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Beschluss

18 UF 304/14

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2015:0326.18UF304.14.0A
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Leitsätze
Für die Übertragung gemeinsamer Sorge kommt es nach dem Maßstab des § 1626a Abs. 2 BGB nicht darauf an, ob diese im konkreten Fall einen Gewinn für die Kinder darstellt.(Rn.13)
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Konstanz vom 13.11.2014 (5 F 176/14) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. 3. Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf 3.000 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Übertragung gemeinsamer Sorge kommt es nach dem Maßstab des § 1626a Abs. 2 BGB nicht darauf an, ob diese im konkreten Fall einen Gewinn für die Kinder darstellt.(Rn.13) 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Konstanz vom 13.11.2014 (5 F 176/14) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. 3. Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf 3.000 €. I. Die Antragsgegnerin wendet sich mit der Beschwerde gegen die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf beide Elternteile. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Eltern der jetzt 13 bzw. 9 ½ Jahre alten Kinder K. (geboren …) und S. (geboren …). Sie haben von 1998 bis Februar 2013 zusammen gelebt, ohne verheiratet zu sein. Nach der Trennung blieben die Kinder bei der Mutter. K. lebte allerdings im Zeitraum von September 2013 bis Januar 2014 im Einverständnis mit der Mutter beim Vater in H.. Mit Hilfe des Jugendamts … haben die Beteiligten eine Umgangsregelung getroffen, die vom Jugendamt im Schreiben vom 25.03.2014 (I 135) festgehalten wurde. Danach sind die Kinder in geraden Kalenderwochen von Freitagnachmittag bis Sonntagabend beim Vater. Außergerichtliche Bemühungen des Antragstellers um die Herbeiführung gemeinsamer Sorgeerklärungen, zuletzt mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 13.05.2014, blieben ohne Erfolg. Der Antragsteller hat daraufhin mit Schriftsatz vom 29.07.2014 die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge beantragt. Er macht geltend, er habe eine enge und vertrauensvolle Beziehung zu beiden Kindern. Kommunikationsprobleme zwischen den Eltern könnten ausgeräumt werden. Es fänden immer wieder intensive Gespräche statt, bei denen man die Situation und Lösungsvorschläge diskutiere. Ihm sei erst bei der Trennung klar geworden, dass er keine Sorgebefugnisse habe. Den Eltern sei es auch nach der Trennung immer wieder gelungen, zu einem Konsens zu finden. Noch in einer E-Mail vom 15.09.2014 habe die Antragsgegnerin ein Treffen zu viert und gemeinsame Unternehmungen vorgeschlagen. Die Antragsgegnerin tritt dem Antrag entgegen. Der Antragsteller sei in den letzten Jahren des Zusammenlebens allein mit seinem beruflichen Fortkommen, unter anderem der Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung, beschäftigt gewesen und habe sich weder um die Kinder noch um sie gekümmert. Seinen Urlaub verwende er hauptsächlich für seine „neue“ Familie. Es bestünden erhebliche Kommunikations- und Kooperationsschwierigkeiten über die die Kinder betreffende finanziellen Fragen, die Gestaltung und die Kosten des Umgangs und anderes. Der Antragsteller gebe ihr immer wieder die Schuld für die Trennung, beleidige sie und hetze die Kinder gegen sie auf. Monatelang habe er psychischen Druck in Form von „E-Mail Stalking“ ausgeübt. Wichtige Entscheidungen könnten nicht gemeinsam und dem Wohl der Kinder förderlich getroffen werden. Eine gemeinsame Sorge könne sie sich vorstellen, wenn der Antragsteller sich bereit finde, bestehende Konflikte mit Hilfe einer Paartherapie zu bearbeiten. Die hierfür erforderliche vertrauensvolle Basis liege derzeit nicht vor. Wegen der