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Beschluss

6 W 50/25

OLG Karlsruhe 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2025:1212.6W50.25.00
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Leitsätze
1. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinn von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG zwischen dem Betreiber einer Online-Plattform und dem Anbieter von Waren oder Dienstleistungen auf dieser Plattform ist jedenfalls für denjenigen Fall grundsätzlich zu verneinen, dass der Plattformbetreiber nicht selbst als Anbieter dagegen austauschbarer Leistungen tätig wird. 2. Ein journalistisch tätiger Unternehmer, der seine Beiträge auf einer Seite in einem sozialen Online-Netzwerk und einer eigenen Internetseite veröffentlicht, steht in keinem unmittelbaren Substitutionswettbewerb zum Betreiber dieses Netzwerks, der es ermöglicht, derartige Netzwerk-Seiten entgeltlich zu abonnieren. 3. Weder in der Bereitstellung von technischer Infrastruktur und geschäftlichem Rahmen noch in der allgemeinen Bewerbung und Verwirklichung von Abonnements betreffend Online-Netzwerkseiten durch Betreiber des sozialen Online-Netzwerks ist bereits eine solche Förderung des Wettbewerbs bestimmter publizierender Nutzer dieser Plattform zu erkennen, welche einen mittelbaren Wettbewerb zwischen einem journalistisch tätigen Unternehmer und dem Betreiber der Plattform begründen würde. Ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis kommt insofern lediglich in dem Fall in Betracht, dass der Betreiber durch eine Beeinflussung geschäftlicher Entscheidungen von Nachfragern den Absatz eines Anbieters auf seiner Plattform gezielt fördert. 4. Ein Wettbewerbsverhältnis zwischen einem auf einem sozialen Online-Netzwerk und einer eigenen Internetseite journalistisch tätigen Unternehmer und dem Betreiber des Netzwerks ergibt sich grundsätzlich auch unter dem Gesichtspunkt einer Behinderung zumindest nicht, solange die Anbieter journalistischer Leistungen sich auf dieser Plattform dem dortigen Wettbewerb nach nicht diskriminierenden Bedingungen zu stellen haben.
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 8. September 2025, Az. 14 O 55/25 KfH, wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragstellerin zur Last. 3. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinn von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG zwischen dem Betreiber einer Online-Plattform und dem Anbieter von Waren oder Dienstleistungen auf dieser Plattform ist jedenfalls für denjenigen Fall grundsätzlich zu verneinen, dass der Plattformbetreiber nicht selbst als Anbieter dagegen austauschbarer Leistungen tätig wird. 2. Ein journalistisch tätiger Unternehmer, der seine Beiträge auf einer Seite in einem sozialen Online-Netzwerk und einer eigenen Internetseite veröffentlicht, steht in keinem unmittelbaren Substitutionswettbewerb zum Betreiber dieses Netzwerks, der es ermöglicht, derartige Netzwerk-Seiten entgeltlich zu abonnieren. 3. Weder in der Bereitstellung von technischer Infrastruktur und geschäftlichem Rahmen noch in der allgemeinen Bewerbung und Verwirklichung von Abonnements betreffend Online-Netzwerkseiten durch Betreiber des sozialen Online-Netzwerks ist bereits eine solche Förderung des Wettbewerbs bestimmter publizierender Nutzer dieser Plattform zu erkennen, welche einen mittelbaren Wettbewerb zwischen einem journalistisch tätigen Unternehmer und dem Betreiber der Plattform begründen würde. Ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis kommt insofern lediglich in dem Fall in Betracht, dass der Betreiber durch eine Beeinflussung geschäftlicher Entscheidungen von Nachfragern den Absatz eines Anbieters auf seiner Plattform gezielt fördert. 4. Ein Wettbewerbsverhältnis zwischen einem auf einem sozialen Online-Netzwerk und einer eigenen Internetseite journalistisch tätigen Unternehmer und dem Betreiber des Netzwerks ergibt sich grundsätzlich auch unter dem Gesichtspunkt einer Behinderung zumindest nicht, solange die Anbieter journalistischer Leistungen sich auf dieser Plattform dem dortigen Wettbewerb nach nicht diskriminierenden Bedingungen zu stellen haben. 1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 8. September 2025, Az. 14 O 55/25 KfH, wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragstellerin zur Last. 3. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer auf Unterlassung mehrerer Handlungen gerichteten einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin wegen behaupteten unlauteren Wettbewerbs. Die Antragstellerin berichtet in journalistischen Beiträgen öffentlich darüber, wo sie nach Überprüfung im Internet verbreiteter Behauptungen „Hetze“ und „Fake News“ festgestellt habe. Hierzu veröffentlicht sie in dem Blog „V[…]“, den sie auf ihrer Internetseite betreibt, und unter dem von ihr unterhaltenen gleichnamigen Account (Seite) des sozialen Online-Netzwerks Facebook, auf dem die Inhalte ihrer Internetseite geteilt werden. Die Antragsgegnerin betreibt den Facebook-Dienst für deutsche Nutzer. Sie stellt die (technische) Infrastruktur für die Erstellung von Facebook-Seiten dieser Nutzer bereit. Den Betreibern solcher Seiten bietet die Antragsgegnerin unter der Bedingung, dass sie die in der Anlage ASt 4 dargestellten Anforderungen wahren, die Option, dass die Antragsgegnerin anderen Nutzern in ihrem Netzwerk die Möglichkeit eröffnet, die betreffende Facebook-Seite entgeltlich zu abonnieren („Abo“). Abonnenten erhalten Zugriff auf ihnen vorbehaltene Inhalte der abonnierten Seite. Die von ihnen dafür entrichteten Beiträge werden mit Ausnahme von abgezogenen Drittkosten im Fall der Nutzung bestimmter Zahlungssysteme an die Betreiber der abonnierten Seite weitergleitet. Solche Abonnements werden auf dem Online-Netzwerk der Antragsgegnerin, insbesondere auf deren Internetseite beispielsweise wie folgt angeboten: Auf dem Facebook-Netzwerk werden durch Dritte insbesondere die Accounts der Facebook-Seiten mit den folgenden Titeln und Internetadressen unterhalten, wobei mindestens für die Seite „Herzliche Bilderecke“ ein Abonnement angeboten wird (a) „Ich werde Dich immer in meinem Herzen tragen“, https://www.facebook.com/ich.trage.dich.in.meinem.herzen (b) Der freche Geist“, https://www.facebook.com/DerFrecheGeist (c) „Keine Haare am Sack, aber im Puff drängeln“, https://www.face-book.com/keine.haare.am.sack.aiPd (d) Einfach nur Lachen“, https://www.facebook.com/EinfachnurmalLachen (e) Nur Blödsinn im Kopf“, https://www.facebook.com/nurbloedsinnimkopf (f) „Zum Blödsein braucht man Hirn“, https://www.facebook.com/X.zumbloedsein-brauchtmanhirnX (g) Alleingang – weil eine Löwin nicht mit Hunden läuft“, https://www.facebook.com/Alleingang.loewin (h) Sprüchezauber“, https://www.facebook.com/DerSpruechezauber (i) „Herzliche Bilderecke“, https://www.facebook.com/herzlichebilderecke (j) „Lebensgefühl“, https://www.facebook.com/DasLebensgefuehl (k) „Hurra, wir verblöden“, https://www.facebook.com/Hurraverbloeden (l) „Herzverbrechen“, https://www.facebook.com/herzverbrechen (m) „Glotz nich so ick darf dit.“, https://www.facebook.com/Glotznichsoickdarfdit (n) „Mein Herz wird immer Dir gehören.