Urteil
6 U 113/15
OLG Karlsruhe 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2022:0914.6U113.15.00
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Leitsätze
1. Eine Vereinbarung einer schuldrechtlichen Gestattung nach österreichischem Recht über die Nutzung (auch) des deutschen Teils eines europäischen Patents entspricht der Erteilung einer einfachen Lizenz nach deutschem Recht und unterfällt deshalb nach dem Schutzlandstatut (lex loci protectionis) dem Sukzessionsschutz des § 15 Abs. 3 PatG.(Rn.101)
(Rn.117)
(Rn.121)
(Rn.125)
(Rn.126)
(Rn.141)
(Rn.150)
2. Zur Frage, ob und ggf. wie ein Kreuzlizenzvertrag im Fall der Insolvenz nach italienischem und nach österreichischem Recht beendet werden kann.(Rn.160)
(Rn.163)
(Rn.176)
3. Im Fall eines Kreuzlizenzvertrags zwischen in verschiedenen Staaten (hier: der Italienischen Republik und der Republik Österreich) ansässigen Personen lässt sich eine charakteristische Leistung des Vertrages nach Art. 4 Abs. 2 Rom I-VO regelmäßig nicht bestimmen.(Rn.184)
4. Die engste Verbindung nach Art. 4 Abs. 4 Rom I-VO eines solchen Kreuzlizenzvertrag besteht zu dem Recht des Staates, auf das bei einer Abwägung aller Einzelfallumstände die – seien es auch nur leicht – überwiegenden Indizien hinweisen. Hierzu kann das Gewicht der ausgetauschten Leistungen im Rahmen der Gesamtbetrachtung herangezogen werden, das bei gleicher wirtschaftlicher Bedeutung auch durch die Anzahl der jeweils lizensierten Schutzrechte und die konzerninterne örtliche Verteilung von Entwicklung einerseits und Herstellung andererseits bestimmt werden kann.(Rn.185)
5. Zum anwendbaren Recht in einer solchen Fallgestaltung für einen außergerichtlichen Vergleichsvertrag, der auch die Verpflichtung enthält, eine Darlehensforderung nicht geltend zu machen.(Rn.200)
(Rn.201)
(Rn.202)
6. Die Frage, ob der Vergleichsvertrag der insolvenzrechtlichen Genehmigung bedurfte, bestimmt sich nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung (lex fori concursus).(Rn.226)
(Rn.227)
7. Zur kartellrechtlichen Bewertung einer Beschränkung der Lizenz auf bestimmte Standorte, die erfolgt ist, um nach der eingetretenen Insolvenz der beiden Unternehmen Arbeitsplätze an diesen Standorten zu erhalten.(Rn.278)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 29. Mai 2015 – Az. 2 O 44/14 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
3. Dieses und das in Ziff. 1 bezeichnete Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach dem jeweiligen Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Vereinbarung einer schuldrechtlichen Gestattung nach österreichischem Recht über die Nutzung (auch) des deutschen Teils eines europäischen Patents entspricht der Erteilung einer einfachen Lizenz nach deutschem Recht und unterfällt deshalb nach dem Schutzlandstatut (lex loci protectionis) dem Sukzessionsschutz des § 15 Abs. 3 PatG.(Rn.101) (Rn.117) (Rn.121) (Rn.125) (Rn.126) (Rn.141) (Rn.150) 2. Zur Frage, ob und ggf. wie ein Kreuzlizenzvertrag im Fall der Insolvenz nach italienischem und nach österreichischem Recht beendet werden kann.(Rn.160) (Rn.163) (Rn.176) 3. Im Fall eines Kreuzlizenzvertrags zwischen in verschiedenen Staaten (hier: der Italienischen Republik und der Republik Österreich) ansässigen Personen lässt sich eine charakteristische Leistung des Vertrages nach Art. 4 Abs. 2 Rom I-VO regelmäßig nicht bestimmen.(Rn.184) 4. Die engste Verbindung nach Art. 4 Abs. 4 Rom I-VO eines solchen Kreuzlizenzvertrag besteht zu dem Recht des Staates, auf das bei einer Abwägung aller Einzelfallumstände die – seien es auch nur leicht – überwiegenden Indizien hinweisen. Hierzu kann das Gewicht der ausgetauschten Leistungen im Rahmen der Gesamtbetrachtung herangezogen werden, das bei gleicher wirtschaftlicher Bedeutung auch durch die Anzahl der jeweils lizensierten Schutzrechte und die konzerninterne örtliche Verteilung von Entwicklung einerseits und Herstellung andererseits bestimmt werden kann.(Rn.185) 5. Zum anwendbaren Recht in einer solchen Fallgestaltung für einen außergerichtlichen Vergleichsvertrag, der auch die Verpflichtung enthält, eine Darlehensforderung nicht geltend zu machen.(Rn.200) (Rn.201) (Rn.202) 6. Die Frage, ob der Vergleichsvertrag der insolvenzrechtlichen Genehmigung bedurfte, bestimmt sich nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung (lex fori concursus).(Rn.226) (Rn.227) 7. Zur kartellrechtlichen Bewertung einer Beschränkung der Lizenz auf bestimmte Standorte, die erfolgt ist, um nach der eingetretenen Insolvenz der beiden Unternehmen Arbeitsplätze an diesen Standorten zu erhalten.(Rn.278) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 29. Mai 2015 – Az. 2 O 44/14 – wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last. 3. Dieses und das in Ziff. 1 bezeichnete Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach dem jeweiligen Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Klägerin macht mit ihrer Klage Ansprüche auf Unterlassung und Rechnungslegung sowie – im Wege eines Feststellungsantrags – auf Schadensersatz wegen Patentverletzung geltend. Beide Parteien befassen sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Komponenten für Kühlschränke. Die Klägerin, eine österreichische GmbH, ist Inhaberin des deutschen Teils des Europäischen Patents EP 1 040 273 (DE 598 07 034.6), das ein Druckventil für einen Verdichter betrifft (nachfolgend: Klagepatent). Wegen des Inhalts des Klagepatents, insbesondere wegen der Beschreibung und der zugehörigen Figuren, wird im Einzelnen auf die Patentschrift gemäß Anlage K 3 Bezug genommen. Das Klagepatent war am 27.11.1998 von der [...] mit Sitz in [...]/Österreich angemeldet worden. Die Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents erfolgte am 22.01.2003. Im Jahr 2005 wurde die [...] von der [A.] GmbH übernommen, die ihren Sitz ebenfalls in [...]/Österreich hatte. Die [A.] GmbH war eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der Beklagten, einer italienischen Aktiengesellschaft mit Sitz in [...]/Italien. Die Schutzdauer des Klagepatents ist am 27.11.2018 abgelaufen. Die Beklagte stellt in Italien Kältemittelkompressoren mit der Typenbezeichnung [...] her (interne Bezeichnung: [...], nachfolgend: angegriffene Ausführungsform). Wegen der Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsformen wird auf die Fotodokumentation gemäß Anlage K 9 Bezug genommen, die einen von der Klägerin erworbenen und untersuchten Kompressor betrifft, der von der Beklagten im Jahr 2013 in der Produktionswoche 35 hergestellt wurde. Die angegriffenen Ausführungsformen werden von der Beklagten an die ebenfalls in [...]/ltalien ansässige [...] S.p.A. geliefert und von dieser in Kühl- und Gefriergeräte eingebaut. Diese Geräte werden – was der Beklagten zu dieser Zeit bekannt war – schließlich unter anderem auch in das Bundesgebiet eingeführt. Abnehmerin ist dort die in [...] ansässige und als deutsche Vertriebsgesellschaft des [...]-Konzerns fungierende [...] GmbH. Die angegriffene Ausführungsform fällt nach übereinstimmender Auffassung der Parteien in den Schutzbereich von drei Patenten, deren Inhaberin die Beklagte ist, und mindestens fünf Patenten – darunter das Klagepatent –, deren Inhaberin früher die [A.] GmbH war und heute die Klägerin ist. Am 05.12.2012 wurde in Italien das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten und am 22.02.2013 in Österreich das Insolvenzverfahren über das Vermögen der [A.] GmbH eröffnet. Als Insolvenzverwalterin der [A.] wurde die [B.] Rechtsanwalts GmbH und als Insolvenzverwalter der Beklagten [C.] bestellt. Am 27.08.2013 wurde das außerordentliche Verwaltungsverfahren („amministrazione straordinaria“) im Hinblick auf die Insolvenz der Beklagten angeordnet (Anlage B 19). Mit Unternehmenskaufvertrag vom 24.04.2013 erwarb die Klägerin Vermögensgegenstände der [A.] GmbH, darunter das Klagepatent, das mit Wirkung zum 31.12.2013 auf sie übertragen wurde. Wegen der Einzelheiten dieses Unternehmenskaufvertrags wird auf Anlage K 5 Bezug genommen. Am 03.04.2014 wurde die Klägerin als Inhaberin des Klagepatents in das Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragen (vgl. Anlage K 14). Für die Beklagte ist keine Lizenz zur Nutzung des Klagepatents in das österreichische Patentregister eingetragen. Die Insolvenzverwalter der Unternehmen führten Verhandlungen über eine Entflechtung. Der Gläubigerausschuss der [A.] GmbH äußerte sich auf seiner Sitzung vom 18.04.2013 (Anlage K 15) zustimmend zu dem Vorschlag, der Beklagten einen Globalvergleich anzubieten, der unter anderem im Hinblick auf die für die angegriffene Ausführungsform relevanten Patente ein wechselseitiges, auf drei Jahre befristetes Nutzungsrecht der Vergleichsparteien an den Patenten der Gegenseite beschränkt auf den bestehenden Produktionsstandort vorsah. Mit Schreiben vom 19.04.2013 (Anlage B 1) unterbreitete Herr Rechtsanwalt [B.] namens der Insolvenzverwalterin der [A.] GmbH den Vertretern der Beklagten einen entsprechenden schriftlichen Vergleichsvorschlag. Die Wirksamkeit des Vergleiches war ausdrücklich bedingt durch die Genehmigung des für die Beklagte zuständigen Insolvenzgerichtes in [...]. Abschließend heißt es in dem Schreiben: „Zudem gehen sämtliche Beteiligte davon aus, dass mit dieser Einigung auch eine problemlose und kooperative Lösung sämtlicher IT- und EDV-Fragen, der Werkzeugnutzung und sonstiger offener Fragen im Zusammenhang mit einem Bestand der beiden – dann getrennten Unternehmen – einhergehen. Dieser Vergleich gilt dadurch beiderseits als angenommen, wenn seitens der [A.] GmbH bzw. deren Eigentümerin [A.‘‘], vertreten durch […] der Sanierungsplanantrag am 19.04.2013 (aller spätestens Montag, den 22.04.2013) zurückgezogen wird.“ Am 19.04.2013 wurde der Sanierungsplanantrag durch ein Schreiben der Rechtsanwälte […], handelnd für die [A.] GmbH (Anlage B 2), zurückgezogen. Das Landesgericht [...] teilte in der Konkurssache über das Vermögen der [A.] GmbH mit Verfügung vom 31.05.2013 mit, es nehme den Globalvergleich zur Kenntnis und erteile keine anderslautende Weisung (Anlage B 7). Bei einem gemeinsamen Treffen am 16.07.2013 formulierte die Beklagte die Forderung (Anlage K 20): „To use all the patents of [A.], and all their related improvement in the same current fashion and free of any charge until the natural expiration of each patent.“ Mit Schreiben vom 22.07.2013 (Anlage K 21) teilte Herr [B.] dem Insolvenzverwalter der Beklagten mit, dass es keine weiteren Zugeständnisse geben werde. Weiter heißt es darin: „I kindly ask you to fulfill the requirements of [A.] GmbH concerning the IT-System not later than 27th July 2013 and to agree with the separation (as well of antritrust and protection law considerations). If that is not possible, the agreement is – due to the lack of approval of the Court in [...] and empowerment of [A.’’] – regarded as obsolete. The legal consequences are famliar.“ Mit E-Mail vom 24.07.2013 (Anlage B 16) antwortete Herr [C.] Herrn [B.] hierauf und teilte mit, dass er den Vorschlag vom 18.04.2013 dem Gericht zur Genehmigung vorgelegt habe, „without any further request or amendment; naturally the timing for obtaining the authorization will depend on the Court (unlikely within the 27 July 2013).“ Mit Schreiben vom 26.07.2013 erklärte Herr [B.] gegenüber Herrn [C.] unter Bezugnahme auf die E-Mail vom 24.07.2013 (Anlage K23): „I am terminating our agreement (from your point of view anyway just a proposal) with immediate effect" Ebenfalls am 26.07.2013 beantragte Herr [C.] bei dem Insolvenzgericht [...] die gerichtliche Genehmigung des Vergleichs. Noch am selben Tag vermerkte der zuständige Richter, Herr [...], auf der letzten Seite des Schreibens des Herrn [C.], dass er nach Einsichtnahme in das vorstehende Gesuch und nach Feststellung der Notwendigkeit für die Beklagte, die Patente von [A.] bis zu ihrem Laufzeitende nutzen zu können, die Verhandlungen unter den oben genannten Bedingungen ohne zeitliche Beschränkungen genehmigt (Anlage K 22 [italienisches Original und deutsche Übersetzung]). Auf einen weiteren Antrag des Herrn [C.] vom 30.07.2013 vermerkte Herr [...] wiederum am selben Tag handschriftlich (Anlagen B 8 [italienisches Original] und K 24 [deutsche Übersetzung]): „Nach Einsichtnahme wird die bereits erteilte Ermächtigung unter der einschränkenden Bedingung einer mindestens dreijährigen Laufzeit der Patente bestätigt.“ Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei zur Nutzung des Klagepatents nicht berechtigt. Die Auffassung der Beklagten, die [A.] habe ihr an dem Klagepatent eine Lizenz eingeräumt, welche sie der Klägerin entgegenhalten könne, sei unzutreffend. Ein Lizenzvertrag zwischen der [A.] GmbH und der Beklagten sei weder ausdrücklich noch konkludent zustande gekommen. Für einen konkludenten Vertragsschluss fehle es schon an einem schlüssigen und substantiierten Vortrag der Beklagten zu einer pauschal vorgetragenen „praktischen Übung“, wonach sich die [A.] und die Beklagte die Patente „geteilt“ hätten. Ein derartiger konkludenter Vertragsschluss sei schon aus steuerrechtlichen Gründen auch in Konzernen nicht üblich. Unterstellte man einen konkludenten Vertragsschluss, so sei dieser sowohl auflösend bedingt gewesen im Hinblick auf das Ausscheiden der [A.] aus dem [A.-Konzern] als auch im Hinblick auf eine etwaige Insolvenz einer Vertragspartei. Ein Lizenzvertrag hätte über den Konkurs hinaus der Genehmigung bedurft, um fortbestehen zu können. Auch ein Lizenzvertrag auf der Grundlage des Vergleichsangebots vom 19.04.2013 sei nicht zustande gekommen. Es habe auf Seiten der Beklagten keinen Erklärungsempfänger gegeben, da sich diese bereits in Sonderinsolvenz befunden habe, ohne dass ein Sonderkommissionär bestellt gewesen sei. Die Kanzlei [...] habe nur die [A.] GmbH vertreten, so dass die Rücknahme des Sanierungsplanantrages für eine Annahme des Angebotes durch die Beklagte irrelevant sei. Außerdem habe die erforderliche Genehmigung des Insolvenzgerichtes nicht vorgelegen: Am 26.07.2013 sei der Vergleich nicht genehmigt worden, sondern lediglich die Verhandlung unter den oben genannten Bedingungen ohne zeitliche Beschränkung. Der Vermerk vom 30.07.2013 sei angesichts der Fristsetzung von Herrn [B.] bis zum 27.07.2013 verfristet. Außerdem könne der Erklärung keine Genehmigung entnommen werden, weil diese in Kenntnis des zwischenzeitlich erfolgten Widerrufs durch Herrn [B.] erfolgt sei. Darüber hinaus hätte vor der Genehmigung der Gläubigerausschuss angehört werden müssen. Zudem sei eine Genehmigung des Landgerichtes sowie eine Genehmigung des Industrieministeriums erforderlich. Schließlich sei die Vereinbarung jedenfalls aus kartellrechtlichen Gründen unwirksam, weil darin wechselseitig Standortlizenzen eingeräumt würden, was einer Output-Beschränkung nach Art. 4 Abs. 1 lit. b TT-GVO gleichkäme. Jedenfalls sei ein etwaiger konkludenter oder ausdrücklicher Lizenzvertrag zwischenzeitlich beendet worden. Herr [B.] sei zur Kündigung berechtigt gewesen, weil die Beklagte entgegen ihrer Verpflichtung aus der Vereinbarung vom 19.04.2013 nicht an der Trennung des zuvor gemeinsam genutzten IT-Systems mitgewirkt, sondern sogar unzulässig Daten heruntergeladen habe, die sie für ihren Geschäftsbetrieb nicht benötige. Auch habe sich die Beklagte wettbewerbswidrig verhalten, da sie die Kompressoren im Jahr 2013 zu „Dumpingpreisen“ unter den Herstellungskosten angeboten habe. Im Übrigen könne eine von der [A.] GmbH der Beklagten angeblich eingeräumte Lizenz ohnehin nicht der Klägerin entgegengehalten werden, da nach dem insoweit anwendbaren österreichischen Patentrecht (§ 43 Abs. 2 österr. PatG) ein Sukzessionsschutz nur bei solchen Lizenzen bestehe, die in das österreichische Patentregister eingetragen seien. Die Klägerin hat beantragt: I. Die Beklagte wird verurteilt, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Wochen, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern bzw. Vorständen, zu unterlassen, Kältemittelverdichter mit einem Druckventil an Dritte zu liefern, die diese Kältemittelverdichter im deutschen Geltungsbereich des europäischen Patents EP 1 040 273 anbieten, in den Verkehr bringen oder gebrauchen oder zu genannten Zwecken einführen oder besitzen, wobei diese Kältemittelverdichter jeweils eine Ventilplatte umfassen, sowie einen eine im Wesentlichen viereckige Grundplatte mit angeformten Zylinderwänden umfassenden Zylinderdeckel, wobei Ventilplatte und Zylinderdeckel mittels Befestigungselemente miteinander verbunden sind, sowie eine dazwischen angeordnete Dichtung aufweisen, ferner eine Ventilfeder aufweisen, die im von der Ventilplatte und dem Zylinderdeckel eingeschlossenen Volumen angeordnet ist, ferner ein im Wesentlichen U-förmiges, Stifte aufweisendes Niederhalteelement mit ausgewinkelten Schenkeln aufweisen, ferner wahlweise ein Dämpferelement aufweisen, wobei die Ventilfeder, das Dämpferelement und das Niederhalteelement in dieser Reihenfolge über einem Ventilsitz angeordnet sind, wobei die Ventilplatte plan ausgeführt ist, wobei die Ventilplatte Bohrungen aufweist, wobei am Niederhalteelement zu den Bohrungen korrespondierende Stifte ausgebildet sind, wobei der Abstand der Stifte voneinander gegenüber dem Abstand der Bohrungen voneinander geringfügig verschieden ist, und wobei beim Aufstecken auf die Ventilplatte eine Vorspannung des Niederhalteelementes stattfindet, die das Halten der Elemente auf der Ventilplatte garantiert, – EP 1 040 273 – 2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die unter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 24.04.2013 begangen hat, und zwar unter Angabe a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter 1.1. bezeichneten, seit dem 24.04.2013 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, sie sei zur Benutzung des Klagepatents berechtigt. Zwischen der [A.] GmbH und der Beklagten sei bereits während der gemeinsamen Zugehörigkeit zum [A.-Konzern] ein konkludenter Kreuzlizenzvertrag betreffend die wechselseitige Benutzung der für die angegriffene Ausführungsform relevanten Patente einschließlich des Klagepatents zustande gekommen. Innerhalb des [A.]-Konzerns habe die Praxis bestanden, dass die Schutzrechte der [A.] GmbH von der Beklagten genutzt werden konnten. Umgekehrt habe die [A.] GmbH, welche die angegriffene Ausführungsform an ihrem österreichischen Unternehmenssitz während ihrer Zugehörigkeit zum [A.]-Konzern ebenfalls herstellte, die Schutzrechte der Beklagten nutzen können. Ebenso hätten die Parteien die im Zusammenhang mit Forschung und Entwicklung entstehenden Kosten geteilt. Darüber hinaus sei zwischen der [A.] GmbH und der Beklagten ein weiterer Lizenzvertrag geschlossen worden, indem die Beklagte den Vergleichsvorschlag des Herrn [B.] vom 19.04.2013 dadurch angenommen habe, dass der Sanierungsplan betreffend die [A.] beim Landesgericht [...] zurückgezogen worden sei. Die in der Kreuzlizenzierungsklausel des Vergleichsvorschlags enthaltene wechselseitige Beschränkung der Herstellungslizenz auf die jeweiligen Produktionsstandorte sei kartellrechtlich unbedenklich. Die notwendigen gerichtlichen Zustimmungen zum Abschluss dieses Lizenzvertrags durch die Insolvenzgerichte in [...] und [...] lägen vor. Die Zustimmung des Insolvenzgerichts [...] sei durch den handschriftlichen Vermerk des Richters vom 30.07.2013 ordnungsgemäß, rechtzeitig und in Übereinstimmung mit den Vorschriften der italienischen Konkursordnung erteilt worden. Eine weitere Genehmigung des Lizenzvertrags durch das italienische Industrieministerium gemäß dem gesetzesvertretenden Dekret Nr. 270 vom 08.07.1999 sei im vorliegenden Fall nicht notwendig gewesen. Weder der konkludente noch der ausdrücklich geschlossene Lizenzvertrag seien durch das Schreiben des Herrn Rechtsanwalts [B.] vom 26.07.2013 rechtswirksam gekündigt oder widerrufen worden. Auch ein wirksamer Rücktritt sei nicht erklärt worden. Damit habe die Beklagte von der [A.] GmbH eine Lizenz erworben, die sie im Wege des Sukzessionsschutzes nach dem insoweit anwendbaren deutschen Patentrecht (§ 15 Abs. 3 PatG) auch der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der [A.] GmbH entgegenhalten könne. Auf eine Eintragung der Lizenz in das österreichische Patentregister komme es nicht an. Das Landgericht hat die Klage durch das angegriffene Urteil, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, als unbegründet abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass die Beklagte zur Benutzung des Klagepatents berechtigt gewesen sei. Sie sei Inhaberin einer Lizenz geworden, welche ihr von der [A.] GmbH eingeräumt worden sei, welche sie der Klägerin entgegenhalten könne. Es könne dahingestellt bleiben, nach welchem Rechtsregime sich der geschlossene Lizenzvertrag beurteile. Sowohl nach österreichischem, als auch nach italienischem Recht sei ein konkludenter Kreuzlizenzvertrag zustande gekommen. Der Vortrag der Beklagten hierzu sei schlüssig gewesen und von der Klägerin nicht in erheblicher Weise bestritten worden. Denn letztlich sei der konkrete Vortrag der Beklagten, dass wechselseitig die Patente genutzt wurden, unbestritten geblieben. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, wenn die Klägerin behaupte, dass ein konkludenter Lizenzvertrag außerhalb jeglicher Betrachtung gelegen habe. Denn gerade aus dem Protokoll der Gläubigerausschusssitzung vom 18.04.2013 (Anlage K 15) ergebe sich, dass die Gläubiger befürchteten, dass der Beklagten möglicherweise unbefristete Benutzungsrechte an den Patenten der [A.] GmbH zustehen könnten. Die Fortgeltung des konkludenten Kreuzlizenzvertrages habe keiner Zustimmung des Insolvenzgerichts bedurft, da Art. 161 Abs. 7 der italienischen Konkursordnung nicht einschlägig sei. Zuletzt habe der Richter auch am 26.07.2013 die Verhandlung zum Zweck einer zeitlich unbefristeten Nutzung der Patente ausdrücklich genehmigt. Der Lizenzvertrag sei auch weder durch auflösende Bedingung noch durch eine Kündigung noch durch einen Rücktritt beendet worden. Eine auflösende Bedingung sei nicht vereinbart worden. Für eine Kündigung fehle es an der entsprechenden Erklärung. Insbesondere sei die Erklärung von Herrn [B.] vom 26.07.2013 lediglich auf den Vorschlag vom 19.04.2013, aber nicht auf einen konkludenten Lizenzvertrag bezogen gewesen. Auch sei der Lizenzvertrag nicht durch einen Rücktritt gemäß § 41 Abs. 1 der österreichischen Insolvenzordnung beendet worden. Es fehle an einer entsprechenden Rücktrittserklärung des Insolvenzverwalters [B.]. Die Schreiben von Herr [B.] vom 30.07.2013 und vom 16.10.2013 seien nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegt worden und nicht vom Schriftsatznachlass gemäß § 283 ZPO umfasst, so dass die Klägerseite damit gemäß § 296a ZPO ausgeschlossen sei. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung sei nicht geboten. Auch diesen Schreiben könne eine konkludente Rücktrittserklärung nicht entnommen werden. Die Beklagte könne schließlich das durch den Lizenzvertrag begründete Benutzungsrecht dem Klagepatent der Klägerin entgegenhalten. Es gelte das Schutzlandstatut. Dabei könne es dahingestellt bleiben, ob man das Rechtsinstitut des Sukzessionsschutzes als Regelung betreffend die Übertragung eines Patentes oder als lizenzrechtliche Regelung zu qualifizieren sei. In beiden Fällen gelange man zur Anwendung des Schutzlandstatuts. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie macht geltend, das Landgericht habe verkannt, dass die tatsächlichen Voraussetzungen einer fortbestehenden konkludenten Patentlizenz zwischen der [A.] GmbH und der Beklagten fehlten. Das Bestreiten der Klägerin sei nicht zutreffend erfasst und gewürdigt worden. Die Behauptung der Beklagten, es habe innerhalb des [A.]-Konzerns die Praxis bestanden, dass die Schutzrechte der [A.] Kompressoren von der Beklagten genutzt werden konnten, hätte nicht als im Ergebnis unbestritten behandelt werden dürfen, ohne der Klägerin vorab einen ausdrücklichen Hinweis nach § 139 ZPO zu erteilen. Das Bestreiten einer rechtlichen Behauptung oder These – hier das Vorhandensein einer konkludenten Patentlizenz –, die auf bestimmten tatsächlichen Umständen basiere, erfasse zwangsläufig auch das Bestreiten dieser tatsächlichen Umstände. Die pauschale Einlassung der Beklagten hätte die Klägerin auch pauschal bestreiten dürfen. Dies ergebe sich bereits aus der Formulierung der Beklagten, die „aufs Geratewohl“ erfolgt sei. Das Landgericht habe dabei auch das Protokoll der Gläubigerausschusssitzung sowie das Vergleichsangebot falsch interpretiert. Selbst wenn man den Tatsachenvortrag so unterstelle, wie es das Landgericht getan habe, fehlten die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer konkludenten Patentlizenz. Keinesfalls habe das Landgericht ohne Einholung der beantragten Sachverständigengutachten zum österreichischen und italienischen Recht zu der Rechtsauffassung gelangen dürfen, dass nach beiden Rechtsordnungen ein konkludenter Lizenzvertrag geschlossen und nicht durch Kündigung oder Rücktritt beendet worden sei. Das Landgericht habe sich auch nicht damit auseinandergesetzt, ob tatsächlich eine Patentlizenz vereinbart worden sei oder ob lediglich eine jederzeit widerrufliche Duldung vorliege. Das Fehlen jeglichen Vortrags der Beklagten zur steuer- und bilanzrechtlichen Beurteilung und Bewertung der Lizenzen sei ein ganz eindeutiges Indiz dafür, dass nach dem eigenen Verständnis der beiden Konzernunternehmen eben gerade kein Lizenzvertrag, sondern lediglich eine völlig ungeregelte Duldung vorgelegen habe. Weiter sei außer Acht gelassen worden, dass die Teilung der Patente lediglich für die Herstellung, nicht aber für den Vertrieb vorgenommen worden sei. Das Landgericht habe verkannt, dass ein etwaiger konkludenter Patentlizenzvertrag durch Insolvenz oder Trennung der Unternehmen auflösend bedingt gewesen sei. Auch sei ein konkludenter Patentlizenzvertrag durch ausdrückliche oder konkludente Kündigung des Insolvenzverwalters [B.] von 26.07.2013 beendet worden. Das Landgericht habe außer Betracht gelassen, dass sich die Kündigung zumindest konkludent auch auf einen etwaigen konkludenten Lizenzvertrag bezogen habe. Die Kündigungserklärung habe sich vielmehr auf das gesamte gegenwärtige Verhältnis zwischen beiden Unternehmen, die nunmehr in den Wettbewerb getreten waren, bezogen. Hierfür spreche insbesondere, dass in der konkret angesprochenen Vereinbarung des Globalvergleiches auch Patente Gegenstand gewesen seien. Es sei der Sinn der Kündigungserklärung gewesen, alle im Konzernverbund vormals existierenden Formen der Kooperation zu beenden. Darüber hinaus sei durch den österreichischen Insolvenzverwalter konkludent der Rücktritt erklärt worden. Dies sei mit dem Vergleichsvorschlag vom 19.04.2013 zumindest konkludent erklärt worden hinsichtlich der Beendigung der früheren Benutzungspraxis verbunden mit dem Angebot einer neuen Regelung, so dass die alten vertraglichen Absprachen hinfällig sein sollten. Es sei vollkommen unplausibel, dass die Beklagte sich nach dem Scheitern des Globalvergleiches auf eine unbefristete Patentlizenz zurückziehen können sollte. Der Rücktritt sei nach § 21 Abs. 1 der österreichischen IO erklärt worden. Weiter sei ein Rücktritt durch die Kündigung vom 26.07.2013 konkludent erklärt worden. Mit dem Vergleichsangebot war zugleich die mögliche konkludente Vertragslage beseitigt. Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Beklagte sich auf den Sukzessionsschutz nach § 15 Abs. 3 PatG berufen können. Sowohl nach österreichischen als auch nach italienischem Recht sei im Verhältnis zur Klägerin wirksam eine konkludente Patentlizenz nicht begründet worden. Nach österreichischem Recht genieße eine Lizenz nur dann Drittschutz, wenn sie in das Patentregister eingetragen ist. Entsprechendes gelte nach Art. 139 Abs. 1 KO Codice della Proprietà Industriale für die Lage nach italienischem Recht. Das Landgericht habe die Kündigungsschreiben des Insolvenzverwalters [B.] vom 30.07.2013, vom 06.07.2013 und vom 16.10.2013 berücksichtigen und die mündliche Verhandlung wiedereröffnen müssen. Da das Landgericht dies nicht getan habe, seien die Schreiben nun im Berufungsverfahren zu berücksichtigen. Aus diesen Schreiben ergäbe sich eindeutig eine Rücktrittserklärung des Insolvenzverwalters [B.]. Der Unterlassungsantrag nach Ziff. I.1. wurde von den Parteien nach Ablauf des Schutzrechtes in der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2020 übereinstimmend für erledigt erklärt (AS II 849). Die Klägerin beantragt zuletzt: I. Die Beklagte/Berufungsbeklagte wird unter Abänderung des angefochtenen Urteils verurteilt, 2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die unter Ziffer I. 1 [des in erster Instanz gestellten Antrags] bezeichneten Handlungen im Zeitraum 24.04.2013 bis 17.11.2018 begangen hat, und zwar unter Angabe a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1 [des in erster Instanz gestellten Antrags] bezeichneten, im Zeitraum 24.04.2013 bis 17.11.2018 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. Zutreffend habe das Landgericht festgestellt, dass konkludent ein Kreuzlizenzvertrag geschlossen worden sei. Im Hinblick auf die wechselseitige Nutzung der Patente vertieft und erweitert die Beklagte ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie legt dar, dass bereits in den Verkaufsverhandlungen der [A.] GmbH die wechselseitigen Patente Gegenstand gewesen seien. Zutreffend habe das Landgericht auch ausgeführt, dass es sich um einen Lizenzvertrag und nicht um ein bloßes „pactum de non petendo“ oder eine Bittleihe nach österreichischem Recht gehandelt habe. Hierzu führt die Beklagte eine Reihe von Indizien an, auf die an dieser Stelle Bezug genommen wird (Berufungserwiderung vom 19.11.2015, Aktenseite II 151-157). Das Landgericht habe dabei das Protokoll des Gläubigerausschusses richtig interpretiert, da sonst keine patentrechtlichen Fragen ersichtlich waren, die dort hätten diskutiert werden können. Die fehlende bilanzielle Berücksichtigung der Kreuzlizenzvertrag sei unerheblich. Der konkludente Kreuzlizenzvertrag sei aufgrund der eingetretenen Insolvenz nicht automatisch beendet worden. Die Eröffnung eines Konkursverfahrens ändere nichts an der Konzernzugehörigkeit des gesamtschuldnerischen Unternehmens. Die Beendigung eines fehlerfrei zustande gekommenen Vertrages benötige daher, wie auch außerhalb der Insolvenz, grundsätzlich einer gültigen Auflösungserklärung. Diese fehle hier aber. Durch den Abschluss des ausdrücklichen Kreuzlizenzvertrags im Rahmen des Globalvergleiches liege keine Aufhebung des konkludenten Kreuzlizenzvertrages im Rahmen einer Novation, sondern lediglich eine Schuldänderung. Der Oberste Gerichtshof in Österreich habe hierzu ausgeführt, dass eine Novation nur dann angenommen werden könne, wenn der Wille der Parteien erweislich dahin gehe, dass auf das alte Schuldverhältnis nicht mehr zurückgegriffen werden solle. Der konkludente Kreuzlizenzvertrag sei nicht durch den Insolvenzverwalter gemäß § 21 Abs. 1 der österreichischen IO jederzeit kündbar gewesen. Das Recht habe nur bestanden, wenn die Lizenzverträge nicht unentgeltlich und nicht Bestandsverträge gewesen wären. Für den Insolvenzverwalter habe ein hohes Risiko bestanden, dass die konkludent eingeräumten Lizenzen nicht unter das jederzeitige Rücktrittsrecht fielen. Für einen konkludenten Rücktritt bleibe vor diesem Hintergrund kein Raum. Die Insolvenz habe den konkludenten Kreuzlizenzvertrag unberührt gelassen. Weder enthalte der Kreuzlizenzvertrag eine auflösende Bedingung, wobei bei einer konkludenten Vereinbarung insoweit ohnehin eine eindeutige Vereinbarung erforderlich gewesen sei, noch sei die kurze Lizenzvereinbarung des Kündigungsschreibens vom 26.07.2013 beendet worden. Herrn [B.] habe bei der Erklärung bereits das Erklärungsbewusstsein im Hinblick auf einen konkludenten Kreuzlizenzvertrag gefehlt. Zwar hindere der Mangel des Erklärungsbewusstseins nach österreichischem Recht nicht die Wirksamkeit einer Willenserklärung, wenn objektiv eine Willenserklärung vorliege und der Empfänger auf diese vertraue. Im vorliegenden Fall habe die Beklagte jedoch niemals darauf vertraut, dass eine Kündigung des schlüssig abgeschlossenen Kreuzlizenzvertrages vorgelegen habe. Die Beklagte genieße Sukzessionsschutz nach § 15 Abs. 3 PatG. Im Übrigen träfen die Ausführungen der Klägerseite zur Rechtslage nach italienischem Recht nicht zu. Eine Registrierung nach Art. 138, 139 CPI sei nicht erforderlich, um den Sukzessionsschutz zu erhalten. Denn die Beklagte sei nicht Dritte im Sinne von Art. 139 CPI, sondern Rechtsnachfolgerin. Daher fänden die Art. 138, 139 CPI bei Lizenzverträgen auch nur Anwendung, wenn es sich um ausschließliche Lizenzen handele und der ausschließliche Lizenznehmer gegen unbefugte Dritte wegen Patentverletzung vorgehen möchte. Dies sei hier nicht der Fall. Das Gericht hat durch Beschluss vom 05.02.2018 die Beweisaufnahme zu der Möglichkeit und ggf. den Voraussetzungen eines konkludenten Vertragsschlusses über eine Lizenz am deutschen Teil eines Europäischen Patents sowie etwaigen Bedingungen, Befristungen und Kündigungsmöglichkeiten eines solchen Vertrages nach der österreichischen und italienischen Rechtsordnung angeordnet. Hierauf haben Herr Prof. Dr. Mario F. als Sachverständiger für das italienische Recht ein schriftliches Gutachten vom 11.09.2018 und Frau Prof. Dr. Mary-Rose M. als Sachverständige für das österreichische Recht ein schriftliches Gutachten vom 25.09.2018, ergänzt durch Gutachten vom 09.06.2019 vorgelegt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die genannten Gutachten, wegen der Einzelheiten des Sach-und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Verhandlungsprotokolle Bezug genommen. B. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz nach §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a, 140b PatG zu. Dabei legen beide Parteien der rechtlichen Beurteilung zu Recht zugrunde, dass die angegriffene Ausführungsform von dem Klageschutzrecht Gebrauch macht und deren Herstellung und Vertrieb durch die Beklagte daher ohne Zustimmung des Berechtigten nach § 9 PatG verboten war. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Parteien unmittelbar eine Vereinbarung über die Nutzung des Klagepatentes getroffen hätten. Die Beklagte war jedoch zur Nutzung des Klagepatentes berechtigt, da ihr von der [A.] GmbH eine entsprechende Lizenz erteilt worden war. Zwar bezieht sich die konkret vorgetragene angegriffene Ausführungsform auf einen Produktionszeitraum im Jahr 2013 und damit vor dem Erwerb der Patente durch die Klägerin mit Closing des Unternehmenskaufs zum 31.12.2013. Doch ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte auch über das Jahr 2013 hinaus den Kompressor „[...]“, der von den technischen Lehren des Klagepatentes Gebrauch macht, herstellt und vertreibt. Durch die Übertragung des Klagepatentes von der [A.] GmbH an die Klägerin ist die Klägerin auch nicht automatisch in einen Vertrag eingetreten, den die [A.] GmbH mit der Beklagten geschlossen haben mag. Bei dem Erwerb von Vermögensgegenständen eines Unternehmens im Rahmen eines sog. Asset-Deals – wie hier – findet keine allgemeine Rechtsnachfolge in die vertraglichen Verpflichtungen des Veräußerers statt, so dass (grundsätzlich dreiseitig zwischen Veräußerer, Erwerber und Drittem) eine Vertragsübernahme hätte vereinbart werden müssen. Hierfür ist nichts vorgetragen oder ersichtlich. Jedoch kann sich die Beklagte gem. § 15 Abs. 3 PatG auf den Schutz der von der [A.] GmbH erteilten Lizenz berufen. I. Um die Frage zu beantworten, welche Vereinbarung die Beklagte getroffen und welche Wirkung dies im Hinblick auf den Schutz des Klagepatentes hat, ist bei einem grenzüberschreitenden Sachverhalt wie im vorliegenden Fall, bei dem die Beklagte ihren Sitz in Italien und die [A.] GmbH ihren Sitz in Österreich hat bzw. hatte und eine Verletzung des deutschen Teils eines Europäischen Patents vor deutschen Gerichten geltend gemacht wird, zunächst das (jeweils) anwendbare Recht zu bestimmen. Dabei ist zwischen dem für die Vereinbarung maßgeblichen Recht als Vertragsstatut und dem für den Bestand des Schutzrechts maßgeblichen Recht als Schutzlandstatut zu unterscheiden. Das aus dem Territorialitätsprinzip abgeleitete gewohnheitsrechtliche Schutzlandprinzip, das (teilweise) in Art. 8 Abs. 1 Rom II-VO seinen Ausdruck findet, besagt, dass für den Immaterialgüterrechtsschutz das Recht desjenigen Staates heranzuziehen ist, in dem das Patent seinen territorialen Schutz entfaltet. Danach ist für die Beurteilung von Entstehung, Inhalt und Umfang des Schutzes das Recht des Schutzlandes (lex loci protectionis) maßgeblich (McGuire/L. Tochtermann, GRUR-Prax 2016, 427; L. Tochtermann, GRUR Int. 2016, 721, 722; Kühnen GRUR 2014, 137, 142; Beyer, GRUR 2021, 1008; Staudinger/Fezer/Koos, EGBGB, Internationales Wirtschaftsrecht, 2019, Rn. 904). Dem Schutzlandstatut unterfällt weiter die Verkehrsfähigkeit, d.h. ob das Schutzrecht übertragbar, belastbar oder lizenzierbar ist und welche Anforderungen hieran zu stellen sind (vgl. BGH, Urteil vom 21.01.2010 – I ZR 206/07 – DiSC, GRUR 2010, 828, 829; Urteil vom 21.10.1965 – Ib ZR 22/63 – Carla, GRUR Ausl 1965, 504, 506; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.10.2019 – 2 U 11/18, Bakterienkultivierung, GRUR-RR 2020, 137, 139, Rn. 53; McGuire in: Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 15, Rn. 17; L. Tochtermann, Sukzessionsschutz im Recht des Geistigen Eigentums, 2018, S. 284). Zur Lizenzierbarkeit – als einem Aspekt der Verwertbarkeit eines Schutzrechts – gehört dabei neben der Form insbesondere die Wirkung gegenüber Dritten, d.h. ob und unter welchen Voraussetzungen Sukzessionsschutz eintritt (McGuire/L. Tochtermann, GRUR-Prax 2016, 427; Staudinger/Fezer/Koos, EGBGB, Internationales Wirtschaftsrecht, 2019, Rn. 989; Hiestand in: Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 8. Aufl., Rn. 6.1111; L. Tochtermann, Sukzessionsschutz im Recht des Geistigen Eigentums, 2018, S. 286; vgl. Senat, Urteil vom 25.02.1987 – 6 U 32/86 – Offenendspinnmaschinen, GRUR Int 1987, 788, 789; OLG München, Urteil vom 29. April 2010 – 29 U 3698/09 –, Rn. 43, juris). Schließlich bestimmt sich nach dem Schutzlandprinzip, welche Wirkungen eine nach ausländischen Recht getroffene Vereinbarung auf die Rechte aus dem Schutzrecht hat, insbesondere welche Anforderungen an eine solche Vereinbarung zu stellen sind, damit sie eine Suspendierung der Rechte aus dem Schutzrecht bewirkt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.11.2020 – 6 U 104/18, unveröffentlicht). Von den Wirkungen im Hinblick auf den Immaterialgüterschutz zu unterscheiden ist die Frage nach dem Inhalt der Erklärungen der Parteien. Was die Parteien inhaltlich vereinbart haben, bestimmt sich nach dem Vertragsstatut (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.10.2019 – 2 U 11/18, Bakterienkultivierung, GRUR-RR 2020, 137, 139, Rn. 55; Kühnen GRUR 2014, 137, 142). Soweit dies durch Auslegung zu ermitteln ist, gelten hierfür die Regeln des Vertragsstatutes (Kühnen GRUR 2014, 137, 142). Insoweit kann auf die in Art. 12 Rom I-VO angeführten Aspekte Bezug genommen werden, die sich sämtlich nach dem Vertragsstatut richten (vgl. auch Beyer, GRUR 2021, 1008; McGuire in: Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 15, Rn. 25). Bezogen auf den vorliegenden Fall ist nach dem Vertragsstatut zu beantworten, ob die Beklagte mit der [A.] im Hinblick auf die Nutzung des Klagepatentes eine Vereinbarung getroffen hat und welchen Inhalt diese hatte. Nach dem Schutzlandstatut ist hingegen die Frage zu beantworten, ob eine solche Vereinbarung den Schutzwirkungen des Klagepatentes, mithin einer Verletzung desselben, entgegensteht und ob ihre Wirkung Sukzessionsschutz genießt, so dass die Beklagte sich auch gegenüber der Klägerin hierauf berufen kann. Da die Klägerin sich im vorliegenden Verfahren auf den Schutz des deutschen Teils eines Europäischen Patentes beruft, ist als Schutzlandstatut deutsches Recht anzuwenden. Als Vertragsstatut kommen – mangels sonstiger Anknüpfungspunkte – entweder österreichisches oder italienisches Recht in Betracht. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war die Beklagte sowohl aufgrund eines konkludent geschlossenen Kreuzlizenzvertrages zur Nutzung des Klagepatents berechtigt, den sie der Klägerin nach § 15 Abs. 3 PatG entgegenhalten kann (II.), als auch aufgrund des Vergleichsvertrages nach Maßgabe des Angebotes vom 19.04.2013 (III.). II. Auf der Grundlage des von der Beklagten vorgetragenen und von der Klägerin nicht wirksam bestrittenen Sachverhaltes (1.) lässt sich aus dem Verhalten der [A.] GmbH und der Beklagten – sowohl nach österreichischem als auch nach italienischem Rech als Vertragsstatut – nicht nur der Abschluss eines Vertrags über die Nutzung des Klagepatentes (2.), sondern eine Vereinbarung ableiten, deren Wirkung nach deutschem Recht als Schutzlandstatut gem. § 15 Abs. 3 PatG Sukzessionsschutz genießt (3.). 1. Die Beklagte hat ausgeführt, dass sich die [A.] GmbH und die Beklagte die Verwendung der Patente für die Herstellung der gegenständlichen Kompressoren (Patente, die auf beide Gesellschaften ausgestellt sind und genutzt werden) im Rahmen eines kostenfreien Kreuzlizenzvertrages teilten. Es sei ständige Praxis gewesen, dass die jeweiligen Schutzrechte der Muttergesellschaft und der Tochtergesellschaft und somit auch die Klagepatente auch von dem jeweils anderen Unternehmen genutzt werden konnten. Die Klägerin hat den Sachverhalt, der über Jahre bestehenden Praxis einer wechselseitigen Nutzung der Patente – darunter das Klagepatent – der [A.] GmbH und der Beklagten, nicht wirksam bestritten, wie schon im angegriffenen Urteil im unstreitigen Teil des Tatbestandes im Ergebnis zutreffend festgestellt. Ihr Bestreiten mit Nichtwissen gem. § 138 Abs. 4 ZPO ist unzulässig. Es kann dahingestellt bleiben, ob sie bereits in erster Instanz ihr Bestreiten mit Nichtwissen hinreichend konkret zum Ausdruck gebracht hat: Das Bestreiten der Trennung der Patentregistrierung in der Replik vom 19.01.2015 (S. 20, AS. I 122) aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung aus dem Jahr 2006 bezieht sich ersichtlich nicht auf den wechselseitigen Gebrauch der Patente. Die weitere Mitteilung, dass die Klägerin „keine Kenntnis“ von den von der Klägerin „unter Ziff. 3 (KE, Seite 3)“ behaupteten Umständen gehabt habe, könnte hingegen als Erklärung mit Nichtwissen nach § 138 Abs. 4 ZPO angesehen werden. Unerheblich für diese Beurteilung wären entgegen der Annahme der Klägerin indessen die Ausführungen hierzu in ihrem Schriftsatz vom 23.04.2015 (AS. I 187 ff.). Denn das Schriftsatzrecht nach § 283 ZPO gibt nur die Möglichkeit zur Erwiderung auf das nicht rechtzeitig mitgeteilte Vorbringen der Gegenseite. Soweit das Vorbringen, das zur Gewährung des Schriftsatzrechts geführt hat, nur eine Wiederholung oder Zusammenfassung früheren Vorbringens enthält, darf auch die Erwiderung in der Regel nicht über eine Wiederholung und Präzisierung des bisherigen Vortrags hinausgehen (BGH, Urteil vom 11.11.1964 – IV ZR 320/63). So aber lag auch der Fall hier: Bereits in der Klageerwiderung hat die Beklagte vorgetragen, dass die [A.] GmbH und die Beklagte wechselseitig die Lizenzen für die Patente des jeweils anderen Unternehmens genutzt haben, um Kompressoren herzustellen. In der Duplik wird diese Behauptung lediglich in den unternehmerischen Kontext eingebettet und so präzisiert. Für ein erstmaliges Bestreiten in dem nachgelassenen Schriftsatz war kein Raum. Im Übrigen bestand keine Veranlassung auf dieser Grundlage die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (vgl. BGH, Urteil vom 07.10.1992 – VIII ZR 199/91). Schließlich ist nicht nachvollziehbar, wenn die Klägerin in ihrer Berufungsreplik vom 01.04.2016 (S. 2, AS II 203) sinngemäß ausführt, dass nun nach der Klageerwiderung (erstmals) nachvollziehbar sei, was die Beklagte im Zusammenhang mit dem konkludenten Lizenzvertrag ausführe. Denn die Beklagte holt in der Berufungsantwort insoweit gar keinen Vortrag nach, sondern macht insoweit Ausführungen zur Kenntnis der Klägerseite von der wechselseitigen Nutzung im Zusammenhang mit dem Prozess des Unternehmenskaufs. Zum Kerngeschehen – wechselseitige Nutzung der Patente zur Herstellung des Kompressors – wurde gegenüber der ersten Instanz nicht weiter vorgetragen, so dass es sich auch nicht um einen in der Berufungsinstanz neuen Vortrag handelt, den die Klägerin nun (erstmals) bestreiten könnte. Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidend an, da die Klägerin sich nicht gem. § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen erklären durfte. Die Klägerin hat das Klagepatent durch Verfügung der [A.] GmbH bei Closing des Unternehmenskaufs am 31.12.2013 durch Abtretung erworben. Dem Zessionar ist aber das Bestreiten des Vorbringens des Schuldners zu den Umständen des Entstehens der Forderung mit Nichtwissen prozessual nicht gestattet (OLG Köln, Urteil vom 14.02.1990 – 13 U 162/89). Die Partei, die ein Recht nach Forderungsübergang geltend macht, muss sich bei dem Altgläubiger gem. §§ 412, 402 BGB erkundigen, soweit nicht der Altgläubiger seinerseits berechtigt gewesen wäre, einfach zu bestreiten oder sich mit Nichtwissen zu erklären (BGH Urteil vom 18.03.1992 – XII ZR 1/91; BGH Urteil vom 15.03.2012 – IX ZR 249/09, Rn. 16). Die Partei trifft zudem eine Erkundigungspflicht, sofern die maßgebenden Tatsachen Personen bekannt sind, die in ihrem Unternehmen oder sonst unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig sind (BGH Urteil vom 08.01.2019 – II ZR 139/17, Rn. 34; Versäumnisurteil vom 22.04.2016 – V ZR 256/14, Rn. 20; Urteil vom 17.09.2009, Rn. 20; Urteil vom 19.04.2001 – I ZR 238/98). Die Klägerin hat nicht ausgeführt, ob und welche Erkundigungen sie zur Aufklärung des Sachverhaltes angestellt hat. Der Senat verkennt nicht, dass die [A.] GmbH nicht mehr existiert. Allerdings hat die Klägerin von der [A.] GmbH nach dem aus den Akten ersichtlichen Sachverhalt Beschäftigte übernommen, die zumindest zu der gestatteten Nutzung der Patente der Beklagten durch die [A.] GmbH für die Herstellung der Kompressoren in den vergangenen Jahren Aufschluss geben könnten. Außerdem könnte sich diese Praxis auch aus der übernommene Dokumentation von der [A.] GmbH (z.B. in dem übernommenen Datenbestand) ergeben. Dass die Klägerin überhaupt derartige Anstrengungen unternommen hat, um sich die Informationen zur wechselseitigen Nutzung der Patente zu beschaffen, hat sie selbst nicht vorgebracht. 2. Diesem Sachverhalt lässt sich mit dem Landgericht sowohl nach italienischem als auch nach österreichischem Recht entnehmen, dass zwischen der Beklagten und der [A.] GmbH ein Vertrag über die Nutzung der Patente zustande gekommen ist und nicht lediglich eine jederzeit widerrufliche Duldung, wie die Klägerin meint. a) Nach österreichischem Recht haben die Beklagte und die [A.] durch das beschriebene Verhalten einen Vertrag über die Nutzung der Patente geschlossen. Die Sachverständige für das österreichische Recht hat zunächst darauf hingewie-sen, dass es in der österreichischen Rechtsordnung keine ausdrückliche Regelung der Verträge über die Nutzung von Immaterialgüterrechten gibt. Ein Vertragsschluss beurteile sich nach allgemeinen zivilrechtlichen Regeln. Nach § 861 Satz 1 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) kommt ein Vertrag durch den übereinstimmenden Willen beider Teile zustande, indem eine Partei ein Versprechen (Antrag im Sinne des § 862 Satz 1 ABGB) macht, das ein Anderer annimmt. Vorausgesetzt wird dabei, dass die Parteien gem. § 865 ABGB geschäftsfähig sind, ihre Geschäftsfähigkeit nicht beeinträchtigt ist, das angestrebte Geschäft weder unmöglich nach § 878 Satz 1 ABGB noch verboten oder sittenwidrig nach § 879 ABGB ist und ohne Irrtum, Zwang oder Täuschung nach §§ 870 ff. ABGB zustande gekommen ist. Anhaltspunkte, dass es an diesen Voraussetzungen im vorliegenden Fall mangeln könnte, sind nicht ersichtlich. Der Wille, der sowohl im Antrag als auch in der Annahme zum Ausdruck kommt, kann nach § 863 Abs. 1 ABGB nicht nur ausdrücklich durch Worte und allgemein angenommene Zeichen, sondern auch stillschweigend durch solche Handlungen erklärt werden, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln übriglassen. Nach § 863 Abs. 2 ABGB ist dabei auf die im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen. Die Sachverständige betont in diesem Zusammenhang, dass die Rechtslage im Hinblick auf konkludente Willenserklärungen in Österreich strenger ist als in Deutschland und insbesondere der Maßstab, dass es im Sinne von § 863 Abs. 1 ABGB keinen vernünftigen Grund zu zweifeln geben dürfe, ernst genommen werde. Nach dem Rechtsgedanken von § 864 Abs. 1 ABGB, wonach der Vertrag auch dadurch zustande kommen kann, wenn dem Antrag innerhalb der hierfür bestimmten oder den Umständen angemessenen Frist tatsächlich entsprochen worden ist, lässt sich mit der Sachverständigen annehmen, dass ein Vertragsschluss auch durch die tatsächliche Ausführung ohne ausdrückliche Erklärung, d.h. durch die Gewährung und Annahme der Leistung zustande kommen kann. So könne eine Vereinbarung auch konkludent durch die Duldung der Nutzung sowie umgekehrt in der Nutzung eines fremden Kennzeichens geschlossen werden. Abzugrenzen ist eine vertragliche Vereinbarung über die Nutzung eines Patentes von einem bloßen pactum de non petendo. Während eine vertragliche Vereinbarung dazu führt, dass die Nutzung von Patenten aufgrund der Zustimmung rechtmäßig erfolgt (vgl. OGH, Beschluss vom 10.11.1998 – 4 Ob 280/98z), bleibt bei einem pactum de non petendo die Nutzung rechtswidrig. Der Inhaber verzichtet lediglich auf eine Geltendmachung der bereits entstandenen Ansprüche, die ihm durch die Patentverletzung entstanden sind. Im vorliegenden Fall bestehen keine vernünftigen Zweifel im Sinne des § 863 Abs. 1 ABGB daran, dass die Beklagte mit der [A.] durch die behauptete wechselseitige Nutzung der Patente konkludent eine Vereinbarung getroffen haben, durch die der Nutzung der Patente jeweils im Sinne eines Austauschverhältnisses zugestimmt wurde. Angesichts der Bedeutung der Patente für den jeweiligen Geschäftsbetrieb und der langjährigen Übung sollte die Nutzung der Patente durch die jeweils andere Vertragspartei von vornherein rechtmäßig sein. Angesichts der Zugehörigkeit der Unternehmen zum selben Konzern ist anzunehmen, dass eine Gestaltung gewählt wurde, die die wirtschaftlichen Risiken, die mit einer bloßen Duldung und der dadurch fehlenden Erschöpfung der Patente einhergehen, von vornherein vermied; zumal nach der Sachverständigen mit dem Obersten Gerichtshof ohnehin im geschäftlichen Verkehr im Zweifel von einem rechtskonformen Verhalten auszugehen sei. Dies wäre aber nicht der Fall, wenn bzgl. einer über Jahre gelebten Geschäftspraxis eine Gestaltung angenommen würde, die auf die Rechtswidrigkeit der Patentnutzung abstellen würde und diese lediglich duldete. Auf die Frage, ob sich in zeitlicher Hinsicht für das Klagepatent ein zusätzliches Indiz für eine Nutzungsvereinbarung aus der (ggf. nachfolgenden) gemeinsamen Übernahme der Kosten für Forschung und Entwicklung ableiten lässt – wie die Sachverständige meint und die Klägerin verneint –, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. b) Auch nach italienischem Recht haben die [A.] GmbH und die Beklagte durch das beschriebene Verhalten eine Vereinbarung über die wechselseitige Nutzung der Patente geschlossen. Soweit die Klägerseite allgemein rügt, dass die Ausführungen des Sachverständigen aufgrund der Übersetzung nicht verständlich und damit unbrauchbar seien, trifft dies im Ergebnis nicht zu. Zwar mag die deutsche Fassung in manchen Teilen von einem grammatikalisch korrekten Deutsch abweichen. Dies macht das Gutachten jedoch nicht – wie Klägerin meint – insgesamt unbrauchbar. Vielmehr genügt schon diese Fassung, um den Ausführungen des Sachverständigen zur italienischen Rechtslage zu folgen. Einer weiteren Übersetzung bedarf es für den Senat nicht; zumal der Klägerin auch die italienische Fassung zur Verfügung gestellt wurde. Erst recht bedarf es vor diesem Hintergrund keiner neuen Begutachtung gem. § 412 ZPO. Für die von der Klägerin vorgebrachten allgemeinen Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen fehlt jegliche Tatsachengrundlage. Im Übrigen steht die rechtliche Kompetenz des Sachverständigen außer Frage, wobei Unzulänglichkeiten bei der Übersetzung diese von vornherein nicht in Zweifel ziehen können. Nach Artikel 1321 des italienischen Codice Civile ist ein Vertrag die Einigung von zwei oder mehreren Parteien, um untereinander ein vermögensrechtliches Rechtsverhältnis zu begründen, zu regeln oder aufzuheben. Nach Artikel 1326 Codice Civile ist der Vertrag zu dem Zeitpunkt abgeschlossen, zu dem derjenige, der den Antrag gestellt hat, von der Annahme durch die andere Partei Kenntnis hat. Die Vereinbarung kann nach dem Sachverständigen – auch ohne ausdrückliche Regelung wie Art. 863 ABGB in Österreich – ausdrücklich durch Willenserklärungen, die über Kommunikationsmittel geäußert werden, aber auch stillschweigend getroffen werden, wenn die Parteien ihren Willen mittels konkludentem Verhalten, das kein Kommunikationsmittel ist, äußern, von denen aber man unter den Umständen den impliziten Verhandlungszweck entnehmen kann. In der Vereinbarung eines Patentlizenzvertrages liegt keine Rechtshandlung, die nach der Aufzählung des Artikel 1350 Codice Civile der schriftlichen Form bedürfe. So kann auch ein Lizenzvertrag nach ständiger Rechtsprechung in Italien durch facta concludentia und damit implizit abgeschlossen werden (vgl. auch Fragnani, GRUR Int. 1979, 286, 289 m.w.N.). Dabei sind als Indizien die Familien-, Handels- und Gesellschaftsverhältnisse zu berücksichtigen. Die herrschende Rechtslehre und Rechtsprechung heben hervor, dass ein konkludenter Abschluss von Lizenzverträgen häufig sei, insbesondere unter Gesellschaften, die zur selben Gruppe gehören. Nach der Rechtsprechung stellt die Zugehörigkeit zur selben Gruppe ein Element dar, um die Existenz eines Lizenzvertrages durch die Zustimmung der Rechtsinhaberin in die Nutzung des Rechts durch andere Gesellschaften der Gruppe anzunehmen. Eine typische Situation für die konkludente Vereinbarung eines Lizenzvertrages liege im Fall einer Muttergesellschaft vor, die Inhaberin von Patenten ist, die dann in Wirklichkeit von den operativen Gesellschaften der Gruppe genutzt werden. Gemessen an diesen Rahmenbedingungen liegt entsprechend der Ausführungen des Sachverständigen auch für das italienische Recht in dem vorgetragenen Verhalten eine konkludente Vereinbarung eines Lizenzvertrages zwischen der [A.] GmbH und der Beklagten. Maßgebliches Indiz ist nach den dargestellten Grundsätzen bereits, dass diese Teile desselben Konzerns (in der Übersetzung: „Gruppe“) waren, die ein gemeinsames wirtschaftliches Ziel verfolgten. Das Verhalten der wechselseitigen Nutzung der Patente über längere Zeit stellt ein synallagmatisches Austauschverhältnis dar, dass auf eine entsprechende wechselseitige Zustimmung zur Nutzung der Patente schließen lässt. Es liegt auch keine – jederzeit frei widerrufliche – nicht-vertragliche Duldung der Patentnutzung vor. Soweit die Klägerseite rügt, dass der Sachverständige hierauf nicht eingegangen wäre (Berufungsreplik vom 01.04.2016, S. 16 f. AS II 231 f. und Schriftsatz vom 13.06.2019, S. 18, AS II 711), trifft dies nicht zu. Der Sachverständige hat hierzu vielmehr ausgeführt, dass die Annahme einer bloßen Duldung nach der zitierten Rechtsprechung bei dem Widerruf einer einseitigen und befristeten Genehmigung zum Gebrauch eines Markenzeichens möglich sei. Eine derartige Duldung dürfte nach der italienischen Rechtslehre dem Anderen kein Recht zur Verwendung verschaffen und damit auch kein Verhältnis zum Rechtsinhaber herstellen. Die Duldung lässt danach – ähnlich der vorstehenden Erwägungen zum pactum de non petendo nach österreichischem Recht – die Rechtswidrigkeit der Nutzung unberührt. Allerdings ist es nach den Ausführungen des Sachverständigen von maßgeblicher Bedeutung, dass eine solche Duldung nur in Betracht kommt, wenn sie die Verfügbarkeit des Patentes nur kurzfristig beschränkt. Dem Zitat der vom Sachverständigen angeführten Entscheidung des Kassationsgerichtshofes zufolge, kann ein bloßes Duldungsverhalten nicht vorliegen, als sich der Gebrauch des Vermögens seitens des Dritten in die Länge zieht. Im vorliegenden Fall kommt eine Duldung nach diesen Grundsätzen nicht in Betracht. Die [A.] GmbH und die Beklagte haben sich nach dem Sachverhalt, von dem der Senat gem. § 138 ZPO auszugehen hat, wechselseitig über Jahre hinweg die Nutzung der Patente gestattet. In einer solchen, grundsätzlich auf unbestimmte Zeit angelegten Konstellation kann nicht mehr von einer nur kurzfristigen Lage gesprochen werden. 3. Darüber hinaus lässt sich auf der Grundlage der eingeholten Gutachten zur Rechtslage nach italienischem und österreichischem Recht im Hinblick auf den geschlossenen Vertrag feststellen, dass durch diesen eine Gestattung der Nutzung der Lehre des Klagepatent erteilt worden ist, die nach dem deutschen Recht des Schutzlands eine Lizenz im Sinne des § 15 Abs. 3 PatG ist. Zu diesem Ergebnis gelangt man auf der Grundlage der Ausführungen der Sachverständigen zur Lage nach österreichischem Recht (a.). Doch auch die Ausführungen zur Lage nach italienischem Recht sind in diesem Sinne zu verstehen (b.). Diese Lizenz ist unbeschränkt erteilt worden (c.). Der Lizenzvertrag ist nicht beendet worden (d.). Selbst wenn eine weitere Aufklärung zur Lage nach italienischem Recht als erforderlich angesehen würde, käme es hierauf nicht entscheidend an, da sich die materielle Rechtslage insoweit allein nach österreichischem Recht richtet (e.). a) Nach österreichischem Recht lässt sich aus dem von der Beklagten vorgetragenen Verhalten zwar lediglich eine schuldrechtliche Gestattung, aber kein Lizenzvertrag nach österreichischem Recht ableiten (1). Eine solche Gestattungsvereinbarung nach österreichischem Recht genießt jedoch nach dem insoweit maßgeblichen Verständnis des deutschen Rechts als Schutzlandstatut Sukzessionsschutz, da durch ihn eine Lizenz im Sinne des § 15 Abs. 3 PatG erteilt wird (2). (1) Legt man für die Vereinbarung zwischen der [A.] GmbH und der Beklagten das österreichische Recht zugrunde, wurde danach eine schuldrechtliche Gestattung der wechselseitigen Nutzung der Patente vereinbart. Nach dem Verhalten der [A.] GmbH und der Beklagten kommen allein der Abschluss eines Lizenzvertrages oder eine schuldrechtliche Gestattung in Betracht. Eine Bittleihe (Precarium) nach § 974 ABGB, die dem Verleiher die jederzeitige Rückforderung „nach Willkür“ ermöglicht, scheidet hingegen von vornherein aus. Denn hierfür wäre – wie für den Leihvertrag selbst nach § 971 ABGB – erforderlich, dass der Gebrauch unentgeltlich gewährt worden wäre. Dies ist hier nach der Darstellung der Beklagten aber gerade nicht der Fall, da die beiden beteiligten Unternehmen jeweils der Nutzung ihrer Patente zustimmten, um (auch) die Patente des anderen Unternehmens nutzen zu können. Durch dieses „do ut des“ ist nach dem eigenen Vortrag der Beklagten ein synallagmatisches Austauschverhältnis entstanden, bei dem die Zustimmung zur Nutzung der eigenen Patente das „Entgelt“ für die Nutzung der fremden Patente darstellte. Die Sachverständige für das österreichische Recht hat weiter erläutert, dass sowohl der Lizenzvertrag, der durch § 35 des österreichischen PatG vorgezeichnet werde, als auch der rein vertragliche Nutzungsvertrag (vgl. OGH Entscheidung vom 15.02.2000 – 4 Ob29/00v; OGH Entscheidung vom 10.07.2007 – 17 Ob 11/07) in der österreichischen Rechtsordnung anerkannt seien. Von der Lizenz unterscheide sich die Gestattung durch die fehlende Drittwirkung. Nur eine Lizenz könne nach § 38 des österreichischen PatG ohne Zustimmung des Rechtsinhabers übertragen und nach § 43 des österreichischen PatG in das Register eingetragen werden und hierdurch auch gegenüber dem Rechtsnachfolger wirken. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles ist nach österreichischem Recht die vertragliche Vereinbarung nicht als Abschluss eines Lizenzvertrages, sondern lediglich als schuldrechtliche Gestattung zu qualifizieren. Als konkludentes Verhalten liegt hier lediglich die wechselseitige Gewährung der Nutzung der Patente vor. Aus diesem Verhalten der Parteien lässt sich zunächst nicht mehr ableiten, als dass die Nutzung der Patente durch die jeweils andere Seite rechtmäßig sein sollte. Zutreffend weist die Sachverständige darauf hin, dass hierfür bereits ein schuldrechtlicher Gestattungsvertrag – aber auch nicht weniger (siehe oben zur Abgrenzung zum pactum de non petendo) – ausreicht. Entscheidende Bedeutung kommt daher der Frage zu, ob sich aus den sonstigen Umständen ohne vernünftigen Zweifel gem. § 863 ABGB ergibt, dass gerade ein Lizenzvertrag nach österreichischem Recht geschlossen werden sollte. Dies wäre dann der Fall, wenn sich aus den Umständen ableiten ließe, dass nicht nur die Nutzung der Patente rechtmäßig sein, sondern dieses Recht darüber hinaus ohne Zustimmung des Patentinhabers (wie in § 38 des österreichischen PatG) übertragen und mit Wirkung auch gegen Dritte (wie in § 43 des österreichischen PatG) eingetragen werden sollte. Dabei verkennt der Senat nicht, dass es sich um eine Vereinbarung im multinationalen Kontext handelt, so dass es nicht – wie die Sachverständige andeutet – allein auf das Vorverständnis von den Schutzwirkungen nach österreichischem Recht ankommen kann: Zum einen wurde die Vereinbarung zwischen einem österreichischen und einem italienischen Unternehmen geschlossen. Zum anderen handelt es sich (jedenfalls beim Klagepatent) um ein Europäisches Patent, das zu Schutzrechten in verschiedenen Ländern führte. Es ist hier entgegen der Ansicht der Beklagten (vgl. Rechtsgutachten der […] Rechtsanwalts GmbH vom 24.07.2019, Anl. BB7) aber nicht ohne vernünftigen Zweifel feststellbar, dass die Parteien mit der konkludenten Gewährung der wechselseitigen Nutzung, nicht nur die Rechtmäßigkeit derselben herstellen, sondern der Vereinbarung in diesem Sinne zusätzlich nach österreichischem Recht Verkehrsfähigkeit zukommen lassen wollten. Gerade der von der Beklagtenseite angeführte Umstand, dass die Vereinbarung konzernintern getroffen wurde, spricht nach Auffassung des Senats nicht für eine von den Vertragsparteien gewollte Verkehrsfähigkeit, die nach österreichischem Recht für die Annahme eines Lizenzvertrages erforderlich ist. Die Gewährung der Nutzung der Patente erfolgte – nach dem bekannten Sachstand – allein, um sowohl der [A.] GmbH als auch der Beklagten die rechtmäßige Herstellung und den rechtmäßigen Vertrieb der Kühlkompressoren zu ermöglichen, so dass die Patente wegen der eintretenden Erschöpfung auch gegenüber den Abnehmern nicht geltend gemacht werden konnten. Der Blick ging dabei nicht über die konzerninterne Verwendung und Verwertung hinaus, so dass sich nicht ohne vernünftigen Zweifel feststellen lässt, dass dabei gerade auch eine Verkehrsfähigkeit der Lizenz gewollt war. Stattdessen bestehen Zweifel, da die Einbindung in einen Konzern eher für eine zentrale Steuerung der Rechtevergabe an Schutzrechten sprechen kann. Der fehlenden Eintragung in das Register kommt dabei eher untergeordnete Bedeutung für die Unterscheidung zwischen einem schuldrechtlichen Gestattungsvertrag und einer Lizenzvereinbarung zu. Dies mag in anderen Konstellationen mit der Sachverständigen ein Indiz gegen eine Lizenzvereinbarung darstellen. Allerdings ist der Beklagten zuzustimmen, dass innerhalb eines Konzerns selbst dann, wenn Lizenzen vereinbart wurden, kein unmittelbarer Bedarf besteht diese einzutragen. Umgekehrt heißt dies aber entgegen der Annahme der Beklagten nicht, dass bei Vereinbarungen innerhalb eines Konzerns grundsätzlich von einer Lizenzvereinbarung auszugehen wäre, „weil“ diese nicht eingetragen worden sind. Bestenfalls ist die fehlende Eintragung für die Bewertung der Frage, welcher Vertragstyp bei Vereinbarungen innerhalb eines Konzern vorliegt, neutral; ein positives Indiz aus der fehlenden Eintragung für den Abschluss eines Lizenzvertrages herzuleiten, verbietet sich indessen. Dass in der Beilage […] zum Unternehmenskaufvertrag (Anl. K 5) nicht von Gestattungsverträgen die Rede ist, kann vielerlei Gründe haben, lässt aber rückblickend keinen Schluss auf den Willen der Vertragsparteien bei Vertragsschluss zu. Das Verhalten der Beklagten während der Verhandlungen spricht – wie auch die Sachverständige überzeugend herausarbeitet – ebenfalls indiziell eher für eine bloße vorbestehende schuldrechtliche Gestattung. Dem Verhalten der Beklagten ist klar zu entnehmen, dass sie in Sorge war, ihre bisherige Nutzung der Patente nach dem Verkauf der [A.] GmbH nicht fortsetzen zu können. Wenn sie selbst von einer nach österreichischem Recht eintragungsfähigen Lizenz ausgegangen wäre, wäre diese Sorge unberechtigt gewesen. Dies spricht als Indiz eher dafür, dass die Beklagte auch schon bei dem konkludenten Verhalten, aus dem sich der Vertragsschluss ableiten ließ, nicht erklären wollte, dass die Nutzung Drittschutz erlangen sollte. Schließlich trifft auch mit Rücksicht auf die im Geschäftsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche nach § 346 des österreichischen UGB nicht zu, dass der Wille redlicher professioneller Teilnehmern am Geschäftsverkehr mangels gegenteiliger Regelung „wohl“ (sic!) stets das umfangreichste Schutzniveau erfasse, sofern diesem nicht das Interesse einer beteiligten Partei eindeutig entgegenstehe. Dieser mutmaßliche Grundsatz übersieht, dass es in der vorliegenden Konstellation nicht nur um einen Schutz der Vereinbarung vor Dritten ging. Vielmehr hätte das Nutzungsrecht als Lizenz auch Verkehrsfähigkeit erlangt, mit der einhergeht, dass unabhängig vom Rechteinhaber über die Lizenz verfügt werden kann. Dass dies innerhalb des Konzerns bei der bloßen Gewährung der Nutzung von der Vorstellung der Vertragsparteien mitumfasst war, lässt sich – wie ausgeführt – gerade nicht feststellen. Auch in einer Gesamtschau der vorgenannten Umstände kann der Senat nicht feststellen, dass gem. § 863 Abs. 1 ABGB kein vernünftiger Grund daran zu zweifeln übrigbleibt, dass über eine rein schuldrechtliche Gestattung hinaus eine verkehrsfähige Lizenz nach dem Verständnis des österreichischen Vertragsrechts vereinbart worden ist. (2) Die Vereinbarung einer schuldrechtlichen Gestattung nach österreichischem Recht in dem vorstehend dargestellten Sinne genügt jedoch, um nach dem für den Sukzessionsschutz maßgeblichen Verständnis des deutschen Rechts als Schutzlandstatut von der Erteilung einer Lizenz gem. § 15 Abs. 3 PatG auszugehen. (2.1) Wie bereits ausgeführt, ist die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen an einem Schutzrecht eingeräumte Rechtspositionen Sukzessionsschutz genießen, nach dem Recht des Schutzlandes zu beantworten. Nach dem danach im vorliegenden Fall einschlägigen deutschen Recht des § 15 Abs. 3 PatG berührt ein Rechtsübergang oder die Erteilung einer Lizenz nicht Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden sind. Der Begriff der Lizenz ist in diesem Zusammenhang autonom nach dem deutschen Rechtsverständnis auszulegen. Das Recht des Schutzlandes bestimmt den Umfang des Immaterialgüterschutzes, einschließlich der Verwertung und Verkehrsfähigkeit der Schutzrechte. So richtet sich nach dem Schutzlandstatut nicht nur, ob ein Schutzrecht überhaupt lizenziert werden kann, sondern auch wie die Lizenz im System des Immaterialgüterrechtsschutzes des Schutzlandes ihrer Rechtsnatur nach verstanden wird – z.B. ob die in Frage stehende Lizenz ein obligatorisches oder ein quasidingliches Nutzungsrecht darstellt (McGuire in: Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 15, Rn. 17 und 23; L. Tochtermann, Sukzessionsschutz im Recht des Geistigen Eigentums, 2018, S. 245 ff.). Nach deutschem Recht können an einem Patent gem. § 15 Abs. 2 PatG – ausschließliche oder nicht ausschließliche – Lizenzen erteilt werden. Hinsichtlich der Rechtsnatur wird verbreitet (a.A. McGuire, Die Lizenz, 2012, S. 560 ff., die die Rechtsnatur der Lizenz einheitlich als „verdinglichte Obligation“ bestimmt) zwischen der Art der Lizenz unterschieden: Während ausschließliche Lizenzen (quasi-)dinglicher Natur seien, komme einfachen Lizenzen allein schuldrechtlicher Charakter zu (ausführlich dazu sowie zum Meinungsstreit: McGuire in: Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 15, Rn. 139 ff.; McGuire, Die Lizenz, 2012, S. 206 ff.; L. Tochtermann, Sukzessionsschutz im Recht des Geistigen Eigentums, 2018, S. 108 ff.). Teilweise wird auf dieser Grundlage nach einer sog. Spaltungstheorie vertreten, dass hinsichtlich der Anknüpfung nach dem internationalen Privatrecht zwischen einem Verpflichtungsgeschäft, d.h. einer schuldrechtlichen Verpflichtung zur Erteilung einer Lizenz, und einem Verfügungsgeschäft, die tatsächliche Verfügung zur Begründung der Lizenz unterschieden werden müsse (ausführlich dazu sowie zum Meinungsstreit mit der sog. Einheitstheorie: Staudinger/Fezer/Koos, EGBGB, Internationales Wirtschaftsrecht, 2019, Rn. 968 ff.; Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 15, Rn. 23; L. Tochtermann, Sukzessionsschutz im Recht des Geistigen Eigentums, 2018, S. 263 f.). Auf diese – zum Teil hochstreitigen – Fragen kommt es im vorliegenden Fall indessen nicht an. Außer Streit steht insoweit nämlich, dass jedenfalls für die patentrechtlichen Wirkungen, insbesondere den Sukzessionsschutz, das Schutzlandprinzip anzuwenden ist (McGuire in: Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 15, Rn. 24). Insoweit handelt es sich um eine gesondert anzuknüpfende Teilfrage (L. Tochtermann, Sukzessionsschutz im Recht des Geistigen Eigentums, 2018, S. 268). Zwar mag der Streit um die Rechtsnatur der Lizenz sowie die sog. Trennungs- und Spaltungstheorien bei Anwendung des deutschen Rechts als Schutzlandstatut unterschiedliche dogmatische Wege aufzeigen: Nimmt man einen (quasi-) dinglichen Charakter der Lizenz an und knüpft insoweit an das Verfügungsgeschäft gesondert an, kann der Sukzessionsschutz bereits aus dem dinglichen Charakter folgen (unter Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichtes in erster Instanz [dort und in der GRUR Prax 2015, 464 unter dem Az. 2 O 147/15]: L. Tochtermann, Sukzessionsschutz im Recht des Geistigen Eigentums, 2018, S. 300 f.). Folgt man dieser Auffassung nicht, besteht Sukzessionsschutz jedenfalls aufgrund der gesetzlichen Anordnung in § 15 Abs. 3 PatG, sofern eine Lizenz im Sinne dieser Norm erteilt wurde. Auf das Ergebnis wirken sich diese unterschiedlichen dogmatischen Wege indessen nicht aus, da unter Anwendung des deutschen Rechts als Schutzlandstatut in beiden Fällen der Sukzessionsschutz allein davon abhängt, ob eine Lizenz – gleich welcher Rechtsnatur – im Sinne des § 15 Abs. 3 PatG erteilt wurde oder nicht. Die Anforderungen an eine Lizenz, der man (quasi-) dinglichen Charakter zuweisen möchte, unterscheiden sich nämlich nicht von denen, die § 15 Abs. 3 PatG an eine Lizenz stellt. Vielmehr sind die Lizenzbegriffe insoweit identisch. Oder anders formuliert: Es gibt keine Art der Lizenz, die allein aufgrund ihres quasi-dinglichen Charakters Sukzessionsschutz genießen würde und nicht zugleich unter den Lizenzbegriff des § 15 Abs. 3 PatG fallen würde. Insbesondere werden von § 15 Abs. 3 PatG auch rein schuldrechtlich verstandene Lizenzen erfasst (vgl. vgl. Marotzke ZGE 2010, 233, 237). Diese patentrechtliche Regelung wurde eingeführt, nachdem der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs durch Urteil vom 23.03.1982 (KZR 5/81 – Verankerungsteil, GRUR 1982, 411) entschieden hatte, dass eine rein schuldrechtliche Benutzungserlaubnis keine Wirkung gegenüber Dritten entfalte. Sie sollte die „negativen Folgen“ dieses Urteils beseitigen, indem auch die einfache Lizenz dem Bestandsschutz unterstellt wurde (BT-Drs. 10/5720, S. 23/24). Insoweit wurde durch die Einfügung des § 15 Abs. 3 PatG die Diskussion über den Sukzessionsschutz von der Frage der Rechtsnatur der Lizenz abgekoppelt (McGuire, Die Lizenz, 2012, S. 191, 373). Hinsichtlich der danach entscheidenden Anforderungen an die Erteilung einer Lizenz – gleich welcher Rechtsnatur –, die nach dem deutschen Recht als Schutzlandstatut Sukzessionsschutz genießt, unterscheiden sich die einfache und die ausschließliche Lizenz allein durch die Frage, ob dem Lizenznehmer das Recht zur alleinigen Benutzung des Patentes zugewiesen wird unter sonstigem Ausschluss einer Nutzung durch jedermann, einschließlich durch den Lizenzgeber. Der Gegenstand der einfachen und der ausschließlichen Lizenz ist jedoch identisch: Die Lizenz gewährt dem Lizenznehmer ein positives Benutzungsrecht an einem Schutzrecht (BGH, Urteil vom 25.01.1983 – X ZR 47/82 – Brückenlegepanzer, Rn. 15 juris, NJW 1984, 2943, 2944; RG, Urteil vom 18. August 1937 – I 23/37, RGZ 155, 307, 309; McGuire in: Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 15, Rn. 119; Ullmann/Deichfuß in: Benkard, PatG, 11. Aufl., § 15, Rn. 56; Mes, PatG, 5. Aufl., § 15, Rn. 33; Haedicke/Timmann, Handbuch des Patentrechts, 2. Aufl., § 11, Rn. 74; Groß, Der Lizenzvertrag, 11. Aufl., Rn. 13; Kraßer/Ann, Patentrecht, 7. Aufl., § 40, Rn. 26; McGuire, Die Lizenz, 2012, S. 84; vgl. bereits Lüdecke/Fischer, Lizenzverträge, 1957, Teil D 3). Sowohl die ausschließliche als auch die einfache Lizenz werden vom Lizenzbegriff des § 15 Abs. 3 PatG erfasst (vgl. Marotzke ZGE 2010, 233, 236). Abzugrenzen ist dies von der sog. „negativen“ Lizenz, wobei unter diesem Begriff unterschiedliche Vereinbarungen verstanden werden. Zurückzuführen dürfte dies darauf sein, dass das Reichsgericht anfangs noch die Lizenz als Verpflichtung des Lizenzgebers angesehen hat, es zu unterlassen, dem Lizenznehmer gegenüber von seinem Schutzrecht Gebrauch zu machen (RG, Urteil vom 05.05.1911 – VII 433/10, RGZ 76, 235, 235; Urteil vom 17.04.1917 – VII 45/17, RGZ 90, 162, 164; vgl. aber auch Urteil vom 01.03.1911 – I 366/10, RGZ 75, 400, 402). Diese Rechtsprechung wurde in der Folge aufgegeben zugunsten der Einräumung eines positiven Benutzungsrechts (s.o.). Gleichwohl bleibt weiterhin die Vereinbarung eines pactum de non petendo möglich (Pahlow, Lizenz und Lizenzvertrag im Recht des Geistigen Eigentums, 2006, S. 254). Während aber die (einfache oder ausschließliche) Lizenz über § 15 Abs. 3 PatG Sukzessionsschutz genießen, gilt dies nicht für das pactum de non petendo, wird dieses auch (irreführend) als negative „Lizenz“ bezeichnet (vgl. Senat Urteil vom 09.12.2020 – 6 U 103/19, Rn. 259 juris; Ullmann/Deichfuß in: Benkard, PatG, 11. Aufl., § 15, Rn. 57; McGuire in: Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 15, Rn. 122). Abweichend von diesem Verständnis wird unter einer „negativen Lizenz“ teilweise auch eine Vereinbarung verstanden, nach der der Lizenzgeber dem Lizenznehmer die Benutzung seines Schutzrechtes gestattet, zugleich aber keine weiteren Pflichten bzgl. Verschaffung der tatsächlichen Benutzungsmöglichkeit, Haftung für Ausführbarkeit und Bestand übernommen werden (“bare license”; vgl. LG München I, Urteil vom 08.01.2015 – 7 O 28263/13, Rn. 74 juris; Kraßer/Ann, Patentrecht, 7. Aufl., § 40, Rn. 27; B. Bartenbach, MittDPatAnw 2002, 503; Pahlow, Lizenz und Lizenzvertrag im Recht des Geistigen Eigentums, 2006, S. 252, 254). Der Lizenzgeber verpflichtet sich hier also nicht zu aktiven Erfüllungshandlungen, sondern lediglich zur passiven Duldung der Nutzung. Teilweise wird eine solche Vereinbarung als „Gestattungslizenz“ bezeichnet (Marotzke ZGE 2010, 233, 242; L. Tochtermann, Sukzessionsschutz im Recht des Geistigen Eigentums, 2018, S. 55). Eine solche Vereinbarung steht der Annahme einer (einfachen) Lizenz im Sinne des § 15 Abs. 3 PatG nicht entgegen. Denn auch durch eine solche Vereinbarung – mag sie auch irreführend als „negative“ Lizenz bezeichnet werden – wird ein positives Nutzungsrecht eingeräumt (vgl. McGuire in: Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 15, Rn. 121; LG München I, Urteil vom 08.01.2015 – 7 O 28263/13, Rn. 74 juris; Kraßer/Ann, Patentrecht, 7. Aufl., § 40, Rn. 27; Marotzke ZGE 2010, 233, 242; Pahlow, Lizenz und Lizenzvertrag im Recht des Geistigen Eigentums, 2006, S. 254; McGuire, Die Lizenz, 2012, S. 102 f.; L. Tochtermann, Sukzessionsschutz im Recht des Geistigen Eigentums, 2018, S. 55). Soweit in der Vereinbarung weitere Pflichten aus dem Lizenzvertragsverhältnis abbedungen bzw. ausgeschlossen werden, die üblicherweise mit der Vereinbarung einer einfachen Lizenz einhergehen, lässt diese die durch die Erteilung der Lizenz eingeräumte Rechtsposition unberührt (vgl. McGuire, Die Lizenz, 2012, 104). Diese nimmt uneingeschränkt am Sukzessionsschutz des § 15 Abs. 3 PatG teil (Marotzke ZGE 2010, 233, 242; a.A. ohne Begründung den Sukzessionsschutz verneinend: Pahlow, Lizenz und Lizenzvertrag im Recht des Geistigen Eigentums, 2006, S. 254, 270). Im Unterschied hierzu wird teilweise angeführt, dass die Parteien auch ein rein schuldrechtliches Nutzungsrecht vereinbaren können, dem die Rechtswirkungen nach § 15 Abs. 3 PatG nicht zukommen (McGuire in: Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 15, Rn. 124 unter Verweis auf Pahlow in Henn/Pahlow, Patentvertragsrecht, 6. Aufl., § 9 Rn. 32, 33, wo indessen lediglich eine schuldrechtliche Gestattung angesprochen wird, die sich im vorstehend bereits erörterten Sinne auf die Verpflichtung beschränkt, Verbotsrechte nicht auszuüben, ohne dass ein Bezug zum Sukzessionsschutz hergestellt wird). Ähnlich –wenn auch nicht mehr vom Auftrag des Gutachtens gedeckt, da die Auslegung deutschen Rechts als Schutzlandstatut betreffend – äußert sich die Sachverständige in ihrem Ergänzungsgutachten (S. 4, Rz. 14). Sie stellt darin fest, dass eine schuldrechtliche Gestattung von der Lizenz abzugrenzen sei und unstrittig nicht in den Anwendungsbereich des § 15 Abs. 3 PatG falle. Selbst wenn man diese Abgrenzung zwischen Gestattung einerseits und Lizenz andererseits nicht auf die Ausführungen der Sachverständigen zum österreichischen Recht, sondern auf das deutsche Recht als Schutzlandstatut beziehen wollte, vermag der Senat dieser Beurteilung nicht zu folgen. Wie die vorstehenden Ausführungen aufzeigen, kommt es nicht entscheidend auf die Verwendung von (teilweise irreführenden) Begriffen an, sondern auf den konkreten Inhalt der jeweiligen Vereinbarung. Wird aber (schuldrechtlich) die Benutzung eines Schutzrechtes gestattet, wird damit – wie soeben bei der sog. „Gestattungslizenz“ ausgeführt – ein positives Nutzungsrecht eingeräumt, auch wenn der Lizenzgeber keine sonstigen Pflichten übernehmen mag. Dann aber bleibt nach deutschem Recht grundsätzlich für eine schuldrechtliche Gestattung, die nicht von § 15 Abs. 3 PatG erfasst wird, kein Raum. Vielmehr gilt umgekehrt entsprechend dem bereits dargelegten Willen des Gesetzgebers der Grundsatz, dass jede Einräumung eines (auch schuldrechtlichen) positiven Nutzungsrechts von § 15 Abs. 3 PatG erfasst wird. Teilweise wird vertreten, dass im Rahmen der Privatautonomie über § 15 Abs. 3 PatG disponiert werden könne, mithin vereinbart werden kann, den Sukzessionsschutz abzubedingen (Pahlow, Lizenz und Lizenzvertrag im Recht des Geistigen Eigentums, 2006, S. 284; vgl. auch die Nachweise bei McGuire, Die Lizenz, 2012, S. 380, Fn. 480). Selbst wenn man dieser Auffassung folgte (a.A. McGuire, Die Lizenz, 2012, S. 578), wäre es erforderlich, dass die Parteien positiv vereinbaren, dass die Wirkungen des § 15 Abs. 3 PatG nicht eintreten. Lässt sich eine solche vom gesetzlich angeordneten Sukzessionsschutz abweichende und diesen abbedingende Parteivereinbarung hingegen nicht feststellen, verbleibt es aber bei den