unbearbeiteten, tiefgreifenden Paarkonflikte der Eltern bestünden begründete Zweifel, ob eine gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl diene. Nach persönlicher Anhörung der Eltern und der Vertreterin des Jugendamts übertrug das Amtsgericht mit Beschluss vom 13.11.2014 die elterliche Sorge auf beide Elternteile gemeinsam. Die Übertragung auf den Vater widerspreche nicht dem Kindeswohl. Gegen seine Erziehungseignung bestünden keine Bedenken. Zwar hätten die Eltern Schwierigkeiten, konfliktfrei miteinander zu kommunizieren und dem anderen zu vertrauen. Die bestehenden Probleme nähmen jedoch kein Ausmaß an, welches gegen die Einrichtung gemeinsamer elterlicher Sorge spreche. Mit der Beschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihr erstinstanzliches Begehren auf Abweisung des Antrags unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags weiter. Auch das Jugendamt habe festgestellt, dass die Eltern Vertrauens- und Kommunikationsprobleme hätten und dass die Kinder durch die Situation belastet seien. Ein kinderpsychologisches Gutachten habe eingeholt und die Kinder hätten angehört werden müssen. Nur unter dem Druck des Verfahrens habe sich der Antragsgegner im Termin vom 06.11.2014 auf Beratungsgespräche eingelassen. Die gemeinsame elterliche Sorge stelle keinen Gewinn für die Kinder dar. Auch für das Jahr 2015 gebe es noch keine Regelung für den Umgang und die Umgangskosten. Es sei damit zu rechnen, dass der Antragsteller ihre Entscheidungen boykottiere, um ihr gegenüber Macht zu demonstrieren. Der Antragsteller habe sie herabgewürdigt und ihre Erziehungsfähigkeit in Frage gestellt. Der Antragsteller tritt der Beschwerde unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags und unter Verteidigung der angefochtenen Entscheidung entgegen. Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts, des Vorbringens der Beteiligten und der Gründe der angefochtenen Entscheidung wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 58 ff. FamFG). Sie ist in der Sache nicht begründet. 1. Dem Antrag auf Übertragung gemeinsamer elterlicher Sorge ist stattzugeben, weil die Übertragung dem Wohl der Kinder nicht widerspricht, § 1626a Abs. 2 Satz 1 BGB. Entscheidungsmaßstab ist nicht, ob die gemeinsame elterliche Sorge dem Wohl des Kindes am besten entspricht, wie dies bei einem Antrag auf Übertragung alleiniger elterlicher Sorge zu prüfen wäre (§ 1671 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Die elterliche Sorge ist vielmehr den Eltern bereits dann gemeinsam zu übertragen, wenn diese Regelung dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Für die dafür durchzuführende (negative) Kindeswohlprüfung kann auf im Rahmen der Rechtsprechung zu § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB entwickelte Maßstäbe zurückgegriffen werden (OLG Karlsruhe v. 20.06.2013 - 18 UF 38/13, FamRZ 2014, 490; Völker/Clausius, Das familienrechtliche Mandat, 6. Auflage 2014, Rn. 40 a.E., 41 m.w.N.). Danach setzt eine dem Kindeswohl entsprechende gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige, soziale Beziehung zwischen den Eltern sowie eine Orientierung der Eltern am Kindeswohl voraus (BVerfG vom 18.12.2003 - 1 BvR 1140/03, FamRZ 2004, 354, Rn. 10 ff.). Des für die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung unabdingbaren Mindestmaßes an Übereinstimmung bedarf es auch für eine Übertragung gemeinsamer elterlicher Sorge nach § 1626a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 BGB (Senat vom 08.03.2012 - 18 UF 266/11, FamFR 2012, 213, Juris Rn. 61, und vom 28.10.2013 - 18 UF 373/12, nicht veröffentlicht; OLG Brandenburg vom 19.09.2013 - 9 UF 96/11, NJW 2014, 233, Juris Rn. 34; Schwab/Motzer, Handbuch des Scheidungsrechts, 7. Auflage 2013, Kap. III Rn. 193). Umgekehrt widerspricht die