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Beschluss

91 F 4/20

AG Bad Kreuznach, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBDKRE:2020:0424.91F4.20.00
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Leitsätze
1. Fehlende Kooperation der getrenntlebenden Eltern kann nur dann zum Anlass der Aufhebung eines gemeinsamen Sorgerechts gemacht werden, wenn die begründete Annahme besteht, dass die Kindeseltern eine dem Kindeswohl dienende gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge nicht gewährleisten können; eine (selbst heillose) Zerstrittenheit der Eltern als solche allein genügt hierfür nicht.(Rn.120) 2. Die Einwirkungen des Kindesvaters sowie seiner (neuen) Ehefrau auf den Willen des Kindes sind, da sie die Bindungen des Kindes zu seiner Mutter erheblich beeinträchtigen, geeignet, eine nachhaltige Schädigung des Kindes seelischer oder psychischer Art herbeizurufen. Ist eine nachhaltige Schädigung des Kindes noch nicht ersichtlich, kann lediglich vor dem Hintergrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes davon abgesehen, die gesamte elterliche Sorge auf die Kindesmutter zu übertragen.(Rn.147) 3. Ausschlaggebend für die fehlende Kindeswohldienlichkeit der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den anderen Elternteil ist der Gesichtspunkt der Bindungstoleranz.(Rn.155) 4. Kindeswohlschädliche Befragungen seitens des Kindesvaters und dessen Ehefrau, unbewiesene Misshandlungsvorwürfe bzw. unwahre Vorwürfe gegen die Kindesmutter und ihren Lebensgefährten und die Verweigerung der Umgänge mit der Kindesmutter, erlauben dem Gericht allerdings den eigenständigen Rückschluss auf die fehlende Bindungstoleranz des Kindesvaters (und seiner jetzigen Ehefrau).(Rn.158) 5. Maßnahmen zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung sind auch Dritten gegenüber zulässig.(Rn.174) 6. Die nachweislich negative Beeinflussung des Kindeswillens durch den Kindesvater und dessen Ehefrau kann den stärkstmöglichen Eingriff in das Umgangsrecht des Kindesvaters, d.h. einen Umgangsausschluss, erforderlich machen.(Rn.184)
Tenor
1. Der Antrag des Antragstellers und Kindesvaters auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge, hilfsweise des Aufenthaltsbestimmungsrechts, für das betroffene Kind wird zurückgewiesen. Es verbleibt beim alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrecht der Kindesmutter. 2. Der Antrag der Antragsgegnerin und Kindesmutter auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge wird zurückgewiesen. 3. Der Kindesvater wird gemäß § 1666 BGB verpflichtet, das betroffene Kind unverzüglich an die Kindesmutter herauszugeben. 4. Den Kindeseltern wird gemäß §156 Abs. 1 S. 2, 4 FamFG aufgegeben, sich binnen einer Frist von 3 Monaten beim D. W. im Kirchenkreis A. N. und G., K., B. K., für eine Elternberatung anzumelden, die ihnen bekannt gegebenen Termine wahrzunehmen und die Beratung nicht unverschuldet abzubrechen. Im Rahmen der Beratung sollen die Eltern versuchen, eine Kommunikationsebene zum Wohle des Kindes zu erarbeiten, die sich außerhalb der gegenseitigen Gewalt- und Beeinflussungsvorwürfen befindet. Die Kindeseltern sollen den vertrauensvollen Umgang miteinander erlernen. Die Kindeseltern sollen darüber hinaus lernen, zwischen der Eltern- bzw. Beziehungsebene und ihrer konfliktbehafteten Paarebene zu unterscheiden. Letztlich soll die Elternberatung dazu dienen, die künftigen Umgänge des Kindesvaters mit dem betroffenen Kind einvernehmlich zu regeln. 5. Dem Kindesvater und der Zeugin N. S., Z. R., W., wird gemäß § 1666 Abs. 1, 4 BGB aufgegeben, ab sofort und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des betroffenen Kindes - sich jeglicher negativen Äußerungen gegenüber dem Kind R. in Bezug auf die Kindesmutter zu enthalten und insbesondere damit aufzuhören, das Kind zu etwaigen Ereignissen im Rahmen des Aufenthalts bei der Kindesmutter zu befragen und das Kind nach Gewalt oder Ähnlichem auszufragen, - im Rahmen ihrer Erziehungsarbeit dafür zu sorgen, dass das Kind ein positives Bild seiner Mutter wiedererlangt, indem der Kindesvater und die Zeugin S. auf die Verwendung des Begriffes „Bauchmama“ gegenüber und in Hörweite von R. verzichten und R. bei Verwendung des Begriffes stets klar machen, dass dieser nicht verwendet werden soll, - R. positiv auf die Rückübergaben an die Kindesmutter bzw. die bestellte Umgangspflegerin vorzubereiten. 6. Das Umgangsrecht des Kindesvaters mit dem Kind R. K. S., geboren am ..., wird - 3 stufig - wie folgt geregelt: a. Der Umgang des Kindesvaters wird zunächst für die Dauer von 1 Monat ausgeschlossen. b. Ab 01.06.2020 findet der Umgang des Kindesvaters unter Begleitung und in den Räumen des CJD B. B. K., S. in B. K., 2-wöchentlich für jeweils 2 Stunden statt. Das Installationsgespräch findet am 02.06.2020 um 14 Uhr statt. Die Umgangstermine sind am 02.06.2020 von 14:30 Uhr bis 16:30 Uhr, am 16.06.2020 von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr sowie am 30.06.2020 von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr. c. Ab 01.07.2020 finden die Umgänge im 2-Wochen-Rhythmus, jeweils von Samstag, 11:00 Uhr bis Sonntag, 17:00 Uhr, beginnend am 03.07.2020, statt. Der Kindesvater hat weiter das Recht auf Umgang mit dem betroffenen Kind während der Hälfte aller Schulferien, beginnend mit den Herbstferien 2020, und zwar von jeweils 11:00 Uhr des ersten Tages der zweiten Ferienhälfte bis 17:00 Uhr des letzten Tages der Ferien. Während der Ferien ist der Wochenendumgangsrhythmus ausgesetzt. Er beginnt nach Beendigung der Ferien am zweiten Samstag nach Ferienende erneut. Der Kindesvater hat weiter und unabhängig vom obigen Rhythmus das Recht auf Umgang am 1. Weihnachtsfeiertag von 09:00 Uhr bis zum 2. Weihnachtsfeiertag um 17:00 Uhr sowie am Ostermontag von 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr. 7. Es wird Umgangspflegschaft für die Zeit ab 01.06.2020 angeordnet. Zur Umgangspflegerin wird bestellt: Frau S. K., G.-L.-P., M. Die Umgangspflegschaft wird beruflich geführt; sie wird befristet bis zum 01.12.2020. 8. Während der Dauer der Umgangspflegschaft holt die Umgangspflegerin R. bei der Kindesmutter an deren Wohnort ab und bringt sie nach dem Ende des Umgangs wieder zur Kindesmutter zurück. 9. Die Kindesmutter ist verpflichtet, R. zu den einzelnen Umgangskontakten an die Umgangspflegerin nebst den für den Umgang erforderlichen Gegenständen herauszugeben. Gleichermaßen ist auch der Kindesvater zur Herausgabe des Kindes und der erforderlichen Gegenstände nach dem Umgang verpflichtet. Für den Fall, dass die Kindesmutter oder der Kindesvater der Pflicht zur Herausgabe des Kindes an die Umgangspflegerin nicht nachkommt, ist das Kind aus dem Aufenthaltsbereich des jeweiligen Elternteils wegzunehmen und der Umgangspflegerin zu übergeben. Der Vollstreckungsbeamte bei dem zuständigen Amtsgericht wird durch diesen ausdrücklichen Beschluss gem. § 90 FamFG ermächtigt, bei der Wegnahme unmittelbaren Zwang anzuwenden. Er ist in diesem Fall befugt, um eine Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen. Gemäß § 91 FamFG wird der Vollstreckungsbeamte befugt, in Ausführung des Vollzugs dieser Anordnung die Wohnung und die Behältnisse des jeweiligen Elternteils oder anderer Personen, bei denen sich das Kind aufhält, zu durchsuchen, soweit der Zweck der Vollziehung dies erfordert. Er darf verschlossene Haustüren, Zimmertüren und Behältnisse gewaltsam öffnen lassen. Der Vollstreckungsbeamte darf Sachen, die für den persönlichen Bedarf des Kindes dringend benötigt werden, gegen den Willen des jeweiligen Elternteils wegnehmen. Die Kindeseltern werden darauf hingewiesen, dass sie bei Nichtauffinden des Kindes vom Gericht zwecks Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über den Verbleib des Kindes geladen oder vorgeführt werden können. 10. Der Umgangspflegerin wird weiter aufgegeben, – den jeweiligen Herausgabezeitpunkt/Abholzeitpunkt des Kindes zu den Umgangskontakten festzulegen, – die Durchführung des Umgangs, soweit erforderlich, organisatorisch zu begleiten, – die Übergabe des Kindes anlässlich der angeordneten Umgangskontakte und Umgangstermine sicherzustellen und durchzuführen, – zu entscheiden, welche Gegenstände R. für den Umgang benötigt, und zu überprüfen, dass der Kindesvater bzw. die Kindesmutter diese Gegenstände für die Umgangskontakte bzw. die Rückübergaben an die Umgangspflegerin herausgibt, – alle notwendigen Informationen über die Umgangskontakte seitens der Kindeseltern entgegenzunehmen und – sofern erforderlich – an den jeweils anderen Elternteil weiterzuleiten. Es obliegt der Umgangspflegerin festzustellen und zu entscheiden, ob in der Person des Kindes ein Grund vorliegt, der einer Durchführung des Umgangs bzw. Rückübergabe des Kindes entgegensteht. Sie hat dabei das Recht, R. hierzu in Abwesenheit der Kindeseltern ärztlich untersuchen zu lassen. Sofern sie entscheidet, dass der Umgang aus einem solchen Grund entfällt, wird der Umgang in der nachfolgenden Woche entsprechend nachgeholt. Hiervon bleibt der 2-wöchige Umgangsrhythmus unberührt. Für den Fall, dass der Kindesvater gehindert ist, R. zum Endes des Umgangs rechtzeitig an die Umgebungspflegerin zu übergeben, hat er dies unverzüglich der Umgangspflegerin anzuzeigen. Handelt es sich dabei um eine Erkrankung von R., die während des Umgangs aufgetreten ist oder sich verschlimmert hat, hat der Kindesvater unverzüglich ein ärztliches Attest an die Umgangspflegerin zu übermitteln. In allen Fällen verlängert sich der Umgang bis zum ärztlich attestierten Genesungszeitpunkt oder bis zum Wegfall des Hindernisses. Die Umgangspflegerin entscheidet verbindlich über die Frage der etwaigen Umgangsverlängerung. Kann der Kindesvater einen festgesetzten Umgangstag aus triftigen Gründen nicht wahrnehmen, hat er die Umgangspflegerin hiervon unverzüglich zu unterrichten; der Umgang entfällt in diesem Fall ersatzlos. 11. Nach Ablauf der Umgangspflegschaft beginnend ab dem Kalendermonat Dezember 2020 werden folgende Umgangsanpassungen vorgenommen: Die Umgänge finden ab dem ersten Dezemberumgang im gleichbleibenden Rhythmus alle 2 Wochen nunmehr von freitags 17 Uhr bis sonntags 17 Uhr statt. Zur Ausübung des Umgangs wird die Kindesmutter R. zum Haushalt des Kindesvaters verbringen. Nach dem Ende des Umgangs verbringt der Kindesvater R. wieder in den Haushalt der Kindesmutter. Sind die Kindeseltern daran gehindert, so dürfen die Übergaben an die von den Kindeseltern bestimmten Bezugspersonen des Kindes delegiert werden. Bei den jeweiligen Übergaben begrüßt der jeweils abgebende Elternteil die anwesende Empfangsperson freundlich und befragt sie nach ihrem Wohlbefinden. Muss ein Umgangstag wegen Krankheit von R. entfallen, hat die Kindesmutter den Kindesvater hiervon unverzüglich zu unterrichten, und die Erkrankung sowie die sich daraus ergebende Reiseunfähigkeit auf Verlangen durch ärztliches Attest nachzuweisen. Der Umgang wird in der nachfolgenden Woche entsprechend nachgeholt. Für den Fall, dass der Kindesvater gehindert ist, R. zum Ende des Umgangs rechtzeitig an die Kindesmutter zu übergeben, gilt, dass er dies nunmehr unverzüglich der Kindesmutter anzuzeigen hat. Handelt es sich dabei um eine Erkrankung von R., die während des Umgangs aufgetreten ist oder sich verschlimmert hat, hat der Kindesvater auf Verlangen unverzüglich ein ärztliches Attest an die Kindesmutter zu übersenden. In allen Fällen verlängert sich der Umgang bis zum ärztlich attestierten Genesungszeitpunkt oder bis zum Wegfall des Hindernisses. Kann der Kindesvater einen festgesetzten Umgangstag aus triftigen Gründen nicht wahrnehmen, hat er die Kindesmutter hiervon unverzüglich zu unterrichten; der Umgang entfällt in diesem Fall ersatzlos. Ab 01.12.2020 führen die Kindeseltern ein Umgangsbuch ein. Die Kindesmutter beschafft das Umgangsbuch, in dem die Kindeseltern alle wichtigen Entwicklungen im Leben des Kindes festhalten, die der jeweils andere Elternteil nicht mitbekommen konnte. Dazu gehören insbesondere etwaige Erkrankungen, Allergien und gravierende Verletzungen des Kindes sowie anstehende ärztliche, schulische und gesellschaftliche Termine. Die Kindeseltern sollen das Umgangsbuch auch dazu nutzen, sich über das Leben und die Entwicklung des Kindes auszutauschen. Die Übergaben des Umgangsbuches finden bei der jeweiligen Verbringung des Kindes zum jeweils anderen Elternteil statt. Sollte ein Elternteil das Umgangsbuch nicht mehr auffinden können, ist er oder sie verpflichtet, unverzüglich ein neues zu beschaffen und den Verlust des vorherigen Umgangsbuches im neuen Umgangsbuch festzuhalten. 12. Die Antragsgegnerin und der Antragsteller werden darauf hingewiesen, dass im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Umgangsregelung gegen den betreffenden Elternteil ein Ordnungsgeld von bis zu 25.000,00 € angeordnet und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder, wenn die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg verspricht, auch sogleich Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angeordnet werden kann. Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Die Beteiligten werden weiter auf die Wirksamkeit dieses Beschlusses gemäß § 40 Abs. 1 FamFG mit der Bekanntgabe an die Verfahrensbeteiligten hingewiesen. 13. Von den Verfahrenskosten tragen der Antragsteller 75 % und die Antragsgegnerin 25 %. 14. Der Verfahrenswert wird auf 9.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Fehlende Kooperation der getrenntlebenden Eltern kann nur dann zum Anlass der Aufhebung eines gemeinsamen Sorgerechts gemacht werden, wenn die begründete Annahme besteht, dass die Kindeseltern eine dem Kindeswohl dienende gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge nicht gewährleisten können; eine (selbst heillose) Zerstrittenheit der Eltern als solche allein genügt hierfür nicht.(Rn.120) 2. Die Einwirkungen des Kindesvaters sowie seiner (neuen) Ehefrau auf den Willen des Kindes sind, da sie die Bindungen des Kindes zu seiner Mutter erheblich beeinträchtigen, geeignet, eine nachhaltige Schädigung des Kindes seelischer oder psychischer Art herbeizurufen. Ist eine nachhaltige Schädigung des Kindes noch nicht ersichtlich, kann lediglich vor dem Hintergrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes davon abgesehen, die gesamte elterliche Sorge auf die Kindesmutter zu übertragen.(Rn.147) 3. Ausschlaggebend für die fehlende Kindeswohldienlichkeit der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den anderen Elternteil ist der Gesichtspunkt der Bindungstoleranz.(Rn.155) 4. Kindeswohlschädliche Befragungen seitens des Kindesvaters und dessen Ehefrau, unbewiesene Misshandlungsvorwürfe bzw. unwahre Vorwürfe gegen die Kindesmutter und ihren Lebensgefährten und die Verweigerung der Umgänge mit der Kindesmutter, erlauben dem Gericht allerdings den eigenständigen Rückschluss auf die fehlende Bindungstoleranz des Kindesvaters (und seiner jetzigen Ehefrau).(Rn.158) 5. Maßnahmen zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung sind auch Dritten gegenüber zulässig.(Rn.174) 6. Die nachweislich negative Beeinflussung des Kindeswillens durch den Kindesvater und dessen Ehefrau kann den stärkstmöglichen Eingriff in das Umgangsrecht des Kindesvaters, d.h. einen Umgangsausschluss, erforderlich machen.(Rn.184) 1. Der Antrag des Antragstellers und Kindesvaters auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge, hilfsweise des Aufenthaltsbestimmungsrechts, für das betroffene Kind wird zurückgewiesen. Es verbleibt beim alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrecht der Kindesmutter. 2. Der Antrag der Antragsgegnerin und Kindesmutter auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge wird zurückgewiesen. 3. Der Kindesvater wird gemäß § 1666 BGB verpflichtet, das betroffene Kind unverzüglich an die Kindesmutter herauszugeben. 4. Den Kindeseltern wird gemäß §156 Abs. 1 S. 2, 4 FamFG aufgegeben, sich binnen einer Frist von 3 Monaten beim D. W. im Kirchenkreis A. N. und G., K., B. K., für eine Elternberatung anzumelden, die ihnen bekannt gegebenen Termine wahrzunehmen und die Beratung nicht unverschuldet abzubrechen. Im Rahmen der Beratung sollen die Eltern versuchen, eine Kommunikationsebene zum Wohle des Kindes zu erarbeiten, die sich außerhalb der gegenseitigen Gewalt- und Beeinflussungsvorwürfen befindet. Die Kindeseltern sollen den vertrauensvollen Umgang miteinander erlernen. Die Kindeseltern sollen darüber hinaus lernen, zwischen der Eltern- bzw. Beziehungsebene und ihrer konfliktbehafteten Paarebene zu unterscheiden. Letztlich soll die Elternberatung dazu dienen, die künftigen Umgänge des Kindesvaters mit dem betroffenen Kind einvernehmlich zu regeln. 5. Dem Kindesvater und der Zeugin N. S., Z. R., W., wird gemäß § 1666 Abs. 1, 4 BGB aufgegeben, ab sofort und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des betroffenen Kindes - sich jeglicher negativen Äußerungen gegenüber dem Kind R. in Bezug auf die Kindesmutter zu enthalten und insbesondere damit aufzuhören, das Kind zu etwaigen Ereignissen im Rahmen des Aufenthalts bei der Kindesmutter zu befragen und das Kind nach Gewalt oder Ähnlichem auszufragen, - im Rahmen ihrer Erziehungsarbeit dafür zu sorgen, dass das Kind ein positives Bild seiner Mutter wiedererlangt, indem der Kindesvater und die Zeugin S. auf die Verwendung des Begriffes „Bauchmama“ gegenüber und in Hörweite von R. verzichten und R. bei Verwendung des Begriffes stets klar machen, dass dieser nicht verwendet werden soll, - R. positiv auf die Rückübergaben an die Kindesmutter bzw. die bestellte Umgangspflegerin vorzubereiten. 6. Das Umgangsrecht des Kindesvaters mit dem Kind R. K. S., geboren am ..., wird - 3 stufig - wie folgt geregelt: a. Der Umgang des Kindesvaters wird zunächst für die Dauer von 1 Monat ausgeschlossen. b. Ab 01.06.2020 findet der Umgang des Kindesvaters unter Begleitung und in den Räumen des CJD B. B. K., S. in B. K., 2-wöchentlich für jeweils 2 Stunden statt. Das Installationsgespräch findet am 02.06.2020 um 14 Uhr statt. Die Umgangstermine sind am 02.06.2020 von 14:30 Uhr bis 16:30 Uhr, am 16.06.2020 von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr sowie am 30.06.2020 von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr. c. Ab 01.07.2020 finden die Umgänge im 2-Wochen-Rhythmus, jeweils von Samstag, 11:00 Uhr bis Sonntag, 17:00 Uhr, beginnend am 03.07.2020, statt. Der Kindesvater hat weiter das Recht auf Umgang mit dem betroffenen Kind während der Hälfte aller Schulferien, beginnend mit den Herbstferien 2020, und zwar von jeweils 11:00 Uhr des ersten Tages der zweiten Ferienhälfte bis 17:00 Uhr des letzten Tages der Ferien. Während der Ferien ist der Wochenendumgangsrhythmus ausgesetzt. Er beginnt nach Beendigung der Ferien am zweiten Samstag nach Ferienende erneut. Der Kindesvater hat weiter und unabhängig vom obigen Rhythmus das Recht auf Umgang am 1. Weihnachtsfeiertag von 09:00 Uhr bis zum 2. Weihnachtsfeiertag um 17:00 Uhr sowie am Ostermontag von 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr. 7. Es wird Umgangspflegschaft für die Zeit ab 01.06.2020 angeordnet. Zur Umgangspflegerin wird bestellt: Frau S. K., G.-L.-P., M. Die Umgangspflegschaft wird beruflich geführt; sie wird befristet bis zum 01.12.2020. 8. Während der Dauer der Umgangspflegschaft holt die Umgangspflegerin R. bei der Kindesmutter an deren Wohnort ab und bringt sie nach dem Ende des Umgangs wieder zur Kindesmutter zurück. 9. Die Kindesmutter ist verpflichtet, R. zu den einzelnen Umgangskontakten an die Umgangspflegerin nebst den für den Umgang erforderlichen Gegenständen herauszugeben. Gleichermaßen ist auch der Kindesvater zur Herausgabe des Kindes und der erforderlichen Gegenstände nach dem Umgang verpflichtet. Für den Fall, dass die Kindesmutter oder der Kindesvater der Pflicht zur Herausgabe des Kindes an die Umgangspflegerin nicht nachkommt, ist das Kind aus dem Aufenthaltsbereich des jeweiligen Elternteils wegzunehmen und der Umgangspflegerin zu übergeben. Der Vollstreckungsbeamte bei dem zuständigen Amtsgericht wird durch diesen ausdrücklichen Beschluss gem. § 90 FamFG ermächtigt, bei der Wegnahme unmittelbaren Zwang anzuwenden. Er ist in diesem Fall befugt, um eine Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen. Gemäß § 91 FamFG wird der Vollstreckungsbeamte befugt, in Ausführung des Vollzugs dieser Anordnung die Wohnung und die Behältnisse des jeweiligen Elternteils oder anderer Personen, bei denen sich das Kind aufhält, zu durchsuchen, soweit der Zweck der Vollziehung dies erfordert. Er darf verschlossene Haustüren, Zimmertüren und Behältnisse gewaltsam öffnen lassen. Der Vollstreckungsbeamte darf Sachen, die für den persönlichen Bedarf des Kindes dringend benötigt werden, gegen den Willen des jeweiligen Elternteils wegnehmen. Die Kindeseltern werden darauf hingewiesen, dass sie bei Nichtauffinden des Kindes vom Gericht zwecks Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über den Verbleib des Kindes geladen oder vorgeführt werden können. 10. Der Umgangspflegerin wird weiter aufgegeben, – den jeweiligen Herausgabezeitpunkt/Abholzeitpunkt des Kindes zu den Umgangskontakten festzulegen, – die Durchführung des Umgangs, soweit erforderlich, organisatorisch zu begleiten, – die Übergabe des Kindes anlässlich der angeordneten Umgangskontakte und Umgangstermine sicherzustellen und durchzuführen, – zu entscheiden, welche Gegenstände R. für den Umgang benötigt, und zu überprüfen, dass der Kindesvater bzw. die Kindesmutter diese Gegenstände für die Umgangskontakte bzw. die Rückübergaben an die Umgangspflegerin herausgibt, – alle notwendigen Informationen über die Umgangskontakte seitens der Kindeseltern entgegenzunehmen und – sofern erforderlich – an den jeweils anderen Elternteil weiterzuleiten. Es obliegt der Umgangspflegerin festzustellen und zu entscheiden, ob in der Person des Kindes ein Grund vorliegt, der einer Durchführung des Umgangs bzw. Rückübergabe des Kindes entgegensteht. Sie hat dabei das Recht, R. hierzu in Abwesenheit der Kindeseltern ärztlich untersuchen zu lassen. Sofern sie entscheidet, dass der Umgang aus einem solchen Grund entfällt, wird der Umgang in der nachfolgenden Woche entsprechend nachgeholt. Hiervon bleibt der 2-wöchige Umgangsrhythmus unberührt. Für den Fall, dass der Kindesvater gehindert ist, R. zum Endes des Umgangs rechtzeitig an die Umgebungspflegerin zu übergeben, hat er dies unverzüglich der Umgangspflegerin anzuzeigen. Handelt es sich dabei um eine Erkrankung von R., die während des Umgangs aufgetreten ist oder sich verschlimmert hat, hat der Kindesvater unverzüglich ein ärztliches Attest an die Umgangspflegerin zu übermitteln. In allen Fällen verlängert sich der Umgang bis zum ärztlich attestierten Genesungszeitpunkt oder bis zum Wegfall des Hindernisses. Die Umgangspflegerin entscheidet verbindlich über die Frage der etwaigen Umgangsverlängerung. Kann der Kindesvater einen festgesetzten Umgangstag aus triftigen Gründen nicht wahrnehmen, hat er die Umgangspflegerin hiervon unverzüglich zu unterrichten; der Umgang entfällt in diesem Fall ersatzlos. 11. Nach Ablauf der Umgangspflegschaft beginnend ab dem Kalendermonat Dezember 2020 werden folgende Umgangsanpassungen vorgenommen: Die Umgänge finden ab dem ersten Dezemberumgang im gleichbleibenden Rhythmus alle 2 Wochen nunmehr von freitags 17 Uhr bis sonntags 17 Uhr statt. Zur Ausübung des Umgangs wird die Kindesmutter R. zum Haushalt des Kindesvaters verbringen. Nach dem Ende des Umgangs verbringt der Kindesvater R. wieder in den Haushalt der Kindesmutter. Sind die Kindeseltern daran gehindert, so dürfen die Übergaben an die von den Kindeseltern bestimmten Bezugspersonen des Kindes delegiert werden. Bei den jeweiligen Übergaben begrüßt der jeweils abgebende Elternteil die anwesende Empfangsperson freundlich und befragt sie nach ihrem Wohlbefinden. Muss ein Umgangstag wegen Krankheit von R. entfallen, hat die Kindesmutter den Kindesvater hiervon unverzüglich zu unterrichten, und die Erkrankung sowie die sich daraus ergebende Reiseunfähigkeit auf Verlangen durch ärztliches Attest nachzuweisen. Der Umgang wird in der nachfolgenden Woche entsprechend nachgeholt. Für den Fall, dass der Kindesvater gehindert ist, R. zum Ende des Umgangs rechtzeitig an die Kindesmutter zu übergeben, gilt, dass er dies nunmehr unverzüglich der Kindesmutter anzuzeigen hat. Handelt es sich dabei um eine Erkrankung von R., die während des Umgangs aufgetreten ist oder sich verschlimmert hat, hat der Kindesvater auf Verlangen unverzüglich ein ärztliches Attest an die Kindesmutter zu übersenden. In allen Fällen verlängert sich der Umgang bis zum ärztlich attestierten Genesungszeitpunkt oder bis zum Wegfall des Hindernisses. Kann der Kindesvater einen festgesetzten Umgangstag aus triftigen Gründen nicht wahrnehmen, hat er die Kindesmutter hiervon unverzüglich zu unterrichten; der Umgang entfällt in diesem Fall ersatzlos. Ab 01.12.2020 führen die Kindeseltern ein Umgangsbuch ein. Die Kindesmutter beschafft das Umgangsbuch, in dem die Kindeseltern alle wichtigen Entwicklungen im Leben des Kindes festhalten, die der jeweils andere Elternteil nicht mitbekommen konnte. Dazu gehören insbesondere etwaige Erkrankungen, Allergien und gravierende Verletzungen des Kindes sowie anstehende ärztliche, schulische und gesellschaftliche Termine. Die Kindeseltern sollen das Umgangsbuch auch dazu nutzen, sich über das Leben und die Entwicklung des Kindes auszutauschen. Die Übergaben des Umgangsbuches finden bei der jeweiligen Verbringung des Kindes zum jeweils anderen Elternteil statt. Sollte ein Elternteil das Umgangsbuch nicht mehr auffinden können, ist er oder sie verpflichtet, unverzüglich ein neues zu beschaffen und den Verlust des vorherigen Umgangsbuches im neuen Umgangsbuch festzuhalten. 12. Die Antragsgegnerin und der Antragsteller werden darauf hingewiesen, dass im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Umgangsregelung gegen den betreffenden Elternteil ein Ordnungsgeld von bis zu 25.000,00 € angeordnet und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder, wenn die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg verspricht, auch sogleich Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angeordnet werden kann. Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Die Beteiligten werden weiter auf die Wirksamkeit dieses Beschlusses gemäß § 40 Abs. 1 FamFG mit der Bekanntgabe an die Verfahrensbeteiligten hingewiesen. 13. Von den Verfahrenskosten tragen der Antragsteller 75 % und die Antragsgegnerin 25 %. 14. Der Verfahrenswert wird auf 9.000,00 € festgesetzt. I. Die Beteiligten, aus deren mittlerweile geschiedener Ehe das betroffene Kind hervorgegangen ist, streiten im vorliegenden Verfahren erneut um die Fragen der elterlichen Sorge sowie des Umgangs. Beide Beteiligten sind mittlerweile wieder verheiratet, wobei die Kindesmutter von ihrem Ehemann getrennt lebt. Sie lebt in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit ihrem neuen Lebensgefährten, der derzeit in Füssen stationiert ist. Aus der neuen Ehe des Antragstellers ist ein weiteres Kind T. J. und aus der neuen Ehe der Antragsgegnerin mit dem Zeugen S. das Kind Y. hervorgegangen. Zur Vorgeschichte: Zwischen den Kindeseltern gab es bereits unzählige (soweit ersichtlich insgesamt 18) Verfahren vor den Amtsgerichten in Bad Kreuznach, Bad Sobernheim und Simmern sowie vor dem Oberlandesgericht Koblenz. Die Verfahren betrafen die elterliche Sorge sowie den Umgang. Bereits im Geburtsjahr des betroffenen Kindes stritten die Kindeseltern beim Amtsgericht Bad Sobernheim um die Frage der elterlichen Sorge. Nachdem der Kindesvater dort einen Umgangsantrag gestellt hatte, stellte die Kindesmutter ihrerseits einen Antrag auf Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts. Der Kindesvater begründete seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass die Kindesmutter ihm die Umgänge verweigere. Die Kindesmutter wiederum stützte ihren Antrag darauf, dass der Kindesvater sich nicht um das Kind kümmere und darüber hinaus umziehen und das Kind mitnehmen wolle. Im Termin zur mündlichen Anhörung vom 12.03.2015 schlossen die Beteiligten eine Umgangsvereinbarung dahingehend, dass dem Kindesvater regelmäßige Umgänge, auch für die Ferienzeiten, eingeräumt wurden. Das Verfahren betreffend die elterliche Sorge wurde mit einer Vereinbarung dergestalt beendet, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes bei der Kindesmutter verbleiben sollte. Kurze Zeit später im Jahr 2016 folgte der Versuch der Kindesmutter, vor dem Amtsgericht Bad Kreuznach eine einstweilige Anordnung hinsichtlich der Frage der elterlichen Sorge zu erwirken, was ihr jedoch mangels Darlegung eines besonderen Eilbedürfnisses nicht gelang. Im parallel geführten Umgangsverfahren begehrte der Kindesvater eine neue Umgangsregelung, welche durch eine Umgangsvereinbarung der Beteiligten mit folgendem Inhalt erreicht wurde: „1) Die Regelung zu Ziffer 7) aus der Umgangsvereinbarung vom 12.03.2015 wird für das Jahr 2016 wie folgt präzisiert: Der Kindesvater hat das Recht, das betroffene Kind zu folgenden Zeiten zu sich zu holen: Vom 01.08.2016 um 10:00 Uhr bis zum 22.08.2016 um 19:00 Uhr. Vom 17.10.2016 um 10:00 Uhr bis zum 24.10.2016 um 19:00 Uhr. Vom 31.12.2016 um 10:00 Uhr bis zum 08.01.2017 um 19:00 Uhr. 2) Der Kindesmutter steht während der rheinlandpfälzischen Schulferien der gleiche zeitliche Anteil zu den oben 1) vereinbarten Zeiten an Urlaubszeit bzw. umgangsfreier Zeit zu.“ In einem weiteren Verfahren vor dem Amtsgericht Bad Kreuznach aus dem gleichen Jahr begehrte der Kindesvater seinerseits das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht, welches ihm mit Beschluss vom 16.01.2017 zugesprochen wurde. Zum Sachverhalt stellte das Gericht wie folgt fest: „Der Vater beantragt, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen. Er macht im Wesentlichen geltend, dass die Kindesmutter durch ihr unstetes Leben dem Kind mangels der dafür notwendigen Stabilität keine Sicherheit und keinen richtigen Lebensmittelpunkt bieten kann. Die Mutter widerspricht diesem Antrag. Sie habe zwar Fehler gemacht. Die Bindung des Kindes zu ihr sei jedoch so eng, dass es das Kindeswohl gefährden würde, sie beide auseinander zu reißen. [...] Dem Antrag des Vaters, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das gemeinsame Kind alleine zu übertragen, war stattzugeben, da zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht, § 1671 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Gegen die Erziehungseignung des Vaters bestehen keine Bedenken. Dass zunächst die gemeinsame Sorge aufzuheben ist, da es objektiv wie subjektiv an der Kooperationsbereitschaft der Eltern fehlt, ergibt sich zwanglos aus den Akten und den eigenen Wahrnehmungen des Gerichts in den verschiedenen Terminen. Die Kindeseltern sind aufgrund der Trennung tief zerstritten. Eine sinnvolle Kommunikation über die elterliche Sorge ist offensichtlich nicht möglich. Dies wirkt sich auch negativ auf das Kind aus, wie man an den Streitigkeiten über die Kindertagesstätte exemplarisch sieht, die dazu geführt haben, dass das Kind weite Fahrtstrecken auf sich nehmen muss, nur weil sich die Eltern nicht einigen können. Dass Handlungsbedarf besteht und ein weiteres Zuwarten, wie von der Antragstellerin vorgeschlagen, nicht möglich ist, zeigt auch die fundierte und überzeugende Einschätzung der Sachverständigen, dass das Kind bereits stark belastet ist und eine Verschlimmerung der Symptomatik bei gleichem Fortgang zu erwarten ist (S. 66 ff. des Gutachtens), wie sie auch im Termin vom 09.01.2017 noch einmal betonte. Die Übertragung auf den Vater entspricht dem Wohl des Kindes auch am besten. Gewichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls sind im vorliegenden Fall - der Kontinuitätsgrundsatz, der auf die Einheitlichkeit, Gleichmäßigkeit und Stabilität der Erziehungsverhältnisse abstellt, - die Bindung des Kindes an beide Elternteile, deren Bindungstoleranz sowie - der Förderungsgrundsatz, nämlich die Eignung, Bereitschaft und Möglichkeit der Eltern zur Übernahme der für das Kindeswohl maßgeblichen Erziehung und Betreuung (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26. September 2016 – 10 UF 62/16 –, juris). [...]“ Im Übrigen hat sich das Gericht mit den Gutachten der Sachverständigen W. auseinandergesetzt und dem Gutachten folgend dargelegt, dass dessen Ergebnis für das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht des Kindesvaters spreche, obwohl die Gutachterin beide Elternteile für etwa gleichermaßen erziehungsgeeignet angesehen habe. Die vorstehende Entscheidung des Amtsgerichts Bad Kreuznach änderte das Oberlandesgericht Koblenz unter dem 21.03.2017 nach Anhörung der Beteiligten dahingehend ab, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Kindesmutter allein übertragen und der Umgang des Kindesvaters mit dem Kind geregelt wurden. In rechtlicher Hinsicht begründete das Oberlandesgericht seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Kindesmutter dem Wohl des Kindes am besten entspreche. Es bestehe zwischen den Beteiligten zumindest Einigkeit dahingehend, dass eine Einigung bezüglich des Aufenthaltes des betroffenen Kindes nicht mehr möglich sei. Insbesondere sei der Antragssteller nicht bereit gewesen, Veränderungen im Umgang und zum Kindertagesstättenbesuch hinzunehmen, nachdem die Kindesmutter diese aus seiner Sicht ohne ersichtliche Gründe verändert habe. Im Rahmen der Entscheidung, bei wem das Kind leben sollte, hat das Oberlandesgericht sodann die Förderungskompetenz, die Bindungen des Kindes an die Elternteile sowie die Bindungstoleranz der Elternteile, den Kontinuitätsgrundsatz und den Kindeswillen berücksichtigt. Insoweit hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass beide Elternteile nach Ausführungen der Sachverständigen gleich gut geeignet seien, auch bezüglich der Bindungstoleranz. Entscheidungserheblich sei die infolgedessen, ob vorliegend dem Kontinuitätsgrundsatz oder dem Förderungsgrundsatz ausschlaggebende Bedeutung zukomme. Im Gegensatz zur Sachverständigen hat der Senat dem Kontinuitätsgrundsatz größere Bedeutung beigemessen. Der Senat hat aufgrund der veränderten Lebensverhältnisse der Kindesmutter (erneute Heirat und fester Lebensmittelpunkt inklusive Erwerbstätigkeit) eine gleichwertige Stabilität und Kontinuität der Kindesmutter im Vergleich zum Kindesvater angenommen. Darüber hinaus sei die der Kindesmutter vorgehaltene Unstetigkeit in ihrem Verhalten einerseits viel zu drastisch und überzogen (seitens des Kindesvaters) dargestellt andererseits auch nicht unwesentlich vom Kindesvater mitverursacht. Der Kontinuitätsgrundsatz gebiete einen Verbleib des Kindes bei der Kindesmutter als Hauptbezugspersonen. Mit Ausnahme der Umgänge und der 2-monatigen Elternzeit des Kindesvaters habe sich das Kind bis zu seinem Wechsel infolge des angefochtenen Beschlusses durchgängig im Haushalt der Kindesmutter aufgehalten, die das Kind als Hauptbezugspersonen umfassend betreute. Bei einem endgültigen Verbleib des Kindes im Haushalt der Kindesmutter sei die Einheitlichkeit, Gleichmäßigkeit und Stabilität der Erziehung gewährleistet. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass es bei der Kindesmutter erneut zu Veränderungen in ihrem Lebensumfeld komme, vermochte der Senat nicht zu erkennen. Im Hinblick auf die Kindesanhörung hat das Oberlandesgericht darauf hingewiesen, dass es den Äußerungen des Kindes, wonach es lieber beim Vater leben wolle, keine weitergehende Bedeutung zugemessen habe. Einerseits habe das Kind selbst geäußert, dass ihm dies der Kindesvater gesagt habe, zum anderen sei das Kind in diesem Alter noch nicht in der Lage, seine Empfindungen und Gefühle entsprechend auszudrücken. [Hervorhebungen durch Unterzeichner] In der Folge leitete der Kindesvater bei dem sodann zuständigen Amtsgericht Simmern ein weiteres Verfahren betreffend die elterliche Sorge, dort das Aufenthaltsbestimmungsrecht, ein. Zur Begründung seines Antrages führte er unter Bezugnahme auf die vorgenannten Verfahren des Amtsgerichts Bad Kreuznach und des Oberlandesgerichts Koblenz aus, dass sich die persönlichen Verhältnisse der Kindesmutter erneut negativ verändert hätten. Die Kindesmutter habe insbesondere das Oberlandesgericht in die Irre geführt. R. äußere nunmehr seit März 2017 regelmäßig, dass es zu Streitigkeiten zwischen der Kindesmutter und ihrem Ehemann komme. Dieser habe die Mama geschubst und sie sei gefallen. Sie habe Angst vor dem Ehemann der Kindesmutter. Im April 2017 habe das Kind von der Trennung der Kindesmutter von ihrem Ehemann erzählt. Das Kind erzähle auch davon, dass es teilweise bei ihrer Schwester und teilweise bei der Mutter der Kindesmutter schlafe. Die Kindesmutter würde das Kind lediglich in die Kita bringen und von dort aus abholen. Um die Trennung zu verheimlichen würden die Großeltern des Kindes sowie die Kindesmutter 3 unterschiedliche Wege zur Kita benutzen. Durch den ständigen Wechsel der Aufenthaltsorte und der Bezugspersonen sei R. völlig verwirrt und orientierungslos. Sie sage, dass sie nicht wisse, wo sie zu Hause sei und wo ihre Kleidung und Spielsachen seien. Sie äußere immer wieder, dass sie beim Kindesvater wohnen und nicht mehr mit dem Auto fahren wolle. R. genieße bei der Kindesmutter keine Kontinuität mehr. Das Kind werde teilweise von der Kindesmutter und teilweise von ihren Eltern betreut. Das Kind leide unter den Lebensumständen. Sie sehne sich nach Ruhe, geordneten Lebensverhältnissen und Kontinuität. Der psychische Zustand sei seit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz im März 2017 zunehmend instabiler geworden. Die Kindesmutter wandte sich auch im dortigen Verfahren gegen den Antrag des Kindesvaters und wies die gegen sie erhobenen Vorwürfe zurück. Im Rahmen der dortigen Befragung durch die Verfahrensbeiständin (im Haushalt und Anwesenheit des Kindesvaters und der Zeugin S.) äußerte das betroffene Kind, dass es bei seinem Vater leben wolle. Überdies berichtete das Kind auch von Schlägen im Kindergarten durch ein Kind namens L. Die Verfahrensbeiständin sprach im dortigen Verfahren auch mit der Schwiegermutter der Kindesmutter, die damals im Verhalten des Kindesvaters eine Kindeswohlgefährdung gesehen habe. Der Kindesvater lasse das Kind nicht in Ruhe Kind sein. Der Ehemann der Kindesmutter, der Zeuge S., äußerte sich im oben genannten Verfahren dahingehend, dass die Beziehung zu Kindesmutter in Ordnung sei. Er verwahre sich gegen die Unterstellungen, dass er nicht mit seiner Frau zusammenlebe. Auch werde R. nicht immer nur zu den Großeltern abgeschoben. Den Vorwurf könne er nicht nachvollziehen. Einer gerichtlichen Befragung hat der Zeuge allerdings nicht zugestimmt, was seitens des Kindesvaters als Anzeichen für den Wahrheitsgehalt der Kindesangaben gegenüber dem Kindesvater betreffend die Misshandlungen gewertet wurde. Die Großeltern haben sich im vorgenannten Verfahren schriftlich geäußert und bestätigt, dass die Kindesmutter eine liebevolle Mutter sei und R. von dieser liebevoll betreut werde. Im oben genannten Verfahren reichte der Kindesvater unter dem 22.07.2017 Protokolle über die Kindesbefragungen ein, die eine ausführliche, gravierend suggestive und tendenziöse Befragungsarten des Kindes in einer nicht altersgerechter Art und Weise darstellten und darüber hinaus einige vom Kindesvater aufgenommenen Bilder, die anscheinend die Wohnadresse der Kindesmutter zeigen, enthielten. Die sogenannten Protokolle der Kindesbefragungen wurden allesamt von der Zeugin S. (mit-)protokolliert. Unter anderem hielt der Kindesvater dem Kind ein Foto eines Elektroschockers vor im Zusammenhang mit der Befragung nach einem Gegenstand, mit dem der Zeuge S. das Kind bzw. die Kindesmutter gepiekt haben soll. Darüber hinaus enthielten die Protokolle (Bl. 168 ff. der vorgenannten Akte zu Aktenzeichen 51 F 369/17) unter anderem folgende Passagen: „[...] Ich: R. hast du immer noch Angst vor P.? R.: ja! Ich: Schimpft der P. noch mit Mama J.? [...] R.: Der P. hat die Nudeln vom Topf geschmissen. Ich: wieso hat der P. die Nudeln vom Topf geschmissen? R.: weil! Ich: R., hat der P. geschimpft mit der Mama J.? R.: ja, die schimpfen immer [...] Ich: R., war einmal schon die Polizei bei euch zu Hause? R.: ja! Die Polizei hat laut mit P. geschimpft.