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Urteil

7 U 248/24

OLG Karlsruhe 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2025:0625.7U248.24.00
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Leitsätze
1. Die Beweislast dafür, dass eine Verletzungshandlung eine Verteidigung auf eine Notwehrlage darstellte, trifft denjenigen, der sich darauf beruft.(Rn.19) 2. Der Kläger trägt die Beweislast für das Vorhandensein der Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Anspruchs. Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung ist unter anderem, dass der Schadensersatzkläger die Verletzungshandlung sowie die haftungsbegründende Kausalität darlegen und ggf. beweisen kann. Bleibt das Ergebnis der Beweiswürdigung zweifelhaft und kann sich der Tatrichter nicht davon überzeugen, dass ein Handeln des Beklagten das geltend gemachte Verletzungsbild verursacht hat, muss das zum Nachteil des Anspruchstellers ausfallen.(Rn.20) 3. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht grundsätzlich an die von dem erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil, ist in aller Regel eine erneute Beweisaufnahme geboten.(Rn.22) 4. In Fällen, in denen die Zuziehung des Dolmetschers für die gesamte Verhandlung angeordnet wurde, besteht die Vermutung, dass das Gericht bei der gesamten Zuziehung des Dolmetschers gesetzmäßig verfahren ist und der Dolmetscher sich in angemessenem Umfang an der Verhandlung beteiligt hat.(Rn.39)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 13.11.2024, Az. 1 O 227/23, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Mosbach ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Beweislast dafür, dass eine Verletzungshandlung eine Verteidigung auf eine Notwehrlage darstellte, trifft denjenigen, der sich darauf beruft.(Rn.19) 2. Der Kläger trägt die Beweislast für das Vorhandensein der Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Anspruchs. Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung ist unter anderem, dass der Schadensersatzkläger die Verletzungshandlung sowie die haftungsbegründende Kausalität darlegen und ggf. beweisen kann. Bleibt das Ergebnis der Beweiswürdigung zweifelhaft und kann sich der Tatrichter nicht davon überzeugen, dass ein Handeln des Beklagten das geltend gemachte Verletzungsbild verursacht hat, muss das zum Nachteil des Anspruchstellers ausfallen.(Rn.20) 3. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht grundsätzlich an die von dem erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil, ist in aller Regel eine erneute Beweisaufnahme geboten.(Rn.22) 4. In Fällen, in denen die Zuziehung des Dolmetschers für die gesamte Verhandlung angeordnet wurde, besteht die Vermutung, dass das Gericht bei der gesamten Zuziehung des Dolmetschers gesetzmäßig verfahren ist und der Dolmetscher sich in angemessenem Umfang an der Verhandlung beteiligt hat.(Rn.39) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 13.11.2024, Az. 1 O 227/23, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Mosbach ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger macht nach einer tätlichen Auseinandersetzung am 22.07.2023 in H. Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld und Übernahme vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gegenüber dem Beklagten geltend. Am 22.07.2023 fuhr der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Zeugin A, mit dem Pkw zum Grundstück des Beklagten in der X-Straße in H., um den Beklagten dort zur Rede zu stellen. Die Schwägerin des Klägers B, eine Nachbarin des Beklagten, kam ebenfalls zum Grundstück des Beklagten. Der Beklagte hielt sich beim Eintreffen des Klägers gemeinsam mit der Nachbarin C auf dem Hof vor seinem Haus auf. Es kam zu Handgreiflichkeiten, deren Hergang streitig ist und die durch das Eingreifen des Nachbarn D endeten. Von den Handgreiflichkeiten trugen beide Parteien Verletzungen davon. Der Kläger hat behauptet, der Beklagte sei auf ihn losgegangen, habe ihn umgestoßen, fortlaufend mit voller Wucht auf ihn eingetreten und ihn auf den Kopf geschlagen. Außerdem habe der Beklagte gesagt, dass er den Kläger und dessen Kinder umbringe. Es sei zu vermuten, dass der Beklagte dem Kläger das Ohr abgebissen habe. Aufgrund der schwerwiegenden Verletzungen sei ein Schmerzensgeld von mindestens 7.000,00 € gerechtfertigt. Der Kläger hat vor dem Landgericht zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen hieraus seit dem 15.10.2023 zu zahlen (Antrag Ziff. 1) und den Beklagten zur Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.398,25 € nebst Zinsen hieraus seit dem 15.10.2023 zu verurteilen (Antrag Ziff. 2). Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und hat behauptet, der Kläger habe ihn auf seinem Hof beleidigt und bedroht. Der Beklagte habe den Kläger daher aufgefordert, sich zu „verpissen“. Daraufhin habe der Kläger den Beklagten unvermittelt angegriffen, wobei der Kläger mit Händen und Fäusten auf den Beklagten eingeschlagen und ihm das rechte Bein weggezogen habe. Der Beklagte sei deshalb zu Boden gefallen. Dort hätte der Kläger unterstützt von A und B weiter auf ihn eingeschlagen. Der Kläger habe ihn auch getreten. Der Beklagte habe sich verteidigt. Durch das dem Klägervertreter am 20.11.2024 zugestellte Urteil vom 13.11.2024, auf das Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage nach Anhörung der Parteien und Vernehmung der Zeuginnen A, B, C und E sowie des Zeugen D abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass es nicht habe feststellen können, wie sich der Kläger im Gerangel seine Verletzungen zugezogen habe. Insbesondere könne das Gericht nicht ausschließen, dass der Beklagte in rechtfertigender Notwehr gehandelt habe. Das Geschehen werde von beiden Parteien und den anwesenden Zeugen gänzlich unterschiedlich dargestellt. Die Unaufklärbarkeit wirke sich zu Ungunsten des Klägers aus, der die Beweislast für ihn günstige, anspruchsbegründende Tatsachen trage. Die Ehefrau des Beklagten und der Zeuge D, die erst verzögert hinzugekommen seien, hätten zwangsläufig nur begrenzt ergiebige Aussagen treffen können. Der Ehefrau des Klägers könne das Gericht keinen Glauben schenken, da ihre Aussage durchweg von intensivem Belastungseifer geprägt gewesen und zudem bereits damit eingeleitet worden sei, dass sie unmittelbar nach der Belehrung über ihre Wahrheitspflicht ohne erkenntlichen Grund eine falsche Angabe bezüglich ihres Alters getätigt habe. Die in ihrer Aussage ergiebige Zeugin C stütze die Angaben des Beklagten und benenne den Kläger als denjenigen, der auf das „Verpiss dich!“ des Beklagten auf diesen eingeschlagen habe. Die „soliden“ Rahmenpunkte des Geschehens, die sich weitestgehend übereinstimmend aus der Gesamtschau der Beweisaufnahme ergeben würden (die Ankunft des Klägers mit dem Auto, das nachträgliche Eintreffen der E aus der Garage, das der Frauen B und A, später des Herrn B und seines Sohnes und des schlichtenden Herrn D sowie letztlich der Polizei mit Krankenwagen), habe die Zeugin geordnet, nachvollziehbar und in sich frei von Widersprüchen geschildert. Widersprüche bestünden dagegen zwischen den Äußerungen des Klägers und den Äußerungen der erklärtermaßen für ihn parteiischen Zeugin B. Es bestünden nicht unerhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin B. Letztlich habe sich das Gericht keine Überzeugung bilden können, was sich wirklich ereignet habe. Die Klage sei daher abzuweisen, ebenso scheide eine Ersatzpflicht bezüglich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus. Hiergegen richtet sich die am 18.12.2024 eingelegte und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 18.02.2025 begründete Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlich gestellten Anträge weiterverfolgt. Der Kläger meint, die Beweiswürdigung des Landgerichts sei fehlerhaft und widersprüchlich. Zwar bejahe das Gericht eine Verletzungshandlung, könne aber den Tatbeitrag des Beklagten nicht zuordnen. Zudem stütze sich das Urteil im Wesentlichen auf die Aussagen der Zeugin C, die ihre Aussage allerdings erst drei Monate nach der Vernehmung der Zeuginnen A und B getätigt habe und die offensichtlich im Lager des Beklagten stehe. Der Beklagte habe auf den Kläger gewartet. Eine Notwehrsituation habe nicht vorgelegen. Aufgrund der Angaben der Zeugin B und der Zeugin A sei davon auszugehen, dass die Bisswunde und die Defektzone am Ohr rechts durch den Beklagten verursacht wurden. Die erneute Vernehmung der Zeuginnen A, B und C sei erforderlich, wobei das Berufungsgericht dafür Sorge tragen möge, dass alle drei Zeuginnen taggleich aussagen und dass ein öffentlich beglaubigter Dolmetscher bestellt werde. Der Dolmetscher habe sich mit der Übersetzung der Aussage der Zeugin A in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht schwergetan. Die Klagepartei beantragt, 1. das am 13.11.