Begründung gemeinsamer elterlicher Sorge dem Kindeswohl im Sinne von § 1626a Abs. 2 BGB n.F., wenn anhand konkreter und nach Inhalt und Ablauf dargestellter Anlässe und Entscheidungen festgestellt werden kann bzw. muss, dass Bemühungen um eine gemeinsame Elternentscheidung stattgefunden haben und erfolglos geblieben sind und in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben werden (vgl. Senat vom 17.01.2013 - 18 UF 350/11 für eine Entscheidung gemäß § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB; OLG Karlsruhe vom 06.11.2009 - 2 UF 60/09, Rn. 23 nach Juris; vgl. auch Büte, FuR 2013, 311/312). Zu wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge, für die ein Mindestmaß an Verständigungsmöglichkeiten zur Begründung gemeinsamer elterlicher Sorge getrennt lebender Eltern gefordert werden muss, gehören dabei lediglich solche Angelegenheiten, die gleichzeitig Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB sind. Denn nur in solchen Angelegenheiten ist ein gegenseitiges Einvernehmen erforderlich, da der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, ohnehin die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens hat (§ 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Notwendigkeit ausreichender Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft bedeutet dabei nicht, dass die Begründung gemeinsamer elterlicher Sorge bereits dann abzulehnen wäre, wenn die Gefahr von Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen der Eltern besteht oder sich bereits in der Vergangenheit an dem einen oder anderen Punkt Konflikte entzündet haben und streitig ausgetragen wurden. Zur Normalität in Eltern-Kind-Beziehungen gehört vielmehr, dass Eltern über Einzelfragen der Erziehung unterschiedliche Auffassungen haben und sich mitunter erst aus Kontroversen die für das Kind beste Lösung herausschält. Der Begründung gemeinsamer Sorge steht auch nicht von vorneherein entgegen, dass die beteiligten Eltern bereits gerichtliche Verfahren führen oder geführt haben, in denen sie einfach- und grundrechtlich begründete Elternrechte geltend gemacht haben. Dies gilt jedenfalls solange, wie ihnen nicht vorzuwerfen ist, vorzeitig auf Rechte und deren Durchsetzung mittels staatlicher Instanzen zu pochen, ohne zuvor ausreichend das Gespräch mit dem anderen Elternteil zu suchen und gesucht zu haben. Denn zur Wahrnehmung gemeinsamer Elternverantwortung gehört es, auch bei Meinungsverschiedenheiten das Gespräch mit dem anderen Elternteil zu suchen und zu führen (vgl. OLG Hamm vom 28.05.2004 - 11 UF 73/04, FamRZ 2005, 537, Rn. 4 m.w.N.). Der Beschwerdevortrag der Antragsgegnerin gibt darüber hinaus Anlass zu dem Hinweis, dass es für die Begründung gemeinsamer elterlicher Sorge nach dem Maßstab von § 1626a Abs. 2 BGB nicht darauf ankommt, ob diese im konkreten Fall sinnvoll erscheint, das Kindeswohl fördert oder einen Gewinn für die Kinder darstellt. Es kommt vielmehr allein darauf an, ob sie dem Kindeswohl widerspricht. Dies kann im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden. 2. Nach den oben genannten Maßstäben ist dem Antrag des Antragstellers im vorliegenden Fall zu entsprechen. Die Übertragung gemeinsamer Sorge für K. und S. auf den Antragsteller widerspricht nicht deren Wohl. a) Das für die gemeinsame elterliche Sorge unabdingbare Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und die dafür notwendige tragfähige, am Wohl der Kinder orientierte soziale Beziehung zwischen den Eltern fehlt nicht. Schon aus der im Zeitraum von September 2013 bis Januar 2014 durch den Antragsteller erfolgten Betreuung und Versorgung von K. ist zu folgern, dass zwischen den Beteiligten eine für die gemeinsame Ausübung elterlicher Sorge hinreichende Vertrauens- und Kommunikationsbasis besteht, auch wenn es in Einzelfragen