“ https://www.facebook.com/herz.gehoert Die Verfügungsbegehren stützen sich beispielhaft auf die nachfolgend – unter Gliederung gemäß den Verfügungsanträgen – bezeichneten Umstände: 1. Auf bestimmten der vorbezeichneten Facebook-Seiten fanden sich Beiträge zu bestimmten Ereignissen und Personen von öffentlichem Interesse, die mit Internetseiten weiterer Inhalte verlinkt waren: a) Der Betreiber der zu (a) bezeichneten Seite stellte dort folgenden Beitrag ein: Der darin enthaltene Link (https://wahn.lol/tieftrauer/grahamgreene) führte auf eine Internetseite, die (nach Akzeptieren einer „Mitteilung nach DSGVO“) – wie in der Antragsschrift (dort S. 12 f) und Anlage ASt 6 sowie nachfolgend auszugsweise gezeigt – einen Beitrag über ein Lied der Künstlerin Beyoncé mit Werbeanzeigen präsentierte, ohne sich mit Graham Greene zu befassen: Sich mit dem Tod von Graham Greene befassende bebilderte Beiträge mit demselben Link fanden sich auch auf den Facebook-Seiten weiterer der vorgenannten Betreiber wie aus der Anlage ASt 5 (dort unter „Screenshots zu III.1“) ersichtlich. b) Der Betreiber der zu (i) bezeichneten Seite stellte dort folgenden Beitrag ein: Der darin enthaltene Link (https://wahn.lol/RIP.frank) führte auf eine Internetseite, die – wie in Anlage ASt 7 sowie nachfolgend auszugsweise gezeigt – einen Beitrag über ein Lied der Künstlerin Beyoncé mit Werbeanzeigen präsentierte, ohne sich mit dem vorbezeichneten Fussball-Weltmeister „Frank“ (Mill) zu befassen: Sich mit dem Tod von „Frank“ (Mill) befassende bebilderte Beiträge mit demselben Link fanden sich auch auf den Facebook-Seiten weiterer Betreiber wie aus der Anlage ASt 5 (dort unter „Screenshots zu III.2“) ersichtlich. c) Der Betreiber der zu (g) bezeichneten Seite stellte dort folgenden Beitrag ein: Die Antragsschrift gibt – in Widerspruch zur vorstehenden Darstellung des Beitrags mit dem Link https://niedlich.cc/die.muell – an, ein Link https://wahnsinn.tv/59645/cf2439 sei mit einer Internetseite verknüpft, die einen Beitrag über K mit Werbeanzeigen präsentiert habe, ohne sich mit M zu befassen, wie in der – abweichend hiervon allerdings wiederum einen Beitrag zu einem Lied der Künstlerin Beyoncé mit Werbeanzeigen zeigenden – Anlage ASt 8. Sich mit „G[…], M[…] und co.“ befassende bebilderte Beiträge mit demselben Link fanden sich auch auf den Facebook-Seiten weiterer Betreiber wie aus der Anlage ASt 5 (dort unter „Screenshots zu III.3“) ersichtlich. d) bis g) Weitere im Antrag nicht genannte Fälle von Beiträgen auf den eingangs zu (a) bis (n) bezeichneten Facebook-Seiten, die mit Internetseiten verlinkt waren, deren Inhalte sich nach Auffassung der Antragstellerin nicht mit dem im jeweiligen Beitrag angesprochenen Thema befassten, schildert die Antragsschrift auf den Seiten 16 bis 20 unter Bezugnahme auf die Anlagen ASt 5, 7, 8 und 9. 2. Die zu (a) bis (n) genannten Facebook-Seiten enthalten – soweit nach Auffassung der Antragstellerin unter dem Gesichtspunkt von Angaben zu Verantwortlichkeit oder Impressum relevant – lediglich unter der jeweiligen Rubrik „Info“ die in Anlage 10 gezeigten Inhalte, so etwa wie folgt im Fall der zu (a) bezeichneten Internetseite: Die Antragsschrift wurde am 5. September 2025 beim Landgericht eingereicht. Die Antragstellerin hat geltend gemacht, sie könne von der Antragsgegnerin Unterlassung wegen unlauteren Wettbewerbs nach § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 UWG als Mitbewerberin verlangen. Sie stehe in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zur Antragsgegnerin im Sinn von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG, weil die Antragsgegnerin mittels der auf ihrer Plattform veröffentlichten Beiträge um die Aufmerksamkeit der Nutzer der Antragsgegnerin konkurriere im Verhältnis zur Seite der Antragstellerin, zumal die von der Antragsgegnerin generierte Aufmerksamkeit für deren Angebot über die Marktpräsenz des Angebots der Antragstellerin mitentscheide und die Förderung der angegriffenen Seiten durch die Antragsgegnerin dazu führe, dass weniger Aufmerksamkeit auf Seiten der Antragstellerin falle. Das unmittelbare wirtschaftliche Interesse der Antragsgegnerin an der Förderung der beanstandeten Seiten ergebe sich daraus, dass diese durch ihr Anbieten von diesbezüglichen Abonnements unmittelbar an dem Erfolg der Seiten mitverdiene. Durch das mit dem Verfügungsantrag zu 1. angegriffene Verhalten habe die Antragsgegnerin eine nach § 5 Abs. 1, 2 Alt. 1 UWG unlautere geschäftliche Handlung vorgenommen, weil die den beanstandeten Beiträgen jeweils zu entnehmende Angabe, der Nutzer erhalte über den Link mehr Informationen zu dem im Beitrag angesprochenen Thema, unwahr sei und den Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasse, auf den Link zu klicken und mit Werbung konfrontiert zu werden, sowie eine Entscheidung zum Abschluss eines Abonnements für die betreffende Facebook-Seite zu treffen. Hinsichtlich des mit dem Verfügungsantrag zu 2. beanstandeten Verhaltens liege ein nach § 3a UWG unlauterer Verstoß gegen § 5 Abs. 1 DDG vor, weil es auf den beanstandeten Facebook-Seiten sämtlich an Impressumsangaben fehle. Es handele sich jeweils um eigene geschäftliche Handlungen der Antragsgegnerin, weil diese mit den Seitenbetreibern eine Partnerschaft eingegangen sei und selbst das Abonnement anbiete. Die Dringlichkeit des Verfügungsbegehrens liege auf der Hand. Die Antragstellerin hat in erster Instanz beantragt, der Antragsgegnerin bei Meidung eines Ordnungsgelds bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung jeweils zu untersagen, 1. unwahre Angaben in Form von Links zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen, welche den falschen Eindruck erwecken, sie würden zu einer externen Seite mit ergänzenden Informationen zum angesprochenen Thema führen, insbesondere wenn dies geschieht wie unter https://www.facebook.com/ich.trage.dich.in.meinem.herzen/posts/pfbid0c5LQGiArZb7YqAyRKikPShzyZQMPVCj5hkaGVpmJ3gWc5R6okyCrg19GpmUvmgzJl und/oder wie unter htps://www.facebook.com/photo?fbid=757120810436451&set=a.132987322849806 und/oder wie unter https://www.facebook.com/photo/?fbid=1310504487132054&set=a.725635238952318 2. die folgenden Seiten ohne die nach § 5 DGG erforderlichen Pflichtangaben zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen: [Aufzählung wie oben zu 2.(a) bis (n)] Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dieser sei teils unzulässig, teils unbegründet. Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Karlsruhe für den Anspruch wegen unlauteren Wettbewerbs bestehe nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO. Der Antrag zu 2. sei mangels Bestimmtheit unzulässig, weil nicht ersichtlich sei, welche der zahlreichen in § 5 DDG genannten Angaben, die weitgehend von zusätzlichen Voraussetzungen des Betroffenen abhingen, von diesem Antrag erfasst sein sollten. Die Antragstellerin sei für beide Anträge nicht antragsbefugt. Die Parteien seien keine Mitbewerber im Sinn von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Sie stünden nicht in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis, weil die Antragsgegnerin nicht journalistisch tätig sei und auch nicht den Wettbewerb zu ihren Gunsten beeinflusse. Es erschließe sich nicht, inwiefern die Antragsgegnerin den eigenen Wettbewerb dadurch gegenüber der Antragstellerin fördern solle, Mitbewerber der Antragstellerin zu gleichen Bedingungen aufzunehmen. Auch aus der – den Nutzern einschließlich der Antragstellerin – eingeräumten Möglichkeit, unter gewissen Voraussetzungen bei der Antragsgegnerin kostenpflichtige Seiten im Weg eines Abos zu betreiben, entstehe kein solches Wettbewerbsverhältnis; es sei bereits unzutreffend, dass die Antragsgegnerin an den Kosten für die Abonnements teilhabe. Die Antragsgegnerin fördere auch nicht fremden Wettbewerb zugunsten der Betreiber der beanstandeten Seiten zum Nachteil der Antragstellerin, sondern behandele diesbezüglich alle Nutzer gleich, indem diesen dieselben Möglichkeiten offen stünden, namentlich auf Facebook präsent zu sein und eine kostenpflichtige Seite zu eröffnen. Ob darüber hinaus die Links der Seitenbetreiber sowie die Aufmachung der Links und Seiten als geschäftliche Handlung der Antragsgegnerin zuzurechnen seien, erscheine ebenso wie eine Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin für die Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Abs. 1 DGG zweifelhaft, könne indes offenbleiben. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde, mit der sie ihr Verfügungsbegehren weiterverfolgt. Die Antragstellerin macht geltend, der Antrag zu 1. sei ausreichend bestimmt; da die beanstandeten Seiten keinerlei Informationen zum Diensteanbieter enthielten, sei eine weitere Konkretisierung der nach § 5 Abs. 1 DDG vorgeschriebenen Angaben faktisch nicht möglich. Unter Berücksichtigung des Zwecks dieses Antrags, die Identifizierung der hinter den beanstandeten Seiten stehenden Unternehmen zu ermöglichen, werde die Form der Beschlussfassung im Sinn von § 938 Abs. 1 ZPO in das Ermessen des Gerichts gestellt. Zwischen den Parteien sei ein direktes Wettbewerbsverhältnis anzunehmen, das sich nach dem relevanten Markt des Konkurrenzkampfs um die knappen Ressourcen von Aufmerksamkeit und Budget der Nutzer für den Konsum von Inhalten richte. Die Argumentation des Landgerichts, insbesondere hinsichtlich der Chancengleichheit, im Netzwerk der Antragsgegnerin Abonnements anzubieten, ignoriere die tatsächlichen wirtschaftlichen Verflechtungen, die massive Marktmacht und die Funktionsweise von digitalen Gatekeeper-Plattformen. Eine Beteiligung der Antragsgegnerin an den Einnahmen aus Abonnements sei von dieser momentan nur bis auf Weiteres ausgesetzt, langfristig (nach Etablierung eines Paid-Content-Ökosystems) jedoch wohl vorgesehen. Unabhängig davon spreche für das Wettbewerbsverhältnis umso mehr, dass das Angebot von kostenpflichtigen Abonnements für bestimmte Seiten dazu führe, dass die Abonnenten dort – und damit auf der Plattform der Antragsgegnerin – und weniger auf Seiten der Antragstellerin ihre Zeit verbrächten, mit Werbeanzeigen der Antragsgegnerin konfrontiert würden und die Antragsgegnerin Daten von den Nutzern sammeln könne, wobei die Nutzer für ein Abo eingesetztes Geld nicht mehr für ein alternatives Angebot für Content am Markt ausgeben könnten. Die Antragsgegnerin, die mit ihren Algorithmen die Reichweite der Inhalte bestimme, könne als marktgestaltender Intermediär darüber entscheiden, für welche Inhalte sie ein Abonnement anbiete, welchen Nutzern ihrer Plattform sie also die Möglichkeit eröffne, unmittelbar über die Betätigung auf ihrer Plattform Einnahmen zu erzielen. Sie habe die volle Kontrolle darüber, welche Inhalte die Nutzer sähen und welche nicht. Darüber hinaus fördere die Antragsgegnerin auch den fremden Wettbewerb zum Nachteil der Antragstellerin, indem sie nicht nur einzelne Konkurrenten bevorzuge, sondern die gesamte Infrastruktur zur Verfügung stelle und damit Einzelpersonen und Kleinstunternehmern die Möglichkeit biete, mit minimalem Aufwand in direkten Wettbewerb zu etablierten Medienhäusern zu treten; sie stelle sich zudem wie ein Schutzschild vor die Betreiber der Seite, wenn sie diesen ermögliche, vollkommen anonym aufzutreten und dabei für die Missachtung rechtlicher Vorgaben nicht zur Rechenschaft gezogen werden zu können. Die Zweifel des Gerichts an der Zurechnung der beanstandeten Seiteninhalte und der Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Anforderungen nach § 5 DDG durch die Facebook-Seiten würden verkennen, dass die Antragsgegnerin selbst einen Auswahlprozess vorsehe, bei dem sie die Seiten auf Einhaltung ihrer eigenen Vorgaben überprüfe, und unter anderem Authentizität der Inhalte erwarte. Ein derartiger Prüfprozess führe dazu, dass die Antragsgegnerin jedenfalls Kenntnis von der Aufmachung und den Inhalten der Seite habe und diese für gut befinde, wenn sie die Seite anschließend zum Abonnement anbiete, womit sie spätestens die Rolle als neutraler Hostprovider verlasse. Das Angebot eines Abonnements für diese Seiten sei außerdem eine eigene geschäftliche Handlung der Antragsgegnerin. Der freie Wettbewerb dürfe nicht dadurch behindert und eingeschränkt werden, dass wettbewerbswidrige Verhaltensweisen unter dem Schutz einer „neutralen“ Plattform erfolgten, welche aktiv verhindere, dass die Seitenbetreiber selbst zur Verantwortung gezogen werden könnten. Selbst wenn man die Antragsgegnerin als Hostprovider ansehen wollte, sei sie daneben zumindest als Beauftragte der Seitenbetreiber im Sinne von § 8 Abs. 2 UWG anzusehen. Auf die Beschwerdeerwiderung repliziert die Antragstellerin, ein Mitarbeiter der Antragstellerin habe sich am 9. August 2025 mit der Bitte um einen gemeinsamen Termin wegen potenziell rechtsverletzender Facebook-Seiten an die nunmehrig als Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin mandatierten Rechtsanwälte gewandt. Am Tag dieses am 12. August 2025 abgehaltenen gemeinsamen Termins des Mitarbeiters und der Rechtsanwälte habe der Geschäftsführer der Antragstellerin erstmalig von dem Sachverhalt in Form von mehreren der beanstandeten Seiten, deren Inhalt und deren Rechtswidrigkeit Kenntnis genommen. Die Antragstellerin b e a n t r a g t sinngemäß, den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe, Az.: 14 O 55/25, vom 8. September 2025 aufzuheben und die einstweilige Verfügung gemäß dem bereits formulierten Antrag zu erlassen. Die Antragsgegnerin b e a n t r a g t, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin verteidigt den angefochtenen Beschluss, wobei sie den Verfügungsantrag schon insgesamt mangels Bestimmtheit für unzulässig hält. Sie macht geltend, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sei in jedem Fall auch unbegründet, da die Antragstellerin weder einen Verfügungsanspruch noch einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht habe. Der Antrag scheitere bereits in der Sache, da die als irreführend gerügten Links bereits bei oberflächlicher Betrachtung einen klaren thematischen Bezug aufwiesen, zumal die mit den Beiträgen zu 1.a) und b) verlinkte Landing-Page ein Lied über Tod und Trauer zum Gegenstand habe und auf der ursprünglich mit dem Beitrag zu 1.c) verlinkten Seite (https://wahnsinn.tv/59645/cf2439) neben anderen prominenten Personen auch M dargestellt werde. Ferner übersehe die Antragstellerin, dass es sich bei den angegriffenen Inhalten nicht um Inhalte der Antragsgegnerin, sondern um solche unabhängig handelnder Dritter handele, welche die Antragsgegnerin weder beeinflusse noch fördere, weder selbst ausgewählt noch eingestellt habe und von denen sie grundsätzlich nicht einmal Kenntnis erhalte. Richtigerweise habe das Landgericht auch festgestellt, dass die Antragsgegnerin nicht an dem Erfolg der beanstandeten Seiten mitverdiene. Die Parteien befänden sich offensichtlich nicht in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis, so dass die Antragstellerin für beide Anträge schon nicht aktivlegitimiert sei. Zudem seien die Beiträge der Facebook-Seiten nicht der Antragsgegnerin als geschäftliche Handlung zuzurechnen. Die Antragsgegnerin sei ebenfalls nicht für Verstöße gegen § 5 Abs. 1 DDG verantwortlich. Zuletzt mangele es auch an einem Verfügungsgrund. Insbesondere sei davon auszugehen, dass die Antragstellerin bereits erheblich länger als einen Monat vor Stellung des Verfügungsantrags von den streitgegenständlichen Facebook-Seiten und ihrer Ausgestaltung Kenntnis erlangt habe, weil diese teilweise bereits mehr als ein Jahrzehnt bestünden. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Das Landgericht hat beschlossen, der sofortigen Beschwerde nicht abzuhelfen. Zur Begründung hat es in Ergänzung der Gründe der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, der Beschwerde gelinge es nicht, ein die Klagebefugnis begründendes Wettbewerbsverhältnis aufzuzeigen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin Vorteile daraus ziehe, dass Nutzer Zeit auf den beanstandeten Seiten statt bei der Antragstellerin verbrächten und damit um die Aufmerksamkeit der Nutzer konkurriert werde. Dass hier in irgendeiner Form zwischen den Nutzern wirtschaftlich zugunsten der Antragsgegnerin differenziert werde oder dass die Antragsgegnerin bestimmte Nutzer bevorzuge, sei streitig und nicht unter Beweis gestellt. II. Die gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO und nach dem möglicherweise entsprechend anwendbaren Erfordernis aus § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (siehe dazu Huber/Braun in Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl., § 922 Rn. 10 mwN zum Streitstand) statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere in der Frist und Form gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO beim Landgericht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet. Jedenfalls ohne im Ergebnis erhebliche Verletzung des Rechts hat das Landgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in vollem Umfang zurückgewiesen und im Nichtabhilfebeschluss zutreffend ausgeführt, dass auch das Beschwerdevorbringen (siehe § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO) keine abweichende Beurteilung rechtfertigt. 1. Das Landgericht hat zutreffend die internationale und örtliche Zuständigkeit für das Verfügungsbegehren nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO bejaht. a) Diese Zuständigkeit ist insbesondere im vorliegenden Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu prüfen. Eine rügelose Einlassung hat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht die Wirkung nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Brüssel Ia-VO (vgl. EuGH, Slg. I 1999, 2277 Rn. 52 - Mietz/Intership Yachting Sneek BV; Senat, Urteil vom 14. Juli 2021 - 6 W 8/21, GRUR-RR 2022, 272; Urteil vom 8. Mai 2024 - 6 U 198/23, juris Rn. 170). Die Prüfung dieser Zuständigkeit ist auch nicht nach der Vorschrift in § 571 Abs. 2 Satz 2 ZPO ausgeschlossen; diese bezieht sich nicht auf die internationale Zuständigkeit (BGH, NJW-RR 2021, 1501 Rn. 12; vgl. zu § 513 Abs. 2 ZPO auch BGHZ 157, 224; Senat, Urteil vom 13. Mai 2020 - 6 U 127/19, GRUR-RR 2020, 386, 387 mwN; Urteil vom 8. Mai 2024 - 6 U 198/23, juris Rn. 171; zu § 545 Abs. 2 ZPO auch BGHZ 167, 91 Rn. 20 - Arzneimittelwerbung im Internet; BGH, NJW-RR 2021, 1501 Rn. 12; GRUR 2024, 319 Rn. 9 – Eindrehpapier; NJW 2025, 371 Rn. 16 jeweils mwN) und eine daneben von denselben Voraussetzungen abhängende Frage der örtlichen Zuständigkeit (vgl. BGHZ 134, 127, 130; Senat, Urteil vom 8. Mai 2024 - 6 U 198/23, juris Rn. 171; vgl. zu alledem Senat, Urteil vom 8. Mai 2024 - 6 U 198/23, juris Rn. 171). b) Für die dem Antrag zugrunde gelegten Verfügungsansprüche ergibt sich die internationale Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO, die auch die Zuständigkeit für die Anordnung einstweiliger oder sichernder Maßnahmen begründet (zu Letzterem vgl. EuGH, Slg I 1998, 7091 Rn. 22 - van Uden; Senat, Urteil vom 14. Juli 2021 - 6 W 8/21, GRUR-RR 2022, 272, MünchKommZPO/Gottwald, 6. Aufl., Brüssel Ia-VO Art. 35 Rn. 11 mwN). Dasselbe gilt für die örtliche Zuständigkeit, die mit derselben Vorschrift zugleich geregelt ist (vgl. OLG Düsseldorf, NZKart 2025, 262; Geimer in Geimer/Schütze, EurZivilR, 4. Aufl., EuGVVO Art. 7 Rn. 245; MünchKommZPO/Gottwald, 6. Aufl., Brüssel Ia-VO Art. 7 Rn. 46; Wagner, EuZW 2021, 572, 573 f). Im Streitfall liegt – auch unter Berücksichtigung der gebotenen engen Auslegung von Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO als Ausnahmevorschrift (siehe EuGH, GRUR 2021, 116 Rn. 26 ff mwN - Wikingerhof GmbH & Co. KG/Booking.com BV; Senat, Urteil vom 8. Mai 2024 - 6 U 198/23, juris Rn. 192 f mwN) – ein den Deliktsgerichtsstand begründender Erfolgsort (auch) im Gerichtsbezirk des Landgerichts Karlsruhe, weil die beanstandeten Inhalte des durch die Antragsgegnerin betriebenen sozialen Netzwerks über das Internet bestimmungsgemäß unter anderem dort durch die Nutzer abzurufen sind und somit zielgerichtet (auch) in diesen Bezirk verbreitet werden, wo sie sich auf den Markt auswirken sollen (siehe BGHZ 167, 91 Rn. 21 mwN - Arzneimittelwerbung im Internet; siehe BGH, GRUR 2023, 343 Rn. 12 - Haftung für Affiliates; GRUR 2024, 319 Rn. 11 mwN - Eindrehpapier; Senat, Urteil vom 8. Mai 2024 - 6 U 198/23, juris Rn. 192). c) Die Bestimmung in § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG kann zu keinem anderen Ergebnis führen, weil sie ohnehin lediglich eine Ausnahme von der Begründung eines hier nicht maßgeblichen Gerichtsstands nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG statuiert und im Übrigen nicht gilt, wenn – wie hier – die Passivpartei im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat (§ 14 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 UWG). 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kann im Ergebnis zumindest mangels Verfügungsanspruchs keinen Erfolg haben, weil selbst in dem Fall, dass in den hier beanstandeten Verhaltensweisen eine nach § 3 oder § 7 UWG unzulässige geschäftliche Handlungen der Antragsgegnerin zu erkennen sein sollte, dagegen gerichtete Ansprüche gegen die Antragsgegnerin jedenfalls nicht der Antragstellerin nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG zustehen. a) Diese Vorschrift entscheidet – anders als die missverständliche Formulierung „antragsbefugt“ in der angefochtenen Entscheidung nahelegt – allein darüber, ob ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Unterlassung in der Person des Anspruchstellers besteht und damit über eine Anspruchsvoraussetzung, nicht über die Zulässigkeit eines Rechtsschutzbegehrens. Die Prozessführungsbefugnis für einen auf die behauptete Stellung als Mitbewerber im Sinn von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG gestützten Anspruch ergibt sich nach allgemeinen Grundsätzen hingegen schon daraus, dass er als eigener Anspruch im eigenen Namen geltend gemacht wird (siehe BGH, GRUR 2020, 303 Rn. 14 