“ „P.“ ist nach übereinstimmender Mitteilung der Beteiligten der Rufname des Zeugen S. Die übrigen Befragungsthemen betrafen nicht nur die Beziehung der Kindesmutter und ihres Ehemannes, sondern auch deren Wohnort und die Beziehung zu den Großeltern. Das Gericht hat im o.g. Verfahren ein weiteres Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen H.-F. eingeholt, welche sich im Ergebnis dafür ausgesprochen hat, die vorgenannte Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz weder bezüglich der elterlichen Sorge noch betreffend den Umgang abzuändern. Es seien überdies auch keine Anzeichen eine Kindeswohlgefährdung erkennbar. Zum weiteren Inhalt des Gutachtens wird auf das Sachverständigengutachten vom 27.04.2018 Bezug genommen. Das Gericht hörte überdies auch das betroffene Kind am 05.11.2018 in Anwesenheit der Verfahrensbeiständin an. Das Kind hat im Laufe der Befragung nicht angeben können, wo ihr Zuhause sei. Nach dem Bestimmer befragt, erklärte R., dass es ihr egal sei. Die Frage, ob ihr ein Erwachsener schon einmal mit Absicht wehgetan habe, verneinte R.. Sie sehe ihre Großeltern nur manchmal. Sie würde gerne ihren Vater wiedersehen und mit ihm spielen. Auf Befragen zum Ehemann der Kindesmutter erklärte R., dass dieser viel arbeite und sie ihn deshalb nicht so oft sehe. Manchmal schimpfe er auch. Sie verstehe sich mit allen gut, insbesondere auch mit der Ehefrau des Kindesvaters. Nach Eingang des Gutachtens ließ der Kindesvater durch seine Verfahrensbevollmächtigte erneut vortragen, dass die Kindesmutter weiterhin Lügen verbreite. Anschließend begehrte der Kindesvater eine möglichst schnelle Entscheidung, da die Betreuung des Kindes wegen der Erwerbstätigkeit der Kindesmutter nicht sichergestellt sei. Das Kind lebe weiterhin an unterschiedlichen Orten und schlafe teilweise bei den Großeltern und teilweise bei der Mutter des Ehemannes der Kindesmutter. Darüber hinaus habe R. erneut viele Verletzungen aufgewiesen und berichtet, dass der Ehemann der Kindesmutter ihr ganz dolle in den Bauch geboxt habe. Sie sei gegen eine Tür geknallt und ihr Fuß habe geblutet. Sie habe laut geweint und der Ehemann der Kindesmutter habe nur gelacht. Die Kindesmutter habe sie ins Auto getragen und sei mit ihr ins Krankenhaus gefahren, wo sie eine Spritze bekommen habe. Ein weiterer Verbleib des Kindes in der Obhut der Kindesmutter sei aufgrund der Lebensverhältnisse der Kindesmutter kindeswohlgefährdend und entspreche auch nicht dem Willen des Kindes. Die Kindesmutter befinde sich in einer völlig ungeregelten Lebenssituation. Sie habe sich von ihrem Ehemann getrennt und spiele ein intaktes Familienleben nur vor. Das Ergebnis sei nun ein psychisch und physisch verletztes Kind, ohne festen Wohnsitz, mit wechselnden Bezugsperson, für das die Mutter nur selten Zeit habe und das der Vater nur jedes zweite Wochenende sehen dürfe. Seinem Schreiben vom 17.09.2018 waren etliche Fotos von Verletzungen des Kindes beigefügt. Aus dem ärztlichen Bericht, der seitens des Kindesvaters vorgelegt wurde, ergaben sich keine Feststellungen zu einer etwaigen Misshandlung des Kindes. Die Kindesmutter wies die Vorwürfe des Kindesvaters zurück. Der Kindesvater habe vielmehr ins Blaue hinein in Kenntnis fehlender Verdachtsmomente und somit wider besseres Wissen eine Anzeige gegen den Ehemann der Kindesmutter gestellt. Dem Kindesvater und seiner Ehefrau sei jedes Mittel recht, um das Kind von der Kindesmutter wegzunehmen. Er greife zu schädlichen Befragungen und falschen Anschuldigungen. Die gerichtlicherseits geladene Ärztin, die das Kind untersucht hatte, wurde zwar von Seiten der Kindesmutter, nicht jedoch von Seiten des Kindesvaters von der Schweigepflicht entbunden, sodass sie keine weitere Aussage zur medizinischen Seite gemacht hat. [Hervorhebungen durch Unterzeichner] Eine vom Gericht vernommene Nachbarin der Kindesmutter, Frau K., hat bekundet, dass sie zu keinem Zeitpunkt etwaige körperliche Gewalt von Erwachsenen gegenüber dem Kind erlebt habe. Die Zeugin E., die nach Auffassung des Kindesvaters die Kindesmutter und das Kind eine Zeit lang beherbergt habe, hat dazu erklärt, dass dies nicht der Wahrheit entspreche. Auch seien die Kindesmutter und ihr Ehemann nicht getrennt. Sie habe auch keinerlei körperliche Gewalt von Erwachsenen gegenüber R. mitbekommen. Diese werde von der Kindesmutter und ihrem Ehemann liebevoll versorgt. Das Gericht hat sodann darauf hingewiesen, dass es dem Antrag des Kindesvaters nicht folgen werde. Es werde vielmehr einen begleiteten Umgang des Kindes den Kindesvater anordnen. Der Kindesvater hat seinen Antrag auf Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts sodann für erledigt erklärt. Gleiches tat er auch im Hinblick auf seinen Antrag auf einstweilige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts. In dem parallel geführten Verfahren bezüglich des Umgangsrechts des Kindesvaters erzielten die Beteiligten unter dem 12.12.2018 folgenden Vergleich: „1. Die Kindeseltern verpflichten sich eine Familienhilfe zu beantragen und wahrzunehmen. 2. Die Umgangsregelung, die mit Beschluss vom OLG Koblenz vom einen 20.03.2017 (Aktenzeichen 7 UF 43/17) beschlossen wurde, wird wieder ausgeübt, beginnend mit dem Wochenende am 14.12.2018, wobei der Kindesvater ausnahmsweise R. bei den Großeltern mütterlicherseits abholen wird. Bezüglich Weihnachten 2018 treffen die Kindeseltern folgende abweichende Regelung: R. wird vom 21.12.2018 10:00 Uhr bis zum 95. 12. 2018 18:00 Uhr bei dem Kindesvater sein. 3. Die Kindesmutter wird dem Kindergarten mitteilen, dass R. wie der Umgang mit dem Vater hat und von diesem oder seiner Ehefrau abgeholt/gebracht werden wird. Die Übergabesituation wird mit der Familienhilfe erörtert werden. Beide Kindeseltern entbinden den Kindergarten von der Schweigepflicht gegenüber der Familienhilfe. 4. Die Kosten des Verfahrens und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.“ Zum hiesigen Verfahren: Nachdem der Kindesvater die Familienhilfe im Sommer 2019 auf angebliche Misshandlungen durch die Kindesmutter hingewiesen hatte, wurde R. seitens der Familienhilfe, u.A. der Zeugin B., angehört. In Absprache mit dem Jugendamt des R.-H.-Kreises wechselte das betroffene Kind, zunächst mit Zustimmung der Kindesmutter, Ende September 2019 in den Haushalt des Kindesvaters. R. geht seit 14.10.2019 am Wohnort des Kindesvaters in den Kindergarten. Mit seinem Antrag vom 07.01.2020 begehrt der Kindesvater die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge, hilfsweise des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts, für das betroffene Kind. Zur Begründung trägt der Kindesvater im Wesentlichen - wie bereits mehrmals zuvor (s.o.) - vor, dass die Kindesmutter die Gerichte und die übrigen Verfahrensbeteiligten bislang stets belogen habe. Insbesondere habe sie ihren damaligen Lebensgefährten, den Zeugen S., nur deswegen geheiratet, um mit der Eheschließung Einfluss auf den Ausgang des damaligen Sorgerechtsverfahrens nehmen zu können. Bis auf das ursprüngliche Verfahren beim Amtsgericht Bad Kreuznach habe die Kindesmutter alle Gerichte mit ihrem Vorbringen täuschen können. Es sei die Kindesmutter gewesen, die den Zeugen S. zu der Ehe gedrängt habe. Die Ehe sei katastrophal verlaufen. Es habe in der Ehe stets Probleme und Trennungen sowie Streitigkeiten gegeben. Diese habe auch das betroffene Kind mitbekommen. Das Kind habe auch berichtet, mittlerweile nicht bei der Kindesmutter zu leben, sondern bei den Großeltern. Sie habe auch teilweise bei einer Freundin der Kindesmutter übernachtet. R. ist nach (erneut mitgeteilter und unveränderter) Auffassung des Kindesvaters völlig verwirrt und orientierungslos durch die ständigen Wechsel ihrer Aufenthaltsorte. Sie wisse nicht, wo sie zuhause sei und auch nicht, wo ihre Kleidung und Spielsachen seien. Sie habe immer wieder geäußert, dass sie lieber beim Kindesvater leben wolle. Der Zustand des Kindes sei seit der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Koblenz im März 2017 zunehmend instabiler geworden. Dies habe zu den Verfahren vor dem Amtsgericht Simmern geführt. Auch dort habe das Gericht zu Unrecht den Angaben der Kindesmutter geglaubt, welche nunmehr seitens des Zeugen S. anders dargestellt würden. [Hervorhebungen der Wiederholungen durch Unterzeichner] Die während des laufenden Verfahrens beim Amtsgericht Simmern eingesetzte Familienhilfe, insbesondere durch die Zeugin B., habe immer mehr Wahrheit herausgefunden. So habe die Zeugin auch die von R. geäußerten Misshandlungen durch die Kindesmutter und den Zeugen S. mitbekommen und an das Jugendamt weitergegeben. Das Kind habe gegenüber der Zeugin geäußert, dass es beim Kindesvater leben wolle. Aufgrund der Anregung der Familienhilfe und mit Zustimmung des Jugendamtes und der Kindesmutter sei es sodann zu dem Wechsel des Kindes in den Haushalt des Kindesvaters gekommen. Am 16.12.2019 habe das betroffene Kind der Zeugin B. erneut von Schlägen durch die Kindesmutter auf die Hand erzählt. Die Verletzungen des Kindes sein vom Zeugen Dr. W. dokumentiert worden. Daraufhin habe man der Kindesmutter betreuten Umgang angeboten. Stattdessen habe die Kindesmutter die Herausgabe des Kindes gefordert, sodass nunmehr eine Entscheidung über die Frage der elterlichen Sorge angezeigt sei. Die Kindesmutter, die die Vorwürfe der Kindesvaterseite vollumfänglich zurückweist, hat darauf hingewiesen, dass der Kindesvater in den letzten Jahren das Kind stark beeinflusst habe. Es habe zu keinem Zeitpunkt eine Misshandlung des Kindes durch die Kindesmutter gegeben. Man habe auf Seiten des Kindesvaters mit Stasi-Methoden Verhöre durchgeführt und Protokolle aufgenommen. Die Kindesmutter hat zunächst erklärt, mit dem Aufenthalt des Kindes beim Kindesvater einverstanden zu sein, soweit sie ein umfassendes Umgangsrecht mit dem Kind erhalte. Die Beziehung zwischen dem Kind und der Kindesmutter sei liebevoll, sodass es keines begleiteten Umgangs bedürfe. Im weiteren Verfahrensverlauf hat die Kindesmutter jedoch ihrerseits beantragt, die Anträge des Kindesvaters zurückzuweisen und ihr die alleinige elterliche Sorge zu übertragen, nachdem der Kindesvater in der ersten gerichtlichen Anhörung auf ausschließlich begleiteten Umgängen beharrte. In dem zwischenzeitlich zurückgenommenen Antrag auf einstweilige Herausgabe des Kindes zu Aktenzeichen 91 F 34/20 hat die Kindesmutter vortragen lassen, dass es dem Antragsgegner nicht mehr um das Wohl des Kindes gehe. Er wolle lediglich seinen eigenen Willen durchsetzen. Das Kind befinde sich beim Kindesvater, so die Formulierung des Kindesmuttervertreters, in einer Hölle, die mit einem Umerziehungslager der Nazis oder einer ähnlichen Einrichtung des kommunistischen China vergleichbar sei. Für die Kindesmutter gebe es überhaupt keine Zweifel mehr, dass sich das Kind einer geistigen Vergewaltigung unterwerfen müsse. Diese habe bereits mit der Befragungsaktion im Frühsommer 2017 begonnen. Der Kindesvater und seine Ehefrau hätten aus dem Verfahren vor dem Familiengericht in Simmern nichts gelernt. Es gebe keine Zweifel mehr daran, dass das Kind weiterhin geistig missbraucht werde. Das Kind bezeichne ihre leibliche Mutter als „Bauchmama“. Es könne nicht sein, dass das Kind selbst auf diesen Begriff gekommen sei, während es die jetzige Ehefrau des Kindesvaters als „Mami“ bezeichne. Diese Beeinflussung des Kindes müsse sofort gestoppt und R. aus der Herrschaftsgewalt des Kindesvaters herausgenommen werden. Der Kindesvater sei erziehungsungeeignet, da bindungsintolerant. Es spreche für sich, dass der Kindesvater nunmehr jegliche Umgänge ablehne bzw. nur dann zuzustimmen bereit sei, wenn das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf ihn alleine übertragen werde. Hinsichtlich des Vorwurfs des Kindesvaters, dass erneut ein Umzug der Kindesmutter bevorstehe, hat die Kindesmutter erklärt, dass dies nicht der Fall sei. Ihr neuer Lebensgefährte werde wochenends regelmäßig nach Hause fahren. Ein Umzug nach Füssen sei nicht beabsichtigt. Der Kindesvater hat die von Seiten der Kindesmutter erhobenen Vorwürfe zurückgewiesen und insbesondere dargelegt, dass der Begriff der Bauchmama im Kindergarten zustande gekommen sei ohne jegliche Beeinflussung seitens des Kindesvaters. Auch die Äußerung des Kindes beim begleiteten Umgang, dass