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Beschluss

8 U 82/21

OLG Karlsruhe 8. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2022:0317.8U82.21.00
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Leitsätze
1. Zu den fehlenden objektiven und subjektiven Voraussetzungen des § 826 BGB bei einem Audi Q 3 EA 288 SCR EU 6, insbesondere bei Geltendmachung einer "Fahrkurve".(Rn.16) 2. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 10. März 2022 - 24 U 112/21 - hindert eine Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO bei allein tatrichterlich abweichender Würdigung nicht.
Tenor
1. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. 2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis 08.04.2022.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den fehlenden objektiven und subjektiven Voraussetzungen des § 826 BGB bei einem Audi Q 3 EA 288 SCR EU 6, insbesondere bei Geltendmachung einer "Fahrkurve".(Rn.16) 2. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 10. März 2022 - 24 U 112/21 - hindert eine Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO bei allein tatrichterlich abweichender Würdigung nicht. 1. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. 2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis 08.04.2022. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO beruht, noch die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Berufungsgerichts. Schließlich erscheint auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Schadensersatzanspruch nebst Zinsen und Kosten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere sind die Voraussetzungen des § 826 BGB nicht erfüllt. Der gegen die Beklagte geltend gemachte Anspruch würde jedenfalls voraussetzen, dass der von ihr hergestellte und in Verkehr gebrachte Dieselmotor (EA288, 2.0 l TDI, 135 kW, SCR EU 6) tatsächlich über die behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtungen verfügt und dieser Umstand (in Ansehung einer oder mehrerer Abschalteinrichtungen) als sittenwidrig zu qualifizieren und dem Kläger deshalb ein Schaden entstanden wäre. Das ist nicht der Fall. 1. Der geltende gemachte Anspruch gemäß § 826 i.V.m. § 31 analog BGB besteht nicht. a) Die tatsächliche Ausgestaltung des sogenannten Thermofensters, über welches das klägerische Fahrzeug unstreitig verfügt, führt nicht zu einer Haftung der Beklagten nach § 826 BGB. Zwischen den Parteien ist streitig, ob das Thermofenster so ausgestaltet ist, dass die Abgasreinigung außerhalb des Temperaturbereichs von 20 °C bis 30 °C (so der Kläger) oder von -24 °C bis +70 °C (so die Beklagte) sukzessive reduziert (so der Kläger) bzw. abgeschaltet (so die Beklagte) wird. Selbst wenn die Behauptung des Klägers zuträfe, hätte sein Klagevorbringen keine Aussicht auf Erfolg. aa) Zwar ist im Streitfall davon auszugehen, dass die Beklagte als Herstellerin des Motors um die konkrete Ausgestaltung des Thermofensters von Anfang an wusste. Dabei kann zugunsten des Klägers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unterstellt werden, dass eine derartige temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung 715/2007/EG zu qualifizieren ist (vgl. zu Art. 5 der Verordnung 715/2007/EG auch EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, Celex-Nr. 62018CJ0693). Hieraus allein kann aber noch kein als sittenwidrig zu qualifizierendes Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen abgeleitet werden. bb) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – VI ZR 433/19 –, juris Rn. 14). cc) Nach diesen Grundsätzen reicht der Umstand, dass das Fahrzeug des Klägers über ein - hier nur