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Beschluss

16 UF 27/23

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2023:0704.16UF27.23.00
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Leitsätze
Übertragung des Sorgerechts auf eine alkoholkranke Mutter, die der Fremdunterbringung des Kindes zustimmt. (Rn.46)
Tenor
1. Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 18.01.2023, Aktenzeichen 8 F 1134/22, wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Vater. 3. Der Verfahrenswert wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Übertragung des Sorgerechts auf eine alkoholkranke Mutter, die der Fremdunterbringung des Kindes zustimmt. (Rn.46) 1. Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 18.01.2023, Aktenzeichen 8 F 1134/22, wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Vater. 3. Der Verfahrenswert wird auf 4.000,00 € festgesetzt. I. Gegenstand des Verfahrens ist die elterliche Sorge für das Kind E. S., geboren am … Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern des Kindes waren nicht verheiratet, aber seit 2012 liiert. Der Status der Beziehung war über längere Zeit unklar; jedenfalls besteht aber seit 2016 kein gemeinsamer Haushalt mehr. Seit dieser Zeit lag der gewöhnliche Aufenthalt von E. überwiegend im Haushalt der Mutter bei regelmäßigen Umgangskontakten mit dem Vater, mit Ausnahme einer Zeit von fünf Monaten im Jahr 2021, in denen er sich überwiegend im Haushalt des Vaters aufhielt. Das Verfahren wurde auf Anregung des Jugendamts vom 26.01.2022 eingeleitet wegen des Verdachts einer Kindeswohlgefährdung. Die - bekanntermaßen bereits langjährig suchtkranke - Mutter hatte gegenüber den Familienhelferinnen angegeben, einen Rückfall erlitten und Alkohol getrunken zu haben. E. wurde daraufhin von der Mutter in Absprache mit dem Jugendamt zunächst zur Großmutter mütterlicherseits gegeben, dann ab dem 24.01.2022 zu seiner ehemaligen Tagesmutter. Da die ehemalige Tagesmutter die Betreuung nicht langfristig leisten konnte, wechselte er am 03.03.2022 in den Haushalt seiner Tante mütterlicherseits. Auch diese stellte jedoch schnell fest, die Betreuung nicht dauerhaft übernehmen zu können. Seit dem 15.03.2022 ist E. im W.-Stift in M.-V., wenige Minuten vom Wohnort der Mutter entfernt, untergebracht. Die verschiedenen Fremdunterbringungen erfolgten zunächst jeweils im Konsens zwischen Mutter und Jugendamt. Der Vater war seit dem 18.01.2022 zunächst - trotz Anrufversuchen des Jugendamts mehrmals täglich - nicht erreichbar. Am 27.01.2022 wurden die Eltern zusammen alkoholisiert von der Familienhilfe angetroffen und erklärten, sie wollten sich selbst gemeinsam um E. kümmern. Im ersten gerichtlichen Anhörungstermin am 04.02.2022 waren beide Eltern mit einer Fremdunterbringung bis Ende Februar 2022 einverstanden. In der Folge war der Vater wiederum für Jugendamt und auch Verfahrensbeiständin kaum zu erreichen. Er stimmte einer Fremdunterbringung bis längstens 11.03.2022 zu, unterzeichnete jedoch nicht den Antrag auf Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII. Die erteilte Zustimmung widerrief er am 08. oder 09.03.2022. Im zweiten Anhörungstermin am 11.03.2022 erklärte der Vater, einer Inobhutnahme auf keinen Fall zuzustimmen. Auch die Mutter erklärte zu diesem Zeitpunkt keine Zustimmung unter Hinweis auf die gänzlich unklare Perspektive. Beiden Eltern wurde daraufhin mit Beschluss vom 14.03.2022 im Verfahren 8 F 1373/22 im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Beantragung von öffentlichen Hilfen, dem Vater zusätzlich das Recht der Gesundheitsfürsorge, entzogen. Der Vater war danach zunächst für sämtliche Verfahrensbeteiligte, auch das Kind und auch den beauftragten Gutachter, nicht erreichbar. Er selbst gibt an, Schreiben des Gutachters hätten ihn nicht erreicht; um Umgangstermine im W.-Stift hätte er sich bemüht, diese jedoch wegen fehlender Begleitpersonen zunächst nicht erhalten. Nach Erstattung des Gutachtens beantragte sein Verfahrensbevollmächtigter am 20.07.2022 eine Ergänzung des Gutachtens unter Einbeziehung des Vaters; ein Treffen mit dem Sachverständigen kam dann am 19.08.2022 zustande. Im Anschluss nahm der Vater auch Kontakt mit dem W.-Stift auf und nimmt seit dem 08.09.2022 wieder Umgangstermine mit E. wahr. Nach dem vorläufigen Sorgerechtsentzug erklärte die Mutter im laufenden Verfahren erstmals am 17.06.2022 gegenüber dem Sachverständigen, dass sie inzwischen zu der Einsicht gekommen sei, einer weiteren stationären Jugendhilfe von E. im W.-Stift in M. zuzustimmen. Diese Ansicht hat die Mutter auch im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht revidiert. Der Vater äußerte im Gespräch mit dem Sachverständigen am 19.08.2022 seinen Wunsch, dass E. in seinen Haushalt wechsele. Im Anhörungstermin am 23.09.2022 erklärte sein Verfahrensbevollmächtigter, es müsse selbstverständlich eine Rückführung herbeigeführt werden, gleichwohl diese natürlich behutsam angebahnt werden müsse. Auch der Vater sei jedoch damit einverstanden, dass E. derzeit weiterhin in der Einrichtung bleibe. Mit der Beschwerde vom 17.02.2023 erklärt der Verfahrensbevollmächtigte des Vaters einerseits, dass der Vater seinen Sohn in der bestehenden Einrichtung belassen wolle, da sein Kind dort bestens gefördert werde und sich dort auch wohl fühle; andererseits meint er: „Es kann davon ausgegangen werden, dass der Sachverständige, wenn er erneut beauftragt werden würde, jetzt zu dem Ergebnis käme, dass jetzt eine Rückführung von E. in den väterlichen Haushalt zu erfolgen habe.