Beschluss
9 U 109/16
OLG Karlsruhe 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2018:1127.9U109.16.00
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Leitsätze
1. Im Zivilprozess ist es auch bei der Beteiligung eines Versicherungsunternehmens oft sinnvoll, das persönliche Erscheinen der Parteien anzuordnen. Es ist möglich und zu erwarten, dass der als gesetzlicher Vertreter geladene Vorstandsvorsitzende den im Unternehmen zuständigen Entscheidungsträger als ermächtigten Vertreter zum Verhandlungstermin entsendet.(Rn.11)
2. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers auch dazu dienen, dass die Partei, bzw. der im Unternehmen zuständige Entscheidungsträger, sich in einer für die Gegenseite und für das Gericht erkennbaren Weise persönlich mit dem Gegenstand des Verfahrens befasst, und sich an der Erörterung im Verhandlungstermin beteiligt. Dies dient dem Rechtsfrieden.(Rn.14)
3. Wird die Anordnung des persönlichen Erscheinens von einer Partei missachtet, steht die Verhängung eines Ordnungsgeldes im Ermessen des Gerichts. Für die Entscheidung kann unabhängig vom Ausgang des Verfahrens eine Rolle spielen, dass die Anwesenheit der Partei, bzw. des zuständigen Entscheidungsträgers, eine fruchtbare und lösungsorientierte Erörterung in der mündlichen Verhandlung voraussichtlich gefördert hätte.(Rn.20)
4. Wird das persönliche Erscheinen des gesetzlichen Vertreters einer Partei angeordnet, ist das Ordnungsgeld bei einer Missachtung der Anordnung nicht gegen den gesetzlichen Vertreter sondern gegen die Partei festzusetzen (vgl. BGH, 30. März 2017, BLw 3/16, NJW-RR 2017, 1446).(Rn.25)
Tenor
1. Gegen die Beklagte wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 € festgesetzt.
2. Gegen den Vorsitzenden des Vorstands der Beklagten, Dr. V., wird kein Ordnungsgeld festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Zivilprozess ist es auch bei der Beteiligung eines Versicherungsunternehmens oft sinnvoll, das persönliche Erscheinen der Parteien anzuordnen. Es ist möglich und zu erwarten, dass der als gesetzlicher Vertreter geladene Vorstandsvorsitzende den im Unternehmen zuständigen Entscheidungsträger als ermächtigten Vertreter zum Verhandlungstermin entsendet.(Rn.11) 2. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers auch dazu dienen, dass die Partei, bzw. der im Unternehmen zuständige Entscheidungsträger, sich in einer für die Gegenseite und für das Gericht erkennbaren Weise persönlich mit dem Gegenstand des Verfahrens befasst, und sich an der Erörterung im Verhandlungstermin beteiligt. Dies dient dem Rechtsfrieden.(Rn.14) 3. Wird die Anordnung des persönlichen Erscheinens von einer Partei missachtet, steht die Verhängung eines Ordnungsgeldes im Ermessen des Gerichts. Für die Entscheidung kann unabhängig vom Ausgang des Verfahrens eine Rolle spielen, dass die Anwesenheit der Partei, bzw. des zuständigen Entscheidungsträgers, eine fruchtbare und lösungsorientierte Erörterung in der mündlichen Verhandlung voraussichtlich gefördert hätte.(Rn.20) 4. Wird das persönliche Erscheinen des gesetzlichen Vertreters einer Partei angeordnet, ist das Ordnungsgeld bei einer Missachtung der Anordnung nicht gegen den gesetzlichen Vertreter sondern gegen die Partei festzusetzen (vgl. BGH, 30. März 2017, BLw 3/16, NJW-RR 2017, 1446).(Rn.25) 1. Gegen die Beklagte wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 € festgesetzt. 2. Gegen den Vorsitzenden des Vorstands der Beklagten, Dr. V., wird kein Ordnungsgeld festgesetzt. I. Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine private Krankheitskosten-Versicherung, die auch den Ersatz für Kosten von Zahnbehandlungen umfasst. Die Versicherungsbedingungen sehen einen Ersatz von Kosten der Zahnbehandlung zu 90 % vor, wobei dem Versicherungsnehmer für jedes Versicherungsjahr - einschließlich anderer Krankheitskosten - ein Selbstbehalt von 4.800,00 € verbleibt. Der Kläger hat im Verfahren vor dem Landgericht den Ersatz restlicher Zahnbehandlungskosten aus der Zeit zwischen Oktober 2013 und Dezember 2015 verlangt. Streitgegenständlich waren elf verschiedene Zahnarztrechnungen, die sich insgesamt auf eine Summe von 59.495,00 € beliefen. Die Beklagte hatte vorgerichtlich Teilbeträge dieser Rechnungen in Höhe von insgesamt 16.449,80 € als nicht erstattungsfähig angesehen. Mit seiner Klage hat der Kläger Zahlung in Höhe von 14.804,89 € verlangt, 90 % der nach seiner Meinung von der Beklagten zu Unrecht abgelehnten Teilbeträge der Zahnarztrechnungen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Es gebe in den Rechnungen eine größere Anzahl von Leistungen der Zahnärzte, die medizinisch nicht notwendig gewesen seien. Es sei zu einem Teil zu bestreiten, dass die Zahnärzte die abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht hätten. Zudem entsprächen die Abrechnungen teilweise nicht der Gebührenordnung für Zahnärzte und der im Versicherungsvertrag vereinbarten sogenannten Sachkostenliste. Zur Konkretisierung ihrer Einwendungen gegen die Zahnarztrechnungen hat die Beklagte mehrere Privatgutachten des von ihr beauftragten Sachverständigen Dr. K. vorgelegt. Die Staatsanwaltschaft Freiburg hat nach einer Anzeige des Privatgutachters Dr. K. ein Ermittlungsverfahren gegen die beiden Zahnärzte geführt, die den Kläger behandelt haben. Die Staatsanwaltschaft hat ein 276 Seiten umfassendes Gutachten zur Überprüfung der streitgegenständlichen Zahnarztrechnungen eingeholt. Das Gutachten kam zu einer größeren Anzahl von Beanstandungen, die jedoch mit den Beanstandungen des Privatgutachters Dr. K. in vielen Punkten nicht übereinstimmten. Das Ermittlungsverfahren gegen die beiden Zahnärzte ist gemäß § 153 a StPO gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt worden. Das Landgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 22.06.2016 in vollem Umfang entsprechend dem Klageantrag verurteilt. Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Berufung eingelegt; das Landgericht habe ihre erstinstanzlichen Einwendungen nur unzureichend gewürdigt und geprüft. Mit Beschluss vom 12.03.2018 hat der Senat die Sache dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Vorbereitung der Entscheidung zugewiesen. Der Einzelrichter hat mit Verfügung vom selben Tag Termin zur mündliche Verhandlung anberaumt und zu diesem Termin das persönliche Erscheinen des Klägers und des Vorsitzenden des Vorstands der Beklagten, Dr. V., zur Aufklärung des Sachverhalts und für einen Güteversuch angeordnet. Zur Vorbereitung des Termins hat der Einzelrichter in einer sieben Seiten umfassenden Verfügung auf die rechtlichen und tatsächlichen Fragen hingewiesen, die voraussichtlich für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich sein dürften. Im Termin zur mündlichen Verhandlung solle die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zur Abrechnung der Zahnärzte erörtert und vorbereitet werden. Vor der Erteilung des Gutachtenauftrags solle im Termin über einen möglichen Vergleich verhandelt werden. Der Termin zur mündlichen Verhandlung ist später - mit einer identischen Anordnung zum persönlichen Erscheinen - auf den 17.07.2018 verlegt worden. Im Termin vom 17.07.2018 erschienen der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter. Für die Beklagte erschien weder der Vorsitzende des Vorstands noch ein im