OffeneUrteileSuche
Beschluss

18 UF 185/17

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2018:0117.18UF185.17.00
3mal zitiert
16Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

19 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zum Zusammenspiel von "Maßnahmestatut" und Sorgerechtsstatut nach Art. 15, 16 KSÜ.(Rn.22) 2. Ein Antrag nach § 1671 Abs. 1 BGB ist zurückzuweisen, wenn nicht feststeht, dass die Übertragung der alleinigen Sorge auf den Antragsteller die im Sinne des Kindeswohls bessere Alternative gegenüber der Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge darstellt.(Rn.29) 3. Nach § 1626a Abs. 2 BGB ist die elterliche Sorge den Eltern vom Familiengericht bzw. -senat auch dann gemeinsam zu übertragen, wenn sich nicht feststellen lässt, ob die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl besser entspricht als die Alleinsorge der Mutter. Außerhalb der Fälle des § 1626a Abs. 2 Satz 2 BGB sieht das Gesetz dabei keine Einschränkungen der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht vor.(Rn.42)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Konstanz vom 20.06.2017 (2 F 55/17) in Ziffer 1 abgeändert und insofern wie folgt neu gefasst: In Abänderung des Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Konstanz vom 08.02.2013 (3 F 93/12) wird die elterliche Sorge für … (geboren am …) den Eltern … und … insgesamt gemeinsam übertragen. Der weitergehende Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen. 2. Gerichtsgebühren werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. 3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 3.000,00 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Zusammenspiel von "Maßnahmestatut" und Sorgerechtsstatut nach Art. 15, 16 KSÜ.(Rn.22) 2. Ein Antrag nach § 1671 Abs. 1 BGB ist zurückzuweisen, wenn nicht feststeht, dass die Übertragung der alleinigen Sorge auf den Antragsteller die im Sinne des Kindeswohls bessere Alternative gegenüber der Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge darstellt.(Rn.29) 3. Nach § 1626a Abs. 2 BGB ist die elterliche Sorge den Eltern vom Familiengericht bzw. -senat auch dann gemeinsam zu übertragen, wenn sich nicht feststellen lässt, ob die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl besser entspricht als die Alleinsorge der Mutter. Außerhalb der Fälle des § 1626a Abs. 2 Satz 2 BGB sieht das Gesetz dabei keine Einschränkungen der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht vor.(Rn.42) 1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Konstanz vom 20.06.2017 (2 F 55/17) in Ziffer 1 abgeändert und insofern wie folgt neu gefasst: In Abänderung des Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Konstanz vom 08.02.2013 (3 F 93/12) wird die elterliche Sorge für … (geboren am …) den Eltern … und … insgesamt gemeinsam übertragen. Der weitergehende Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen. 2. Gerichtsgebühren werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. 3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 3.000,00 €. I. Das Beschwerdeverfahren betrifft die elterliche Sorge für … . … wurde am … in … geboren; die Eltern waren und sind nicht miteinander verheiratet. Die Mutter stammt aus Peru, der Vater aus Deutschland. Im März 2010 kamen die Eltern mit … nach Deutschland. Im Juli 2010 trennten sich die Eltern. Seitdem lebt … bei der Mutter. Im Juni 2012 stellte der Vater den Antrag, ihm das alleinige Sorgerecht für … zu übertragen. Nach Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens kamen die Eltern in einem Termin beim Amtsgericht Konstanz am 06.02.2013 überein, das Sorgerecht für … gemeinsam auszuüben, bis auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die EU und die Schweiz, welches der Mutter weiter allein zustehen sollte. Mit Beschluss vom 08.02.2013 (3 F 93/12) regelte das Amtsgericht Konstanz das Sorgerecht dementsprechend. Weiterer Inhalt der Vereinbarung vom 06.02.2013 war u.a. ein 14-täglicher Wochenendumgang des Vaters mit … . Im März 2014 regte das Jugendamt beim Amtsgericht an, die Erziehungsfähigkeit der Eltern zu prüfen sowie eine Umgangspflegschaft und eine Ergänzungspflegschaft des Jugendamts für den Bereich der Gesundheitsfürsorge einzurichten. Es wurde über schwere Konflikte der Eltern berichtet, die zu einer massiven emotionalen Belastung … geführt hätten. Das Verfahren (AG Konstanz 6 