Wirkungen des § 15 Abs. 3 PatG. (2.2) Die Vereinbarung einer schuldrechtlichen Gestattung nach österreichischem Recht entspricht der Erteilung einer einfachen Lizenz nach deutschem Recht, die dem Sukzessionsschutz des § 15 Abs. 3 PatG unterfällt. Gemäß den vorstehenden Grundsätzen ist nach der maßgeblichen Beurteilung des deutschen Rechts als Schutzlandstatut erforderlich, dass durch die Vereinbarung ein positives Nutzungsrecht eingeräumt wird. Dies ist bei einer schuldrechtlichen Gestattung nach österreichischem Vertragsrecht der Fall. Wie die Sachverständige erläutert hat, unterscheiden sich Lizenz und Gestattung im österreichischen Recht (allein) durch die fehlende Drittwirkung. Nur eine Lizenz könne ohne Zustimmung des Rechtsinhabers übertragen und in das Register eingetragen werden und hierdurch auch gegenüber dem Rechtsnachfolger wirken. Entsprechend müsse nach österreichischem Recht der Parteiwille bei einer Vereinbarung nicht nur darauf gerichtet sein, dass ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, sondern dass diesem Recht auch Drittschutz zukommen soll. Das deutsche Recht verleiht hingegen – wie ausgeführt – jeder Einräumung eines positiven Benutzungsrechts an einem Patent bereits über § 15 Abs. 3 PatG Sukzessionsschutz und zwar unabhängig davon, ob der Parteiwille bewusst darauf gerichtet ist. Auch wenn sich die Parteien keine Vorstellung über einen Drittschutz machen, genießt das eingeräumte Benutzungsrecht danach Bestandsschutz. Auf eine konstitutive Publizität der erteilten Lizenzen über Register wie in Österreich wurde in Deutschland bei der Einführung des § 15 Abs. 3 PatG gerade bewusst verzichtet (vgl. BT-Drs. 10/5720, S. 23/24; Marotzke ZGE 2010, 233, 238), so dass das deutsche Recht auch nicht auf eine entsprechende Vorstellung der Parteien abstellt. Diese Unterschiede wirken sich entsprechend auf die Feststellung einer konkludenten Parteivereinbarung aus: Soweit sich ohne vernünftigen Zweifel gem. § 863 ABGB ergeben muss, dass der Parteiwille sich über die bloße Einräumung eines Benutzungsrechts hinaus auch auf den Drittschutz erstrecken muss, um eine Vereinbarung über die Erteilung einer Lizenz nach österreichischem Vertragsrecht annehmen zu können, verhält es sich nach der hier maßgeblichen Betrachtung aus Sicht des deutschen Rechts als Schutzlandstatuts genau umgekehrt: Lässt sich dem konkludenten Parteiwillen entnehmen, dass (ggf. schuldrechtlich) ein positives Benutzungsrecht eingeräumt wird, unterfällt dies als (einfache) Lizenz nach § 15 Abs. 3 PatG dem Drittschutz. Aus Sicht des Schutzlandstatuts wäre allenfalls – die Dispositivität des § 15 Abs. 3 PatG unterstellt – entscheidungserheblich, wenn sich aus dem Parteiwillen ergäbe, dass ein solcher – dem Grundsatz nach bestehender – Drittschutz gerade nicht bestehen soll. Ob die Parteien trotz Einräumung eines positiven Benutzungsrechts als Lizenz im Sinne des § 15 Abs. 3 PatG ausnahmsweise keinen Drittschutz vereinbart haben, richtet sich wiederum nach dem Inhalt der auszulegenden Vereinbarung, wofür wiederum das österreichische Recht als Vertragsstatut anwendbar ist. Entsprechend der vorstehenden Ausführungen zum österreichischen Recht müsste ein solcher Wille – mangels ausdrücklicher Erklärung der Parteien – gem. § 863 ABGB ohne vernünftigen Zweifel feststellbar sein. Im vorliegenden Fall lassen sich jedoch keine Umstände feststellen, die ohne vernünftige Zweifel auf einen solchen Willen schließen ließen. Wie bereits ausgeführt, kann dabei angesichts einer Vereinbarung im multinationalen Kontext schon nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte und die [A.] GmbH sich gerade einen Willen im Bewusstsein der Anforderungen an einen Drittschutz nach der österreichischen Rechtslage gebildet haben. Selbst wenn man jedoch unterstellt, die Beklagte und die [A.] GmbH hätten bei ihrer wechselseitigen Nutzung der Patente gerade die Rechtslage in Österreich vor Augen gehabt, ließe sich aus ihrem Verhalten nicht ohne vernünftigen Zweifel ableiten, dass sie einen Drittschutz ausschließen wollten. Es erscheint insbesondere unzulässig, aus der unterbliebenen Eintragung nach österreichischem Recht zu schließen, dass die Parteien vereinbart hätten, dass einer von ihnen konkludent geschlossenen Vereinbarung kein Drittschutz zukommen soll. Denn § 43 Abs. 2 Satz 2 des österreichischen Patentgesetzes mag Anforderungen an die Publizität der vereinbarten Lizenz im Hinblick auf den Drittschutz stellen, ist jedoch bezogen auf den Parteiwillen indifferent. So weist die Sachverständige darauf hin, dass rechtstatsächlich zu beobachten sei, dass nur ein Bruchteil der erteilten Patentlizenzen im Register eingetragen werde. Ob Lizenzgeber und Lizenznehmer von der Möglichkeit Gebrauch machen, der Lizenz (an dem aus der Patenterteilung entstandenen österreichischen Patent; die Eintragung einer Lizenz an dem [deutschen] Klagepatent in das österreichische Register scheidet von vornherein aus) durch die Eintragung in das Register nach österreichischem Recht drittschützende Wirkung zu verleihen, mag danach – gerade im Konzernverbund – viele Gründe haben, ohne dass dies darauf zwingend darauf hindeutet, dass sie einen solchen Drittschutz von vornherein ausschließen wollten. So kann die fehlende Eintragung mit der Sachverständigen allenfalls ein Indiz dafür sein, dass ein Drittschutz nicht gewollt war. Dies genügt jedoch nicht, um „ohne vernünftigen Zweifel“ auf einen entsprechenden Parteiwillen zu schließen. Diese Ausführungen gelten entsprechend, wenn man davon ausgeht, dass der Beklagten und der [A.] GmbH zudem die Rechtslage in Italien bekannt waren und sie diese insoweit mitberücksichtigt haben. Lässt sich aber nicht feststellen, dass die Parteien einen Ausschluss des Drittschutzes vereinbart haben, verbleibt es nach der Beurteilung des deutschen Rechts als Schutzlandstatut dabei, dass allein aufgrund der Einräumung des positiven Benutzungsrechts am Klagepatent, eine Lizenz im Sinne des § 15 Abs. 3 PatG erteilt wurde, die gegenüber einem Rechtsübergang geschützt ist. b) Der Sachverständige für die Beurteilung nach italienischem Recht geht ausschließlich von einem Lizenzvertrag aus. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass ein Lizenzvertrag für die Laufzeit der Gültigkeit einer Lizenz geschlossen werden sollte. Eine schuldrechtliche Gestattung wird von ihm nicht angesprochen, was darauf schließen lässt, dass eine solche nach italienischem Recht nicht anerkannt ist. Gegenteiliges trägt auch die Klägerseite nicht vor. c) Mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung ist bezüglich des Umfangs im Zweifel davon auszugehen, dass die Nutzungsbefugnis sich mit dem Schutzgegenstand des betreffenden Schutzrechts deckt und weder in sachlicher, zeitlicher oder räumlicher Hinsicht besonderen Beschränkungen unterliegt. Das Nutzungsrecht war nicht allein auf die „Herstellung“ beschränkt, wie die Klägerseite meint. Zwar hat dies die Beklagtenseite so zunächst vorgetragen, doch kann ihrem Vortrag in der Gesamtheit entnommen werden, dass damit auch der Vertrieb umfasst sein sollte. Jedenfalls hat sie sich ein derartiges Verständnis der konkludenten Vereinbarung hilfsweise zu eigen gemacht. Dem Verhalten an sich, aus dem der Vertragsschluss abgeleitet wird, lässt sich eine Beschränkung lediglich auf die Herstellung ohnehin nicht entnehmen. Auch das klägerseitige Verständnis des Beklagtenvortrags, wonach eine konkludente Lizenzvereinbarung lediglich die Patente erfassen sollte, die „auf beide Gesellschaften ausgestellt sind“, teilt der Senat nicht. Nach Auffassung der Klägerseite sollen dadurch nur Patente erfasst sein, die in Mitinhaberschaft der Vertragsparteien stünden. Mit der Sachverständigen für das österreichische Recht geht auch der Senat davon aus, dass der Vortrag der Beklagten so zu verstehen ist, dass die Patente auf eine der beiden Gesellschaften ausgestellt sein müssen. Denn ansonsten bedürfte es gar keiner Kreuzlizenzvereinbarung, da ein unmittelbares Recht zur Nutzung aus dem Patent selbst folgen würde. Der Vortrag der Beklagten ergäbe nach dem klägerseitigen Verständnis überhaupt keinen Sinn. d) Der konkludent geschlossene Lizenzvertrag wurde weder nach österreichischem noch nach italienischem Recht beendet. (1) Nach österreichischem Recht ist der konkludente Lizenzvertrag weder aufgrund einer auflösenden Bedingung noch aufgrund einer Kündigung oder durch einen Rücktritt aufgehoben bzw. beendet worden. (1.1) Auf der Grundlage der Ausführungen der Sachverständigen ist für das österreichische Recht abweichend von der Auffassung der Klägerin eine Einschränkung des Nutzungsrechts durch eine Bedingung oder Befristung nicht gegeben. Zwar könne eine auflösende Bedingung im Sinne von § 901 ABGB auch konkludent vereinbart werden. Allerdings heiße dies nicht, dass jedem Dauerschuldverhältnis stillschweigend eine Bedingung im Hinblick auf die Risiken durch die langfristige Bindung zugrunde liege. Für den Fall der Insolvenz wäre nach der österreichischen Rechtsordnung eine auflösende Bedingung dergestalt, dass der Vertrag durch den Eintritt der Insolvenz einer Vertragspartei beendet würde, schon aufgrund des Vorranges des zwingenden Insolvenzrechts nicht möglich. Auch war die Vereinbarung nicht durch Ausscheiden eines Vertragspartners aus dem Konzern auflösend bedingt. Dem von Klägerseite eingewandten Aspekten der Vorstellungen über die Konzernzugehörigkeit wird im österreichischen Recht nicht durch eine Bedingung, sondern durch die Regeln zur außerordentlichen Kündigung sowie zum Wegfall der Geschäftsgrundlage Rechnung getragen. Außerdem zeigt sich bereits aus § 43 Abs. 2 des österreichischen PatG, dass im österreichischen Recht ein Inhaberwechsel eines Patentes grundsätzlich vorgesehen ist. Schließlich ist die von der Klägerin dargelegte wirtschaftliche Situation nach der Trennung ein nachträglich entstandener Umstand, der über den Willen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine Auskunft geben kann. (1.2) Der konkludente Lizenzvertrag ist nicht durch Kündigung beendet worden, da weder ein Kündigungsgrund vorlag noch die Kündigung wirksam erklärt wurde. (1.2.1) Die Sachverständige stellt zur österreichischen Rechtslage klar, dass allenfalls eine außerordentliche Kündigung in Betracht kommt. Allerdings ist im Hinblick auf Schutzrechte zu berücksichtigen, dass sich der Kündigungsgrund aufgrund der wirtschaftlichen Abhängigkeit der Vertragspartei von der Nutzung dieses Rechtes für den Betrieb einen Bezug zum konkreten Dauerschuldverhältnis haben muss, so dass eine Erschütterung allgemeiner Art in das Vertrauen der Person des Vertragspartners nicht ausreicht. Die von Klägerseite angeführten Gründe reichen gemessen daran nicht aus, um von einem hinreichenden Grund für die außerordentliche Kündigung auszugehen. Denn diese beziehen sich nicht auf die Nutzung des Schutzrechtes, sondern auf andere Umstände. So wurden von der Klägerin angeführt die mangelnde Kooperation bei der Trennung der IT-Systeme, der Download von Daten und der Verkauf zu „Dumpingpreisen“. Diese Gründe beziehen sich allesamt aber nicht auf die Nutzung des Schutzrechtes selbst. (1.2.2) Davon unabhängig fehlt es auch an einer auf die Kündigung des Nutzungsrechts gerichteten Erklärung. Das Schreiben von Herrn [B.] vom 26.07.2013 bezieht sich dem Wortlaut nach eindeutig auf den Vergleich vom 19.04.2013, nicht aber auf vorbestehende Vertragsverhältnisse. Der Hinweis von Herrn [B.] im Schreiben vom 30.07.2013, dass die Nutzung der Patente rechtsgrundlos geschehen sei, stellte lediglich eine Wissenserklärung dar, erfüllte aber nicht die Anforderung an eine Willenserklärung im Sinne des § 863 ABGB. Schließlich genügte das Schreiben vom 16.10.2013 hierfür nicht, da Herr [B.] hier zwar unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass kein Einverständnis mit der weiteren Nutzung besteht, hier aber kein Kündigungsgrund genannt wird. (1.3) Weiter kann der Insolvenzverwalter nicht gem. § 21 der österreichischen Insolvenzordnung von dem konkludenten Lizenzvertrag zurückgetreten sein. Denn als Bestandsvertrag unterfällt er den §§ 23 f. der österreichischen Insolvenzordnung und bleibt danach von der Insolvenz unmittelbar unberührt. Es besteht gerade kein insolvenzbedingtes Kündigungsrecht für den Bestandsvertrag. (1.4) Schließlich ist der Vertrag auch nicht im Hinblick auf eine Teilunmöglichkeit beendet worden. Die Sachverständige hat in ihrem Gutachten darauf hingewiesen (S. 17, Rz. 77 ff.), dass durch die Übertragung des Klagepatentes von der [A.] GmbH an die Klägerin die [A.] GmbH nicht mehr imstande gewesen sei, der Beklagten ein Benutzungsrecht zu gewähren. Insoweit liege eine Teilunmöglichkeit vor, so dass sich die Frage stelle, ob ein auf ein Nutzungsrecht am deutschen Patent beschränkter Teil eines einheitlichen Vertrages für sich genommen Bestand haben kann, d.h. ob die Teilunwirksamkeit einer Vereinbarung den Rest unberührt lasse oder zur Gesamtnichtigkeit führe. Dies beurteile sich nach § 878 ABGB, wobei auf den hypothetischen Parteiwillen abzustellen sei. Selbst wenn es aber auf die von der Sachverständigen aufgeworfene Frage ankäme, ob eine Teilunwirksamkeit zu einer Gesamtnichtigkeit führe, führte dies nicht zu einem abweichenden Ergebnis. Wie auch die Sachverständige ausführt, hat eine Entscheidung nach § 878 Satz 2 ABGB anhand einer Vertragsauslegung zu erfolgen. Eine Auslegung des teilformungültigen Vertrages hat zu ergeben, ob die Parteien das Geschäft auch ohne den ungültigen Teil geschlossen hätten. Dabei können, wie bei jeder Auslegung, der wirkliche Wille im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, hilfsweise ein hypothetischer Parteiwille und die Verkehrsübung sowie der Vertragszweck Anhaltspunkte liefern (OGH, Urteil vom 11.02.1998 – 9 Ob 42/98m). Bereits die Formulierung des § 878 Satz 2 ABGB legt nahe, dass im Zweifel von der Restgültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen auszugehen ist, wenn sich nicht aus dem Vertragsinhalt oder dem Parteiwillen etwas Anderes ergebe (vgl. das in Bezug genommene Berufungsurteil nebst Nachweisen in OGH, Beschluss vom 20.01.1998 – 2 Ob 382/97h). Doch selbst ungeachtet dieser Zweifelsregelung, die das Auslegungsergebnis allenfalls noch bestärken würde, legt der Senat die zwischen der Beklagten und der [A.] GmbH geschlossene Vereinbarung dahingehend aus, dass diese ein Nutzungsrecht auch nur für den deutschen Teil des Klagepatentes vereinbart hätten. Denn die Beklagte und die [A.] GmbH waren Unternehmen desselben Konzerns. Selbst wenn sie nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, dem eingeräumten Nutzungsrecht durch eine Eintragung in das Register in Österreich Drittschutz zu verleihen, lässt dies unberührt, dass sie sich umfassend Nutzungsrechte, mithin auch für den deutschen Teil des Klagepatentes einräumen wollten. Dass die Beklagte oder die [A.] GmbH keinerlei Interesse an einem Nutzungsrecht im Hinblick auf den deutschen Teil des Klagepatentes hätten, wenn ein Nutzungsrecht für andere Schutzländer nicht bestünde, ist nicht ersichtlich; vielmehr ist Deutschland ein wichtiger Absatzmarkt für die angegriffenen Ausführungsformen. (2) Auch nach italienischem Recht ist der Lizenzvertrag nicht durch eine Bedingung, durch einen Widerruf, eine Kündigung oder einen Rücktritt beendet worden. (2.1) Eine Auflösung oder Kündigung des Lizenzvertrages ist nach den Ausführungen des Sachverständigen für das italienische Recht unter Verweis auf die zitierte Rechtsprechung nicht ad nutum, sondern nur nach einer Vorankündigung möglich, weil nur dies die Interessen der anderen Seite hinreichend wahre. Nur dann habe die andere Partei die Möglichkeit, ihre Produktion in anderer Form – ohne Nutzung der Lizenzen – auszurichten. Mit welchem Vorlauf einer Vorankündigung der Kündigung angemessen ist, wird gesetzlich nicht geregelt. Dies ist von Fall zu Fall zu entscheiden, wobei gesetzliche Fristen aus anderen Vertragsverhältnis insbesondere Miet-Pachtvertrag herangezogen werden kann. Beim Mietvertrag werden Vorankündigungen von 6-18 Monaten als angemessen erachtet. Beim Pachtvertrag orientiert man sich an den generellen und örtlichen Sitten und an der „Wirtschaft des Vertrages“. (2.2) Auf der Grundlage dieser Rechtslage gelangt der Senat mit dem Sachverständigen (S. 15 f des Gutachtens) zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall – sofern man das Schreiben von Herrn [B.] vom 26.07.2013 (Anl. K 23) überhaupt als Kündigung des stillschweigend geschlossenen Kreuzlizenzvertrages verstehen wollte – eine angemessene Vorankündigung für eine Kündigung gefehlt hat. Denn in diesem Schreiben heißt es, dass der Vertrag “with immediate effect” gekündigt werde. Bei der Bestimmung der Angemessenheit sei zu berücksichtigen, dass die Inhaberin des Patents einerseits nicht mit dem Lizenzvertrag fortfahren möchte, da sie in Zukunft als Wettbewerber auftreten. Andererseits sei nach den Ausführungen des Sachverständigen zu berücksichtigen, dass die Lizenz für die Lizenznehmerin für die Tätigkeit der Beklagten wesentlich wird. Weiter müsse berücksichtigt werden, ob alternative Lösungen bestehen, die keine Auswirkung auf die lizenzierten Patienten haben. Schließlich seien auf dem europäischen Markt nur zwei unabhängige Hersteller von Verdichtern vorhanden: [A.] und [...]. Diesen Ausführungen des Sachverständigen entnimmt der Senat, dass in jedem Fall eine angemessene Vorankündigung der Kündigung hätte vorausgehen müssen. Da dies nicht geschehen ist, ist die Kündigung nach italienischem Recht unwirksam. (2.3) Der konkludent geschlossene Lizenzvertrag ist auch nicht automatisch durch die Insolvenz der beteiligten Gesellschaften aufgelöst worden. Zwar tritt nach Art. 50 des Dekrets 270/1999 auch im Fall der außerordentlichen Verwaltung eine Auflösungsfähigkeit des Vertrages ein. Solange die Auflösungsfähigkeit nicht ausgeübt wird, wird der Vertrag ausgeführt und bleibt in seinem Bestand unberührt. Eine Auflösung des Vertrages lässt sich hier nicht feststellen. So hat der Insolvenzverwalter der [A.] GmbH durch das Schreiben vom 19.04.2013 gerade nicht die Auflösung, sondern den Willen, bekundet, das Lizenzverhältnis fortzusetzen. Es kann auch nicht angenommen werden, dass die Lizenzvertragsparteien schlüssig aus Insolvenzgründen einen Lizenzvertrag auflösen wollten und dies gar vorab – als Bedingung – vereinbart hätten. Denn eine solche Bedingung ist nach Art. 72 Abs. 6 Legge Fallimentare ausdrücklich unzulässig. (2.4) Schließlich war der Vertrag auch nicht auflösend bedingt im Hinblick auf die Beendigung der Zugehörigkeit zur [A.]