“ Im Anhörungstermin vor dem Senat bezeichnete der Verfahrensbevollmächtigte des Vaters dies als Missverständnis; der Vater sei weiterhin mit der Fremdunterbringung einverstanden. Die heute 33-jährige Mutter gibt selbst an, seit dem Alter von 15 Jahren ein chronisches Alkoholproblem zu haben. Von 2009 bis 2011 fanden mehrfach - auch qualifizierte - stationäre Entgiftungen statt, von 2017 bis 2019 dreimal Behandlungen in der Suchttagesklinik. Im Jahr 2021 machte sie eine stationäre Langzeittherapie. In akuten Phasen habe sie drei bis vier Liter Wein täglich getrunken. Die Mutter gibt an, während der Schwangerschaft keinen Alkohol getrunken zu haben. Im Verlauf des Verfahrens befand sich die Mutter im März/April 2022 für mindestens sechs Wochen in stationärer Therapie im ZI, danach in der Tagesklinik und sodann in ambulanter Nachbetreuung. Die Nachbetreuung im Programm für suchtkranke Eltern fand bis Ende 2022 mit zwei Terminen wöchentlich statt, seitdem nur noch in gelegentlichen Terminen alle paar Wochen. Kontakt zu anderen Drogen habe sie ab dem 16. Lebensjahr (Cannabis) bzw. dem 18. Lebensjahr (Amphetamine, Kokain) gehabt. Die Mutter selbst hat angegeben, Amphetamine seit dem 20. Lebensjahr nicht mehr zu konsumieren; beim ZI hatte sie jedoch angegeben, auch Amphetamine in jüngerer Vergangenheit regelmäßig konsumiert zu haben (zuletzt Silvester 2020/21). Im Januar 2022 nahm die Mutter mehrfach Alkohol, auch gemeinsam mit dem Vater, und zumindest einmal gemeinsam mit dem Vater Amphetamine zu sich. Sie gibt an, während des laufenden Verfahrens seit Februar 2022 keinen Alkohol mehr zu sich genommen zu haben; für die Zeit seit Juni 2022 ist dies auch ärztlich bestätigt. Der heute 32-jährige Vater gibt an, Nikotin und Alkohol seit seinem 12. Lebensjahr zu sich zu nehmen. Phasenweise habe er - auch gemeinsam mit der Mutter - vermehrt Alkohol getrunken. Cannabis habe er seit dem 13. Lebensjahr konsumiert, in größerem Umfang bis zum 20. Lebensjahr. Amphetamine habe er seit dem 14. oder 15. Lebensjahr konsumiert, teilweise auch mit der Mutter gemeinsam, seit vier bis fünf Jahren jedoch nicht mehr. Auf mehrfache Nachfrage im Anhörungstermin hat er dies dahingehend konkretisiert, in den letzten Jahren nicht regelmäßig Amphetamine konsumiert zu haben. 2018 ergab eine polizeiliche Blutentnahme beim Vater den Konsum von Alkohol und Amphetaminen. Ein am 28.01.2022 beim Vater abgenommener Speicheltest wies Amphetamine und Benzodiazepine aus, der gleichzeitig abgenommene Bluttest wies auf einen erhöhten Alkoholkonsum in den letzten 14 Tagen hin. Am 29./30.01.2022 konsumierten die Eltern gemeinsam wiederum Alkohol und Amphetamine. Auch eine am 30.03.2023 entnommene Speichelprobe war positiv auf Amphetamine. Der Vater hat hierzu angegeben, dieses Ergebnis könne er sich nicht erklären, da er in der Zeit vor der Probenentnahme keine Amphetamine zu sich genommen habe. Er misstraue daher nun den Speicheltests und sei nur noch zur Abgabe von Blut- oder Urintests bereit. Die Mitarbeiterin des Jugendamts hat hierzu erläutert, das Jugendamt habe den Speicheltest finanziert, da dieser genauer sei als Blut- oder Urintests und im Gegensatz zu diesen auch einen längeren Zeitraum von etwa vier Wochen vor der Probenentnahme abbilde; im Urin lasse sich Amphetamin nur wenige Tage nachweisen. E. lebte seit der räumlichen Trennung der Eltern im Jahr 2016 zunächst im Haushalt seiner Mutter. Relevante Betreuungsanteile wurden schon immer auch von der Großmutter mütterlicherseits übernommen, insbesondere dann, wenn die Mutter krankheitsbedingt ausfiel. Regelmäßige Umgangskontakte zum Vater fanden 14-tägig statt. Ab dem 10.03.2021 wechselte E. aufgrund einer Vereinbarung zwischen beiden Eltern und dem Jugendamt vorübergehend in den Haushalt des Vaters, damit die Mutter eine stationäre Suchttherapie aufnehmen konnte. In dieser Zeit wurde er dienstags und donnerstags von der Großmutter mütterlicherseits von der Vorschule abgeholt und hielt sich bis zum Abend (in der Regel etwa 20 Uhr) bei dieser auf, außerdem an jedem zweiten Wochenende. Die vom Jugendamt für diese Zeit angebotenen Hilfen (Gruppenangebot für E., sozialpädagogische Familienhilfe) lehnte der Vater ab. Ab dem 09.08.2021 bis zum 30.08.2021 hielt sich E. als Begleitkind mit seiner Mutter in der Klinik auf, im Anschluss wechselte er - nachdem der Vater seinen Antrag auf alleiniges Sorgerecht im Verfahren 8 F 1931/21 im Anhörungstermin am 20.08.2021 zurückgenommen hatte - wieder in den Haushalt der Mutter. Dort wurde mit Zustimmung der Mutter, die auch alle gewünschten Schweigepflichtentbindungserklärungen abgab, eine sozialpädagogische Familienhilfe mit Kontrollauftrag installiert. Der Vater war zu diesem Zeitpunkt nicht bereit, an regelmäßigen Alkohol- oder Drogentests mitzuwirken oder Therapeuten und Schule von der Schweigepflicht gegenüber dem Jugendamt zu entbinden. Im Anhörungstermin erklärte der Vater gegenüber dem Senat, die zuständige Mitarbeiterin des Jugendamts hätte ihm damals zu dem Sorgerechtsantrag geraten. Die Jugendamtsmitarbeiterin hat angegeben, einen solchen Rat nie erteilt zu haben, da sie immer von einer Rückführung des Kindes in den Haushalt der Mutter, wie im März 2021 mit beiden Eltern besprochen, ausgegangen war. Zudem habe man im März 2021 noch einen sehr guten