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Beschluss

16 UF 195/22

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2023:1229.16UF195.22.00
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Leitsätze
1. Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist trotz vordergründiger Einigung der Eltern über den Lebensmittelpunkt des Kindes erforderlich, wenn andernfalls das Kindeswohl durch den fortbestehenden Elternstreit beeinträchtigt wäre.(Rn.39) 2. Eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist beispielsweise notwendig, wenn die Situation zwischen den Eltern von eskalierenden Meinungsverschiedenheiten und körperlichen Tätlichkeiten geprägt ist und unterschwellig auch den Lebensmittelpunkt des Kindes betreffende Spannungen bestehen. Für eine notwendige Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrecht spricht es auch, wenn keine Übereinstimmung dahingehend besteht, durch wen das Kind während berufsbedingter Abwesenheiten des aktuell betreuenden Elternteils betreut werden soll, wie und wo Urlaube zu verbringen sind und ob der aktuell betreuende Elternteil zur Erziehung geeignet ist.(Rn.43)
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichtes - Familiengericht - Heidelberg vom 02.12.2022, Az. 35 F 137/22, wird zurückgewiesen. 2. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen. 3. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist trotz vordergründiger Einigung der Eltern über den Lebensmittelpunkt des Kindes erforderlich, wenn andernfalls das Kindeswohl durch den fortbestehenden Elternstreit beeinträchtigt wäre.(Rn.39) 2. Eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist beispielsweise notwendig, wenn die Situation zwischen den Eltern von eskalierenden Meinungsverschiedenheiten und körperlichen Tätlichkeiten geprägt ist und unterschwellig auch den Lebensmittelpunkt des Kindes betreffende Spannungen bestehen. Für eine notwendige Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrecht spricht es auch, wenn keine Übereinstimmung dahingehend besteht, durch wen das Kind während berufsbedingter Abwesenheiten des aktuell betreuenden Elternteils betreut werden soll, wie und wo Urlaube zu verbringen sind und ob der aktuell betreuende Elternteil zur Erziehung geeignet ist.(Rn.43) 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichtes - Familiengericht - Heidelberg vom 02.12.2022, Az. 35 F 137/22, wird zurückgewiesen. 2. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen. 3. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,- Euro festgesetzt. I. Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das am … geborene Kind K. auf den Antragsteller. J. H. (im Folgenden Vater) und M. L. (im Folgenden Mutter) lernten sich im Jahr 1995 auf einer Reise in Mexiko kennen und schlossen am … die Ehe miteinander. Die Mutter stammt gebürtig aus Mexico-City. Sie ist promovierte Biologin. Während der Ehe war sie hauptsächlich für die Versorgung der Kinder und den Haushalt zuständig. Der Vater ist habilitierter Geologe und Paläontologe. Aus der Ehe sind neben der am … geborenen K. noch die weiteren Kinder L. H., geb. …, und die mittlerweile volljährige C. H., geb. …, hervorgegangen. Im Jahr 2006 nahm der Vater eine Professur für Geowissenschaften in T. in K. an, woraufhin die Familie in der Zeit von 2006-2012 in T. lebte. Im Jahr 2012 kehrte die Familie auf Wunsch des Vaters nach Deutschland zurück. Seitdem wohnte die Familie im Heimatort des Vaters, in B., in der Nähe der Großmutter väterlicherseits. Der Vater verrichtet seine Tätigkeit überwiegend von Deutschland aus; mehrmals im Jahr ist er für mehrere Tage am Stück berufsbedingt in K. Ab dem Jahr 2020 kam es zunehmend zu lautstarken und heftigen Auseinandersetzungen zwischen den Eltern und auch zwischen der Mutter und den Kindern. Aus Sicht der Mutter resultierten die Konflikte aus den konträren Erziehungsstilen, aber auch aus elterlichen Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Beschulung von K. und weiteren Erziehungsfragen. In der Folge hielt sich die Mutter in der Zeit vom 15.10.2020 bis 29.12.2020 in ihrem Geburtsland in Mexiko auf. Nach ihrer Rückkehr kam es im Januar 2021 zur Trennung der Eheleute; die Mutter bewohnte sodann bis März 2021 im gemeinsamen Haus den Keller. Anfang des Jahres 2021 wurde in der Familie eine Hilfe zur Erziehung in Form einer aufsuchenden Familientherapie installiert, nachdem sich der Vater im Dezember 2020 hilfesuchend an das Jugendamt gewandt hatte. Zu Beginn der Hilfe stand die aufgrund der familiären Streitigkeiten stark belastete Tochter L. im Fokus, da diese eine Essstörung entwickelte, soziale Rückzugstendenzen zeigte und suizidale Gedanken äußerte. L. lebt noch immer im Haushalt des Vaters und lehnt einen - persönlichen - Kontakt zur Mutter ab. Die zum damaligen Zeitpunkt 16-jährige C., die mittlerweile in Düsseldorf studiert, übernahm die Mutterrolle. Auch sie steht der Mutter ablehnend gegenüber. Nachdem das Jugendamt in Anbetracht der massiven Spannungen auch eine räumliche Trennung der Eltern empfohlen hatte und sich die Mutter eine eigene Wohnung finanziell nicht leisten konnte, reiste sie erneut vom 31.03.2021 bis zum 13.06.2021 nach Mexiko Die Kinder verblieben während der Auslandsaufenthalte der Mutter jeweils im Haushalt des Vaters und wurden von diesem betreut und versorgt. Nach ihrer Rückkehr nach Deutschland kam es im Juli 2021 wiederholt zu - auch handgreiflichen - ehelichen Auseinandersetzungen, im Rahmen derer der Vater die Einweisung der Mutter in das Psychiatrische Zentrum Nordbaden (PZN) veranlasste. Hier ließen sich keine Hinweise auf produktivpsychotische Symptome, Ich-Störungen oder akute Eigen- oder Fremdgefährdungsmomente finden, so dass die Mutter wieder entlassen wurde. Am 02.07.2021 stellte der Vater in dem Verfahren des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg, AZ.: 35 F 97/21, den Antrag, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für K. auf ihn zu übertragen. Bereits in diesem Verfahren elterliche Sorge unterstützten die Verfahrensbeiständin und das Jugendamt den Antrag des Vaters, um K. Stabilität und Klarheit zu bringen. Schon in diesem Verfahren erklärte die Mutter, mit dem Aufenthalt aller Kinder im Haushalt des Vaters einverstanden zu sein. Die Eltern schlossen daraufhin am 29.07.2021 eine gerichtliche Vereinbarung dahingehend, dass die Mutter aus dem gemeinsamen Haus auszieht und dass der Aufenthalt der Kinder - bis auf Weiteres - im Haushalt des Vaters in B. ist. Die Vereinbarung wurde umgesetzt. Von Januar 2022 - September 2022 lebte die Mutter erneut in Mexiko. In dieser Zeit besuchte K. ihre Mutter vom 22.08.2022 bis 10.09.2022, wobei sie von ihrem Vater nach Mexiko begleitet wurde. Im September 2022 kehrte die Mutter nach Deutschland zurück und zog - ohne die Kinder - zunächst nach St. und dann ebenfalls nach B.. Nach ihrer Rückkehr aus Mexiko hatte die Mutter mit K. im September und Oktober 2022 persönlichen Kontakt. Nach einem der Besuche von K. im Haushalt der Mutter im September 2022, sei K. nach der Schilderung des Vaters „völlig aufgelöst, verwirrt und durcheinander“ zurückgekommen. K. habe berichtet, dass ihre Mutter erst mit ihr im Musical Aladin gewesen sei und ihr dann versprochen habe, dass sie die beste Ballettschule Deutschlands besuchen dürfe, wenn sie zu ihr kommen würde. Im Oktober 2022 hielt sich K. während eines zweiwöchigen Kanadaaufenthalts des Vaters im Haushalt der Mutter auf. Über die Betreuung von K. während der Abwesenheit des Vaters bestand zwischen den Eltern (erneut) Uneinigkeit. Erst nach Vermittlung durch das Frauenzentrum S. konnten sich die Eltern darauf einigen, dass die Betreuung von K. nicht durch C. oder einen anderen Dritten, sondern durch die Mutter stattfinden soll. Nachdem sich hiernach aus Sicht des Vaters K. erheblich verändert habe, fanden seit Oktober 2022 nur noch einmal im Monat begleitete Umgänge beim Kinderschutzbund zwischen der Mutter und K. statt. Mit Schriftsatz vom 09.10.2022 stellte der Vater erneut den Antrag, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für K. auf ihn zu übertragen. Seit Monaten gebe es zwischen den Eltern und auch zwischen der Mutter und den Kindern erheblichen Streit. Die Mutter bemühe sich nur noch um die jüngste Tochter K. Die Mutter beeinflusse K., weswegen diese bereits traumatisiert sei. Sie plane, mit K. nach Mexiko auszuwandern. Die Mutter beantragte die Zurückweisung des Antrags. Sie trug erstinstanzlich vor, dass sich die Eltern gar nicht über den Lebensmittelpunkt von K. streiten würden. Es sei zwar richtig, dass sie wegen der Kinder aus Mexiko zurückgekommen sei. Aber sie bestreite den Lebensmittelpunkt im Haushalt des Vaters nicht. K. habe allerdings stets gesagt, dass sie bei ihr wohnen wolle. Anlässlich stattgefundener Kontakte habe K. auch vernachlässigt und mangelhaft versorgt auf sie gewirkt. Klärungsbedürftig sei aber allein die Regelung des Umgangs und der für Weihnachten 2022/2023 geplante Mexikoaufenthalt von ihr mit K. Die Irritationen der Kinder, insbesondere von K., habe der Vater zu verantworten. Mit Bericht vom 08.11.2022 sprach sich die Verfahrensbeiständin erneut für die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater aus. Der Vater habe berichtet, dass K. während des Aufenthalts in Mexiko von ihrer Mutter manipuliert worden sei. Seitdem wolle sie mit der Mutter nach St. ziehen. Nach seinem Aufenthalt in K. im Oktober 2022 habe sich die Mutter über seine Bitte, den Umgang wegen K. Auffälligkeiten zunächst auszusetzen, hinweggesetzt und habe K. einfach von der Schule abgeholt. Die Mutter habe der Verfahrensbeiständin gegenüber die Frage aufgeworfen, ob es möglich sei, dass K. zu ihr ziehe, wenn sie eine Wohnung und einen Job in St. finde. Die Schulsozialarbeiterin von K. habe berichtet, dass K. ein ruhiges Schuljahr gehabt hätte, bis die Mutter zurück gekehrt sei. K. sei in großer Sorge um beide Eltern, insbesondere, ob es erneut Streit geben oder die Mutter „sie schnappen“ könnte. Auch in der Schule sei die Sorge von K. im Zusammenhang mit den Eltern bemerkt worden, da K. empfindlicher und unsicherer geworden sei und viel geweint habe. K. wirke in der Schule sehr bedrückt. Sie übernehme nicht nur für ihre Eltern, sondern auch für ihre Schwester L. viel Verantwortung. Auch nach dem Eindruck der Schulsozialarbeiterin habe K. Sorge, ihre Mutter alleine zu lassen. Den Vater habe diese als sehr engagiert und nah an den Kindern dran erlebt. K. habe ihr gegenüber berichtet, dass sie ihre Mutter sehr vermisse und gerne bei ihr leben wolle. C. habe ihr berichtet, dass es in der Familie nach der Rückkehr der Mutter im Januar 2021 „die Hölle“ gewesen sei. Als die Mutter dann wieder nach Mexiko gegangen sei, habe sich alles gut entwickelt, K. sei in der Schule besser geworden und habe Freunde gefunden. Sie erlebe die Mutter K. gegenüber manipulativ. Nach Empfehlung der Verfahrensbeiständin benötige K. für ihren Lebensmittelpunkt eine klare Entscheidung; das Aufenthaltsbestimmungsrecht solle auf den Vater übertragen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bericht der Verfahrensbeiständin Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 10.11.2022 beantragte die Mutter, den Umgang gerichtlich zu regeln (Verfahren des AG Heidelberg, AZ.: 35 F 157/22). In dem vorbezeichneten Umgangsverfahren berichtete die Verfahrensbeiständin am 04.12.2022, dass die schulischen Leistungen von K., die sich in Abwesenheit der Mutter zunächst erheblich verbessert hätten, wieder schlechter geworden seien. Die Mutter habe wiederholt bei der Schule vorgesprochen, dass K. vor den Weihnachtsferien für einen Mexikoaufenthalt früher aus der Schule genommen werden solle. Der Vater wolle jedoch, dass K. Weihnachten im Familienverband auch mit L. und C. verbringe. Nach dem Eindruck der Verfahrensbeiständin handle die Mutter hoch manipulativ, so dass sie begleitete Umgänge und die Einholung eines Sachverständigengutachtens empfehle. Mit Beschluss vom 12.12.2023 beauftragte das Amtsgericht in dem vorbezeichneten Umgangsverfahren den forensischen Sachverständigen Prof. Dr. med. G., Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, mit der Erstattung eines Gutachtens zu der Frage, welche Umgangsregelung zur bestmöglichen Wahrung des Wohles von K. angezeigt ist. Ebenfalls mit Schriftsatz vom 10.11.2022 beantragte die Mutter in dem Verfahren des Amtsgerichts Heidelberg, AZ.: 35 F 156/22, ihr in der Zeit vom 16.12.2022 bis zum 07.01.2023 Umgang zu K. zu gewähren und ihr zudem hierfür die Alleinentscheidungsbefugnis über die Reise von K. in dieser Zeit nach Mexiko zu übertragen. Im Anhörungstermin vom 06.12.2022 nahm die Mutter ihre Anträge zurück. Am 15.11.2022 hat das Amtsgericht die Eltern, das Jugendamt, die Verfahrensbeiständin und K. in dem verfahrensgegenständlichen Verfahren angehört. Das Jugendamt befürwortete hier die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater. K. befinde sich in einem erschreckenden Loyalitätskonflikt. Die in der Familie installierte aufsuchende Familientherapie sei nicht erfolgreich gewesen. Das gesamte Familiensystem sei extrem belastet. Es sei dringend erforderlich, für K. im Haushalt des Vaters die erforderliche Stabilität zu schaffen. Bei jedem Thema gebe es zwischen den Eltern Streit. Durch die Streitigkeiten werde immer wieder der Aufenthalt von K. in Frage gestellt. K. müsse die von ihr für die Mutter empfundene Verantwortung abgenommen werden. Die Situation von K. habe sich nach der Rückkehr der Mutter aus Mexiko wieder verschlimmert. Die Leistungen von L. und von K. seien in der Schule erneut abgefallen. K. müsse therapeutisch angebunden werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vermerk vom 15.11.2022 verwiesen. Im Dezember 2022 wurde die aufsuchende Familientherapie beendet. Mit Beschluss vom 02.12.2022 hat das Amtsgericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht für K. auf den Vater allein übertragen. Wegen der Einzelheiten wird auf den amtsgerichtlichen Beschluss verwiesen. Gegen den ihrer Verfahrensbevollmächtigten per beA am 05.12.2022 zugestellten Beschluss hat die Mutter mit per beA beim Amtsgericht am 22.12.2022 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Die Mutter beantragt: Der Beschluss des Familiengerichts Heidelberg vom 02.12.2022 wird abgeändert und der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das gemeinsame minderjährige Kind der Beteiligten K. H., geb. …, wieder zur gemeinsamen Ausübung mit dem Vater rückübertragen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass sich das Amtsgericht nicht damit auseinandergesetzt habe, dass sie bis Dezember 2020 die Hauptbezugsperson für alle Kinder gewesen sei, dass der Vater ihr unberechtigt eine psychiatrische Störung und manipulatives Verhalten vorhalte und dass K. in der gerichtlichen Anhörung geäußert habe, bei der Mutter leben zu wollen. Diesen Willen könnte K. auch geäußert haben, weil Umgangskontakte mit der Mutter und auch die Reise nach Mexiko in der Familie abgelehnt worden seien. Ihr gegenüber habe K. geäußert, dass sie ihren Lebensmittelpunkt in B. sehe, nicht jedoch bei der Mutter. Der Kindeswille der bereits 12-jährigen (jetzt 13-jährigen) K. sei beachtlich. Letztendlich stimme die Mutter dem Lebensmittelpunkt von K. im väterlichen Haushalt zu, eine Uneinigkeit bestehe allenfalls in Annexfragen, die jedoch dem Umgangsrecht zuzuordnen seien. Der Eingriff in das Elternrecht sei deswegen auch nicht verhältnismäßig. Den Loyalitätskonflikt von K. müsse man primär über das Umgangsrecht lösen. Das Amtsgericht habe sich auch nicht damit auseinandergesetzt, ob der Vater überhaupt in der Lage sei, K. alters- und bedürfnisorientiert zu unterstützen. K. müsse insbesondere psychotherapeutisch angebunden werden. Seit der 5. Klasse werde diese von einem Kind in der Schule gemobbt, das K. vorhalte „elternlos“ zu sein. Der Vater beantragt die Beschwerde zurückzuweisen. Die Verfahrensbeiständin spricht sich mit Bericht vom 18.01.2023 im Beschwerdeverfahren dafür aus, die Beschwerde zurückzuweisen. Bevor über die Wiederherstellung des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechts nachgedacht werde, sollte das Ergebnis des im Umgangsverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens abgewartet werden. Auch das Jugendamt befürwortet mit Bericht vom 14.02.2023 die Zurückweisung der Beschwerde. Seit dem 23.01.2023 sei in der Familie eine Sozialpädagogische Familienhilfe installiert, da das Familiensystem, insbesondere L. und K., erheblich (emotional) belastet sei und hierin eine latente Kindeswohlgefährdung gesehen werde. Am 18.07.2023 wurde durch den Sachverständigen Prof. Dr. med. G. das Sachverständigengutachten in dem Verfahren des Amtsgerichts Heidelberg, AZ.: 35 F 157/22, erstattet. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sachverständigengutachten verwiesen. Mit Verfügungen vom 10.05.2023 und vom 13.09.2023, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat der Senat auf die beabsichtigte Entscheidung hingewiesen. Das Jugendamt hat in der Folge mit Stellungnahme vom 27.09.2023 darauf verwiesen, dass sich auch nach dem Ergebnis des im Umgangsverfahren erstatteten Sachverständigengutachtens nichts an seiner Einschätzung geändert habe. Die Beziehung der Eltern sei weiterhin angespannt und eine Kommunikation kaum möglich. Die betreuten Umgänge seien durchweg positiv verlaufen und hätten eine tragfähige Mutter-Kind-Bindung gezeigt. Dennoch hätten sich während der betreuten Umgänge - ausgehend von der Mutter - Situationen ergeben, die K. und das gesamte familiäre System erheblich belastet hätten. K. habe sich in den letzten Monaten zwar psychisch stabilisiert, was sich positiv auf ihre schulischen Leistungen und sozialen Beziehungen auswirke. Allerdings werde eine psychotherapeutische Anbindung aufgrund der emotionalen Belastungslage von K. dennoch dringend empfohlen. Auch die Verfahrensbeiständin befürwortet mit Bericht vom 30.09.2023 weiterhin die Beibehaltung der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater. Mit Schriftsatz vom 30.10.2023 teilt die Mutter auf den Hinweis des Senats mit, dass die Voraussetzungen für die alleinige Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf den Vater nicht erfüllt seien. In dem Umgangsverfahren des Amtsgerichts Heidelberg, AZ.: 35 F 157/22 habe man am 20.10.2023 neben einer umfassenden, gestaffelten Umgangsvereinbarung auch die Regelung aufgenommen, dass sich die Eltern über den Lebensmittelpunkt von K. im Haushalt des Vaters einig seien. Wegen der Einzelheiten wird auf den amtsgerichtlichen Anhörungsvermerk in dem Verfahren 35 F 157/22 vom 20.10.2023 Bezug genommen. Die Verfahrensbeiständin hält mit Stellungnahme vom 17.11.2023 trotz der elterlichen Vereinbarung vom 20.10.2023 in dem Umgangsverfahren, AZ.: 35 F 157/22, an ihrer Einschätzung fest, wonach die Beschwerde der Mutter zurückgewiesen werden sollte. Am 22.11.2023 berichtet das Jugendamt, dass durch die vorbezeichnete Umgangsvereinbarung im familiären System, insbesondere bei K., eine erhebliche Unruhe entstanden sei. L. und K. hätten das Jugendamt aus eigener Motivation um ein persönliches Gespräch gebeten, bei dem das seelische Leid K.s und ihr Loyalitätskonflikt erneut deutlich geworden seien. K. stelle weiterhin ihre eigenen Bedürfnisse und Wünsche hinter diejenigen ihrer Eltern zurück. Die Belastungen K.s würden - weiterhin - eine latente Kindeswohlgefährdung darstellen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das umfassende Beschwerdevorbringen der Beteiligten Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Mutter ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, in der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht nach § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB die gemeinsame elterliche Sorge teilweise aufgehoben und das Aufenthaltsbestimmungsrecht für K. auf den Vater übertragen. 1. Leben die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern nicht nur vorübergehend getrennt, ist gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB einem Elternteil auf seinen Antrag die elterliche Sorge (oder Teilbereiche hiervon) allein zu übertragen, wenn dies dem Kindeswohl am besten entspricht. Danach ist eine doppelte Kindeswohlprüfung erforderlich. Es muss im ersten Schritt geprüft werden, ob die Aufhebung der gemeinsamen Sorge gegenüber deren Beibehaltung für das Kind das Beste ist und dann im zweiten Schritt, ob gerade die Übertragung der Sorge oder eines Teilbereichs der elterlichen Sorge auf den antragstellenden Elternteil dem Kindeswohl am besten entspricht (hierzu BeckOGK/Fuchs, 01.10.2023, BGB § 1671 Rn. 142 m.w.N.). a. Die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge in dem Teilbereich Aufenthaltsbestimmungsrecht entspricht vorliegend dem Kindeswohl am besten. aa. Aus Art. 6 Abs. 2, 3 GG folgt zwar ein grundsätzliches Recht beider Eltern, ihre Kinder zu pflegen und zu erziehen. Diesem Recht steht aber auch die Verantwortung der Eltern für das Wohl ihrer Kinder gegenüber. Insoweit besteht weder eine gesetzliche Vermutung dafür, dass nach der Trennung von den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge im Zweifel die für das Kind beste Form der Wahrnehmung elterlicher Verantwortung ist, noch bestehen hierzu gesicherte wissenschaftliche, kinderpsychologische und familiensoziologische