sich der Papa wundern würde, wenn das Kind mit der Mutter herauskomme, weise nicht auf eine Beeinflussung des Kindes hin, sondern könne unterschiedlich interpretiert werden. Man habe R. gesagt, dass sie in den Räumen des Jugendamtes mit der Mutter spielen würde. Die Aussage sei daher so zu verstehen, dass der Kindesvater sich wundern könne, wenn R. nicht in den Räumen, sondern draußen mit der Kindesmutter gesehen würde. Auch sei die Angabe des Kindes, sie wolle bei der Kindesmutter 2 Mal übernachten, sei nicht auf Manipulation zurückzuführen. Der Kindesvater habe R. nach dem begleiteten Umgang erklärt, dass es doch schön gelaufen sei und sie es nochmal versuchen solle. Für R. wiederum seien die Umgänge aus ihren bisherigen Erfahrungen mit zwei Übernachtungen verbunden. Überdies habe R. dem Kindesvater nach der Befragung durch den zuständigen Richter erzählt, dass sie eine Frage des Richters nicht verstanden habe als er nach dem Schauen zum Kindesvater gefragt habe. Dieses Verhalten müsse im Übrigen keine Angst vor dem Blick des Kindesvaters, sondern eher eine Hilfesuche angesichts der zuvor geäußerten Frage des Richters, ob sie ihm den Osterkorb schenken wolle. Aufgrund des Antrages der Kindesmutter hinsichtlich der Herausgabe des Kindes habe der Kindesvater keinen Umgang mehr gewähren wollen, solange er damit zu rechnen habe, dass die Kindesmutter das Kind nicht wieder herausgebe. Es sei bereits im Jahre 2018 zweimal vorgekommen, dass die Kindesmutter das Kind nicht herausgegeben habe. Sollte er das Aufenthaltsbestimmungsrecht erhalten, würde er allerdings für die Einhaltung der Umgänge der Kindesmutter sorgen. Die Verfahrensbeiständin sowie das Jugendamt der Kreisverwaltung Bad Kreuznach wurden persönlich und schriftlich gehört. Von Seiten des Kreisjugendamtes wurden erhebliche Bedenken an dem Aufenthalt des Kindes beim Kindesvater aufgrund der möglichen weiteren Beeinflussung des Kindes gegen die Kindesmutter geäußert. Gleichzeitig hat sich die Vertreterin des Jugendamtes auch gegen die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge gestellt, solange die Kindeseltern weiterhin keinen glaubhaften Versuch einer Elternberatung unternommen haben. Im Hinblick auf den durchgeführten Umgang haben die Vertreterinnen des Kreisjugendamtes mitgeteilt, dass sich der Kindesvater nur sehr widerwillig gezeigt habe. Nachdem man den Kindesvater über den Umgangstermin in Kenntnis gesetzt habe, habe der Kindesvater zum nächsten Termin zugesagt. Wenige Stunden später habe jedoch eine E-Mail verfasst, wonach der Termin für den Umgangskontakt nicht vereinbar sei mit R.s Gesangsschulunterricht. Er lege viel Wert auf diesen Kurs, der seiner Tochter Kontinuität gebe, die ihr in den letzten Jahren gefehlt habe. Darüber hinaus sei R. seitens der Verfahrensbeiständin noch nicht vorbereitet worden. Den Vertreterinnen des Jugendamtes sei es jedoch gelungen, einen Termin mit der Verfahrensbeiständin zu vereinbaren und so habe der Kindesvater zuletzt dem Umgang zugestimmt. Vor dem Umgang habe das Kind berichtet, dass es wichtig sei, wenn jemand beim Umgang dabei sei, weil ihre Mama sie nämlich immer schlage, wenn niemand dabei sei. Man solle der Kindesmutter unbedingt sagen, dass sie sie nicht mehr schlagen solle. Bezüglich des Umgangs aus Dezember 2019 habe das Kind geäußert, dass ihr Mama ein riesiges Einhorn geschenkt habe. Bei dem Umgang habe sich R. sehr über das Treffen mit ihrem Bruder Y. gefreut. Während des Umgangs habe R. sehr schön mit ihrer Mutter und ihrem Bruder gespielt und von ihren wackelnden Milchzähnen berichtet. Während der Spiele habe R. einen entspannten und fröhlichen Eindruck gemacht. Nachdem R. erklärt habe, dass sie Hunger habe, fragte die Kindesmutter, ob sie R. etwas aus dem Auto holen könne und ob R. mit ihr kommen dürfe. Daraufhin habe das Kind etwas gezögert und dann gesagt, dass sich der Papa aber wundern werde, wenn sie mit ihr (der Kindesmutter) rauskomme. Daraufhin habe R. ihre Mutter nach draußen begleitet und am Bürgersteig sofort die Hand ihrer Mutter genommen, um über die Straße zu gehen. Während des Umgangs habe es sodann auch ein Telefonat mit der Großmutter mütterlicherseits gegeben, welches liebevoll verlaufen sei. Am Ende des Umgangs habe R. auf die Frage der Kindesmutter nach einem Wiedersehen erklärt, dass sie die Kindesmutter nur ganz selten sehen wolle. Eine weitergehende Erklärung gab R. auf Nachfrage nicht ab. Während des gesamten Umgangs habe das Kind immer wieder bekundet, Hunger zu haben, weil es zu Hause so wenig bekommen habe. Ihr Vater und ihre Mami würden nicht wollen, dass sie dick und rund werde. Sie habe aber Hunger. Nach dem Umgang habe die Kindesmutter geäußert, dass die Vorwürfe mit den Schlägen erst nach einem Urlaub des Kindes mit dem Kindesvater aufgetaucht seien. Sie glaube, dass der Kindesvater und seine Ehefrau dem Kind ein negatives Bild der Kindesmutter vermitteln würden. Als die Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Kreuznach in Beschwerde gegangen sei, habe die Ehefrau des Kindesvaters zu ihr gesagt, dass wenn sie die Beschwerde nicht zurückziehe, werde sie, Frau S., in Gegenwart des Kindes kein gutes Haar mehr an ihr lassen. Die Beziehung zwischen R. und der Kindesmutter habe auf die Vertreterin des Jugendamtes sehr harmonisch gewirkt. Die Kindesmutter war dem Kind stets zugewandt und man habe einen liebevollen Kontakt beobachten können. Auch das Kind habe immer wieder die Nähe zur Kindesmutter gesucht, habe sich an sie angelehnt, sie umarmt und habe sie ganz selbstverständlich an die Hand genommen. In der zweiten Eingabe des Jugendamtes hat dieses mitgeteilt, dass im Rahmen des Besuchskontaktes ganz deutlich geworden sei, dass das Kind und die Kindesmutter ein eingespieltes Team seien, da die Kindesmutter lange für das Kind die Hauptbezugsperson dargestellt habe. Die Aussage des Kindes, wonach die Kindesmutter sie nicht mehr schlagen solle, wirke auf die Vertreterin des Jugendamtes und ihre Kollegen einstudiert. Auch der Kindergarten, den R. besucht, habe mitgeteilt, dass die Erzählungen des Kindes betreffend die Gewaltvorwürfe nicht kindgerecht wirken würden. Es stelle sich daher die Frage, ob der Kindeswille hier selbstbestimmt sei. Sollte das Kind weiterhin im Haushalt des Kindesvaters verbleiben, würden große Schwierigkeiten im Hinblick auf den Umgang des Kindes mit der Kindesmutter in einem regelmäßigen Rhythmus bestehen. Es sei zu befürchten, dass R. den Kontakt zur Kindesmutter irgendwann vollständig ablehnen und der Kindesvater nach den Umgangskontakten weitere Vorwürfe gegen die Kindesmutter erheben werde. Zu einem derartigen Abbruch der Kontakte dürfe es allerdings aus Sicht des Jugendamtes unter keinen Umständen kommen. Ebenso wenig sei eine Begleitung der Umgänge erforderlich. Es sei sehr deutlich, dass es an der Bereitschaft der Familie des Kindesvaters fehle, die Beziehung zwischen R. und ihrer Mutter zu respektieren und zu unterstützen. Dies zeige sich insbesondere darin, dass der Kindesvater den begleiteten Besuchskontakt nach einer vorherigen Zusage habe absagen wollen, weil R. in die Gesangschule gehen sollte. Die erforderliche Priorisierung des Kontaktes zur Kindesmutter werde seitens des Kindesvaters nicht vorgenommen. Zu weiteren Einzelheiten der Darstellungen des Kreisjugendamtes wird auf die Schreiben vom 05.03.2020 und 09.04.2020 sowie auf die Protokolle der mündlichen Anhörungen Bezug genommen. In ihrem ersten Bericht hat die Verfahrensbeiständin insbesondere die Äußerungen des Kindes ihr gegenüber im Haushalt des Kindesvaters sowie die Darstellungen der Eheleute S. mitgeteilt. Der Kindesvater und dessen Ehefrau hätten danach darauf verwiesen, dass das Kind von den Schlägen durch die Kindesmutter und auch des Zeugen S. berichtet habe. Das Kind habe sich zunächst geweigert, mit der zuständigen Sozialarbeiterin zu sprechen. Im Nachhinein habe sich dann herausgestellt, dass die Kindesmutter ihr wohl so etwas verboten habe. Im Gespräch habe R. erklärt, dass sie für immer und ewig beim Kindesvater wohnen wolle. Zu ihrer Mama sage sie „Mama“ und zu der Ehefrau ihres Vaters sage sie „Mami“. Bei ihrer Mama habe es ihr bisher nicht so gut gefallen. Sie habe sie des Öfteren geschlagen. Beim Kindesvater gehe es ihr aber gut und sie wolle beim Kindesvater wohnen bleiben. Auch die Verfahrensbeiständin hat in ihrer zweiten Stellungnahme Bedenken gegen die alleinige elterliche Sorge eines Beteiligten vor der Aufnahme eine Elternberatung geäußert. Die Kindeseltern sollten dringend lernen, das Wohl des Kindes und dessen Wohlbefinden in den Vordergrund zu stellen und die eigenen etwaigen Vorbehalte gegenüber dem anderen Elternteil zurückzustellen. Auch die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Kindesvater erscheine der Verfahrensbeiständin problematisch, weil dieser Umstand gegen die Kindesmutter benutzt werden könnte. Die Verfahrensbeiständin hat erklärt, dass auch sie das Gefühl habe, dass sich das Kind in Anwesenheit der Mutter wohl gefühlt und mit ihr vertraut gewirkt habe. Das Kind habe sich des Öfteren an die Mutter geschmiegt, nach Körperkontakt gesucht und im Beisein der Kindesmutter und des kleinen Bruders fröhlich gewirkt. In ihrem zuletzt eingereichten Schreiben vom 21.04.2020 hat die Verfahrensbeiständin zuletzt erneut Zweifel an der Eigenständigkeit des von R. gebildeten Willens, beim Kindesvater zu leben, geäußert. Den Kindeswillen könne man im Rahmen der Entscheidung nur bedingt heranziehen. Auch sei bei R. wegen der häufigen Umzüge noch keinerlei Kontinuität in der Betreuung und der Bindung eingetreten. Aufgrund eines möglichen Umzuges der Kindesmutter würde R. beim Verbleib im Haushalt des Kindesvaters zumindest ihre jetzt aufgebauten Bindungen in W. erhalten. In jedem Falle stelle sich jedoch die Frage der Bindungstoleranz. Die Kindesmutter erscheine insoweit kooperationsbereiter und kooperationsfähiger als der Kindesvater. Nach Auffassung der Verfahrensbeiständin bestehe eine sichere Bindung des Kindes sowohl zum Kindesvater als auch zur Kindesmutter. Auch die Förderung des Kindes wäre im Haushalt jedes Elternteils gewährleistet. Aufgrund der noch vorzunehmenden Abwägung zwischen Kontinuität, der Bindungstoleranz und der Kooperationsfähigkeit und Kooperationsbereitschaft der Elternteile könne die Verfahrensbeiständin keine abschließende Empfehlung abgeben, da die Frage des Umzugs der Kindesmutter noch im Raum stehe. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die vorgenannten Berichte der Verfahrensbeiständin Bezug genommen. Das Gericht hat das betroffene Kind zweimal angehört, um sich ein besonders umfassendes Bild von den Bindungen und Neigungen sowie von der Persönlichkeit des Kindes zu verschaffen, und auch Beobachtungen bezüglich der Beziehung zwischen dem Kind, der Kindesmutter, dem Kindesvater und dessen Ehefrau gemacht. Im Rahmen der ersten Anhörung hat das Kind bezüglich der Kindesmutter geäußert, dass es die Kindesmutter nicht sehen wolle. Die Kindesmutter habe sie geschlagen, insbesondere auf die Hände, aber auch immer wieder mit einem Gürtel. Sie habe den Gürtel hinter sich geschwungen und immer wieder völlig grundlos auf sie eingeschlagen. Dies habe sie jeden Tag und ohne jeglichen Grund gemacht. Wenn jemand in der Nähe sei, dann sei die Kindesmutter ganz lieb. Wenn jedoch die Kindesmutter mit ihr alleine sei, dann würde sie sofort schlagen. Das betroffene Kind konnte im Rahmen der Anhörung weder zu den Zeiträumen noch zum genauen Ablauf der Schläge mit dem Gürtel Details benennen. Sie konnte dem Unterzeichner und der Verfahrensbeiständin gegenüber lediglich aufzeigen, wo sie am Oberarm gehalten und wie sie auf die Hand geschlagen worden sei. Auf Nachfrage des Unterzeichners hat das betroffene Kind betont, dass es der Mutter grundsätzlich verzeihen könnte, wenn sich die Mutter entschuldigen würde. Gleich darauf hat das Kind erklärt, dass es nicht bereit sei, ihre Mutter ohne Begleitung und/oder öfter zu sehen, da ihre Mutter sie immer schlagen würde. Die Darstellungen des Kindes haben auf den Unterzeichner den Eindruck einer abgespielten Kassette gemacht. Wenngleich die Darstellungen zu den Schlägen auf die Hand einem tatsächlichen Vorgang ähnelten, wobei unklar geblieben ist, ob tatsächlich die Kindesmutter für die Schläge verantwortlich war, schienen die Darstellung der Schläge mit einem Gürtel völlig aus der Luft gegriffen und der Fantasie des Kindes zu entstammen, mit der sie lediglich ihren, wie auch immer herbeigerufenen, Willen bekräftigen wollte, die Kindesmutter nicht sehen zu wollen. Nichtsdestotrotz konnte das Gericht bei der ersten Anhörung den Willen des Kindes klar erkennen, beim Kindesvater zu leben und begleitete Umgänge mit der Kindesmutter zu haben. Gänzlich anders stellten sich die Umstände bei der zweiten Anhörung des betroffenen Kindes dar. Den in der Zwischenzeit stattgefundenen begleiteten Umgang mit der Kindesmutter hat das Kind sehr positiv aufgenommen. Das Kind hat von den Spielen und auch vom Kuscheln mit ihrer Mama berichtet. R. hat nunmehr erklärt, bei der Kindesmutter zweimal am Wochenende übernachten zu wollen. Nicht mehr und nicht weniger. Eine