F 66/14) wurde im Juli 2014 einvernehmlich beendet. Eine Umgangspflegschaft wurde eingerichtet, und die Eltern entbanden die Ärzte … von der Schweigepflicht gegenüber dem Jugendamt. Es blieb grundsätzlich bei einem 14-täglichen Wochenendumgang des Vaters. Im August 2016 erhob die Mutter Vorwürfe sexuellen Missbrauchs gegen den Vater; die Abklärung in der Kinderklinik ergab bei … die Diagnose einer akuten Verstopfung und keinen Hinweis auf sexuellen Missbrauch. Die Mutter verweigerte anschließend den weiteren Umgang, woraufhin der Vater ein Umgangsverfahren einleitete (AG Konstanz 2 F 242/16). Im Termin am 31.01.2017 berichteten das Jugendamt und die Verfahrensbeiständin über massive Verhaltensauffälligkeiten …; dieser verweigere zudem aktuell jeden Umgang mit dem Vater. Beide Eltern erklärten sich mit einer psychiatrischen Abklärung durch die … einverstanden. Dort stellten sich die Mutter und … am 07.02.2017 vor. Der Bericht der … vom 20.02.2017 nennt die Verdachtsdiagnose einer akuten Belastungsreaktion und einer emotionalen Störung des Kindes- und Jugendalters bei …. Die Mutter sei nicht in der Lage, emotional für das Kind zu sorgen, aber … sei stark an sie gebunden. Die parallele Aufnahme von Mutter und Kind in jeweils geeignete Einrichtungen sei erforderlich. Zwischen der Mutter, dem Jugendamt und der Verfahrensbeiständin wurde daraufhin abgesprochen, dass die Mutter einen Antrag auf eine psychosomatische Eil-Reha-Maßnahme stellen werde mit dem Ziel, dass die Mutter in der Erwachsenen- und … in der Kinder- und Jugendpsychiatrie der … in … aufgenommen werde. Der letzte Kontakt zwischen der Mutter und dem Jugendamt fand am 10.02.2017 statt. Am 21.02.2017 teilte das Jugendamt dem Amtsgericht mit, dass die Mutter verschwunden sei; im zwischenzeitlich eingeleiteten Verfahren nach § 1666 BGB wurde daraufhin eine Grenzsperre angeordnet. Derzeit halten sich Mutter und Kind in Peru auf; der Vater hat einen Antrag auf Rückführung nach dem Haager Übereinkommen vom 25.10.1080 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) gestellt. Unter dem 26.02.2017 stellte der Vater beim Amtsgericht den Antrag, ihm per einstweiliger Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie im Hauptsacheverfahren die alleinige elterliche Sorge für … zu übertragen. Beide Anträge wurden durch das Amtsgericht mit Beschlüssen vom 20.06.2017 abgelehnt. Mit der Beschwerde wendet der Vater sich gegen die Zurückweisung seines Antrags im Hauptsacheverfahren, ihm das alleinige Sorgerecht für … zu übertragen. Anders als die Mutter sei er erziehungsgeeignet. Eine gemeinsame Kommunikationsbasis sei nicht mehr vorhanden. Im Termin vom 19.12.2017 hat der Vater klargestellt, dass sein Antrag auf Übertragung der Alleinsorge den Antrag beinhaltet, zumindest auch in den bisher der alleinigen Sorge der Mutter unterliegenden Bereichen die gemeinsame elterliche Sorge herzustellen. Mit einem per E-Mail übersandten Schreiben vom 28.12.2017 hat der Vater abschließend Stellung genommen. Die Mutter hat sich am Verfahren nicht beteiligt. Die Beschwerde nebst Begründung sowie die Ladung zum Termin am 19.12.2017 wurden ihr zunächst öffentlich zugestellt. Im November 2017 wurde über die zentrale Behörde für Peru (im Sinne des HKÜ) eine Anschrift der Mutter bekannt, woraufhin ihr die Terminsladung auch per Post übersandt wurde. Zudem wurde die Ladung unter Vermittlung der zentralen Behörde einer von der Mutter beauftragten Rechtsanwältin in Peru per E-Mail übermittelt. Die Verfahrensbeiständin und das Jugendamt treten dem Antrag des Vaters entgegen; es lasse sich nicht feststellen, dass die Übertragung des alleinigen Sorgerechts dem Kindeswohl am besten diene. Die Verfahrensbeiständin unterstützt ausdrücklich den (Hilfs-)Antrag des Vaters auf umfassende Einrichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der erst- und zweitinstanzlichen Akten des vorliegenden Verfahrens, ferner auf die beigezogenen Akten des Amtsgerichts Konstanz (3 F 93/12; 6 F 66/14; 2 F 41/17; 2 F 54/17) Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache in geringem Umfang Erfolg. 1. Die Beschwerde ist zulässig und eröffnet eine Sachentscheidungsbefugnis des Senats. Insbesondere ist das Oberlandesgericht Karlsruhe (und war erstinstanzlich das Amtsgericht Konstanz) für die beantragte Entscheidung international zuständig. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die bei Fällen mit Auslandsberührung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und zu beachten ist, folgt im vorliegenden Falle aus Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 (Brüssel IIa-VO). Diese Verordnung ist grundsätzlich anwendbar, wenn das betreffende Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat. Danach sind die Gerichte des Staates für die Sorgerechtsregelung international zuständig, in dem ein Kind bei Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. … hatte bei Einreichung des Antrags auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts am 27.02.2017 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland …. Dort lebte er in der Obhut der Antragsgegnerin jedenfalls bis zum 10.02.2017. Wo sich … am 27.02.2017 genau aufhielt, steht zwar nicht fest; möglicherweise befand er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Peru. Einen gewöhnlichen Aufenthalt hatte er dort jedoch jedenfalls noch nicht begründet. Als gewöhnlicher Aufenthalt gilt grundsätzlich der Ort oder das Land, in dem der Minderjährige seinen tatsächlichen Daseinsmittelpunkt hat. Dies erfordert nicht nur einen Aufenthalt von gewisser Dauer, sondern auch das Vorhandensein weiterer sozialer Bindungen zu diesem Ort. Die Eingliederung in das soziale Umfeld muss also dazu geführt haben, dass die Bindung zu diesem Ort stärker ist als zu jedem anderen Ort (zusammenfassend Keidel/Engelhardt, FamFG, 19. Auflage 2017, § 99 Rn. 44 m.w.N.; Johannsen/Henrich, Familienrecht, 6. Auflage 2015, Art. 21 EGBGB Rn. 5 ff. m.w.N.). Hinsichtlich der Dauer des Aufenthalts wird in der Regel eine Zeitspanne von sechs Monaten als erforderlich angesehen (Keidel/Engelhardt a.a.O.; Johannsen/Henrich a.a.O. Rn. 8). Diese Voraussetzung war bei Einreichung des Antrags am 27.02.2017 offensichtlich nicht erfüllt. Auch im Übrigen sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass … bei Antragstellung am 27.02.2017 bereits in Peru oder anderswo einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hätte. Da sich … entgegen dem Willen des mitsorgeberechtigten Vaters in Peru aufhielt (und weiterhin aufhält), ergibt sich auch nicht aus den Umständen, dass sein Aufenthalt damals dort bereits auf Dauer angelegt gewesen wäre und der neue Aufenthaltsort anstelle des bisherigen künftig sein Daseinsmittelpunkt sein sollte (zu diesem Gesichtspunkt BGH vom 29.10.1980 - IVb ZB 586/80, FamRZ 1981, 135; OLG Karlsruhe vom 12.06.2008 - 2 UF 43/08, NJW-RR 2008, 1323; Johannsen/Henrich a.a.O. Rn. 7 m.w.N.). Da Art. 8 Abs. 1 Brüssel IIa-VO auf den Zeitpunkt der Antragstellung abstellt, ist es für die Zuständigkeit unerheblich, dass der gewöhnliche Aufenthalt … sich zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr in Deutschland befindet, sondern in Peru, wo sich das Kind offenbar seit nunmehr knapp einem Jahr aufhält. Nach einer Aufenthaltsdauer von sechs Monaten wird im Falle eines Minderjährigen regelmäßig von einem gewöhnlichen Aufenthalt auszugehen sein (vgl. nur Senatsbeschluss vom 05.06.2015 - 18 UF 265/14, NJW-RR 2015, 1415, juris Rn. 26 m.w.N.), selbst wenn sich der Aufenthaltswechsel gegen den Willen eines mitsorgeberechtigten Elternteils vollzogen hat (Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 122 FamFG Rn. 18). 2. Grundlage der Entscheidung des Senats sind die Normen des deutschen materiellen Rechts, die eine gerichtliche Regelung der elterlichen Sorge ermöglichen; es gilt insofern die lex fori (a). Hiervon zu unterscheiden ist die Frage nach dem Sorgerechtsstatut (b). a) Das anzuwendende Recht bestimmt sich nach dem Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19.10.1996 (KSÜ), dessen Vertragsstaat Deutschland seit dem 01.01.2011 ist. Nach Art. 15 Abs. 1 KSÜ wenden die Behörden (Gerichte) der Vertragsstaaten bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit nach Kapitel II ihr eigenes Recht an („Gleichlaufprinzip“, vgl. Reithmann/Martiny/Hausmann, Internationales Vertragsrecht, 8. Aufl. 2015, Teil 7 Rn. 7.968). Dabei ist unerheblich, ob das betroffene Kind Angehöriger eines Vertragsstaates oder eines Drittstaates ist (Palandt/Thorn, BGB, 77. Aufl. 2018, Anh. zu Art. 24 EGBGB 24 Rn. 18). Es ist zwar umstritten, ob dies ausnahmslos in allen Fällen gilt, in denen Gerichte eines Vertragsstaats Maßnahmen zum Schutz eines Kindes im Sinne von Art. 3 KSÜ treffen (so etwa Reithmann/Martiny/Hausmann