mwN; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Feddersen, 43. Aufl., § 8 Rn. 3.8a mwN). Die Lehre von der „Doppelnatur“ betrifft hingegen die Fälle der Verbandsklagen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 und 3 UWG (siehe dazu BGH, GRUR 2015, 1240 Rn. 13 - Der Zauber des Nordens; BGHZ 233, 193 Rn. 12 - Knuspermüsli II; GRUR 2023, 585 Rn. 13 - Mitgliederstruktur; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 8 Rn. 3.9 ff mwN). b) Die Ansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG stehen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG jedem Mitbewerber zu, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maß und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt. Mitbewerber ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. aa) Anspruchsberechtigter Mitbewerber kann danach insbesondere sein, wessen Unternehmen dem (eigenen) Unternehmen des Anspruchsgegners im Wettbewerb auf dem relevanten Markt gegenübersteht (unmittelbares Wettbewerbsverhältnisses; vgl. BGH, GRUR 2024, 1897 Rn. 26 - DFL-Supercup). Als mittelbares Wettbewerbsverhältnis wirkt zudem unter dem Gesichtspunkt der Förderung fremden Wettbewerbs anspruchsbegründend, wenn der Anspruchsgegner den Wettbewerb eines Unternehmens fördert, das mit dem Anspruchsteller in unmittelbarem (konkreten) Wettbewerb steht. Dieser kann gegen den Fördernden vorgehen, sofern er durch die Förderung des dritten Unternehmens in eigenen wettbewerbsrechtlich geschützten Interessen berührt ist (BGH, GRUR 2024, 1897 Rn. 30 mwN - DFL-Supercup). bb) Vom erforderlichen konkreten Wettbewerbsverhältnis ist auszugehen, wenn beide Unternehmer gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann. Ein solcher Substitutionswettbewerb setzt voraus, dass sich die beteiligten Unternehmer auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt betätigen, ohne dass sich der Kundenkreis und das Angebot der Waren oder Dienstleistungen vollständig decken müssen (BGH, GRUR 2025, 589 Rn. 22 mwN - Fluggastrechteportal; Köhler in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 2 Rn. 4.20 mwN). cc) Da im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes grundsätzlich keine hohen Anforderungen an das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zu stellen sind, reicht es hierfür ferner aus, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt (mitunter als „ad hoc“-Wettbewerbsverhältnis bezeichnet, vgl. Fezer in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 2 Abs. 1 Nr. 3 Rn. 48; MünchKomm UWG/Wiebe, 3. Aufl., § 4 Nr. 3 Rn. 46). Ein konkretes – ebenfalls gegebenenfalls unmittelbares (vgl. BGH, GRUR 2024, 1897 Rn. 27 f - DFL-Supercup) – Wettbewerbsverhältnis ist daher anzunehmen, wenn zwischen den Vorteilen, die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder – im Sinn mittelbaren Wettbewerbs – das eines Dritten (siehe dazu BGH, GRUR 2014, 573 Rn. 19 mwN - Werbung für Fremdprodukte) zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinn besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann, wobei nicht ausreichend ist, wenn die Maßnahme den anderen nur irgendwie in seinem Marktstreben betrifft und zwar eine Beeinträchtigung vorliegt, es aber an jeglichem Konkurrenzmoment im Angebots- oder Nachfragewettbewerb fehlt (Beeinträchtigungswettbewerb, vgl. BGH, GRUR 2014, 1114 Rn. 24 ff - nickelfrei; GRUR 2017, 918, Rn. 16 - Wettbewerbsbezug; BGHZ 218, 236 Rn. 17 - Werbeblocker II; GRUR 2025, 589 Rn. 23 f mwN - Fluggastrechteportal; Senat, Urteil vom 27. Mai 2020 - 6 U 36/20, GRUR-RR 2020, 429, 434; Köhler in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 2 Rn. 4.28 ff); die jeweils angebotenen Waren oder Dienstleistungen müssen auch insoweit einen wettbewerblichen Bezug zueinander aufweisen (vgl. BGH, GRUR 2017, 918, Rn. 19 - Wettbewerbsbezug; GRUR 2021, 497 Rn. 15 - Zweitmarkt für Lebensversicherungen; GRUR 2022, 729 Rn. 13 - Zweitmarkt für Lebensversicherungen II; GRUR 2025, 589 Rn. 24 mwN - Fluggastrechteportal; zu alledem Senat, Urteil vom 8. Mai 2024 - 6 U 198/23, juris Rn. 200). Beispielsweise im Fall eines werbefinanzierten Fernsehsenders und eines Unternehmens, das ein Gerät mit Werbeblocker-Funktion vertreibt, wird der wettbewerbliche Bezug zwischen den verschiedenartigen Waren und Dienstleistungen durch deren Einwirkung auf die Wahrnehmbarkeit der Werbesendungen hergestellt (vgl. BGH, GRUR 2004, 877, 879 - Werbeblocker; GRUR 2017, 918 Rn. 19 - Wettbewerbsbezug). Nach der auf entsprechenden Erwägungen beruhenden Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 27. Mai 2020 - 6 U 36/20, GRUR-RR 2020, 429, 434) stellt sich ein Faktenprüfer, der einen journalistischen Beitrag in einem sozialen Internetmedium mit einem untrennbaren verbundenen Hinweis über dessen Wahrheitsgehalt versieht und dabei auf ein eigenes Nachrichtenmagazin verlinkt, in Wettbewerb zu dem Betroffenen und schafft dadurch ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, das ihn zum Mitbewerber macht. Eine solche Handlung ist einerseits geeignet, die Verbreitung des betroffenen Eintrags zu behindern, und fördert – in direkter Wechselwirkung dazu – andererseits den Absatz des Hinweisenden. Dementsprechend hat der Senat (Urteil vom 14. Juli 2021 - 6 W 8/21, GRUR-RR 2022, 272, 275 f; Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 112/13, unveröffentlicht) auch ein (mittelbares) Wettbewerbsverhältnis aufgrund der Förderung fremden Wettbewerbs angenommen, wenn die Veröffentlichung eines publizistisch tätigen Anspruchstellers durch einen vom Anspruchsgegner als Betreiber einer sozialen Internetplattform gezeigten Faktencheck-Hinweis eines von Letzterem beauftragten und geförderten Faktenprüfers betroffen ist (zu alledem Senat, Urteil vom 8. Mai 2024 - 6 U 198/23, juris Rn. 201). Ob ein (unmittelbares) Wettbewerbsverhältnis auch zwischen dem Betroffenen und einem Betreiber der Plattform bestünde, sofern dieser den auf seiner Plattform eingestellten Beiträgen eigene Faktencheck-Hinweise hinzufügen würde (bejahend LG Karlsruhe, MMR 2022, 232, 233 f), hat der Senat (Urteil vom 14. Juli 2021 - 6 W 8/21, GRUR-RR 2022, 272, 276; Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 112/13, unveröffentlicht; Urteil vom 8. Mai 2024 - 6 U 198/23, juris Rn. 202 f) bisher offengelassen. Zwischen einem Betreiber eines Online-Vergleichsportals und dem Anbieter von Leistungen der dort verglichenen Art hat der Senat (Urteil vom 27. August 2025 - 6 U 12/25, GRUR-RR 2025, 506, 510) ein (unter anderem mittelbares) Wettbewerbsverhältnis für den Fall bejaht, dass der Portalbetreiber mit Werbeanzeigen fremden Wettbewerb anderer, darin angepriesener Unternehmen – über das zum Betrieb eines Anbietervergleichs redaktionell notwendige Maß hinaus, nämlich durch kommerziell beauftragte Bewerbung einzelner anderer Anbieter solcher Leistungen – gezielt fördert, dies zudem unter dem Gesichtspunkt (insoweit unmittelbaren Wettbewerbs), dass der eigene Wettbewerb des Portalbetreibers um Kunden für die Vermittlung von Angeboten (Dritter) in Wechselwirkung dazu steht, dass die dortige Präsentation von Marktvergleichsergebnissen, die bestimmte andere Anbieter, insbesondere ohne Berücksichtigung oder Hervorhebung der Angebote des Anspruchstellers empfehlen, dessen Chancen auf dem in Rede stehenden Angebotsmarkt