Erklärung für die Anzahl der Übernachtungen konnte das Kind nicht geben. Die Erklärung des Kindes hierzu machten erneut einen Eindruck eines für sie vorbereiteten Textes. Das Kind hat weder von sich aus noch bei einer Nachfrage zu den Umgängen etwas zu etwaigen Schlägen oder zu ihrer Angst vor Schlägen geäußert. Zu der Frage, wie es zum Begriff der Bauchmama gekommen sei, hat das Kind ausgeführt, dass dies von einer Erzieherin so geäußert worden sei. Zu der Beobachtung des Unterzeichners, dass R. die Umarmung durch die Kindesmutter mit einem ängstlichen Blick zum Kindesvater abwehrte und die Arme zu den Seiten ausstreckte, obwohl sie nach eigenen Angaben gerne mit ihrer Mutter kuschle, hat R. gesagt, dass dies eine schwierige Frage sei. Sie habe keine Angst vor ihrem Vater und mache sich auch keine Sorgen um seine Reaktion. Sie sei sich einfach unsicher gewesen. Sie kuschele gerne mit ihrer Mutter, ihrem Vater und auch mit ihrer Mami. Im Anschluss an die zweite Anhörung lief das Kind, da die Kindesmutter in einem Bereich des Gerichtsgebäudes saß, welcher vom Kindesvater nicht einsehbar war, auf die Kindesmutter zu, kletterte auf den Schoß der Mutter und kuschelte ihre Mutter sodann ausgiebig. Ängste, Distanz und dergleichen konnte der Unterzeichner hierbei nicht erkennen. Zu den weiteren Einzelheiten der Kindesanhörung in wird auf die gerichtlichen Vermerke Bezug genommen. Das Gericht hat zu den Behauptungen des Kindesvaters hinsichtlich der Äußerungen des betroffenen Kindes gegenüber der Familienhilfe, hinsichtlich der Verletzungen des Kindes sowie in Bezug auf das Eheleben der Kindesmutter, insbesondere die dortigen Streitigkeiten, Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen W., B. und S. Der Zeuge S. hat sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Der Zeuge W. hat im Wesentlichen dargelegt, die Angaben des Kindes zu den Schlägen als nachvollziehbar empfunden zu haben. Er könne jedoch nicht sagen, ob die Verletzungen tatsächlich auf die behaupteten Schläge zurückzuführen seien. Die Zeugin B., die als Familienhelferin im Haushalt des Kindesvaters eingesetzt war, hat bekundet, dass das Kind bereits in der Zeit vor dem Vorfall mit den etwaigen Schlägen davon erzählt habe, beim Kindesvater leben zu wollen. Sie habe die Darstellungen des Kindes im Sommer 2019 als glaubhaft empfunden. Bei der Befragung habe das Kind die Situation auch nachstellen können. Bezüglich des weiteren Beweisergebnisses wird auf die Anhörungsvermerke vom 27.02.2020 sowie 16.04.2020 Bezug genommen. Zu weiteren Einzelheiten des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt des laufenden Verfahrens sowie den Akteninhalt der Akten des Amtsgerichts Bad Sobernheim mit den Aktenzeichen 21 F 357/14 und 21 F 371/14, des Amtsgerichts Bad Kreuznach zu den Aktenzeichen 91 F 322/14, 91 F 435/14, 91 F 348/15, 91 F 55/16, 91 F 80/16, 91 F 102/16, 91 F 188/16 und 91 F 34/20 sowie des Amtsgerichts Simmern zu den Aktenzeichen 51 F 369/17, 51 F 381/18 und 51 F 387/18 samt der dort eingeholten Sachverständigengutachten sowie der Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz Bezug genommen. II. Die Anträge des Kindesvaters ebenso wie der Antrag der Kindesmutter auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge, hilfsweise des Aufenthaltsbestimmungsrechts, waren als unbegründet zurückzuweisen. Den Kindeseltern und der Zeugin S. waren die gemäß § 1666 BGB erforderlichen Weisungen zu erteilen. Darüber hinaus waren die Herausgabe des Kindes an die Kindesmutter anzuordnen und der Umgang des Kindesvaters mit dem betroffenen Kind zu regeln. Zur Frage der elterlichen Sorge: Die Bestätigung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Kindesmutter sowie die Abweisung der gegenläufigen Anträge der Beteiligten auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge beruht auf § 1696 Abs. 1 BGB bzw. §§ 1671 Abs.1 S. 1, 2 Nr. 2, Abs. 4, 1666 BGB . 1. Eine Übertragung der gesamten elterlichen Sorge auf einen der Beteiligten scheidet aus, weil diese weder gemäß § 1671 Abs. 1 BGB noch wegen einer Kindeswohlgefährdung angezeigt ist. Maßstab einer Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge ist nach § 1671 Abs. 1 BGB das Kindeswohl. Hierbei muss zweistufig geprüft werden, ob (1.) die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl entspricht und, bejahendenfalls, ob (2.) die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf den Kindesvater kindeswohldienlich ist. Insoweit fehlt es vorliegend bereits an der Kindeswohldienlichkeit der Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge (mit Ausnahme des bereits übertragenen Aufenthaltsbestimmungsrechts). Zwar können die Eltern das gemeinsame Sorgerecht nur dann weiterhin ausüben, wenn sie - als unverzichtbare Voraussetzung hierfür - auch Kooperationsbereitschaft zeigen, also den Willen, die Verantwortung für das Kind auch nach der Trennung zusammen zu tragen. Die Notwendigkeit ausreichender Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft bedeutet jedoch nicht, dass die gemeinsame elterliche Sorge bereits dann abzulehnen wäre, wenn die Gefahr von Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen der Eltern besteht oder sich bereits in der Vergangenheit an dem einen oder anderen Punkt (wie hier bezüglich des Aufenthalts des Kindes) Konflikte entzündet haben und streitig ausgetragen wurden. Fehlende Kooperation der Eltern kann nur dann zum Anlass der Aufhebung eines gemeinsamen Sorgerechts gemacht werden, wenn die begründete Annahme besteht, dass die Kindeseltern eine dem Kindeswohl dienende gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge nicht gewährleisten können; eine (selbst heillose) Zerstrittenheit der Eltern als solche allein genügt hierfür nicht (OLG Köln, Beschluss vom 28. März 2019 – – 10 UF 18/19 – –, juris). Die (maßgebend aus der Vergangenheit der Paarbeziehung resultierenden) Differenzen, die zwischen den Elternteilen noch bestehen, stehen indes einer dem Kindeswohl entsprechenden gemeinsamen Ausübung der Elternverantwortung, die lediglich ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge voraussetzt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.12.2003 - 1 BvR 1140/03, FamRZ 2004, 354; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 26.03.2015 - 18 UF 304/14, n.v.), vorliegend nicht entgegen. Konkrete und maßgebende Streitigkeiten in Angelegenheiten elterlicher Sorge (mit Ausnahme des Aufenthalts des Kindes) sind weder vorgetragen noch ersichtlich: In der Sache streiten die Eltern weiterhin lediglich über den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes. Dies ist bereits daran ersichtlich, dass es den Kindeseltern in der Vergangenheit stets möglich war, ein Mindestmaß an Kommunikation, teilweise mithilfe der Familienhilfe und des Jugendamtes, zu gewährleisten. Auch der wie auch immer zustande gekommene (dazu sogleich) Kindeswille kann vorliegend nicht das Argument für die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge herangezogen werden. R. äußerte sich im vorliegenden Verfahren nicht zu der Frage, wer die wesentlichen Entscheidungen treffen solle. In dem 2018 vor dem Amtsgericht Simmern geführten Verfahren erklärte sie jedoch, dass es ihr egal sei, wer der Bestimmer sei. Der vom Kind geäußerter Wille, beim Kindesvater zu leben und die Mutter wochenends zu besuchen, wird gerichtlicherseits im Übrigen weder bezüglich der gemeinsamen elterlichen Sorge noch im Hinblick auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht als eigenständig gebildete und dem tatsächlichen Willen getragene Willensäußerung eingeordnet. Es handelt sich hierbei nach gerichtlicher Auffassung entweder um einen weiterhin ungefestigten und von Loyalitätskonflikten getragenen Willen des Kindes, den Konflikten der Eltern aus dem Weg zu gehen, oder - wahrscheinlicher - um einen seitens des Kindesvaters und der Zeugin S. oktroyierten Willen, denn das Kind lediglich übernommen hat. Zu diesem Ergebnis gelangt das Gericht nicht nur als Ergebnis der Beweisaufnahme und der Beteiligtenanhörung im hiesigen Verfahren, sondern vor allem aufgrund eines historischen Überblicks über den bisherigen Verfahrensverlauf sowie die bisherigen äußeren Einwirkungen auf das gemeinsame Kind der Beteiligten. Ausgangspunkt ist zunächst die für das Gericht offenkundige Abneigung der Zeugen S. gegenüber der Kindesmutter, der fehlende Wille der Zeugin, die Position der Kindesmutter als solche zu akzeptieren sowie der fehlende Wille bzw. die fehlenden Bestrebungen des Kindesvaters, die so aufgebauten negativen Einflüsse der Zeugin auf das Kind zu verhindern. Um diesen Umstand zu verdeutlichen, muss man sich nicht lediglich die offen ausgesprochene Abneigung der Zeugin S. gegenüber der Kindesmutter im Rahmen der Beweisaufnahme bzw. ihre Erklärung, wonach sie bereits vor 3 Jahren aufgehört habe, dafür zu sorgen, dass R. sie nicht mehr „Mami“ nenne, anschauen, sondern auch die Beteiligung der Zeugin an den oben dargestellten protokollierten Befragungen des Kindes, zu deren Kindeswohlschädlichkeit es keiner weiteren Ausführungen bedarf. Es war gerade die Zeugin, die die Protokolle anfertigte. Dies tat sie nach gerichtlicher Überzeugung zumindest in Kenntnis und gegebenenfalls sogar mit Billigung des Kindesvaters, der laut Protokollen zumindest teilweise zugegen war. Die Art und Weise der Befragung wiederum zeugt von einer eindeutig ablehnenden Position der Zeugin gegenüber der Kindesmutter. Dies lässt sich nicht nur an der eindeutig suggestiven Befragungsart zulasten der Kindesmutter und ihres Ehemanns erkennen, sondern bereits daran, dass die Zeugin zu einem derart dramatischen Schritt wie der Befragung eines 3-jährigen Kindes gegriffen hatte, um ihrem Ehemann zu einem „Sieg“ im Verfahren gegen die Kindesmutter zu verhelfen, was ihr jedoch nicht gelang. In diesem Lichte erscheint auch die von der Kindesmutter wiedergegebene Drohung der Zeugin, in R.s Gegenwart kein gutes Haar an der Kindesmutter zu lassen, durchaus glaubhaft. Die stetigen Gewaltvorwürfe seitens des Kindesvaters hält das Gericht in der Gesamtschau auch deshalb für falsch, weil sich diese entweder auf angebliche oder tatsächliche verbale Bekundungen des beeinflussten Kindes oder auf Ablichtungen von Verletzungen beschränkten, die, insbesondere bei Kleinkindern, auf vielfältige Weise entstanden sein könnten. Es ist allgemein-, aber auch gerichtsbekannt, dass sich aktive Kinder fast täglich kleine blauen Flecken, Kratzer etc. zuziehen, ohne dass es zu Gewalteinwirkungen von einem Dritten kommt. Nichts anderes hat auch der sachverständige Zeuge Dr. W. in der mündlichen Anhörung bekundet, der die Verletzungen aus Dezember 2019 aufgenommen hatte. Zwar war auch er von (wiederholten) Erzählungen des Kindes überzeugt. Er konnte die Herkunft der Verletzungen jedoch keiner Gewalttat zuordnen. Im Gegenteil hat er sogar bekundet, dass solcherlei Verletzungen sogar von leichtem Festhalten herrühren könnten. Folgerichtig wären solche Verletzungen auch beim Spielen möglich. Bei den angeblichen Gewalttaten der Kindesmutter im Sommer 2019 handelte es sich (erneut) um R.s Erzählungen gegenüber dem Kindesvater und/oder der Zeugin S., die sodann die Zeugin B. involvierten, welche eine (erneute) Anhörung des Kindes zu den angeblichen Misshandlungen durchführte, ohne dass auch nur ein Beteiligter oder die Zeugin B. Verletzungen an R.s Körper festgestellt hätten. Dass dieser in Augenschein genommen wurde, steht für das Gericht, insbesondere angesichts des Verfahrensverlaufs in Simmern (mehrfache Ablichtungen aller Verletzungen durch den Kindesvater), außer Zweifel. Die dortigen Akten bieten im Übrigen den überzeugendsten Nachweis für die (wohl bewusste) Wahrheitswidrigkeit der (jedenfalls dortigen) Vorwürfe: Es war ausgerechnet der Kindesvater, der in der Beweisaufnahme beim dortigen Familiengericht die Schweigepflichtentbindung für diejenige Ärztin verweigerte, die wohl als Einzige zur Herkunft von R.s Verletzungen und insbesondere zur Übereinstimmung mit etwaiger Gewalt von dritter Seite hätte bekunden können. Ein solches Verhalten des Kindesvaters erscheint nur dann nachvollziehbar, wenn dem Kindesvater die Herkunft der Verletzungen ohne Einwirkung von Gewalt von dritter Seite bewusst war. Vor dem Hintergrund der ständigen Befragungen des Kindes, spätestens ab einem Alter von 3 Jahren, sowie der stetigen, sich ständig wiederholenden und nicht ein einziges Mal bewiesenen Vorwürfe des Kindesvaters gegenüber (stets wechselnd) der Kindesmutter und/oder ihrem Ehemann ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kindesvater gemeinschaftlich mit seiner jetzigen Ehefrau - teilweise wohl durch Nachstellung zu Lasten der Kindesmutter (“3 verschiedene Wege zur Kita“) - bereits seit Jahren darauf bedacht ist und daran arbeitet, den Willen des Kindes dahingehend zu formen, dass es beim Kindesvater leben wolle und die Umgänge mit der Kindesmutter ablehne. Dies ist ihm, insbesondere ausweislich der Kindesanhörungen und des Berichts des Jugendamtes über den begleiteten Umgang, gelungen. Das Kind zieht sich mit seinen Aussagen aus dem Elternkonflikt und der Drucksituation zurück, indem es Partei für denjenigen