Beschluss
3 T 101/24
LG Freiburg (Breisgau) 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFREIB:2024:1203.3T101.24.00
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Leitsätze
1. Begehrt der Energieversorger Zutritt zu den Messeinrichtungen, um die Energieversorgung zu kappen, ist nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO sein Interesse maßgeblich, nicht weiter in Vorleistung gehen zu müssen und die Entnahme weiterer Energie bis zur Zahlung der Rückstände zu verhindern.(Rn.9)
2. Schätzgrundlage hierfür ist zum einen der vom Schuldner monatlich zu zahlende Abschlagsbetrag zum anderen der Zeitraum, der gemäß § 40 GKG mit dem Zeitpunkt der Anhängigkeit des Verfügungsantrages beginnt und die Erlangung eines Titels zur Durchsetzung der Zählersperre umfasst.(Rn.9)
3. Der Zeitraum bis zur Erlangung eines Vollstreckungstitels richtet sich mit Blick auf den mit § 3 ZPO verfolgten Zweck einer von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit getragenen unkomplizierten Streitwertfestsetzung nicht nach der konkreten durchschnittlichen Verfahrensdauer im jeweiligen Amts- oder Landgerichtsbezirk. Daher ist der Zeitraum zwischen Anhängigkeit der einstweiligen Verfügung, Erlangung des Titels und seiner Vollziehung im Regelfall auf drei Monate zu schätzen.(Rn.11)
(Rn.12)
Tenor
1. Die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 29.08.2024, Az.: 6 C 636/24, wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.
3. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Begehrt der Energieversorger Zutritt zu den Messeinrichtungen, um die Energieversorgung zu kappen, ist nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO sein Interesse maßgeblich, nicht weiter in Vorleistung gehen zu müssen und die Entnahme weiterer Energie bis zur Zahlung der Rückstände zu verhindern.(Rn.9) 2. Schätzgrundlage hierfür ist zum einen der vom Schuldner monatlich zu zahlende Abschlagsbetrag zum anderen der Zeitraum, der gemäß § 40 GKG mit dem Zeitpunkt der Anhängigkeit des Verfügungsantrages beginnt und die Erlangung eines Titels zur Durchsetzung der Zählersperre umfasst.(Rn.9) 3. Der Zeitraum bis zur Erlangung eines Vollstreckungstitels richtet sich mit Blick auf den mit § 3 ZPO verfolgten Zweck einer von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit getragenen unkomplizierten Streitwertfestsetzung nicht nach der konkreten durchschnittlichen Verfahrensdauer im jeweiligen Amts- oder Landgerichtsbezirk. Daher ist der Zeitraum zwischen Anhängigkeit der einstweiligen Verfügung, Erlangung des Titels und seiner Vollziehung im Regelfall auf drei Monate zu schätzen.(Rn.11) (Rn.12) 1. Die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 29.08.2024, Az.: 6 C 636/24, wird zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet. 3. Die weitere Beschwerde wird zugelassen. I. Die Verfügungsklägerin ist ein städtisches Energieversorgungsunternehmen. Sie versorgte die Verfügungsbeklagte im Rahmen der Grundversorgung mit Erdgas. Die Verfügungsbeklagte hatte zuletzt monatliche Abschlagszahlungen in Höhe von 417 € zu leisten. Mit Urteil vom 29.08.2024 erwirkte die Verfügungsklägerin die mit Schriftsatz vom 30.07.2024 beantragte einstweilige Verfügung zur Unterbrechung der Gasversorgung in den Räumlichkeiten der Verfügungsbeklagten. Mit dem Urteil setzte das Amtsgericht den Streitwert für das erstinstanzliche Eilverfahren auf den dreifachen monatlichen Abschlagsbetrag in Höhe von 1.251 € fest. Hiergegen wenden sich die Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin mit der im eigenen Namen eingelegten Streitwertbeschwerde vom 04.09.2024, auf die Bezug genommen wird, und erstreben die Heraufsetzung des Streitwertes auf den sechsfachen monatlichen Abschlagsbetrag in Höhe von 2.502 €. Mit Beschluss vom 08.10.2024, auf den verwiesen wird, hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluss vom 02.12.2024 hat der Einzelrichter die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache der Kammer zur Übernahme vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrensgangs wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. II. Die gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 68 Abs. 1 GKG zulässige Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat den Streitwert zutreffend