Urteil
6 U 198/23
OLG Karlsruhe 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2024:0508.6U198.23.00
2mal zitiert
9Zitate
24Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 24 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO erfasst nicht den gegen den Betreiber eines sozialen Netzwerks im Internet gerichteten Anspruch nach § 8 Abs. 1 UWG, die Sperre, Löschung oder Kündigung eines vom Anspruchsgläubiger unter Inanspruchnahme vertraglicher Rechte benutzten Kontos des Netzwerks als gezielte Behinderung (§ 4 Nr. 4 UWG) zu unterlassen.(Rn.180)
(Rn.181)
(Rn.183)
(Rn.185)
2. Ein Journalist, der in einem sozialen Netzwerk im Internet publiziert, steht nicht in einem zur Begründung der Aktivlegitimation nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG geeigneten konkreten Wettbewerbsverhältnis mit dem Betreiber des Netzwerks, soweit dem Betreiber wegen Rechtsbruch (§ 3a UWG) verboten werden soll, gegenüber jedermann bestimmte Klauseln zu verwenden oder sich darauf zu berufen.(Rn.204)
(Rn.207)
(Rn.208)
Tenor
1. Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 26. Oktober 2023, Az. 14 O 40/23 KfH, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung fallen dem Verfügungskläger zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO erfasst nicht den gegen den Betreiber eines sozialen Netzwerks im Internet gerichteten Anspruch nach § 8 Abs. 1 UWG, die Sperre, Löschung oder Kündigung eines vom Anspruchsgläubiger unter Inanspruchnahme vertraglicher Rechte benutzten Kontos des Netzwerks als gezielte Behinderung (§ 4 Nr. 4 UWG) zu unterlassen.(Rn.180) (Rn.181) (Rn.183) (Rn.185) 2. Ein Journalist, der in einem sozialen Netzwerk im Internet publiziert, steht nicht in einem zur Begründung der Aktivlegitimation nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG geeigneten konkreten Wettbewerbsverhältnis mit dem Betreiber des Netzwerks, soweit dem Betreiber wegen Rechtsbruch (§ 3a UWG) verboten werden soll, gegenüber jedermann bestimmte Klauseln zu verwenden oder sich darauf zu berufen.(Rn.204) (Rn.207) (Rn.208) 1. Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 26. Oktober 2023, Az. 14 O 40/23 KfH, wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Berufung fallen dem Verfügungskläger zur Last. A. Der Verfügungskläger (nachfolgend: Kläger), ein Journalist, nimmt die Verfügungsbeklagte (nachfolgend: Beklagte), die auf ihrer Internetplattform ein soziales Netzwerk betreibt, im Weg eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch. Die Internetplattform der in Irland ansässigen Beklagten dient vornehmlich als Videoportal. Zu deren privaten und geschäftlichen Nutzern mit Konten bei der Beklagten gehören auch zahlreiche journalistisch tätige Medien, die dort jeweils einen „Kanal“ unterhalten. In den „Nutzungsbedingungen“ der Beklagten „(Für Nutzer mit Wohnsitz im Europäischen Wirtschaftsraum, in der Schweiz und in Großbritannien)“ (Anlage JS 4 mit Stand August 2023, nur dort enthaltener Text nachfolgend in geschweiften Klammern – Anlage AG 9 mit Stand November 2022, nur dort enthaltener Text nachfolgend durchgestrichen) heißt es unter Bezugnahme auf die als Anlage JS 3 und AG 10 ff auszugsweise vorliegenden „Community-Richtlinien“ (Community Guidelines) insbesondere: „Diese Nutzungsbedingungen („Nutzungsbedingungen") gelten als Vereinbarung zwischen Ihnen und [Beklagte] {in Bezug auf die unten beschriebene Plattform}. Bitte lesen Sie sich diese {Nutzungsbedingungen} sorgfältig durch. Bitte lesen Sie auch unsere Datenschutzerklärung, Cookie-Richtlinie und Community-Richtlinien. Sie schließen einen Vertrag mit uns, wenn Sie bestätigen, dass Sie diese Nutzungsbedingungen akzeptieren oder wenn Sie die Plattform nutzen. Für Nutzer mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gilt darüber hinaus die Regelung unter Ziffer 1 in den Zusätzlichen Bestimmungen für Nutzer mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. […] {4.5} Was Sie auf der Plattform nicht tun können Unsere Community-Richtlinien gelten für jeden und für alle Inhalte auf der Plattform. Wenn Sie die Plattform nutzen möchten, dürfen Sie keine Inhalte erstellen, posten, teilen, verlinken oder anderweitig mit ihnen interagieren, die gegen unsere Community-Richtlinien verstoßen. In jedem Fall dürfen Sie die Plattform nicht nutzen, um: - etwas Illegales zu tun […]; - [...] - die Freude der anderen Nutzer zu beeinträchtigen; [...] […] - die Rechte anderer verletzen (z. B. geistiges Eigentum, Privatsphäre und/oder Persönlichkeitsrechte lebender oder verstorbener Personen); […] - schädliche Fehlinformationen verbreiten, wie z. B. Fehlinformationen, die zu Hass oder Vorurteilen aufstacheln oder über Wahlen oder andere staatsbürgerliche Vorgänge irreführen oder diese unzulässig beeinflussen; - eine Drohung jeglicher Art enthalten oder andere einschüchtern oder belästigen, einschließlich der Veröffentlichung von Materialien, die eine Person verspotten, demütigen, in Verlegenheit bringen, einschüchtern oder verletzen sollen; - obszön […] pornografisch, hasserfüllt oder aufrührerisch sind oder sexuell explizite Inhalte fördern (z. B. durch Verlinkung zu Webseiten für Erwachsene oder Pornografie); - {hasserfüllt oder aufrührerisch sind} - […] - Gewalt oder Diskriminierung aus Gründen u.a. der Rasse, der ethnischen Zugehörigkeit, der nationalen Herkunft, der Religion, der Kaste, der sexuellen Ausrichtung, des Geschlechts, der Geschlechtsidentität, einer schweren Krankheit, einer Behinderung, des Einwanderungsstatus oder des Alters enthalten oder fördern; oder - […] […] {4.6.} Ihr{e] Inhalt{e] Es ist wichtig, dass Sie verstehen, was mit den Inhalten geschieht, die Sie auf der Plattform erstellen, veröffentlichen oder teilen: - […] - Für Nutzer mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gilt anstelle dieses und des nächsten Absatzes die Regelung unter Ziffer 2 der Zusätzlichen Bestimmungen für Nutzer mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland Wir können Inhalte entfernen oder den Zugang zu Inhalten einschränken, wenn wir nach vernünftigem Ermessen davon ausgehen können, dass (i) diese Inhalte gegen unsere Nutzungsbedingungen oder Community Richtlinien verstoßen oder (ii) diese Inhalte uns, unseren verbundenen Unternehmen, unseren Nutzern oder anderen Dritten Schaden zufügen. {Unsere Community-Richtlinien legen fest, wie Inhalte auf der Plattform entfernt oder eingeschränkt werden können.} - […] […] 6. Sperrung oder Kündigung […] 6.2 Unsere Rechte {Die Rechte von [Beklagte]} Anstelle der folgenden Regelungen in dieser Ziffer gelten für Nutzer mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland die Regelungen unter Ziffer 3 der Zusätzlichen Bestimmungen für Nutzer mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland - Im Falle eines vermuteten Verstoßes gegen diese Nutzungsbedingungen und unsere Community-Richtlinien können wir diesen untersuchen. Dabei sind wir berechtigt, einige oder alle Ihrer Inhalte zu löschen oder Ihren Zugang zu einigen oder allen Funktionen der Plattform zu sperren, wobei wir je nach Schwere des mutmaßlichen Verstoßes angemessen und objektiv vorgehen. - Wir können in der Folge beschließen, Ihr Konto vorübergehend oder dauerhaft zu sperren oder zu kündigen oder Ihren Zugang zu Funktionen der Plattform zu be- oder einzuschränken, wenn: - wir nach vernünftigem und objektivem Ermessen feststellen, dass Sie in erheblichem Maße oder wiederholt gegen diese Nutzungsbedingungen oder unsere Community-Richtlinien verstoßen; - wir objektive Gründe für die Annahme haben, dass Sie im Begriff sind, diese Nutzungsbedingungen oder unsere Community-Richtlinien ernsthaft zu verletzen - […] - […]; oder - […]”. Zusätzliche Bestimmungen für Nutzer mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland“ der Beklagten (Anlage AG 14 = Vorakte I 123) bestimmen u.a.: „3. Im Falle eines vermuteten Verstoßes gegen diese Nutzungsbedingungen oder unsere Community-Richtlinien können wir diesen untersuchen. Wir können in der Folge beschließen, Ihr Konto vorübergehend zu sperren oder dauerhaft zu kündigen oder Ihren Zugang zu Funktionen der Plattform vorübergehend oder dauerhaft be- oder einzuschränken, wenn: - Sie in erheblichem Maße oder wiederholt gegen diese Nutzungsbedingungen oder unsere Community-Richtlinien verstoßen haben; - wir konkrete und objektive Gründe für die Annahme haben, dass Sie im Begriff sind, diese Nutzungsbedingungen oder unsere Community-Richtlinien ernsthaft zu verletzen; [...] - wir gesetzlich dazu verpflichtet sind; oder [...] Falls wir beabsichtigen, Ihren Account vorübergehend zu sperren oder auf Dauer zu kündigen, werden wir Sie hierüber vorab informieren, die Gründe für die beabsichtigte Maßnahme mitteilen, Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geben und dann entscheiden, ob die Maßnahme durchgeführt wird. Dies ist nicht erforderlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine sofortige Sperre oder Kündigung rechtfertigen. Ein solcher Ausnahmefall ist regelmäßig gegeben, wenn - wir zur Sperrung oder Kündigung des Accounts aufgrund einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung verpflichtet sind, - auf dem Account kinderpornographische oder sonstige pornographische Inhalte hochgeladen wurden, - auf dem Account zu Straftaten gegen Leib und Leben oder zu sonstigen schweren Straftaten aufgerufen wird, - die Voraussetzungen für eine Kündigung aus wichtigem Grund ohne Bestimmung einer Frist zur Abhilfe oder eine vorherige erfolglose Abmahnung vorliegen (§ 314 Abs. 2 Satz 3 BGB), - Sie bereits zuvor gegen diese Nutzungsbedingungen oder die Community-Richtlinien verstoßen haben und Ihnen für den Fall der Wiederholung eines solchen Verstoßes eine vorübergehende Sperre oder dauerhafte Kündigung angedroht worden ist, oder - Sie gegen diese Nutzungsbedingungen oder die Community-Richtlinien verstoßen haben und aufgrund konkreter Umstände Grund zu der Annahme besteht, dass Sie die Gelegenheit zur Stellungnahme dazu nutzen werden, währenddessen erneut Inhalte hochzuladen, die gegen die Nutzungsbedingungen oder die Community-Richtlinien verstoßen. Wenn Sie der Meinung sind, dass wir bei der Sperrung oder Kündigung Ihres Kontos einen Fehler gemacht haben, können Sie über die auf der Plattform bereitgestellten Funktionen oder hier beschweren und wir werden unsere Entscheidung überprüfen und neu entscheiden. […] 8. Beilegung von Streitigkeiten - Diese Nutzungsbedingungen unterliegen dem Recht des Landes, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben.“ In gesonderten Hinweisen der Beklagten unter der Überschrift „Inhaltsverstöße und Sperren“ (Anlage JS 5) heißt es: „Wie weißt du, ob dein [Beklagte]-Konto dauerhaft gesperrt wurde? Wenn dein Konto gesperrt wurde, erhältst du beim Versuch, dich anzumelden. eine Banner-Benachrichtigung. In dieser Benachrichtigung wirst du über die Sperre informiert. Du kannst deine Verstöße auch über die Banner-Benachrichtigung im Abschnitt Kontostatus deines Posteingangs einsehen: […] Zugriff auf dein [Beklagte]-Konto, nachdem es gesperrt wurde Wenn dein Konto gesperrt wurde, kannst du dich bei dem Konto anmelden, um Widerspruch einzulegen und deine persönlichen Daten herunterzuladen. Denke daran, dass wir deine persönlichen Daten nach einer gewissen Zeit gemäß den geltenden Gesetzen und unserer Richtlinie zur Datenspeicherung löschen. Nach der Löschung ist dein Konto nicht mehr verfügbar.“ In den Community-Richtlinien (Anlage AG 15 = Vorakte I 130) heißt es insbesondere: „Nacktheit und körperliche Entblößung Wir erlauben keine Nacktheit, einschließlich unbedeckter Genitalien und Gesäße, sowie Brustwarzen und Brustwarzenhöfe von Frauen und Mädchen.