Beschluss
5 UF 56/23
OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2023:0921.5UF56.23.00
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Leitsätze
Treten die Scheidungsvoraussetzungen erst während des Beschwerdeverfahrens ein, macht der möglicherweise verfrühte Scheidungsantrag es nicht unbillig, die Scheidung auszusprechen. Die Auswirkungen auf Folgesachen sind ggfs. dort zu prüfen.(Rn.20)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Singen vom 14.02.2023 und das Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Singen zurückverwiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 92.430 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Treten die Scheidungsvoraussetzungen erst während des Beschwerdeverfahrens ein, macht der möglicherweise verfrühte Scheidungsantrag es nicht unbillig, die Scheidung auszusprechen. Die Auswirkungen auf Folgesachen sind ggfs. dort zu prüfen.(Rn.20) 1. Auf die Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Singen vom 14.02.2023 und das Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Singen zurückverwiesen. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 92.430 € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Abweisung seines Scheidungsantrags. Antragsteller und Antragsgegnerin hatten 2005 geheiratet (I 5). Nachdem die Antragsgegnerin bereits im Jahre 2019 die Scheidung beantragt hatte (Az. 3 F 106/19), nahm sie mit Schriftsatz vom 13.04.2021 diesen Scheidungsantrag zurück. Hintergrund war eine Annäherung der Ehegatten und ein im Februar 2021 begonnener Versöhnungsversuch. Die Ehegatten lebten bis Frühjahr 2022 in der Wohnung der Antragsgegnerin zusammen. Der Antragsteller beantragte mit Anwaltsschriftsatz vom 14.06.2022 die Ehescheidung. Die Zustellung an die Antragsgegnerin erfolgte am 27.08.2022. Der Antragsteller macht geltend, der Versöhnungsversuch sei noch im Februar 2021 gescheitert. Seitdem hätten die Ehegatten getrennt gelebt, es habe keine ehelichen Gemeinsamkeiten mehr gegeben. Ende Februar 2022 sei er in seine eigene Wohnung gezogen. Die Antragsgegnerin tritt dem Scheidungsantrag entgegen. Der Versöhnungsversuch sei erfolgreich gewesen, die Eheleute hätten bis April 2022 zusammengelebt. Die Antragsgegnerin habe den Antragsteller nach einem Sturz im Frühjahr 2021 gepflegt und versorgt. Bis April 2022 hätten sie in ehelicher Gemeinschaft gelebt, obwohl der Antragsteller in dieser Zeit eine eigene Wohnung zur Verfügung gehabt hätte. Das Familiengericht hörte die Ehegatten am 14.02.2023 persönlich an (I 88). Mit dem angefochtenen Beschluss vom 14.02.2023 hat das Familiengericht den Scheidungsantrag des Antragstellers abgewiesen. Der Beschluss wurde dem Antragsteller am 14.02.2023 zugestellt (I 103). Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers mit Anwaltsschriftsatz vom 08.03.2023, eingegangen beim Familiengericht am gleichen Tag (II 15). Der Antragsteller beantragt: 1. Der Beschluss des Amtsgerichts Singen – Familiengericht – vom 14.02.2023 wird aufgehoben. 2. Die am 09.07.2005 vor dem Standesamt Radolfzell zu Registernummer 72/2005 geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden. Die Antragsgegnerin beantragt: Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers führt aufgrund des im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingetretenen Zeitablaufs zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Der angefochtene Beschluss und das Verfahren sind auf der neuen Tatsachengrundlage gemäß § 146 FamFG aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen. 1. Mittlerweile liegen die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe vor. Nach § 1565 Abs. 1 Satz 1 BGB kann die Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. a) Nach § 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB ist eine Ehe gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Diese Legaldefinition enthält zwei ausfüllungsbedürftige unbestimmte Rechtsbegriffe als Voraussetzung, nämlich die Diagnose einer Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft und die Prognose einer nicht anzunehmenden Wiederherstellung der Gemeinschaft. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts, da dieses auch neue Tatsachen zu berücksichtigen hat (Musielak/Borth/Frank/Frank, Familiengerichtliches Verfahren, 7. Auflage 2022, § 68 FamFG Rn. 3 m.w.N.). Der Umstand, dass der Scheidungsantrag möglicherweise verfrüht erfolgte, macht es nicht unbillig, die Scheidung auszusprechen. Das Beschwerdegericht hat auch in Fällen dieser Art aufgrund des Sachstands der letzten Tatsachenverhandlung die materiellrechtlich richtige Entscheidung zu treffen. Nicht sachgerechtes Verfahrensverhalten des obsiegenden Beteiligten kann zwar verfahrensrechtliche Nachteile nach sich ziehen, aber letztlich nicht die Anwendung des materiellen Rechts auf den festgestellten Sachverhalt beeinflussen (vgl. BGH vom 04.12.1996 - XII ZR 231/95, juris Rn. 14 m.w.N.; OLG Hamm vom 09.04.2013 - 1 UF 25/13, juris Rn. 22). Die Auswirkungen auf die einzelnen Folgesachen sind ggfs. dort zu prüfen (BGH, a.a.O.; vgl. zu den Einzelheiten MünchKommBGB/Maaß, 9. Auflage 2022, § 3 VersAusglG Rn. 10 für den Versorgungsausgleich; Erman/Budziekiewicz, BGB, 17. Auflage 2023, § 1384 Rn. 5 für das Güterrecht). b) Die genannten Voraussetzungen für die Ehescheidung liegen nunmehr vor. Unstreitig leben die Eheleute spätestens aufgrund des Auszugs des Antragstellers aus der Wohnung der Antragsgegnerin getrennt. Der Auszug erfolgte spätestens Ende April 2022, das Trennungsjahr ist somit abgelaufen. Mit einer Wiederherstellung der Gemeinschaft ist prognostisch nicht zu rechnen. Die Antragsgegnerin tritt dem konkreten Scheidungsantrag des Antragstellers zwar immer noch entgegen, da dieser verfrüht erfolgt sei. Sie trägt dabei aber nicht vor, dass die Ehe nicht endgültig gescheitert wäre. Dafür sind auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich. 2. Gemäß § 146 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist die Sache an das Amtsgericht zur Entscheidung im Verbund nach § 137 FamFG zurückzuverweisen. Nach der erstgenannten Vorschrift soll die Sache an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen werden, wenn dort eine Folgesache - vorliegend der von Amts wegen zu regelnde Versorgungsausgleich und der beantragte Zugewinnausgleich - zur Entscheidung ansteht. Da hier Folgesachen noch nicht entscheidungsreif sind, liegt kein Fall vor, in dem ausnahmsweise von der Zurückverweisung abzusehen wäre (Musielak/Borth/Frank/Borth, a.a.O., § 146 FamFG Rn. 3 m.w.N.). III. 1. Von der erneuten persönlichen Anhörung der Beteiligten sieht der Senat gem. § 68 Abs. 3 FamFG ab. Hiervon sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens erfolgt nach Aufhebung und Zurückverweisung zwar regelmäßig durch das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen wird. Eine Ausnahme gilt indes dann, wenn das Beschwerdegericht bereits abschließend über die Kosten entscheiden kann, vor allem, wenn sie dem Beschwerdeführer nach dem Rechtsgedanken von § 97 Abs. 2 ZPO deshalb aufzuerlegen sind, weil das Trennungsjahr aufgrund bloßen Zeitablaufs erst in der Beschwerdeinstanz abgelaufen ist (BGH vom 04.12.1996 - XII ZR 231/95, juris Rn. 15; OLG Brandenburg vom 15.03.2015 - 10 UF 87/15, juris Rn. 27; Musielak/Borth/Frank/Borth, a.a.O., § 146 Rn. 5). So liegt es hier. In der persönlichen Anhörung der Beteiligten vom 14.02.2023 war von Seiten des Antragstellers keine Rede mehr von dem behaupteten Scheitern des Versöhnungsversuches bereits im Februar 2021, obwohl das Familiengericht darauf noch einmal ausdrücklich hinwies. Vielmehr hat der Antragsteller dabei eine Trennung erst für Ende Februar 2022 behauptet, nachdem die Eheleute seit März 2021 zusammengelebt hätten. Damit waren sowohl die Einleitung des Verfahrens im Juni 2022 verfrüht als auch der angefochtene Beschluss vom 14.02.2023 in jedem Fall noch zutreffend. Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass der Antragsteller das von der Antragsgegnerin dargelegte schleichende Ausziehen bis Ende April 2022 (etwa das unstreitige gemeinsame Anschauen von Küchen im März 2022) nicht substantiiert bestritten hat. Die Voraussetzungen für eine Härtefallscheidung nach § 1568 BGB wurden zu keinem Zeitpunkt vorgetragen. 3. Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 40, 43 FamGKG. Aufgrund der aktuellen Angaben des Antragstellers reduziert sich zum einen sein Nettoeinkommen von 2.384 € auf 1.710 €. Zum anderen wird nunmehr das Nettovermögen der Ehegatten mit 1.404.000 € angegeben. Abzuziehen sind Freibeträge von je 15.000 € pro Ehegatte, vom Ergebnis sind 5 % zu berücksichtigen (vgl. Musielak/Borth/Frank/Frank, a.a.O., § 43 FamGKG Rn. 2 und 3 mit Verweisen in Fn. 13 und 16 auf Senat FamRZ 2014, 1226). Die Folgesachen berücksichtigt der Senat dabei nicht. Die in § 44 Abs. 2 S. 2 FamGKG geregelte Hinzurechnung erscheint in der vorliegenden Konstellation ohnehin fraglich, da das in § 142 Abs. 2 S. 1 FamFG geregelte Gegenstandsloswerden der Folgesachen bei Abweisung des Scheidungsantrags an die Fallgestaltung des Hilfsantrags erinnert, der nach § 39 Abs. 1 S. 2 FamGKG nur hinzugerechnet wird, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Jedenfalls wäre hier nach der Billigkeitsklausel in § 44 Abs. 3 FamGKG nur der Wert der Scheidung anzusetzen.