in Höhe von drei monatlichen Abschlagszahlungen festgesetzt. Soweit die Kammer dies in Einzelrichterentscheidungen teilweise bisher anders gehandhabt hat, wird diese Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben. 1. Der gerichtliche Gebührenstreitwert für das erstinstanzliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bemisst sich gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG nach § 3 HS 1. ZPO. Danach wird der Wert von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt. Eine Beweisaufnahme ist freigestellt. § 3 ZPO bezweckt in erster Linie ein unkompliziertes Verfahren, wenn keine anderen Vorschriften der Wertbemessung zur Verfügung stehen (vgl. Stein/Loyal, ZPO, 24. Aufl. 2024, § 3 Rn. 1). Ermessensleitend für die Streitwertbemessung ist dabei allein das mit dem Antrag verfolgte objektiv zu bewertende wirtschaftliche Interesse des Antragstellers (vgl. BeckOK ZPO/Wendtland, § 3 Rn. 1, ; Heinrich, in: Musielak/Voit, ZPO, 21. Aufl. 2024, § 3 Rn. 2; Zöller/Herget, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 3 Rn. 2). a) Begehrt der Energieversorger Zutritt zu den Messeinrichtungen, um die Energieversorgung zu kappen, ist sein Interesse maßgeblich, nicht weiter in Vorleistung gehen zu müssen und die Entnahme weiterer Energie bis zur Zahlung der Rückstände zu verhindern (vgl. Stein/Loyal, a. a. O., § 6 Rn. 3; Toussaint/Elzer, Kostenrecht, 54. Aufl. 2024, § 3 ZPO Rn. 23; OLG Köln, Beschluss vom 26.11.2018 - 15 W 61/18, Rn. 9, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.01.2013 - I-3 W 201/12, Rn. 30, juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.10.2009 - 5 W 54/09, Rn. 7, juris). Schätzgrundlage hierfür ist zum einen der vom Schuldner monatlich zu zahlende Abschlagsbetrag (vgl. BGH, Beschluss vom 11.10.2021 - I ZB 68/20, Rn. 3, beck-online), zum anderen der Zeitraum, der gemäß § 40 GKG mit dem Zeitpunkt der Anhängigkeit des Verfügungsantrages beginnt und die Erlangung eines Titels zur Durchsetzung der Zählersperre umfasst (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25.05.2011 - 4 W 112/11, Rn. 14, juris; OLG Celle, Beschluss vom 23.02.2010 - 13 W 17/10, Rn. 4, juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.07.2009 - 3 W 7/09, Rn. 8, juris). Ob das Interesse des Verfügungsklägers dabei ebenso den Zeitraum zwischen der Erlangung der einstweiligen Verfügung und ihrer Vollziehung umfasst (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 26.11.2018 - 15 W 61/18, Rn. 10, juris) oder dieser Zeitraum nur bei der Bemessung des Streitwerts im Vollstreckungsverfahren Berücksichtigung findet, kann dahinstehen. Wegen §§ 936, 929 Abs. 2 Satz 1 ZPO könnte dieser Zeitraum jedenfalls maximal den nicht erheblich ins Gewicht fallenden Zeitraum von einen Monat umfassen. b) Für die Bemessung des Zeitfaktors gibt es keine einheitliche Rechtsprechungspraxis. Die überwiegende Anzahl der Obergerichte geht für das Klageverfahren von einem Zeitraum von sechs Monaten aus (vgl. die Nachweise bei Zöller/Herget, a. a. O., § 3 Rn. 16.217). Diese Streitwertfestsetzung für das Klageverfahren hat der Bundesgerichtshof implizit gebilligt (vgl. BGH, Beschluss vom 11.10.2021 - I ZB 68/20, Rn. 3, beck-online: dort bezogen auf den Gegenstandswert einer Rechtsbeschwerde betreffend ein Vollstreckungsverfahren; nicht in den Blick genommen von LG Frankenthal, Beschluss vom 23.05.2023 - 6 O 93/23, nicht veröffentlicht). Vereinzelt wird der Zeitraum für das einstweilige Verfügungsverfahren mit nur zwei Monaten bemessen (vgl. OLG München, Urteil vom 05.07.2010 - 21 U 2843/10, Rn. 7, juris). Demgegenüber gehen zwei Senate des Oberlandesgerichts Karlsruhe von einem Zeitraum von sechs Monaten auch für das einstweilige Verfügungsverfahren aus (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.01.2023 - 9 W 71/22, Rn. 38, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.02.2024 - 25 W 5/24, nicht veröffentlicht). Der 25. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe begründet dies in dem zitierten Einzelrichterbeschluss im Wesentlichen mit der Möglichkeit eines sich an den Erlass der einstweiligen Verfügung anschließenden Widerspruchsverfahrens. c) Dem tritt die Kammer nicht bei: Der Zeitraum bis zur Erlangung eines Vollstreckungstitels ist jedenfalls nicht nach der konkreten durchschnittlichen Verfahrensdauer im jeweiligen Amts- oder Landgerichtsbezirk zu bemessen. Eine solche Bewertungspraxis, die eine vorhergehende Ermittlung bei den im Bezirk gelegenen Gerichten erforderlich machte, nimmt den Zweck von § 3 ZPO nicht ausreichend in den Blick, eine von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit getragene unkomplizierte Wertfestsetzung zu ermöglichen. Die (jeweilige) Verfahrensdauer unterliegt völlig wandelbaren Faktoren, die vom zur Streitwertfestsetzung berufenen Gericht nach § 3 ZPO grundsätzlich nicht ermittelt werden sollen (und können). Die mit einer von der durchschnittlichen Dauer im Gerichtsbezirk losgelösten Schätzung verbundene, vom Amtsgericht für bedenklich gehaltene gewisse Gleichbehandlung (nicht im Wesentlichen) ungleicher Sachverhalte nimmt § 3 ZPO aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hin. Das ist (auch unter Berücksichtigung von grundrechtlichen Gesichtspunkten) tolerabel. 2. Nach diesen Maßstäben schätzt die Kammer den Zeitraum zwischen Anhängigkeit der einstweiligen Verfügung, Erlangung des Titels und seiner Vollziehung im Regelfall auf drei Monate. a) Nach der Erfahrung der Kammermitglieder, die sämtlich auch erstinstanzlich (sowohl in der Vergangenheit am Amts- und überwiegend derzeit ebenso am Landgericht) mit einstweiligen Verfügungsverfahren auf Unterbrechung der Energieversorgung befasst sind oder in jüngerer Vergangenheit waren, entspricht eine Verfahrensdauer von drei Monaten dem Regelfall eines auf Energieversorgungsunterbrechung gerichteten einstweiligen Verfügungsverfahrens. Im für die Streitwertbemessung allein maßgeblichen Regelfall wird die einstweilige Verfügung auf Unterbrechung der Energieversorgung aufgrund des Vorhandenseins entsprechender Muster sehr zeitnah, meist am Tag des Antragseingangs oder kurz darauf, ohne mündliche Verhandlung erlassen. Einen Widerspruch legen die oft mittellosen Schuldner im Regelfall nicht ein. Die vom 25. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe für erheblich gehaltene Möglichkeit eines sich an den Erlass der einstweiligen Verfügung anschließenden Widerspruchsverfahren bildet nach der Erfahrung der Kammermitglieder die absolute Ausnahme. Die bloße verfahrensrechtliche Möglichkeit eines Widerspruchsverfahrens ist daher nach Auffassung der Kammer – anders als im Einzelrichterbeschluss des 25. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27.02.2024 vertreten – für die Streitwertbemessung unmaßgeblich. b) Selbst wenn ein Schuldner im Einzelfall einen Widerspruch einlegt, beträgt die Verfahrensdauer bis zur Vollziehung der einstweiligen Verfügung nach der Erfahrung der Kammermitglieder regelmäßig ebenfalls nicht mehr als drei Monate. c) Diese Erfahrungen sieht die Kammer durch den Verfahrensgang im vorliegenden Streitfall ebenso bestätigt wie durch die von den Beschwerdeführern vorgelegten Entscheidungen, in denen zwischen dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung und dem Erlass bzw. dem Eintritt der Vollziehbarkeit rund zwei, maximal drei Monate lagen. 3. Davon ausgehend beträgt der Streitwert im Streitfall 417 € x 3, mithin den vom Amtsgericht festgesetzten Wert. Hiervon ist trotz des einstweiligen Verfügungsverfahrens kein weiterer Abschlag zu machen (vgl. allgemein: Stein/Loyal, a. a. O., § 3 Stichwort: einstweilige Verfügung). Denn die auf Unterbrechung der Energieversorgung gerichtete einstweilige Verfügung zielt im hier vorliegenden Regelfall nicht lediglich auf die bloße, einen Abschlag üblicherweise rechtfertigende vorläufige Sicherung des Interesses der Antragstellerin (vgl. Zöller/Herget, a. a. O., § 3 Rn. 16.63), sondern führt im Allgemeinen zur endgültiger Befriedigung des Antragstellers mit der hohen Wahrscheinlichkeit einer anschließend wegen des ausbleibenden Hauptsacheverfahrens endgültigen Streitbeilegung, so dass der ungeschmälerte Wert anzusetzen ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. IV. Die Kammer lässt gemäß den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 4 GKG die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht zu, weil die zur Entscheidung stehende Sache grundsätzliche Bedeutung hat und die Kammer von der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Karlsruhe abweicht.