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Beschluss

18 UF 206/14

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2015:1012.18UF206.14.0A
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Leitsätze
Eine interne Teilung des sicherheitshalber abgetretenen Anrechts aus der privaten Versicherung kommt ausnahmsweise dann nicht in Betracht, wenn die Verwertung der privaten Lebensversicherung unmittelbar bevorsteht und nur noch von der alsbaldigen, bereits geforderten Auszahlung der vollständigen Versicherungssumme an die Sicherungsnehmerin abhängig ist.(Rn.13)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der S. L. AG wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Singen vom 25.07.2014 in Ziffer 1f) abgeändert und wie folgt neu gefasst: Das Anrecht des Antragstellers bei der S. L. AG (Versicherungsnummer …) unterliegt nicht dem Wertausgleich im Rahmen des Versorgungsausgleichs. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.950 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine interne Teilung des sicherheitshalber abgetretenen Anrechts aus der privaten Versicherung kommt ausnahmsweise dann nicht in Betracht, wenn die Verwertung der privaten Lebensversicherung unmittelbar bevorsteht und nur noch von der alsbaldigen, bereits geforderten Auszahlung der vollständigen Versicherungssumme an die Sicherungsnehmerin abhängig ist.(Rn.13) 1. Auf die Beschwerde der S. L. AG wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Singen vom 25.07.2014 in Ziffer 1f) abgeändert und wie folgt neu gefasst: Das Anrecht des Antragstellers bei der S. L. AG (Versicherungsnummer …) unterliegt nicht dem Wertausgleich im Rahmen des Versorgungsausgleichs. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.950 € festgesetzt. I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Regelung des Versorgungsausgleichs. Die Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin wurde durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Singen vom 25.06.2013 (…) - rechtskräftig am gleichen Tag - geschieden. Das Verfahren über den Versorgungsausgleich wurde unter anderem in Hinblick auf das Anrecht des Antragstellers bei der S. L. AG abgetrennt. Mit Beschluss des Familiengerichts Singen vom 25.07.2014 wurde unter Ziffer 1f) die interne Teilung des Anrechts des Antragstellers bei der S. L. AG zugunsten der Antragsgegnerin in Höhe von 27.653,15 € angeordnet. Des Weiteren wurde der Anspruch aus den - den Sicherungsabtretungen des Anrechts an die Sparkasse … zugrundeliegenden - Sicherungsvereinbarungen auf Rückgewähr des Bezugsrechts auf die beteiligten Ehegatten als Mitgläubiger übertragen. Auf den Beschluss des Familiengerichts wird verwiesen. Die S. L. AG hat gegen diesen - ihr am 29.07.2014 zugestellten - Beschluss mit am 29.08.2014 beim Amtsgericht Singen eingegangenem Schriftsatz hinsichtlich der Regelung unter Ziffer 1f) Beschwerde eingelegt. Sie trägt vor, dass eine Teilung des Anrechts nicht erfolgen könne, da die Rechte aus dem Vertrag an die Sparkasse … abgetreten worden seien. Die Zessionarin beanspruche die Versicherungsleistung in voller Höhe zur Tilgung des besicherten, zum 05.12.2014 fälligen Darlehens und habe die Auszahlung der gesamten Versicherungsleistung verlangt. Auf die Beschwerdebegründung wird verwiesen. Die übrigen Beteiligten wurden angehört. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde der S. L. AG ist begründet. 1. Es liegt eine im Versorgungsausgleichsverfahren wirksame Teilanfechtung bezüglich der Entscheidung des Familiengerichts Singen über den Ausgleich des Anrechts des Antragstellers auf eine private Altersversorgung - Ziffer 1f) des angegriffenen Beschlusses - vor (BGH FamRZ 2011, 547; Borth, Versorgungsausgleich, 7. Auflage 2014, Rn. 1380). 