“ […] NICHT erlaubt: - Nacktheit von Erwachsenen, einschließlich Fotografien und digital erstellter Bilder wie Manga oder Anime […]“ „Hassrede oder hasserfülltes Verhalten [Beklagte] wird durch die unterschiedlichen Hintergründe unserer Community-Mitglieder bereichert. Unsere Unterschiede sollten dabei immer respektiert werden, anstatt zu Spaltung zu führen. Wir erlauben kein hasserfülltes Verhalten, Hassrede oder das Bewerben von hasserfüllten Ideologien. Dazu gehören Inhalte, die eine Person oder Gruppe aufgrund geschützter Eigenschaften angreifen, einschließlich: - Kaste - Ethnische Zugehörigkeit - Nationale Herkunft - Bevölkerungsgruppe - Religion - Volksstamm - Einwanderungsstatus - Gender - Geschlechtsidentität - Geschlecht - Sexuelle Orientierung - Behinderung - Schwere Erkrankung Hasserfüllte Ideologien sind Glaubenssysteme, die Personen aufgrund geschützter Eigenschaften ausschließen, unterdrücken oder anderweitig diskriminieren, wie z. B. Rassismus, Frauenfeindlichkeit, Anti-LGBTQIA+ und Antisemitismus. […] NICHT erlaubt: - Bewerben von Gewalt, Ausgrenzung, Segregation, Diskriminierung und anderen Schäden auf Grundlage einer geschützten Eigenschaft - Bewerben hasserfüllter Ideologien oder Behauptungen der Überlegenheit (Supremacy) über eine Personengruppe auf Grundlage geschützter Eigenschaften - Erniedrigung anderer aufgrund geschützter Eigenschaften, indem behauptet oder angedeutet wird, dass sie körperlich, geistig oder moralisch minderwertig sind, oder Benennung dieser Personen mit erniedrigenden Begriffen, wie etwa Kriminelle, Tiere und leblose Objekte - [...]“ „Fehlinformationen In einer globalen Community ist es natürlich, dass Menschen unterschiedliche Meinungen haben. Wir versuchen allerdings, auf der Grundlage von Fakten und gemeinsamer Realität zu agieren. Wir gestatten keine ungenauen, irreführenden oder falschen Inhalte, die Individuen oder der Community erheblichen Schaden zufügen können, unabhängig von ihrer Absicht. Erheblicher Schaden umfasst physische, psychische oder gesellschaftliche Schäden sowie Sachschäden. Es geht dabei weder um kommerzielle Reputationsschäden noch um unzutreffende Informationen und Mythen. Wir verlassen uns auf unabhängige Faktencheck-Partner und unsere Datenbank mit bereits geprüften Behauptungen, um die Richtigkeit der Inhalte zu beurteilen. […] NICHT erlaubt: - Fehlinformationen, die ein Risiko für die öffentliche Sicherheit darstellen oder Panik über eine Krisensituation oder einen Notfall auslösen können, einschließlich der Verwendung von historischem Filmmaterial eines vergangenen Angriffs, als ob dieser aktuell wäre, oder fälschlicher Behauptungen, dass ein Grundbedürfnis (z. B. Nahrung oder Wasser) an einem bestimmten Ort nicht mehr verfügbar ist - [...] - Fehlinformationen zum Klimawandel, die den etablierten wissenschaftlichen Konsens untergraben, wie etwa die Leugnung der Existenz des Klimawandels oder der Faktoren, die dazu beitragen - Gefährliche Verschwörungstheorien, die gewaltsam oder hasserfüllt sind, wie etwa Aufrufe zu gewalttätigen Aktionen, Verbindungen zu früherer Gewalt, Leugnen gut dokumentierter gewaltsamer Ereignisse oder Verursachen von Vorurteilen gegenüber einer Gruppe mit einer geschützten Eigenschaft - Konkrete Verschwörungstheorien, in denen Individuen genannt und angegriffen werden - [...]“ Der Kläger übt seine journalistische Tätigkeit in Berlin für die V (nachfolgend: V) aus. Er tritt seit Januar 2023 bei der Beklagten auf dem im Antrag angegebenen Account (Kanal) auf, dessen Bezeichnung den Nachnamen des Klägers enthält. Er tritt zudem über diverse weitere Konten auf Social-Media-Plattformen (insbesondere (u.a. […], […], […] und […]) und in einer „Show“ auf einer Webseite von V auf. Am 16. Juni 2023 wurde auf dem vorgenannten Account bei der Beklagten ein Video veröffentlicht, welches eine sich entkleidende Person mit entblößten weiblichen Brüsten zeigt. Am 5. Juli 2023 wurde dort ein Video mit dem Titel „FRANKREICH IN FLAMMEN – MIGRATION ÄNDERT EIN LAND FÜR IMMER“ veröffentlicht, in dem der Kläger spricht. Am 17. Juli 2023 wurde auf dem streitgegenständlichen Account ein weiteres Video mit der Laufschrift „++ Das Problem mit Zuwanderung ++“ veröffentlicht, in dem sich eine andere Person äußert. Zu sämtlichen der drei vorgenannten Inhalte erteilte die Beklagte jeweils am Tag der Veröffentlichung dem Inhaber des Accounts einen Hinweis mit dem folgenden Inhalt: „Ein Video, das du bei [Datum, Uhrzeit] veröffentlicht hast, wurde wegen Verstoßes gegen unsere Community-Richtlinien entfernt. Bitte halte diese Richtlinien ein, damit wir dafür sorgen können, dass die [Beklagte]-Community ein sicherer Ort ist und alle respektvoll miteinander umgehen.“ Die Beklagte verwarnte den Kläger am 25. Juli 2023 mit der nachfolgenden Nachricht: „Für dein Konto gibt es bereits mehrere Verstöße gegen die Richtlinien. Ein weiterer Verstoß könnte zu einer Sperre bei [Beklagte] führen. Du kannst die letzten Verstöße einsehen und Widerspruch einlegen.“ Anschließend wurde die Beklagte auf ein weiteres, bereits am 20. Juli 2023 veröffentlichtes Video mit dem Titel „Ich will nicht, dass Männer Kindern ihre Geschlechtsteile zeigen!“ aufmerksam, in dem der Kläger spricht. Hierzu erteilte die Beklagte dem Kläger am 26. Juli 2023 wiederum einen Hinweis auf die Entfernung des Videos mit dem oben angegebenen Wortlaut. Auf Widerspruch gab die Beklagte dem Inhaber des Accounts folgende Nachricht: „Wir haben deinen Inhalt überprüft und festgestellt, dass er gegen unsere Community-Richtlinien verstößt, daher haben wir ihn nicht wiederhergestellt. Es ist keine weitere Aktion deinerseits notwendig.“ Am 24. Juli 2023 wurde über den Account ein Video mit dem Titel „Waldbrände sind nicht Klimawandel, sondern Brandstiftung!“ veröffentlicht, in dem der Kläger spricht. Auch hierzu erteilte die Beklagte dem Kläger am 26. Juli 2023 einen Hinweis auf die Entfernung des Videos mit dem oben angegebenen Wortlaut. Am 8.oder 9. August 2023 sperrte die Beklagte den genannten Kanal auf ihrer Plattform. Der Inhaber des Accounts wurde darüber am 8. August 2023 mit den folgenden Nachrichten informiert: - „Dein Konto wurde wegen mehrerer Verstöße gegen die Richtlinien endgültig gesperrt.“ - „Dein Konto wurde wegen mehrerer Verstöße gegen unsere Community-Richtlinien endgültig gesperrt. Wir bitten alle Benutzer darum, unsere Community-Guidelines zu befolgen, damit [Beklagte] eine sichere und respektvolle Umgebung bleiben kann.“ Der Kläger kann sich nicht mehr einloggen und auf die Inhalte des Kanals zugreifen. Mit E-Mail vom 17. August 2023 (Antragsschrift, S. 7 = AS I 7) gab der Prozessbevollmächtigte des Klägers der Beklagten Gelegenheit, die Sperre aufzuheben. Dies lehnte die Beklagte mit einer E-Mail vom 21. August 2023 (Anlage JS 2) ab, in der sie die Sperre wie folgt mit mehreren, aus ihrer Sicht unzulässigen Beiträgen des Klägers begründete: “Your client has committed severe violations of our Community Guidelines and was made aware of this. - On 16 June 2023, your client posted a video on his account showing a naked woman with exposed breasts (including nipples). In the Community Guidelines, it is clearly explained in the section “Nudity and Body Expo sure” (URL: […]) that we do not allow nudity, including uncovered genitals and buttocks, as well as nipples and areolas of women and girls. Sheer and partially see-through clothing is not considered covered. - On 5 July 2023, your client posted a video claiming that acts of violence in France and Germany were all committed by immigrants. The title of the video reads “Frankreich in Flammen. Migration ändert ein Land für immer”. The speaker also claims that “swimming pools in Berlin, Düsseldorf, Stuttgart, Essen cannot be entered anymore by girls and young women in Bikini”. There was no proof of the various allegations. In the Community Guidelines, it is stated in the section “Hate Speech and Hateful Behaviors” (URL: […]) that we do not allow any hateful behavior, hate speech, or promotion of hateful ideologies. This includes content that attacks a person or group because of protected attributes, including immigration status. - On 17 July 2023, your client published a video showing [Name der Sprecherin] complaining about immigration in Germany. According to her view, immigration in Germany causes German pensioners to dig in the garbage for bottle deposit. In contrast, immigrants get funded by the state. Again, this is a clear violation of the Community Guidelines and the rules on “Hate Speech and Hateful Behaviors” (URL: […]). - On 20 July 2023, your client posted a video claiming that (male) gay pride participants show their genitals to children. If people complain about this, they will become a target of public security services, so [Antragsteller]. In the Community Guidelines, sexual orientation and gender status are protected attributes under the rules against hate speech and hateful behaviour (URL: […]). Furthermore, the video was in violation of the rules against misinformation (URL: […]). On our platform, we do not allow inaccurate, misleading, or false content that may cause significant harm to individuals or society, regardless of intent. - In addition, your client posted a video on 24 July 2023 claiming that the “truth about wildfires” is that the forests were burned down intentionally by people. Every year, people in Greece burn down forests in order to gain construction ground. This has nothing to do with climate change according to the video. Again, this is a violation of the rules against misinformation (URL: […]). Not allowed on our platform is climate change misinformation that undermines well-established scientific consensus, such as denying the existence of climate change or the factors that contribute to it. As a result of these severe violations, your client’s account was banned in accordance with our Terms of Service (to which your client agreed). This decision is proportionate and takes into account the interests of both parties, since we determined, acting reasonably and objectively, that your client was in material breach of our Terms of Service and our Community Guidelines.” Die Beklagte erklärte in einer Schutzschrift vom 23. August 2023 – wie erneut mit der Antragserwiderung –, sie beabsichtige nicht, den Account vor Abschluss der rechtlichen Auseinandersetzung über die Sperre (in der Hauptsache) zu löschen. Der Kläger hat am 31. August 2023 beim Landgericht Karlsruhe den das Verfahren einleitenden Antrag mit dem zuletzt zu a) der Antragsfassung bezeichneten Gegenstand eingereicht. Am 4. September 2023 hat er sein Verfügungsbegehren um den zu b) der Antragsfassung bezeichneten Antrag erweitert. Der Kläger hat geltend gemacht, er betreibe den im Antrag angegebenen Kanal bei der Beklagten. Die Parteien seien Wettbewerber in Bezug auf den Absatz redaktionell-journalistischer Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises. Der Kläger könne nach § 8 Abs. 1 UWG Unterlassung der nach § 4 Nr. 4 UWG unlauteren Kündigung, Löschung oder Offlinestellung der Inhalte dieses Accounts verlangen. Der diesbezügliche Antrag zu a) sei darauf gerichtet, dass „der Kanal in den Zustand wieder hergestellt“ werde, „in dem er sich im Zeitpunkt der Sperrung bzw. Löschung befand, vorbehaltlich zu Recht entfernte Beiträge“. Die Löschung seines Accounts sei ein konkret gegen seine wettbewerbliche Entfaltung gerichtetes Verhalten. Sie sei auf der Grundlage dessen, dass weder der Kläger zuvor über die bevorstehende Sperre informiert worden sei noch ihm vor der Löschung die Gründe für die beabsichtigte Löschung mitgeteilt worden seien, und er auch nicht vorher angehört worden sei, um ihm Gelegenheit für eine Gegenvorstellung zu geben, unzulässig, weil die Beklagte sich nicht auf ihre der höchstrichterlichen Rechtsprechung widersprechenden Nutzungsbedingungen respektive Community-Guidelines berufen könne. Die Geschäftsbedingungen der Beklagten seien zudem insoweit rechtswidrig, als diese sich das vorbehalte, einzelne Inhalte zu entfernen und nachfolgend ein Konto vorübergehend oder sogar dauerhaft zu sperren, wenn sie „nach vernünftigem Ermessen davon ausgehen könne[n]“, beanstandete Inhalte verstießen gegen die Nutzungsbedingungen oder Community-Guidelines. Danach komme es sogar nicht mehr darauf an, dass im Übrigen die in Rede stehenden Videos nicht zu beanstanden seien und eine Kontolöschung nicht rechtfertigten. Ferner seien die Stellung, der im Antrag zu b) wiedergegebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, deren Verwendung und das Berufen darauf gemäß § 8 Abs. 1 UWG zu untersagen. Deren Verwendung sei nach gegen § 3a UWG unlauter. Die Klauseln verstießen gegen die Marktverhaltensregelung in § 307 Abs. 1 BGB. Der Einsatz unzulässiger Klauseln sei potenziell geeignet, Nutzer von der Wahrnehmung ihnen zustehender Rechte abzuhalten. Von den hier gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten habe der Kläger erstmals Ende August oder Anfang September 2023 Kenntnis erlangt. Die Dringlichkeitsvermutung sei nicht dadurch widerlegt, dass der Antragsteller die Klauseln hätte kennen können, zumal die letzte Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im August 2023 erfolgt sei. Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, im Wege der einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – der Beklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 €, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu verbieten a) im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken den von dem Antragsteller unter https://www.[...] betriebenen Kanal zu kündigen und/oder zu löschen und/oder die darauf zum Zeitpunkt von dessen Löschung/Kündigung enthaltenen Inhalte offline zu stellen, soweit dies mit der mit E-Mail vom 21. August 2023 gegebenen Begründung geschieht, und/oder b) die nachfolgend unterstrichenen Klauseln der als „Zusätzliche Bestimmungen für Nutzer mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland“ bezeichneten AGB zu verwenden oder sich auf diese zu berufen: „Falls wir beabsichtigen, Ihren Account vorübergehend zu sperren oder auf Dauer zu kündigen, werden wir Sie hierüber vorab informieren, die Gründe für die beabsichtigte Maßnahme mitteilen, Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geben und dann entscheiden, ob die Maßnahme durchgeführt wird. Dies ist nicht erforderlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine sofortige Sperre oder Kündigung rechtfertigen. Ein solcher Ausnahmefall ist regelmäßig gegeben, wenn ...“ aa) „Sie bereits zuvor gegen diese Nutzungsbedingungen oder die Community-Richtlinien verstoßen haben und Ihnen für den Fall der Wiederholung eines solchen Verstoßes eine vorübergehende Sperre oder dauerhafte Kündigung angedroht worden ist” und/oder bb) „oder Sie gegen diese Nutzungsbedingungen oder die Community-Richtlinien verstoßen haben und aufgrund konkreter Umstände Grund zu der Annahme besteht, dass Sie die Gelegenheit zur Stellungnahme dazu nutzen werden, währenddessen erneut Inhalte hochzuladen, die gegen die Nutzungsbedingungen oder die Community-Richtlinien verstoßen.” Der Beklagte hat beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen Die Beklagte hat die internationale und örtliche Zuständigkeit des Gerichts gerügt und vorgebracht, nicht der Kläger, sondern V, welcher der Account gehöre, sei ihr Vertragspartner. Sie erklärt sich mit Nichtwissen dazu, dass der Account tatsächlich vom Kläger betrieben werde. Die vom Kläger eingestellten oben wiedergegebenen Beiträge verstießen jeweils eindeutig gegen die Community-Richtlinien. Die Sperrung des Accounts sei gemäß den wirksamen Nutzungsbedingungen aufgrund der dargelegten wiederholten Verstöße gegen die Community-Richtlinien zu Recht erfolgt. Nachdem der Kontoinhaber jeweils auf mehrere Verstöße und insbesondere am 25. Juli 2023 auf die Möglichkeit einer Sperre bei einem weiteren Verstoß hingewiesen worden sei, sei eine (weitere) vorherige Anhörung vor der Entscheidung über die Sperre nicht erforderlich gewesen. Andernfalls sei deren Unterlassung durch die außergerichtliche Korrespondenz geheilt. Im Hinblick auf die vom Kläger unterhaltenen Auftritte auf anderen Portalen und der Webseite bestehe kein Verfügungsgrund. Es handele sich beim Antrag zu a) im Kern um eine Leistungsverfügung, für deren Dringlichkeit nichts vorgebracht sei. Hinsichtlich des Antrags zu b) werde mit Nichtwissen bestritten, dass der Kläger von den betreffenden Nutzungsbedingungen erst aufgrund der Schutzschrift Kenntnis erlangt habe. Er habe sich der Kenntnis von den beanstandeten Nutzungsbedingungen mindestens grob fahrlässig verschlossen. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen und Entscheidungsgründe ergänzend verwiesen wird, trotz der Verwendung der Begriffe „Klage“ und „abweisen“ der Sache nach den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als teilweise unzulässig und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat es sinngemäß ausgeführt, das angerufene Landgericht Karlsruhe sei hinsichtlich etwaiger vertraglicher Ansprüche nicht zuständig. Hinsichtlich der Ansprüche wegen unlauteren Wettbewerbs sei es hingegen zuständig. Der gegen die Verwendung der und Berufung auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gerichtete Antrag (zu b)) sei mangels Verfügungsgrunds unzulässig. Die Dringlichkeitsvermutung nach § 12 Abs. 1 UWG sei widerlegt, da dem Kläger ein etwaiger Wettbewerbsverstoß betreffend die Klauseln spätestens seit Mitteilung des ersten Verstoßes am 16. Juni 2023 unter ausdrücklichem Hinweis auf die Community-Richtlinien hätte bekannt sein müssen. Die unterbliebene Kenntnisnahme sei als grobe Fahrlässigkeit anzusehen. Dies gelte erst Recht für die Mitteilung vom 25. Juli 2023. Im Übrigen sei vorliegend auch einfache Fahrlässigkeit ausreichend. Ein Zuwarten bis zur Antragstellung am 4. September 2023 sei nicht mehr als zulässig anzusehen, zumal mit Blick auf den am 30. August 2023 verfassten ursprünglichen Antrag. Der nicht nachgelassene schriftsätzliche Vortrag des Klägers nach Schluss der mündlichen Verhandlung, wonach die Geschäftsbedingungen erst zu einem späteren Zeitpunkt die jetzige angegriffene Form angenommen hätten, sei nach § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen. Zudem würde hier die Hauptsache vorweggenommen, ohne dass eine gesteigerte Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erkennbar sei. Soweit der Kläger in dem Antrag (zu a)) betreffend den Kanal und dessen Inhalt (auch) begehre, die Kündigung bzw. Löschung des Kanals zu untersagen, begegne dies im Hinblick auf das Rechtsschutzbedürfnis keinen Bedenken. Nachdem der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung klargestellt habe, dass mit diesem Antrag die Aufhebung der Sperre verfolgt werde, sei dieser so zu verstehen, dass nicht die anstehende Löschung der Inhalte bzw. Kündigung des Vertrags aus den beklagtenseits vorgebrachten Gründen verhindert werden solle, da diese ohnehin nach dem Antrag des Klägers nicht mehr in Betracht komme, sofern der Kanal wiederhergestellt werden müsse. Das Verfügungsbegehren sei in diesem Antrag „jedenfalls“ unbegründet. Der Kläger habe keinen Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG. Er sei bereits nicht aktivlegitimiert nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, da seine Eigenschaft als Mitbewerber der Beklagten im Sinn von § 2 Abs. 1 UWG nicht feststehe. Es bestehe kein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis, weil die Beklagte nicht journalistisch tätig sei und keine eigenen Inhalte verbreite, sondern lediglich die Plattform hierfür zur Verfügung stelle. Die Beklagte sei auch nicht aufgrund der Förderung fremden Wettbewerbs als Mitbewerber anzusehen. Das Sperren des Kanals sei nicht ersichtlich geeignet, den Absatz oder Bezug anderer Anbieter von anderen zahlreich bei der Beklagten vertretenen – in Wettbewerb zum Kläger stehenden – Nachrichtenportalen zu fördern, da nicht vorgetragen oder erkennbar sei, dass zumindest ein nicht unerheblicher Teil der umworbenen Nutzer sich auf die übrigen bei der Beklagten vertretenen Kanäle der Mitbewerber verteilen werde. Im Übrigen liege keine gezielte Behinderung (§ 4 Nr. 4 UWG) vor. Die Beklagte habe die Sperrung als Voraussetzung für die Löschung vorgenommen, weil sie nach eigener Beurteilung von mehreren Verstößen gegen die Community-Richtlinien ausgegangen sei. Ob die Verstöße tatsächlich eine Sperrung gerechtfertigt hätten, ob sie gar einen unabhängig von den Geschäftsbedingungen wichtigen Grund zur Kündigung darstellen würden und ob insbesondere die Geschäftsbedingungen der Beklagten wirksam seien, sei im Rahmen der Frage einer gezielten Behinderung allenfalls dann von Relevanz, wenn nicht die Beklagte eine evidente Fehlbeurteilung der Beiträge des Klägers sowie der Wirksamkeit evidenter unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen vorgeschoben hätte, um den Kanal des Klägers sperren und löschen zu können. Dafür sei vorliegend nichts ersichtlich. Der Kanal sei auch nicht etwa vom Plattformbetreiber gesperrt worden, nachdem dieser die an sich nicht vorliegenden objektiven Voraussetzungen für eine Sperrung nach eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen selbst treuwidrig herbeigeführt habe. Anzeichen für eine zielgerichtete Behinderung gerade des Klägers in Unterscheidung zu anderen Kanalbetreibern, gegenüber denen ebenfalls die Allgemeinen Geschäftsbedingungen angewendet würden, seien nicht ersichtlich. Insbesondere habe der Kläger nicht vorgetragen, dass ihm gegenüber anders vorgegangen werde als gegenüber anderen privaten oder gewerblichen Nutzern. Auf vertragliche Ansprüche, für die das angerufene Gericht ohnehin nicht zuständig wäre, sei dieser Antrag nicht gestützt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Begehren weiterverfolgt. Der Kläger macht geltend, das Landgericht habe bei der Zurückweisung des die Kanallöschung betreffenden Antrags zu a) jeweils zu Unrecht ein Wettbewerbsverhältnis der Parteien und eine gezielte Behinderung verneint. Die Entscheidung über den die Allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffenden Antrag zu b) sei schon deshalb unrichtig, weil das Landgericht zu der von ihm (zur Verneinung der Dringlichkeit) angesprochenen angeblichen Zuwiderhandlung der Beklagten vom 16. Juni 2023 keine tatsächlichen Feststellungen getroffen habe. Die Entscheidung sei unabhängig davon falsch, weil die letztgenannte Zuwiderhandlung eine Beanstandung der Beklagten zum Thema Nacktheit gewesen sei, die aus sich heraus und ohne Studium der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verständlich und zu befolgen gewesen sei. Insbesondere habe sich nicht aufgedrängt, diese einer Kontrolle dahin zu unterziehen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Beklagte berechtigt wäre, im Fall wiederholter Verstöße den Kanal vorübergehend zu sperren oder dauerhaft zu kundigen. Im Übrigen habe der Kläger durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht wird, dass er von den hier gegenständlichen Klauseln der Beklagten erstmals Ende August oder Anfang September Kenntnis erlangt habe. Im Übrigen befremde es nach den Umständen des vorliegenden Verfahrens, dass das Landgericht das nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz gehaltene Vorbringen des Klägers als nicht nachgelassen und verspätet bezeichnet habe, wonach die Beklagte nicht einmal vorgetragen habe, dass ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen seit Eröffnung des Kanals unverändert bestanden hätten. Der Kläger b e a n t r a g t, die beantragte einstweilige Verfügung unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung antragsgemäß zu erlassen. Die Beklagte b e a n t r a g t, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Dabei erhält sie hinsichtlich der wettbewerbsrechtlichen Ansprüche die Rüge der internationalen und örtlichen Zuständigkeit aufrecht. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO nicht nur dann unanwendbar, wenn das Bestehen des Anspruchs „ausschließlich“ von vertraglichen Bestimmungen abhänge, sondern schon dann, wenn die Ansprüche an einen Vertrag anknüpften. Letzteres sei bei den streitgegenständlichen Ansprüchen der Fall, weil der Kläger ohne eine vertragliche Beziehung zwischen den Parteien von vornherein keinen Anspruch auf Nutzung der Plattform der Beklagten hätte und es bei der Frage, ob die Nutzungsbedingungen der Beklagten wirksam seien, unmittelbar um die Wirksamkeit vertraglicher Regelungen gehe. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. B. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. I. Die Berufung wendet sich nicht dagegen, dass das Landgericht dem Antrag nicht unter dem Gesichtspunkt vertraglicher Ansprüche stattgegeben hat, weil es insoweit die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte verneint hat. Diese Beurteilung trifft auch zu. Vertragliche Ansprüche, auf die sich der Kläger auch in seiner rechtlichen Würdigung nicht berufen hat, stehen daher – selbst wenn sie Gegenstand des Rechtsstreits erster Instanz gewesen wären (was das Landgericht offengelassen hat) – jedenfalls im Berufungsverfahren nicht zur Entscheidung, erst recht nicht in der Sache. 1. Die Beurteilung der – vom Landgericht verneinten – internationalen Zuständigkeit für vertragliche Ansprüche ist unabhängig von der – durch das Landgericht bejahten – Frage nach der internationalen Zuständigkeit für konkurrierende deliktische Ansprüche nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO. Dabei kann dahinstehen, ob insoweit unterschiedliche Streitgegenstände vorliegen oder ein einheitlicher Streitgegenstand, über den das Gericht des zulässigen (innerstaatlichen) Rechtswegs nach herrschender Meinung gemäß § 17a Abs. 2 GVG grundsätzlich unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten entscheidet (vgl. nur BGHZ 153, 173; Zöller/Schultzky, ZPO, 35. Aufl., § 12 ZPO, Rn. 20 mwN). Denn das Gericht, das nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO für Klagen wegen unerlaubter Handlung zuständig ist, hat keine in der Literatur (Geimer in Geimer/Schütze, EurZivilR, 4. Aufl., EuGVVO Art. 7 Rn. 222 mwN) teilweise geforderte Annexzuständigkeit kraft Sachzusammenhangs auch für konkurrierende vertragliche (materiell-rechtliche) Ansprüche. Vielmehr ist eine nach dieser Vorschrift begründete Entscheidungsbefugnis der Gerichte des betreffenden Mitgliedsstaats auf deliktsrechtliche Anspruchsgrundlagen beschränkt; die nach dieser Vorschrift begründete Zuständigkeit zur Entscheidung über eine Klage unter einem auf deliktischer Grundlage beruhenden Gesichtspunkt führt nicht dazu, dass das Gericht über diese Klage unter anderen, nichtdeliktischen Gesichtspunkten zu entscheiden hat (vgl. EuGH, Slg. 1988, 5565 Rn. 19 ff - Kalfelis; BGH, NJW-RR 2005, 581, 582 f mwN; Senat, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 112/23, unveröffentlicht; MünchKommZPO/Gottwald, 6. Aufl., Brüssel Ia-VO Art. 7 Rn. 54; vgl. auch zur aus § 32 ZPO abzuleitenden internationalen Zuständigkeit BGHZ 153, 173, 180). 2. Eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte wegen vertraglicher Ansprüche besteht im Streitfall nicht. a) Dies ist insbesondere im vorliegenden Berufungsverfahren von Amts wegen zu beachten. aa) Eine rügelose Einlassung hätte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht die Wirkung nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Brüssel Ia-VO (vgl. EuGH, Slg. I 1999, 2277 Rn. 52 - Mietz/Intership Yachting Sneek BV; Senat, GRUR-RR 2022, 272). Daher ist nicht entscheidend, dass die Beklagte ohnehin die internationale und örtliche Zuständigkeit bereits in erster Instanz bei der Einlassung auf das Verfahren und weiter mit der Berufungserwiderung gerügt hat. bb) Die hier in Rede stehende Zuständigkeitsfrage ist auch nicht nach Vorschrift in § 513 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, nach der die Berufung nicht darauf gestützt werden kann, dass das Gericht des ersten Rechtszugs – wie hier ohnehin nicht – seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Diese bezieht sich nicht auf die internationale Zuständigkeit (vgl. BGHZ 157, 224; Senat, Urteil vom 13. Mai 2020 - 6 U 127/19, GRUR-RR 2020, 386, 387 mwN; siehe auch BGHZ 167, 91 Rn. 20 - Arzneimittelwerbung im Internet; BGH, NJW-RR 2021, 1501 Rn. 12; GRUR 2024, 319 Rn. 9 - Eindrehpapier, jeweils mwN) und eine daneben von denselben Voraussetzungen abhängende Frage der örtlichen Zuständigkeit (vgl. BGHZ 134, 127, 130). Soweit im Anwendungsbereich von § 513 Abs. 2 ZPO eine vom Erstrichter bejahte Zuständigkeit auch nicht vom Berufungsbeklagten in Frage gestellt werden könnte (vgl. MünchKommZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl., § 513 Rn. 20 mwN), gilt ebenfalls die zuvor dargestellte Einschränkung betreffend die internationale und damit einhergehende örtliche Zuständigkeit, die mithin auch im Berufungsverfahren zu prüfen ist (siehe Senat, Urteil vom 14. Juli 2021 - 6 W 8/21, GRUR-RR 2022, 272). b) Eine weder vom Kläger noch vom Landgericht in Betracht gezogene Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 1 Brüssel Ia-VO besteht im hiesigen Gerichtsbezirk nicht, weil der Ort, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, an dem also die Dienstleistungen der Beklagten nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen, am Sitz der Beklagten liegt. Dort hat die Beklagte ihre Dienstleistungen zu erbringen, nämlich die Bereitstellung des Zugangs zur Videoplattform und etwa weiter vereinbarter Dienste durch die Beteiligte, die der Kläger über das Internet nutzen und dort Inhalte einstellen kann, welche die Beklagte über das Internet verbreitet (siehe BGH, WRP 2024, 87, 89; MünchKommZPO/Gottwald, 6. Aufl., Brüssel Ia-VO Art. 7 Rn. 31; Steinrötter in Maume/Maute, Kryptowerte-HdB, § 3 Rn. 65). c) Eine Zuständigkeit für ergibt sich auf der Grundlage vertraglicher Ansprüche auch nicht nach dem für einstweilige Maßnahmen in Art. 35 Brüssel Ia-VO geregelten besonderen Gerichtsstand, der ebenfalls weder vom Kläger noch vom Landgericht angesprochen ist. Als danach zuständige „Gerichte[n] dieses Mitgliedsstaats“ für die nach dem deutschen Recht vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen kämen nach § 937 Abs. 1 ZPO nur die Gerichte der Hauptsache in Betracht. Dies würde zumindest eine hypothetische Zuständigkeit in der Hauptsache nach den §§ 12 ff ZPO voraussetzen, an der es hier fehlt. Sie ergibt sich aus den ausgeführten Gründen insbesondere nicht nach § 29 ZPO unter dem Gesichtspunkt des Erfüllungsorts. Darüber hinaus würde die Anordnung einstweiliger oder sichernder Maßnahmen nach Art. 35 Brüssel Ia-VO insbesondere voraussetzen, dass zwischen dem Gegenstand der beantragten Maßnahmen und der gebietsbezogenen Zuständigkeit des Vertragsstaats des angerufenen Gerichts eine reale Verknüpfung besteht (EuGH, Slg I 1998, 7091 Rn. 40 - Van Uden). Das ist für Maßnahmen zur Sicherung etwaiger vertraglicher Unterlassungsansprüche des Klägers gegen die Beklagten nicht der Fall. Insoweit kommt es nämlich auf den Inhalt der begehrten Maßnahme oder Unterlassung an, nicht auf die Auswirkungen derselben oder einer zuvor begangenen Zuwiderhandlung (vgl. OLG Hamburg, K&R 2022, 456, 458). II. Für die Ansprüche wegen unlauteren Wettbewerbs kann sich die internationale Zuständigkeit, die ungeachtet ihrer Rüge durch die Beklagte und Bejahung durch das Landgericht im Berufungsverfahren zu beachten ist (siehe oben), nur – weil eine Zuständigkeit nach anderen Vorschriften (etwa bei Qualifikation als vertragliche Ansprüche) aus den zuvor dargelegten Gründen ausscheidet – nach der Regelung in Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO ergeben, die auch eine Zuständigkeit für die Anordnung einstweiliger oder sichernder Maßnahmen begründet (zu Letzterem vgl. EuGH, Slg I 1998, 7091 Rn. 22 - van Uden; Senat, Urteil vom 14. Juli 2021 - 6 W 8/21, GRUR-RR 2022, 272, MünchKommZPO/Gottwald, 6. Aufl., Brüssel Ia-VO Art. 35 Rn. 11 mwN).Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO). Dasselbe gilt für die von denselben Voraussetzungen abhängende örtliche Zuständigkeit (vgl. Geimer in Geimer/Schütze, EurZivilR, 4. Aufl., EuGVVO Art. 7 Rn. 245; Wagner, EuZW 2021, 572, 573 f). Dieser deliktische Gerichtsstand ist hier nur für den Verfügungsantrag zu b) gegeben. 1. Unter die Zuständigkeit des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung nach in Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO fallen grundsätzlich insbesondere Klagen auf Grund unerlaubter Wettbewerbshandlungen (vgl. BGHZ 167, 91 Rn. 21 mwN - Arzneimittelwerbung im Internet; Senat, Urteil vom 13. Mai 2020 - 6 U 127/19, GRUR-RR 2020, 386, 387; MünchKommZPO/Gottwald, 6. Aufl., Brüssel Ia-VO Art. 7 Rn. 49 mwN), aus denen der Kläger hier gesetzliche Ansprüche nach § 8 Abs. 1 UWG ableitet. 2. Unter Berücksichtigung der Bedeutung, die dem – dem gesperrten Account zugrundeliegenden – Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger oder V und der Beklagten in diesem Zusammenhang zukommt, sind solche Ansprüche hier nur im Fall des Verfügungsantrags zu b) von Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO erfasst. a) Ob eine unter Vertragspartnern erhobene Klage vertraglich im Sinn von Art. 7 Nr. 1 Brüssel Ia-VO oder deliktisch im Sinn von Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO anzuknüpfen ist, hängt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (GRUR 2021, 116 Rn. 31 mwN - Wikingerhof GmbH & Co. KG/Booking.com BV) davon ab, ob die Verpflichtung, die ihr als Grundlage dient, vertraglicher Art ist oder eine unerlaubte Handlung bzw. eine dieser gleichgestellte Handlung zum Gegenstand hat. Eine Klage hat somit einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ Art. 7 Nr. 1 Buchst. a Brüssel Ia-VO zum Gegenstand, wenn eine Auslegung des Vertrags zwischen dem Kläger und dem Beklagten unerlässlich erscheint, um zu klären, ob das Verhalten, das der Kläger dem Beklagten vorwirft, rechtmäßig oder vielmehr widerrechtlich ist. Dies ist unter anderem der Fall bei einer Klage, die auf den Bestimmungen eines Vertrags oder auf Rechtsvorschriften beruht, die aufgrund dieses Vertrags anwendbar sind (EuGH, GRUR 2021, 116 Rn. 32 mwN - Wikingerhof GmbH & Co. KG/Booking.com BV). Beruft sich der Kläger in seiner Klageschrift hingegen auf die Regeln über die Haftung aus unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, das heißt auf einen Verstoß gegen eine gesetzliche Verpflichtung, und erscheint es nicht unerlässlich, den Inhalt des mit dem Beklagten geschlossenen Vertrags zu prüfen, um zu beurteilen, ob das diesem vorgeworfene Verhalten rechtmäßig oder rechtswidrig ist, da diese Verpflichtung des Beklagten unabhängig von diesem Vertrag besteht, so bilden eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand der Klage im Sinn von Art. 7 Nr. 2 Brüssel 1a-VO (EuGH, GRUR 2021, 116 Rn. 33 - Wikingerhof GmbH & Co. KG/Booking.com