der früheren Paarbeziehung, der Erziehung und des Umgangs immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eltern kommen mag. Darauf, aus welchen Gründen und aus welchem Anlass K. zeitweise zum Antragsteller gewechselt hatte, kommt es für die Frage der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht an. Darüber hinaus sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Beteiligten auf der Basis eines immerhin fast 15-jährigen Zusammenlebens und entsprechend intensiver Kenntnis sowohl des anderen Elternteils als auch der Kinder nicht über ausreichende Möglichkeiten verfügen würden, sich selbst bei Meinungsverschiedenheiten über die Belange der Kinder an deren Wohl orientiert zu verständigen. So hat der Antragsteller unwidersprochen dargelegt, die Beteiligten hätten sich an dem der Antragstellung vorangehenden Wochenende zunächst drei Stunden lang am Telefon unterhalten und sich am Folgetag miteinander und zusammen mit den Kindern getroffen und die damalige Situation diskutiert. Vertrauens- und Kommunikationsprobleme zwischen den Eltern hat die Vertreterin des Jugendamts zwar im Termin vom 06.11.2014 bestätigt. Sie vermochte aber andererseits keine Gründe zu sehen, die gegen die Übertragung der elterlichen Sorge auf beide Elternteile gemeinsam sprechen; schon gar nicht spricht die Stellungnahme des Jugendamts von einer Beeinträchtigung des Wohles der Kinder durch eine gemeinsame elterliche Sorge. b) Zwar bestehen zwischen den Eltern nicht unerhebliche Meinungsverschiedenheiten, insbesondere über die Gestaltung und die Kosten des Umgangs des in erheblicher räumlicher Entfernung von der Antragsgegnerin und den Kindern lebenden Antragstellers, aber auch in anderen, das Wohl der Kinder berührenden Bereichen. Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen um Einzelheiten der Regelungen des Umgangs und der dafür aufzuwendenden Kosten stehen einer Begründung gemeinsamer elterlicher Sorge aber grundsätzlich nicht entgegen. Einschränkungen der Kommunikationsfähigkeit und der Kooperationsbereitschaft in der Phase trennungsbedingter Auseinandersetzungen um das Sorge- und Umgangsrecht sind nicht ungewöhnlich und stellen eine gemeinsame Ausübung elterlicher Sorge nicht grundsätzlich in Frage (vgl. OLG Karlsruhe vom 06.11.2009 - 2 UF 60/09, FamRZ 2010, 391 -Leitsatz-, Juris Rn. 31). Dies gilt umso mehr, als mit dem langjährigen Zusammenleben von Eltern und Kindern eine tragfähige Basis für die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge im vorliegenden Fall grundsätzlich vorhanden ist. c) Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten um wirtschaftliche Fragen wie über Umfang und Pünktlichkeit von Unterhaltszahlungen und über die Deckung der Kosten des Umgangs hindern die Begründung gemeinsamer Sorge unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht. Es ist nicht erkennbar, dass die Streitigkeiten Inhalt und Umfang auch nur annähernd ein Ausmaß erreichen würden, aus dem eine Besorgnis für das Wohl der Kinder bei Anordnung gemeinsamer Sorge abzuleiten wäre. d) Nicht hinreichend substantiiert ist der Vorwurf der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe sich in den letzten Jahren um die Familie und insbesondere um die Kinder nicht gekümmert. Eine lediglich in formelhafte Wendungen (Zöller/Lorenz, ZPO, 30. Auflage 2014, § 155a FamFG Rn. 6) gekleidete Darlegung von Gründen, die einer Begründung elterlicher Sorge entgegenstehen sollen, vermögen der Verteidigung gegen einen Antrag nach § 1626a Abs. 2 S. 1 BGB nicht zum Erfolg verhelfen. Vielmehr bedarf es dafür des Vortrages konkreter Tatsachen, aus denen sich etwa das Fehlen des für die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge unabdingbaren Mindestmaßes an Übereinstimmung, das Fehlen einer für die Gewährleistung der