und stabilen Eindruck vom Vater gehabt, der sich jedoch in den folgenden Monaten nicht bestätigt habe. Auch die Verfahrensbeiständin erläuterte hierzu, sie habe im Sommer 2021 die Wohnung des Vaters in einem recht verwahrlosten Zustand angetroffen. Der Vater erklärte weiter, er habe die vom Jugendamt angebotenen Hilfen nicht grundsätzlich abgelehnt, sei aber nicht bereit gewesen, ein Papier mit vielen Paragraphen ohne weitere Erläuterung zu unterschreiben. Die Verweigerung zur Abgabe von Schweigepflichtentbindungen sei auf seinen damaligen Anwalt zurückgegangen. E. besuchte den Kindergarten und wurde erstmals im Sommer 2020 eingeschult, dann aber nach einem halben Jahr zunächst zurückgestellt in eine Vorschulklasse. Ab Sommer 2021 besuchte er die 1. Klasse einer Regelgrundschule, im Sommer 2022 wechselte er in die 2. Klasse einer Förderschule (G.-A.-Schule des Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums mit Förderschwerpunkt Lernen). Er hatte im Verlauf des ersten Schuljahres erhebliche Schwierigkeiten, sich auf das schulische Umfeld und auf das Lernen einzulassen. Teilweise störte er massiv den Unterricht und verweigerte die Mitarbeit. Er wurde deshalb bereits für mehrere Tage vom Unterricht ausgeschlossen. Bei Aufnahme in die heilpädagogische Gruppe des W.-Stifts fiel er durch eine allgemeine, insbesondere auch sprachliche und psychosoziale bzw. emotionale Entwicklungsverzögerung auf. Er hat einen individuell deutlich erhöhten Förderbedarf. Aktuell gelingt es in der G.-A.-Schule mit Hilfe eines Smiley-Belohnungssystems, E. weitgehend zur störungsfreien Teilnahme am Unterricht zu motivieren. Beide Eltern pflegen aktuell regelmäßigen Umgang mit E. Die Mutter sieht E. jedes Wochenende, abwechselnd mit Übernachtungen von Freitagnachmittag bis Sonntagabend und ohne Übernachtungen jeweils am Samstag und am Sonntag von 9:30 Uhr bis 19 Uhr. Die Umgangskontakte mit dem Vater finden wöchentlich für jeweils zwei Stunden am Dienstagnachmittag statt. Im Hilfeplangespräch am 17.01.2023 war ihm in Aussicht gestellt worden, von begleiteten auf unbegleitete Kontakte umzustellen, wenn er einen negativen Drogentest vorlegen könnte. Die Kostenübernahme des Jugendamts für den Test wurde am 01.02.2023 an den Vater versandt. Am 30.03.2023 legte der Vater erstmals einen Test ab, der allerdings positiv auf Amphetamine war, so dass die Umgangskontakte weiterhin begleitet durchgeführt wurden. Seit Juni 2023 hat der Vater unbegleitete Umgangskontakte zu E., darf jedoch wegen des positiven Drogentests während dieser Zeit mit E. das Gelände des W.-Stifts nicht verlassen. Das Amtsgericht hat für das Kind einen Verfahrensbeistand bestellt und hinsichtlich der Erziehungseignung der Eltern ein familienpsychologisches Gutachten in Auftrag gegeben. Das Gutachten ist am 17.06.2022 erstattet (I, 112) und am 22.08.2022 um eine Stellungnahme zu dem zuvor nicht einbezogenen Vater ergänzt worden (I, 215). Die Verfahrensbeiständin hat am 10.03.2022 (I, 82), am 19.07.2022 (I, 181) und am 12.11.2022 (I, 262) jeweils ausführliche schriftliche Stellungnahmen abgegeben. Das Kind ist persönlich angehört worden am 11.03.2022 (I, 96) und am 18.11.2022 (I, 278). Die Eltern, Jugendamt und Verfahrensbeiständin sind am 04.02.2022 (I, 53, noch ohne Verfahrensbeiständin), am 11.03.2022 (I, 90), am 23.09.2022 (I, 236) und am 18.11.2022 (I, 281) persönlich angehört worden. Auf die jeweiligen Anhörungsvermerke, Stellungnahmen und das Gutachten wird Bezug genommen. Die Verfahrensbevollmächtigte der Mutter hat unter Hinweis auf das Einverständnis mit der Fremdunterbringung mit Schriftsatz vom 07.07.2022 angeregt, der Mutter die entzogenen Teilbereiche der elterlichen Sorge - Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zu Beantragung von Erziehungshilfen - zurück zu übertragen. Der Verfahrensbevollmächtigte des Vaters hat im Anhörungstermin vom 23.09.2022 beantragt, dass die elterliche Sorge wieder auf beide Elternteile zurück übertragen wird. Er hat zu diesem Zeitpunkt auch in Aussicht gestellt, der Mutter eine Sorgerechtsvollmacht auszustellen. Mit Schriftsatz vom 18.10.2022 hat er beantragt, das alleinige Sorgerecht auf den Vater zu übertragen. Im letzten Anhörungstermin am 18.11.2022 haben beide beteiligten Eltern jeweils für sich das alleinige Sorgerecht beantragt. Der Vater hat sich ausdrücklich nicht mehr bereit erklärt, Vollmachten auszustellen. Das Jugendamt sowie die Verfahrensbeiständin haben sich erstinstanzlich zuletzt dafür ausgesprochen, die elterliche Sorge allein auf die Mutter zu übertragen. Mit Beschluss vom 18.01.2023 hat das Amtsgericht die elterliche Sorge auf die Mutter zur alleinigen Ausübung übertragen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Sorgerechtsentzug nach § 1666 BGB aufgrund weiterhin fortbestehender Kindeswohlgefährdung sei nicht vorzunehmen. Da die Mutter kooperationsbereit sei und sich mit der Fremdunterbringung des Kindes einverstanden erklärt habe, müsse in ihr Sorgerecht nicht eingegriffen werden. Ob ein Eingriff in das Sorgerecht des Vaters nach § 1666 BGB erforderlich sei, könne dahinstehen, da sich im Verhältnis zwischen den Eltern die Übertragung auf die Mutter schon nach § 1671 BGB rechtfertige. Die Eltern seien zu der für die gemeinsame Ausübung des Sorgerechts erforderlichen Kooperation nicht in der Lage. Es entspreche in dieser Situation dem Wohl des Kindes am besten, wenn das Sorgerecht allein von der