BV; vgl. BGH, GRUR 2021, 991 Rn. 11 - Wikingerhof/Booking.com; NJW 2021, 2977 Rn. 20; zu alledem Senat, Urteil vom 14. Juli 2021 - 6 W 8/21, GRUR-RR 2022, 272, 273; Beschluss vom 29. Juni 2022 - 6 W 7/22, unveröffentlicht; Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 112/23, unveröffentlicht). Entsprechend den damit bestätigten Erwägungen im Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (GRUR 2019, 320 Rn. 24 - Hotelbuchungsplattform), der dies im Ergebnis noch unter Vorlage der Rechtsfrage an den Gerichtshof der Europäischen Union offengelassen hat, ist nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 14. Juli 2021 - 6 W 8/21, GRUR-RR 2022, 272, 273; Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 112/23, unveröffentlicht) bei der Abgrenzung zu Art. 7 Nr. 1 Brüssel Ia-VO eine andere Beurteilung auch dann nicht angebracht, wenn der Kläger zu dem für die Zuständigkeit maßgeblichen Zeitpunkt bereits vertragliche Beziehungen mit dem Unternehmen aufgenommen hat, aufgrund derer in Betracht kommen mag, dass das beanstandete Verhalten des Beklagten durch die vertraglichen Bestimmungen gedeckt ist. Auch in der Literatur wird überzeugend angenommen, dass das Gericht am Deliktsort auch darüber entscheiden darf, ob eine Verletzungshandlung kraft vertraglicher Vereinbarung nicht rechtswidrig ist (MünchKommZPO/Gottwald, 6. Aufl., Brüssel Ia-VO Art. 7 Rn. 54 mwN; ebenso GA Saugmandsgaard Øe, Schlussantrag vom 10. September 2020 - C-59/19, Rn. 105 ff; Wagner, NJW 2021, 147, 148; siehe auch zum Lizenzeinwand gegen einen Urheberrechtsverletzungsvorwurf: EuGH, GRUR 2014, 599 Rn. 16 ff - Hi Hotel/Spoering). Dass derartige auf die Ausgestaltung einer Vertragsbeziehung gestützte Einwendungen den deliktischen Anspruch zu Fall bringen mögen, ist für dessen Qualifikation unerheblich, weil seine Entstehung sich zunächst unabhängig von den vertraglichen Beziehungen der Parteien beurteilt und die vertraglichen Einwendungen des Beklagten den Streitgegenstand nicht verändern (Senat, Urteil vom 14. Juli 2021 - 6 W 8/21, GRUR-RR 2022, 272, 273; Beschluss vom 29. Juni 2022 - 6 W 7/22, unveröffentlicht; Senat, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 112/23, unveröffentlicht; siehe auch Fiebig, GRUR-Prax 2021, 117; Thiede, NZG 2021, 127, 128; Brand/Gehann, NZKart 2021, 101, 102). b) In Anwendung dieser Grundsätze geht der Senat in seiner Rechtsprechung (vgl. nur Senat, Urteil vom 14. Juli 2021 - 6 W 8/21, GRUR-RR 2022, 272, 273) etwa davon aus, dass eine Äußerung, die in einem sozialen Netzwerk durch dessen Betreiber getätigt wird, den gesetzlichen Verbotstatbestand der Herabsetzung nach § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 1 UWG unabhängig von den vertraglichen Beziehungen nach dem gesetzlichen Lauterkeitsrecht erfüllen und ein dagegen erhobener Anspruch daher in die Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel 1a-VO fallen kann. Die davon zu trennende Vorfrage, ob ein danach – gemessen an den Tatbestandsvoraussetzungen der Verbotsnorm – gegebenenfalls wettbewerbswidriges Verhalten aufgrund vertraglicher Vereinbarungen ausnahmsweise gerechtfertigt ist, darf auch das Gericht am Deliktsort beantworten. Denn in der Entscheidung der Frage, ob ausnahmsweise ein Ausschluss der Rechtswidrigkeit der grundsätzlich gesetzlich verbotenen Handlung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen gegeben ist, liegt noch keine Entscheidung darüber, ob aus solchen Vereinbarungen möglicherweise auch vertragliche Ansprüche herzuleiten sind, über die zu befinden das Gericht am Deliktsort nicht zuständig wäre (vgl. Senat, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 112/23, unveröffentlicht). c) Anders liegen die Dinge nach den oben dargestellten Grundsätzen bei den hier erhobenen Ansprüchen gemäß Verfügungsantrag zu a) betreffend die Frage, ob die Sperre, Löschung oder Kündigung des vom Kläger unter Inanspruchnahme vertraglicher Rechte benutzten Kanals durch den Plattformbetreiber als – namentlich gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 4 UWG wegen gezielter Behinderung – unzulässige geschäftliche Handlung nach § 8 Abs. 1 UWG zu unterlassen ist (iE ebenso OLG Hamburg, K&R 2022, 456, 459 zur Deaktivierung eines Veröffentlichungskontos eines Online-Verlags; aA LG München I, WuW 2021, 663, 665 zur Sperrung des Verkäuferkontos eines Online-Marktplatzes; offengelassen Senat, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 112/23, unveröffentlicht). Es geht dabei zwar darum, ob die Beklagte den Kläger hierdurch in einer ihr kraft Gesetzes untersagten Weise gezielt behindert. Indes ist die begehrte Unterlassung tatsächlich betrachtet nichts Anderes als eine Unterlassung der Nichterfüllung, also das Begehren einer Erfüllung etwaiger vertraglicher Pflichten der Beklagten, und auch wertungsmäßig nach denselben Kriterien zu beurteilen. Nicht die sprachliche Fassung des Antrags in doppelter Negation als Unterlassung des Nicht-Zugangs, sondern der mit diesem Antrag tatsächlich erstrebte Erfolg des künftigen (Wieder-)Zugangs bildet den für die rechtliche Beurteilung entscheidenden Gesichtspunkt. Diese Erfüllungspflicht ist zwar nicht unmittelbar konstituierend für das hier geltend gemachte Begehren, eine gezielte Behinderung zu unterlassen, indem ein dem Kläger durch die Beklagte bisher gewährter Zugang zum Videoportal der Beklagten fortan versperrt wird. Die Beklagte betont, dass der Kläger ohne eine vertragliche Beziehung zwischen den Parteien von vornherein keinen Anspruch auf eine Nutzung der Plattform der Beklagten hätte. Dass die Beklagte diesen Zugang anfänglich überhaupt erst in Ausführung eines Vertrags eröffnet hat (und eröffnen musste), ist allerdings zunächst lediglich eine tatsächliche historische Ursache dafür, dass es zu dem hier zu beurteilenden Sachverhalt kommen konnte. Auf einen vertraglichen Zugangsanspruch beruft der Kläger sich auch nicht. Indes ist nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union selbst dann, wenn der Kläger sich auf die Haftung aus unerlaubter oder dem gleichgestellter Handlung wegen Verstoßes gegen eine gesetzliche Verpflichtung beruft, der Gerichtsstand nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO nur dann anwendbar, wenn es zudem („und“) nicht unerlässlich erscheint, den Inhalt des mit dem Beklagten geschlossenen Vertrags zu prüfen, um zu beurteilen, ob das diesem vorgeworfene Verhalten rechtmäßig oder rechtswidrig ist, vielmehr diese Verpflichtung des Beklagten unabhängig von diesem Vertrag besteht. Die Frage, ob unter der gebotenen Würdigung aller Umstände und Interessen (vgl. nur GRUR 2021, 497 Rn. 51 mwN - Zweitmarkt für Lebensversicherungen), jeweils eine unlautere gezielte Behinderung darin liegt, dass die Beklagte mit der Sperrung des vom Kläger genutzten Accounts hinter ihren grundsätzlich eingegangenen Vertragspflichten zurückbleibt, ist nicht erst unter dem Gesichtspunkt einer Rechtfertigung, sondern schon im Rahmen der Prüfung der tatbestandsbegründenden Umstände so eng mit dem Vertragsinhalt verknüpft, dass dessen Prüfung im vorstehenden Sinn unerlässlich zur Beurteilung nach § 4 Nr. 4 UWG erscheint. Schon in deren Rahmen kommt es zumindest maßgeblich darauf an, ob und inwieweit überhaupt eine (hier nur aus vertraglichen Gründen in Betracht kommende) Verpflichtung des Portalbetreibers bestand, den Zugang über den Account zu schaffen und aufrechtzuerhalten. Zwar steht zwischen den Parteien außer Streit, dass die Beklagte eine zu deren Dienstleistungen betreffend den vom Kläger genutzten Kanal verpflichtende vertragliche Beziehung eingegangen ist, deren Wirksamkeit mithin im Rahmen der vorliegenden Entscheidung daher keiner näheren Prüfung bedarf. Indes bestimmen gerade auch die vertraglich geregelten Modalitäten der Leistungspflicht der Beklagten entscheidend, ob das beanstandete Verhalten sich als unlauter darstellen kann. Insoweit stellen sich bei der Beurteilung der Lauterkeit dieselben Fragen wie bei der Bestimmung der durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermittelnden Grenzen der vertraglichen Leistungspflichten der Beklagten. Die Bestimmung des Vertragsinhalts bedarf insoweit wegen § 241 Abs. 2 BGB ebenso wie die Beantwortung der Frage der Unlauterkeit einer Abwägung, die an den beiderseits insbesondere grundrechtlich geschützten (siehe BGHZ 218, 236 Rn. 36 - Werbeblocker II) Interessen auszurichten ist. Die sich für die Beklagte aus § 4 Nr. 4 UWG ergebenden Verhaltenspflichten reichen insoweit jedenfalls nicht weiter als ihre an derselben Interessenlage auszurichtenden vertraglichen Verhaltenspflichten. Demnach hängt die lauterkeitsrechtliche Beurteilung hier nicht bloß von der Vorfrage ab, welche etwaigen Einwendungen der Beklagten nach den Vertragsbedingungen zustehen, um einen vertraglich grundsätzlich geschuldeten Zugang zu verweigern. Vielmehr ist hier die Prüfung und Auslegung des Vertrags und der Wirksamkeit einzelner Bestimmungen schon unerlässlich, um zu bestimmen, ob eine bestimmte Leistungsverweigerung der Beklagten überhaupt von dem abweicht, was die Beklagte dem Kläger mit Rücksicht auf die Interessenlage vertraglich schuldet, und damit als unlauter im Sinn von § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 4 UWG in Betracht kommt. Anders als bei einem (gleichsam überschießenden) Angriff auf die – unabhängig von der Vertragsbeziehung geschützte – Wertschätzung des Wettbewerbers durch (aktive) eigene Veröffentlichungen oder Kommentierungen betreffend dessen Marktauftritt (wie etwa ein Faktencheckhinweis) erschöpft sich die hier geltend gemachte Behinderungswirkung darin, dass die Beklagte ihre auf dem Angebotsmarkt für die Bereitstellung einer Videoplattform an dort publizierend Tätige nicht (mehr) bereitstellt, obwohl sie dies betreffend den vom Kläger genutzten Kanal grundsätzlich versprochen hat. Insoweit streiten die Parteien letztlich im Kern um den Inhalt der Vertragsbeziehung. Etwas Anderes mag gelten, wenn der Kläger sich auf eine kraft Gesetzes bestehenden Pflicht der Beklagten zur Kontrahierung oder Zugangsgewährung beriefe, die der Kläger aber nicht geltend macht und auch nach den vorgetragenen Tatsachen nicht ersichtlich ist. d) Für den Antrag zu b) betreffend Verwendung von oder Berufung auf bestimmte Geschäftsbedingungen besteht der internationale Gerichtsstand am im Inland belegen Ort der unerlaubten Handlung. Auch hier greift der Kläger die Handlungen der Beklagten als wegen Unlauterkeit unzulässig an und verlangt Unterlassung gemäß § 8 Abs. 1 UWG. Dass es sich nicht um vertragliche Ansprüche handelt, ergibt sich ohne weiteres schon daraus, dass über die Frage, ob die in Rede stehenden Vertragsbedingungen solche sind, die nach §§ 305 ff BGB unwirksam sind, nicht eine vertragliche Vereinbarung der Parteien entscheidet, sondern allein die gesetzlichen Bestimmungen. Auch ist es in diesem Zusammenhang nicht unerlässlich, den Vertrag zwischen dem Kläger und dem Beklagten oder V auszulegen, um zu klären, ob das Verhalten, das der Kläger dem Beklagten vorwirft, rechtmäßig oder vielmehr widerrechtlich ist. Erst recht ist nicht Gegenstand vertraglicher Regelungen der Parteien, ob Abwehransprüche dagegen bestehen, dass die Beklagte nach den vorgenannten Bestimmungen unterstellt unwirksame Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss verwendet oder sich bei der Auseinandersetzung mit ihrem Vertragspartner auf solche Geschäftsbedingungen beruft. Selbst die – ihrerseits ohnehin nur gesetzliche – Rechtsfolge der Regelung in § 307 Abs. 1 BGB, die keine eigentlichen Pflichten des (potentiellen) Verwenders begründet, ist an sich nur die Unwirksamkeit der betreffenden Klausel (vgl. Köhler/Odörfer in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., § 3a Rn. 1.288, 1.289). 