unterstelltes - unzulässiges Thermofenster verfügt, für sich genommen nicht aus, um dem Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen ein sittenwidriges Gepräge zu geben. Der darin liegende Gesetzesverstoß ist auch unter Berücksichtigung einer damit einhergehenden Gewinnerzielungsabsicht der Beklagten für sich genommen nicht geeignet, das Inverkehrbringen des Motors mit der dem Thermofenster zugrundeliegenden Steuerungssoftware als besonders verwerflich erscheinen zu lassen. Hierfür bedarf es vielmehr weiterer Umstände (vgl. BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – VI ZR 433/19 –, juris Rn. 16). Aus ihnen muss sich jedenfalls ergeben, dass die für die Beklagte handelnden Personen bei der Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Dabei trägt die Darlegungs- und Beweislast für diese Voraussetzung nach allgemeinen Grundsätzen der Kläger als Anspruchsteller (vgl. BGH, Urteil vom 25.05. 2020 - VI ZR 252/19 -, juris Rn. 35). Im Streitfall liegen keine weiteren Umstände, die das Inverkehrbringen des Motors mit dem unzulässigen Thermofenster als besonders verwerflich erscheinen lassen vor. (1) Das Thermofenster ist nicht mit einer Prüfstanderkennung verbunden, weshalb dessen Verwendung unter diesem Gesichtspunkt nicht einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugerwerber in der Bewertung gleichsteht. Vielmehr unterscheidet die im streitgegenständlichen Fahrzeug eingesetzte temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung nicht danach, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet. Sie weist keine Funktion auf, die bei erkanntem Prüfstandbetrieb eine verstärkte Abgasrückführung aktiviert und den Stickoxidausstoß gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert, sondern arbeitet in beiden Fahrsituationen im Grundsatz in gleicher Weise. Unter den für den Prüfzyklus maßgebenden Bedingungen (Umgebungstemperatur, Luftfeuchtigkeit, Geschwindigkeit, Widerstand, etc., vgl. Art. 5 Abs. 3 a) der Verordnung 715/2007/EG i.V.m. Art. 3 Nr. 1 und 6, Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung 715/2007/EG (ABl. L 199 vom 28. Juli 2008, S. 1 ff.) in Verbindung mit Abs. 5.3.1 und Anhang 4 Abs. 5.3.1, Abs. 6.1.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 (ABl. L 375 vom 27. Dezember 2006, S. 246 ff.)) entspricht die Rate der Abgasrückführung im normalen Fahrbetrieb derjenigen auf dem Prüfstand. (2) Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte der Herstellerin des Fahrzeugs unzutreffende Angaben machte, die diese dann im Typgenehmigungsverfahren angab, bestehen nicht und werden auch nicht geltend gemacht. Die Berufung (BB 25) äußert in diesem Zusammenhang nur einen nicht durch Tatsachen begründeten Verdacht. Eine temperaturgesteuerte Abgasrückführung bei Dieselmotoren zur Vermeidung von Stickoxiden ist seit Jahrzehnten üblich und in Fachkreisen, also auch dem Kraftfahrtbundesamt (KBA), allgemein bekannt. Unstreitig hat das KBA weder im Genehmigungsverfahren, noch bei einer späteren Untersuchung des Fahrzeugs die konkrete Ausgestaltung des Thermofensters beanstandet. In dem ausführlichen Bericht der Untersuchungskommission „Volkswagen“ des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, Stand April 2016, (https://www.bvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/VerkehrUndMobilitaet/Strasse/bericht-untersuchungskommission-volkswagen.pdf) wird auf Seite 18 f. ausgeführt, dass für das sogenannte Ausrampen der AGR-Menge in Abhängigkeit von der Umgebungstemperatur alle befragten Hersteller das Risiko einer Belagbildung im AGR-System als Grund angeführt hätten. Dieses Risiko sei zweifelsfrei