Mutter ausgeübt werde. Im gegebenen Rahmen sei die Mutter als erziehungsgeeignet anzusehen. Gegen diesen Beschluss, seinem Verfahrensbevollmächtigten zugestellt am 18.01.2023, hat der Vater mit Schreiben vom 17.02.2023, beim Amtsgericht eingegangen am selben Tag, Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Mutter sei aufgrund ihrer Alkoholabhängigkeit erziehungsunfähig. Die Tatsache, dass sie mit ihrer Erkrankung offen umgehe, könne daran nichts ändern. Das Familiengericht habe sich in seiner Entscheidung mit den Aussagen des Gutachters nicht auseinandergesetzt. Der Vater beantragt, die elterliche Sorge für das Kind E. S., geboren am …, dem Vater zur alleinigen Ausübung zu übertragen. Die Mutter beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt die Entscheidung des Amtsgerichts. Das Jugendamt und die Verfahrensbeiständin sprechen sich ebenfalls dafür aus, die elterliche Sorge, wie vom Amtsgericht ausgesprochen, allein bei der Mutter zu belassen. Der Senat hat am 13.06.2023 das Kind in Anwesenheit der Verfahrensbeiständin angehört sowie im Anschluss die beteiligten Eltern, das Jugendamt und die Verfahrensbeiständin persönlich angehört. Auf die Anhörungsvermerke wird Bezug genommen. Die Akten des Amtsgerichts Mannheim, Az. 8 F 1931/21 und 8 F 1373/22 waren beigezogen und Gegenstand der Anhörung. II. Die gemäß § 58 FamFG statthafte Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, aber unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht von Maßnahmen nach § 1666 BGB abgesehen, aber gem. § 1671 Abs. 1 Nr. 2 BGB die gemeinsame elterliche Sorge für E. aufgehoben und die alleinige Sorge der Mutter begründet. 1. Derzeit sind gegenüber den Eltern keine sorgerechtlichen Maßnahmen betreffend E. veranlasst. a) Gemäß § 1666 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Zu den gerichtlichen Maßnahmen gehören gemäß § 1666 Abs. 3 Nr. 6 BGB insbesondere die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge. Gemäß § 1666a Abs. 1 BGB sind Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. In einem solchen Fall sind an die Annahme einer Gefährdung des Kindeswohls strenge Anforderungen zu stellen (BVerfG, Beschluss vom 7. April 2014 - 1 BvR 3121/13 -, FamRZ 2014, 907 Rn. 18). Eine Trennung des Kindes von den Eltern ist nur zulässig, wenn das Kind bei einem Verbleib in der Familie oder bei einer Rückkehr dorthin in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist. Die Annahme einer nachhaltigen Gefährdung des Kindes setzt voraus, dass bereits ein Schaden des Kindes eingetreten ist oder sich eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BVerfG, Beschluss vom 5. September 2022 – 1 BvR 65/22 –, FamRZ 2022, 1776 Rn. 20 m.w.N.). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerer der drohende Schaden wiegt (BGH, Beschluss vom 23. November 2016 – XII ZB 149/16 –, BGHZ 213, 107 = FamRZ 2017, 212 Rn. 14 m.w.N.). Die bloße Existenz „besserer“ Alternativen vermag den - auch teilweisen - Entzug der elterlichen Sorge nicht zu rechtfertigen. Dieser kommt allein dann in Betracht, wenn im Falle des Verbleibs des Sorgerechts beim Betroffenen eine nachhaltige Kindeswohlgefährdung zu befürchten wäre. Deshalb berechtigen nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern den Staat, auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zukommenden Wächteramts die Eltern von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen. Denn es gehört nicht zur Ausübung des Wächteramts, gegen den Willen der Eltern für eine bestmögliche Förderung der Fähigkeiten des Kindes zu sorgen (BVerfG, Beschluss vom 20. Januar 2016 – 1 BvR 2742/15 –, FamRZ 2016, 439 Rn. 12). Jeder Eingriff in das Elternrecht muss dem - für den Fall der Trennung des Kindes von der elterlichen Familie in § 1666a BGB ausdrücklich geregelten - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Er gebietet, dass Art und Ausmaß des staatlichen Eingriffs sich nach dem Grund des Versagens der Eltern und danach bestimmen müssen, was im Interesse des Kindes geboten ist. Die anzuordnende Maßnahme muss zur Abwehr der Kindeswohlgefährdung geeignet, erforderlich und auch im engeren Sinne verhältnismäßig sein. Die Erforderlichkeit beinhaltet dabei das Gebot, aus den zur Erreichung des Zwecks gleich gut geeigneten Mitteln das mildeste, die geschützte Rechtsposition am wenigsten beeinträchtigende Mittel zu wählen (BGH, Beschluss vom 23. November 2016 – XII ZB 149/16 –, BGHZ 213, 107 = FamRZ 2017, 212 Rn. 27 m.w.N.) Selbst wenn eine Fremdunterbringung geboten ist, kann der Sorgerechtsentzug zur Abwendung einer dem Kind drohenden Gefahr insbesondere dann entbehrlich sein, wenn der erziehungsberechtigte Elternteil die Fremdunterbringung mitträgt und unterstützt und alle im Zusammenhang hiermit notwendig werdenden Mitwirkungshandlungen vornimmt oder vorzunehmen bereit ist. Sind die Eltern willens, die Gefahr für ihr Kind im Wege der Fremdunterbringung abzuwenden, ist ein familiengerichtliches Einschreiten grundsätzlich nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2017 – 1 BvR 1202/17 –, FamRZ 2017, 1577 Rn. 29). b) Nach diesen Grundsätzen ist unter den aktuell gegebenen Umständen ein Eingriff in das Sorgerecht der Eltern auf Grundlage von §§ 1666, 1666a BGB nicht gerechtfertigt. Zwar ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen G. eindeutig und nachvollziehbar, dass bei E. bereits jetzt ein erheblicher und mehrdimensionaler seelischer