3. Der Begehungsort liegt bei den hier in Rede stehenden Zuwiderhandlungen gegen §§ 3, 7 UWG im Fall des Verfügungsantrags zu b) (auch) im Gerichtsbezirk des Landgerichts Karlsruhe. a) Der in Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO bezeichnete Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht (Begehungsort), ist sowohl der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens (Handlungsort) als auch der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs (Erfolgsort). Handlungsort ist in der Regel der Ort der Niederlassung des handelnden Unternehmens, Erfolgsort ist der Ort, an dem aus einem Ereignis, das eine Schadensersatzpflicht wegen unerlaubter Handlung oder wegen einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, auslösen kann, ein Schaden entstanden ist (EuGH, GRUR 2014, 806 Rn. 46 - Coty Germany/First Perfume Notes; GRUR-RR 2017, 206 Rn. 26 - Concurrence/Samsung; BGH, GRUR 2015, 689 Rn. 30 - Parfumflakon III; Senat, Urteil vom 13. Mai 2020 - 6 U 127/19, GRUR-RR 2020, 386, 387). Geht es um einen Wettbewerbsverstoß, kommt es für den – hier im Inland allein in Betracht kommenden – Erfolgsort darauf an, dass die Handlung nach dem Vortrag des Klägers einen Schaden im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts verursacht hat (vgl. BGH, GRUR 2015, 689 Rn. 30 - Parfumflakon III; Senat, Urteil vom 13. Mai 2020 - 6 U 127/19, GRUR-RR 2020, 386, 387 mwN). So liegt etwa der Erfolgsort im Fall von im Internet begangenen Wettbewerbsverletzungen dort, wo sich der beanstandete Internetauftritt bestimmungsgemäß auf den Markt auswirken soll (vgl. BGHZ 167, 91 Rn. 21 mwN - Arzneimittelwerbung im Internet; siehe BGH, GRUR 2024, 319 Rn. 11 mwN - Eindrehpapier). Zwar kommt als Erfolgsort nicht jeder Ort in Betracht, an dem sich irgendeine (bloße) Schadensfolge verwirklicht hat. Vielmehr kommt neben dem Handlungsort nur noch der Ort der tatbestandlichen Deliktsvollendung in Betracht (vgl. Senat, Urteil vom 13. Mai 2020 - 6 U 127/19, GRUR-RR 2020, 386, 387 mwN). Der Begriff „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ darf nicht so weit ausgelegt werden, dass er jeden Ort erfasst, an dem die schädlichen Folgen eines Ereignisses spürbar werden können, das bereits einen Schaden verursacht hat, der tatsächlich an einem anderen Ort entstanden ist (vgl. EuGH, NJW 2020, 2869 Rn. 26 mwN - Verein für Konsumenteninformation/VW AG). Die in Art. 7 Brüssel Ia-VO bestimmten besonderen Zuständigkeitsregeln sind als Ausnahmen von der allgemeinen Regel des Gerichtsstands im Mitgliedsstaat, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, eng auszulegen (vgl. EuGH, GRUR Int. 2015, 1176 Rn. 37 mwN - CDC Hydrogen Peroxide; GRUR 2021, 116 Rn. 26 mwN - Wikingerhof GmbH & Co. KG/Booking.com BV). Insbesondere der deliktische Gerichtsstand nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO wurde unter Berücksichtigung dessen eingeführt, dass in den von diesen Bestimmungen erfassten Bereichen eine besonders enge Verknüpfung zwischen einer Klage und dem Gericht, das möglicherweise über diese zu entscheiden hat, besteht, oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege. Das danach zuständige Gericht des Markts, der von dem geltend gemachten wettbewerbswidrigen Verhalten beeinträchtigt wird, ist nämlich am besten in der Lage, über die Hauptfrage der Begründetheit des Vorwurfs zu entscheiden, insbesondere im Hinblick auf die Erhebung und Würdigung der entsprechenden Beweise (vgl. EuGH, GRUR Int. 2015, 1176 Rn. 37 ff mwN - CDC Hydrogen Peroxide; GRUR 2021, 116 Rn. 28, 37 mwN - Wikingerhof GmbH & Co. KG/Booking.com BV). Die enge Auslegung der Ausnahmevorschrift und deren Zweck einer Zuständigkeit mit besonders enger Verknüpfung zum Gegenstand der Klage mögen dazu führen, dass trotz der durch einen Verstoß möglichen Folgewirkungen auf dem gesamten deutschen Markt nicht alle deutschen Gerichte für den Rechtsstreit zuständig sind (vgl. LG München I, WuW 2021, 663, 666; siehe aber auch LG München I, NZKart 2021, 198 bei Sitz des Anspruchstellers im Ausland). Allerdings stellt etwa bei einem behaupteten Verstoß gegen Verbote des Wiederverkaufs außerhalb eines selektiven Vertriebsnetzes durch Online-Verkaufsangebote von Produkten, die Gegenstand dieses Netzes sind, der Rückgang des Absatzvolumens und der dadurch entgangene Gewinn eines Vertragshändlers einen Schaden dar, der den Erfolgsort begründen kann (vgl. EuGH, GRUR-RR 2017, 206 Rn. 33, 35 - Concurrence/ Samsung). Entsprechend sind entgangene Einnahmen, die insbesondere auf Absatzeinbußen beruhen, die angeblich infolge von gegen die Art. 101 und 102 AEUV verstoßenden wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen erlitten wurden, ein Schaden, der grundsätzlich die gerichtliche Zuständigkeit unter dem Gesichtspunkt des Erfolgsorts dort begründen kann, wo sich der von den wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen betroffene Markt befindet (vgl. EuGH, NZKart 2018, 357 Rn. 35 f, 40 - AB flyLAL/Air Baltic u.a.; EuZW 2019, 792 Rn. 34 - Tibor-Trans/DAF Trucks). Ein Erfolgsort liegt mithin insbesondere dort, wo nach dem insoweit maßgeblichen Vorbringen des Klägers die Parteien auf dem Markt im Wettbewerb stehen und sich etwa wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen unmittelbar auf den deutschen Markt auswirken (siehe BGH, WuW 2013, 514 Rn. 16 - Trägermaterial für Kartenformulare) oder unmittelbar beeinträchtigte wettbewerbliche Interessen des Anspruchstellers auf diejenigen des Gegners treffen (siehe Büscher in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl. § 14 Rn. 27; BeckOK-UWG/Scholz, Stand Jan. 2024, § 14 Rn. 77). Richtet sich eine Maßnahme gezielt gegen einen Mitbewerber (individuelle Behinderung), ist auf den Ort abzustellen, wo der Mitbewerber unmittelbar gehindert wird, tätig zu werden oder seine Leistung am betroffenen Markt zur Geltung zu bringen (Tolkmitt in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl., § 14 Rn. 101) b) Der Erfolgsort im hiesigen Gerichtsbezirk ist bei dem Gegenstand des Verfügungsantrags zu b) gegeben, weil dieser sich gegen die Verwendung von oder Berufung auf bestimmte Geschäftsbedingungen gegenüber jedermann richtet, also nicht durch die Verwendung gerade gegenüber demjenigen Vertragspartner gekennzeichnet ist, der den vom Kläger genutzten Account unterhält. aa) Hat der Antrag keine Verwendung der Geschäftsbedingungen gerade gegenüber dem Kläger oder betreffend den von ihm genutzten Kanal zum Gegenstand, so verlangt er schlechthin die Unterlassung der Verwendung der beanstandeten Klauseln, welche die Beklagte ersichtlich bundesweit, mithin auch gegenüber Nutzern im hiesigen Gerichtsbezirk vornimmt, deren potentielle Interessenbeeinträchtigung im Sinn von § 3a UWG durch den behaupteten Verstoß in Rede steht. Damit liegt zumindest der Erfolgsort hinsichtlich der so bestimmten Zuwiderhandlung (auch) im Gerichtsbezirk des Landgerichts Karlsruhe. Inwieweit das die Verwendung gegenüber jedermann betreffende Unterlassungsbegehren unter dem Gesichtspunkt der Anspruchsberechtigung gerechtfertigt ist, ist erst eine Frage der Begründetheit, über die das für das Verfügungsbegehren zuständige Gericht zu entscheiden hat. bb) Unerheblich ist, dass für ein – nicht verfolgtes – Begehren, die Verwendung der AGB und die Berufung darauf gerade in dem Vertragsverhältnis betreffend den vom Kläger genutzten Kanal zu unterlassen, hingegen aus den vorstehenden Gründen kein Erfolgsort im hiesigen Gerichtsbezirk läge. Insoweit ginge es nicht um die Vornahme oder Unterlassung einer bundesweiten (nach Ansicht des Klägers unter Verletzung von Marktverhaltensregelungen erfolgenden) Nutzung von allgemeinen Geschäftsbedingungen, sondern allein um das bilaterale Verhalten in der Geschäftsbeziehung zwischen der Beklagten und dem jeweiligen einzelnen Inhaber des Kanals auf deren Videoplattform; dieses verwirklicht sich abgesehen vom Handlungsort der Beklagten allein an dem Ort, an dem deren Vertragspartner (sei es der Kläger oder V) sein Vertragsverhältnis zur Beklagten unterhält, mithin an dessen Sitz in Berlin. In der Verwendung der Geschäftsbedingungen und einer Berufung darauf liegt noch keine (unmittelbare) Behinderung des Klägers im Absatz seiner journalistischen Leistungen, sondern lediglich eine angeblich wegen Verstoßes gegen eine Marktverhaltensregelung unlautere und somit unzulässige geschäftliche Handlung, mit der die Beklagte den Vertragspartner von der Geltendmachung vertraglicher Rechte abhalten mag. Dementsprechend macht auch der Kläger insoweit nur eine Zuwiderhandlung gegen § 3 Abs. 1, § 3a UWG geltend. 4. Der Senat sieht in Ausübung seines Ermessens wegen der Eilbedürftigkeit des vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes davon ab, die Rechtsfrage zur Auslegung von Art. 7 Nr. 1, 2 Brüssel Ia-VO dem Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 1 AEUV zur Vorabentscheidung vorzulegen. Eine Verpflichtung zur Vorlage aus Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht schon deshalb nicht, weil die betreffenden Rechtsfragen nach der Auffassung des Senats, insbesondere betreffend die gegenständlichen Grenzen des deliktischen Gerichtsstands (vgl. bereits Senat, Urteil vom 14. Juli 2021 - 6 W 8/21, GRUR-RR 2022, 272, 273) und die Bestimmung des Begehungsorts, durch die oben zitierte Rechtsprechung des Gerichtshofs beantwortet sind (siehe EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 14 - C.I.L.F.I.T.). Abgesehen davon ist ein Gericht, dessen im Verfügungsverfahren ergehende Entscheidung nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann, nicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zu einer Vorlage verpflichtet, sofern es jeder Partei unbenommen bleibt, ein Hauptverfahren, in dem die im summarischen Verfahren vorläufig entschiedene Frage erneut geprüft werden und den Gegenstand einer Vorlage nach Art. 267 AEUV bilden kann, entweder selbst einzuleiten oder dessen Einleitung zu verlangen (EuGH, Slg. 1977, 958 - Hoffmann-La Roche/Centrafarm; Schwarze/Wunderlich in Schwarze/Becker/Hatje/Schoo, EU-Kommentar, AEUV Art. 267 Rn. 46 mwN). So liegen die Dinge hier unabhängig davon, ob der Verfügungsantrag nach dem vorliegenden Berufungsverfahrenen Erfolg hat. Es ist dem Kläger unbenommen, zu versuchen, seinen Anspruch auch im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens vor den deutschen Gerichten zu verfolgen, in dem sich die Frage der Auslegung von Art. 7 Brüssel Ia-VO (erneut) stellen würde. Die Beklagte kann im Fall eines Erlasses der einstweiligen Verfügung nach §§ 926, 936 ZPO die Anordnung einer Frist zur Erhebung einer solchen Hauptsacheklage erwirken (vgl. Senat, Urteil vom 14. Juli 2021 - 6 W 8/21, GRUR-RR 2022, 272, 273) oder auch sonst negative Feststellungsklage erheben (siehe BGH, NJW 1986, 1815; BVerfG, NJW 2024, 745 Rn. 10 mwN), in deren Rahmen sich die Frage der Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia VO in derselben Weise stellen würde (vgl. EuGH, GRUR 2013, 98 - Folien Fischer; BGH, WuW 2013, 514 Rn. 13 f - Trägermaterial für Kartenformulare). III. Der Kläger ist nach § 8 Abs. 3 UWG hinsichtlich des Gegenstands des Verfügungsantrags zu b) nicht Inhaber von Unterlassungsansprüchen, zumal dieser nicht durch die Verwendung von und Berufung auf Klauseln in dem Vertragsverhältnis betreffend den vom Kläger genutzten Account gekennzeichnet ist, sondern die Unterlassung der – als unzulässige geschäftliche Handlung geltend gemachten – Verwendung der beanstandeten Klauseln gegenüber jedermann zum Gegenstand hat. 1. Die Ansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG stehen jedem Mitbewerber zu, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt. Mitbewerber ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Vom erforderlichen konkreten Wettbewerbsverhältnis ist auszugehen, wenn beide Unternehmer gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann. Da im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes grundsätzlich keine hohen Anforderungen an das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zu stellen sind, reicht es hierfür aus, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt (mitunter – wie vom Kläger in der Berufungsverhandlung – als „ad hoc“-Wettbewerbsverhältnis bezeichnet; vgl. Fezer in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 2 Abs. 1 Nr. 3 Rn. 48; MünchKommUWG/Wiebe, 3. Aufl., § 4 Nr. 3 Rn. 46). Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist daher anzunehmen, wenn zwischen den Vorteilen, die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten (siehe dazu BGH, GRUR 2014, 573 Rn. 19 mwN - Werbung für Fremdprodukte) zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinn besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann, wobei nicht ausreichend ist, wenn die Maßnahme den anderen nur irgendwie in seinem Marktstreben betrifft und zwar eine Beeinträchtigung vorliegt, es aber an jeglichem Konkurrenzmoment im Angebots- oder Nachfragewettbewerb fehlt (vgl. BGH, GRUR 2014, 1114 Rn. 24 ff - nickelfrei; GRUR 2017, 918, Rn. 16 - Wettbewerbsbezug; BGHZ 218, 236 Rn. 17 - Werbeblocker II; Senat, Urteil vom 27. Mai 2020 - 6 U 36/20, GRUR-RR 2020, 429, 434); die jeweils angebotenen Waren oder Dienstleistungen müssen auch insoweit einen wettbewerblichen Bezug zueinander aufweisen (vgl. BGH, GRUR 2017, 918, Rn. 19 - Wettbewerbsbezug; GRUR 2021, 497 Rn. 15 - Zweitmarkt für Lebensversicherungen; GRUR 2022, 729 Rn. 13 - Zweitmarkt für Lebensversicherungen II). Beispielsweise im Fall eines werbefinanzierten Fernsehsenders und eines Unternehmens, das ein Gerät mit Werbeblocker-Funktion vertreibt, wird der wettbewerbliche Bezug zwischen den verschiedenartigen Waren und Dienstleistungen durch deren Einwirkung auf die Wahrnehmbarkeit der Werbesendungen hergestellt (vgl. BGH, GRUR 2004, 877, 879 - Werbeblocker; GRUR 2017, 918 Rn. 19 - Wettbewerbsbezug). Nach der auf entsprechenden Erwägungen beruhenden Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 27. Mai 2020 - 6 U 36/20, GRUR-RR 2020, 429, 434) stellt sich ein Faktenprüfer, der einen journalistischen Beitrag in einem sozialen Internetmedium mit einem untrennbaren verbundenen Hinweis über dessen Wahrheitsgehalt versieht und dabei auf ein eigenes Nachrichtenmagazin verlinkt, in Wettbewerb zu dem Betroffenen und schafft dadurch ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, das ihn zum Mitbewerber macht. Eine solche Handlung ist einerseits geeignet, die Verbreitung des betroffenen Eintrags zu behindern, und fördert andererseits den Absatz des Hinweisenden. Das Verhältnis zwischen dem betroffenen Journalisten und dem Hinweisenden, der in seiner Funktion als Faktenprüfer die Verbreitung des betroffenen Angebots behindert, ist vergleichbar mit dem Verhältnis zwischen dem Betreiber einer Webseite und dem Anbieter eines Spam-Filters oder eines Werbeblockers. Insoweit besteht eine direkte Wechselwirkung zwischen dem Nachteil für den Betroffenen und dem Vorteil für den Faktenprüfer. Dementsprechend hat der Senat (Urteil vom 14. Juli 2021 - 6 W 8/21, GRUR-RR 2022, 272, 275 f; Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 112/13, unveröffentlicht) auch ein (mittelbares) Wettbewerbsverhältnis aufgrund der Förderung fremden Wettbewerbs angenommen, wenn die Veröffentlichung eines publizistisch tätigen Anspruchstellers durch einen vom Anspruchsgegner als Betreiber einer sozialen Internetplattform gezeigten Faktencheck-Hinweis eines von Letzterem beauftragten und geförderten Faktenprüfers betroffen ist. Ob ein (unmittelbares) Wettbewerbsverhältnis auch zwischen dem Betroffenen und einem Betreiber der Plattform bestünde, sofern dieser den auf seiner Plattform eingestellten Beiträgen eigene Faktencheck-Hinweise hinzufügen würde (bejahend LG Karlsruhe, MMR 2022, 232, 233 f), hat der Senat (Urteil vom 14. Juli 2021 - 6 W 8/21, GRUR-RR 2022, 272, 276; Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 112/13, unveröffentlicht) bisher offengelassen. Umstritten ist die ähnlich gelagerte Frage, ob etwa zwischen dem Anbieter von Waren oder Dienstleistungen einerseits und dem Betreiber eines für die Präsentation und Vermittlung solcher Leistungen eingerichteten Online-Marktplatzes andererseits ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht (dafür OLG Frankfurt, GRUR-RR 2021, 120 f; Alexander, WRP 2018, 765, 768; dagegen OLG Koblenz, GRUR-RR 2006, 380 ff; LG Stuttgart, MMR 2021, 1000, 1003 f; offengelassen LG München I, MMR 995, 1000; siehe auch Eckel, GRUR 2021, 1125; OLG München, GRUR 2020, 770, 772 f). Teilweise wird gefordert, das Verhalten des Portalbetreibers ausschließlich als etwaige Förderung fremden Wettbewerbs zu behandeln (Ohly, GRUR 2017, 441, 447). Diese Fragen bedürfen hier keiner abschließenden Erörterung. 2. Ob ein die Gläubigerstellung begründendes konkretes Wettbewerbsverhältnis hinsichtlich der vom Verfügungsantrag zu a) betroffenen geschäftlichen Handlungen der Beklagten vorliegt, kann dahinstehen. Ein solches mag allerdings zumindest aufgrund einer Wechselwirkung mit der hier beanstandeten Handlung der Beklagten dahin in Betracht kommen, dass deren eigener Wettbewerb dadurch gefördert und der Wettbewerb des Klägers dadurch beeinträchtigt werden kann. Die Sperrung des vom Kläger genutzten Kanals dürfte zur Beeinträchtigung der Verbreitung und somit des Absatzes dessen journalistischer Leistungen geeignet sein. Insoweit kommt es möglicherweise entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht auf eine Feststellung an, dass die Sperrung dazu führt, dass ein nicht unerheblicher Teil der bisherigen Konsumenten der klägerischen Beiträge auf die übrigen bei der Beklagten vertretenen Kanäle ausweichen wird. Ferner fördert die Beklagte ihren eigenen Wettbewerb, indem sie durch die Sperrung des Kanals die hohe Qualität ihrer Plattform und damit die Attraktivität ihrer Dienste für ihre (potentiellen) Kunden erhöhen oder sichern möchte. Die Attraktivität, Reputation und Akzeptanz solcher Plattformdienstleistungen und somit deren Marktstellung beruhen unter anderem darauf, dass der Plattformbetreiber ein Nutzungserlebnis bieten kann, das den Erwartungen und ethischen Vorstellung breiter Nutzerkreise entspricht und nicht durch Inhalte beeinträchtigt ist, die Letzteren lästig sind (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 13. September 2023 - 13 O 62/22 KfH, Anlage JS 8, unveröffentlicht: „kommunikative Hygiene“). Unabhängig davon, ob die hier beanstandete Handlung der Beklagten damit nicht deren Wettbewerb auf dem Markt betrifft, auf dem der Kläger seine – hierdurch beeinträchtigten – journalistischen Leistungen anbietet, weist das Verhalten der Beklagten möglicherweise einen hinreichenden wettbewerblichen Bezug dazu auf. All dies lässt der Senat hier letztlich dahinstehen, weil über den Verfügungsantrag zu a) mangels Zuständigkeit nicht in der Sache zu entscheiden ist. 3. An einem konkreten Wettbewerbsverhältnis fehlt es für das vom Verfügungsantrag zu b) betroffene Verhalten, gegenüber jedermann bestimmte Klauseln zu verwenden oder sich darauf zu berufen. a) In den Fällen des Rechtsbruchs (§ 3a UWG), worauf der Kläger sich insoweit allein beruft, ist der Kreis der Anspruchsgläubiger danach zu beschränken, welchen Schutzzweck die betreffende Marktverhaltensregelung verfolgt (vgl. Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., § 8 Rn. 3.6). Die hier als Marktverhaltensregelung angeführten Vorschriften in §§ 305 ff BGB schützen zwar insbesondere den Vertragspartner des Verwenders der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Insoweit kann allerdings der Mitbewerber des Verwenders, der sich rechtstreu verhalten muss, die Beeinträchtigung der Interessen Dritter (auch von Verbrauchern; siehe BGH, GRUR 2010, 1117 Rn. 24, 31 - Gewährleistungsausschluss im Internet) erst deshalb geltend machen, weil deren Inkaufnahme dem Anspruchsgegner den unlauteren Wettbewerbsvorteil verschafft (siehe BGH, GRUR 2010, 1117 Rn. 18 - Gewährleistungsausschluss im Internet; Köhler/Odörfer in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., § 3a Rn. 1.285). Wird also eine Zuwiderhandlung darin erkannt, dass ein in Wettbewerb mit dem Anspruchsteller stehender Unternehmer unzulässige Geschäftsbedingungen verwendet und sich damit einen Wettbewerbsvorteil gegenüber dem Anspruchsteller verschafft, ist Letzter anspruchsberechtigt, die Verwendung gegenüber sämtlichen potentiellen Vertragspartnern des Gegners zu untersagen. Hingegen rechtfertigt § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG es nicht, dass derjenige, der einer Zuwiderhandlung gegen § 3a UWG nur in der Weise nachteilig ausgesetzt ist, dass er durch eine ihm selbst gegenüber erfolgende Verwendung unzulässiger Klauseln durch den Anspruchsgegner beeinträchtigt wird, Letzterem gleichartige Beeinträchtigung Dritter untersagt, die sich in derselben Situation wie der Anspruchsteller befinden, deren Beeinträchtigung ihm aber freilich nicht nachteilig ist. So ist etwa für die Bestimmung des nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimierten Mitbewerbers im Fall einer gezielten Behinderung im Sinn von § 4 Nr. 4 UWG anerkannt, dass den einzelnen Mitbewerbern, die von einer möglichen Behinderung betroffen werden, überlassen bleiben muss, ob sie die Behinderung hinnehmen oder nicht (dazu BGH, GRUR 2009, 416 Rn. 22 mwN - Küchentiefstpreis-Garantie; GRUR 2011, 543 Rn. 8 - Änderung der Voreinstellung III; GRUR 2017, 92 Rn. 31 - Fremdcoupon-Einlösung; siehe BGHZ 218, 236 Rn. 58 - Werbeblocker II; BGH, GRUR 2021, 497 Rn. 43 - Zweitmarkt für Lebensversicherungen; GRUR 2024, 319 Rn. 23 - Eindrehpapier). Entsprechendes gilt grundsätzlich etwa auch für den Anschwärzungstatbestand nach § 4 Nr. 2 UWG, soweit sich die Anschwärzung gegen einen individualisierten Mitbewerber oder eine Mehrheit von betroffenen Mitbewerbern richtet, die den Kreis der Aktivlegitimierten bestimmen (vgl. BGH, GRUR 2024, 319 Rn. 24, 27 mwN - Eindrehpapier). Auch im Fall der Missachtung einer Marktverhaltensregelung im Sinn von § 3a UWG greift der Rechtsgedanke, dass den jeweils von einer möglichen Beeinträchtigung Betroffenen die Entscheidung überlassen bleiben muss, diese hinzunehmen oder nicht. Dies gilt umso mehr, wenn sich ein Wettbewerbsverhältnis erst „ad hoc“ aus der Benachteiligung im konkreten Fall ableiten lässt. Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung aufgeworfene Frage, ob eine in gewisser Hinsicht festzustellende Mitbewerbereigenschaft eine umfassende Aktivlegitimation begründet, ist zu verneinen. Die zur Aktivlegitimation erforderliche Mitbewerbereigenschaft eines Unternehmers ist angesichts der Voraussetzung eines „konkreten Wettbewerbsverhältnis“ nicht abstrakt festzustellen, vielmehr ist – was den vorstehenden Wertungen entspricht – an die jeweilige konkrete geschäftliche Handlung anzuknüpfen. Diese entscheidet darüber, ob sich der handelnde Unternehmer zu einem anderen Unternehmer in Wettbewerb stellt. Der Mitbewerberbegriff des Lauterkeitsrechts ist also handlungsbezogen (Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., § 2 Rn. 4.7, 4.9). b) Unter diesen Gesichtspunkten fehlt es an einem zur Begründung der Aktivlegitimation nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG geeigneten konkreten Wettbewerbsverhältnis der Parteien, was ein Auftreten der Beklagten mit ihren Geschäftsbedingungen gegenüber jedermann und eine darin etwa liegende Zuwiderhandlung gegen § 3 Abs.1, § 3a UWG anbelangt. aa) Das Landgericht hat unbeanstandet festgestellt, dass die Beklagte selbst nicht journalistisch tätig ist und keine eigenen Inhalte verbreitet, sondern die Plattform hierfür zur Verfügung stellt. Unter diesem Gesichtspunkt trifft die Beurteilung des Landgerichts zu, dass kein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien im Sinn eines Substitutionswettbewerbs besteht (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 13. September 2023 - 13 O 62/22 KfH, Anlage JS 8, unveröffentlicht). Ohne Erfolg hat der Kläger demgegenüber in der mündlichen Verhandlung über die Berufung daran erinnert, dass die Beklagte nicht allein eine Infrastruktur bereitstellt, mit der sie Publizierenden die Möglichkeit zur Veröffentlichung von Videos bietet und Nutzern die Möglichkeit deren Abrufs bietet, sondern dabei – wie die Berufung unwidersprochen vorträgt – journalistisch-redaktionelle Angebote Dritter aggregiert, selektiert und präsentiert, wobei Medienintermediäre wie die Beklagte selbstgewählte algorithmische Mechanismen verwenden, welche auch auf Basis gesammelter Nutzerdaten Inhalte und Informationen nach Relevanz bewerten. Insoweit bietet die Plattform der Beklagten den Konsumenten der dort eingestellten Beiträge, einschließlich journalistischer Leistungen (unter anderem des Klägers), zwar einen gleichsam „gefilterten“, aufbereiteten Zugang zu solchen. Unter anderem darauf beruht auch der Erfolg ihres Geschäftsmodells. Dabei wenden sich beide Parteien mit ihren Leistungen insoweit an dieselben Abnehmerkreise. Die Beklagte setzt dabei aber nicht journalistische Leistungen ab, sondern lediglich ihre – andersartigen – Leistungen einer sozialen Internetplattform, die die Kommunikation zwischen den dort publizierenden Nutzern und den Rezipienten vermittelt (und auch beeinflussen mag). Dies begründet mangels Austauschbarkeit der – nicht gleichartigen – Leistungen der Parteien (journalistischer Beiträge einerseits, Bereithalten und Verteilung u.a. solcher Beiträge im Rahmen eines sozialen Netzwerks andererseits) aus Sicht der Abnehmer aber noch keinen Substitutionswettbewerb zwischen den Parteien, sondern vermag allenfalls einen wettbewerblichen Bezug zu geben, aufgrund dessen gegebenenfalls im Rahmen einer konkreten behindernden Maßnahme insoweit (im konkreten Fall, „ad hoc“) ein konkretes Wettbewerbsverhältnis anzunehmen sein kann (siehe dazu BGH, GRUR 2004, 877, 879 – Werbeblocker; GRUR 2014, 1114 Rn. 32, 35 – nickelfrei; GRUR 2017, 918 Rn. 19 - Wettbewerbsbezug). Unter diesem Gesichtspunkt mag hier ein wettbewerblicher Bezug betreffend das Werben um Aufmerksamkeit derjenigen Personen bestehen, die am Konsum insbesondere journalistischer Beiträge interessiert sind und vor der Wahl stehen, sich den Zugang zu solchen Inhalten (und gegebenenfalls eine vorbereitete Auswahl) über eine von mehreren (konkurrierenden) Plattformen oder etwa über direkte Kanäle eines journalistischen Unternehmens zu verschaffen (siehe auch LG Karlsruhe, Urteil vom 13. September 2023 - 13 O 62/22 KfH, Anlage JS 8, unveröffentlicht). Insoweit ist es insbesondere möglich, dass demjenigen, der am Konsum journalistischer Beiträge interessiert ist, solche in dem Ergebnis einer Internetsuche gleichermaßen im Rahmen einer Vermittlung durch das Portalangebot der Beklagten als auch auf andere Weise, etwa in eigenen Internetseiten des antragstellenden Journalisten nebeneinander begegnen (siehe LG Berlin, Urteil vom 26. Juli 2022, 15 O 170/21, zitiert in Berufungsbegründung, unveröffentlicht). In diesem Zusammenhang ist auch die von der Berufungserwiderung aufgeworfene Frage unerheblich, ob jeder gewerbliche Nutzer unter dem hier in Rede stehenden Aspekt der Wechselwirkung eines Kanals bei der Beklagten in einem Wettbewerbsverhältnis zu dieser steht (gegen derartige Verallgemeinerung LG Karlsruhe, Urteil vom 13. September 2023 - 13 O 62/22 KfH, Anlage JS 8, unveröffentlicht). Ob aufgrund solcher bloßer wettbewerblicher Bezüge ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht, ist aber jeweils für die konkrete Maßnahme zu beurteilen. Eine grundsätzlich umfassende Aktivlegitimation, wie sie dem (betroffenen) Mitbewerber hinsichtlich aller unlauteren geschäftlicher Handlungen im Substitutionswettbewerb zustünde, folgt daraus nicht. Im Übrigen steht die Beklagte jedenfalls bei der – vom Verfügungsantrag zu b) betroffenen – Werbung um Vertragskunden ihrer Plattform und der Pflege der Vertragsverhältnisse nicht in Substitutionswettbewerb zum Kläger. Dieser bietet – anders als die Beklagte bei der hier beanstandeten Verwendung von und Berufung auf bestimmte(n) Geschäftsbedingungen – kein umfassendes Kommunikationsmedium in Gestalt einer sozialen Plattform an. bb) Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht hier auch nicht als (mittelbares) Wettbewerbsverhältnis aufgrund der Förderung fremden Wettbewerbs anderer auf der Plattform der Beklagten journalistisch tätiger Unternehmer, zu denen der Kläger freilich in unmittelbarem Wettbewerb steht. So kann es zwar liegen, wenn der Plattformbetreiber – neben der Verfolgung eigener Wettbewerbsziele – mit seiner geschäftlichen Handlung auch ein anderes Unternehmen, das er auf der Plattform in herausgehobener Stellung als „Faktenprüfer“ auftreten lässt, in dessen Wettbewerb auf dem Markt der journalistischen Leistungen fördert (s.o.; vgl. Senat, Urteil vom 14. Juli 2021 - 6 W 8/21, GRUR-RR 2022, 272, 276; Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 112/13, unveröffentlicht). Vorliegend fehlt es aber an einer konkreten Förderung fremden journalistischen Wettbewerbs. Presseunternehmer, die gleichartige Leistungen wie der Kläger anbieten, werden durch die Verwendung der beanstandeten Geschäftsbedingungen nicht begünstigt. Selbst soweit die Geschäftsbedingungen geeignet sein mögen, das Verhalten der Vertragspartner der Beklagten zu beeinflussen, handelt es sich gleichsam nur um einen Reflex, der nur dadurch eintritt, dass die Beklagte als Plattformbetreiberin Bedingungen dafür schaffen will, ihr Videoportal von aus ihrer Sicht mit ihrem Geschäftsmodell unvereinbaren Inhalten freizuhalten. Eine potentielle Begünstigung einer unbestimmten Vielzahl von Konkurrenten, denen gegenüber diese Geschäftsbedingungen mit geringerer Wahrscheinlichkeit oder Häufigkeit zum Tragen kommen könnten, reicht zur Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses unter dem Gesichtspunkt der Förderung fremden Wettbewerbs nicht aus (siehe auch OLG München, GRUR 2020, 770, 772 f zur Entfernung von „gefälschten“ positiven Beiträgen auf einem Bewertungsportal). Es fehlt an dem zur Annahme einer Förderung fremden Wettbewerbs erforderlichen Zusammenhang dahin, dass die Handlung objektiv betrachtet darauf gerichtet wäre, durch die Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher den Absatz von Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten fremden Unternehmers zu fördern (siehe BGH, GRUR 2015, 694 Rn. 29 ff - Bezugsquellen für Bachblüten; Eckel, GRUR 2021, 1125, 1130). Im Übrigen ist mit der Verwendung der Geschäftsbedingungen noch völlig offen, welche Mitbewerber dadurch potentiell bevorteilt werden und somit in ihrem Wettbewerb gefördert werden könnten. cc) Ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien ist im Streitfall betreffend die nach dem Verfügungsantrag zu b) zu untersagende Verwendung der Klauseln, namentlich gegenüber jedermann, auch nicht unter dem Gesichtspunkt zu erkennen, dass zwischen den Vorteilen, die die Beklagte für ihren Wettbewerb zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die der Kläger dadurch in seinem Wettbewerb erleidet, eine Wechselwirkung bestünde, die zugleich von einem Konkurrenzmoment getragen wäre. Unabhängig davon, ob Letzteres (also ein aus der konkreten Behinderung „ad hoc“ abzuleitendes Wettbewerbsverhältnis) auf die – mit dem Verfügungsantrag zu a) beanstandete – Behinderungswirkung der Sperrung des vom Kläger benutzten Kanals zutrifft, fehlt es hieran zumindest, soweit der Kläger allgemein beanstandet, dass die Beklagte sich beim Abschluss von Verträgen über den Zugang zu ihrer Plattform unzulässiger Klauseln bedient. Hierdurch mag sie sich auf dem Markt zwischen Plattformanbietern und Nutzern im Verhältnis zu anderen Plattformbetreibern einen Vorteil im Wettbewerb mit diesen verschaffen. Insoweit hat die Verwendung der Geschäftsbedingungen gegenüber jedermann aber nicht etwa eine negative Wirkung auf den Wettbewerb des Klägers zur Kehrseite, der andersartige Leistungen auf dem davon verschiedenen Markt der Konkurrenz von journalistischen Medien um Konsumenten erbringt. dd) Zudem schützt insbesondere die geltend gemachte Marktverhaltensregelung in § 307 Abs. 1 BGB den Kläger zunächst nur als Vertragspartner und nicht etwa als Wettbewerber und nur vor der unzulässigen Klauselverwendung in dem Vertragsverhältnis betreffend den von ihm unterhaltenen oder genutzten Account. Als Marktverhaltensregelung käme sie nach ihrem Zweck und dem Ziel von § 3a UWG grundsätzlich lediglich Mitbewerbern der Beklagten zugute, indem sie das Marktverhalten der Beklagten dahin regelt, dass diese sich keine unzulässigen Vorteile im Wettbewerb auf dem Angebotsmarkt von Leistungen einer sozialen Internetplattform verschaffen darf, auf dem der Kläger aber nicht tätig ist. Sie hat jedenfalls nicht den Zweck, einen Vertragspartner wie den Inhaber des vom Kläger genutzten Accounts davor zu schützen, dass der Verwender der Klausel (auch) alle Konkurrenten des Vertragspartners oder andere Kunden unangemessen benachteiligt. Eine Anspruchsberechtigung für einen derart umfassenden Unterlassungsanspruch lässt sich aus § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG nicht ableiten. Dies gilt umso mehr, soweit ohnehin allenfalls ein im konkreten Fall entstehendes Wettbewerbsverhältnis in Rede steht, das sich aus der negativen Wechselwirkung ergeben kann, wenn eine bestimmte den Wettbewerb des Zuwiderhandelnden fördernde Maßnahme (im Rahmen eines wettbewerblichen Bezugs der Parteien) den Anspruchsteller in seinem Wettbewerb behindern kann. Dass die Verwendung der Klauseln durch die Beklagten gegenüber dem Kläger dessen Rechtsposition (abstrakt) gefährden und eine Grundlage dafür bieten könnte, diesem gegenüber nachteilige Maßnahmen im Streitfall zu verteidigen, ist jedenfalls nicht geeignet, ein Wettbewerbsverhältnis zu begründen, das sich insgesamt auf den Einsatz dieser Klauseln gegenüber jedermann erstreckt. Eine Verwendung der Klauseln gegenüber Dritten ist dem Kläger ersichtlich nicht nachteilig. ee) Ob die Aktivlegitimation insbesondere unter dem Gesichtspunkt des „ad hoc“-Wettbewerbs anders zu beurteilen sein könnte, wäre der Gegenstand des Unterlassungsbegehrens dadurch gekennzeichnet, dass die Verwendung der Klauseln gerade gegenüber dem Inhaber des vom Anspruchsteller genutzten Accounts erfolgt, kann dahinstehen. Insbesondere kann offenbleiben, ob Erwägungen, mit denen sich möglicherweise ein zum Wettbewerbsverhältnis betreffend die Sperrung des vom Kläger genutzten Accounts begründen ließen, insofern entsprechend geltend würden. Dahin, die Verwendung der Klauseln gerade gegenüber dem Kläger zu unterlassen, geht das Verfügungsbegehren aber weder der Antragsformulierung noch der Sache nach (wofür es im Übrigen in Anbetracht des Begehungsorts an der örtlichen Zuständigkeit im hiesigen Gerichtsbezirk fehlen würde). IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nicht veranlasst.