2. Der Antragsteller hat bei der S. L. AG ein Anrecht auf eine private Altersversorgung mit einem Ehezeitanteil von 55.556,29 € erlangt. Grundsätzlich unterliegt das Anrechte des Antragstellers aus dem Versicherungsvertrag bei der S. L. AG nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 VersAusglG dem Versorgungsausgleich, da dem Antragsteller Rentenleistungen zugesagt wurden. Dieses Anrecht ist gleichwohl nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, da es wirtschaftlich nicht mehr dem Antragsteller, sondern einem Dritten, der Sparkasse …, zusteht (zu diesem Grundsatz BGH vom 07.08.2013 - XII ZB 673/12, FamRZ 2013, 1715, juris Rn. 8). Seine Rechte aus der privaten Lebensversicherung hat der Antragsteller nach Mitteilung des Versorgungsträgers im Schreiben vom 20.09.2011 bereits am 03.11.1999 an die Sparkasse … im Umfang von 215.000 CHF im Erlebensfall abgetreten. Mit der Änderungsvereinbarung vom 30.10.2009/27.01.2010 wurde der Sicherungszweck dahingehend abgeändert, dass die Rechte und Ansprüche aus der - bei der S. L. AG bestehenden - Lebensversicherung ausschließlich zur Sicherung der Forderungen der Sparkasse … aus dem Darlehen Nr. 6017122646 gegen den Antragsteller dienen, und zwar zur Sicherung des Anspruchs auf Rückzahlung des tatsächlich zur Auszahlung gelangten und noch nicht getilgten Darlehensbetrages. In Hinblick darauf, dass der Lebensversicherungsvertrag am 31.10.2014 geendet hat und das Darlehen zum 05.12.2014 zur Rückzahlung fällig ist, macht die Sparkasse … mit Schreiben vom 27.11.2014 als Sicherungsnehmerin ihre Ansprüche aus abgetretenem Recht geltend und verlangt vom Versorgungsträger die umgehende Auszahlung des vollständigen Versicherungsbetrages. Die Restschuld des Darlehens in Fremdwährung einschließlich Zinsen beträgt - nach Auskunft der Sparkasse … im Schreiben vom 21.07.2015 - 93.395,25 CHF. Die Verwertung der privaten Lebensversicherung des Antragstellers steht somit unmittelbar bevor und ist nur noch von der alsbaldigen, bereits geforderten Auszahlung der vollständigen Versicherungssumme an die Sicherungsnehmerin abhängig. In diesen Fällen kommt eine interne Teilung des sicherheitshalber abgetretenen Anrechts aus der privaten Versicherung (vgl. BGH vom 07.08.2013 - XII ZB 673/12, FamRZ 2013, 1715, juris Rn. 8; BGH vom 21.11.2013 - XII ZB 613/12, FamRZ 2014, 279, juris Rn. 8) ausnahmsweise nicht (mehr) in Betracht (so auch OLG Frankfurt vom 06.11.2013 - 5 UF 125/13, FamRZ 2014, 759, juris Rn. 2: wenn von einer Verwertung der Sicherheit zur Tilgung des Kredits „mit großer Wahrscheinlichkeit“ auszugehen ist). Denn nach Lage der Dinge kann ausgeschlossen werden, dass die interne Teilung des Anrechts zu Versorgungsansprüchen der ausgleichsberechtigten Antragsgegnerin führen wird (Breuers in: jurisPK-BGB, 7. Auflage 2014, Stand: 03.08.2015, § 2 VersAusglG Rn. 84). Insbesondere ist nicht damit zu rechnen, dass der Antragsteller und Darlehensnehmer die Restschuld des Darlehens in Höhe von 93.395,25 CHF auf andere Weise ablösen wird. Vielmehr sollte die private Lebensversicherung erkennbar ausschließlich zur Tilgung des Darlehens verwendet werden, nach dem das Ende des Lebensversicherungsvertrages zum 31.10.2014 und die Fälligkeit des Darlehens in engem zeitlichen Zusammenhang stehen. Der Sicherungsfall ist mithin eingetreten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Unter Heranziehung des Rechtsgedankens von § 150 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5 FamFG entspricht es der Billigkeit, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens zwischen den beteiligten Ehegatten aufgehoben werden und die beteiligten Versicherungsträger ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen (vgl. Borth, a.a.O., Rn. 1403). Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren folgt ausgehend von einem dreifachen monatlichen Nettoeinkommen beider Ehegatten in Höhe von insgesamt 19.500 € und einem betroffenen Anrecht - aus § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG.