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Beschluss

18 WF 105/19

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2019:0627.18WF105.19.00
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Leitsätze
1. Zur Frage der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Vollstreckung einer im Inland ergangenen Entscheidung über das Umgangsrecht, wenn der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes sich zwischenzeitlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union befindet.(Rn.9) 2. Maßgeblich für die Frage der internationalen Zuständigkeit für die Vollstreckung von Umgangsentscheidungen ist auf der Ebene des nationalen Rechts § 99 Abs. 1 FamFG (vgl. BGH vom 30. September 2015 - XII ZB 635/14, NJW-RR 2016, 69).(Rn.12) 3. Die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 (Brüssel IIa-Verordnung) enthält weder eine eigenständige Regelung der Zuständigkeit für die Vollstreckung bereits ergangener Entscheidungen zum Umgangsrecht, noch steht sie in Verbindung mit allgemeinen Prinzipien des Europarechts der Annahme einer Vollstreckungszuständigkeit deutscher Gerichte nach nationalem Recht unter den in Leitsatz 1 genannten Umständen entgegen.(Rn.15) 4. Zur Frage der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit unter den in Leitsatz 1 genannten Umständen, wenn das Kind keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.(Rn.26)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 07.05.2019 (48 F 27/18) aufgehoben. Die erneute Entscheidung über den Ordnungsgeldantrag des Antragstellers sowie die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Amtsgericht übertragen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Frage der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Vollstreckung einer im Inland ergangenen Entscheidung über das Umgangsrecht, wenn der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes sich zwischenzeitlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union befindet.(Rn.9) 2. Maßgeblich für die Frage der internationalen Zuständigkeit für die Vollstreckung von Umgangsentscheidungen ist auf der Ebene des nationalen Rechts § 99 Abs. 1 FamFG (vgl. BGH vom 30. September 2015 - XII ZB 635/14, NJW-RR 2016, 69).(Rn.12) 3. Die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 (Brüssel IIa-Verordnung) enthält weder eine eigenständige Regelung der Zuständigkeit für die Vollstreckung bereits ergangener Entscheidungen zum Umgangsrecht, noch steht sie in Verbindung mit allgemeinen Prinzipien des Europarechts der Annahme einer Vollstreckungszuständigkeit deutscher Gerichte nach nationalem Recht unter den in Leitsatz 1 genannten Umständen entgegen.(Rn.15) 4. Zur Frage der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit unter den in Leitsatz 1 genannten Umständen, wenn das Kind keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.(Rn.26) 1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 07.05.2019 (48 F 27/18) aufgehoben. Die erneute Entscheidung über den Ordnungsgeldantrag des Antragstellers sowie die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Amtsgericht übertragen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller verfolgt mit der sofortigen Beschwerde einen Antrag auf Verhängung eines Ordnungsgelds zur Durchsetzung seines Umgangsrechts mit seinem Sohn ... weiter. ... wurde am ... als Sohn des Antragstellers und der Antragsgegnerin geboren. Die Eltern waren und sind nicht miteinander verheiratet, ihre Beziehung endete kurz nach der Geburt .... Inhaberin der alleinigen elterlichen Sorge ist die Antragsgegnerin (Mutter). Einen am 11.07.2018 eingereichten Antrag des Antragstellers (Vaters) auf Übertragung