeiständin, des Jugendamtes und des Vormunds überzeugt davon, dass diese Erklärung der Eltern verlässlich ist. Beide Eltern sind sehr engagiert, kooperieren inzwischen mit der Jugendhilfeeinrichtung, halten die Termine ein und nehmen an der Familientherapie teil. Bereits in der Vergangenheit hatten die Eltern Hilfen angenommen. Im Anhörungstermin erklärten beide ausdrücklich, dass sie die bereits begonnene Familientherapie fortsetzen werden, im Fall eine Rückführung des Kindes auch über diesen Zeitpunkt hinaus. Weiterhin erklärten sie, dass sie zukünftig mit dem Jugendamt, konkret mit Frau B., kooperieren werden. cc) Soweit das Jugendamt und der Vormund auf die Gefahr hinweisen, dass es zukünftig erneut zu Konflikten kommen könnte, insbesondere wenn die Emotionen nicht eingefangen werden können, begründet dies derzeit keine Kindeswohlgefährdung. Der Senat schätzt die Gefahr, dass sich ein vergleichbarer Vorfall wie im Herbst nochmals ereignen wird, als sehr gering ein. M. hat sich in den letzten Monaten weiterentwickelt, er ist deutlich gereift. Beide Seiten haben erkannt, sich im Verlauf des Vorfalls falsch verhalten zu haben, und können sich dazu überzeugend bekennen. M. erhält Unterstützung in der Jugendhilfeeinrichtung und die Familie ist in der Familientherapie eingebunden. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. 2. Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.