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Mosbach, Az.: 1 O 227/24, zugestellt am 20.11.2024, abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 Prozentpunkten über dem Basis Diskontsatz Zinsen hieraus gemäß § 288 BGB seit dem 15.10.2023 zu zahlen, 2. den Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.398,25 € nebst 5 Prozentpunkte über dem Basis Diskontsatz Zinsen hieraus gemäß § 288 BGB seit dem 15.10.2023 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags. Die Akten der Staatsanwaltschaft M mit den Aktenzeichen XY haben vorgelegen; der Senat - Einzelrichter - hat die Akten zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im zweiten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf die gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der Berufungsverhandlung vom 17.06.2025 Bezug genommen. II. Die Berufung des Klägers ist nach den §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und mithin zulässig. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, dem Kläger günstigere Entscheidung, § 513 ZPO. 1. Das Landgericht hat einen Anspruch des Klägers gegen den Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB sowie aus § 823 Abs. 2 BGB, § 223 StGB auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, § 253 Abs. 2 BGB, sowie auf Übernahme außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten, §§ 249 ff. BGB, zu Recht verneint. Zwar trifft die Beweislast dafür, dass eine Verletzungshandlung eine Verteidigung auf eine Notwehrlage darstellte, denjenigen, der sich darauf beruft (BGH, Urteil vom 30.10.2007 - VI ZR 132/06 -, Rn. 21, juris; vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 11.11.2022 - 26 U 71/21 -, Rn. 62, juris; Baumgärtel/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast, 5. Auflage 2023, § 227 BGB, Rn. 1 m. w. N.). Vorliegend ist das Landgericht nach Durchführung der Beweisaufnahme unter Verweis auf § 286 ZPO jedoch bereits zu dem Schluss gelangt, dass es nicht feststellen kann, wie sich der beweisbelastete Kläger im Gerangel seine Verletzungen zugezogen hat. 2. Das Landgericht hat zu Eingang seiner Erwägungen über die Beweislast zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger die Beweislast für das Vorhandensein der Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Anspruchs trägt. Alle tatbestandlichen Merkmale der Rechtsnorm, auf die sich der Anspruch stützt, müssen zur Überzeugung des Gerichts feststehen, damit dem Prozessbegehren stattgegeben werden kann. Jeder Zweifel an dem Vorliegen auch nur einer Voraussetzung hindert die Anwendung der Norm und damit die Anerkennung des Eintritts ihrer Wirkung (BGH, Urteil vom 12.02.1963 - VI ZR 70/62 -, Rn. 11, juris). Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung ist unter anderem, dass der Schadensersatzkläger die Verletzungshandlung sowie die haftungsbegründende Kausalität darlegen und ggf. beweisen kann (vgl. BeckOK BGB/Förster, 74. Ed. 01.05.2025, BGB § 823 Rn. 42). Bleibt das Ergebnis der Beweiswürdigung zweifelhaft und kann sich der Tatrichter nicht davon überzeugen, dass ein Handeln des Beklagten das geltend gemachte Verletzungsbild verursacht hat, muss das zum Nachteil des Anspruchstellers ausfallen (vgl. BGH, Urteil vom 12.02.1963 - VI ZR 70/62 -, Rn. 12, juris). 3. Gemessen daran überzeugt es, dass das Landgericht die Klage abgewiesen hat, nachdem es nicht feststellen konnte, wie sich der Kläger im Gerangel die Verletzungen zugezogen hat. An diese Feststellung ist der Senat - Einzelrichter - nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. a) Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht grundsätzlich an die von dem erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil, ist in aller Regel eine erneute Beweisaufnahme geboten. Das gilt insbesondere für die erneute Vernehmung von Zeugen, die zwar grundsätzlich gemäß § 398 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Berufungsgerichts steht (BGH, Beschluss vom 24.07.2024 - VII ZR 229/23 -, Rn. 12, juris). Allerdings kann das Ermessen im Einzelfall gebunden sein, so etwa in Fällen, in denen das Berufungsgericht die Glaubwürdigkeit eines im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen abweichend vom Erstrichter beurteilen will (vgl. BGH, Beschluss vom 13.12.2023 - IV ZR 12/23 -, Rn. 14, juris; BGH, Urteil vom 10.03.1998 - VI ZR 30/97 -, Rn. 12, juris). Auch wenn das Berufungsgericht die protokollierte Aussage eines Zeugen anders verstehen oder anders würdigen will als die Vorinstanz, kann eine erneute Vernehmung des Zeugen erforderlich sein (vgl. BGH, Beschluss vom 19.12.2024 - I ZR 70/24 -, Rn. 12, juris). Zudem ist anerkannt, dass eine Beweisaufnahme dann zu wiederholen ist, wenn die erste Instanz von einer Würdigung der Aussage eines von ihr vernommenen Zeugen ganz abgesehen oder diese in einer völlig ungenügenden Weise vorgenommen hat (BGH, Urteil vom 15.06.2000 - I ZR 55/98 -, Rn. 23 m.w.N., juris). Erneute Feststellungen können auch dann erforderlich werden, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2004 - V ZR 257/03 -, Rn. 9, juris). Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urteil vom 23.06.2020 - VI ZR 435/19 -, Rn. 18, juris). Derartige Fallgestaltungen liegen hier nicht vor. b) Das Landgericht hat das Ergebnis der Beweisaufnahme sowie der Anhörung der Parteien einer Würdigung unterzogen, die der Senat in vollem Umfang teilt. Das Landgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass es nicht feststellen könne, wie sich der Kläger im Gerangel seine Verletzungen zuzog (LGU 10) und dass es sich aufgrund der widerstreitenden Angaben der Zeugen bzw. der Parteien keine Überzeugung bilden könne, was sich wirklich ereignet hat (LGU 9, 10). Die Widersprüche in den Angaben der vor Ort Anwesenden hätten sich durch die Beweisaufnahme nicht hinreichend aufklären lassen (LGU 8). Diese Würdigung überzeugt. Tatsächlich reichen die Angaben des Klägers und der von ihm genannten Zeuginnen nicht aus, die erforderliche tatrichterliche Überzeugung von dem Geschehensablauf nach Maßgabe der klägerischen Behauptung zu begründen, § 286 ZPO. Bereits in dem Vortrag des Klägers finden sich Widersprüche. Die Aussage der vom Kläger genannten Zeugin B ist nicht in sich stimmig. Zudem ist ihre Aussage mit dem Vortrag des Beklagten in wesentlichen Teilen nicht in Einklang zu bringen. Nichts Anderes folgt aus der Aussage der Ehefrau des Klägers, der das Landgericht aus überzeugenden Gründen nicht gefolgt ist. aa) Aus der Aussage des Klägers lässt sich nicht entnehmen, wie es genau zu den vorgetragenen Verletzungen kam. Seine Aussage ist in sich widersprüchlich und nicht ergiebig. (1) Der Kläger hat in der Klageschrift vom 17.11.2023 vortragen lassen, der Beklagte sei beim Anblick des Klägers völlig durchgedreht und sei ohne etwas zu sagen sofort auf ihn losgegangen, habe den Kläger umgestoßen und fortlaufend mit voller Wucht auf ihn eingetreten sowie auf den Kopf geschlagen. Die Zeugin B habe versucht, dazwischen zu gehen, sei dabei jedoch selbst vom Beklagten verletzt worden. Der Kläger habe eine Risswunde am Ohr rechts mit Defektzone, Platzwunden an der Augenbraue, Blutungen im Gesicht, Bruch des Nasenbeines erlitten sowie Prellungen am ganzen Körper und im Gesicht. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 21.08.2024 hat der Kläger ausgesagt (vgl. S. 2 ff. des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2024, I 73 ff.), der Beklagte sei schon vorbereitet gewesen und sei sofort auf ihn zugerannt. Der Kläger habe versucht, die Autotür zuzumachen, habe dann aber schon gefühlt, wie der Beklagte ihn mit Fäusten geschlagen habe. Er sei ohnmächtig geworden. Er habe die Schreie der Zeugin B und seiner Frau gehört. Die Zeugin C habe die ganze Zeit auf dem Grundstück des Beklagten gestanden und nichts gemacht. Er könne nicht sagen, ob er die Autotür zugemacht habe oder nicht. Er glaube aber jedenfalls, dass er nicht mehr im Auto gesessen habe, als er die Schläge abbekommen habe. Es sei dann noch der D hinzugekommen, der dazwischen gegangen sei. Im weiteren Verlauf präzisierte der Kläger seine Aussage und meinte, in Ohnmacht gefallen zu sein, nachdem er ein- bis zweimal geschlagen worden sei. An den Rest könne er sich nicht erinnern, auch nicht daran, wie das mit seinem Ohr passiert sei. Später gab der Kläger vor dem Landgericht an, dass da noch ein Kind gewesen sei. Der Kläger habe gesagt, dass dieses Kind nach Hause gehen solle. Nachdem er das gesagt habe, habe der Beklagte ihn angegriffen. Mit einer Schaufel sei an dem Tag nichts gewesen, auch nicht mit einer Eisenstange. Auf Vorhalt der Dokumentation der N.-O.-Klinik (S. 1 f. des Anlagenhefts des Klägers erster Instanz, I K 1) erklärte der Kläger, in der ersten Verhandlung vor dem Landgericht habe ihn sein damaliger Rechtsanwalt nicht aussprechen lassen. Er vermute, dass sich der damalige Rechtsanwalt mit dem Beklagten abgesprochen habe. Er habe das Ohr jedenfalls nicht selbst abgeschnitten. (2) Die vor dem Landgericht gemachten mündlichen Angaben des Klägers sind nicht stimmig. Widersprüchlichkeiten ergeben sich bereits daraus, als der Kläger zunächst behauptet hat, der Beklagte sei sofort auf ihn zugerannt, während er später mitteilte, da sei ein Kind gewesen. Erst nachdem der Kläger gesagt habe, dieses Kind solle nach Hause gehen, habe der Beklagte ihn angegriffen. Zweifel an der Aussage des Klägers folgen auch daraus, dass der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht behauptet hat, er sei in Ohnmacht gefallen und der Beklagte sei vorbereitet gewesen, was sich in dem schriftsätzlichen Vortrag des Klägers nicht finden lässt, obwohl die Behauptungen für das Geschehen als wesentlich erscheinen. Dass der Kläger nicht sagen konnte, ob er die Schläge im oder außerhalb des Autos abbekommen haben will, ist nicht nachvollziehbar, nachdem sich der Kläger jedenfalls daran zu erinnern vermochte, dass der Zeuge D die Parteien trennte und dass die Zeugin C die ganze Zeit auf dem Grundstück des Beklagten gewesen sei. Unergiebig war die Aussage des Klägers auch zu den erlittenen Verletzungen. Aus seiner Aussage ergibt sich nicht, wie es genau zu den streitgegenständlichen Verletzungen kam. bb) Die Ungereimtheiten sowie Ungenauigkeiten zum Hergang, Ablauf und den Folgen der Handgreiflichkeiten konnten durch die vom Kläger genannte Zeugin B nicht ausgeräumt werden. Vielmehr weist die Aussage der Zeugin B ganz erhebliche Widersprüchlichkeiten auf und ist mit dem Vortrag des Beklagten in großen Teilen nicht in Einklang zu bringen. Anders als die Berufung meint, lässt sich die Behauptung des Klägers, die streitgegenständlichen Verletzungen rührten vom Beklagten her, daher nicht auf die Angaben der Zeugin B stützen. (1) In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 21.08.2024 hat die Zeugin B zunächst angegeben (vgl. S. 7 ff. des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2024, I 78 ff.), dass der Kläger zu ihr gekommen sei, da der Kläger den Beklagten habe zur Rede stellen wollen. Auf Wunsch des Klägers sei sie mit zum Beklagten gekommen, wobei sie gemeinsam zum Grundstück des Beklagten gelaufen seien. Der Kläger sei in das Grundstück des Beklagten gebogen. Da sei der Beklagte schon angerannt gekommen und auf den Kläger losgegangen. Im Widerspruch hierzu meinte sie sodann, sie seien noch auf der Straße vor dem Grundstück des Beklagten gewesen. Die Zeugin B wies vor dem Landgericht auch darauf hin, dass der Beklagte vorbereitet gewesen sei, weil die Kinder und Nachbarn des Beklagten schon weggewesen seien. Nur die Frau des Beklagten sei da gewesen. Die Zeugin B habe dann geschrien und die Polizei gerufen. Der Beklagte sei auf dem Kläger gelegen und habe am Boden mit den Fäusten auf den Kläger eingeschlagen. Im weiteren Verlauf schilderte die Zeugin, dass die Ehefrau des Beklagten erst im Laufe der Handgreiflichkeiten dazugekommen sei. Statt ihr zu helfen, habe die Ehefrau des Beklagten gesagt, dass sie ihren Mann in Ruhe lassen solle. Die Zeugin B habe versucht, den Kläger und den Beklagten zu trennen. Die Zeugin B meinte sodann, die Ehefrau des Beklagten habe sie von hinten mit einer Stange in der Hand angegriffen. Die Stange habe die Ehefrau dann später dem Beklagten gegeben. Das sei hin- und hergegangen und sie sei „mittendrin“ gewesen. Als die Polizei gekommen sei, habe der Beklagte sie gepackt und auf sein Grundstück gezerrt. Der arme blutige Kläger habe versucht, sie da wieder raus zu holen. Dann habe ihr Sohn M den Beklagten weggeschubst und von seinem Grundstück geholt. Der Kläger sei wieder umgekippt und habe nicht mehr laufen können. Die Zeugin teilte dann mit, sie habe die Nachbarin C gebeten, die Polizei zu rufen. Zudem habe der Kläger irgendwann bei ihr im Garten eine Schaufel geholt, die ihm die Polizei später weggenommen habe. Im weiteren Verlauf hat die Zeugin zum Beginn der Auseinandersetzung und im Widerspruch zu den zunächst gemachten Angaben mitgeteilt, dass der Kläger zunächst so in der Art gesagt habe, der Beklagte solle herkommen, er habe seinen Sohn bedroht. Darüber hinaus meinte die Zeugin sodann, gesehen zu haben, wie der Kläger mit dem Auto bei dem Beklagten angekommen sei; sie könne jedoch nicht genau sagen, ob der Beklagte den Kläger angegriffen habe, als der Kläger noch im Auto gesessen habe oder als dieser schon ausgestiegen gewesen sei. Sie habe nur den Schrei und Schimpfwörter des Beklagten gehört. Die Dauer der Handgreiflichkeiten schätzte die Zeugin B auf etwa eine Stunde oder eine halbe oder auf 20 Minuten. Während die Zeugin im Weiteren behauptete, dass der Beklagte das mit dem Ohr gemacht habe, der Beklagte habe daran gezogen oder gebissen, da habe sie keine Ahnung, erklärte sie im Weiteren, dass sie nicht gesehen habe, wie das mit dem Ohr passiert sei. Auf Nachfrage hat die Zeugin im Widerspruch zu ihren zunächst gemachten Angaben erklärt, dass der Kläger zweimal da gewesen und zweimal angegriffen worden sei. Das erste Mal sei der Kläger mit dem Auto gekommen, da sei er von dem Beklagten geschlagen worden. Dann sei der Kläger wieder weggefahren, sei wiedergekommen, dann hätten sie geredet und dann seien sie zusammen zu Fuß zu dem Beklagten gegangen, wo der Rest passiert sei, also die weiteren Schläge. Beim ersten Mal vor dem Grundstück des Beklagten habe sie den Schlag nicht gesehen. Sie habe nur gesehen, dass der Kläger angekommen sei mit dem Auto und dann sei der Kläger weggefahren. Der Kläger sei nicht ohnmächtig gewesen, aber fast wie ohnmächtig. Auf Vorhalt, dass der Kläger selbst nur von einem Angriff gesprochen hat, hat die Zeugin B in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erwidert, hierzu nichts zu sagen. Ob die Ehefrau des Klägers beim ersten Angriff schon dabei gewesen sei, wisse sie nicht. Das habe sie nicht gesehen, aber die Ehefrau sei beim zweiten Mal mit dem Kläger gekommen. Während die beiden Männer dann gekämpft hätten, hätte die Ehefrau des Klägers geschaut, geweint und herumgeschrien. Im weiteren Verlauf sagte die Zeugin aus, der Beklagte habe sie alle beleidigt und bedroht und auch ihre Kinder und sie selbst am Arm gezogen auf sein Grundstück mit Kraft. Auf weitere Frage erklärte die Zeugin, an den Schultern des Beklagten gerüttelt zu haben. Und kurzfristig, etwa 5 Minuten, sei sie weggewesen, um ihre Tochter wegzubringen. Dann sei sie gleich zurückgekommen. Da sei der Beklagte immer noch auf dem Kläger gewesen. (2) In seinem Urteil vom 13.11.2024 hat das Landgericht zu der Aussage der Zeugin B unter anderem festgestellt, dass Widersprüche zwischen dem Kläger und der erklärtermaßen für ihn parteiischen Zeugin B bestünden. Die Zeugin B habe vehement geäußert, das Kind des Beklagten sei nicht anwesend gewesen, während der Kläger angegeben habe, er habe zum Beklagten gesagt, er solle sein Kind fortschicken. Beide hätten sich auch widersprüchlich darüber geäußert, was das Gesprochene angehe: Es sei nichts gesagt worden, der Beklagte sei vielmehr sofort wortlos auf den Kläger losgegangen. Gleichzeitig würden beide im Widerspruch hierzu Aussagen benennen, die Kläger und Beklagter getätigt haben sollten. Generell verblieben dem Landgericht angesichts der bestehenden Unstimmigkeiten und des erheblichen Belastungseifers zumindest nicht unerhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin B. (3) Die Feststellungen des Landgerichts überzeugen. Die Aussage der Zeugin B vor dem Landgericht selbst weist erhebliche Widersprüche und Ungereimtheiten auf. Dies betrifft nicht nur die Schilderungen der Zeugin zum Ankommen des Klägers beim Beklagten (gemeinsam zu Fuß, mit dem Auto oder beides) und zu dem Beginn der Tätlichkeiten (auf dem Grundstück des Beklagten oder auf der Straße, mit Wortwechsel oder ohne), sondern auch die Frage, ob sich das Geschehen mit einer zeitlichen Zäsur in zwei Teile aufspalten lässt oder nicht. Auch ihre Angaben zu den anwesenden Personen schilderte die Zeugin nicht konsistent, nachdem sie zunächst meinte, nur die Ehefrau des Beklagten sei da gewesen, und später erklärte, diese sei erst später dazugekommen. Die Angaben der Zeugin zum Absetzen des Notrufs sind ebenfalls inkonsistent. Nicht nachvollziehbar ist auch die Behauptung der Zeugin zur Lage beim Eintreffen der Polizei. Warum der Beklagte die Zeugin beim Eintreffen der Polizei gepackt haben sollte und weshalb der Kläger zu diesem Zeitpunkt eingegriffen haben soll, ist nicht plausibel. Auch die Schilderung der Zeugin, der Kläger sei umgekippt und habe nicht mehr laufen können, ist nur schwer vereinbar mit ihrer späteren Aussage, der Kläger habe bei ihr im Garten eine Schaufel geholt. Nicht ergiebig ist die Zeugenaussage der Zeugin B aber insbesondere dazu, wie es konkret zu den streitgegenständlichen Verletzungen gekommen ist. Während die Zeugin hinsichtlich der Ohrverletzung des Klägers zunächst behauptete, der Beklagte habe „das mit dem Ohr gemacht“, gab sie später zu, nicht zu wissen, wie das mit dem Ohr passiert sei. (4) Die Aussage der Zeugin B ist - wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat - in weiten Teilen auch nicht in