Elternteil ergreift, von dessen Seite der größte Druck aufgebaut wird. Diesem Druck gibt das Kind nach, indem es die ihm vorgegebenen Formulierungen bezüglich der Schläge sowie bezüglich des Aufenthalts und der Umgänge übernimmt. Darüber hinaus verstärkt das Kind die ihm gemachten Vorgaben durch weitere (kindliche) Erfindungen gleicher Art (z.B. Schläge mit einem Gürtel), um überzeugender zu klingen, weil das Kind selbst nach gerichtlicher Überzeugung tatsächlich keine Gründe sieht, weshalb es nicht bei seiner Mutter, die das Kind offenkundig sehr gerne kuschelt und nach gerichtlicher Überzeugung auch sehr lieb hat und bei der das Kind den weitaus größten Teil seines Lebens verbrachte, leben möchte. Das Gericht ist insoweit davon überzeugt, dass das betroffene Kind beide Elternteile gleichermaßen liebt und keinen tatsächlichen Willen für das Leben bei dem einen oder anderen Elternteil gebildet hat. Darüber hinaus geht das Gericht aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme und des bisherigen Verfahrensverlaufs, dass weder die Kindesmutter noch ihr Ehemann das Kind jemals misshandelt haben. Diese Umstände werden nicht lediglich durch den Verfahrensverlauf und den persönlichen Eindruck des Gerichts von der Persönlichkeit, insbesondere den Neigungen des Kindes, bestätigt, sondern auch durch die Kindesanhörung im letzten Verfahren vor dem Amtsgericht Simmern, wo das Kind beiden Elternteilen gleichermaßen zugeneigt war und explizit bestätigte, niemals von einem Erwachsenen misshandelt worden zu sein. Ein solcherart schwankender, unklarer Wille hat weniger entscheidungsleitende Bedeutung - er ist regelmäßig Ausdruck von Loyalitätskonflikten und innerer Hin- und Hergerissenheit des Kindes (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 20.08.2007 - 13 UF166/07, FamRZ 2008, 2301 (2302); OLG Brandenburg, Beschl. v. 16.04.2008 - 9 UF 191/07, FamRZ 2008, 1474 (1476); OLG Köln, Beschl. v. 28.08.2008 - 4 UF 102/08, FamRZ 2009, 434; OLG Thüringen, Beschl. v. 21.02.2011 - 1 UF 273/10, FamRZ 2011, 1070 (1071); OLG München, Beschl. v. 17.10.2011 - 2 UF 990/11, FamRZ 2012, 1062 (1063)). Dieser Umstand ist auch vorliegend nicht von der Hand zu weisen. Insoweit verkennt das Gericht nicht die Wichtigkeit des geäußerten Willens des 6-jährigen Kindes als ein Akt der Selbstbestimmung, welcher grundsätzlich in Sorgerechtsentscheidungen weitgehend zu berücksichtigen ist, soweit dies mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist (vgl. OLG München, Beschl. v. 27.09.2006 - 4 UF 270/06, FamRZ 2007, 753 (754)). Bei Nichtberücksichtigung des Kindeswillens ist stets zu beachten, ob nicht das Kind in der Entwicklung seiner Persönlichkeit bereits so weit fortgeschritten ist, dass eine seinem Willen zuwiderlaufende Entscheidung eine Gefährdung seiner Entwicklung bedeuten könnte (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 14.05.2009 - 2 UF 63/09, FamRZ 2009, 1763). Eine derart weitgehende Entwicklung der 6-jährigen R. liegt hier allerdings noch nicht vor. Wie oben dargestellt versucht das altersentsprechende entwickelte Kind durch den geäußerten Willen, sich lediglich aus dem Elternkonflikt zurückzuziehen und dem von Seiten des Kindesvaters aufgebauten Druck zu entgehen, sodass dem geäußerten Willen keine entscheidungstragende Bedeutung zugemessen werden kann. Vielmehr ist für die Frage der alleinigen Ausübung der elterlichen Sorge vor allem das Kindeswohlprinzip ausschlaggebend. Insoweit ist allerdings wiederum nicht erkennbar, dass die Kindeseltern, die es in den letzten 6 Jahren der streitigen Auseinandersetzungen und trotz gerichtlicher Hinweise sowie eigener Einigungen versäumt haben, sich professionelle Hilfe von Seiten einer Elternberatungs- oder Mediationseinrichtung zu suchen, künftig nicht in der Lage sein würden, Fragen von erheblicher Bedeutung für das Wohlergehen des Kindes (mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts) gemeinsam zu klären. Es ist von gerichtlicher Seite aus Kindeswohlaspekten nicht einzusehen, weshalb diese Sturheit beider Elternteile hier dazu führen sollte, in einer derart streitigen und spannungsgeladenen Situation zwischen den Kindeseltern einem Elternteil ein Übergewicht an rechtlicher „Macht“ zuzubilligen und in eine Position zu versetzen, in der es ein rechtliches Übergewicht gegenüber dem anderen Elternteil besäße. Es sei an dieser Stelle jedoch angemerkt, dass die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge unter dem Aspekt einer Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 BGB für das Gericht durchaus in Betracht kam. Die Einwirkungen des Kindesvaters sowie seiner Ehefrau auf den Willen des Kindes sind, da sie die Bindungen des Kindes zu seiner Mutter erheblich beeinträchtigen, geeignet, eine nachhaltige Schädigung des Kindes seelischer oder psychischer Art herbeizurufen. Lediglich vor dem Hintergrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hat das Gericht, da eine nachhaltige Schädigung des Kindes noch nicht ersichtlich ist, davon abgesehen, die gesamte elterliche Sorge auf die Kindesmutter zu übertragen. Perspektivisch betrachtet wird die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf die Kindesmutter jedoch bei etwaigen weiteren Einwirkungen des Kindesvaters und/oder seiner Ehefrau auf das Kind genauso in Betracht zu ziehen sein wie im Falle, dass eine noch aufzunehmende Elternberatung am Verhalten des Kindesvaters oder seiner Ehefrau scheitert. 2. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen liegen die Voraussetzungen für die Abänderung der Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21.03.2017, mit der der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind übertragen wurde, nicht vor, da die Voraussetzungen des insoweit einschlägigen § 1696 Abs. 1 BGB (wie auch des § 1671 Abs. 1 BGB) nicht vorliegen. Danach ist eine Abänderung einer gerichtlichen Sorgerechtsentscheidung vorzunehmen, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend offenkundig nicht erfüllt. Insoweit darf auf die völlig zutreffenden Ausführungen des Oberlandesgerichts Koblenz in der vorstehenden Entscheidung zunächst verwiesen werden, die das Gericht sich hier zur Vermeidung weiterer Wiederholungen zu Eigen macht. Eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die einen triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Grund darstellen würde, das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Kindesvater zu übertragen, mit der Folge, dass das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt beim Vater hätte, liegt gerade nicht vor. Zwar wechselte das Kind im September 2019 nach dem Aufkommen erneuter Gewaltvorwürfe gegen die Kindesmutter mit Zustimmung der Kindesmutter in den Haushalt des Kindesvaters, sodass zumindest im Bezug auf die Zeit von September 2019 bis April 2020 der Kontinuitätsgedanke für den Verbleib beim Kindesvater sprechen könnte. Allerdings beruhte bereits dieser Wechsel - wie oben dargestellt - auf der kindeswohlschädlichen Beeinflussung des Kindes durch den Kindesvater und seine Ehefrau und diente lediglich zur Auflösung der Bindung zwischen dem Kind und der Kindesmutter, sodass die neu eingetretene Kontinuität die zuvor bestandene Kontinuität bei der Kindesmutter nicht völlig aufzuheben vermag. An diesem Ergebnis vermag auch die Trennung der Kindesmutter vom Zeugen S. und die Eingehung einer neuen Beziehung nichts zu ändern. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig geblieben, dass R. eine gute Bindung zum neuen Lebensgefährten der Kindesmutter besitzt und auch, dass ein Umzug der Kindesmutter nicht bevorsteht. Den letztgenannten Umstand hat die Kindesmutter unwidersprochen und für das Gericht auch glaubhaft im Termin zur mündlichen Anhörung mitgeteilt. Ausschlaggebend für die fehlende Kindeswohldienlichkeit der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Kindesvater ist der Gesichtspunkt der Bindungstoleranz. Mit seinem bisherigen Verhalten im Verlaufe aller Verfahren zwischen den Beteiligten, wie dieses oben beschrieben wurde, sowie mit seiner derzeitigen Einstellung zum Umgang des Kindes zu Kindesmutter (z.B. der angebliche Vorrang des Gesangsunterrichts vor Umgängen) beweist der Kindesvater eindrucksvoll, dass es ihm völlig an der Bindungstoleranz mangelt, sodass ein dauerhafter Aufenthalt des Kindes beim Kindesvater mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Schaden beim Kind verursachen würde und damit eine - derzeit latente - Kindeswohlgefährdung darstellt. Im Hinblick auf diesen Umstand bedurfte es auch keiner Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens. Die zutreffenden Ausführungen der beiden bereits zu Rate gezogenen Sachverständigen dahingehend, dass beide Eltern zu den Begutachtungszeitpunkten durch die jeweiligen Sachverständigen vergleichbar erziehungsgeeignet waren, wobei der Kindesvater in Sachen Förderungskompetenz und die Kindesmutter vor dem Hintergrund des Kontinuitätsgrundsatzes ihre Vorzüge hätten, macht sich das Gericht weiterhin zu eigen. Die im Nachgang zu den Gutachten eingetretenen Veränderungen, wie die kindeswohlschädlichen Befragungen, weitere unbewiesene (Misshandlungen) bzw. unwahre Vorwürfe (dauerhafte Fremdbetreuung) gegen die Kindesmutter und ihren Lebensgefährten und die Verweigerung der Umgänge mit der Kindesmutter, erlauben dem Gericht allerdings den eigenständigen Rückschluss auf die - jedenfalls nunmehr - vorliegende fehlende Bindungstoleranz des Kindesvaters (und seiner jetzigen Ehefrau). Dieser Umstand wiederum überwiegt die für den Verbleib des Kindes im Haushalt des Kindesvaters sprechende, neu eingetretene Kontinuität. Insoweit beachtet das Gericht, dass das Kind derzeit noch kein Schulalter erreicht hat. Der jetzige Wechsel ist somit nicht mit einem Schulwechsel verbunden, sondern hätte vielmehr zur Folge, dass das Kind am Wohnort der Kindesmutter, bei der es auch in Zukunft nach gerichtlicher Überzeugung verbleiben sollte, zur Schule angemeldet werden könnte. Überdies hat R. auch am Wohnort der Kindesmutter Freunde (aus der alten Kita) sowie ihren Halbbruder und ihre Großeltern mütterlicherseits als weitere wichtige Bezugspersonen. Soweit der Kindesvater gegen die gerichtlich vorgenommene Wertung des kindlichen Verhaltens und Aussageverhaltens vorbringen lässt, dass diese interpretationsbedürftig und nicht zwingend auf eine Manipulation zurückzuführen seien, vermag die Argumentation angesichts der gerichtlichen Wahrnehmungen nicht zu überzeugen. Der Kindesvater will in der zögerlichen Umarmung des Kindes lediglich die Unsicherheit bezogen auf die zuvor geäußerte gerichtliche Frage bezüglich des Osterkörbchens erkennen. Zudem soll das Kind die Frage bei der Anhörung nicht verstanden haben. Abgesehen davon, dass das Gericht davon überzeugt ist, dem Kind die Frage nach der Umarmung kindgerecht und verständlich gestellt zu haben, hat R. mit ihrer Reaktion durchaus zu verstehen gegeben, dass sie die Frage versteht. Dass eine 6-Jährige wiederum nicht in der Lage ist, die komplexe Beziehung zum Vater und zur Mutter zu verbalisieren, steht auf einem anderen Blatt und korrespondiert mit der Antwort des Kindes, dass es nicht wisse, wieso es zum Vater schaute und die Umarmung abbreche. Die Darstellung der kindlichen Reaktion im gerichtlichen Vermerk ist nach fester gerichtlichen Überzeugung auch nicht der scherzhaften Begrüßungsfrage des Unterzeichners nach dem Osterkörbchen geschuldet. Nach dieser Frage und der Klarstellung, dass es nur ein Scherz sei, wurde das Kind seitens der Zeugin S. zur Übergabe des Körbchens aufgefordert. Das Kind ging mehrere Meter am Unterzeichner vorbei zur Kindesmutter. Es schaute nicht zum Unterzeichner, sondern zunächst zur Mutter und sodann, bei „drohender“ Umarmung zum Vater bzw. zur Zeugin S. Erst nach der Übergabe der Schokolade wurde das Kind seitens der Unterzeichners zur Anhörung gebeten. Es mag angesichts des Umstandes, dass der Unterzeichner nicht in der Lage ist, Gedanken zu lesen, berechtigt sein, mögliche Interpretationen des Verhaltens in den Raum zu stellen. Allerdings liegt der für das Gericht naheliegende Grund für den ängstlichen Gesichtsausdruck und den Blick zum Kindesvater - vor dem Hintergrund der bisherigen Beeinflussungen - nicht in der Frage nach dem Osterkorb, sondern in der Unsicherheit des Kindes ob der Reaktion des Kindesvaters auf die - so wohl zumindest aus Sicht des Kindes - zu freudige Begrüßung der Kindesmutter. Für diese Wertung spricht auch die Äußerung des Kindes im Rahmen des begleiteten Umgangs beim Kreisjugendamt Bad Kreuznach, dass sich der Papa wundern würde, wenn er sie und die Kindesmutter draußen sehen würde. Für sich betrachtet mag auch diese Äußerung einer wohlwollenden Interpretation zugänglich sein. Angesichts des Verhaltens des Kindes vor und nach der zweiten Kindesanhörung verengt sich nach gerichtlicher Überzeugung hier der Interpretationsspielraum im vorgenannten Sinne: Bereits damals war das Kind um die Reaktion des Vaters auf das Zusammensein mit der Kindesmutter besorgt, wenn nicht gar verängstigt. Anders vermag sich das Gericht kaum zu erklären, weshalb das Kind nach der zweiten Kindesanhörung so ausgiebig und liebevoll mit ihrer Mutter kuschelte, als der Vater dieses Verhalten nicht beobachten konnte. Insoweit übersieht das Gericht auch nicht, dass es ausweislich der Kindesanhörung die Zeugin S. war, die das Körbchen für die Kindesmutter vorbereitete. Allerdings vermag der Unterzeichner den Eindruck eines für das Gericht vorbereiteten Schauspiels nicht von der Hand zu weisen, sodass diesem Umstand nur untergeordneter Wert zugeschrieben wird. Letztlich sei angemerkt, dass das Gericht große Zweifel daran hegt, dass die 6-jährige R. aus dem Umstand, dass sie beim Kindesvater vor etwa einem Jahr zwei Nächte in Folge übernachtete, für sich die Schlussfolgerung gezogen haben soll, dass dies die Art und Weise der Umgänge sei, die sie bezogen auf die Kindesmutter haben möchte. Naheliegender erscheint die am Verfahrensstand und den Hinweisen des Gerichts in der ersten Anhörung (dringende Notwendigkeit der Umgänge) orientierte Vorgabe des Kindesvaters, dass R. dem Umgang in der vorgegebenen Form nunmehr offen gegenüber stehen solle. Hieraus vermag das Gericht jedenfalls nicht die vorhandene Bindungstoleranz des Kindesvaters herzuleiten und auch nicht die Überzeugung davon zu gewinnen, dass der Kindesvater entsprechende Umgänge mit der Kindesmutter tolerieren oder gar fördern würde. Hiergegen kann der Verlauf des Aufenthalts des Kindes seit September 2019 als Anschauungsbeispiel herangezogen werden: Je länger sich das Kind beim Kindesvater aufhielt, desto weniger Umgänge mit der Kindesmutter fanden tatsächlich statt. Sowohl im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 1696 BGB als auch des § 1671 Abs. 1 BGB ist die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Kindesmutter demnach nicht nur kindeswohldienlich, sondern dringend und zwingend geboten, um etwaigen Schädigungen des Kindes vorzubeugen. 