a.a.O. Rn. 7.969 m.w.N.; Palandt/Thorn a.a.O. Rn. 21), oder ob es in Fällen, in denen das angerufene Gericht seine internationale Zuständigkeit vorrangig - wie hier - auf die Brüssel IIa-VO stützt, zusätzlich erforderlich ist, dass auch eine (hypothetische) Prüfung nach Kapitel II des KSÜ zur internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts führt (so etwa Staudinger/Henrich, BGB, 2014, Art. 21 EGBGB Rn. 10). Auch die zuletzt genannte Voraussetzung ist vorliegend jedoch erfüllt, so dass diese Streitfrage offen bleiben kann (vgl. ebenso auch Senatsbeschlüsse vom 26.08.2015 - 18 UF 92/15, FamRZ 2015, 2182, juris Rn. 18, und vom 05.03.2013 - 18 UF 298/12, FamRZ 2013, 1238, juris Rn. 11, jeweils m.w.N.). Nach Art. 5 KSÜ sind die Gerichte des Vertragsstaats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständig, Maßnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes zu treffen. Zu solchen Maßnahmen zählen insbesondere auch Entscheidungen über die Begründung, Entziehung oder Übertragung der elterlichen Sorge (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a, Abs. 2, Art. 3 lit. a, b KSÜ). Zum jetzigen Zeitpunkt befindet sich der gewöhnliche Aufenthalt … allerdings nicht mehr im Vertragsstaat des KSÜ Deutschland, sondern im Nichtvertragsstaat Peru (siehe oben). Die Fortdauer der Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt hier aber aus Art. 7 Abs. 1 KSÜ. Danach bleiben bei widerrechtlichem Verbringen oder Zurückhalten des Kindes die Behörden (d.h. auch die Gerichte) des Vertragsstaats, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, so lange zuständig, bis das Kind einen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat erlangt hat und zudem entweder jede sorgeberechtigte Person das Verbringen oder Zurückhalten genehmigt hat oder das Kind sich in diesem anderen Staat mindestens ein Jahr aufgehalten hat, nachdem die sorgeberechtigte Person seinen Aufenthaltsort kannte oder hätte kennen müssen, kein während dieses Zeitraums gestellter Antrag auf Rückgabe mehr anhängig ist und das Kind sich in seinem neuen Umfeld eingelebt hat. Vorliegend gilt das Verbringen bzw. das Zurückhalten … nach/in Peru gemäß Art. 7 Abs. 2 KSÜ als widerrechtlich, weil es unter Verletzung des bestehenden und ausgeübten (Mit-)Sorgerechts des Vaters geschah und geschieht, welches die Aufenthaltsbestimmung für den Bereich jenseits der EU und der Schweiz umfasst. Da der Vater das Verbringen/Zurückhalten nach wie vor nicht genehmigt hat und ein Rückgabeantrag nach dem HKÜ überdies weiter anhängig ist, bleibt es auch nach Art. 7 KSÜ bei der Zuständigkeit deutscher Gerichte. b) Die - der Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil vorgelagerte - Frage, wie sich das Sorgerecht für … derzeit darstellt, bestimmt sich demgegenüber nicht nach dem „Maßnahmestatut“ der lex fori, sondern nach dem sich aus Art. 16 KSÜ ergebenden Sorgerechtsstatut. Insoweit kommt grundsätzlich peruanisches Recht zur Anwendung (aa). Hinzu kommen Folgewirkungen des deutschen Rechts (bb). aa) Die Zuweisung oder das Erlöschen der elterlichen Verantwortung kraft Gesetzes ohne Einschreiten eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde bestimmt sich gemäß Art. 16 Abs. 1 KSÜ nach dem Recht des Staates des (aktuellen) gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes; das Statut ist durch Verlegung des gewöhnliches Aufenthalts also wandelbar (vgl. BGH vom 16.03.2011 - XII ZB 407/10, FamRZ 2011, 796, juris Rn. 32). Nach Art. 20 KSÜ gilt dies ausdrücklich auch dann, wenn sich hieraus die Anwendbarkeit des Rechts eines Nichtvertragsstaats ergibt (vgl. dazu Staudinger/Pirrung, BGB, 2009, Vorb. Art. 19 EGBGB Rn. G 118; Erman/Hohloch, BGB, 15. Aufl. 2017, Anh. zu Art. 24 EGBGB Rn. 12b). Da sich der gewöhnliche Aufenthalt … mittlerweile in Peru befindet, ist mithin vom peruanischen Recht als Sorgerechtsstatut auszugehen. Nach peruanischem Recht wird die elterliche Gewalt über nicht eheliche Kinder vom Vater oder der Mutter ausgeübt, je nachdem, wer das Kind anerkannt hat. Wenn beide Eltern das Kind anerkannt haben, bestimmt der Richter, wem die elterliche Gewalt zusteht (Art. 421 Abs. 1, 2 des peruanischen Codigo Civil - Zivilgesetzbuch v. 24.07.1984, zitiert nach Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Peru, Stand: 15.08.2012, B. Gesetzliche Bestimmungen; vgl. auch ebenda, A. Einführung, S. 