Erkenntnisse. Einer solchen Regelung stünde bereits entgegen, dass sich elterliche Gemeinsamkeit in der Realität nicht verordnen lässt (vgl. hierzu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22.03.2018 – 1 BvR 399/18 –, juris; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 18.12.2003 – 1 BvR 1140/03 –, BVerfGK 2, 185-190; BGH, Beschluss vom 12.12.2007 – XII ZB 158/05 –, juris, Rn.10; Thormeyer in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 1671 BGB (Stand: 15.11.2022), Rn. 34). Eine gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt vielmehr eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus, erfordert ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen und hat sich am Kindeswohl auszurichten (BGH, ebenda; OLG Hamm, Beschluss vom 25.05.2020 – 7 UF 61/20 –, juris). Objektive Kooperationsfähigkeit und subjektive Kooperationsbereitschaft sind hierbei unverzichtbare Voraussetzungen für eine dem Kindeswohl entsprechende Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach Trennung der Eltern (Johannsen/Henrich/Althammer/Lack, 7. Aufl. 2020, BGB § 1671 Rn. 36). Dementsprechend muss eine Verständigung der Eltern über sorgerechtliche Fragen noch in einer Art und Weise möglich sein, die auch bei einem Dissens der Eltern eine dem Kindeswohl dienliche Entscheidung gewährleistet. Denn nur dann ist sichergestellt, dass es bei Fortbestehen der gemeinsamen Sorge - hier im Teilbereich Aufenthaltsbestimmung - keine fortwährenden Streitigkeiten über die Belange des Kindes gibt, welche zu einer Belastung führen können, die nicht mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist (hierzu: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.01.2019 – 20 UF 130/18, Rn. 27 –, juris). Auch bei Einverständnis eines Elternteils mit dem Lebensmittelpunkt des Kindes beim anderen Elternteil kann über die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zu entscheiden sein. Zwar kann sich der nicht betreuende Elternteil bei einer entsprechenden Einigung nicht mehr einseitig von seiner Einwilligung zum Aufenthalt beim anderen Elternteil lösen (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.03.2000 - 5 UF 134/99-, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.09.1998 - 17 UF 30)/98-, juris). Um eine gerichtliche Regelung entbehrlich zu machen, ist jedoch über die jeweiligen elterlichen Erklärungen zum Lebensmittelpunkt des Kindes hinausgehend erforderlich, dass die Einigung der Eltern von einem belastbaren Bindungswillen getragen ist und die Beibehaltung des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechts dem Kindeswohl auch im Übrigen nicht abträglich ist. Denn das Aufenthaltsbestimmungsrecht erschöpft sich nicht in der Bestimmung des Lebensmittelpunktes. Vielmehr besteht mit anderen - im Zusammenhang mit dem Personensorgerecht stehenden - Rechten und Pflichten eine untrennbare Wechselwirkung (z. B. auch Aufenthalt in Hort/ Nachmittagsbetreuung, Ferienlager, Mitwirkung in Vereinen, Übertragung der Beaufsichtigung durch Dritte u. ä. (OLG Brandenburg Beschluss vom 30.10.2012 – 9 UF 158/12, BeckRS 2012, 23811; beck-online; zur Übertragung der Beaufsichtigung durch Dritte: Vicari in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 1631 BGB (Stand: 17.10.2023), Rn. 16). Mit der konkreten Aufenthaltsbestimmung sind fast immer auch erzieherische Absichten und/oder Vorgaben verknüpft, so etwa dem Kind den Aufenthalt an einem bestimmten Ort, zu einer bestimmten Zeit oder mit einzelnen Personen zu untersagen. Mit der Aufenthaltsbestimmung konkretisiert sich damit einerseits zugleich die elterliche Aufsichtspflicht. Andererseits ist das Kind bei entsprechender Aufenthaltsbestimmung nicht befugt, den Aufenthaltsort ohne Zustimmung der Eltern bzw. des das Aufenthaltsbestimmungsrecht innehabenden Elternteils zu verlassen, so dass hiermit ggf. auch erzieherische Maßnahmen eng verknüpft sind (hierzu auch Staudinger/Salgo (2020) BGB § 1631, Rn. 52/53; Vicari in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 1631 BGB (Stand: 17.10.2023), Rn. 29). Ist das Kindeswohl dementsprechend aufgrund einer nur vordergründigen Einigung zum Lebensmittelpunkt und eines (unterschwellig) fortbestehenden Elternstreites im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrecht beeinträchtigt, ist dieses aufzuheben. bb. Gemessen an diesen Maßstäben hat das Amtsgericht zu Recht die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts für erforderlich gehalten. Um Wiederholungen zu vermeiden, verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts, die sich der Senat zu eigen macht. Auch das umfassende Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Die Mutter hat zwar mehrfach - vordergründig - ihr Einverständnis mit dem Lebensmittelpunkt von K. im Haushalt des Vaters erklärt, zuletzt am 20.10.2023 im Anhörungstermin zum Umgangsverfahren vor dem Amtsgericht Heidelberg, AZ.: 35 F 157/22. Allerdings ist der dahingehende Konsens der Eltern nicht ausreichend, um das seelische Wohl von K. stabil und über einen längeren Zeitraum zu gewähren, auch wenn die Bestimmung des Lebensmittelpunktes den Kernbereich des Aufenthaltsbestimmungsrechts bildet. (a) Die Situation zwischen den Eltern ist dauerhaft hochstrittig und geprägt von gegenseitigen Vorwürfen, eskalierenden Meinungsverschiedenheiten, auch körperlichen Tätlichkeiten und wechselseitigem Misstrauen und Vorwürfen. Eine dauerhafte und nachhaltige Konsensbereitschaft zwischen den Eltern in erzieherischen Belangen, insbesondere in solchen mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht zusammenhängenden, ist zur Überzeugung des Senats nicht gegeben. Es bestehen vielmehr immer wieder - unterschwellig auch den Lebensmittelpunkt von K. betreffende - erhebliche Spannungen und Differenzen zwischen den Eltern, die es als aussichtslos erscheinen lassen, in naher Zukunft insoweit eine einverständliche, langfristige und stabile Regelung zu erreichen. Beide Eltern haben das Wohl von K. aus dem Fokus verloren. Hiervon zeugen bereits die langanhaltenden, vehement geführten gerichtlichen Auseinandersetzungen, bei denen das Streitniveau nicht ab, sondern nach dem Empfinden des Senats eher zunimmt. Eine tragfähige soziale Beziehung ist zwischen den Eltern mittlerweile nicht mehr vorhanden. Der Vater hält der Mutter eine psychiatrische Störung, die sich ausweislich der sachverständigen Feststellungen im Umgangsverfahren nicht bestätigt hat, und manipulatives Verhalten vor. Letztendlich hat der Vater die Mutter nach einem Elternstreit sogar ins PZN einweisen lassen. Auch die Fähigkeit, ohne Hilfe Dritter einen elterlichen Minimalkonsens zu Annexfragen des Lebensmittelpunktes von K. zu finden, haben die Eltern verloren. So besteht zwischen den Eltern gerade kein Konsens darüber, auf welche Weise und durch wen K. während der berufsbedingten Abwesenheit des Vaters in K. zu betreuen ist. Sie konnten sich beispielsweise erst nach Vermittlung des Frauenzentrums darauf einigen, dass die Betreuung von K. während eines Kanadaaufenthalts des Vaters im Oktober 2022 durch die Mutter stattfinden sollte und nicht durch C.. Massive