Einklang zu bringen mit den Schilderungen des Klägers. Dies betrifft bereits die Frage, wie der Kläger und die Zeugin zu dem Grundstück des Beklagten gelangt sind, wie die Handgreiflichkeiten begannen und ob sich das Geschehen in zwei Teile aufspaltet, wovon im Übrigen auch in der Vernehmung der Frau B vor der Polizei am 02.08.2023 nicht die Rede war (vgl. Vernehmung auf S. 27 ff. im Sonderband Akten der Staatsanwaltschaft M, Aktenzeichen XY). Die Aussagen widersprechen sich auch hinsichtlich der angeblich anwesenden Personen und der eingesetzten Werkzeuge. Nicht in Einklang zu bringen sind die Äußerungen des Klägers und der Zeugin zu dem Zustand des Klägers, der nach eigenen Angaben direkt zu Beginn der Auseinandersetzung in Ohnmacht gefallen sein will. Übereinstimmend sind die Aussagen jedoch darin, dass sich auch die Zeugin B an den Handgreiflichkeiten beteiligte. Der Kläger schilderte in der Klageschrift, die Zeugin B habe versucht, dazwischen zu gehen. Die Zeugin bestätigte „mittendrin“ gewesen zu sein. Sie habe versucht, die Parteien zu trennen, sie habe an den Schultern des Beklagten gerüttelt. Wenn sie nicht dagewesen wäre, wäre der Kläger heute vermutlich im Grab. cc) Der Aussage der Ehefrau des Klägers, der Zeugin A, hat das Landgericht keinen Glauben geschenkt, was überzeugt. (1) In ihrer Vernehmung vom 06.11.2024 vor dem Landgericht (vgl. S. 8 f. des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 06.11.2024, I 112 f.) schilderte die Zeugin A, „da“ hingefahren zu sein, um sich mit dem Beklagten zu unterhalten. Vor ihren Augen habe der Beklagte ihrem Mann die Nase gebrochen, das Ohr abgebissen und es „gefressen“. Die Zeugin A schilderte im Weiteren, zu dem Grundstück des Beklagten gelaufen zu sein. Sie seien vor seinem Garten auf der Straße gewesen. Der Beklagte habe sie nicht aussprechen lassen, dann sei er schon auf den armen Mann losgesprungen. Der sei dann am Boden gewesen. Irgendjemand habe den Beklagten von dem Kläger gezogen. Die Zeugin erklärte im weiteren Verlauf, mit dem Auto dahin gefahren zu sein und nicht gewusst zu haben, dass der Beklagte schon vorbereitet gewesen sei. Sie hätten vorher die Zeugin B dazu gerufen, die habe mithören sollen, was sie besprechen. Hinsichtlich ihres Alters meinte die Zeugin, die sich zunächst als 77-jährig ausgegeben hatte, jetzt genau 68 Jahre alt zu sein. Auf weitere Nachfrage der Beklagtenvertreterin meinte die Zeugin A, keine weiteren Fragen mehr zu beantworten. (2) Zur Aussage der Zeugin A hat das Landgericht ausgeführt, dieser keinen Glauben schenken zu können. Ihre Aussage sei durchweg von intensivem Belastungseifer geprägt gewesen und zudem bereits damit eingeleitet, dass die Zeugin unmittelbar nach der Belehrung über ihre Wahrheitspflicht ohne erkenntlichen Grund eine falsche Angabe bezüglich ihres Alters getätigt habe. Dies habe sie später selbst eingeräumt, um sodann weitere Fragen nur noch unwillig und stark emotional erhitzt zu beantworten und ihre Vernehmungen mit verbalen Angriffen gegen den Beklagten zu beenden. (3) Die Ausführungen des Landgerichts überzeugen. Die Ehefrau des Klägers steht in dessen Lager und kann nicht als objektiv angesehen werden. Ihre Falschangabe zum Alter ergibt sich aus dem Protokoll des Landgerichts vom 06.11.2024 und stellt die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben insgesamt in Frage. Darüber hinaus stimmt die Aussage der Ehefrau des Klägers mit dem Vortrag des Klägers nur teilweise überein. Während der Kläger behauptete, vom Beklagten sofort noch beim Auto angegriffen worden sein, schilderte die Zeugin A, zum Grundstück des Beklagten gelaufen zu sein; der Beklagte habe sie nicht aussprechen lassen und sei auf den armen Mann losgesprungen. Auch im Übrigen hat sich die Zeugin A ausweislich des Protokolls im Wesentlichen allein zum angeblichen Kerngeschehen geäußert. Zu den anwesenden Personen, zu den Begleitumständen, zu dem genauen Ablauf der Handgreiflichkeiten, zu der Zeugin B, die eingegriffen haben will, und zu der vom Kläger behaupteten Ohnmacht hat die Zeugin nichts ausgeführt. Auf Fragen hat die Zeugin ausweislich des Protokolls teilweise ausweichend reagiert bzw. diese nicht beantwortet. Wie genau der Kläger im Rahmen der Auseinandersetzung die Wunde am Ohr rechts mit Defektzone, Platzwunden an der Augenbraue, Blutungen im Gesicht, einen Bruch des Nasenbeines sowie Prellungen am ganzen Körper und im Gesicht erlitt, kann der Zeugenaussage der Ehefrau des Klägers nicht entnommen