Folgeschaden aufgrund der Erlebnisse in der Vergangenheit vorliegt (I, 134). Nach der Einschätzung des Gutachters besteht kein milderes Mittel, um das Wohl des Kindes hinreichend zu schützen, als eine Herausnahme des Kindes aus dem mütterlichen bzw. väterlichen Haushalt in Form einer Fremdplatzierung (I, 136). Eine Rückführung des Kindes in den Haushalt der Kindesmutter komme daher gegenwärtig und mittelfristig nicht in Betracht; eine Rückführung des Kindes in den Haushalt des Kindesvaters scheide bis auf weiteres aus (I, 136). Auch in seiner ergänzenden Stellungnahme nach Exploration des Vaters hat er dies nochmals bestätigt und festgehalten, er könne zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Rückführung von E. in den väterlichen Haushalt befürworten, jedoch die Etablierung einer verbindlichen Umgangsregelung (I, 222). Der Senat ist in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen ebenfalls davon überzeugt, dass derzeit - mittelfristig - eine Fremdunterbringung von E. unumgänglich ist. Dieser Einschätzung des Sachverständigen, die vom Familiengericht, Jugendamt und der Verfahrensbeiständin geteilt wurde, haben sich auch beide Eltern angeschlossen. Beide haben - zumindest zuletzt - konsistent und glaubhaft versichert, der Fremdunterbringung von E. zuzustimmen. Die Mutter hat bereits vor der erstinstanzlichen Entscheidung über einen Zeitraum von mehreren Monaten eine kontinuierliche Zusammenarbeit mit dem Jugendamt und der betreuenden Einrichtung an den Tag gelegt. Gleichzeitig hat sie Fortschritte hinsichtlich ihrer eigenen Suchterkrankung und deren Behandlung erzielt. Sie ist für alle Beteiligten erreichbar gewesen, soweit ihre Mitwirkung - etwa im Bereich der ihr nicht entzogenen Gesundheitssorge - erforderlich gewesen ist. Dies hat sich in der Zeit nach der erstinstanzlichen Entscheidung fortgesetzt; die Mutter hat die begonnene Therapie fortgeführt und ist zugleich für E., aber auch für das Helfersystem präsent gewesen und hat sich konstruktiv eingebracht. Für E. hat dies deutliche Fortschritte in seiner Entwicklung zur Folge gehabt; er hat sich während der Zeit der Heimunterbringung mehr geöffnet, kann sich auf die Schule besser einlassen und macht derzeit insgesamt einen relativ gefestigten Eindruck. Vor diesem Hintergrund ist bei fortdauernder Heimunterbringung des Kindes mit Zustimmung der Eltern ein Entzug des Sorgerechts nicht erforderlich und damit auch nicht zulässig. Die Eltern zeigen sich hier durch ihre Zustimmung zur Fremdunterbringung als willens und in der Lage, die Gefahr für das Kind durch die Annahme von Hilfen abzuwenden. Ein familiengerichtliches Einschreiten wäre unverhältnismäßig. Insbesondere führt die Suchterkrankung der Mutter nicht automatisch zur Notwendigkeit eines Sorgerechtsentzugs. Zwar bringt Alkoholismus eines Elternteils vielfältige Gefahren für die gesunde Entwicklung des Kindes mit sich. Wie diesen Gefahren zu begegnen ist, muss jedoch jeweils im konkreten Einzelfall überprüft werden. Die vorübergehende oder dauerhafte Herausnahme des Kindes aus dem elterlichen Haushalt ist dabei nur eine von mehreren denkbaren Maßnahmen, die auf ihre Geeignetheit und Erforderlichkeit hin zu überprüfen sind (vgl. Klein, Kinder substanzabhängiger Eltern: Auswirkungen auf die elterliche Erziehungsfähigkeit und Entwicklung der Kinder, NZFam 2018, 477, 483). Selbst bei festgestellter Ungeeignetheit eines Elternteils zur Erziehung des Kindes im eigenen Haushalt ergibt sich kein zwingender Schluss auf die Notwendigkeit eines Sorgerechtsentzugs. Vielmehr kann das Sorgerecht auch dahingehend verantwortlich ausgeübt werden, dass Eltern die eigenen Mängel erkennen und die sich daraus ergebende Konsequenz der Fremdunterbringung des Kindes selbst ziehen und diese umsetzen. In einem solchen Fall fällt die Fähigkeit der Sorgerechtsausübung nicht mit der Erziehungsfähigkeit zusammen, sondern zeigt sich vielmehr in Mitwirkung bei einer geeigneten Fremdunterbringung und den in diesem Zusammenhang notwendigen Maßnahmen sowie in verlässlicher Zusammenarbeit mit den beteiligten Institutionen und Leistungserbringern. Im vorliegenden Fall und der aktuell gegebenen Situation, dass E. fremduntergebracht ist, besteht kein Anlass für einen Entzug des Sorgerechts der Mutter im Hinblick auf ihre Suchterkrankung. Zwar ist die Mutter - ebenso wie der Vater - derzeit nicht als erziehungsgeeignet (bezogen auf eine Unterbringung von E. im eigenen Haushalt) anzusehen; sie hat sich aber zu verantwortlicher Ausübung des Sorgerechts in der Lage gezeigt, indem sie die Unterbringung von E. im W.-Stift befürwortet und vollumfänglich zum Gelingen dieser Maßnahme beiträgt. 