Streitigkeiten bestanden auch darüber, ob K. vor den Weihnachtsferien 2022/ 2023 von der Schule freigestellt werden kann, um mit der Mutter nach Mexiko zu reisen. Diesbezüglich hat die Mutter sogar ein gesondertes Verfahren auf Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis beim AG Heidelberg angestrengt, AZ.: 35 F 156/22. Über Bedenken des Vaters im Hinblick auf Umgänge mit der Mutter hat sich diese einfach hinweggesetzt und K. ohne Absprache mit dem Vater von der Schule abgeholt. Diese Einschätzung wird durch die Feststellungen des Sachverständigen gestützt, der in seinem Gutachten einen andauernden, hochstrittigen Elternkonflikt „auf einem extrem hohen Niveau“ bestätigt. (b) Auch außerhalb der Festlegung des Lebensmittelpunktes von K. besteht ein erhebliches Streitpotenzial für die Eltern, das es für die seelische Stabilität von K. dringend zu verhindern gilt. Im Zusammenhang mit der Aufenthaltsbestimmung von K. sind in naher Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Vielzahl weiterer (erzieherischer) Fragen zu klären. Beispielsweise wo verbringt K. mit wem ihre Urlaube, wann darf sie mit wem nach Mexiko reisen, von wem wird sie bei - auch in Zukunft zu erwartender - berufsbedingter Abwesenheit des Vaters betreut, darf sie an Landschulaufenthalten teilnehmen, darf sie alleine mit dem Zug reisen, wie lange und mit wem darf sie sich - als baldiger Teenager - wo aufhalten etc.? Die elterlichen Vorstellungen sind hier entgegen der Ansicht der Mutter gerade nicht identisch. Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist zu erwarten, dass die Eltern auch weiterhin nicht hinreichend in der Lage sind, Fragestellungen, die mit dem Aufenthalt und der Betreuung und Versorgung von K. im Zusammenhang stehen, ohne die Hilfe Dritter eigenständig und mit vernünftiger, abwägender Argumentation zu regeln. Spätestens seit der Trennung im Januar 2021 zeichnet sich die elterliche Beziehung durch erhebliche Konfliktlagen, die noch immer fortbestehen, und eine hohe Gerichtsanhängigkeit aus. (c) Letztlich kam auch die Einigung über den Lebensmittelpunkt von K. in dem Umgangsverfahren, AZ.: 35 F 157/22, erst nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und durch Vermittlung des Amtsgerichts zustande. Der Senat ist davon überzeugt, dass diese Einigkeit vor dem Hintergrund der Hochkonflikthaftigkeit der elterlichen Beziehung und dem hochpathologischen Familiensystem nicht langfristig Bestand hat und - zumindest unterschwellig - mit hoher Wahrscheinlichkeit die Gefahr besteht, dass der Lebensmittelpunkt von K. im Haushalt des Vaters bei zukünftigen Meinungsverschiedenheiten erneut auf dem Prüfstand steht. Dies deckt sich mit der Stellungnahme des Jugendamts, wonach bei jedem streitigen Thema der Aufenthalt von K. beim Vater immer wieder in Frage gestellt wurde. Darüber hinaus ist der Senat davon überzeugt, dass die Zustimmung der Mutter zum Lebensmittelpunkt von K. im Haushalt des Vaters nicht von einer inneren Überzeugung getragen ist, sondern letztendlich von verfahrenstaktischen Überlegungen. Die Mutter akzeptiert den Vater als betreuenden Erzieher nicht. Hierfür spricht, was auch bereits das Amtsgericht zutreffend ausführt, dass die Mutter die Geeignetheit des Vaters zur Betreuung und Versorgung der Kinder auch in zweiter Instanz in Frage stellt, wenn sie - weiterhin - die Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens zum Aufenthaltsbestimmungsrecht einfordert und sie die bedürfnisorientierte Förderung K.s durch den Vater anzweifelt. Vielmehr schreibt sich die Mutter zu, die für die Betreuung und Versorgung von K. besseren elterlichen Ressourcen und Fähigkeiten zu haben, da sie K. - wie auch ihre beiden Schwestern - bis zur Trennung der Eltern hauptsächlich betreut und versorgt hat. Mehr noch flammt die Frage des Lebensmittelpunkts von K. immer wieder - trotz vermeintlichem Konsens - teilweise unterschwellig in den vielfach geführten gerichtlichen Verfahren auf. Nicht nur gegenüber der Verfahrensbeiständin in dem gegenständlichen Verfahren hat die Mutter die Frage aufgeworfen, ob K. perspektivisch nicht in ihren Haushalt wechseln könnte, wenn sie eine eigene Wohnung und eine geregelte Arbeitsstelle in St. habe. Auch gegenüber dem Sachverständigen in dem parallel geführten Umgangsverfahren hat die Mutter die Frage gestellt, ob K. nicht in einem Wechselmodell zwischen beiden Eltern besser betreut werden bzw. eventuell mittelfristig ihren Lebensmittelpunkt wieder bei ihr haben könnte. Dies spricht ersichtlich gegen eine ehrliche Überzeugung der Mutter, dass der Lebensmittelpunkt für K. im Haushalt des Vaters sein soll. Der Senat teilt die Ansicht des Amtsgerichts, der Verfahrensbeiständin und des Jugendamts, dass K. - ob bewusst oder unbewusst vermittelt - den Wunsch der Mutter nach einer anderen familiären Konstellation spürt und im Konflikt zu vermitteln sucht. Diese Vermittlungsrolle steht einer freien, gesunden Persönlichkeitsentfaltung von K. entgegen. Die mit einem möglichen Wechsel des Haushalts bestehende - latente - Unsicherheit belastet K. massiv. (d) K. befindet sich - was das Amtsgericht in Übereinstimmung mit der Verfahrensbeiständin und dem Jugendamt überzeugend ausführt - bezogen auf ihren Lebensmittelpunkt zudem in einem erheblichen Loyalitätskonflikt, der das Kind einschneidend belastet. Der Loyalitätskonflikt und die Sorge von K. um die Mutter werden in der amtsgerichtlichen Kindesanhörung deutlich, wenn sie ungefragt angibt, „.... dass der Papa ja alles habe, den Hund, das Haus, ihre Schwestern, „dann habe die Mama mich“.K. macht sich selbst damit zum Objekt der elterlichen Befriedigung, anstatt ihre eigenen subjektiven Wünsche und Bedürfnisse zu artikulieren.Diese Sorge hat K. auch bereits gegenüber der Schulsozialarbeiterin geäußert. Die sich aus dem elterlichen Konflikt ergebenden, massiven seelischen Beeinträchtigungen von K. gehen auch aus dem Gutachten des Sachverständigen nachdrücklich hervor. Nach Einschätzung des Sachverständigen ist K. hochverletzt, emotional besonders vulnerabel und in ihrer Stimmung labil. Hierbei ist nicht entscheidend, ob die Ursache der emotionalen Belastungen von K. auch in der ablehnenden Haltung des Vaters und der Schwestern der Mutter gegenüber sowie dem unberechtigten Zuschreiben einer psychiatrischen Erkrankung derselben zu suchen sind. Maßgeblich ist allein, das die Last der Verantwortung für das Wohl der Mutter, die K. übernommen hat, eine unbeschwerte, sorgenfreie und eigenständige Persönlichkeitsentwicklung von K. verhindert. Dieser seelischen Belastung gilt es bestmöglich zum Wohl von K. entgegenzuwirken. (e) Die Konflikte der Eltern haben bereits Auswirkungen über den Familienverband hinaus auch im schulischen Bereich. K. ist nicht nur versetzungsgefährdet. In der Schule sind die Sorgen von K. ausweislich des Berichts der Schulsozialarbeiterin auch aufgrund der Verhaltensauffälligkeiten von K. bemerkt worden, die oft weine und unsicherer geworden sei. Darüber hinaus hat die familiäre Situation dazu geführt, dass K. in der Klasse Mobbing durch Mitschüler ausgesetzt ist, die sie damit konfrontieren „elternlos zu sein“. Die außerhäusigen Auswirkungen der elterlichen Streitigkeiten bergen demnach ein weiteres großes Belastungspotential für K. Nach Würdigung der vorbezeichneten Umstände ((a) - (e)) ist die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge auch nach Ansicht des Senats in Übereinstimmung mit den beteiligten Professionen hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts erforderlich. Hierbei ist nicht Prüfungsmaßstab, ob sich die Eltern - vordergründig - über den Lebensmittelpunkt von K. geeinigt haben. Einer dahingehenden Einigung kommt lediglich Indizwirkung zu. Entscheidungsrelevant ist vielmehr, ob die Beibehaltung des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechts dem Wohl von K. besser entspricht. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die weitere gute und ungestörte körperliche, soziale und emotionale Persönlichkeitsentwicklung von K. wäre durch die Beibehaltung des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechts zur Überzeugung des Senats im Gegenteil nachhaltig beeinträchtigt. K. ist durch die latent bestehenden elterlichen Spannungen zu ihrem Lebensmittelpunkt einem anhaltenden, für sie unlösbar erscheinenden, massiven Loyalitätskonflikt ausgesetzt, der ihr ein unbeschwertes, gedeihliches Aufwachsen unmöglich macht. Das Jugendamt schätzt die andauernden, seelischen Belastungen von K. als latente Gefährdung des Kindeswohls ein. Ausweislich der sachverständigen Feststellungen ist sie - zumindest auch infolge der elterlichen massiven Spannungen im Hinblick auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht - in ihrer psychosozialen Entwicklung gegenüber einem altersgemäßen Kind verzögert. Zudem leidet sie ausweislich des Sachverständigengutachtens an sozialen und situativen Ängsten (beispielsweise alleine Zug fahren). Es besteht die Gefahr, dass diese durch immer wiederkehrende elterliche Spannungen geschürt statt abgebaut werden. Auch in den schulischen Leistungen von K. haben sich die elterlichen Spannungen widergespiegelt. Diese haben sich stabilisiert, als die Mutter in Mexiko gelebt hat und damit die elterlichen Streitigkeiten bereits aufgrund der örtlichen Distanz vermindert gewesen sind. Zur seelischen Stabilität von K. ist es erforderlich, dass tatsächlich in absehbarer Zeit allein ein Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht ausübt und die von diesem getroffenen Entscheidungen im Hinblick auf alle relevanten Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht durch den anderen Elternteil nicht erneut - auch nicht für die mittelfristige Zukunft - in Frage gestellt werden können. b. Ist damit die Aufhebung des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechtes geboten, so ist bei der Frage, welchem Elternteil dieser Teil der elterlichen Sorge zu übertragen ist, derjenigen Regelung der Vorzug zu geben, von der zu erwarten ist, dass sie im Sinne des Kindeswohls die bessere Lösung darstellt. Vorliegend entspricht die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater dem Kindeswohl am besten. aa. Bei der prognostischen Beurteilung dieser Frage sind insbesondere folgende Gesichtspunkte bedeutsam, wobei die Gewichtung im konkreten Fall dem Gericht überlassen ist: Erziehungseignung, Förderkompetenz, Bindungen des Kindes an beide Elternteile und Geschwister, Kontinuität und Kindeswille (BGH, Beschluss vom 16.03.2011 – XII ZB 407/10 –, Rn. 43 - juris, BGH, Beschluss vom 28.04.2010 – XII ZB 81/09 –, Rn. 19 - juris, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.11.2008 – 2 UF 88/08 –, Rn. 40 - 45 - juris). Die einzelnen Kriterien stehen nicht wie Tatbestandsmerkmale kumulativ nebeneinander. Jedes von ihnen kann im Einzelfall mehr oder weniger bedeutsam für die Beurteilung sein, was dem Wohl des Kindes am besten entspricht (BGH ebenda). Zudem sind die durch Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG gewährleisteten Elternrechte beider Eltern zu berücksichtigen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22.03.2018 – 1 BvR 399/18, Rn. 11 – juris; BGH, Beschluss vom 15.06.2016 – XII ZB 419/15 –, Rn. 19 - 20, juris ). bb. Nach diesen Grundsätzen hat das Amtsgericht mit zutreffenden Erwägungen - denen sich der Senat anschließt - das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Vater übertragen. Lediglich vertiefend und ergänzend ist Folgendes anzuführen: (a) Erziehungseignung Hinreichend konkrete Anhaltspunkte, ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten zur Erziehungskompetenz des Vaters einzuholen, bestehen nach Ansicht des Senats nicht. Gegen die Erziehungseignung des Vaters bestehen nach der Einschätzung der beteiligten Professionen keine Bedenken. Er wird vielmehr als „engagiert und nah an den Kindern dran“ beschrieben. Ernsthafte Besorgnis kann auch die Mutter nicht haben, wenn sie alle drei Kinder mehrfach für jeweils mehrere Monate (Oktober bis Dezember 2020, März bis Juni 2021 und Dezember 2021 bis September 2022) in der Obhut des Vaters belässt und sich selbst in Mexiko aufhält. Während seiner berufsbedingten Abwesenheit hat der Vater die Betreuung und Versorgung der noch minderjährigen Kinder unstreitig stets sichergestellt, wenn auch nicht so, wie sich das die Mutter vorgestellt hat. Dies ist aber nicht Ausdruck mangelnder Erziehungseignung des Vaters, sondern der bestehenden elterlichen Unfähigkeit zu einer einvernehmlichen, am Kindeswohl orientierten Entscheidungsfindung. Der Senat hat auch keine Zweifel daran, dass der Vater in der Lage und willens ist, K.s besonderen Fürsorgebedarf zu erkennen und ihr entsprechende bedürfnisorientierte Hilfestellungen anzubieten. Hierfür spricht, dass seit Januar 2023 eine Sozialpädagogische Familienhilfe in der Familie installiert ist, um dem emotional belasteten Familiengefüge fachliche Hilfe und Unterstützung zukommen zu lassen. Zudem hat der Vater, den Empfehlungen der Fachkräfte letztendlich folgend, für K. Ende September 2023 einen Ersttermin bei einer Kinderpsychotherapeutin vereinbart. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Erziehungsfähigkeit der Mutter ist ebenfalls nicht veranlasst, da diese vorliegend zum einen nicht maßgeblich entscheidend ist. Denn der Lebensmittelpunkt soll - was die Mutter selber mehrfach vorträgt - im Haushalt des Vaters sein; ein entsprechender Antrag ist folgerichtig auch nicht gestellt. Zum anderen haben sich auch nach den sachverständigen Feststellungen in dem parallel geführten Umgangsverfahren weder Anhaltspunkte auf eine psychiatrische Erkrankung der Mutter ergeben noch sonstige Hinweise auf krankheitsunabhängige Erziehungsdefizite. (b) Förderkompetenz Beide Eltern haben einen akademischen Hintergrund, so dass an ihrer Förderkompetenz keine ernsthaften Zweifel bestehen. Die schulischen Probleme von K. sowohl im Sozial- als auch im Leistungsbereich sind vielmehr mit hoher Wahrscheinlichkeit den bestehenden Streitigkeiten zwischen den Eltern und den laufenden Gerichtsverfahren geschuldet. (c) Bindungen des Kindes an beide Elternteile und Geschwister Bei der zu treffenden Entscheidung ist zwar entsprechend dem Ansinnen der Mutter auch zu berücksichtigen, wie