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Leitsatz

BLw 3/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:300317BBLW3
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:300317BBLW3.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 3/16 vom 30. März 2017 in der Landwirtschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 141 Abs. 3 Satz 1 Ist eine juristische Person Partei eines Rechtsstreits, darf ein Ordnungsgeld gemäß § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO nur gegen sie, nicht jedoch gegen ihren gesetzlichen Vertreter festgesetzt werden. BGH, Beschluss vom 30. März 2017 - BLw 3/16 - OLG Rostock AG Stralsund - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 30. März 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Göbel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Be- schluss des Oberlandesgerichts Rostock - Senat für Landwirt- schaftssachen - vom 12. Juli 2016 aufgehoben, soweit zu seinem Nachteil entschieden worden ist. Der Ordnungsmittelbeschluss des Amtsgerichts Stralsund vom 18. März 2016 wird insgesamt aufgehoben. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 200 €. Gründe: I. Der Beschwerdeführer (weiterer Beteiligter) ist Geschäftsführer der be- klagten Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Diese wird von den Klägern nach Kündigung eines Landpachtvertrages auf Nutzungsentschädigung in An- spruch genommen. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) bestimmte für den 18. März 2016 einen Termin zur Güteverhandlung und für den Fall des Nichter- scheinens einer Partei oder Erfolglosigkeit der Güteverhandlung einen unmittel- bar anschließenden frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung. In der 1 - 3 - Terminsverfügung wurde zum Zwecke der Aufklärung des Sachverhalts und eines Güteversuchs das persönliche Erscheinen der Kläger sowie der Beklag- ten angeordnet. Für die Beklagte wurde der Beschwerdeführer geladen. Zu dem Verhandlungstermin erschien für die Beklagte ein in Untervollmacht auftre- tender Rechtsanwalt, der über kein Mandat für einen Vergleichsabschluss ver- fügte. Der Beschwerdeführer erschien zu dem Termin nicht. Das Amtsgericht hat gegen den Beschwerdeführer wegen des Ausblei- bens im Termin ein Ordnungsgeld in Höhe von 200 €, ersatzweise vier Tage Ordnungshaft, verhängt und ihm die durch sein Nichterscheinen entstandenen Mehrkosten auferlegt. Das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssa- chen - hat den Ordnungsmittelbeschluss des Amtsgerichts insoweit aufgeho- ben, als hierin ersatzweise Ordnungshaft verhängt und dem Beschwerdeführer die Mehrkosten auferlegt worden sind. Im Übrigen hat es die Beschwerde zu- rückgewiesen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit der zugelasse- nen Rechtsbeschwerde, mit der er die vollständige Aufhebung des Ordnungs- mittelbeschlusses erreichen möchte. II. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts hat das Amtsgericht gegen den Beschwerdeführer zu Recht ein Ordnungsgeld in Höhe von 200 € verhängt. Die Voraussetzungen des § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO lägen vor, da der Be- schwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung unter Hinweis auf die Folgen seines Ausbleibens nicht erschienen sei. Das Ordnungsgeld sei auch zu Recht gegen den Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Beklagten und nicht ge- gen die beklagte juristische Person verhängt worden. Der insoweit abweichen- den herrschenden Meinung werde nicht gefolgt. Zwar spreche der Wortlaut der Vorschrift dafür, dass das Ordnungsgeld gegen die Partei festgesetzt werden müsse. Für jeden Vertreter einer juristischen Person sei aber erkennbar, dass 2 3 - 4 - nicht diese, sondern er als gesetzlicher Vertreter Adressat der Anordnung des persönlichen Erscheinens sei. Er müsse deshalb damit rechnen, dass das Ord- nungsgeld gegen ihn und nicht gegen die juristische Person verhängt werde. Dem stehe nicht entgegen, dass die Prozessförderungspflicht nur die Partei treffe und die Folgen einer nicht sorgfältigen Prozessführung deshalb die juristi- sche Person als Partei zu tragen habe. Hier gehe es nämlich um eine Sanktio- nierung, die unmittelbar keinen Einfluss auf den Ausgang des Rechtsstreits ha- be. Nur diese Auslegung entspreche Sinn und Zweck des § 141 ZPO, nämlich durch Anwesenheit der Partei die Sachaufklärung und eine gütliche Einigung zu erleichtern. III. Die nach § 48 Abs. 1 LwVG i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Beurteilung des Beschwerdegerichts hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil es für die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen den Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Be- klagten an einer Rechtsgrundlage fehlt. 