vorhanden und mit herstellerunabhängigen Forschungsprojekten bestätigt. Es seien auch Schäden bekannt, welche unmittelbar den Ausfall des Motors zur Folge hätten. Neben einem möglichen Motorschutz sei noch ein weiterer Gesichtspunkt heranzuziehen. Bei einem nicht mehr zuverlässig funktionierenden AGR-Ventil komme es zu einer merklichen Verminderung der AGR-Menge, die wiederum eine NOx-Erhöhung zur Folge habe. Somit könnten letztlich Strategien zur Ausrampung der AGR-Menge als Maßnahme zur Sicherstellung der Emissionskontrolle angesehen werden. (3) Unter diesen Umständen kann nicht festgestellt werden, dass die für die Beklagte handelnden Personen bei der Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Vielmehr bringt die Beklagte unwiderlegt vor, sie sei von der Zulässigkeit des Thermofensters ausgegangen. Darauf, ob diese - unzutreffende (siehe oben) - Einschätzung auf (grober) Fahrlässigkeit beruht, kommt es nicht an. Nur ein vorsätzliches Handeln - an dem es hier fehlt - könnte eine Haftung nach § 826 BGB begründen. a) Der Vortrag des Klägers über die sonstigen behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtungen („Schummelsoftware“ wie in den EA189-Motoren, ausreichende AdBlue-Dosierung nur auf dem Prüfstand) ist prozessual unbeachtlich, weil er ohne greifbare Anhaltspunkte ins Blaue hinein erfolgt. aa) Eine Behauptung, mag sie auch – wie hier – auf einer bloßen Vermutung des Klägers beruhen, ist grundsätzlich schon dann prozessual beachtlich, wenn sie in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich ist, das geltend gemachte Recht als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen. Sie ist erst dann unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufgestellt worden ist. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte gerechtfertigt werden können (BGH, Beschluss vom 28.01.2020, - VIII ZR 57/19 -, Rn. 8 m.w.N.). Greifbare Anhaltspunkte für die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung liegen nicht erst dann vor, wenn das KBA bezüglich des konkreten Fahrzeugtyps eine Rückrufaktion angeordnet hat (BGH, Beschluss vom 28.01.2020, a.a.O., Rn. 13). Ausreichend aber auch notwendig ist, dass ein vergleichbarer Fahrzeugtyp desselben Herstellers wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen vom KBA bereits zurückgerufen wurde oder anderweitige Erkenntnisse hinsichtlich vergleichbarer Fahrzeugtypen vorliegen, die auf eine unzulässige Abschalteinrichtung hindeuten (OLG Stuttgart, Urteil vom 16.06.2020 – 16a U 228/19 –, juris Rn 91). Fahrzeugtypen sind im vorgenannten Sinn vergleichbar, wenn sie über denselben Motor oder Motortyp verfügen und in dieselbe Schadstoffklasse (Euro 5 oder Euro 6) fallen; Vergleichbarkeit der Motoren liegt vor, wenn die Motoren vom gleichen Hersteller stammen und die gleichen technischen Grundkonfigurationen aufweisen (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.). bb) Nach diesen Maßstäben ist die Behauptung des Klägers über die weiteren Abschalteinrichtungen ins Blaue hinein erfolgt. Denn es fehlt für das Vorhandensein dieser Abschalteinrichtungen mit den von dem Kläger beschriebenen Auswirkungen an greifbaren Anhaltspunkten. (1) Die VW-Untersuchungskommission hat mehrere Fahrzeuge mit einem EA288-Motor der Schadstoffklasse EU 6 mit SCR-Katalysator (wie bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug) mit unterschiedlicher Leistung untersucht (Audi A6 2.0 l, VW Passat 2.0 l und VW Touran 2.0 l).Die Untersuchungen sind durch unabhängige Gutachter erfolgt und die Fahrzeuge unter variierten Prüfungsanforderungen sowohl im Labor auf dem Rollenprüfstand nach dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) als auch unter den gesetzlich nicht erforderlichen, realen Fahrbedingungen auf der Straße mithilfe von Real Driving Emissions-Messungen (RDE-Messungen) getestet worden. Als Fahrprofile wurden neben dem gesetzlich vorgeschriebenen NEFZ auch NEFZ-variierte Profile und in Anlehnung an den Vorschlag der Europäischen Kommission der RDE-Zyklus gefahren. Nach diesen Prüfungen ist die Kommission zu dem Ergebnis gekommen, dass in den Motoren des Typs EA288 die aus den EA189-Fällen bekannte Umschaltlogik nicht zum Einsatz kommt (S. 20, 60 und 119 des Untersuchungsberichts a.a.O.). Die Fahrzeuge wurden vielmehr insoweit als unauffällig bewertet und der Gruppe I zugeordnet. Dieser Gruppe wurden alle Fahrzeuge zugeordnet, die ein unauffälliges Verhalten zeigten oder bei denen die Hersteller gewisse Auffälligkeiten in Höhe der NOx-Werte technisch plausibel und akzeptabel darstellen konnten (S. 18 des Untersuchungsberichts). Allgemein hat die Untersuchungskommission festgehalten, dass eine Umschaltlogik nur bei Fahrzeugen mit EA 189-Motor festgestellt worden sei, aber bei keinem anderen untersuchten Fahrzeugtypen (S. 119 des Untersuchungsberichts a.a.O.). Wie sich aus den vorgelegten amtlichen Auskünften des KBA (AHB II 80 ff.) ergibt, führten Untersuchungen des KBA an Fahrzeugen mit Motoren des Typs EA288 darüber hinaus zu dem Ergebnis, dass auch bei Deaktivierung der Fahrkurvenerkennung – soweit eine solche überhaupt vorhanden war - die Grenzwerte in den Prüfverfahren zur Untersuchung der Auspuffemissionen nicht überschritten werden. Dementsprechend ist ein amtlicher Rückruf für das Fahrzeug wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung bis heute nicht erfolgt und auch nicht zu erwarten. (2) Unter diesen Umständen würde selbst dann, wenn in dem klägerischen Fahrzeug eine Fahrkurve enthalten wäre, solches keinen greifbaren Anhaltspunkt und auch kein Indiz dafür bieten, dass die Beklagte die mit der Fahrkurvenerkennung verbundene Prüfstanderkennung in vergleichbarer Weise wie bei den Motoren des Typs EA189 einsetzte, um das KBA (ggf. mittelbar über die Herstellerin des Fahrzeugs) über die ohne die Software – auch in den Fahrzyklen des NEFZ – nicht gewährleistete Einhaltung des Emissionsgrenzwerts zu täuschen. (3) Aus dem vorgelegten Schreiben der 43 I. GmbH 14.04.2021(AHK II 1) ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen der geltend gemachten sittenwidrigen unzulässigen Abschalteinrichtung. Daraus ergibt sich, dass eine Analyse der Motorsteuerungssoftware in dem klägerischen Fahrzeug bislang nicht durchgeführt worden sei und eine solche Analyse bis zu 80.000 € kosten werde. Die bislang durchgeführte Analyse der Motorsteuerungssoftware eines ähnlichen Fahrzeugs mit EA288-Motor habe ergeben, dass das Fahrzeug den NEFZ-Fahrzyklus erkenne. Dieses Ergebnis lasse sich jedoch nicht einfach auf das klägerische Fahrzeug übertragen. Dazu müsse die Software des klägerischen Fahrzeugs analysiert werden. Außerdem sei noch unklar, ob die festgestellte Fahrtzykluserkennung mit einer Änderung des Emissionsverhaltens des Motors verbunden sei. Aus dem vorgenannten Schreiben ergibt sich somit allenfalls der Verdacht einer Fahrkurvenerkennung. Als sittenwidrig zu qualifizieren ist die Fahrkurvenerkennung aber nur, wenn sie – wie die „Schummelsoftware“ im Falle des Motors EA189 – in Täuschungsabsicht im Typgenehmigungsverfahren dazu eingesetzt wird, die Emissionen auf dem Prüfstand so zu reduzieren, dass ausschließlich dort die Grenzwerte (sicher) eingehalten werden (vergleiche etwa OLG Frankfurt, Urteil vom 16.07.2021 - 4 U 47/21 -, juris