37). bb) Zugleich bestimmt Art. 16 Abs. 3 KSÜ jedoch, dass die elterliche Verantwortung nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes nach dem Wechsel dieses gewöhnlichen Aufenthalts in einen anderen Staat fortbesteht. Dies gilt letztlich unabhängig davon, ob die nach dem Recht des Staates des früheren gewöhnlichen Aufenthalts bestehende elterliche Verantwortung unmittelbar kraft Gesetzes, durch Rechtsgeschäft oder durch gerichtliche/behördliche Entscheidung begründet wurde (vgl. Reithmann/Martiny/Hausmann, Internationales Vertragsrecht, 8. Aufl. 2015, Teil 7 Rn. 7.979 unter ergänzendem Hinweis auf Art. 14 KSÜ). Soweit vorliegend ein Sorgerecht der Mutter und/oder des Vaters zum Zeitpunkt der Beendigung des gewöhnlichen Aufenthalts … in Deutschland (ca. 2. Jahreshälfte 2017) nach deutschem Recht bestand, kann dies durch den - mit dem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts … nach Peru verbundenen - Wechsel des Sorgerechtsstatuts also nicht beseitigt worden sein. 3. In der Sache ist Ausgangspunkt daher letztlich weiterhin die in Folge des Beschlusses des Amtsgerichts Konstanz vom 08.02.2013 bestehende Sorgerechtslage (a). Nach dem als „Maßnahmestatut“ anzuwendenden deutschen materiellen Recht kommt die Übertragung der elterlichen Sorge oder von Teilen der elterlichen Sorge auf den Vater derzeit nicht in Betracht (b). Soweit allerdings der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für … betreffend die EU und die Schweiz bislang noch allein zusteht, ist - auch - insofern die gemeinsame elterliche Sorge einzurichten (c). Für sorgerechtliche Maßnahmen wegen einer Gefährdung des Kindeswohls besteht derzeit keine hinreichend gesicherte Grundlage (d). a) Auszugehen ist davon, dass sich bislang - nach wie vor - das Sorgerecht der Mutter auf sämtliche Bereiche der elterlichen Sorge erstreckt und das Sorgerecht des Vater jedenfalls auf sämtliche Bereiche der elterlichen Sorge bis auf die Aufenthaltsbestimmung innerhalb des räumlichen Bereichs EU/Schweiz. In diesem Umfang haben die Eltern das Sorgerecht unter Geltung deutschen Rechts erworben; die jeweilige Rechtsstellung besteht nach Art. 16 Abs. 3 KSÜ fort. Letztlich offen bleiben kann, ob der Beschwerdeführer nach peruanischem Recht (als seit dem Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts … in Peru grundsätzlich anzuwendendem Sorgerechtsstatut) die elterliche Sorge auch für den Bereich, in dem sie ihm bislang nicht (mit) zusteht, hinzuerworben hat (vgl. Art. 16 Abs. 4 KSÜ), wofür allerdings schon angesichts des (Hilfs-)Antrags des Vaters im vorliegenden Verfahren nichts spricht. Auch fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für den Erwerb des (Mit-)Sorgerechts nach peruanischem Recht gegeben sein könnten. Sollte gleichwohl bereits ein umfassendes (Mit-)Sorgerecht des Vaters auch für den Bereich der Aufenthaltsbestimmung im Bereich EU/Schweiz und damit insgesamt ein gemeinsames Sorgerecht entstanden sein, so entspräche dies der Rechtslage, die durch die vorliegende Entscheidung (unten c). herbeigeführt wird und wäre daher unschädlich. b) Eine Übertragung der elterlichen Sorge oder von Teilen der elterlichen Sorge auf den Vater allein würde voraussetzen, dass die ganze oder teilweise Übertragung auf den Vater allein dem Wohl … am besten entspricht (§ 1671 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 bzw. § 1671 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 BGB). Diese Feststellung lässt sich nach Ausschöpfung aller derzeit zur Verfügung stehenden - bescheidenen - Ermittlungsansätze nicht treffen. aa) Maßstab der Entscheidung des Senats ist unmittelbar § 1671 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB. Des zusätzlichen Vorliegens triftiger, das Wohl des Kindes nachhaltig berührender Gründe (§ 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB) bedarf es nicht. Soweit Gegenstand des Antrags das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die EU und die Schweiz ist, ist eine gerichtliche Entscheidung bislang nicht ergangen. Denn Gegenstand des Beschlusses des Amtsgerichts Konstanz vom 08.02.2013 war nicht mehr der ursprünglich vom Vater gestellte Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts, sondern nach der in der Anhörung vom 06.02.2013 geschlossenen Vereinbarung - die auf Seiten des Vaters konkludent die teilweise Rücknahme seines ursprünglichen Antrags