2. Die elterliche Sorge ist nach § 1671 Abs. 1 BGB allein auf die Mutter zu übertragen. a) Nach § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB ist einem Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge stattzugeben, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Für die Frage, ob die gemeinsame Sorge getrenntlebender Eltern für das Kind aufzuheben ist, verlangt das Gesetz damit eine sogenannte „doppelte Kindeswohlprüfung“: Wenn es dem Wohl des Kindes am besten entspricht, eine bislang bestehende gemeinsame elterliche Sorge ganz oder teilweise aufzuheben, ist in einem zweiten Prüfungsschritt zu ermitteln, ob es dem Kindeswohl am besten entspricht, die elterliche Sorge (oder Teile davon) auf den antragstellenden Elternteil allein zu übertragen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur KG Berlin, Beschluss vom 1. Dezember 2021 – 16 UF 2/21 –, Rn. 24, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Januar 2018 – 18 UF 185/17 –, FamRZ 2018, 920 Rn. 34 m.w.N.). aa) Aus Art. 6 Abs. 2, 3 GG folgt ein grundsätzliches Recht beider Eltern, ihre Kinder zu pflegen und zu erziehen. Daher beruht die gesetzliche Regelung auf der Annahme, dass die gemeinsame elterliche Sorge grundsätzlich den Bedürfnissen des Kindes nach Beziehungen zu beiden Elternteilen entspricht. Daraus ergibt sich das gesetzliche Leitbild, dass grundsätzlich beide Eltern die gemeinsame elterliche Sorge für ein Kind tragen sollen, wenn keine Gründe vorliegen, die hiergegen sprechen (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2016 – XII ZB 419/15 –, BGHZ 211, 22 = FamRZ 2016, 1439 Rn. 11 m.w.N.). Diesem Recht steht aber auch die Verantwortung der Eltern für das Wohl des Kindes gegenüber. Es ist daher von der gemeinsamen elterlichen Sorge abzuweichen, wenn dies dem Kindeswohl besser entspricht. Bei der Entscheidung über die Anordnung oder Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist insoweit auch zu berücksichtigen, wenn es im Verhältnis der Eltern an einer Grundlage für ein Zusammenwirken im Sinne des Kindeswohls fehlt. Dies kann insbesondere im Fall eines nachhaltigen und tiefgreifenden Elternkonfliktes gegeben sein (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2016 – XII ZB 419/15 –, BGHZ 211, 22 = FamRZ 2016, 1439 Rn. 21). Nicht ausreichend dagegen ist, dass Eltern in Erziehungsfragen unterschiedlicher Meinung sind und ihre Meinungsverschiedenheiten im Einzelfall streitig ausgetragen haben. Dies gehört zur Normalität im Eltern-Kind-Verhältnis und kann dazu führen, dass mehr Argumente abgewogen werden als bei Alleinentscheidungen und im Ergebnis dem Kindeswohl besser dienende Entscheidungen getroffen werden können (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02. April 2015 - 18 UF 253/14 -, Rn. 16, juris). Getrennt lebende Eltern sind im Rahmen der gemeinsamen elterlichen Sorge zur Konsensfindung verpflichtet, solange ihnen dies zum Wohl des Kindes zumutbar ist. Dabei verlangt die gemeinsame Sorge keinen ständigen und umfassenden Austausch über die Kindesinteressen, sondern es bedarf lediglich in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung gemeinsamer Gespräche und Entscheidungen (OLG Koblenz, Beschluss vom 23. September 2019 – 9 UF 408/19 –, Rn. 11, juris). Vorliegen muss jedoch ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und eine auch nach der Trennung fortbestehende Fähigkeit und Bereitschaft der Eltern zur Kooperation in den das gemeinsame Kind betreffenden Belangen, dies setzt also grundsätzlich eine tragfähige soziale Beziehung auf der Elternebene zwischen ihnen und eine grundsätzliche Konsensfähigkeit und -bereitschaft und Orientierung am Kindeswohl voraus (BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2003 - 1 BvR 1140/03, FamRZ 2004, 354 Rn. 10; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26. Mai 2021 – 15 UF 6/21 –, Rn. 7, juris). Die gemeinsame elterliche Sorge ist daher nicht aufrecht zu erhalten, wenn eine schwerwiegende und nachhaltige Störung auf der Kommunikationsebene der Eltern vorliegt, die befürchten lässt, dass den Eltern eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht möglich sein wird und das Kind folglich erheblich belastet würde, würde man die Eltern zwingen, die Sorge gemeinsam zu tragen (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2016 – XII ZB 419/15 –, BGHZ 211, 22 = FamRZ 2016, 1439 Rn. 25 m.w.N.; OLG Köln, Beschluss vom 9. Juli 2020 – 10 WF 128/20 –, Rn. 9, juris). bb) Ist eine Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge oder Teilen hiervon aus Kindeswohlgründen geboten, so ist zu prüfen, welcher Elternteil im Sinne des Kindeswohls besser geeignet ist, die Alleinsorge oder Teile hiervon auszuüben. Gewichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls sind die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie die Beachtung des Kindeswillens. Diese Kriterien stehen nicht kumulativ nebeneinander. Jedes von ihnen kann im Einzelfall mehr oder weniger bedeutsam für die Beurteilung sein, was dem Kindeswohl entspricht (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2016 – XII ZB 419/15 –, BGHZ 211, 22 = FamRZ 2016, 1439 Rn. 19 - 20). Das Kind ist als ein Wesen mit eigener Menschenwürde und dem eigenen Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit unter den besonderen Schutz des Staates gestellt. Jede gerichtliche Lösung eines Konflikts zwischen Eltern, die sich auf die Zukunft des Kindes auswirkt, muss daher das Kind in seiner Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen. Sorgerechtsentscheidungen müssen danach den Willen des Kindes einbeziehen. Die Grundrechte des Kindes gebieten, bei der gerichtlichen Sorgerechtsregelung den Willen des Kindes grundsätzlich zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 2020 – 1 BvR 663/19 –, FamRZ 2020, 1579 Rn. 5 f.). Ein Kindeswille kann jedoch unbeachtlich sein, wenn dessen Befolgung seinerseits mit dem Kindeswohl nicht vereinbar ist und zu einer Kindeswohlgefährdung führen würde (BVerfG, Beschluss vom 14. April 2021 – 1 BvR 1839/20 –, FamRZ 2021, 1201 Rn. 37 m.w.N.). cc) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist auch bei Entscheidungen nach § 1671 BGB