beeinträchtigt. Letzteres entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2015, 1129 Rn. 19 f - Hotelbewertungsportal), wonach sich ein konkretes (unmittelbares) Wettbewerbsverhältnis ergeben kann, wenn der in Anspruch genommene Betreiber die Attraktivität seines Online-Reisebüros durch das Vorhalten von Bewertungen auf seinem Hotelbewertungsportal zu erhöhen sucht, wogegen die Anzeige einer dortigen negativen Bewertung geeignet ist, den Absatz der Beherbergungsdienstleistung des anspruchstellenden Hotelbetreibers zu beeinträchtigen. Nicht geklärt scheint die Frage, wann auch im Übrigen zwischen einerseits dem Betreiber einer für die Präsentation und Vermittlung von Waren oder Dienstleistungen eingerichteten Online-Plattform und andererseits den – insbesondere auf dieser Plattform vertretenen – Anbietern solcher Leistungen ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht (generell für möglich erachtet von BeckOK-UWG/Alexander, Stand Okt. 2025, § 2 Rn. 294b; bejahend zwischen Betreiber eines Vergleichsportals und Anbieter der dort verglichenen Leistungen Alexander, WRP 2018, 765, 768; zwischen Betreiber einer Taxi-Vermittlungs-App und Taxiunternehmen OLG Frankfurt, GRUR-RR 2021, 120 f; grundsätzlich verneinend OLG Koblenz, GRUR-RR 2006, 380 ff; LG Stuttgart, MMR 2021, 1000, 1003 f; offengelassen LG München I, MMR 2021, 995, 1000; siehe auch Eckel, GRUR 2021, 1125; OLG München, GRUR 2020, 770, 772 f; Köhler in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 2 Rn. 4.17c). Teilweise wird gefordert, das Verhalten des Portalbetreibers ausschließlich als etwaige Förderung fremden Wettbewerbs zu behandeln (Ohly, GRUR 2017, 441, 447). Diese Fragen hat der Senat bisher offengelassen (Urteil vom 8. Mai 2024 - 6 U 198/23, juris Rn. 202) und bedürfen hier keiner abschließenden Erörterung. dd) Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Betreiber einer Online-Plattform und dem Anbieter von Waren oder Dienstleistungen auf dieser Plattform ist jedenfalls für denjenigen Fall grundsätzlich zu verneinen, dass der Plattformbetreiber nicht selbst als Anbieter von Leistungen tätig wird, die gegen die vom Anspruchsteller angebotenen Leistungen austauschbar sind (vgl. Köhler in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 2 Rn. 4.17c; Bongers-Gehlert, WRP 2025, 407, 409, siehe auch EuGH, GRUR 2025, 1001 Rn. 27 - HUK-COBURG/Check24). Ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis kommt lediglich in dem Fall in Betracht, dass der Plattformbetreiber durch eine Beeinflussung geschäftlicher Entscheidungen von Nachfragern den Absatz eines Anbieters auf seiner Plattform bewusst oder mindestens bei objektiver Betrachtung gezielt fördert (vgl. Köhler in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 2 Rn. 4.17c). Daneben kann sich ein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis des Anspruchstellers zum Portalbetreiber, der seine Leistungen nicht auf demselben Markt anbietet, nach den allgemeinen Grundsätzen nur im Rahmen solcher Handlungen des Portalbetreibers ergeben, mit denen er seinen eigenen Wettbewerb, Kunden für sein Portal zu gewinnen und daraus Vorteile zu ziehen, in einer Weise zu erreichen sucht, dass die damit erstrebten Vorteile mit den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, in einer durch ein Konkurrenzmoment geprägten Wechselwirkung in dem Sinn stehen, dass der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (siehe BGH, GRUR 2015, 1129 Rn. 19 f - Hotelbewertungsportal; Senat, Urteil vom 27. August 2025 - 6 U 12/25, GRUR-RR 2025, 506, 510). c) Danach ist die Antragstellerin keine Mitbewerberin, der im Fall der Unzulässigkeit der hier beanstandeten Handlungen Ansprüche gegen die Antragsgegnerin zustünden, weil es an dem dafür erforderlichen konkreten Wettbewerbsverhältnis fehlt. aa) Die Antragstellerin steht in keinem unmittelbaren Substitutionswettbewerb zur Antragsgegnerin. Letztere erbringt ihre Leistungen in sachlicher Hinsicht nicht auf demselben Markt wie die publizistische tätige Antragstellerin. Davon geht auch die Antragstellerin im Kern aus, indem sie selbst zutreffend einräumt, dass die Antragsgegnerin nicht selbst journalistisch tätig ist und keine eigenen „Inhalte“ (d.h. journalistische Beiträge) verbreitet, sondern ihren Nutzern eine Plattform bereitstellt, auf der diese ihrerseits Beiträge zur Veröffentlichung einstellen können. Die Antragstellerin sieht ein Konkurrenzmoment vielmehr darin, dass die Parteien um die Aufmerksamkeit potentieller Konsumenten solcher Beiträge konkurrieren, indem die Antragstellerin solche Aufmerksamkeit auf Internetinhalte mit ihren journalistischen Beiträgen ziehen will, die sie sowohl auf einer eigenen Internetseite als auch auf einer Facebook-Seite im Netzwerk der Antragsgegnerin bereitstellt, während die Antragsgegnerin danach strebt, solche Aufmerksamkeit auf ihre Plattform zu lenken. Im Werben um Aufmerksamkeit liegt aber noch kein Angebot einer aus Sicht der Internetnutzer (als Marktgegenseite) austauschbaren Leistung. Eine solche kann auch nicht allgemein darin erkannt werden, dass beide Seiten im weitesten Sinn dazu beitragen, dass Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer ihren Bedarf nach dem Konsum von Informationen im Internet decken können und dafür mit deren Aufmerksamkeit honoriert werden, was etwa die Möglichkeit fördert, Werbeeinnahmen zu generieren, im Fall der Antragsgegnerin einschließlich der u.a. zu diesem Zweck vorteilhaften Sammlung von Nutzerdaten. Der hierzu durch die Antragsgegnerin geleistete Beitrag, eine Infrastruktur (dem Publizierenden wie auch dem Konsumenten) zur Verfügung zu stellen, auf der solche Informationsinhalte, die Nutzer der Plattform dort einstellen, aufzufinden sind, und die von solchen publizierenden Nutzern angebotenen Informationsbeiträge selbst sind nicht substituierbar und somit nicht in einer Weise gleichartig, die ein konkretes Wettbewerbsverhältnis begründen würde. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Antragsgegnerin mit der Infrastruktur ihrer Plattform den dort publizierenden Nutzern die Möglichkeit bietet, Abonnements für von diesen auf ihren Facebook-Seiten eingestellte und ausgewählte Inhalte (wie journalistischen Beiträge) einzurichten, und anderen, konsumierenden Nutzern die Möglichkeit anbietet, solche Inhalte gegen ein Entgelt zu konsumieren, das dem jeweiligen Seitenbetreiber (unter Abzug etwa an Dritte zu entrichtender Kosten) zufließt. Insofern kommt es auch nicht darauf an, ob die Einräumung des Abonnements an den Konsumenten als eine ihm nicht unmittelbar vom Seitenbetreiber, sondern im eigenen Namen der Antragsgegnerin als Plattformbetreiberin angebotene und erbrachte Leistung anzusehen ist. Unabhängig davon bietet die Antragsgegnerin damit lediglich technische Mittel und einen vertraglichen Rahmen, mit denen Unternehmer ihren Wettbewerb in einer Weise betreiben können, der diesen Vorteile bei der Erzielung von Umsätzen mit dem Absatz ihrer publizistischen Leistungen bietet. Dazu gehört, dass sie die eingerichteten Abonnementangebote gegenüber den Informationen nachfragenden Nutzern bewirbt und Abschlüsse entsprechender Verträge mit den Abonnenten – womöglich im eigenen Namen – herbeiführt. Auch damit verlässt die Antragsgegnerin nicht ihre Rolle als