Versicherungsunternehmen zuständiger Entscheidungsträger. Der anwesende Unterbevollmächtigte erklärte, er habe keine Erkenntnisse darüber, weshalb für die Beklagte trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens niemand erschienen sei. Im Termin zur mündlichen Verhandlung wurde die Sach- und Rechtslage ausführlich erörtert, wobei es insbesondere um komplizierte Fragen der Darlegungs- und Beweislast ging, die nach Auffassung des Einzelrichters voraussichtlich dazu führen würden, dass nur ein geringerer Teil der Einwendungen der Beklagten gegen die Zahnarztrechnungen Gegenstand eines Gutachtenauftrags sein könne. Auf Vorschlag des Einzelrichters schlossen die Parteien, die Beklagte hierbei vertreten durch den anwesenden Unterbevollmächtigten, einen Widerrufsvergleich, in welchem sich die Beklagte zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 9.000,00 € verpflichtete. Mit Schriftsatz ihres Hauptbevollmächtigten vom 14.08.2018 widerrief die Beklagte den Vergleich. Der vom Gericht vorgeschlagene Vergleichsbetrag sei zu hoch, da - so die Auffassung der Beklagten - bereits staatsanwaltschaftlich festgestellt worden sei, dass die Zahnärzte des Klägers einen Teilbetrag von 4.343,03 € wissentlich falsch abgerechnet hätten. Zu den umfangreichen rechtlichen Erörterungen im Termin vom 17.07.2018 - die zusammenfassend ins Protokoll aufgenommen wurden - enthält der Schriftsatz des Beklagtenvertreters keine Stellungnahme. Nach weiteren außergerichtlichen Verhandlungen zwischen dem Klägervertreter und dem Hauptbevollmächtigten der Beklagten einigten sich die Parteien schließlich auf eine Beendigung des Verfahrens gegen eine Zahlung der Beklagten in Höhe von 7.129,62 €. Mit Beschluss vom 23.10.2018 stellte der Senat das Zustandekommen eines entsprechenden Vergleichs fest. Mit Verfügung vom 30.10.2018 hat der Einzelrichter die Beklagte und den Vorstandsvorsitzenden der Beklagten darauf hingewiesen, dass die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die Beklagte oder gegen den Vorsitzenden des Vorstands in Betracht komme, weil für die Beklagte im Termin vom 17.07.2018 trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens weder der Vorsitzende des Vorstands noch ein ermächtigter Vertreter erschienen ist. Die Beklagte und der Vorsitzende des Vorstands haben mit Schriftsatz vom 15.11.2018 zu dieser Verfügung Stellung genommen. II. Die Festsetzung des Ordnungsgeldes gegen die Beklagte beruht auf § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen den Vorsitzenden des Vorstands der Beklagten kommt aus Rechtsgründen nicht in Betracht. 1. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsgeldes liegen vor. Der Senat hat durch den Einzelrichter das persönliche Erscheinen des Vorsitzenden des Vorstands der Beklagten zur Aufklärung des Sachverhalts und für einen Güteversuch angeordnet. Der Vorsitzende des Vorstands wurde ordnungsgemäß geladen. Zum Termin ist weder der Vorsitzende des Vorstands noch eine im Sinne von § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO ermächtigte Person erschienen. Eine Entschuldigung liegt nicht vor, ist auch nachträglich nicht vorgelegt worden. Dabei kommt es - entgegen der Auffassung des Beklagtenvertreters - nicht darauf an, ob der im Termin zur mündlichen Verhandlung anwesende Unterbevollmächtigte „zum Abschluss eines Vergleiches bevollmächtigt“ gewesen ist. Denn eine Vollmacht (auch eine Vollmacht für den Abschluss eines Vergleiches) hat entgegen einem unter Anwälten weit verbreiteten Missverständnis rechtlich nichts mit einer Ermächtigung im Sinne von § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu tun (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2009 - 10 W 34/09 -, Rn. 14, zitiert nach Juris; OLG Naumburg, MDR 2011, 943; OLG Karlsruhe - 15. Zivilsenat - Versicherungsrecht 2005, 1103). Bei einer juristischen Person ist die „Partei“, deren persönliches Erscheinen gemäß § 141 Abs. 1 ZPO angeordnet werden kann, der gesetzliche Vertreter der Partei (vgl. Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, 32. Anlage 2018, § 141 ZPO Rn. 10). Der Umstand, dass der Vorstandsvorsitzende eines großen Versicherungsunternehmens nicht sämtliche Verhandlungstermine in Zivilprozessen wahrnehmen kann, steht der Anordnung nicht entgegen. Denn von einer juristischen Person ist zu erwarten, dass intern eine Delegation von Entscheidungsbefugnissen stattfindet. Es ist üblich und zu erwarten, dass bei einem Versicherungsunternehmen der im Unternehmen für die jeweilige Angelegenheit zuständige Entscheidungsträger bei Gericht als ermächtigte Person im Sinne von § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO auftreten kann (vgl. zur Anordnung des persönlichen Erscheinens gegenüber dem Vorsitzenden des Vorstands einer Versicherungsgesellschaft OLG Karlsruhe - 15. Zivilsenat -, Versicherungsrecht 2005, 1103; OLG Stuttgart, Versicherungsrecht 2015, 1580). 2. Wenn eine Partei - beziehungsweise deren gesetzlicher Vertreter - trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht zum Verhandlungstermin erscheint, liegt die Verhängung eines Ordnungsgeldes im Ermessen des Gerichts. Bei der Ermessensausübung ist der Zweck der gerichtlichen Anordnung zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu erwägen, inwieweit ein persönliches Erscheinen der ausgebliebenen Partei zweckmäßig gewesen wäre, um das Gericht bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe, nämlich der Rechtsprechung und der Schaffung von Rechtsfrieden, zu unterstützen. a) Wenn trotz einer Anordnung des persönlichen Erscheinens für eine Versicherungsgesellschaft - ohne Begründung - weder der Vorsitzende des Vorstands noch ein ermächtigter Vertreter erscheint, wird dies vom Gericht in der Regel als ein Mangel an Respekt gegenüber dem Gericht seitens der Partei und ihres gesetzlichen Vertreters interpretiert. Der Gesetzgeber gibt dem Zivilgericht in § 141 Abs. 1 ZPO die Möglichkeit, das persönliche Erscheinen einer Partei anzuordnen, und zwar grundsätzlich ohne nähere Begründung, wenn das Gericht dies für die Wahrnehmung seiner Aufgabe für zweckdienlich erachtet. „Respekt“ gegenüber dem Gericht bedeutet, dass die Partei, ihr gesetzlicher Vertreter und der Prozessbevollmächtigte grundsätzlich davon ausgehen, dass der Anordnung des Gerichts sachliche Erwägungen zugrunde liegen, und aus diesem Grund der Anordnung Folge leisten. Der Respekt gegenüber dem Gericht ist kein Selbstzweck. Es dient der Förderung von Rechtsfrieden, wenn nicht nur der vom Versicherungsunternehmen beauftragte Anwalt (oder ein Unterbevollmächtigter), sondern auch der im Versicherungsunternehmen zuständige Entscheidungsträger bereit ist, sich einer Diskussion der maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Fragen in einer mündlichen Verhandlung zu stellen. Es dient einer Förderung von Rechtsfrieden, wenn - vor einer Entscheidung oder auch im Rahmen von Vergleichsverhandlungen - das Gericht aus erster Hand die im Fall maßgeblichen internen Erwägungen des Versicherungsunternehmens kennenlernt, und es dient der Förderung von Rechtsfrieden, wenn der zuständige Entscheidungsträger des Versicherungsunternehmens die Überlegungen und Erwägungen des Gerichts in der Verhandlung erfährt, und in den eigenen Überlegungen berücksichtigt. In der Rechtsprechung spielt die Frage