zu wahren (BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2019 – 1 BvR 1461/18 –, FamRZ 2019, 802 Rn. 2). Die Aufhebung der elterlichen Sorge kommt insbesondere nur dann in Betracht, wenn dem Kindeswohl nicht durch mildere Mittel als die vollumfängliche Sorgerechtsübertragung entsprochen werden kann (BGH, Beschluss vom 29. April 2020 – XII ZB 112/19-, BGHZ 225, 184 = FamRZ 2020, 1171 Rn. 18). b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist vorliegend die elterliche Sorge auf die Mutter zu übertragen. aa) Eine Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge der Beteiligten widerspräche dem Kindeswohl. Die beteiligten Eltern sind zu einer kindeswohldienlichen Kommunikation und Absprache derzeit nicht in der Lage. Kontakt zwischen ihnen besteht bereits seit Anfang 2022 nicht mehr. Auch und gerade in der schwierigen Phase der ersten Monate des Jahres 2022, als den Eltern das Sorgerecht noch nicht entzogen war und wegen der wechselnden Aufenthaltsorte von E. immer wieder Entscheidungen zu treffen waren, agierten die Eltern jeder für sich, ohne gemeinsame Lösungen für das Kind zu suchen oder zu finden. Dies hat sich in den rund anderthalb Jahren bis jetzt nicht verbessert. Vielmehr haben beide Eltern im Anhörungstermin vor dem Senat deutlich gesagt, dass sie in der Vergangenheit zu Kooperation und Absprachen nicht in der Lage waren und dass sie sicher davon ausgehen, dass dies auch in der Zukunft so bleiben wird. Die Mutter hat nachvollziehbar geschildert, dass die Eltern bei Meinungsverschiedenheiten beide in eine trotzige Haltung verfallen und damit ihre Entscheidungen nicht mehr am Kindeswohl ausrichten. Hinzu kommt, dass die Eltern in wesentlichen Punkten des Sorgerechts grundsätzlich unterschiedliche Ansichten vertreten; insbesondere nehmen beide Elternteile für sich in Anspruch, E. jeweils in den eigenen Haushalt aufnehmen zu wollen, sobald sich die Fremdunterbringung als nicht mehr notwendig darstellen sollte. Schließlich haben die Eltern auch durch die beidseitigen Anträge auf alleiniges Sorgerecht deutlich gemacht, dass sie beide zu einer Kooperation miteinander nicht mehr bereit sind. Über die Frage, ob eine gemeinsame elterliche Sorge möglich wäre, wenn der Vater der Mutter eine umfassende Sorgerechtsvollmacht ausstellen würde, muss der Senat nicht entscheiden. Zwar hat der Verfahrensbevollmächtigte des Vaters diese Frage im Anhörungstermin nochmals aufgeworfen. Nachdem eine einvernehmliche Lösung nicht zustande kam, hat jedoch auch er für den Vater nicht etwa die gemeinsame, sondern die alleinige elterliche Sorge beantragt und eine Vollmacht nicht vorgelegt. bb) Die Übertragung des Sorgerechts gerade auf die Mutter entspricht dem Wohl von E. in der aktuellen Situation am besten. Für die Mutter sprechen sowohl der Förderungsgrundsatz als auch der Kontinuitätsgrundsatz und die Bindungen und der Wille des Kindes. Der Förderungsgrundsatz spricht für eine Übertragung des Sorgerechts auf denjenigen Elternteil, der zu einer Förderung der Entwicklung des Kindes am besten in der Lage ist. Im Regelfall ist dies derjenige Elternteil, der die bessere Erziehungseignung aufweist. Ist das Kind jedoch bis auf weiteres außerhalb der elterlichen Haushalte untergebracht, spielt die Erziehungseignung der Eltern im engeren Sinne keine Rolle. Relevant für die Förderung des Kindes ist in diesem Kontext vielmehr, welcher Elternteil auf eine bestmögliche Unterstützung des Kindes durch die betreuende Einrichtung hinwirkt und im Rahmen der Fremdunterbringung die notwendigen eigenen Beiträge verlässlich erbringt. Die Mutter ist zwar aufgrund ihrer Suchterkrankung derzeit nicht in der Lage, E. in angemessenem Umfang innerhalb ihres Haushaltes zu versorgen. Sie zeigt sich jedoch als verlässliche Partnerin im Rahmen der aktuellen Fremdunterbringung. Die Mutter war während der vergangenen anderthalb Jahre stets ansprechbar und für alle erforderlichen Unterschriften erreichbar. Sie hat kontinuierlich Kontakt zu E. gehalten und kann derzeit relativ umfangreichen, unbegleiteten Wochenend- und Ferienumgang wahrnehmen. Sie begleitet E. zu Arztterminen oder nimmt an schulischen Elternabenden teil. Insgesamt kommt sie damit ihrer Sorgeverantwortung - im Rahmen der gegebenen und nicht in Frage gestellten Fremdunterbringung - vollumfänglich und verantwortlich nach. Dagegen war die Erreichbarkeit des Vaters im Laufe des Verfahrens nicht durchgängig gewährleistet. Ebenso wenig ist seine Kooperationsbereitschaft, die er aktuell ebenso wie die Mutter zeigt, durch ein verlässliches Verhalten in der Vergangenheit belegt. Vielmehr hat der Vater immer wieder seine Zustimmung zu erforderlichen Maßnahmen verweigert oder später zurückgezogen. Auch die Gestaltung des Umgangs seit der Fremdunterbringung lässt Kontinuität vermissen. Nach der Unterbringung von E. im W.