beinhaltete - allenfalls noch der nunmehr übereinstimmend von beiden Eltern geäußerte Wunsch, das gemeinsame Sorgerecht mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrecht für die EU und die Schweiz, welches bei der Mutter verbleiben sollte, einzurichten. Eine Entscheidung über einen weitergehenden Antrag des Vaters ist zu keinem Zeitpunkt ergangen. Soweit sich der aktuell gestellte Antrag auf die bislang den Eltern gemeinsam zustehenden Teile des Sorgerechts bezieht, kann offen bleiben, ob die Einrichtung der gemeinsamen Sorge durch in der Vereinbarung vom 06.02.2013 zu sehende gemeinsame Sorgeerklärungen (§ 1626a Abs. 1 Nr. 1, §§ 1626b ff. BGB) oder aber erst durch gerichtlichen Beschluss vom 08.02.2013 nach § 1626a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB erfolgt ist; denn auch im letzteren Fall wäre der Maßstab für eine Abänderung § 1671 Abs. 1 BGB zu entnehmen (§ 1696 Abs. 1 Satz 2 BGB). bb) Soweit bislang ein gemeinsames Sorgerecht für … besteht, gilt Folgendes: (1) Bei dauerndem Getrenntleben ist gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB einem Elternteil auf seinen Antrag auch ohne Zustimmung des anderen Elternteils ein Teil der elterlichen Sorge allein zu übertragen, wenn zu erwarten ist, dass zum einen die teilweise Aufhebung der gemeinsamen Sorge und zum anderen deren teilweise Übertragung auf einen Elternteil alleine dem Kindeswohl am besten entspricht (sogenannte doppelte Kindeswohlprüfung, vgl. Palandt/Götz, BGB, 77. Auflage 2018, § 1671 Rn. 12; Johannsen/Henrich/Jaeger, Familienrecht, 6. Auflage 2015, § 1671 BGB Rn. 32 ff.; Staudinger/Coester, BGB, 2016, § 1671 Rn. 103 ff.). Eine dem Kindeswohl entsprechende gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt regelmäßig ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus (vgl. BVerfG vom 18.12.2003 - 1 BvR 11140/03, FamRZ 2004, 354, juris Rn. 10; BVerfG vom 01.03.2004 - 1 BvR 738/01, FamRZ 2004, 1015, juris Rn. 9; BGH vom 12.12.2007 - XII ZB 158/05, FamRZ 2008, 592, juris Rn. 11). Denn „gemeinsame“ elterliche Sorge ist wesentlich ein von den Eltern gewolltes und gelebtes Zusammenwirken (und nicht Nebeneinander- oder Gegeneinanderwirken) zur Erziehung und Pflege des Kindes (vgl. Johannsen/Henrich/Jaeger a.a.O. Rn. 36). Dem entsprechend kann ein nachhaltiger und tiefgreifender Elternkonflikt zur Folge haben, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl widerspricht. Maßgeblich ist aber letztlich, welche Auswirkungen die mangelnde Einigungsfähigkeit der Eltern bei einer Gesamtbeurteilung der Verhältnisse auf die Entwicklung und das Wohl des Kindes haben wird (vgl. BGH v. 15.06.2016 - XII ZB 419/15, BGHZ 211, 22, juris Rn. 21). (2) Vorliegend liegt es zwar auf der Hand, dass spätestens seit der Entführung … durch die Mutter eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern nicht mehr besteht und dass ein Zusammenwirken in der Erziehung derzeit nicht in Betracht kommt. Der Antrag nach § 1671 Abs. 1 BGB ist gleichwohl zurückzuweisen, weil nicht feststeht, dass die Übertragung auf den Antragsteller die im Sinne des Kindeswohls bessere Alternative darstellt (vgl. BeckOK/Veit, § 1671 BGB Rn. 84 [Stand 15.06.2017]). Ob die Aufhebung der gemeinsamen Sorge dem Kindeswohl „am besten entspricht“, kann letztlich nicht beurteilt werden ohne Heranziehung des Vergleichsmodells der beantragten Alleinsorge (Staudinger/Coester BGB, 2016 § 1671 Rn. 104). Insofern ist vorliegend zunächst zu sehen, dass der Vater zur Ausübung der elterlichen Sorge derzeit faktisch überwiegend gar nicht in der Lage ist. Soweit der Vater - zuletzt mit seiner per E-Mail übersandten Stellungnahme vom 28.12.2017 - meint, dass eine Übertragung des alleinigen Sorgerechts seine Rechtsposition mit Blick auf die von ihm gewünschte Rückführung stärken würde (“Signal an die peruanische Behörde“), kann letztlich dahinstehen, ob dies zutrifft; denn der Senat vermag mangels jeglicher Erkenntnisse über die derzeitige Situation des Kindes nicht zu entscheiden, ob, wann und unter welchen Umständen eine Rückführung dem Kindeswohl am besten dienen würde. Insofern verkennt der Senat weder, dass die letzten, von Anfang des Jahres 2017 stammenden belastbaren Erkenntnisse insbesondere aus der Vorstellung in der … mit Blick auf das Verhältnis von Mutter und Kind durchaus Anlass zur Besorgnis gaben (dazu ergänzend unter d), noch verschließt er die