eines vorhandenen oder mangelnden Respekts gegenüber dem Gericht bei der Verhängung eines Ordnungsgeldes gemäß § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO in der Regel keine wesentliche Rolle. Der Senat berücksichtigt diese Praxis. Die Frage eines mangelnden Respekts gegenüber dem Gericht hat der Senat daher der Ordnungsgeldfestsetzung nicht zu Lasten der Beklagten zugrunde gelegt. b) In versicherungsrechtlichen Streitigkeiten, in denen - wie vorliegend - für beide Parteien das persönliche Erscheinen angeordnet ist, wird die Missachtung der Anordnung durch den Versicherer, beziehungsweise durch den gesetzlichen Vertreter des Versicherers, regelmäßig auch von der Gegenpartei, also vom Versicherungsnehmer, als mangelnder Respekt angesehen. Für den Versicherungsnehmer, der der Anordnung des Gerichts Folge leistet, ist es kaum nachvollziehbar, wenn der Eindruck entsteht, bei einem großen Versicherungsunternehmen stehe es im Belieben der Partei, ob die Anordnung des persönlichen Erscheinens ernst genommen wird oder nicht. (Ähnlich OLG Karlsruhe - 15. Zivilsenat -, Versicherungsrecht 2005, 1103, 1104.) Auch im Verhältnis zum Versicherungsnehmer geht es nicht lediglich um eine Frage von Umgangsformen, sondern letztlich um die Funktion des Zivilprozesses. Für den Versicherungsnehmer ist der Zivilprozess in der Regel ein singuläres Ereignis mit oft weitreichenden Auswirkungen auf seine Lebensverhältnisse. Es dient der Förderung von Rechtsfrieden, wenn der Versicherer den im Unternehmen zuständigen Entscheidungsträger zu einer mündlichen Verhandlung entsendet. Das Versicherungsunternehmen kann auf diese Weise deutlich machen, dass und wie - auch bei unterschiedlichen Standpunkten - das Anliegen des Versicherungsnehmers ernst genommen wird. Der Versicherungsnehmer hat seinerseits die Möglichkeit, im persönlichen Gegenüber deutlich zu machen, was ihm wichtig ist, und was der Versicherer bei einer Prozessführung gegebenenfalls berücksichtigen könnte. Auch die Frage des Respekts gegenüber der im Termin erschienen Gegenpartei wird in der gerichtlichen Praxis zu § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO kaum in den Vordergrund gestellt. Der Senat hat auf dem Boden dieser Praxis auch diesen Gesichtspunkt nicht zu Lasten der Beklagten berücksichtigt. c) Die Frage einer möglichen Sachverhaltsaufklärung hat - im Hinblick auf den Verfahrensstand - im Termin vom 17.07.2018 keine entscheidende Rolle gespielt. Daher sind Gesichtspunkte einer möglichen Sachverhaltsaufklärung auch nicht erheblich für die Ordnungsgeldfestsetzung. d) Maßgeblich für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes ist der Umstand, dass die Anordnung des persönlichen Erscheinens einem Güteversuch diente. Dieser Güteversuch war vom Senat sorgfältig vorbereitet, was die Beklagte und ihr gesetzlicher Vertreter der umfangreichen Hinweisverfügung vom 12.03.2018 entnehmen konnten. Die Missachtung der Anordnung des persönlichen Erscheinens hat die Durchführung der Verhandlung behindert. Die Teilnahme des maßgeblichen Entscheidungsträgers der Beklagten wäre für den Zweck des Zivilprozesses voraussichtlich sinnvoll und förderlich gewesen. aa) Für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes kommt es nicht allein auf den Zweck einer möglichen Sachaufklärung im Rahmen von § 141 Abs. 1 ZPO an. Aus dem Wortlaut des Gesetzes in § 141 Abs. 3 ZPO ergibt sich vielmehr, dass beim Ausbleiben einer Partei ein Ordnungsgeld auch festgesetzt werden kann, wenn das Erscheinen der Partei zur Förderung einer gütlichen Lösung zweckmäßig gewesen wäre. Jedenfalls seit der Neuregelung in § 278 Abs. 3 ZPO zum 01.01.2002 