-Stift im März 2022 hat der Vater ihn dort erstmals im September 2022 besucht. Dies ist eine Unzuverlässigkeit dem Kind gegenüber, die sich der Vater zurechnen lassen muss, selbst wenn - wie der Vater behauptet - das Jugendamt Umgangsbegleitung nicht im gewünschten Umfang zu organisieren in der Lage war. Insgesamt zeigt sich daher in der aktuellen Situation von E. eine deutlich bessere Förderungsfähigkeit auf Seiten der Mutter. Eine sichere Prognose darüber, inwieweit die Eltern in der Lage sein werden, zu einem zukünftigen Zeitpunkt auch wieder eigene Erziehungsfähigkeit herzustellen mit der Möglichkeit, E. in den eigenen Haushalt aufzunehmen, ist heute nicht möglich. Auf Seiten der Mutter ist an dieser Stelle sicherlich zu beachten, dass aufgrund der langjährigen Suchterkrankung auch weiterhin eine nicht zu vernachlässigende Rückfallwahrscheinlichkeit besteht. Inwieweit es der Mutter gelingt, nun auch über einen längeren Zeitraum als ein bis eineinhalb Jahre abstinent zu sein, bleibt abzuwarten. Ein Gelingen ihrer Bemühungen um dauerhafte Abstinenz kann nicht unterstellt werden; auf der anderen Seite aber ebenso wenig ein sicher vorhersehbares Scheitern. Sie hat in den vergangenen Monaten bei der Therapie ihrer Suchterkrankung Fortschritte gemacht. So wurde zuletzt auch ärztlich bestätigt, dass sie sich stabilisiert habe und seit letztem Jahr kein Rückfall mehr stattgefunden hat. Sie widmet sich weiterhin ihrer eigenen Berufsausbildung und erwartet, diese bis zum Herbst 2024 abschließen zu können. Insgesamt ergeben sich daraus zumindest Hoffnungen auf stabilere Verhältnisse, so dass es ihr zukünftig auch wieder möglich sein könnte, E. in ihren Haushalt aufzunehmen. Aufgrund der Erfahrungen in der Vergangenheit ist jedenfalls zu erwarten, dass die Mutter ihrer Verantwortung zukünftig in ähnlichem Rahmen gerecht werden kann wie in den vergangenen Monaten, dass sie also weiterhin verlässlicher Ansprechpartner bleibt und sich bei etwa wieder auftretenden Suchtproblemen mit diesen umgehend auseinandersetzt. Dagegen ist unklar, inwieweit der Vater eigenes Suchtverhalten unter Kontrolle hat. Im Gegensatz zur Mutter, die unter therapeutischer Begleitung steht und die eigene Sucht einräumt, bestreitet der Vater jegliche Probleme auf seiner Seite. Die objektiven Anhaltspunkte sprechen jedoch eine andere Sprache: Der Vater ist bei Kontrollen mit Amphetaminen aufgefallen im Jahr 2018, im Januar 2022 und zuletzt aktuell im März 2023. Darüber hinaus hat er im Januar 2022 im Rahmen eines akuten Rückfalls der Mutter nicht etwa diese bei der Aufnahme einer stationären Behandlung unterstützt, sondern stattdessen mit ihr gemeinsam Alkohol und Amphetamine konsumiert. Vor diesem Hintergrund ist zu befürchten, dass auch auf Seiten des Vaters eine Suchtproblematik besteht, die jedoch nicht behandelt wird und in diesem Zustand Zweifel an der Erziehungseignung und der Verlässlichkeit des Vaters begründet. Derartige Zweifel wurden auch schon im Sommer 2021 durch das Verhalten des Vaters und den durch die Verfahrensbeiständin berichteten Zustand seiner Wohnung begründet und hatten zu diesem Zeitpunkt dazu geführt, dass die Rückkehr von E. in den Haushalt der Mutter im Vergleich zum Verbleib beim Vater von Jugendamt, Verfahrensbeiständin und Gericht als die dem Kindeswohl besser dienende Lösung betrachtet wurde, trotz der bekannten Erkrankung der Mutter. Aufgrund der neuerlichen positiven Amphetamin-Probe bestehen selbst unter den aktuellen Bedingungen Einschränkungen der Förderkompetenz des Vaters, können ihm doch wegen des bestätigten Drogenkonsums weiterhin keine ausgeweiteten Umgangskontakte mit E. ermöglicht werden. Auch der Kontinuitätsgrundsatz, die Bindungen und der Wille des Kindes sprechen für eine Übertragung des Sorgerechts auf die Mutter. E. wurde seit der Trennung der Eltern weit überwiegend von der Mutter und deren Familie versorgt. Auch während des kurzen Zeitraums von fünf Monaten, in dem er sich im Haushalt des Vaters aufhielt, wurden erhebliche Betreuungsanteile von der Großmutter mütterlicherseits übernommen. Folgerichtig hat sich E. in sämtlichen Anhörungen eindeutig dafür ausgesprochen, nach Ende der Heimunterbringung wieder in den Haushalt der Mutter (unter Mitbetreuung durch die Großmutter) zurückzukehren. Auch dieser Gesichtspunkt spricht daher dafür, eine alleinige Sorge der Mutter und nicht des Vaters einzurichten. Soweit E. heute schon wünscht, wieder zur Mutter zurückzukehren, ist dies ein Kindeswille, der dem Kindeswohl nicht entspricht. Dies haben jedoch auch beide beteiligten Eltern verantwortlich so erkannt. Zu der Frage, welcher Elternteil im Rahmen der Fremdunterbringung das Sorgerecht ausüben sollte, konnte sich E. altersbedingt noch nicht äußern. cc) Ein milderes Mittel als die Sorgerechtsübertragung kommt nicht in Betracht. Insbesondere ist es angesichts der gravierenden und allumfassenden Kommunikationsdefizite zwischen den Eltern nicht ausreichend, der Mutter nur Teilbereiche der elterlichen Sorge zu übertragen. Auch wegen der festgestellten besonderen Förder- und Hilfebedürftigkeit von E., die nicht nur in den vergangenen Monaten bestand, sondern perspektivisch bis zum Erreichen der Volljährigkeit die Notwendigkeit der Inanspruchnahme von vielfältigen Jugendhilfemaßnahmen begründen wird, ist die Handlungsfähigkeit eines Elternteils in allen Bereichen des Sorgerechts unbedingt herzustellen. Eine abweichende Entscheidung nach § 1671 Abs. 4 BGB ist nicht veranlasst. Dies ergibt sich bereits aus dem oben unter (1.) Gesagten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 Abs. 1 S. 1, 84 FamFG. Die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels sollen nach § 84 FamFG demjenigen auferlegt werden, der es eingelegt hat. Dies entspricht auch vorliegend angesichts der gleichbleibenden und eindeutigen Gesamtumstände billigem Ermessen. Die Festsetzung des Verfahrenswerts ergibt sich aus §§ 40, 45 FamGKG. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst (§ 70 Absatz 2 FamFG).