3. Die Weisung an die Kindeseltern zur Aufnahme einer Elternberatung beruht auf § 156 Abs. 1 S. 2 und 4 FamFG. Diese ist angesichts der obigen Darstellungen zwingend erforderlich, um eine letzte Chance auf eine kindeswohldienliche Kommunikation zwischen den Kindeseltern zu wahren. Die bisher unternommenen Versuche der Gerichte, Verfahrensbeistände und Jugendämter, die Eltern zu einer freiwilligen Beratung, auch im Vergleichswege, zu bewegen, sind offenkundig gescheitert, sodass eine gerichtliche Anordnung erforderlich geworden ist. Insoweit sei der Hinweis erlaubt, dass die weitere Weigerung der Kindeseltern oder auch nur eines Elternteils nicht lediglich zum Nachteil des Kindes gereichen, sondern in einem weiteren Verfahren auch zur entsprechenden Kostenfolge führen könnte. Die Weisungen an die Zeugin S. und den Kindesvater beruhen auf § 1666 Abs. 1, 4 BGB. Danach sind Maßnahmen zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung auch Dritten gegenüber zulässig. Wie oben dargestellt, stellt das Verhalten des Kindesvaters und der Zeugin eine Einwirkung auf R. dar, der eine schädigende Wirkung im Sinne des § 1666 BGB zukommt. Das Gericht ist nach Durchführung der Beweisaufnahme und Anhörung der Beteiligten davon überzeugt, dass die Beeinflussung des Kindes sowohl auf dem Verhalten des Kindesvaters als auch auf dem Verhalten der Zeugin beruht. Ihre gemeinsame Abneigung gegenüber der Kindesmutter, die sie gegenüber R. nicht zu verbergen vermögen, ergibt sich für das Gericht aus den Aussagen der Zeugin, ihrer Beteiligung an den Befragungen des Kindes sowie aus dem wiederholten, teils vorsätzlich wahrheitswidrigen, teils gegebenenfalls unwissentlich falschen und teils übertrieben negativen Vorträgen im Rahmen aller bisher geführten Verfahren. Die Beeinflussung des Kindes durch die Zeugin und den Kindesvater führt zur Entfremdung des Kindes von der Kindesmutter, die zum Teil bereits eingetreten ist. Dieser Schaden wird nur dann nicht weiter vertieft, wenn die Zeugin und der Kindesvater die ihr auferlegten Weisungen befolgt. Sollte sie es nicht tun, wären die Umgänge im Beisein der Zeugin und damit im Haushalt des Kindesvaters nicht mehr möglich. Auch die Weisung an den Kindesvater zur unverzüglichen Herausgabe des Kindes beruht auf § 1666 BGB und dient der Beendigung der aktuell vorliegenden, oben dargestellten latenten Kindeswohlgefährdung durch Beeinflussung des Kindes. Die Weisung ist zudem auch zur Durchsetzung des Umgangsausschlusses (siehe sogleich) erforderlich. Zur Umgangsregelung: Die tenorierte Festlegung der Umgänge des Kindesvaters, die Bestellung der und die Weisungen an die Umgangspflegerin sowie die Weisung zur Führung des Umgangsbuches folgen aus § 1684 BGB. Nach dieser Vorschrift hat jedes Kind in erster Linie das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet. Das Umgangsrecht soll dem Berechtigten die Möglichkeit geben, sich laufend von der Entwicklung und dem Wohlergehen des Kindes zu überzeugen und die zwischen ihnen bestehenden natürlichen Bande zu pflegen, d. h. einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, FamRZ 1995, 86, 87; FamRZ 2007, 105; BGH, FamRZ 1984, 778, 779; s. a. Palandt/Diederichsen, BGB, 76. Aufl., § 1684, Rn. 1). Dem Kind soll das Umgangsrecht ermöglichen, die Beziehung zu dem nicht mit ihm zusammen lebenden Elternteil aufrechtzuerhalten, sie durch Begegnungen und gegenseitige Aussprache zu pflegen. Denn es ist für eine gedeihliche seelische Entwicklung des Kindes bedeutsam, nicht nur einen sorgenden Elternteil als ständigen Bindungspartner zu haben, sondern auch den anderen als Elternteil nicht faktisch zu verlieren (Johannsen/Henrich/Jaeger, Eherecht, 4. Aufl., § 1684, Rz. 3). Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangs nicht einigen, so regelt das Gericht den Umgang ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls, vgl. § 1684 Abs. 3, 4 Satz 1 und 2 BGB (BGH, FamRZ 2005, 1471, 1472). Gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB kann das Umgangsrecht nur eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, soweit dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Eine dauerhafte Beschränkung oder ein vollständiger Ausschluss des Umgangsrechts kann auch im Hinblick auf das nach Art. 6 Abs. 2 GG geschützte Elternrecht nur im Falle einer anderenfalls bestehenden Kindeswohlgefährdung erfolgen, der durch andere Maßnahmen zur Regelung des Umgangs nicht wirksam begegnet werden kann (BVerfG FamRZ 2006, 1005 Rn.8; FamRZ 2007,105 Rn.12). Dabei hat das Familiengericht sowohl die betroffenen Grundrechtspositionen des Elternteils als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 31, 194, 205 f.; 64, 180, 187 f.). Geboten ist eine Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen am Maßstab des Kindeswohls (vgl. BVerfG, FamRZ 2006, 605 f.; BGH, NJW 1994, 312 f.). Dabei ist davon auszugehen, dass der Umgang mit beiden Elternteilen in der Regel zum Wohl des Kindes gehört, § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB. Vor diesem Hintergrund entsprechen die festgelegten Umgänge nicht nur dem Kindeswohl, sondern sie sind in der tenorierten Form, inklusive eines kurzfristigen Umgangsausschlusses, auch zwingend erforderlich, um einer Schädigung des Kindes entgegenzuwirken. Bei der Frage, welche Umgangsregelung dem Kindeswohl vorliegend am besten entspricht, hat das Gericht neben der vom Kindesvater und der Zeugin S. vorgenommenen Beeinflussung des Kindeswillens auch den Umstand berücksichtigen müssen, dass zwischen dem Kind und der Mutter zunächst ein erneuter Beziehungsaufbau im Sinne eines sicheren Vertrauens erforderlich ist. Nachdem das Kind nunmehr über einen Zeitraum von über einem halben Jahr das falsch-negative Bild der Kindesmutter vermittelt bekam, erscheint der stärkstmögliche Eingriff in das Umgangsrecht des Kindesvaters, sprich ein Umgangsausschluss, erforderlich. Insoweit übersieht das Gericht auch nicht, dass das Kind eine starke und sichere Bindung zum Kindesvater aufweist und auch den Wunsch bekundet hat, beim Kindesvater zu leben. Wie oben dargestellt, handelt es sich bei diesem Wunsch allerdings nach gerichtlicher Überzeugung nicht um den authentischen Kindeswillen. Vielmehr ist dieser Wunsch die Folge der gravierend kindeswohlschädlichen Beeinflussung des Kindes gegen die Kindesmutter und damit für sich genommen ein Grund für einen kurzzeitigen Umgangsausschluss, welcher dem Kind die Gelegenheit geben soll, die Bindung zu seiner Mutter ohne Beeinflussungen seitens des Kindesvaters wieder zu stärken. Dem Kind soll hierdurch die Möglichkeit gegeben werden, dem Elternkonflikt zu entfliehen und sich auf die eigenen Bedürfnisse zu konzentrieren. Für das Gericht ist kein milderes Mittel ersichtlich, welches gleichermaßen geeignet ist, das vorstehende Ziel zu erreichen. Um den Eingriff in das Umgangsrecht des Kindesvaters möglichst gering zu halten, gleichzeitig jedoch zu gewährleisten, dass das Kind aus dem Elternkonflikt weiterhin möglichst stringent herausgenommen wird, sieht es das Gericht als erforderlich an, nach Ablauf des Umgangsausschlusses für die Dauer von einem Monat begleitete Umgänge zu initialisieren. Auch dieser Zwischenzeitraum soll im Besonderen dem Kindeswohl dienen. Es soll in diesem Zeitraum sichergestellt werden, dass sich die Kindeseltern an zumindest einem Gespräch zur Frage der Umgänge austauschen. Darüber hinaus soll durch die Begleitung der Umgänge in dieser wichtigen Phase überprüft werden, ob der Kindesvater in der Lage ist, seine Abneigung gegenüber der Kindesmutter zurückzustellen und sich ausschließlich dem Umgang mit dem Kind zu widmen. Bei der Bestimmung der kindeswohldienlichen Umgänge für die Anschlusszeit für die Zeit bis Dezember 2020 hat sich das Gericht von der Prämisse leiten lassen, dass die Umgangszeiträume möglichst kurz gehalten werden müssen, um in dieser wichtigen, da fragilen Zeitspanne, in der sich das Kind vom Druck von Seiten des Kindesvaters erholen sollte, möglichst wenig Einwirkungszeit für den Kindesvater und seine Ehefrau zuzulassen. Das Gericht geht aufgrund des persönlichen Eindrucks vom Kindesvater davon aus, dass dieser in den nächsten Wochen und Monaten lernen können wird, seine eigenen Abneigungen gegenüber der Kindesmutter zurückzustellen. Angesichts der ansonsten drohenden weiteren Umgangseinschränkungen wird er auch dem entsprechenden negativen Einfluss seiner jetzigen Ehefrau auf das betroffene Kind entgegenwirken müssen. Er wird sicherstellen müssen, dass das Kind im Rahmen der Umgänge ein möglichst positives Bild der Kindesmutter aufrechterhalten kann. Das Gericht traut dem Kindesvater angesichts seiner geistigen Fähigkeiten und seines Glaubens an Gott zu, die jetzigen Konsequenzen seines Handelns zu erkennen und in Zukunft im Rahmen der Umgänge dafür Sorge zu tragen, R. ein Kind sein zu lassen. Um den Kindesvater sogleich mit Beginn der (begleiteten) Umgänge auf diesem Weg zu unterstützen, erscheint die Einsetzung einer Umgangspflegerin gemäß § 1684 Abs. 3 Sätze 3-5 FamFG erforderlich. Die Umgangspflegerin mit ihren weiterreichenden Aufgaben wird dafür Sorge tragen, dass das Kind kindgerecht auf die Umgänge und die Rückführungen vorbereitet wird. Darüber hinaus sorgt die Umgangspflegerin auch dafür, dass in der Zeit bis Dezember 2020 die Kontakte zwischen den Kindeseltern zunächst möglichst minimiert werden, solange Kindeseltern im Rahmen der Elternberatung noch nicht in die Lage versetzt wurden, sich miteinander kindeswohldienlich auszutauschen. Dem gleichen Zweck dient auch die Weisung betreffend das Umgangsbuch. Die sich daran anschließende Umgangsregelung ab Dezember 2020 orientiert sich an den bis zum Umzug des Kindes zum Kindesvater durchgeführten Umgängen und entspricht, unter der Voraussetzung, dass sich der Kindesvater und die Zeugin S. an die gerichtlichen Weisungen halten, dann auch dem Kindeswohl. Gleichzeitig weist das Gericht darauf hin, dass die den Beteiligten auferlegte Elternberatung neben dem Vertrauensaufbau sowie dem Aufbau der Kommunikationsebene beider Elternteile dazu genutzt werden soll, die anschließenden Umgänge auf einvernehmlicher Basis in Zukunft möglichst flexibel und mit Rücksicht auf den sich dann noch zeigenden Kindeswillen anzupassen. Für das Gericht besteht weiterhin die Hoffnung, dass die Kindeseltern nach 6 Jahren Stress und Streit (sowohl für sich als auch für das Kind) ein Ende der Strapazen herbeiwünschen und - zumindest deshalb - bereit sein werden, ihren persönlichen Konflikt auszublenden und sich dem Wohl des Kindes zu widmen. Zu den Nebenentscheidungen: Die Androhung der Ordnungsmittel beruht auf §§ 89, 90 FamFG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Dem Kindesvater waren 75 % der Kosten aufzuerlegen, weil er durch grobes Verschulden, nämlich die oben dargestellte Beeinflussung des Kindes, den Umzug des Kindes und damit auch das vorliegende Verfahren verursachte. Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus § 45 FamGKG. Angesichts der enormen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten sowie des Umfangs der Sache, die die Einarbeitung aller Beteiligten und des Gerichts in vielfältige und umfangreiche Akten mit zwei Sachverständigengutachten erforderlich machten, erschien die vorgenommene Anhebung des Verfahrenswertes gemäß § 45 Abs. 3 FamGKG angezeigt.