entspricht dies der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung (vgl. OLG Karlsruhe - 15. Zivilsenat -, Versicherungsrecht 2005, 1103; OLG Karlsruhe - 2. Familiensenat -, Beschluss vom 21.11.2005 - 2 WF 191/05 -, Rn. 6, zitiert nach Juris; OLG Stuttgart, MDR 2009, 1301). Der Gesetzgeber geht davon aus, dass eine Partei, die in einem Zivilprozess gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen will, die erforderlichen Mühen für die Prozessführung jedenfalls nicht vollständig auf einen Prozessbevollmächtigten delegieren kann. Wer sich der Hilfe des Gerichts bedienen will, bleibt vielmehr in gewissem Umfang verpflichtet, auch persönlich gewisse Zeit und Mühe aufzuwenden, wenn das Gericht dies bei einem Güteversuch für zweckmäßig erachtet. Diese Vorstellungen des Gesetzgebers ergeben sich nicht nur aus § 278 Abs. 3 ZPO, sondern beispielsweise auch aus der Regelung in § 15 a Abs. 5 letzter Hs. EGZPO. bb) Im vorliegenden Fall ging es um komplizierte Fragen der Darlegungs- und Beweislast, die nach Auffassung des Senats bei einer streitigen Entscheidung voraussichtlich dazu führen würden, dass zwar ein Sachverständigengutachten zur Prüfung der Rechnungen der Zahnärzte erforderlich gewesen wäre, jedoch nur für einen geringeren Teil der Einwendungen der Beklagten. Eine Anwesenheit des zuständigen Entscheidungsträgers der Beklagten hätte die Diskussion - und die Vorüberlegungen für einen möglichen Vergleich - voraussichtlich gefördert. Im Zivilprozess geht es nicht darum, den Rechtsstreit durch einen beliebigen - möglicherweise zufällig zustande gekommenen - Vergleich zu beenden. Es dient vielmehr dem Rechtsfrieden, wenn die verschiedenen Beteiligten - der Kläger, der zuständige Entscheidungsträger der Beklagten und der Senat - die wechselseitigen Argumente und Standpunkte kennenlernen und verstehen. Die Missachtung der Anordnung des persönlichen Erscheinens durch die Beklagte hat diese Funktion des rechtlichen Austauschs und der Vorbereitung der Vergleichsüberlegungen in der mündlichen Verhandlung behindert. Dies rechtfertigt die Verhängung eines Ordnungsgeldes. cc) Der Umstand, dass es nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17.07.2018 aufgrund außergerichtlicher Verhandlungen der Anwälte zu einer - vom Vorschlag des Gerichts abweichenden - Einigung der Parteien gekommen ist, ändert nichts. Der Hauptbevollmächtigte der Beklagten, der an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen hatte, hat den vom Unterbevollmächtigten im Termin vom 17.07.2018 abgeschlossenen Vergleich widerrufen. Aus der Begründung des Widerrufs im Schriftsatz des Hauptbevollmächtigten vom 14.08.2018 ergibt sich, dass sich sowohl der Hauptbevollmächtigte als auch der maßgebliche Entscheidungsträger der Beklagten mit den komplizierten Erörterungen zur Darlegungs- und Beweislast, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, nicht befasst haben. Der Schriftsatz des Hauptbevollmächtigten vom 14.08.2018 offenbart ein typisches Kommunikationsproblem in Zivilprozessen, das in ähnlicher Weise nicht selten auftritt. Wenn der maßgebliche Entscheidungsträger des Versicherungsunternehmens und der Hauptbevollmächtigte an einer mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen, steigt die Wahrscheinlichkeit, dass die Informationsweitergabe durch den Unterbevollmächtigten nicht ausreicht, um den zuständigen Entscheidungsträger des Versicherungsunternehmens vollständig über die Erörterungen im Termin zu informieren. Umgekehrt kann auch die Wahrscheinlichkeit steigen, dass das Gericht erhebliche Erwägungen des Versicherungsunternehmens nicht vollständig in seine Erwägungen einbezieht. Das