Augen vor der Entführung … durch die Mutter. Jedoch zeigen die erwähnten Erkenntnisse von Anfang 2017 auch deutlich, dass eine Trennung von Mutter und Kind oder ein stärkeres Engagement des Vaters - mit dem … zuletzt vehement keinen Umgang haben wollte - von fachkundiger Seite als ebenfalls äußerst problematisch und nicht im Sinne des Kindeswohls erachtet wurden. Daran vermag es auch nichts zu ändern, wenn der Vater vorbringt, dass … und er früher eine sehr gute und innige Beziehung gehabt haben. Über die weitere Entwicklung der Situation … seit Anfang des Jahres ist nichts bekannt. Damit ist - selbstverständlich - über die Erfolgsaussichten des vom Vater gestellten Rückführungsantrags nach dem HKÜ, über den peruanische Gerichte oder Behörden zu entscheiden haben, nichts gesagt. Der Senat merkt hierzu an, dass entscheidend für die Beurteilung nach dem HKÜ primär die sorgerechtliche Situation zum Zeitpunkt der Verbringung … nach Peru ist (Art. 3 HKÜ); auch setzt die Anordnung der Rückführung nach dem HKÜ nicht die Feststellung voraus, dass die Rückführung dem Kindeswohl am besten dient (vgl. Art. 12 f. HKÜ). cc) Nach alledem kommt eine Übertragung alleiniger elterlicher Sorge auch nicht mit Blick auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die EU und die Schweiz in Betracht. Insofern wäre nach § 1671 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB erforderlich, dass eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl …am besten entspricht (§ 1671 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB). Letzteres kann - wie dargelegt - nicht festgestellt werden. c) Der Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge schließt mit Blick auf die erwähnten, bislang allein der Mutter zustehenden Teile der elterlichen Sorge auch den Antrag ein, insofern „wenigstens“ die gemeinsame elterliche Sorge zu etablieren, was der Vater im Termin vom 19.12.2017 zudem klargestellt hat. Diesem Antrag ist nach § 1626a Abs. 2 BGB stattzugeben, weil nach Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen nicht festzustellen ist, dass dies dem Kindeswohl widerspräche. aa) Die Sorge ist den Eltern danach vom Familiengericht bzw. -senat auch dann gemeinsam zu übertragen, wenn sich nicht feststellen lässt, ob die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl besser entspricht als die Alleinsorge der Mutter. Eine den Antrag auf gemeinsame Sorge ablehnende Entscheidung kann nur dann ergehen, wenn die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Eltern gemeinsam dem Kindeswohl widerspricht, also mit ihm unvereinbar wäre. Ebenso wie bei § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB ist auch bei der „negativen Kindeswohlprüfung“ nach § 1626a Abs. 2 BGB das Kindeswohl vorrangiger Maßstab für die gerichtliche Entscheidung. Der anzuwendende Maßstab für eine Zurückweisung des Antrags auf gemeinsame elterliche Sorge stimmt mit dem der Sorgerechtsübertragung bei Trennung sorgeberechtigter Eltern nach § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB überein. In beiden Fällen ist von der gemeinsamen elterlichen Sorge abzuweichen, wenn und soweit die Alleinsorge eines Elternteils dem Kindeswohl besser entspricht. Daher können die zur Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB entwickelten Grundsätze auch im Rahmen von § 1626a Abs. 2 Satz 1 BGB angewendet werden (vgl. BGH vom 15.06.2016 - XII ZB 419/15, BGHZ 211, 22, juris Rn. 12 f.) In verfahrensrechtlicher Hinsicht bestehen bei der Übertragung der Sorge auf die Eltern gemeinsam nach § 1626a Abs. 2 BGB gegenüber den Fällen des § 1671 BGB Besonderheiten im Hinblick auf den Umfang der gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung nur insofern, als § 1626a Abs. 2 Satz 2 eine Entscheidung ohne erschöpfende Amtsermittlung erlaubt (vgl. BGH a.a.O. Rn. 30 ff.). Außerhalb von § 1626a Abs. 2 Satz 2 BGB sieht das Gesetz hingegen keine Einschränkungen der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht vor. Für das Verfahren in allen anderen Fällen bestehen dann keine Besonderheiten. Es gelten wie im Verfahren zur Entscheidung nach § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB die allgemeinen Verfahrensvorschriften, insbesondere hat nach § 26 FamFG eine erschöpfende Amtsaufklärung aller für das Kindeswohl erheblichen Umstände zu erfolgen (BGH a.a.O. Rn. 34). bb) Vorliegend kommt eine Entscheidung auf