Rn. 12). Dafür bestehen nach den vorstehenden Ausführungen keine Anhaltspunkte. Vielmehr belegen die vom KBA durchgeführten Untersuchungen, dass die Fahrkurve keinen Einfluss auf die Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte hat. (4) Aus der vorgelegten Applikationsanweisung Diesel vom 18.11.2015 (Fahrkurven EA288 SCR) ergibt sich nicht, dass die Beklagte in dem klägerischen Fahrzeug Fahrkurven in der oben genannten Täuschungsabsicht verbaute. Zwar ergibt sich daraus, dass jedenfalls in bestimmten von der Beklagten hergestellten EA288-Motoren im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Motors und des Erwerbs des klägerischen Fahrzeugs in der Motorsteuerung eine Fahrkurve verbaut war, mit der auch nach Erreichen der optimalen Betriebstemperatur (200 °C) des SCR eine erhöhte AGR-Rate bewirkt wurde, was zudem unstreitig ist (siehe BE 59 ff.). Die Verwendung einer Fahrkurve ist jedoch nicht per se unzulässig, sondern nur dann, wenn sie dazu benutzt wird, um die Funktion eines Teils des Emissionskontrollsystems so zu verändern, dass dessen Wirksamkeit im normalen Fahrbetrieb verringert wird (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 05.01.2022 – 2 U 61/21 –, juris Rn. 37 mit weiteren Nachweisen). Sie ist - wie bereits erwähnt - als sittenwidrig zu qualifizieren, wenn sie in Täuschungsabsicht im Typgenehmigungsverfahren dazu genutzt wird, die Emissionen nur auf dem Prüfstand so zu reduzieren, dass ausschließlich dort die Grenzwerte (sicher) eingehalten werden (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O.). Dass der Kläger mit Hinweis auf die vorgenannte Applikationsrichtlinie keine greifbaren Anhaltspunkte für die Verwendung einer sittenwidrigen Fahrkurvenerkennung aufzeigt, ergibt sich schon aus den oben genannten Untersuchungen und Mitteilungen des KBA. Denn wenn die hier infrage stehende Fahrkurve keine Auswirkungen auf die Einhaltung der Abgasgrenzwerte hat, kann sie kein Anhalt für eine sittenwidrige Abschalteinrichtung sein. Darüber hinaus ergibt sich aus der Applikationsrichtlinie, dass sie inhaltlich mit dem KBA vereinbart wurde. Das bedeutet, dass dem KBA schon im November 2015 bekannt war, dass in bestimmten EA288-Motoren eine Fahrkurve enthalten ist, die in dem Fahrzeug verbleiben soll und das KBA dies nach Prüfung billigte. Bei dieser Sachlage fehlt es an greifbaren Anhaltspunkten für die Annahme, dass die Beklagte die Fahrkurvenerkennung in vergleichbarer Weise wie bei den Motoren des Typ EA189 einsetzte, um das KBA über eine ohne die Software - auch in den Fahrzyklen des NEZG – nicht gewährleistete Einhaltung der Emissionsgrenzwerte zu täuschen. (5) Die „VW Präsentation zu EA288 vom 02.10.2015“ (BK 3, AHK II 85) bietet entgegen der Auffassung der Berufung (BB 15 f.) ebenfalls keinen Anhaltspunkt für die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Die Beklagte führt hier aus, dass sich bei dem Motor EA288 keine unterschiedlichen Emissionen zwischen den verwendeten Strategien 1 und 2 ergeben. (6) Gleiches gilt für das als Anlage BK 5 vorgelegte „F.-Memo“ vom 02.10.2015 (siehe dort Seite 2, AHK II 93). (7) Aus dem Vorbringen zu den (bloß) erwähnten 2000 Seiten umfassenden „neuesten Enthüllungen der Deutschen Umwelthilfe vom 23.04.2021“ ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für die behauptete unzulässige Abschalteinrichtung in dem klägerischen Fahrzeug, wie die Berufung (BB 15) selbst einräumt. (8) Die Behauptung des Klägers, die AdBlue-Einspritzung in dem streitgegenständlichen Fahrzeug sei dergestalt manipuliert worden, dass im normalen Fahrbetrieb zu wenig AdBlue eingespritzt werde, lediglich auf