werden. dd) Das Urteil des Landgerichts überzeugt auch vor dem Hintergrund, als die Parteien und die Zeuginnen A, B, C und E überstimmend schilderten, dass bei den Handgreiflichkeiten nicht nur der Kläger und der Beklagte beteiligt waren, sondern auch die Zeuginnen A, B und E. Der Kläger hat in der Klageschrift vom 17.11.2023 mitgeteilt, dass die Zeugin B bei den Handgreiflichkeiten versucht habe, dazwischen zu gehen. Dies hat die Zeugin B in ihrer Vernehmung vom 21.08.2024 bestätigt, wonach sie „mittendrin“ gewesen sei; wäre sie nicht gewesen, wäre der Kläger heute wahrscheinlich im Grab. Der Kläger hat im Rahmen seiner Vernehmung vom 21.08.2024 ebenfalls ausgesagt, wenn seine Frau und die Zeugin B nicht gewesen wären, hätte der Beklagte ihn wahrscheinlich umgebracht. Die Zeugin B hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 21.08.2024 darüber hinaus mitgeteilt, dass sich auch die Ehefrau des Beklagten in die Handgreiflichkeiten eingemischt habe. Die Ehefrau des Beklagten bestätigte in der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2024 vor dem Landgericht (vgl. S. 14 ff. des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2024, I 85 ff.), sie habe ihren Mann auf dem Boden liegen sehen mit dem Kläger und dessen Frau und der Zeugin B. Die drei Personen hätten sich über ihren Mann gebeugt und hätten mit Fäusten auf ihn eingeschlagen. Sie sei schnell zu denen hingelaufen, um diese auseinander zu halten, was aber nicht möglich gewesen sei. Die Zeugin C hat im Rahmen ihrer Vernehmung vom 06.11.2024 (vgl. S. 2 ff. des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 06.11.2024, I 106 ff.) ebenfalls ausgesagt, dass die Ehefrau des Beklagten versucht habe, ihren Mann da „raus“ zu ziehen. Bestätigt hat die Zeugin C auch, dass die Zeugin B und die Ehefrau des Klägers sich an den Rangeleien beteiligten, zuschlugen, schrien und fluchten, was im Übrigen auch den Schilderungen des Beklagten entspricht (vgl. S. 2 f. der Klageerwiderung vom 05.02.2024, I 22 f.; S. 5 ff. des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2024, I 76 ff.). Angesichts des Umstands, dass auch die Zeuginnen B und A an den Handgreiflichkeiten beteiligt waren und die Zeugin E ebenfalls versucht haben will, die Parteien zu trennen, überzeugt es, dass das Landgericht nicht aufzuklären vermochte, wie sich der Kläger im Gerangel die Verletzungen zugezogen hat. Dass der Zeuge D sich nur an die zwei ineinander verkeilten Männer zu erinnern vermochte (vgl. S. 12 ff. des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2024, I 83 ff.), führt zu keinem anderen Ergebnis, denn unstreitig kam der Zeuge D erst später hinzu. Anders als die Berufung meint, kommt es daher auf eine etwaige Notwehrsituation gar nicht an. Auch die behauptete Ankündigung der Tat ist - anders als die Berufung meint - nicht erheblich. c) Eine erneute Zeugeneinvernahme war auch nicht deshalb veranlasst, weil sich der Dolmetscher - wie der Kläger behauptet - mit der Übersetzung der Angaben der Zeugin A schwergetan habe. In Fällen, in denen die Zuziehung des Dolmetschers wie vorliegend für die gesamte Verhandlung angeordnet wurde, besteht die Vermutung, dass das Gericht bei der gesamten Zuziehung des Dolmetschers gesetzmäßig verfahren ist und der Dolmetscher sich in angemessenem Umfang an der Verhandlung beteiligt hat (vgl. RG, Urteil vom 14. Juni 1910 - I 467/10 -, RGSt 43, 441-444, juris; Kissel/Mayer/Mayer, 11. Aufl. 2025, GVG § 185 Rn. 13). Der Dolmetscher wurde ausweislich der Protokolle gem. § 189 Abs. 1 GVG vereidigt und hat geschworen, treu und gewissenhaft zu übertragen. Dafür, dass der Dolmetscher entgegen des geleisteten Eids nicht treu und gewissenhaft übertragen hat, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Auch die Berufung zeigt nicht im Ansatz auf, in welchen entscheidungserheblichen Punkten die Erklärungen infolge eines etwaigen Übersetzungsfehlers im Sitzungsprotokoll unrichtig oder sinnentstellend wiedergegeben worden sein sollten und welche entscheidungserheblichen Angaben wegen Fehlern in der Übersetzung das Sitzungsprotokoll nicht wiedergibt, obwohl der Kläger in der Berufungsverhandlung vom 17.06.2025 vor dem Senat erklärte, der deutschen Sprache hinreichend mächtig zu sein und in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht direkt bemerkt zu haben, dass nicht richtig übersetzt worden sei. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe, gem. § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.