Vermittlerin und wird nicht etwa selbst zum Anbieter sich zu eigen gemachter journalistischer Leistungen. Sie stellt vielmehr lediglich die Infrastruktur bereit, innerhalb derer die Anbieter und Nachfrager ihren Auftritt auf dem sachlichen Markt der Informationsleistungen strukturieren. Weder leistet die Antragsgegnerin damit die „abonnierten“ Informationen noch entscheidet sie damit über deren Angebot und Nachfrage im Rahmen von Abonnements, über deren Eröffnung und inhaltlichen Gegenstand vielmehr die Seitenbetreiber disponieren. bb) Soweit die Antragstellerin betreffend den Absatz journalistischer Leistungen in (unmittelbarem) Substitutionswettbewerb zu anderen publizierenden Unternehmern einschließlich der Betreiber der hier beanstandeten Facebook-Seiten stehen mag, besteht auch kein mittelbares Wettbewerbsverhältnis zur Antragsgegnerin unter dem Gesichtspunkt der Förderung fremden Wettbewerbs. Weder in der Bereitstellung dieser Ressourcen aus technischer Infrastruktur und geschäftlichem Rahmen noch in der allgemeinen Bewerbung und Verwirklichung der Abonnements ist nach den Umständen, die der vorliegenden Entscheidung zugrunde zu legen sind, eine solche Förderung des Wettbewerbs bestimmter publizierender Nutzer der Plattform zu erkennen, welche im Verhältnis zu deren unmittelbaren Mitbewerbern einen mittelbaren Wettbewerb der Antragsgegnerin begründen würde. (1) Die Antragsgegnerin bietet damit den publizierenden Unternehmen, deren vermeintliche Förderung die Antragstellerin geltend macht, Leistungen an, mit denen diese ihren Bedarf an Ressourcen zur Förderung des eigenen Marktauftritts decken können. Bleiben diese Leistungen der Antragsgegnerin wettbewerblich mit Blick auf diese fremden Unternehmen, deren unmittelbare Wettbewerbsbeziehungen in Rede stehen, neutral, so liegt darin noch keine Förderung fremden Wettbewerbs im Sinn der gebotenen Auslegung von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG. Sie sind ebenso wenig wettbewerblich relevant wie etwa die Leistungen eines Gewerberaumvermieters oder eines Transportunternehmens, die von fremden Unternehmen für die Darstellung oder Erbringung von Leistungen auf einem bestimmten in Rede stehenden sachlichen Markt in Anspruch genommen werden. Dabei ist schon unerheblich, ob die Antragsgegnerin für ihre Dienste auf Kosten der Betreiber abonnierbarer Seiten an den Erlösen aus Zahlungen der Abonnenten beteiligt wird; dies ist nach der unwidersprochenen Darlegung der Antragsgegnerin im Übrigen nicht der Fall und mutmaßt die Antragstellerin lediglich als eine Absicht der Antragsgegnerin für ein nicht konkretisiertes Szenario der Zukunft. Unter Berücksichtigung einer – zu Gunsten der Antragstellerin unterstellt – jeweils marktbeherrschenden Stellung der Antragsgegnerin auf den sachlichen Märkten für das Angebot solcher Infrastrukturleistungen gegenüber publizierenden Unternehmen und für das an die Konsumenten gerichtete Angebot einer Plattform zum Zugang zu publizistischen Beiträgen mag eine relevante Förderung – anders als etwa bei einem nicht marktbeherrschenden Transportunternehmen – schon dann vorliegen können, wenn die Antragsgegnerin ihre vorbezeichneten Leistungen verschiedenen untereinander unmittelbar konkurrierenden Unternehmen nicht diskriminierungsfrei anbieten würde. Ohne eine spezifische Bevorzugung des Wettbewerbs bestimmter Unternehmen zum potentiellen Nachteil anderer Unternehmen liegt aber auch bei den Leistungen des Betreibers einer Online-Plattform wie der Antragsgegnerin keine gezielte Förderung fremden Wettbewerbs vor. (2) Die – für das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses als Anspruchsvoraussetzung nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG darlegungsbelastete und gegebenenfalls mit der Glaubhaftmachung belastete – Antragstellerin hat nicht aufgezeigt, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der hier beanstandeten Handlungen fremden Wettbewerb ihrer unmittelbaren Konkurrenten in einer spezifischen, insbesondere diskriminierenden Weise gegenüber der Antragstellerin fördert. Der von der Antragstellerin konkret vorgetragene Förderungsbeitrag der Antragsgegnerin erschöpft sich in der Ermöglichung der Einrichtung sowie der gegenüber den am Informationskonsum interessierten Nutzern betriebenen Präsentation von Abonnements, was die Antragsgegnerin der Antragstellerin gleichermaßen wie deren unmittelbaren Mitbewerbern anbietet und auch von der Antragstellerin genutzt wird. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin lässt sich daher eine Förderung fremden Wettbewerbs nicht daraus ableiten, dass das Angebot von (kostenpflichtigen) Abonnements für bestimmte Seiten dazu führe, dass die Abonnenten dort und somit (potentiell) weniger auf Seiten der Antragstellerin ihre Zeit verbrächten. Es liegt in der eigenen wettbewerblichen Entscheidung der Unternehmer einschließlich der Antragstellerin, inwieweit sie von diesem werblichen Mittel des Abonnementmodells auf der Plattform der Antragsgegnerin Gebrauch machen. Ohne konkreten tatsächlichen Gehalt ist die Bewertung der Antragstellerin, die Antragsgegnerin bestimme mit ihren Algorithmen die Reichweite der Inhalte, könne darüber entscheiden, für welche Inhalte sie ein Abonnement anbiete und bevorzuge einzelne Konkurrenten. Insbesondere zeigt die Antragstellerin nicht konkret auf, dass das Netzwerk der Antragsgegnerin darauf ausgelegt ist, bestimmte Betreiber und deren Beiträge strukturell durch Verschaffung erhöhter Wahrnehmbarkeit und Verstärkung deren Konsums zu bevorzugen, namentlich solche, welche sich mit Nachrichten der hier beanstandeten Art befassen (was unter Umständen zu einer Verschiebung des Wettbewerbsgefüges unter den Anbietern journalistischer Beiträge führen könnte). Die Antragstellerin legt nicht dar, dass die Antragsgegnerin – entgegen den Feststellungen des Landgerichts und den Erläuterungen der Beschwerdeerwiderung – mit Algorithmen oder auf andere Weise gezielt die Verbreitung bestimmter Beiträge und die Einrichtung sowie den Absatz von Abonnements bestimmter publizistischer Unternehmer nach anderen Regeln behandelt als diejenigen der Konkurrenten. Vielmehr ergibt sich aus der von der Antragstellerin vorgelegten Anlage ASt 4 und deren eigenem Vortrag, dass die von der Antragsgegnerin aufgestellten Bedingungen für die Teilnahme am Abonnement-Modell für alle Nutzer gleichermaßen gelten. Dass es dazu gehören mag, mit den Inhalten die „Authentizität“ und rechtliche Anforderungen einzuhalten, welche die Wahrung des Lauterkeitsrechts umfassen mögen, ist nicht erheblich und begründet eine besondere Förderung des Wettbewerbs auch nicht in Fällen, in denen das Drittunternehmen im Rahmen seiner vom Abonnement erfassten Inhalte gegen diese allgemeinen Bedingungen verstößt (insofern möglicherweise aA Bongers-Gehlert, WRP 2025, 407, 416, was aber zu weit ginge). Aus solchen Vorgaben der Nutzungsbedingungen lassen sich in tatsächlicher Hinsicht auch kein umfassender Prüfprozess und keine Kenntnis der Antragstellerin betreffend sämtliche und somit insbesondere etwa rechtswidrige Inhalte der abonnierbaren Seiten ableiten. Somit ist auch nicht etwa eine Bevorzugung einzelner rechtsuntreuer Nutzer gegenüber den übrigen Nutzern, insbesondere solchen, die sich wegen ansonsten angedrohter