der Grundlage von § 1626a Abs. 2 Satz 2 BGB nicht in Betracht. Zwar hat sich die Mutter am Verfahren nicht beteiligt und somit dem Antrag des Vaters auch nicht widersprochen. Es sind aber - wie bereits dargelegt - durchaus Gründe ersichtlich, die gegen eine gemeinsame Sorge der Eltern sprechen, namentlich der völlig fehlende Kontakt zwischen den Eltern und das jedenfalls seit der Entführung durch die Mutter völlig zerrüttete Verhältnis zwischen den Eltern. Mithin ist eine Entscheidung nach § 1626a Abs. 2 Satz 1 BGB zu treffen. Insofern ist für ein gemeinsames Sorgerecht auch für den Bereich der Aufenthaltsbestimmung in der EU und der Schweiz anzuführen, dass diese in der derzeitigen Situation völliger tatsächlicher Unklarheit die rechtliche Ausgangssituation für den Fall einer Rückführung … offenhält und für den durchaus wahrscheinlichen Fall, dass die Eltern weiter keine Einigkeit über den Aufenthalt … erzielen könnten, das Erfordernis gerichtlicher Klärung für beide Seiten schafft. Dies stellt am ehesten sicher, dass kein Elternteil einen „Alleingang“ unternehmen könnte und dürfte insoweit auch die besten Voraussetzungen dafür bieten, dass - soweit im Sinne des Kindeswohls erforderlich - Jugendamt und Familiengericht zeitnah eingeschaltet werden. Da sich weiterhin weder belastbar sagen lässt, dass ein Fortbestehen des alleinigen beschränkten Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter im Sinne des Kindeswohls wäre, noch, dass die Übertragung auf den Vater am günstigsten wäre, ist die gemeinsame Sorge auch in diesem Teilbereich herzustellen. d) Der Senat hat auch geprüft, ob eine von den Ausführungen unter b) und c) abweichende Regelung der elterlichen Sorge erforderlich ist (§ 1671 Abs. 4, § 1666 BGB). Das ist jedoch nicht der Fall. Eine Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge unter dem Gesichtspunkt der Kindeswohlgefährdung setzt belastbare Feststellungen zum gegenwärtigen Bestehen einer Gefährdung des Kindeswohls voraus; hierzu gehören - schon im Sinne einer sachgerechten Auswahl der zu ergreifenden Maßnahmen - auch konkrete Anhaltspunkte darüber, worin die Gefahr besteht und wie ihr begegnet werden kann. Daran fehlt es vorliegend. Zwar spricht angesichts der Beobachtungen der … viel dafür, dass … seelisches Wohl Anfang des Jahres 2017 in Gefahr war. Die Sachverhaltsaufklärung bewegte sich jedoch erst in ihren Anfängen. Insbesondere liegt hinsichtlich der Möglichkeit, dass die Mutter an einem Münchhausen by proxy-Syndrom leiden könnte - das ein erhebliches Gefährdungspotential für … mit sich brächte - bislang nur eine telefonische Verdachtsäußerung des Kinderarztes vor und keine - auch nur annähernd - belastbare Diagnose, von der der Vater jedoch ohne sichere Grundlage ausgeht, wenn er meint, das Münchhausen by proxy-Syndrom werde „heruntergespielt“. Auf der anderen Seite äußerte … vehemente Vorbehalte gegen den Vater und zeigte eine Bindung an die Mutter, die aus fachlicher Sicht offenbar ein durchgreifendes Argument gegen eine erzwungene Trennung von Mutter und Kind darstellte. Wie sich … Situation seitdem entwickelt hat, ist völlig unbekannt. Damit besteht für die Anordnung von Maßnahmen nach § 1666 BGB gegenüber der Mutter auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie unter Missachtung der gewachsenen Bindungen … diesen nach Peru entführt hat, derzeit keine hinreichende Tatsachengrundlage; auch die Verfahrensbeiständin und das Jugendamt haben sich im Termin am 19.12.2017 dagegen ausgesprochen. Weitergehende Aufklärungsmöglichkeiten stehen dem Senat nicht zur Verfügung. Auch für Maßnahmen nach § 1666 BGB gegenüber dem Vater besteht derzeit kein Anlass, insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt des von der Mutter im Herbst 2016 geäußerten Missbrauchsverdachts, der sich durch die klinische Untersuchung - wie der Vater zutreffend betont - nicht erhärtet hat. Auch die Verfahrensbeiständin hat diesen Vorwurf nicht - wie der Vater meint - „offen im Raum stehen“ lassen, sondern ihn zurückhaltend beurteilt, wie sich in ihrer Unterstützung einer umfassenden Einrichtung der gemeinsamen Sorge und ihrer (im Einvernehmen mit dem Jugendamt erfolgte) klaren Stellungnahme gegen einen Sorgerechtsentzug (auch) auf Seiten des Vaters gezeigt hat. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG, die Festsetzung des Verfahrenswerts auf § 45 Abs.1 Nr. 1 FamGKG.