-Gruppe. Denn es liegt statt einer Bedingung eine Voraussetzung des Vertrages vor. Eine auflösende Bedingung, die konkludent oder ausdrücklich vereinbart werden kann, lässt die Auflösung des Vertrages von einem zukünftigen und ungewissen Ereignis abhängen. Die Verwirklichung der auflösenden Bedingung bringt die endgültige Unwirksamkeit des Vertrages mit sich. Diese Auflösung ist rückwirkend auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sofern es sich nicht um einen Vertrag mit kontinuierlicher oder periodischer Leistung handelt, für den die Auflösung sich nicht auf die ausgeführten Leistungen niederschlägt. Die Voraussetzung ist hingegen – entsprechend der weiteren Erläuterung des Sachverständigen – eine bestimmte Sach- oder Rechtslage, die beiden Vertragspartnern gemeinsam ist und mit einem objektiven Charakter, wonach ihr Vorliegen unabhängig von ihrem Willen und ihrer Tätigkeit und sicher von den Vertragspartnern selbst als bedingende Voraussetzung des Vertrages angegeben worden ist, so dass sie sich zur Grundlage des Vertrages erhebt. Auch diese Voraussetzung kann in der Form einer auflösenden Bedingung vorliegen, doch sind die Rechtsfiguren nach italienischem Recht unterschiedlich: Während bei der Voraussetzung eine Begebenheit sicher gegeben ist und die Parteien hierauf aufbauen, ist es bei der Bedingung ein zukünftiges unsicheres Ereignis. Allerdings führt der Wegfall einer Voraussetzung nach der vom Sachverständigen zitierten Rechtsprechung nicht zu einer Ungültigkeit oder Unwirksamkeit des Vertrages noch tritt Unmöglichkeit nach Art. 1256 und Art. 1463 des italienischen ZGB ein. Vielmehr ist der Vertrag (lediglich) in Ausübung des Kündigungsrechts auflösbar. Gemessen an dieser nachvollziehbaren Unterscheidung durch den Sachverständigen stellt die Zugehörigkeit zum [A.] Konzern eine Voraussetzung, aber nicht eine auflösende Bedingung des konkludenten Lizenzvertrages dar. Denn die Vertragspartner bauen gerade auf dieser Zugehörigkeit auf, um sich wechselseitig Lizenzen einzuräumen. Dann stand der [A.] GmbH allenfalls ein Kündigungsrecht zu, das aber nur nach einer vorherigen angemessenen Vorankündigung ausgeübt werden kann. Da diese fehlt, wurde eine Kündigung nicht wirksam erklärt. Auch eine Aufhebung des Vertrages Art. 1467 des italienischen ZGB scheidet aus. Die Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor. Eine Aufhebung kommt danach nur aufgrund des Eintritts außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse in Betracht, die zu einer übermäßigen Belastung einer Partei geführt haben. Es fehlt schon an der übermäßigen Belastung einer Partei, da lediglich der Vertrag fortgeführt wird, der eine wechselseitige Patentnutzung vorsah. Im Übrigen stellt die Trennung der [A.] GmbH aus dem [A.]-Konzern ein solch außergewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis nicht dar. Die Trennung von der [A.]-Gruppe ist in der Folge der ökonomischen Schwierigkeiten der Unternehmen selbst erfolgt. In der Insolvenzlage ist das Unternehmen durch Betriebsabtretung an die Klägerin abgetreten worden und insoweit auch selbst herbeigeführt worden, dass diese nun in Wettbewerb zueinander stehen. e) Wollte man die Ausführungen des Sachverständigen für das italienische Recht entgegen der vorstehenden Erläuterungen als nicht eindeutig ansehen, wäre gleichwohl keine weitere Aufklärung durch ein ergänzendes Sachverständigengutachten geboten. Denn die Auslegung der konkludent geschlossenen Vereinbarung richtet sich nach österreichischem Recht als maßgebliches Vertragsstatut und nicht nach italienischem Recht. (1) Nach Art. 4 Abs. 4 Rom I-VO unterliegt der Vertrag dem Recht Österreichs. Wie bereits ausgeführt, haben die beteiligten Unternehmen der Nutzung ihrer Patente wechselseitig zugestimmt, um die Patente des anderen Unternehmens nutzen zu können, wodurch ein synallagmatisches Austauschverhältnis entstanden ist. Unabhängig davon, ob es sich im Ergebnis um einen Kreuzlizenzvertrag handelt – dies ist gerade nach den Auslegungsregeln des anwendbaren Rechts zu ermitteln – oder um ein rein schuldrechtliches Austauschverhältnis im Sinne eines schuldrechtlichen Kreuzgestattungsvertrages, können die Erwägungen, die bei der Bestimmung des anwendbaren Rechts bei einem Kreuzlizenzvertrag entsprechend herangezogen werden. Danach fällt ein derartiger Vertrag nicht in die Aufzählung des Art. 4 Abs. 1 Rom I-VO. Auch eine charakteristische Leistung des Vertrages nach Art. 4 Abs. 2 Rom I-VO lässt sich nicht bestimmen. Die Leistung des vorliegenden Austauschverhältnisses – sei es die Gewährung der Lizenz, sei es die bloße schuldrechtliche Gestattung der Nutzung – ist in gleicher Weise sowohl in Österreich seinerzeit durch die [A.] als auch in Italien durch die Beklagte zu erbringen. (2) Kann das anzuwendende Recht nicht nach Art. 4 Abs. 1 oder 2 Rom I-VO bestimmt werden – wie hier –, so unterliegt der Vertrag nach Art. 4 Abs. 4 Rom I-VO dem Recht des Staates, zu dem er die engste Verbindung aufweist (vgl. für Kreuzlizenzverträge: BeckOGK/Köhler, Stand: 01.06.2022, Rom I-VO Art. 4, Rn. 343; Stimmel GRUR Int 2010, 783, 787; McGuire/L. Tochtermann, GRUR-Prax 2016, 427, 429). Die engste Verbindung besteht zu demjenigen Recht, auf das bei einer Abwägung aller Einzelfallumstände die – seien es auch nur leicht – überwiegenden Indizien hinweisen (Staudinger/Magnus, 2016, Art 4 Rom I-VO, Rn. 149). (3) Unter Berücksichtigung der Gesamtheit der objektiven Umstände des vorliegenden Falles weist die geschlossene Vereinbarung die engste Verbindung zu Österreich auf. Da der Vertragsschluss im vorliegenden Fall allein aus dem Umstand abgeleitet wird, dass die [A.] GmbH und die Beklagte wechselseitig die Patente des anderen Unternehmens nutzten, bestehen nur wenige Anknüpfungsmerkmale (zu etwaigen Indizien vgl. Staudinger/Magnus, 2016, Art 4 Rom I-VO, Rn. 152 ff.; BeckOGK/Köhler, Stand: 01.06.2022, Rom I-VO Art. 4 Rn. 202 ff.; Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 8. Aufl., 2. Teil, Rn. 2.241 ff.). Dies ergibt sich aus einer jeweiligen Betrachtung der gleichwertigen Leistungen, die im vorliegenden Austauschverhältnis stehen (vgl. zu dieser Vorgehensweise: BeckOGK/Köhler, Stand: 01.06.2022, Rom I-VO Art. 4 Rn. 201). Ein Lizenzvertrag, bei dem eine Partei das positive Benutzungsrecht am Schutzrecht einräumt und die andere Partei hierfür eine Lizenzgebühr zahlt, lässt sich nicht unter die Vertragstypen des Art. 4 Abs. 1 Rom I-VO subsumieren. Insbesondere handelt es sich dabei weder um ein (quasi-)dingliches Recht noch um einen Mietvertrag an einer „unbeweglichen Sache“ nach Art. 4 Abs. 1 lit. c Rom I-VO. Denn diese werden – wie sich bei Art. 24 Nr. 1 und 4 Brüssel Ia-VO zeigt – gesondert von den Patenten und sonstigen Schutzrechten aufgeführt (McGuire in: Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 9. Aufl., § 15, Rn. 22). Stattessen richtet sich das anwendbare Recht bei einem Lizenzvertrag gem. Art. 4 Abs. 2 Rom I-VO nach dem gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Art. 19 Rom I-VO der Partei, welche die für den Vertrag charakteristische Leistung zu erbringen hat. Die charakteristische Leistung eines Lizenzvertrages besteht in der Einräumung des Nutzungsrechts, so dass auf den gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Sitz des Lizenzgebers abzustellen ist (zu Art. 28 Abs. 2 EGBGB: BGH, Urteil vom 06. April 1995 – IX ZR 61/94, Rn. 56; Staudinger/Magnus, 2016. Art 4 Rom I-VO, Rn. 553 m.w.N.; Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 8. Aufl., 2. Teil, Rn. 6.1104 ff.). Für den vorliegenden Fall heißt dies, dass bei (isolierter) Betrachtung der Sitz der [A.] GmbH in Österreich für die Einräumung der Nutzung von mindestens fünf Patenten durch die Beklagte und der Sitz der Beklagten in Italien für die Einräumung der Nutzung von drei Patenten durch die [A.] GmbH maßgeblich wäre. Um in dieser Konstellation die engste Verbindung nach Art. 4 Abs. 4 Rom I-VO zu ermitteln, kann das Gewicht der ausgetauschten Leistungen im Rahmen der Gesamtbetrachtung herangezogen werden (Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 8. Aufl., 2. Teil, Rn. 2.197). Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass den drei Patenten, deren Inhaberin die Beklagte war und ist, eine größere Bedeutung für die Herstellung der Kompressoren und/oder ein größerer wirtschaftlicher Wert zukommt als den (mindestens) fünf Patenten, deren Inhaberin die [A.] GmbH war. Vielmehr spricht – mangels anderweitiger Anhaltspunkte – die Anzahl der Patente, deren Nutzung die [A.] GmbH der Beklagten gewährte dafür, dass hierauf der Schwerpunkt des Austauschverhältnisses liegt und so auch die engeren Verbindungen zum österreichischen Recht bestehen. Unterstützt wird dies indiziell durch die eigenen Ausführungen der Beklagten (Duplik vom 23.02.2015, S. 17, AS I 154), wonach aufgrund betrieblicher Entscheidungen sämtliche Tätigkeiten der Forschung und Entwicklung des Sektors Kompressoren von der Beklagten auf die [A.] GmbH übertragen worden seien. Dies habe zu einer Aufteilung der IT-Systeme geführt: Bei der Beklagten seien die Verwaltungssysteme im Rahmen des Enterprise Ressource Planung wie Logistik, Warenlager, Buchhaltung, Planung der Materialien und Werke, Business Intelligence verblieben, während bei der [A.] die Instandhaltung und Entwicklung des Produktes „Kompressor“ mit 3D-Zeichnungen, Entwürfen, Prototypen, Zulassungen, Zertifizierungen und Qualität verwaltet worden seien. Diese Aufteilung zeigt, dass der Beklagten im [A.-Konzern] die Verwertung von Patenten für den Produktionsprozess zugeschrieben wurde, der [A.] GmbH hingegen die Instandhaltung und Entwicklung der Technik. Auch wenn dies für die Rechtsinhaberschaft der einzelnen Patente unerheblich ist, zeigt diese Aufteilung, dass konzernintern die [A.] GmbH auch strukturell als diejenige auftreten sollte, die die Technik zur Verfügung stellt, die die Beklagte verwertet. Dies spricht dafür, dass auch aufgrund der betrieblichen Entscheidung dieser Aufteilung des Geschäftsbetriebs im Konzern, der Schwerpunkt der Lizenzgewährung nach Ansicht der beteiligten Unternehmen in Österreich liegen sollte. Keine durchschlagende Bedeutung kommt bei dieser Gesamtbetrachtung dem Umstand zu, dass es sich bei der Beklagten um die italienische Konzernmutter der österreichischen Tochter handelte. Zwar ist denkbar, dass die Mutter ein Interesse daran haben kann, dass sich der Vertrag nach den rechtlichen Regelungen ihres Sitzes richtet. Pauschal lässt sich dies aber nicht feststellen, da es auf die Vor- und Nachteile der jeweiligen Rechtsordnung ankommt. Indiziell spricht gegen ein erhebliches Interesse der Konzernmutter an der Anwendung italienischen Rechts, dass sie dessen Anwendung nach Art. 3 Rom I-VO nicht gewählt hat. Demgegenüber kann die [A.] GmbH gerade im Hinblick auf die von Beklagtenseite vorgetragene öffentliche Förderung der Forschung in Österreich daran gelegen sein, die Nutzungsvereinbarung österreichischem Recht zu unterstellen. Ein eindeutiges Indiz, aus dem entgegen der vorstehenden Ausführungen die Anwendbarkeit des italienischen Rechts entnommen werden könnte, lässt sich aus dieser kollisionsrechtlichen Interessenslage nicht herleiten. Auf die Frage, ob gegenüber dem Lizenzvertrag als bloße schuldrechtliche Verpflichtung zur Einräumung eines Nutzungsrechtes für die Erfüllung dieser Pflicht durch Verfügungsgeschäft, das eine Lizenz als Nutzungsrecht zum Gegenstand hat, das anwendbare Recht gesondert zu bestimmen ist oder ob Verpflichtung und Verfügung einheitlich nach dem Vertragsstatut zu beurteilen sind (dazu Wündisch/Bauer, GRUR Int 2010, 641, 644; McGuire in: Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 9. Aufl., § 15, Rn. 23), kann zumindest im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Denn hier kommt es zunächst darauf an, welcher Inhalt dem Verhalten der [A.] und der Beklagten als konkludente Erklärung beizumessen ist. Erst wenn der Erklärungsinhalt des Verpflichtungsgeschäfts überhaupt auf die Einräumung einer Lizenz gerichtet ist, könnte diese Unterscheidung an Bedeutung gewinnen. Wenn aber der Wille der Parteien nach dem Vertragsstatut schon im Verpflichtungsgeschäft, d.h. von vornherein nur auf eine schuldrechtliche Gestattung gerichtet war, kann der Wille der Parteien – gleich welcher Auffassung man folgt – regelmäßig nicht auf ein über das Verpflichtungsgeschäft hinausgehendes und von diesem nicht gedeckten Verfügungsgeschäft gerichtet sein. III. Der Beklagten stand für den hier dargelegten Produktionszeitraum der angegriffenen Ausführungsform im Jahr 2013 zudem ein Nutzungsrecht an den Patenten der Klägerin aus dem Vergleichsvertrag auf der Grundlage des Angebots vom 19.04.2013 (Anl. B 1) zu. 1. Auf die Frage, ob der Vergleichsvertrag nach dem Angebot vom 19.04.2013 zustande gekommen ist, ist österreichisches Recht anwendbar. Für das Zustandekommen und die Wirksamkeit eines Vertrages oder einer seiner Bestimmungen gilt über Art. 10 Abs. 1 Rom I-VO das Recht, das anzuwenden wäre, wenn der Vertrag oder die Bestimmung wirksam wäre. Für den hier interessierenden Vergleichsvertrag – sein Zustandekommen an dieser Stelle unterstellt – lässt sich das anwendbare Recht nicht nach dem Katalog des Art. 4 Abs. 1 Rom I-VO bestimmen, da sich der Vertrag keinem der dort aufgeführten Vertragstypen zuordnen lässt. Auch eine Bestimmung nach Art. 4 Abs. 2 Rom I-VO scheidet aus, da sich dem Vertrag keine charakteristische Leistung entnehmen lässt; zumal der Vergleich sowohl einen Verzicht als auch die (wechselseitige) Einräumung von Nutzungsrechten an den Patenten umfasst. Bei einem Vergleichsvertrag – wie hier – bestimmt sich daher das anwendbare Recht regelmäßig nach Art. 4 Abs. 4 Rom I-VO (BeckOGK/Köhler, Stand: 01.06.2022, Rom I-VO Art. 4, Rn. 229; Ferrari IntVertragsR/Ferrari, 3. Aufl.; VO (EG) 593/2008 Art. 4 Rn. 172). Bei der Bestimmung, zu welchem Recht eines Staates der Vertrag danach die engste Verbindung aufweist, ist zu berücksichtigen, dass der Vergleich grundsätzlich an das Statut der verglichenen Forderung anknüpft (BGH, Beschluss vom 08. März 2005 – VIII ZB 55/04, Rn. 9; OLG Köln, Urteil vom 21. November 2012 – I-16 U 126/11, Rn. 68). Da für alle Teile des Vergleichs bei gedanklich isolierter Betrachtung nach dem Angebot vom 19.04.2013 im Ergebnis österreichisches Recht anwendbar wäre, bestehen die engsten Verbindungen des Vergleichs zur österreichischen Rechtsordnung, so dass auf den Vergleich und die Frage seines Zustandekommens insgesamt österreichisches Recht nach Art. 4 Abs. 4 Rom I-VO Anwendung findet. Im vorliegenden Fall betrifft der Vergleich unterschiedliche Regelungsgegenstände. Zum einen verpflichtet sich die [A.] GmbH die saldierte Konzernforderung über rund 13 Mio. € gegenüber der Beklagten nicht geltend zu machen. Zum anderen sollen wechselseitig Nutzungsrechte an den Patenten für die Laufzeit von drei Jahren eingeräumt werden. Für gemischte Verträge ist eine Abtrennbarkeit oder Abspaltung einzelner Vertragsteile nicht zulässig, sondern es ist das nach Art. 4 Rom I-VO ermittelte Recht für den ganzen Vertrag anzuwenden (Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 8. Aufl., 2. Teil, Rn. 2.240). a) Für die (isolierte) Verpflichtung der [A.] GmbH, die Konzernforderung über 13 Mio. € nicht gegenüber der Beklagten geltend zu machen, wäre österreichisches Recht anwendbar. Es kann dahingestellt bleiben, ob in der Formulierung „geltend machen“ ein Erlass- bzw. Verzichtsvertrag oder aber lediglich ein pactum de non petendo gesehen wird. Art. 12 Abs. 1 lit. d Rom I-VO erklärt das für einen Vertrag anzuwendende Recht auch für maßgebend für die verschiedenen Arten des Erlöschens der Verpflichtungen, was auch das Erlöschen durch Verzicht, Erlass oder Vergleich umfasst (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2002 – XI ZR 136/01, Rn. 24). Nichts Anderes kann dann aber gelten, wenn sich eine Vertragspartei als Minus zum Verzicht bzw. Erlass lediglich dazu verpflichtet, die Forderung nicht geltend zu machen, was die Forderung zwar nicht zum Erlöschen bringt, sie jedoch mit einer dauerhaften Einrede behaftet. Gegenstand der Forderung, die nach dem Vergleich nicht geltend gemacht werden sollte, ist eine nicht näher spezifizierte „Konzernforderung“. Hierbei handelt es sich – insoweit nach den Erörterungen in der Senatsverhandlung am 14.09.2022 unwidersprochen geblieben – um eine Forderung aus einem Darlehensvertrag. Bei einem Darlehensvertrag – ohne Verbraucherbeteiligung nach Art. 6 Rom I-VO – stellt die Zurverfügungstellung des Geldbetrages durch den Darlehensgeber die charakteristische Leistung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Rom I-VO dar, so dass auf den Darlehensvertrag das Recht am Sitz des Darlehensgebers anwendbar ist (OLG München, Urteil vom 09.01.1996 – 25 U 4605/94, Rn. 5; OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.10.1997 – 12 U 180/96, Rn. 18; Staudinger/Magnus, 2016. Art 4 Rom I-VO, Rn. 283; Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 8. Aufl., 2. Teil, Rn. 6.441). Nachdem nach dem Vergleichstext die [A.] GmbH auf die Geltendmachung der „Konzernforderung“ als Darlehensforderung verzichten soll, steht ihr die Rückzahlungsforderung als Darlehensgeberin zu, so dass ihr Sitz in Österreich für das anwendbare Recht maßgeblich ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich dieses Ergebnis in gleicher Weise bereits aus einer entsprechend weiten Auslegung des Dienstleistungsbegriffs nach Art. 4 Abs. 1 lit. b Rom I-VO herleiten lässt. b) Hinsichtlich der wechselseitigen Gewährung von Nutzungsrechten an den Patenten kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen Bezug genommen werden, die im Rahmen der Bestimmung des anwendbaren Rechts für das konkludente Vertragsverhältnis zwischen der [A.] GmbH und der Beklagten gemacht wurden. Auch hinsichtlich dieses Teils wäre österreichisches Recht anwendbar. 2. Nach dem damit anwendbaren österreichischen Recht gilt: a) Der Vergleich ist auf der Grundlage des Antrags vom 19.04.2013 wirksam zustande gekommen, wodurch der Beklagten eine dreijährige Lizenz (auch) an dem Klagepatent erteilt wurde. Hinsichtlich der allgemeinen Anforderungen an einen Vertragsschluss nach österreichischem Recht (§§ 861 ff. ABGB) wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zum Vorliegen eines konkludenten Lizenzvertrages Bezug genommen. Dass der Insolvenzverwalter den damaligen Bevollmächtigten der Beklagten mit Schreiben vom 19.04.2013 den Abschluss eines Vergleiches mit dem Inhalt angetragen hat, wie er bereits Gegenstand der Gläubigerausschusssitzung vom 18.04.2013 war, ist unstreitig und in der rechtlichen Bewertung als Versprechen bzw. Antrag nach §§ 861, 862 ABGB nicht zweifelhaft. Dieser Antrag erhielt nicht nur eine schuldrechtliche Gestattung zur wechselseitigen Nutzung der Patente, sondern die Vereinbarung eines Kreuzlizenzvertrages. Dies geht zum einen schon aus dem Wortlaut hervor („Sublizenzen“), zum anderen ergibt sich hier – anders als bei dem vorstehend erörterten konkludenten Vertrag – eindeutig, dass die Parteien dem Nutzungsrecht im Hinblick auf die Entflechtung der Unternehmen gerade die Schutzwirkungen einer Lizenz zukommen lassen wollten. Diesen Antrag hat die Beklagte bereits durch die Rücknahme des Sanierungsplanantrages, jedenfalls aber durch die Erklärung von Herrn [C.] vom 24.07.2013 (Anl. B 16) angenommen im Sinne des § 861 ABGB. (1) Eine ausdrückliche Erklärung nach § 863 Abs. 1 ABGB durch Worte und allgemein angenommene Zeichen hat die Beklagte bzw. ihre Vertreter nicht abgegeben. Allerdings wurde – binnen der im Schreiben gesetzten Frist bis spätestens 22.04.2013 – durch die Bevollmächtigten der [A.] und der Beklagten der Sanierungsplanantrag zurückgenommen. Durch diese Handlung besteht mit Überlegung aller Umstände nach § 863 Abs. 1 ABGB kein vernünftiger Grund, daran zu zweifeln, dass die Beklagte stillschweigend die Annahme des Antrags erklärt hat. Das Gericht verkennt auch hier die Besonderheit des österreichischen Rechts nicht, dass der Maßstab an die Annahme konkludenter Erklärungen strenger ist als jener nach deutschem Recht. Gleichwohl besteht kein vernünftiger Grund daran zu zweifeln, dass mit der Rücknahme des Sanierungsplanantrages eine Annahme erklärt wurde. Maßgeblich ist der objektive Erklärungswert einer Willensäußerung (st. Rspr. des OGH, vgl. nur Entscheidung vom 10.04.1975 – 2 Ob 337/74), also weder allein der Wille des Erklärenden noch die subjektive Auslegung des Erklärungsempfängers (OGH Entscheidung vom 02.07.1975 – 1 Ob 85/75). Dabei ist nach österreichischem Recht bei rechtsgeschäftlichen Erklärungen stets der Empfängerhorizont entscheidend, wie also ein redlicher Erklärungsempfänger die rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Vertragspartners verstehen konnte (vgl. OGH, Beschluss vom 12.02.2003 – 7 Ob 231/02z). Gemessen an diesem Empfängerhorizont verbleibt kein Zweifel, dass mit der Zurücknahme des Sanierungsplanantrags die Annahme des Antrags erklärt werden sollte. Der Insolvenzverwalter der [A.] GmbH hat in seinem Schreiben vom 19.04.2013 ausdrücklich erklärt, dass der Vertrag beiderseits als angenommen gilt, „wenn seitens der [A.] GmbH bzw. deren Eigentümerin [A.] Compressors S.p.A., vertreten durch Dr. [G.] der Sanierungsplanantrag am 19.04.2013 (aller spätestens Montag, den 22.04.2013) zurückgezogen wird.