der elterlichen Sorge für ... zur alleinigen Ausübung auf sich hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 31.10.2018 (48 F 1837/18) als unzulässig zurückgewiesen; die hiergegen gerichtete Beschwerde hat der Senat mit gesondertem Beschluss vom heutigen Tag zurückgewiesen, da ... und die Mutter sich seit Mitte Juni 2018 dauerhaft in Irland aufhalten, so dass für eine Sorgerechtsentscheidung nach Art. 8 Abs. 1 Brüssel IIa-VO die irischen Gerichte zuständig sind. Auf Antrag des Antragstellers hat das Amtsgericht mit (weiterem) Beschluss vom 31.10.2018 im vorliegenden Verfahren den Umgang dahingehend geregelt, dass der Vater einmal wöchentlich für eine halbe Stunde mit ... über Skype o.ä. Kontakt haben dürfe. Die Mutter wurde ferner verpflichtet, dem Vater binnen eines Monats mitzuteilen, wo, wann und wie ein begleiteter Umgang zwischen Vater und Sohn in ... stattfinden könne. Für den Fall der Zuwiderhandlung hat das Amtsgericht Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht. Der Beschluss wurde dem Antragsteller am 08.11.2018 und der Antragsgegnerin über deren Verfahrensbevollmächtigten am 05.11.2018 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 31.01.2019 beantragte der Antragsteller beim Amtsgericht die Verhängung eines Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden könne, die Verhängung von Ordnungshaft gegen die Antragsgegnerin, da diese die Skype-Kontakte in unzureichendem Maße, ab Januar 2019 gar nicht mehr ermöglicht habe; sie habe außerdem nicht mitgeteilt, wo, wann und wie in ... begleiteter Umgang stattfinden könne. Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten und hat die internationale Vollstreckungszuständigkeit des Amtsgerichts bezweifelt. Mit Beschluss vom 07.05.2019 hat das Amtsgericht den Ordnungsgeldantrag mangels Zuständigkeit des Familiengerichts in Freiburg nach § 88 FamFG zurückgewiesen, da Mutter und Kind nicht im amtsgerichtlichen Zuständigkeitsbereich lebten. Gegen die ihm am 15.05.2019 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 22.05.2019 beim Amtsgericht eingegangene sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er seinen Ordnungsgeldantrag weiterverfolgt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. II. Die nach § 87 Abs. 4 FamFG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache - vorläufig - Erfolg. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg für die Behandlung des Ordnungsgeldantrags des Antragstellers ist vorliegend gegeben, so dass eine Sachentscheidung über den Antrag zu ergehen hat, die das Beschwerdegericht im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens dem Amtsgericht überträgt (§ 572 Abs. 3 ZPO). 1. Die auch im Vollstreckungsverfahren zu prüfende (a) internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit für die Entscheidung über den Ordnungsgeldantrag folgt aus § 99 Abs. 1 Nr. 1 FamFG (b); die Vorschrift wird durch vorrangig zu beachtende Zuständigkeitsvorschriften des internationalen oder europäischen Rechts vorliegend nicht verdrängt (c). a) Die Vollstreckung einer Umgangsregelung mit Ordnungsmitteln stellt gegenüber dem Ausgangsverfahren ein selbständiges Verfahren dar mit der Folge, dass die örtliche (und internationale) Zuständigkeit neu zu prüfen ist (vgl. Prütting/Helms/Hammer, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 88 Rn. 8 m.w.N.). Es ist zu unterscheiden zwischen der internationalen Entscheidungszuständigkeit („jurisdiction to decide“) und der internationalen Vollstreckungszuständigkeit („jurisdiction to enforce“), verstanden als Zuständigkeit der inländischen Vollstreckungsorgane, in Fällen mit Auslandsbezug konkrete Vollstreckungsmaßnahmen