erforderlichen Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft erforderlichen tragfähigen sozialen Beziehung oder andere auf das Kindeswohl bezogene Gründe ergeben, die einer Begründung gemeinsamer elterlicher Sorge unter den Umständen des konkreten Sachverhalts, insbesondere der Lebenssituation und der Beziehungen der Eltern und des Kindes zueinander, widersprechen oder zumindest entgegenstehen (vgl. Schneider, MDR 2013, 309, 310 m.w.N.). Dafür genügt der weitgehend pauschale Verweis darauf nicht, der Antragsteller habe sich um die Familie und die Kinder zuletzt nicht gekümmert, zumal erhebliche Zweifel daran bestehen, ob er in der Sache zutrifft, nachdem die Tochter K. einige Zeit nach der Trennung für einige Monate sogar beim Vater gelebt hat. e) Soweit die Antragsgegnerin dem Antragsteller pauschal ein „E-Mail Stalking“ vorwirft und behauptet, der Antragsteller beleidige sie und würdige sie, auch gegenüber den Kindern herab, handelt es sich um weitgehend unsubstantiierte Vorwürfe, die durch Anzahl und Inhalt der vorgelegten E-Mail-Korrespondenz nicht erhärtet werden. Diese geht vielmehr in Umfang und Inhalt über das nicht hinaus, was trennungsbedingt an Auseinandersetzungen und Vorwürfen zwischen Kindeseltern häufig, wenn nicht regelmäßig, zu lesen ist. f) Schließlich ist nicht ersichtlich, dass die Konflikte der Eltern in einer Form ausgetragen würden, die in besonderem Maße verletzend oder belastend wäre oder sich zum Nachteil des Wohles der Kinder auswirken müsste. Soweit sich die Beschwerde wiederum auf eine von der Antragsgegnerin als kränkend empfundene, bereits erstinstanzlich angeführte SMS-Nachricht des Antragstellers vom 12.10.2014 stützt, lassen sich daraus keine der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehenden, etwa deren Funktionsfähigkeit in Frage stellende Gesichtspunkte ableiten. 3. Einer erneuten persönlichen Anhörung der Kindeseltern bedurfte es nicht, da sie bereits in erster Instanz erfolgt ist und von einer erneuten Anhörung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG). Entsprechendes gilt für die fehlende Notwendigkeit eines nochmaligen Erörterungstermins nach §§ 155 Abs. 2, 155a Abs. Abs. 4 FamFG, da der gemeinsamen Sorge entgegenstehende Gründe im vorliegenden Fall auch mit der Beschwerde nicht dargelegt oder sonst ersichtlich sind. Von einer persönlichen Anhörung der Kinder hat der Senat abgesehen, da ihre Neigungen und Bindungen sowie ihr Wille angesichts ihres Alters von dreizehn bzw. neun Jahren für die Entscheidung unter den Umständen des vorliegenden Falles - langjähriges Zusammenleben der Kinder mit dem Antragsteller und im Wesentlichen regelmäßige und funktionierende Umgangskontakte nach Trennung der Eltern bis hin zur zeitweiligen Betreuung eines der Kinder durch den Antragsteller - keine entscheidende Bedeutung zukommen kann (§ 159 Abs. 2 FamFG). Maßgebend für die Frage nach der Übertragung gemeinsamer Sorge ist nicht der mehr in die eine oder andere Richtung gehende Wunsch der Kinder nach dem Inhalt der Sorgeregelung - sofern ihnen der selbst Erwachsenen vielfach nicht ohne weiteres nachvollziehbare Regelungsgehalt von § 1687 BGB überhaupt vermittelbar sein sollte -, sondern allein die Frage, ob eine gemeinsame Sorge ihrem Wohl widerspricht, insbesondere ob auf Seiten der Eltern die insoweit erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind. Für die Einholung eines familien- oder kinderpsychologischen Sachverständigengutachtens besteht keine Veranlassung, unabhängig von der Frage, ob die Eltern zur Aufarbeitung ihrer aus der Paarbeziehung herrührenden Konflikte fachliche Beratung in Anspruch nehmen sollten. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Entscheidung zum Verfahrenswert auf § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.