1. Gemäß § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO kann gegen eine Partei, die im Ter- min ausbleibt, ein Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Ob bei der Anordnung des persönli- chen Erscheinens einer juristischen Person - hier der Beklagten als Gesell- schaft mit beschränkter Haftung - diese Adressat eines Ordnungsgeldbeschlus- ses ist oder aber ihr gesetzlicher Vertreter - hier der Beschwerdeführer -, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beurteilt. a) Nach der ganz herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Lite- ratur kann insbesondere im Hinblick auf den Wortlaut des § 141 Abs. 3 Satz 1 4 5 6 - 5 - ZPO ein Ordnungsgeld ausschließlich gegen die juristische Person verhängt werden (OLG Frankfurt, MDR 2006, 170; KG, NJOZ 2007, 3484; OLG Dresden, MDR 2012, 543; OLG Hamm, NJW-RR 2013, 575; OLG Hamm, MDR 2014, 50; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 141 Rn. 14; PG/Prütting, ZPO, 7. Aufl., § 141 Rn. 11; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 37. Aufl., § 141 Rn. 5; Mu- sielak/Voit/Stadler, ZPO, 14. Aufl., § 141 Rn. 12; Hk-ZPO/Wöstmann, 6. Aufl., § 141 Rn. 6; Wieczorek/Schütze/Smid, ZPO, 4. Aufl., § 141 Rn. 60; BeckOK ZPO/von Selle [Stand 1.12.2016], § 141 Rn. 16). b) Nach der Gegenmeinung, der sich das Beschwerdegericht ange- schlossen hat, ist wegen des Zwecks des Ordnungsgelds und der Strafähnlich- keit der Sanktion das Ordnungsgeld nicht gegen die juristische Person, sondern gegen den geladenen und nicht erschienen gesetzlichen Vertreter festzusetzen (OLG Nürnberg, MDR 2001, 954; LAG Köln, NZA-RR 2008, 491; LAG Hessen, BeckRS 2008, 54676; LAG Hamm, BeckRS 2010, 65621; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 141 Rn. 252; siehe auch bereits Hartung, JR 1925, 127). 2. Richtig ist die zuerst genannte Auffassung. Ist eine juristische Person Partei eines Rechtsstreits, darf ein Ordnungsgeld gemäß § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO nur gegen sie, nicht jedoch gegen ihren gesetzlichen Vertreter festgesetzt werden. a) Hierfür spricht schon der eindeutige Wortlaut der Vorschrift. Die Sank- tion soll die jeweilige „Partei“ treffen, die in dem Termin trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens ausbleibt. Hierfür spielt es keine Rolle, ob es sich um eine natürliche oder juristische Person handelt, eine Differenzierung erfolgt in- soweit nicht. Sämtliche Folgen der Prozessführung treffen stets nur die jeweili- ge Prozesspartei. Dass sich bei einer juristischen Person die Terminsladung i.S.d. § 141 Abs. 2 Satz 2 ZPO an den gesetzlichen Vertreter richtet (vgl. auch 7 8 9 - 6 - § 170 ZPO), beruht darauf, dass die juristische Person nur durch ihre gesetzli- chen Vertreter handeln kann. b) Der Zweck einer Anordnung des persönlichen Erscheinens einer juris- tischen Person vermag eine von dem Wortlaut der Norm abweichende Ausle- gung nicht zu rechtfertigen. Zweck des § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist nämlich nicht - dies im Unterschied zu den sitzungspolizeilichen Maßnahmen gemäß den §§ 177 und 178 GVG, die auch gegen gesetzliche Vertreter einer Partei verhängt werden können (vgl. nur Zöller/Lückemann, ZPO, 31. Aufl., § 177 GVG Rn. 2) - eine (vermeintliche) Missachtung des Gerichts zu ahnden, son- dern die Aufklärung des Sachverhalts zu fördern (vgl. BVerfG, NJW 1998, 892, 893; BGH, Beschluss vom 12. Juni 2007 - VI ZB 4/07, NJW-RR 2007, 1364 Rn. 16 mwN; BGH, Beschluss vom 22. Juni 2011 - I ZB 77/10, NJW-RR 2011, 1363 Rn. 16; BAG, Beschluss vom 20. August 2007 - 3 AZB 50/05, NJW 2008, 252 Rn. 6; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 141 Rn. 12). Diese Pflicht obliegt der Prozesspartei, im vorliegenden Zusammenhang also der juristischen Person. Sie hat die Nachteile zu tragen, wenn sie ihrer Prozessförderungspflicht nicht nachkommt. Entsprechend ist sie auch Adressatin etwaiger Sanktionsmittel i.S.d. § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO. c) Es trifft auch nicht zu, dass der Sanktionszweck des § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO, wie das Beschwerdegericht meint, allein durch die persönliche In- anspruchnahme des gesetzlichen Vertreters erreicht werden kann. aa) Leistet der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person der Anord- nung des persönlichen Erscheinens der Partei nicht Folge und wird gegen die juristische Person (zu Recht) ein Ordnungsgeld verhängt, kann die juristische Person den pflichtwidrig handelnden gesetzlichen Vertreter in Regress nehmen (vgl. OLG Frankfurt, MDR 2006, 170, 171; OLG Dresden, MDR 2012, 543, 544). Dies hat wiederum zur Folge, dass auch der gesetzliche Vertreter selbst 10 11 12 - 7 - ein Interesse daran hat, die Pflichten zu erfüllen, die der von ihm vertretenen juristischen Person obliegen. bb) Der Hinweis des Beschwerdegerichts, die Sanktionsmöglichkeit ge- gen eine juristische Person laufe ins Leere, wenn diese - wie hier - nicht über hinreichendes Vermögen verfüge, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Eine solche Gefahr besteht in gleicher Weise bei Ordnungsmitteln gegen eine nicht zahlungsfähige natürliche Person. Ein Grund, insoweit juristische und na- türliche Personen unterschiedlich zu behandeln, besteht nicht. IV. Danach ist der angefochtene Beschluss des Beschwerdegerichts, soweit der Beschwerdeführer beschwert ist, aufzuheben. Da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO), ist der Beschluss des Amts- gerichts über die Verhängung eines Ordnungsgeldes insgesamt aufzuheben. 13 14 - 8 - Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2007 - VI ZB 4/07, NJW-RR 2007, 1364 Rn. 23; Beschluss vom 22. Juni 2011 - I ZB 77/10, NJW-RR 2011, 1363 Rn. 23). Stresemann Brückner Göbel Vorinstanzen: AG Stralsund, Entscheidung vom 18.03.2016 - 14 XV 2/16 - OLG Rostock, Entscheidung vom 12.07.2016 - 14 W XV 2/16 - 15