die Bindungen von K. zur Zeit des Zusammenlebens ausgestaltet gewesen sind. Allerdings sind bei der zu treffenden Entscheidung die aktuellen Bindungen maßgeblich, die - je nach Altersphase und aktueller Lebenssituation des Kindes - durchaus wandelbar sind. So ist nicht entscheidend, wer bis Dezember 2020 Hauptbezugsperson von K. war, sondern wie die Beziehungen derzeit ausgestaltet sind. Seit dem endgültigen Auszug der Mutter spätestens im August 2021 ist der Vater - unbestritten - als betreuender, versorgender und täglich präsenter Elternteil zumindest auch eine Hauptbezugsperson. K. hat vielmehr nach dem Eindruck der Fachkräfte an beide Elternteile eine gute, vertrauensvolle Bindung. Diesen Eindruck hat auch das Amtsgericht bei der Kindesanhörung gewonnen und ausführlich festgehalten. Dementsprechend vermisst K. ihre Mutter natürlich und wünscht sich, dass es ihr gut geht. Hinzu kommt die Beziehung von K. zu ihren Geschwistern, wobei zumindest L. ebenfalls noch im väterlichen Haushalt lebt. Diese schätzt der Senat in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht nach den Schilderungen der Verfahrensbeiständin als - zwar durch die Gesamtsituation belastet - aber dennoch stabil, vertrauensvoll und von gegenseitiger Sorge getragen ein. Die geschwisterliche Bindung im väterlichen Haushalt stellt eine wertvolle und unverzichtbare Ressource für die emotional instabile K. dar. Ein Wegbruch dieser Ressource birgt zur Überzeugung des Senats die Gefahr, die seelische Belastung von K. weiter zu verstärken und ihre psychosoziale Entwicklung zusätzlich negativ zu beeinträchtigen. Die Bindungstoleranz des Vaters ist nach der Einschätzung der beteiligten Professionen ebenfalls vorhanden. Die Umgänge fanden zwar übergangsweise nur sehr eingeschränkt und in betreuter Form statt. Dies ist nach den amtsgerichtlichen Ausführungen, denen sich der Senat anschließt, aber nicht einer sachfremden Verweigerungshaltung des Vaters geschuldet, sondern vielmehr der emotionalen Überforderung von K. mit der Gesamtsituation. Diese Überforderung wird in dem Bericht der Verfahrensbeiständin vom 04.12.2022 (Beiakte des Amtsgerichts Heidelberg, AZ.: 35 F 157/22) nachdrücklich beschrieben. Der Vater ist vielmehr noch im Sommer 2022 mit K. nach Mexiko gereist, um dieser Umgang mit der Mutter zu ermöglichen. Dies spricht gegen eine mangelnde Bindungstoleranz des Vaters. Vor dem Hintergrund der sicheren Anbindung an den Vater, dessen bestehender Bindungstoleranz und der für K. wichtigen Bindungen an ihre ebenfalls im väterlichen Haushalt lebende Schwester L. spielt die Bindungstoleranz der Mutter - respektive ihr von dieser bestrittenes manipulatives Verhalten K. gegenüber - keine entscheidende Rolle. Denn selbst eine gute Bindungstoleranz auch der Mutter wäre nicht geeignet, den Lebensmittelpunkt von K. im Haushalt des Vaters in Frage zu stellen. Gleichermaßen ist auch in diesem Punkt die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich. (d) Kontinuität Zutreffend führt das Amtsgericht aus, dass der Kontinuitätsgrundsatz für den Vater streitet. K. ist in B. nicht nur im ehemaligen Familienheim gemeinsam mit ihrer Schwester verwurzelt, sondern dort auch sozial - sowohl schulisch als auch durch einen bestehenden Freundeskreis und die Großmutter väterlicherseits - fest angebunden. Unabhängig davon, dass ein Wechsel in den Haushalt der - mittlerweile ebenfalls in B. wohnenden - Mutter nicht beabsichtigt ist, wäre ein solcher bei den bestehenden, sicheren Strukturen im väterlichen Haushalt ein massiver Einschnitt für K. und - wie das Amtsgericht zutreffend ausführt - nicht zum Wohl des Kindes. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass über einen mehrmonatigen Zeitraum nicht einmal unbetreute (Übernachtungs-)Umgänge im Haushalt der Mutter stattgefunden haben und erst mit Vereinbarung vom 20.10.2023 in dem Verfahren des Amtsgerichts Heidelberg, AZ.: 35 F 157/22, sukzessive unbetreute Umgänge - ab Februar 2024 auch mit Übernachtung - wieder installiert worden sind. (e) Kindeswille Dem Kindeswillen kommt nur dann Bedeutung zu, wenn er mit dem Kindeswohl vereinbar ist und das Kind nach Alter und Reife zu einer Willensbildung im natürlichen Sinne in der Lage ist. Dem Kindeswillen kommt im zunehmenden Alter vermehrt Bedeutung zu (hierzu: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22.03.2018 – 1 BvR 399/18, Rn. 13 –, juris). Das Amtsgericht hat zutreffend den verbalen Äußerungen des Kindes, auch wenn K. nunmehr bereits 13 Jahre alt ist, keine entscheidungserhebliche Bedeutung zugemessen. Den Ausführungen des Amtsgerichts zum Kindeswillen, die eindrücklich den inneren Konflikt von K. zeigen, schließt sich der Senat an. K. ist - auch nach der Einschätzung des Sachverständigen - mit der Gesamtsituation emotional hoch überfordert und nach Ansicht des Senats bereits aus diesem Grund derzeit nicht in der Lage, einen manifesten, nachhaltigen Willen zu äußern. Die Überlegungen der Mutter, dass K. den Willen bei ihr leben zu wollen geäußert habe, weil die Mutter im Haushalt des Vaters abgelehnt werde, die gemeinsame Reise mit der Mutter nach Mexiko nicht gestattet worden sei und auch die Schwestern den Umgängen mit der Mutter abwertend gegenüberstünden, stützen die Überlegungen des Amtsgerichts gerade. Alle diese Faktoren lassen die Mutter als aus Sicht von K. schwächeren und benachteiligten Elternteil dastehen, den es gilt, durch eigene Handlungen zu unterstützen. Gerade diese Motivation zeigt jedoch wiederum den bei K. ausgeprägt bestehenden Loyalitätskonflikt. Darüber hinaus fehlt es an einem manifesten und nachhaltigen Willen von K. Nach den eigenen Angaben der Mutter hat diese ihr gegenüber geäußert, ihren Lebensmittelpunkt in B. zu sehen, nicht jedoch bei der Mutter. Gegenüber dem Amtsgericht hat K. in einer Anhörung kundgetan, lieber beim Vater leben zu wollen, bei der nächsten Anhörung konträr hierzu lieber im Haushalt der Mutter. Diese wechselnden Willensäußerungen sind Ausdruck der inneren Zerrissenheit von K.. Nachdem es damit bereits an einem eindeutig feststellbaren, nachhaltigen Kindeswillen fehlt, kann es dahingestellt bleiben, ob K. mit Blick auf ihr Alter von nunmehr 13 Jahren die verstandesmäßige und seelische Reife für eine tragfähige, selbstbestimmte und von Vernunft geleitete Entscheidung über ihren Aufenthalt überhaupt besitzt. Die Gründe, die K. für einen Umzug zur Mutter aufführt (“dann hat die Mama mich“), lassen jedenfalls Zweifel daran aufkommen, ob sie die Tragweite einer solchen Entscheidung in ihrem ganzen Ausmaß erfassen kann. Zudem ist K. ausweislich der sachverständigen Feststellungen in ihrer psychosozialen Entwicklung verzögert, was trotz ihres Alters ebenfalls dagegen spricht, dass K. zu einer nachhaltigen Willensbildung im natürlichen Sinne in der Lage ist. Vielmehr muss K. zur Überzeugung des Senats die Last von den Schultern genommen werden, dass von ihrem Willen abhängt, in welchem Haushalt ihr Lebensmittelpunkt liegen soll. Diese vermeintliche Verantwortung überfordert die ohnehin emotional instabile K. c. Neben dem Kindeswohl ist Maßstab jeder Entscheidung auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da mit der (teilweisen) Aufhebung der gemeinsamen Sorge und der Übertragung der (teilweisen) Alleinsorge auf den antragstellenden Elternteil gemäß § 1671 BGB zwangsläufig ein Eingriff in das durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützte Elternrecht des anderen Elternteils verbunden ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23.01.2019 – 1 BvR 1461/18 –, juris; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22.03.2018 – 1 BvR 399/18 –, juris; Thormeyer in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 1671 BGB, Stand: 15.11.2022, Rn. 42 f.). aa. Die Aufhebung und Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater hat die notwendige Beruhigung und Stabilität in das Familiengefüge gegeben. Sie ist damit geeignet, die seelischen Belastungen von K. zu verringern. Nach dem Bericht der Verfahrensbeiständin hat sich K.s Situation sowohl nach den Beobachtungen des Klassenlehrers als auch nach denen der Schulsozialarbeiterin nach dem amtsgerichtlichen Beschluss vom 02.12.2022 deutlich stabilisiert. bb. Eine gerichtliche Entscheidung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht ist auch erforderlich. Allein eine Elternvereinbarung zum Lebensmittelpunkt von K. - wie zuletzt im Verfahren des Amtsgerichts Heidelberg, AZ. 35 F 157/22 am 20.10.2023 getroffen - ist gerade nicht ausreichend (vgl. hierzu die Ausführungen unter 1 bb.). Bei dem zwischen den Eltern bestehenden Interessenkonflikt muss das Wohl von K. bestimmend sein. cc. Die Aufhebung und Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater ist auch verhältnismäßig im engeren Sinn. Mildere Mittel sind für den Senat nicht ersichtlich. (a) Die (alleinige) Regelung des Umgangs als milderes Mittel zur Aufhebung des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechtes kommt nur dann in Betracht, wenn sich die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern um die Aufteilung der Betreuungszeiten des Kindes – beispielsweise im Rahmen eines Wechselmodells streiten (hierzu: OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 19.12.2022 – 6 UF 208/22, JAmt 2023, 135, beck-online). Vorliegend erschöpft sich der Streit der Eltern - wie oben ausführlich ausgeführt - aber gerade nicht in der Aufteilung der Kinderbetreuungszeiten. Vielmehr besteht vor dem Hintergrund der Hochkonflikthaftigkeit der elterlichen Beziehung und der massiven psychischen Auswirkungen auf K. ein darüber hinausgehendes Regelungsbedürfnis. Allein die Regelung des Umgangs ist nicht geeignet, den bestehenden Loyalitätskonflikt von K. zu beseitigen und ihr eine unbeschwerte kindliche Entwicklung zu ermöglichen. Im Gegenteil ist allein durch die Umgangsvereinbarung vom 20.10.2023 nach dem aktuellsten Bericht des Jugendamts eine erhebliche Unruhe im familiären System entstanden, so dass K. und L. aus eigener Motivation um einen Gesprächstermin beim Jugendamt gebeten haben. Bei diesem sei der emotionale Druck, unter dem K. noch immer stehe, erneut zum Ausdruck gekommen. Auch habe K. wiederholt ihre eigenen Bedürfnisse und Wünsche hinter die der Eltern gestellt aus Angst, diese - insbesondere die Mutter - zu verletzen. Würde nunmehr der amtsgerichtliche Beschluss aufgehoben werden, wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass das familiäre Gefüge erneut massiv ins Wanken gerät. Der Umgang muss vielmehr neben der bestehenden Regelung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht stabil und regelmäßig, unbetreut etabliert werden, damit K. endlich in engen Strukturen und mit genauen Vorgaben befreit von der Angst um die Mutter zur Ruhe kommen kann. Die hochsensible, besonders vulnerable K. benötigt nach Ansicht des Senats gerade über ihren Lebensmittelpunkt derzeit Sicherheit und Klarheit, um sich psychosozial stabilisieren und emotional unbelastet entwickeln zu können. (b) Die Eltern für alle in (naher) Zukunft entstehenden Streitigkeiten zu Annexfragen des Lebensmittelpunktes von K. auf eine gerichtliche Entscheidung nach § 1628 BGB zu verweisen, stellt weder ein sinnvolles milderes Mittel dar, noch wäre dies aufgrund der damit für K. verbundenen Unsicherheit und massiven emotionalen Belastung mit dem Kindeswohl vereinbar. 3. Aus den unter Ziffer 2 cc. aufgeführten Erwägungen besteht, entgegen der Ansicht der Mutter, auch ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil. III. 1. Der Senat konnte - worauf gemäß Verfügungen vom 10.05.2023 und 13.09.2023 hingewiesen wurde - ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da bereits erstinstanzlich eine umfassende Anhörung aller Beteiligten, einschließlich der Anhörung des Kindes, stattgefunden hat und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. 2. Der Verfahrenskostenhilfeantrag der Mutter ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Beschwerde zurückzuweisen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG, da die Mutter mit ihrer Beschwerde unterlegen ist. Die Auferlegung der Kosten auf die Mutter entspricht der Billigkeit, da die Beschwerde von Anfang an ohne Erfolgsaussicht war. Hierauf ist die Mutter bereits mit Verfügungen des Senats vom 10.05.2023 und 13.09.2023 hingewiesen worden. Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf den §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG. 4. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich. Es handelt sich um eine am Kindeswohl ausgerichtete Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung ist nur dann anzunehmen, wenn eine in Schrifttum und Rechtsprechung kontrovers diskutierte Frage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist und diese sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen wird. Alleine das Fehlen einer höchstrichterlichen Entscheidung genügt nicht, wenn die Frage nicht streitig ist (BGH, Beschluss vom 15.08.2018 – XII ZB 32/18 –, juris; Abramenko in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Auflage 2023, § 70 FamFG, Rn. 4). Die von der Mutter aufgeworfene Frage, ob der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts verhältnismäßig (= geeignet, erforderlich und angemessen) ist, wenn die Eltern zu Annexfragen des Lebensmittelpunkts des Kindes unterschiedliche Auffassungen vertreten und diese Annexfragen dem Bereich des Umgangsbestimmungsrechts zuzuordnen sind, ferner situative Einzelfallsituationen betreffen, ist so zwar nicht höchstrichterlich geklärt. Allerdings führt vorliegend nicht die Klärung dieser Rechtsfrage, sondern vielmehr die Orientierung am Kindeswohl in der gegebenen Situation zu der getroffenen Entscheidung des Senats. Da die Erklärung der Mutter, den gewöhnlichen Aufenthalt von K. beim Vater nicht in Frage zu stellen, zur Überzeugung des Senats nicht von einem hinreichenden Bindungswillen getragen ist, war die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zur Entlastung des im Loyalitätskonflikt befangenen Kindes erforderlich. Die Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage ist demgegenüber nicht allein entscheidungserheblich, so dass eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht veranlasst ist.