zu erlassen. Diese Frage kann sich gleichermaßen bei der Vollstreckung in- und ausländischer Titel stellen (Prütting/Helms/Hau, FamFG, 4. Aufl. 2018, Vorbemerkungen zu §§ 98 bis 106 Rn. 3a). b) Nach überzeugender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, regelt die Vorschrift des § 99 Abs. 1 FamFG die internationale Zuständigkeit - vorbehaltlich vorrangig zu beachtender Zuständigkeitsvorschriften des internationalen oder europäischen Rechts (§ 97 Abs. 1 FamFG) - auch für die Vollstreckung von Entscheidungen über das Umgangsrecht (BGH vom 30.09.2015 - XII ZB 635/14, FamRZ 2015, 2147, juris Rn. 17 ff.; vgl. auch Prütting/Helms/Hau, a.a.O.; Stockmann, jurisPR-FamR 25/2015 Anm. 7 m.w.N.). Da ... nach dem nicht in Abrede gestellten Vorbringen des Antragstellers deutscher Staatangehöriger ist, ergibt sich eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte hier aus § 99 Abs. 1 Nr. 1 FamFG. Ob im Bereich des Umgangsrechts neben § 99 Abs. 1 FamFG auf ungeschriebene allgemeine Grundsätze zurückgegriffen werden kann, wonach - gestützt auf das Territorialitätsprinzip - die internationale Zuständigkeit deutscher Vollstreckungsbehörden an die Belegenheit des Vollstreckungsobjekts im Inland anknüpft (vgl. Prütting/Helms/Hau, a.a.O.), kann vorliegend dahinstehen. Bei § 88 Abs. 1 FamFG handelt es sich dagegen um eine Regelung, die allein die örtliche Zuständigkeit betrifft (vgl. BGH vom 30.09.2015 - XII ZB 635/14, FamRZ 2015, 2147, juris Rn. 22; zustimmend Bork/Jacoby/Schwab/Althammer, FamFG, 3. Auflage 2018, § 88 Rn. 1 Fn. 1). Dass diese Vorschrift für die Frage der internationalen Zuständigkeit nicht maßgeblich sein kann, ergibt sich auch daraus, dass der Gesetzgeber ausweislich von § 10 Nr. 1 Var. 1, Nr. 2 und Nr. 3 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz (IntFamRVG) die Anordnung von Vollstreckungsmaßnahmen in Umgangsangelegenheiten im Inland durch deutsche Gerichte auch dann für denkbar hält, wenn das betroffene Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland hat (vgl. Rauscher NZFam 2015, 95). c) Aus völker- oder europarechtlichen Regelungen folgt vorliegend kein anderes Ergebnis. Das gilt insbesondere für die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2201/2203 des Rates vom 27.11.2003 (Brüssel IIa-Verordnung). Die Verordnung enthält weder eine eigenständige Regelung der Vollstreckungszuständigkeit (aa), noch steht sie in Verbindung mit allgemeinen Prinzipien des Europarechts der Annahme einer Vollstreckungszuständigkeit deutscher Gerichte entgegen (bb). Auch unter dem Blickwinkel allgemeiner Grundsätze des Völkerrechts ist die Bejahung der Vollstreckungszuständigkeit nicht zu beanstanden (cc). aa) Zur Vollstreckungszuständigkeit finden sich keine ausdrücklichen Regelungen auf europa- bzw. konventionsrechtlicher Ebene; insbesondere sind die von Art. 8 ff. Brüssel IIa-VO eröffneten Gerichtsstände auf Erkenntnisverfahren zugeschnitten und deshalb nicht einschlägig (vgl. Prütting/Helms/Hau, FamFG, 4. Aufl. 2018, Vorbemerkungen zu §§ 98 bis 106 Rn. 3a; missverständlich insofern allerdings BGH vom 30.09.2015 - XII ZB 635/14, FamRZ 2015, 2147, juris Rn. 16). Für die Annahme, dass die Art. 8 ff. der Brüssel IIa-VO nur die Entscheidungszuständigkeit und nicht die Vollstreckungszuständigkeit betreffen, spricht schon der Wortlaut der Vorschriften. Geregelt wird danach die Zuständigkeit für „Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen“, wobei nach Art. 1 Abs. 2 lit. a die elterliche Verantwortung insbesondere betroffen ist, wenn es um das Sorgerecht oder das Umgangsrecht geht (vgl. Rauscher, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 4. Auflage 2015, Art. 8 