Informationsdefizit auf Beklagtenseite, welches sich aus dem Schriftsatz des Hauptbevollmächtigten vom 14.08.2018 ergibt, macht die sachliche Notwendigkeit einer Anordnung des persönlichen Erscheinens deutlich. Es kommt ein weiterer Gesichtspunkt hinzu: Aus den Erörterungen im Termin vom 17.07.2018 ist dem Senat bekannt, dass der Kläger den vorliegenden Rechtsstreit ohne Kostendeckung durch eine Rechtsschutzversicherung geführt hat. Die Teilnahme des zuständigen Entscheidungsträgers der Beklagten an der Verhandlung vom 17.07.2018 hätte möglicherweise dazu geführt, dass die Beklagte sich mit den rechtlichen Erwägungen des Senats befasst hätte, und sodann möglicherweise den Vergleichsvorschlag des Senats akzeptiert hätte. Nach dem Widerruf des Vergleichs durch den Hauptbevollmächtigten hatte der Kläger aus Kostengründen wenig Spielraum, sich auf weitere komplizierte Verhandlungen über die Höhe einer Zahlung mit dem Hauptbevollmächtigten der Beklagten einzulassen. Aus der Sicht des Klägers ist es wenig befriedigend, wenn die Missachtung der Anordnung des Gerichts gemäß § 141 Abs. 1 ZPO auf Beklagtenseite möglicherweise dafür ursächlich wurde, dass sich der Kläger mit einer geringeren Zahlung, als vom Senat vorgeschlagen, zufriedengeben musste. 3. In der Rechtsprechung ist streitig, ob bei einer Ordnungsgeldfestsetzung gemäß § 141 Abs. 1 Satz 1 ZPO eine Entscheidung gegen die Partei oder gegen deren gesetzlichen Vertreter zu ergehen hat. Der Wortlaut des Gesetzes spricht für eine Sanktion gegen den gesetzlichen Vertreter. Denn bei einer juristischen Person kann die Verpflichtung gemäß § 141 Abs. 1 ZPO nur den gesetzlichen Vertreter treffen, auch wenn das Gesetz in § 141 Abs. 1 ZPO in einer Verallgemeinerung den Begriff „Partei“ gebraucht. Wenn der Begriff „Partei“ in § 141 Abs. 3 ZPO in gleicher Weise verwendet wird wie in § 141 Abs. 1 ZPO, würde es naheliegen, bei einer juristischen Person auch die Sanktion (Verhängung eines Ordnungsgeldes) gegen die jeweils zum Erscheinen verpflichtete Person, also gegen den gesetzlichen Vertreter, festzusetzen. Allerdings steht dieser Auslegung des Gesetzes inzwischen die herrschende Meinung in der Rechtsprechung entgegen. Nachdem auch der Senat für Landwirtschaftssachen des Bundesgerichtshofs annimmt, dass bei einer juristischen Person ein Ordnungsgeld gemäß § 141 Abs. 3 ZPO nur gegen die juristische Person und nicht gegen den gesetzlichen Vertreter verhängt werden kann (BGH, NJW-RR 2017, 1446), schließt sich der Senat dieser Auffassung an. Zur Begründung wird auf die Einzelheiten der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs verwiesen. 4. Es erscheint ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 € angemessen. Die Entsendung eines ermächtigten Vertreters (in der Regel des im Unternehmen zuständigen Entscheidungsträgers) ist einem Versicherungsunternehmen in jedem Zivilprozess zumutbar. Dies ergibt sich aus der Bedeutung von Zivilprozessen für den Rechtsstaat und für die Parteien im konkreten Fall. Aus der schriftsätzlichen Stellungnahme der Beklagten und ihres gesetzlichen Vertreters lassen sich keine Umstände entnehmen, die einen Verschuldensvorwurf entfallen lassen könnten. Zwar ist der Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 15.11.2018 möglicherweise dahingehend zu verstehen, dass der Hauptbevollmächtigte seiner Mandantin und ihrem gesetzlichen Vertreter geraten hat, die Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht zu befolgen. Dies kann jedoch nichts daran ändern, dass für den Vorsitzenden des Vorstands die an ihn gerichtete Ladung mit der Anordnung des persönlichen Erscheinens maßgeblich geblieben ist.