Urteil
2 O 44/14
LG BIELEFELD, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Schaden durch einen Einkaufswagen begründet allein keine Haftung des Betreibers des Einkaufsmarktes.
• Für eine Haftung wegen weggelaufener Einkaufswagen ist der Nachweis einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht erforderlich.
• Fehlender Beweis, dass der Einkaufswagen aus der gesicherten Einkaufswagenbox des Marktes stammte, führt zur Klageabweisung.
• Der Betreiber trifft keine Verkehrssicherungspflicht für Einkaufswagen, die Dritte nach Marktende außerhalb des gesicherten Bereichs abstellen.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung des Marktbetreibers für durch Einkaufswagen verursachten Fahrzeugschaden • Ein Schaden durch einen Einkaufswagen begründet allein keine Haftung des Betreibers des Einkaufsmarktes. • Für eine Haftung wegen weggelaufener Einkaufswagen ist der Nachweis einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht erforderlich. • Fehlender Beweis, dass der Einkaufswagen aus der gesicherten Einkaufswagenbox des Marktes stammte, führt zur Klageabweisung. • Der Betreiber trifft keine Verkehrssicherungspflicht für Einkaufswagen, die Dritte nach Marktende außerhalb des gesicherten Bereichs abstellen. Der Kläger verlangt Schadensersatz, nachdem das Fahrzeug seines Freundes in der Nacht zum 09.12.2013 auf der E. Straße mit einem Einkaufswagen kollidierte. Der Beklagte betreibt einen L.-Markt an der E. Straße; der Kläger macht Reparatur-, Minderwert-, Gutachter- und Mietwagenkosten geltend. Nach Darstellung des Klägers rollte ein leerer Einkaufswagen vom Eingangsbereich oder Parkplatz des Marktes auf die Straße und beschädigte das Fahrzeug des Klägers. Der Beklagte bestreitet den genauen Unfallhergang und rügt, die Einkaufswagen seien in einer gemauerten Abstellbox durch eine Kette und ineinander steckend gesichert gewesen. Das Gericht hörte mehrere Zeugen und nahm die Örtlichkeit in Augenschein. • Voraussetzung einer Haftung des Betreibers wäre die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht; bloßes Entstehen des Schadens ist hierfür nicht ausreichend. • Die Beweisaufnahme ergab zwar, dass der Schaden durch einen Einkaufswagen verursacht wurde, jedoch nicht hinreichend, dass dieser Einkaufswagen aus der gesicherten Einkaufswagenbox des Beklagten stammte oder mangels Sicherung dort weggeweht worden sei. • Aussagen des klägerseitigen Zeugen, die behaupteten, es habe keine Kette gegeben, stehen im Widerspruch zu Zeugenaussagen Dritter und dem Ergebnis der Inaugenscheinnahme; die Kette lag nach Zeugenaussage hinter den Einkaufswagen. • Aufgrund der Bauweise der Abstellbox, der Kettenhöhe und des ineinanderstehenden Zustands der Wagen hält das Gericht es für unwahrscheinlich und nicht bewiesen, dass ein Wagen sich daraus bei Sturm gelöst hätte. • Es besteht die Möglichkeit, dass ein Dritter den Einkaufswagen außerhalb der Marktöffnungszeiten auf dem Gelände oder Bürgersteig abgestellt hat; für ein derartiges Verhalten Dritter trifft den Beklagten keine Verkehrssicherungspflicht. • Dem Beklagten kann nicht zugemutet werden, alle Einkaufswagen mit automatischen Bremsvorrichtungen auszustatten; insoweit besteht keine weitergehende Verkehrssicherungspflicht. Die Klage wird abgewiesen; dem Kläger steht kein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Schäden zu, weil eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Beklagten nicht nachgewiesen wurde. Das Gericht hat zwar festgestellt, dass ein Einkaufswagen das Fahrzeug beschädigte, doch fehlt der erforderliche Beweis, dass dieser Wagen aus der gesicherten Einkaufswagenbox des Marktes stammte oder durch mangelhafte Sicherung des Beklagten verursacht wurde. Es bleibt denkbar, dass ein Dritter den Wagen außerhalb der Marktöffnungszeiten abgestellt hat, wofür der Beklagte nicht verantwortlich ist. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.