Brüssel IIa-VO Rn. 6). Unter „Entscheidung“ versteht der Verordnungsgeber einen gerichtlichen Akt (vgl. MüKo-FamFG/Gottwald, 3. Auflage 2019, Art. 8 Brüssel IIa-VO Rn. 1: „Erstentscheidungen und ... Abänderung“), der der Vollstreckung (und, falls diese in einem anderen Staat stattfindet, der Anerkennung) bedarf; das ergibt sich mit Deutlichkeit aus den Erwägungsgründen 21 und 22 der Verordnung, in denen von der „Anerkennung und Vollstreckung“ der in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen die Rede ist und davon, dass zum Zweck der Anerkennung und Vollstreckung bestimmte Urkunden und Parteivereinbarungen „‘Entscheidungen‘ gleichgestellt werden“ sollten. Allerdings würde es dieser Wortlaut nicht von vornherein ausschließen, unter „Entscheidungen“ auch etwa in Umgangsverfahren ergehende Beschlüsse über Ordnungsmittel zu verstehen, nachdem diese ihrerseits der (Anerkennung und) Vollstreckung fähig sind. Dagegen sprechen jedoch Sinn und Zweck der Verordnung und deren systematischer Aufbau. Anerkennung und Vollstreckung sind Gegenstand des Kapitels III der Verordnung, während die Regelungen der Zuständigkeit in Kapitel II enthalten sind. Die gemeinsame Regelung von Anerkennung und Vollstreckung zeigt, dass der Verordnungsgeber sich ausschließlich mit der Frage der Vollstreckung in einem Mitgliedstaat ergangener Vorschriften in anderen Mitgliedstaaten befasst; dem Verordnungsgeber geht es darum, den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zu stärken und Gründe für die Nichtanerkennung auf das notwendige Minimum zu beschränken (Erwägungsrund 21). Nach Art. 28 Abs. 1 der Verordnung ist es ausdrücklich Voraussetzung der Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat, dass die Vollstreckbarkeit im Ursprungsstaat gegeben ist (vgl. dazu Schlussanträge der Generalanwältin vom 20.05.2010 - C-256/09, juris Rn. 150 f.; Andrae, Internationales Familienrecht, 3. Auflage 2014, § 6 Rn. 175). Dies spricht dafür, dass Fälle wie der vorliegende - in dem es um die Vollstreckung einer von einem deutschen Gericht erlassenen Entscheidung durch ein (dasselbe) deutsches Gericht geht - von vornherein aus dem Anwendungsbereich der Verordnung herausfallen. Im Übrigen gehen die Vorschriften der Verordnung gerade zur Vollstreckung von Umgangs- und Rückgabeentscheidungen (Art. 40 ff.) ersichtlich davon aus, dass eine Vollstreckung insbesondere dort in Betracht kommt, wo sich das Kind im Moment der Vollstreckung tatsächlich aufhält. Es gibt dagegen keinen Grund anzunehmen, dass die Brüssel IIa-VO die internationale Vollstreckungszuständigkeit für Entscheidungen in Umgangsstreitigkeiten (im Regelfall) ausschließlich nach Art. 8 dem jeweiligen Staat des gewöhnlichen Aufenthalts zuweisen wollte. Nach dem Ziel der Verordnung, einmal vom international zuständigen Gericht getroffene Entscheidungen möglichst effektiv in allen Mitgliedstaaten durchzusetzen, und der Konzeption der Art. 40 ff. spricht auch nichts gegen die Möglichkeit einer Vollstreckung in mehreren Mitgliedstaaten gleichzeitig, was im Falle einer Umgangsregelung ersichtlich sinnvoll sein kann, weil eine Vollstreckung sowohl auf die tatsächliche Erzwingung des Umgangs (im Staat der tatsächlichen Anwesenheit des Kindes) zielen kann als auch, etwa im Wege des Ordnungsgeldes, auf die Beugung des Willens des Umgangsverpflichteten (wobei die zwangsweise Durchsetzung einer Zahlungspflicht letztlich in jedem Staat erfolgen kann, in dem der Umgangsverpflichtete Vermögen hat). Im Grundsatz ist daher davon auszugehen, dass es die Brüssel IIa-VO nach deren Art. 47 Abs. 1 dem Verfahrensrecht der einzelnen Mitgliedstaaten überlässt, die internationale Zuständigkeit