Sanktionen rechtstreu verhalten, mit dem Argument festzustellen, die Antragsgegnerin schütze und fördere gezielt bestimmte Nutzer, die sich einen Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch verschafften. Eine von der Antragstellerin mit diesem tatsächlichen Schluss etwa behauptete umfassende Kenntnis der Antragsgegnerin ist jedenfalls bestritten und nicht glaubhaft gemacht, was zu Lasten der Antragstellerin geht. Unerheblich ist, ob die Antragsgegnerin mittlerweile – erst – aufgrund der vorliegenden Beanstandungen durch die Antragstellerin Kenntnis von den zur Begründung des Antrags herangezogenen Handlungen Dritter und den etwaigen Zuwiderhandlungen gegen §§ 3, 7 UWG begründenden Tatsachen hat. Ob im Rahmen einer (bewussten) Duldung bestimmter unlauterer Praktiken von Marktteilnehmern auf dem Portal ein Wettbewerbsverhältnis deren Mitbewerber zu dem Portalbetreiber entsteht, kann hier offenblieben. Gegenstand des vorliegenden Verfügungsbegehrens ist nicht, der Antragsgegnerin die im Antrag abstrakt gekennzeichneten Handlungen gerade dann zu verbieten, wenn sie über den betreffenden Beitrag oder die betreffende Seite eines Nutzers in Kenntnis gesetzt worden ist und diese daraufhin unverändert auf ihrer Plattform belassen hat. Vielmehr macht die Antragstellerin ein davon unabhängiges originäres Wettbewerbsverhältnis zu und eine davon unabhängig originäre Haftung der Antragsgegnerin geltend; hierauf hat die Beschwerdeerwiderung hingewiesen, ohne dass die Antragstellerin mit der Beschwerdereplik widersprochen hat. Auch unter dem Gesichtspunkt der Vergütung für Abonnements ist keine unterschiedliche Behandlung verschiedener Abo-Seitenbetreiber vorgetragen. Schließlich liegt eine gezielte Förderung fremden Wettbewerbs auch nicht darin, dass die von der Antragstellerin bereitgestellten Dienste – als eine wenig kostenintensive Ressource – für „Kleinstunternehmen“ besonders effizient nutzbar sein mögen, was deren Wettbewerb mit publizierenden Unternehmen stärkerer personeller und sachlicher Ausstattung anbelangt. Der bloße Umstand, dass eine Leistung ihrer Art nach eher den Beschaffungsbedürfnissen bestimmter Typen von Unternehmern entspricht als anderen, mit diesen auf dem Angebotsmarkt konkurrierenden Unternehmern, macht ihren Anbieter dort noch nicht zum mittelbaren Mitbewerber. cc) Ein (insbesondere etwa unmittelbares) Wettbewerbsverhältnis zwischen Parteien ergibt sich schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die Antragsgegnerin ihren eigenen Wettbewerb unter Behinderung des Wettbewerbs der Antragstellerin fördern würde. Indem die Antragsgegnerin die beanstandeten Facebook-Seiten und die beanstandeten Beiträge fremder Betreiber hostet, insbesondere unter Bereitstellung der Möglichkeit, Abonnements einzurichten, fördert sie zwar ihren eigenen Wettbewerb dahin, dass dies im Sinn eines möglichst weiten und interessanten Vorhaltung von Beiträgen (Content) der Attraktivität ihrer Dienste für ihre (potentiellen) Kunden grundsätzlich zuträglich ist, was mittelbar zu verschiedenen wirtschaftlichen Vorteilen der Antragsgegnerin (wie Werbeeinnahmen oder Gewinnung von Kundendaten) führen mag. Soweit dies zugleich bewirkt, dass Teile der Nutzer und potentielle Abnehmer der journalistischen Leistungen eines Unternehmers, insbesondere der Antragstellerin, sich dem Angebot anderer auf der Plattform der Antragsgegnerin vertretener Beiträge zuwenden, gegebenenfalls mit nachhaltiger Bindung über ein kostenpflichtiges Abonnement, wird zwar in solchen Fällen das Marktstreben des erstgenannten Unternehmers im Ergebnis beeinträchtigt. Es fehlt aber insoweit an jedem Konkurrenzmoment und wettbewerblichen Bezug zwischen dem Absatz der Infrastrukturdienstleistungen der Antragsgegnerin als – unterstellt insoweit marktbeherrschende – Portalbetreiberin einerseits und dem Absatz journalistischer Beiträge andererseits. Die Antragsgegnerin eröffnet damit vielmehr einen Raum für einen Wettbewerb zwischen den Anbietern der journalistischen Leistungen. Zumindest solange diese sich dem dortigen Wettbewerb nach nicht diskriminierenden Bedingungen zu stellen haben, stehen Nachteile, die einzelnen Anbieter in diesem Wettbewerb erwachsen, wo andere Anbieter unter Nutzung der Mittel, die das Netzwerk der Antragsgegnerin bietet, Markterfolge erzielen, nicht in wettbewerblichem Bezug zu den auf anderem sachlichen Markt erbrachten Diensten des Portalbetreibers. Eine insoweit möglicherweise zur Begründung eines Behinderungswettbewerbs geeignete Diskriminierung oder ein sonstiger Eingriff in den Wettbewerb, insbesondere zum Nachteil der Antragstellerin, ist aus den bereits dargelegten Gründen nicht zu erkennen. Soweit eine Steigerung der Attraktivität der Plattform der Antragstellerin für die Konsumenten und auch für die Anbieter journalistischer Leistungen dazu führen mag, dass die Antragsgegnerin Kunden für ihre Plattform gewinnt, fehlt es ebenfalls an einem in wettbewerblichem Bezug stehenden Nachteil für den Absatz journalistischer Leistungen von Unternehmern wie der Antragstellerin. Dass die Bereitschaft zum Einsatz zeitlicher und finanzieller Ressourcen sowie die Aufmerksamkeit der Konsumenten journalistischer Leistungen begrenzt sind, genügt dafür nicht. Zumindest mit Blick darauf, dass es der Antragstellerin zu gleichen Bedingungen wie ihren unmittelbaren Substitutionsmitbewerbern möglich ist, sich auf der Plattform der Antragsgegnerin zu präsentieren, liegt ein Nachteil mit wettbewerblich relevanter Wechselbezüglichkeit nicht darin, dass Internetnutzer die von ihnen nachgefragten Informationen bei erfolgreichem Marktstreben der Antragsgegnerin verstärkt auf deren Plattform konsumieren, so dass ihnen weniger Ressourcen zum Konsum über andere Vertriebswege wie eine eigene Internetseite der Antragstellerin bleiben. 3. Nach alledem kann dahinstehen, ob im Übrigen die beachtlichen Zweifel des Landgerichts an der Passivlegitimation der Antragsgegnerin betreffend etwaige Zuwiderhandlungen gegen §§ 3, 7 UWG im Rahmen der hier beanstandeten Plattforminhalte durchgreifen. 4. Ebenso kann offenbleiben, ob solche Zuwiderhandlungen namentlich gegen § 3 UWG, insbesondere i.V.m. § 5 UWG oder § 3a UWG, in den beanstandeten Beiträgen und Facebook-Seiten zu erkennen sind. 5. Ferner kommt es nicht mehr darauf an, dass die Antragstellerin zur Beurteilung der Dringlichkeit möglicherweise gebotene Angaben dazu nicht gemacht hat, wann nicht nur der Geschäftsführer, sondern generell erstmals ein zur Feststellung von Wettbewerbsrechtsverletzungen zuständiger Mitarbeiter (siehe Ahrens/Singer, Wettbewerbsprozess, 9. Aufl., Kap. 47 Rn. 27 ff mwN) der Antragstellerin (hier möglicherweise der offenbar zur eigenverantwortlichen Beauftragung rechtsanwaltlicher Dienst berufene Mitarbeiter) von den konkret zur Antragsbegründung angeführten Inhalten oder zumindest von etwaigen weiteren, zwar nicht identischen, aber kerngleichen Inhalten (siehe Senat, Beschluss vom 4. Juni 2024 - 6 W 5/24, juris Rn. 48 ff mwN) auf der Plattform der Antragsgegnerin erstmals Kenntnis erlangt hat. 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt nicht in Betracht (§ 542 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtsgebühren des Beschwerdeverfahrens (siehe Nr. 1430 Nr. 1 KV-GKG) ergeht nach § 63 Abs. 2 GKG.