“ Damit hat der Insolvenzverwalter den Bevollmächtigten der Beklagten klar beschrieben, wie er eine bestimmte Handlung – Rücknahme des Sanierungsplanantrages – rechtlich zu bewerten gedenkt. Nachdem danach der Sanierungsplanantrag zurückgenommen wurde, ergab sich für einen redlichen Empfänger in der Position des Insolvenzverwalters hieraus schlüssig und ohne Zweifel, dass sein Antrag angenommen wurde. Sollte der Insolvenzverwalter – wie die Klägerseite nahelegt – keine Kenntnis von der Rücknahme des Sanierungsplanantrages erhalten haben, da diese nur gegenüber dem Landesgericht [...] erklärt wurde, ist dies im vorliegenden Fall für das Zustandekommen des Vertrages unschädlich. Wie § 864 Abs. 1 ABGB zeigt, kommt ein Vertrag nach österreichischem Recht auch dann zustande, wenn eine ausdrückliche Erklärung der Annahme nach der Natur des Geschäfts oder der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist und dem Antrag innerhalb der hierfür bestimmten oder den Umständen angemessenen Frist tatsächlich entsprochen worden ist. Unter Berücksichtigung der eigenen Maßgabe, die der Insolvenzverwalter in seinen Antrag vom 19.04.2013 aufgenommen hat, hat die Beklagte über ihren Bevollmächtigten dem Antrag fristgemäß entsprochen. Eine darüber hinausgehende Erklärung der Annahme unmittelbar gegenüber dem Kläger war nach § 864 Abs. 1 ABGB nicht für das Zustandekommen des Vertrages erforderlich. Auch einer klarstellenden Ergänzung – wie die Klägerseite meint – bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht. Insbesondere war diese nicht erforderlich im Hinblick auf die Doppelfunktion, die sowohl die […] Rechtsanwalts GmbH als auch Herr Dr. [G.] inne hatten. Zwar trifft es zu, dass Herr Dr. [G.] sowohl Geschäftsführer der [A.] GmbH als auch der Beklagten war, sodass er für jede juristische Person gesondert handeln konnte. Entsprechendes gilt für die Kanzlei [...] Rechtsanwalts GmbH, die sowohl für die [A.] GmbH handelte als auch für die Beklagte (bis die [...] Rae OEG deren Vertretung ab dem 29.07.2013 übernahm, vgl. das Schreiben vom 30.07.2013, Anl. K 50). Dessen war sich der Insolvenzverwalter, der für die [A.] GmbH handelte, jedoch selbst bewusst. Die Vertretungsverhältnisse der ihm zur Verwaltung unterstellten [A.] GmbH waren ihm ebenso bekannt, wie jene der [A.] S.p.A wie sich aus der vorgelegten Korrespondenz ergibt; zumal er sich mit seinem Antrag vom 19.04.2013 auf Abschluss eines Vergleiches mit der Beklagten an die […] Rechtsanwalts GmbH wandte. Er selbst führte daher auch aus, dass der Vergleich dadurch als angenommen gilt, „wenn seitens der [A.] GmbH bzw. deren Eigentümerin [A.] S.p.A., vertreten durch Dr. [G.] der Sanierungsplanantrag am 19.04.2013 (aller spätestens Montag, den 22.04.2013) zurückgezogen wird.“ Er stellte also selbst die Rücknahme durch die [A.] GmbH der Rücknahme durch die [A.] S.p.A. gleich („bzw.“), so dass aus der dann erfolgten Rücknahme – ausdrücklich für die [A.] GmbH – für einen Empfänger in seiner Position von vornherein kein Zweifel über die Zuordnung der Erklärung entstehen kann, die einer Klarstellung bedürfte. Selbst wenn die Rücknahme nicht gleichzeitig eine Erklärung der Beklagten enthalten sollte, wäre über § 864 Abs. 1 ABGB dem Antrag – wie vom Insolvenzverwalter selbst beschrieben – entsprochen worden. Soweit die Beklagte in erster Instanz bestritten hat, dass die Beklagte wirksam von der Kanzlei […] Rechtsanwalts GmbH vertreten worden sei, fehlt es an jeglichem Tatsachenvortrag hierfür. Die vorgelegte Kommunikation zwischen der Kanzlei und dem Geschäftsführer der Beklagten Dr. [G.] in Bezug auf den Vergleichsschluss (Anlagen B 11 und B 12) zeigt, dass die Kanzlei nicht nur mit der Vertretung der [A.] GmbH, sondern auch der Beklagten beauftragt war. Denkbar wäre allenfalls, dass die Beklagte eine solche Erklärung gar nicht abgeben wollte bzw. durch die Rücknahme des Sanierungsantrages durch die [A.] GmbH keinen Vertrag zustande kommen lassen wollte, sondern die Rücknahme unabhängig vom Schreiben vom 19.04.2013 erfolgte. Hiergegen spricht indessen schon das Schreiben sowie die E-Mail von Herrn [...] an Herrn Dr. [G.] vom 19.04.2013, aus denen sich ergibt, dass unter Bezugnahme auf das Angebot vom 19.04.2013 um Bestätigung gebeten wird, den Vergleich annehmen und (als Annahme, worauf ausdrücklich hingewiesen wird) den Sanierungsplanantrag zurücknehmen zu dürfen. Davon unabhängig würde ein etwaiger Irrtum über die Folgen der Rücknahme des Sanierungsplanantrages allenfalls dazu führen, dass dies (Anfechtungs-)Rechte auf Seiten der Beklagten und nicht der Klägerin eröffnen würde, nicht aber dem Zustandekommen des Vergleichsvertrages aus Sicht eines redlichen Empfängers entgegenstehen könnte. Unschlüssig ist der Einwand der Klägerin, wonach die Beklagte die Annahme nicht mehr habe erklären können, da bereits das Verfahren nach dem Dekret 270/1999 beantragt gewesen sei. Zwar kann nach Artikel 8 Abs. 1 lit. f des Dekrets 270/1999 in der Entscheidung über die Insolvenz oder nach Artikel 19 des Dekrets 270/1999 auch nachträglich bis zu einer Entscheidung über das außerordentliche Verwaltungsverfahren nach Artikel 30 des Dekrets 270/1999 die Geschäftsführung einem Sonderverwalter übertragen werden, sie kann jedoch auch dem Unternehmer überlassen bleiben. Allein aus dem Umstand, dass die Antragstellung vor dem 19.04.2013 erfolgte, kann also nicht gefolgert werden, dass zu diesem Zeitpunkt der Beklagten schon die Befugnis Willenserklärungen abzugeben entzogen wurde. Im Gegenteil ergibt sich aus einem Umkehrschluss zu Art. 8 des Dekrets 270/1999, dass bis zu einer Bestellung des Sonderverwalters die Geschäftsführung beim Unternehmer verbleibt. Der Sonderverwalter wurde jedoch erst am 28.06.2013 bestellt. (2) Selbst wenn man davon ausginge, dass der Rücknahme des Sanierungsplanantrages kein die Annahme des Antrages rechtfertigender Erklärungswert beizumessen wäre, hätte der Sonderverwalter [C.] für die Beklagte mit der E-Mail vom 24.07.2013 (Anl. B16) die Annahme erklärt. Darin heißt es, dass er den Vergleichstext in den nächsten zwei Tagen “without any further request or amendment” dem Gericht zuleiten werde. Darin bringt Herr [C.] für einen redlichen Empfänger seine Zustimmung zu dem Vergleichsinhalt vom 19.04.2013 zum Ausdruck und stellt dies lediglich unter den Vorbehalt, dass er – entgegen der hier vertretenen Auffassung – der “authorization” des zuständigen Gerichtes benötige. Es verbleibt für einen objektiven Empfänger kein vernünftiger Zweifel, dass Herr [C.] mit dieser E-Mail erklärt, mit dem Vergleich einverstanden zu sein; zumal er ihn sonst nicht dem Gericht zur “authorization” vorlegen würde. Den Begriff “authorization” verwendet Herr [C.] dabei nicht in dem Sinne, dass es nach der “authorization” noch einer weiteren Erklärung seinerseits bedürfe. Dies ergibt sich schon aus dem Inhalt der E-Mail vom 24.07.2013 nicht, wird aber zudem widerlegt durch die Erklärung vom 31.07.2013 (Anl. B 17). In dieser erklärt Herr [C.], dass das Gericht die “authorization” für den Vergleich vom 19.04.2013 erteilt habe, “which is effective now”. Herr [C.] knüpft danach die Wirksamkeit des Vergleiches allein an die “authorization“ und nicht an eine nochmalige gesonderte Erklärung durch ihn. Hinsichtlich dieser Erklärung steht außer Frage, dass Herr [C.] die Beklagte vertreten hat und angesichts der Antwort des Insolvenzverwalters der [A.] GmbH mit Schreiben vom 26.07.2013, in der ausdrücklich auf die E-Mail vom 24.07.2013 Bezug genommen wird (Anl. K 23) auch, dass ihm diese Erklärung zugegangen ist. b) Die aufschiebende Bedingung, wonach der Vergleich durch das für die die Beklagte zuständige Insolvenzgericht genehmigt werden muss, ist entweder im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung weggefallen, jedenfalls aber eingetreten. Welche Befugnisse dem Schuldner und dem Verwalter zukommen, richtet sich gem. Art. 7 Abs. 2 Satz 2 lit. c EuInsVO nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung (lex fori concursus). Ob der Vergleichsvertrag nach dem Angebot vom 19.04.2013 der insolvenzrechtlichen Genehmigung bedurfte, bestimmt sich demnach auf der Grundlage der italienischen Rechtsordnung, da sich auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten gem. Art. 7 Abs. 1 EuInsVO i.V.m. Art. 3 EuInsVO nach italienischem Recht richtete. Eine Genehmigung des italienischen Gerichtes war – entgegen der Annahme der Vertragsparteien – nicht erforderlich, so dass die Wirksamkeit des Vertrages unter Wegfall der Bedingung unmittelbar eingetreten ist (1.). Selbst wenn man eine Genehmigung als erforderlich erachten würde, war diese erteilt worden (2.). (1) Wie der Sachverständige für das italienische Recht erläutert hat, war – entgegen der Annahme in dem Vergleich – eine Genehmigung des Vergleichs von vornherein nicht erforderlich. Eine Genehmigung des Insolvenzgerichtes wäre nur dann nach Art. 161 Abs. 7 Legge Fallimentare erforderlich, wenn es sich um eine dringende außerordentliche Verwaltungsmaßnahme («urgenti di straordinaria Amministrazione») gehandelt hätte. Bei ordentlichen Verwaltungsmaßnahmen («ordinaria amminstrazione») ist hingegen keine Genehmigung erforderlich. Die Abgrenzung, so der Sachverständige, zwischen ordentlicher und außerordentlicher Verwaltung richtet sich nach dem Zweck der Genehmigung, die dem Schutz der Gläubiger dient. Eine außerordentliche Verwaltung liegt nach der zitierten Rechtsprechung des Kassationsgerichts (Entscheidungen vom 20.10.2005, Nr. 20291 und vom 25.06.2002, Nr. 9262) vor, wenn die Handlung geeignet ist, eine negative Auswirkung auf das Vermögen des Schuldners, unter Beeinträchtigung des Bestandes oder unter Gefährdung der Fähigkeit die Gläubigerrechte zu erfüllen, weil sie ihn mit Beschränkungen und Lasten belastet. Eine ordentliche Verwaltung ist hingegen jede Handlung, die das Beibehalten oder die Verbesserung des Vermögens betrifft und die Handlungen der gemeinschaftlichen Führung des Unternehmens, die streng den Zwecken und den Größen des Vermögens getreu sind und diejenigen, die – obwohl sie hohe Kosten mit sich bringen – sie verbessern oder nur noch beibehalten. Gemessen hieran stellt der Abschluss des Vergleichs nach dem Angebot vom 19.04.2013 eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung dar. Mit der Verpflichtung der [A.] GmbH, eine Konzernforderung gegenüber der Beklagten nicht geltend zu machen, geht ausschließlich ein wirtschaftlicher Vorteil für die Beklagte einher, der Gläubigerinteressen nicht negativ berühren kann. Entsprechendes gilt für die Fortsetzung der Nutzung der Patente. Gerade weil die bisherige Nutzung der Patente allein auf einer schuldrechtlichen Gestattung basierte, stellt die Einräumung eines Nutzungsrechtes für weitere drei Jahre mindestens ein im Vergleich zur bisherigen Vermögenslage neutrales Geschäft dar, da es die bisherige Lage lediglich auf gesicherter Grundlage fortführt. Angesichts der unbestrittenen Bedeutung der Patente für die Herstellung der streitgegenständlichen Kompressoren durch die Beklagte dürfte es sich sogar im Hinblick auf die Gläubigerinteressen als vorteilhaft darstellen, wenn die Nutzung der Patente – wenn auch nur für einen Zeitraum von drei Jahren – gesichert wäre. Nach diesen Erwägungen schließt sich der Senat der Bewertung des Sachverständigen für das italienische Recht an, wonach eine Genehmigung des Vergleichs durch das Insolvenzgericht nicht erforderlich war. Dem steht nicht die Einschätzung des Sonderverwalters [C.] entgegen, der das Insolvenzgericht um eine Genehmigung des Vergleichsdokumentes ersucht hat. Zum einen ist entscheidend für die Genehmigungsbedürftigkeit die materielle Rechtslage und nicht die Einschätzung des Sonderverwalters. Zum anderen mag es aus Gründen der Vorsicht für einen Verwalter durchaus sinnvoll sein, auch dann um eine Genehmigung des Insolvenzgerichts einzukommen, wenn diese rechtlich nicht zwingend erforderlich ist. War die Genehmigung von vornherein nicht erforderlich, so ist eine Annahme, die dem Vergleichsvertrag zugrunde lag, weggefallen. Nach § 914 ABGB ist bei der Auslegung von Verträgen nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Maßgeblich ist hierbei der hypothetische Parteiwille, der sich aus deren Interessenlage ableiten lässt, sowie die Übung des redlichen Verkehrs, der Grundsatz von Treu und Glauben sowie die Verkehrsauffassung. Unter diesen Aspekten besteht keine feste Rangfolge, sondern unter Berücksichtigung aller Möglichkeiten ist die Lücke so zu schließen, wie es der Gesamtregelung des Vertrages gemessen an der Parteienabsicht am besten entspricht (vgl. OGH, Entscheidung vom 24.10.1990 – 9 ObA 172/90). Nach diesen Grundsätzen verbleibt kein Zweifel daran, dass die Parteien die sofortige Wirksamkeit des Vergleiches vereinbart hätten, wenn sie gewusst hätten, dass der Vergleich keiner Genehmigung durch das italienische Insolvenzgericht bedurft hätte. Denn die Bedingung diente lediglich zur Absicherung des Umstandes, dass das Insolvenzgericht diese Vereinbarung untersagt bzw. nicht genehmigt hätte. Dann sollte der Vergleich nie wirksam geworden sein. Besteht diese Gefahr indessen nicht, weil eine Genehmigung nicht erforderlich war, entspricht die sofortige Wirksamkeit dem gemeinsamen Parteiinteresse. (2) Selbst wenn man eine Genehmigung entgegen der vorstehenden Ausführungen für erforderlich halten würde, wurde sie erteilt und die Bedingung, von der die Wirksamkeit des Vertrages abhing, war eingetreten. Insbesondere wurde die Genehmigung dabei entgegen der Ansicht der Klägerseite „rechtzeitig“ erteilt. (2.1) Am 30.07.2013 genehmigte der Konkursrichter [...] antragsgemäß das Vergleichsangebot vom 19.04.2013 (Anlagen B 8 [italienisches Original] und K 24 [deutsche Übersetzung]). Seinem Vermerk von jenem Tage lässt sich insoweit – entgegen der Ansicht der Klägerseite – auch ein eindeutiger Erklärungsinhalt über eine Genehmigung des Vergleiches beimessen. Denn dem Antrag auf Genehmigung des Vergleichsdokumentes folgt die Bestätigung einer bereits erteilten Ermächtigung, womit nur jene vom 26.07.2013 gemeint sein kann. Dort aber heißt es ausdrücklich, dass eine „Genehmigung“ erteilt wird. Abweichend von der Genehmigung vom 26.07.2013 soll hiervon jedoch eine dreijähre Laufzeit umfasst sein. Hieraus geht eindeutig hervor, dass der Richter am 30.07.2013 in Kenntnis des Angebots vom 19.04.2013 sowie des nachfolgenden Diskussionsverlaufs zwischen Herrn [C.] und Herrn [B.] den Abschluss des vorgelegten Vergleichs genehmigte. Dass dem Richter bekannt war, dass Herr [B.] die Vereinbarung “with immediate effect” kündigte, ist für seinen Erklärungswillen unerheblich. Denn die materiell-rechtliche Frage, ob die Kündigung wirksam war, war für die insolvenzrechtliche Genehmigung der Vereinbarung, die sich v.a. nach den Gläubigerinteressen auszurichten hatte, unerheblich. Entsprechend gelangen sowohl der Sachverständige für das italienische Recht (Gutachten, S. 20), aber auch der von Klägerseite hinzugezogene Rechtsanwalt […] (Anl. K25) zu dem Ergebnis, dass jedenfalls am 30.07.2013 eine Genehmigung vom Konkursrichter in [...] erteilt wurde. Soweit die Klägerseite rügt, dass nur ein einzelner Konkursrichter, nicht aber ein Kollegium (Richtersenat) entschieden hat, steht dem die Aussage des Sachverständigen entgegen, wonach die Genehmigung durch den Richter wirksam erteilt wurde. Im Übrigen kann dies wegen der Genehmigungsfreiheit des Vergleiches ohnehin dahinstehen. (2.2) Die Genehmigung erfolgte „rechtzeitig“. Eine Frist für die Genehmigung des Vergleichs war in dem Vergleichsangebot vom 19.04.2013 nicht enthalten. Die Fristsetzung mit Schreiben des Insolvenzverwalters vom 22.07.2013 ist für den Bedingungseintritt irrelevant. Zum einen wurde der Beklagten schon keine Frist für die Beibringung der Genehmigung des italienischen Gerichtes gesetzt. Vielmehr setzte der Insolvenzverwalter eine Frist, die Anforderungen an das IT-System zu erfüllen und einer Trennung zuzustimmen. Die Trennung, die unter Verweis auf das Kartellrecht angesprochen wird, bezieht sich unter Berücksichtigung der vorangegangenen Korrespondenz ersichtlich auf die Trennung der IT-Systeme. Die fehlende Zustimmung des Gerichtes wird davon unabhängig als Grund angeführt, weshalb der Insolvenzverwalter davon ausgeht, dass die Vereinbarung (ohnehin) obsolet sei. Zum anderen könnte der Insolvenzverwalter nicht nachträglich einseitig eine Frist für einen Bedingungseintritt setzen, die nicht von vornherein vereinbart war. Anders könnte es allenfalls sein, wenn die Beklagte die Mitwirkung am Bedingungseintritt verweigert hätte. In diesem Fall könnte eine ergänzende Vertragsauslegung vorgenommen werden, die zur Fiktion des Bedingungseintritts führen könnte, da die Fiktion des § 162 Abs. 1 des deutschen BGB für den österreichischen Rechtsbereich übernommen wurde (OGH, Entscheidung vom 19.12.1990 – 1 Ob 689/90). Es ist nach der vorgelegten Korrespondenz schon nicht ersichtlich, dass die Beklagte ihre Mitwirkung an dem Bedingungseintritt verweigert hätte: Die außerordentliche Verwaltung der Beklagten im Insolvenzfall («amministrazione straordinaria») wurde am 28.06.2013 (Anl. K 17) angeordnet. Zwischen dem Sonderverwalter [C.] und dem Insolvenzverwalter der [A.] GmbH wurde danach zu vielen Themen kommuniziert, wobei am 16.07.2013 gar ein Treffen auch hinsichtlich der Nutzung der Patente stattfand. Jedenfalls zum 22.07.2013 (nicht eine Woche nach dem Treffen) kann keine treuwidrige Verweigerung an der Mitwirkung zur Beibringung der Genehmigung gesehen werden. Im Gegenteil hat der Sonderverwalter noch am 24.07.2013 geantwortet, dass er den Antrag gestellt habe und die Genehmigung des Gerichts wohl nicht bis zum 27.07.2013 vorliegen werde. Dass das Gericht hierauf – entgegen dem Antrag – den Vergleich zunächst nicht mit der beschränkten Laufzeit der Nutzungsrechte genehmigt haben mag, kann nicht als verweigerte Mitwirkung der Beklagten angesehen werden. Stattdessen hat der Sonderverwalter in dieser kurzen Zeit erneut den Antrag zur Genehmigung vorgebracht und so auf die dann am 30.07.2013 erteilte Genehmigung hingewirkt. Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt sein, ob der Insolvenzverwalter selbst bei einer verweigerten Mitwirkung sich überhaupt von der Vereinbarung hätte lösen können. Denn bis zu einer Genehmigung – unterstellt diese war erforderlich – war der Vertrag ohnehin schwebend unwirksam und eine Fiktion des Bedingungseintritts würde gerade zur Wirksamkeit des Vergleichsvertrages, nicht aber zu dessen Beendigung führen. c) Der Genehmigung des Vergleichs durch das Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung nach Art. 42 des Dekrets 270/1999 bedurfte es nicht. Zwar sieht Art. 42 dieses Dekrets vor, dass es einer Genehmigung des Ministeriums bedarf, wenn es sich um eine Transaktion handelt, deren Wert über 400 Millionen Lire (d.h. 206.820,76 €) liegt. Diese Genehmigungspflicht besteht allerdings nur für (neue) Transaktionen im Rahmen des außerordentlichen Verwaltungsverfahrens («amministratzione straordinaria»). Der Vergleichsvertrag war jedoch schon zuvor wirksam geschlossen worden. Die Anordnung des außerordentlichen Verwaltungsverfahrens wurde gem. Art. 30 und 32 des Dekrets erst am 27.08.2013 (siehe Anlage B 19) angeordnet und damit nach dem Vertragsschluss im April 2013 und auch nach der Genehmigung durch das Gericht in [...] am 30.07.2013, selbst wenn man diese als erforderlich erachten würde. d) Der Vergleichsvertrag, der die Lizenzvereinbarung umfasste, wurde nicht durch Kündigung beendet. Der Insolvenzverwalter der [A.] GmbH konnte seinen Antrag auf Abschluss eines Vergleichsvertrages vom 19.04.2013 nicht mehr einseitig „zurückziehen“. Der Vertrag war bereits durch die Rücknahme des Sanierungsplanantrages zustande gekommen. Unterstellt es hätte einer Genehmigung durch das italienische Gericht bedurft, war der Vertrag bis zum 30.07.2013 allenfalls schwebend unwirksam, was den Vertragsschluss als solchen aber unberührt lässt. Stattdessen galten für die Beendigung des Vergleichsvertrages, der Nutzungsrechte an den Patenten einräumte, die Regeln, die auch die Sachverständige für die Beendigung eines konkludenten Nutzungsvertrages – ausdrücklich sei es in der Form eines Lizenzvertrages, sei es in der Form eines schuldrechtlichen Gestattungsvertrages – für das österreichische Recht dargestellt hat. Wird eine derartige Nutzung im Rahmen eines Vergleichsvertrages vereinbart, kann hierfür nichts Anderes gelten. Danach ist ein derartiger Nutzungsvertrag an Patenten als Bestandsvertrag im Sinne von § 1090 ABGB anzusehen. Eine Beendigung kommt danach bei in Vollzug gesetzten Verträgen nur durch einvernehmliche Auflösung oder durch einseitige Kündigung ex nunc in Betracht (vgl. OGH, Entscheidung vom 28.01.1986 – 4 Ob 141/84). Eine einvernehmliche Vertragsaufhebung ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Es verbleibt nur die Möglichkeit einer Kündigung des Vertrages. Als Kündigungserklärung in Bezug auf die mit Vergleich vereinbarte Lizenzvereinbarung für die Patente ist die Erklärung des Insolvenzverwalters im Schreiben vom 26.07.2013 (Anl. K23) anzusehen, wonach er die Vereinbarung “with immediate effect” kündige. Ein Recht zur ordentlichen Kündigung hatten die Vertragsparteien im Vergleich aber nicht vereinbart. Auch steht hierfür keine dispositive gesetzliche Regelung zur Verfügung. Für Nutzungsrechte an Patenten können die Kündigungsfristen der Miete bzw. Rechtspacht jedoch nicht herangezogen werden, da sie weder der beschränkten Laufzeit von Patenten noch dem Amortisationsinteresse eines Lizenznehmers ausreichend Rechnung tragen. Die Vereinbarung über die Nutzung der Patente durch den Vergleichsvertrag konnte nur durch außerordentliche Kündigung beendet werden. Dem außerordentlichen Kündigungsrecht liegt die Erwägung zugrunde, dass auf Dauer angelegte Rechtsverhältnisse in besonderem Maß dem Einfluss von Veränderungen unterliegen, weil auch sorgfältigste Parteien nicht für alle künftigen Entwicklungen vertragliche Vorsorge treffen können. Sie ist als im Kern unverzichtbares Element eines Dauerschuldverhältnisses stets möglich (OGH, Entscheidung vom 26.09.2014 – 5 Ob 4/14w). Das Recht zur außerordentlichen Kündigung ist sowohl für schuldrechtliche Gestattungsverträge (vgl. OGH, Entscheidung vom 10.07.2007 – 17 Ob11/07b) als auch für Lizenzverträge anerkannt (OGH, Entscheidung vom 31.03.1966 – 4 Ob 310/66 u.a.). Voraussetzung ist, dass ein wichtiger Grund vorliegt und dieser rechtzeitig durch Erklärung geltend gemacht wird. Ein solch wichtiger Grund liegt vor, wenn ein Festhalten am Vertrag unzumutbar geworden ist (OGH, Entscheidung vom 21.09.1993 – 4 Ob 98/93). Gerade im geschäftlichen Verkehr sind strenge Anforderungen an eine außerordentliche Kündigung zu stellen und „schwerwiegende Gründe“ zu fordern (OGH, Entscheidung vom 28.08.2012 – 5 Ob 79/13y). Dabei genügt es nicht, wenn das Vertrauen in die Person des Vertragspartners ganz allgemein erschüttert ist, vielmehr muss dieser Vertrauensverlust tatsächlich – und schon aus Gründen der Logik – einen Bezug zum konkreten Dauerschuldverhältnis haben (OGH, Entscheidung vom 17.10.2003 – 1 Ob 238/03m). Dies ist nach einem objektiven Maßstab anhand der Interessenslage im konkreten Fall sowie nach Art und Maß der Störung zu beurteilen (OGH, Entscheidung vom 19.09.1972 – 8 Ob 185/72). Gemessen an diesen Anforderungen des österreichischen Rechts lag kein schwerwiegender Grund vor, auf den die außerordentliche Kündigung der im Vergleichsvertrag enthaltenen Lizenzvereinbarung über die Patente, insbesondere das Klagepatent gestützt werden könnte. (1) Soweit die Klägerin in der Replik vom 19.01.2015 eine vorangegangene unzulässige Patentnutzung als Kündigungsgrund anführt, ist dies schon unzutreffend, weil der Beklagten – wie ausgeführt – gegenüber der [A.] GmbH schuldrechtlich die Nutzung des Klagepatentes gestattet war. (2) Die Trennung der IT-Systeme zum 01.01.2014, auf die der Insolvenzverwalter in einer Klageerwiderung in einem Verfahren vor dem Landgericht [...] (Anl. B4, S. 14) Bezug nimmt, erfolgte nach der Kündigungserklärung vom 26.07.2013 und vermag diese nicht zu tragen. (3) Auch die von Klägerseite angeführten Probleme im Hinblick auf das IT-System stellen keinen schwerwiegenden Grund für eine außerordentliche Kündigung dar. Zutreffend weist die Klägerseite zunächst darauf hin, dass es im Antrag mit Schreiben vom 19.04.2013 heißt, dass sämtliche Beteiligte von der „problemlosen und kooperativen Lösung sämtlicher IT- und EDV-Fragen“ ausgehen. Dieser Erklärung lässt sich eine konkrete Handlungspflicht, die gar vollstreckt werden könnte, nicht entnehmen. Vielmehr lässt sich hierin allenfalls entnehmen, dass die Beteiligten sich zu einem „kooperativen Verhalten“ verpflichten. Ob dies überhaupt über den allgemeinen Grundsatz redlichen Verhaltens im Geschäftsverkehr nach Treu und Glauben hinausgeht, erscheint zweifelhaft. (3.1) Dieser Kooperationspflicht fehlt aber schon von vornherein der erforderliche Bezug zum konkreten Dauerschuldverhältnis, hier der wechselseitigen Einräumung von Lizenzen in dem abgeschlossenen Vergleich. Dabei ist es unerheblich, dass teilweise dieser Vergleich als „Globalvergleich“ bezeichnet wird. Denn angesichts der am Ende des Schreibens angesprochenen IT-Trennung und Werkzeugnutzung war allen Beteiligten bewusst, dass die Regelung nicht alle Themen abschließend erfasst, sondern für Teilbereiche erst noch Lösungen gefunden werden mussten. Ob ein unredliches Verhalten nach Abschluss eines Vergleichs, der alle offenen Themen einer endgültigen Lösung zuführt, eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen könnte, bedarf hier keiner Entscheidung. (3.2) Selbst wenn man dem Verhalten nach Abschluss des Vergleichs in Bezug auf die Trennung der IT-Systeme nicht von vornherein absprechen wollte, einen außerordentlichen Kündigungsgrund darzustellen, reichte es nicht aus, um einen hinreichend schweren Verstoß der Beklagten anzunehmen. Unabhängig von der technischen Durchführung der Trennung über ein neues System und ein entsprechendes Skript, musste für die Daten eine Zuordnung zum jeweiligen Unternehmen vorgenommen werden. Dabei erscheint es naheliegend – wie es auch die Bevollmächtigten der Beklagten in ihrem Schreiben vom 01.10.2013 (Anl. B22, S. 3) als „horizontale“ Daten ansprechen –, dass teilweise bei Daten, die in der Vergangenheit gemeinsam genutzt wurden, innerhalb eines Konzerns keine einseitige Zuordnung möglich ist. Dabei ist es denkbar, dass in der wechselseitigen Gestattung der Datennutzung eine konkludente Nutzungsvereinbarung mit ähnlichen Erwägungen wie bei der schuldrechtlichen Gestattung der Patentnutzung gesehen werden könnte. Dabei kann die angestrebte Trennung im Hinblick auf personenbezogene Daten datenschutzrechtliche Fragen (vgl. auch das Schreiben des Insolvenzverwalters vom 06.08.2013, Anl. K48) und im Hinblick auf andere Daten urheberrechtliche Fragen implizieren. Bei der Trennung der IT-Systeme im konkret vorliegenden Fall sprechen die österreichischen Bevollmächtigten der Beklagten derartige Probleme nachvollziehbar in ihrem Schreiben vom 01.10.2013 (Anl. B 22, S. 3) an. Angesichts dieser schwierigen Ausgangslage mag es unterschiedliche Auffassungen darüber gegeben haben, wer berechtigt war auf welche Daten zuzugreifen. Dies allein stellt – selbst wenn die Beklagte hier eine irrige Auffassung vertreten haben sollte – keinen Grund für die außerordentliche Kündigung der Lizenzvereinbarung dar. Das Kooperationsgebot vermochte die Beklagte nicht zu verpflichten, auf ihre Bewertung der Lage zu verzichten. Dies gilt entsprechend für den vermeintlich unberechtigten Datendownload vom 30.04.2013; zumal das Kündigungsschreiben vom 26.07.2013 hierauf nicht Bezug nimmt. (3.3) Darüber hinaus lässt sich auch der unstreitigen Korrespondenz nicht entnehmen, dass die Beklagte – ungeachtet ihrer etwaig falschen Auffassung, welche Daten ihr zustehen – derart untätig geblieben ist, dass der Verstoß gegen die Kooperationspflicht so schwer wiegt, dass sie zur außerordentlichen Kündigung der Lizenzvereinbarung berechtigt sein könnte. Aus dem vorgelegten E-Mail-Verlauf (Anl. B 23-B24; K 38-K44) ergibt sich jedenfalls ab dem 30.04.2013 eine wechselseitige, wenn auch nicht konfliktfreie Kommunikation, die zunächst am 03.06.2013 endete. Darin ist von einem Treffen Anfang Mai 2013 (Anl. K38) sowie – trotz bestehender Differenzen – von einem Besuch von Mitarbeitern der Beklagten bei der [A.] GmbH die Rede (Anl. K 41). Mit E-Mail vom 10.07.2013 (Anl. K 17) hat die Beklagte selbst mitgeteilt, dass ihr die Genehmigung für ein – offensichtlich im Vorfeld verabredetes – Vorgehen (“carve-out Oracle eBS” und “shutdown production system”) im Hinblick auf die zwischenzeitliche Einsetzung eines Insolvenzverwalters fehlen würde. Am 16.07.2013 fand ein Treffen zwischen dem Insolvenzverwalter der [A.] GmbH und dem Verwalter der Beklagten statt, bei dem auch die IT-Probleme angesprochen und die wechselseitigen Forderungen ausgetauscht wurden. Auf die Ablehnung der Forderungen durch den Insolvenzverwalter der [A.] GmbH reagierte der Verwalter der Beklagten mit der E-Mail vom 24.07.2013 (Anlage B 16), in dem er nochmals auf die IT-Aspekte aus ihrer Sicht einging. Hierauf reagierte der Insolvenzverwalter mit dem Kündigungsschreiben vom 26.07.2013. Aus diesem Verhalten der Beklagten bzw. ihres Insolvenzverwalters lässt sich eine Verweigerung der Mitwirkung an einer Lösung nicht ableiten. Auch hier gilt, dass die Beklagte aufgrund der Kooperationspflicht nicht angehalten war, auf ihren Standpunkt zu verzichten, wie auch der Insolvenzverwalter der [A.] GmbH nicht seine Position aufgegeben hat und insoweit auch von der Beklagten die Sperrung von Zugriffen auf Daten moniert wurde. Dass (allein) die Auffassung der Beklagten von vornherein so evident falsch war, dass ihr Verhalten als treuwidrig erachtet werden könnte, lässt sich dem dargelegten Sachverhalt nicht entnehmen. (4) Auch ein vermeintlich wettbewerbswidriges Verhalten der Beklagten durch den behaupteten Vertrieb unter den Herstellungskosten rechtfertigt nicht die außerordentliche Kündigung. Hier fehlt jeglicher Bezug zu dem abgeschlossenen Vergleich und insbesondere zu dem darin enthaltenen Kreuzlizenzvertrag, so dass ein solches Verhalten schon von vornherein keinen Kündigungsgrund für den Bestandsvertrag darstellen kann. Eine besondere Pflicht in Bezug auf das Verhalten findet sich – ungeachtet, ob sie überhaupt wirksam vereinbart werden könnte – nicht in dem Vergleichsvertrag. Es handelt sich um einen Sachverhalt, wie er bei beliebigen Wettbewerbern vorliegen kann. Aus einem solch unspezifischen wettbewerbsrechtlichen Sachverhalt können im vorliegenden Fall keine Kündigungsgründe für das konkrete Dauerschuldverhältnis abgeleitet werden. e) Die Vereinbarung auf der Grundlage des Angebots vom 19.04.2013 ist auch nicht nach Art. 101 Abs. 2 AEUV unwirksam. (1) Bei der Lizenzvereinbarung über die Patente handelte es sich zunächst um eine konzerninterne Vereinbarung zwischen der [A.] GmbH und der Beklagten, die dem Anwendungsbereich des Art. 101 AEUV von vornherein entzogen ist. Der Unternehmensbegriff des Art. 101 AEUG erfasst – wie Art. 1 Abs. 2 TT-GVO – das Unternehmen als wirtschaftliche Einheit und stellt nicht auf die einzelnen juristischen Personen ab (vgl. EuGH, Urteil vom 24.10.1996 – C-73/95 P, Rn. 50; Bechtold/Bosch/Brinker, 3. Aufl., VO 316/2014 Art. 1 Rn. 41). Für die Zeit nach dem Closing am 31.12.2013 war die Vereinbarung jedenfalls nach Art. 101 Abs. 3 AEUV i.V.m. Art. 2 TT-GVO vom Verbot freigestellt. Die Kernbeschränkungen des Art. 4 Abs. 1 TT-GVO sind auf die Vereinbarung zwischen der [A.] GmbH und der Beklagten nicht anwendbar. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vor dem Closing waren die [A.] GmbH und die Beklagte noch keine konkurrierenden Unternehmen im Sinne des Art. 4 Abs. 3 TT-GVO. Zwar ist die Norm ersichtlich darauf ausgelegt, dass zwei wirtschaftliche Unternehmen im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV schon bei Abschluss der Vereinbarung bestanden, die lediglich danach in Konkurrenz traten. Die Privilegierung des Art. 4 Abs. 3 TT-GVO gilt jedoch in gleicher Weise, wenn bei Abschluss der Vereinbarung nur ein wirtschaftliches Unternehmen existierte und – wie hier – erst später zwei Unternehmen entstanden, die unmittelbar konkurrierten. (2) Selbst wenn man dem im Hinblick auf die zwischenzeitliche von der Konzernmutter unabhängige Steuerung durch den Insolvenzverwalter oder für die Zeit nach dem Closing nicht folgen wollte, wäre die Vereinbarung gem. Art. 101 Abs. 3 AEUV vom Verbot freigestellt. Der Anwendungsbereich des Art. 101 Abs. 1 AEUV wäre zwar eröffnet. Die zwischen der [A.] GmbH und der Beklagten getroffene Lizenzvereinbarung ist aber nach Art. 101 Abs. 3 AEUV freigestellt vom Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV, was nach Art. 1 Abs. 2 VO (EG) 1/2003 unmittelbare Wirkung entfaltet, ohne dass es einer vorherigen Entscheidung der Kommission bedarf. Zwar trifft der Einwand der Klägerin zu, dass die wechselseitige Gewährung der Lizenzen nicht von der Freistellung nach Art. 2 TT-GVO erfasst werden. Denn die wechselseitige Beschränkung der Lizenzvereinbarung auf die jeweiligen Produktionsstandorte fällt unter die Kernbeschränkung nach Art. 4 Abs. 1 lit. b TT-GVO. Die Klägerin und die Beklagte stehen sich als konkurrierende Unternehmen gegenüber. Die Beschränkung der Lizenz auf die jeweiligen Produktionsstandorte hat mittelbar eine Beschränkung des Outputs nach Art. 4 Abs. 1 lit. b TT-GVO zur Folge, da Produktionskapazitäten an einem Standort in zeitlicher Kürze nicht erheblich ausgeweitet werden können. Entgegen der früheren Rechtslage nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 12 VO 240/96 sind Standortlizenzen nicht allgemein erlaubt, sondern als Output-Beschränkung einzuordnen (vgl. Leitlinien zur Anwendung von Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Technologietransfer-Vereinbarungen (TT-RL), Rz. 204). Eine Ausnahme nach Art. 4 Abs. 1 lit. b TT-GVO ist nicht gegeben. Es liegt keine nicht wechselseitige Vereinbarung nach Art. 1 Abs. 1 lit. e TT-GVO vor. Dies wäre zwar auch der Fall, wenn die gegenseitige Lizenzerteilung nicht konkurrierende Technologien beträfe. Hier betreffen aber die Patente gemeinsam einen bestimmten Typ Kompressor. Auch wurde nicht nur einer Partei eine Lizenz mit Output-Beschränkung erteilt, sondern beiden Seiten. Selbst wenn danach eine Kernbeschränkung vorliegt, ist damit nicht ausgeschlossen, dass in Einzelfällen eine Freistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV erreicht werden kann (vgl. TT-RL, Rz. 94). Im vorliegenden Fall bestehen derartige besondere Umstände, die trotz des Vorliegens einer Kernbeschränkung nach Art. 4 TT-GVO die zur Annahme einer Ausnahme nach Art. 101 Abs. 3 AEUV führen. Die Voraussetzungen des Art. 101 Abs. 3 AEUV liegen ausnahmsweise trotz des Tatbestandes einer Kernbeschränkung nach Art. 4 TT-GVO vor. Eine Freistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV setzt voraus, dass die Vereinbarung zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beiträgt, die Verbraucher an dem entstehenden Gewinn angemessen beteiligt werden, ohne dass den beteiligten Unternehmen Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung der Ziele nicht unerlässlich sind, oder Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. (2.1) Die Effizienzsteigerung besteht im vorliegenden Fall darin, dass durch die Lizenzvereinbarung maßgeblich dazu beiträgt, dass aus zwei Unternehmen innerhalb eines Konzerns mit gleichem wirtschaftlichen Ziel, zwei echte Konkurrenten entstehen konnten, die ihre Produktion – wie auf der Grundlage der schuldrechtlichen Gestattung in der Vergangenheit – unverändert fortsetzen und darüber erstmals in Wettbewerb treten konnten. Bei dieser Trennung aus dem Konzern dient die – zeitlich auf drei Jahre befristete – Kreuzlizenz dazu, dass die Unternehmen Technologien entwickeln, um ihre Produkte nach dieser Umstellungsphase ohne die Patente des jeweils anderen Unternehmens herstellen und vertreiben zu können. Die Vereinbarung verschafft den Unternehmen hierfür die nötige Zeit und befördert so den technischen Fortschritt. Darüber hinaus zeigt die Beschwerde des Insolvenzverwalters der [A.] GmbH (vgl. die Klageerwiderung vor dem Landgericht Graz, S. 19 ff., Anl. B4) über ein wettbewerbswidriges Verhalten der Beklagten durch einen Verkauf der Kompressoren zu vermeintlichen „Dumpingpreisen“, dass zwischen den Unternehmen ein echter Wettbewerb eingetreten war. (2.2) Durch den entstehenden Wettbewerb werden auch die Verbraucher an den Vorteilen der Herstellung des streitgegenständlichen Kompressors durch zwei konkurrierende Unternehmen angemessen beteiligt. (2.3) Die Beschränkung durch die standortbezogenen Lizenzen war unerlässlich, um das Ziel eines entstehenden Wettbewerbs zu erreichen. Als unerlässlich ist eine Wettbewerbsbeschränkung dann anzusehen, wenn das mit ihr verfolgte Ziel, nämlich die Erzielung (quantitativer oder qualitativer) Effizienzgewinne, ohne sie entweder überhaupt nicht, nicht in demselben Ausmaß oder innerhalb desselben Zeitrahmens erreichbar ist und keine Wege vorhanden sind, auf denen sich diese Zielsetzungen unter Einsatz weniger wettbewerbsbeschränkender Mittel realisieren lassen (Immenga/Mestmäcker/Ellger, 6. Aufl., AEUV Art. 101 Abs. 3 Rn. 262 m.w.N.). Es besteht hier die besondere Situation, dass die Beschränkung der Lizenz auf bestimmte Standorte erfolgt ist, um nach der eingetretenen Insolvenz der beiden Unternehmen Arbeitsplätze an diesen Standorten zu erhalten. Durch die (wechselseitige) standortbezogene Lizenz sollten diese Standorte und mittelbar die durch die Insolvenz geschwächten Unternehmen gestärkt werden. Unbestritten hätten die Vertragsparteien die Vereinbarung ohne diese Beschränkung im Insolvenzverfahren nicht geschlossen. So weist auch die Kommission darauf hin, dass ein Lizenzgeber abgeneigt sein kann, seinen Wettbewerbern Lizenzen zu erteilen, wenn er diese nicht auf einen bestimmten Produktionsstandort mit einer bestimmten Kapazität beschränken darf (TT-RL, Rz. 204; Klawitter in: Wiedemann, Kartellrecht, 4. Aufl., § 14, Rn. 163). Gerade bei wechselseitigen Lizenzen muss diese Bewertung zwar kritisch hinterfragt werden (MüKo WettbR/Nagel, 3. Aufl. 2020, Technologie-GVO Art. 4 Rn. 2). Doch im vorliegenden Fall ist die Wechselseitigkeit ausnahmsweise nicht Ausdruck eines geringeren Maßes an Konkurrenz, sondern diese Wechselseitigkeit stellt gegenüber der gemeinsamen Nutzung der Patente innerhalb des Konzerns ein Mehr an Wettbewerb dar. (2.4) Möglichkeiten, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten, werden durch die Vereinbarung nicht geschaffen. 3. Die auf der Grundlage des Angebots vom 19.04.2013 vereinbarte Lizenz kann die Beklagte auch der Klägerin entgegenhalten. Zur Erfüllung des geschlossenen Lizenzvertrages wurde als Verfügungsgeschäft zugleich der Beklagten von der [A.] GmbH eine Lizenz auch am Klagepatent eingeräumt. Diese Lizenz genießt nach § 15 Abs. 3 PatG Sukzessionsschutz, so dass die Beklagte sie auch der Klägerin als Erwerberin des Klagepatentes entgegenhalten kann. Nach dem insoweit maßgeblichen Schutzlandprinzip – dazu bereits oben – kommt es allein darauf an, dass die Voraussetzungen von § 15 Abs. 3 PatG vorliegen. Welche Voraussetzungen das österreichische oder italienische Recht daran knüpfen, dass eine Lizenz auch einem Erwerber des Schutzrechts entgegengehalten werden kann, ist für das nach dem deutschen Teil des Europäischen Patents bestehende Schutzrecht unerheblich. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 91 a Satz 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Gründe, die Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zuzulassen, liegen nicht vor.