im Vollstreckungsverfahren (in den Grenzen des allgemeinen Völkerrechts) zu regeln. Dem entsprechend lassen sich auch weder dem Kinderschutzübereinkommen (KSÜ) noch dem Minderjährigenschutzabkommen (MSA) allgemeine Regelungen der internationalen Zuständigkeit im Vollstreckungsverfahren entnehmen (vgl. Rauscher NZFam 2015, 95). bb) Inwieweit umgekehrt die Verordnung unter Gesichtspunkten der effektiven Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts bzw. praktischen Wirksamkeit der Verordnung (Hausmann, Internationales und Europäisches Familienrecht, 2. Auflage 2018, Abschnitt N Rn. 299 m.w.N.) Mindestvorgaben macht, unter welchen Umständen ein Staat seine Vollstreckungszuständigkeit bejahen muss, um die Durchsetzung anzuerkennender Entscheidungen sicherzustellen, bedarf für den vorliegenden Fall keiner Entscheidung. cc) Der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Verhängung von Ordnungsmitteln steht nicht entgegen, dass die den Umgang ermöglichende Handlung oder Duldung vorliegend im Ausland zu erfolgen hat. Die staatliche Zwangsgewalt ist zwar auf das Inland beschränkt, weil durch von deutschen Gerichten angeordnete Vollstreckungsmaßnahmen nicht in die Hoheitsgewalt eines anderen Staates eingegriffen werden darf. Die Anordnung eines Ordnungsgelds gemäß § 89 Abs. 1 Satz 1 FamFG gegen einen aus einem Umgangstitel Verpflichteten, der im Ausland wohnhaft ist, betrifft jedoch, soweit die Entscheidung nicht in dem ausländischen Staat für vollstreckbar erklärt worden ist, nur den inländischen Geltungsbereich und ist auf Deutschland beschränkt. Völkerrechtliche Grenzen schließen mithin insoweit nicht die Vollstreckung durch deutsche Gerichte aus (BGH vom 30.09.2015 - XII ZB 635/14, FamRZ 2015, 2147, juris Rn. 21 m.w.N.; vgl. auch Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Auflage 2015, Rn. 867). 2. Die örtliche gerichtliche Zuständigkeit lässt sich vorliegend mangels gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes im Inland allerdings nicht nach § 88 Abs. 1 FamFG bestimmen. Stattdessen kommt in Betracht, in entsprechender Anwendung des in § 87 Abs. 1 FamFG bestimmten Grundsatzes die Vollstreckungszuständigkeit des die zu vollstreckende Anordnung erlassenden Gerichts anzunehmen (vgl. dazu BGH vom 30.09.2015 - XII ZB 635/14, FamRZ 2015, 2147, juris Rn. 22 m.w.N.). Alternativ wird erwogen, gemäß § 152 Abs. 3 FamFG das Gericht für örtlich zuständig zu halten, bei dem das Fürsorgebedürfnis bekannt wird (so Prütting/Helms/Hammer, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 88 Rn. 11); hierfür ließe sich zusätzlich anführen, dass dieser Rechtsgedanke auch in § 10 Nr. 2 IntFamRVG herangezogen wird. Nach beiden Ansätzen wäre vorliegend die Zuständigkeit des Amtsgerichts Freiburg begründet. 3. Nachdem das Amtsgericht in der Sache noch nicht entschieden hat und auch die Antragsgegnerin sich in der Sache noch nicht geäußert hat, ist die Zurückverweisung nach § 87 Abs. 4 FamFG i.V.m. § 572 Abs. 3 ZPO vorliegend zweckmäßig. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren war ebenfalls dem Amtsgericht zu übertragen (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 32. Auflage 2018, § 572 Rn. 47). 4. Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, weil die Frage nach der internationalen Vollstreckungszuständigkeit in Fällen der vorliegenden Art grundsätzliche Bedeutung hat (§ 87 Abs. 4 FamFG i.V.m. § 574 Abs. 3, Abs. 2 Nr. 1 ZPO). 5. Den Wert des Beschwerdeverfahrens hat das Gericht auf 1/3 des Hauptsachewerts festgesetzt (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG sowie Schneider/Herget/Noethen, Streitwertkommentar, 14. Aufl. 2016, Rn. 4358 ff., 4380).