dem Rollenprüfstand schalte die Software die Einspritzung von AdBlue so, dass die Grenzwerte eingehalten werden, erfolgt ebenfalls ohne greifbare Anhaltspunkte. Weder der weitere Vortrag des Klägers noch die "Applikationsanweisung Diesel“ geben hierfür etwas her. (9) Aus den von dem Kläger vorgelegten Hinweisen und Entscheidungen anderer Gerichte ergeben sich für den Streitfall keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtungen. Soweit diese Entscheidungen überhaupt einen EA288 SCR-Motor zum Gegenstand haben, beruht die jeweilige Feststellung einer Fahrkurvenerkennung mit Einfluss auf das Emissionsverhalten nur auf dem Prüfstand darauf, dass die beklagte Partei die dahingehende Behauptung der klagenden Partei nicht (substantiiert) bestritten habe (§ 138 Abs. 3 ZPO). Im vorliegenden Fall besteht diese prozessuale Situation jedoch nicht. a) Darüber hinaus fehlt es jedenfalls am erforderlichen Vorsatz der Beklagten hinsichtlich einer sittenwidrigen Schadenszufügung nach § 826 BGB. Denn das KBA hat bezüglich des EA288-Motors in Kenntnis des sogenannten Dieselskandals sowie der gemeinsam vereinbarten Applikationsrichtlinie vom 18.11.2015 trotz zahlreicher Untersuchungen und Überprüfungen des Motors sowohl auf dem Prüfstand des NEFZ als auch im realen Fahrbetrieb bis zum heutigen Zeitpunkt keinen Anlass für einen verpflichtenden Rückruf gesehen. Und auch nach den durch unabhängige Gutachter im Auftrag des BMVI im Jahr 2016 durchgeführten Untersuchungen des hier streitgegenständlichen Motortyps haben sich ausweislich des Berichts der Untersuchungskommission (a.a.O.) keine Hinweise auf eine Abgasmanipulation im Sinne einer unzulässigen Abschaltlogik ergeben. Die Auffassung der Beklagten von der Ordnungsgemäßheit des EA 288-Motors stimmt daher mit der durch das KBA und des BMVI vertretenen Auffassung überein. In einem solchen Fall kann jedoch nicht angenommen werden, dass die Beklagte den - auch nur bedingten - Vorsatz hatte, das KBA würde zum Schaden von Fahrzeugerwerbern Maßnahmen ergreifen, die den ordnungsgemäßen Betrieb des Fahrzeugs gefährden könnten (vgl. ähnlich OLG Koblenz, Urteil vom 11.08.2021 – 13 U 202/21 –, juris Rn. 32). 2. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB. Zum einen kann nach dem Vorstehenden bereits keine relevante (vorsätzliche) Täuschungshandlung angenommen werden. Zum anderen fehlt es aber auch an der im Rahmen eines Betrugs erforderlichen Stoffgleichheit zwischen dem vom Opfer erlittenen Vermögensschaden und dem vom Täter erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteil. Denn es besteht keine Stoffgleichheit etwaiger Vermögenseinbußen des Klägers mit den denkbaren Vermögensvorteilen, die ein verfassungsmäßiger Vertreter der Beklagten (§ 31 BGB) für sich oder für einen Dritten erstrebt haben könnte (BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20 –, juris Rn. 24). 3. Schließlich scheidet ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. Art. 12, 18 der Richtlinie 2007/46/EG i.V.m. §§ 4, 6 Abs. 1, 25, 27 EG-FGV aus. Die genannten Vorschriften intendieren nicht den Schutz eines Fahrzeugkäufers vor der Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit und sind daher keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19 – juris Rn. 76). 4. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss die gleichen Gebühren auslöst wie ein Urteil mit Begründung (§ 3 GKG KV Nr. 1220). Wenn jedoch die Berufung zurückgenommen wird, bevor ein Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ergeht, ermäßigt sich die gerichtliche Verfahrensgebühr für die Berufungsinstanz nach § 3 GKG KV Nr. 1222 um die Hälfte.