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Urteil

6 U 82/18

OLG Karlsruhe 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2018:1010.6U82.18.00
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Leitsätze
1. Für die Bemessung der Höhe der Vollstreckungssicherheit kommt es beim drohenden Vollstreckungsschaden auf den Gewinn der derjenigen Gesellschaft an, gegen die sich die Zwangsvollstreckung richtet. Ein mit einer Muttergesellschaft bestehender Gewinnabführungsvertrag ändert daran nichts.(Rn.31) 2. Die Bewertung des Unternehmenswerts der Beklagten durch Finanzinvestoren lässt grundsätzlich keine belastbaren Rückschlüsse auf die gerade in Deutschland im drohenden Vollstreckungszeitraum zu erwartenden Umsätze oder Gewinne zu. Dasselbe gilt für Preisvorstellungen der Klägerin für den "Abkauf" der Patentfamilie(n), zu denen das Klagepatent gehört.(Rn.36)
Tenor
1. Der Antrag der Beklagten, für die im Ausspruch des am 3. August 2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Mannheim - 7 O 150/17 - zuerkannten Ansprüche jeweils eine höhere Vollstreckungssicherheit festzusetzen, wird zurückgewiesen. 2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Bemessung der Höhe der Vollstreckungssicherheit kommt es beim drohenden Vollstreckungsschaden auf den Gewinn der derjenigen Gesellschaft an, gegen die sich die Zwangsvollstreckung richtet. Ein mit einer Muttergesellschaft bestehender Gewinnabführungsvertrag ändert daran nichts.(Rn.31) 2. Die Bewertung des Unternehmenswerts der Beklagten durch Finanzinvestoren lässt grundsätzlich keine belastbaren Rückschlüsse auf die gerade in Deutschland im drohenden Vollstreckungszeitraum zu erwartenden Umsätze oder Gewinne zu. Dasselbe gilt für Preisvorstellungen der Klägerin für den "Abkauf" der Patentfamilie(n), zu denen das Klagepatent gehört.(Rn.36) 1. Der Antrag der Beklagten, für die im Ausspruch des am 3. August 2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Mannheim - 7 O 150/17 - zuerkannten Ansprüche jeweils eine höhere Vollstreckungssicherheit festzusetzen, wird zurückgewiesen. 2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. I. Die Beklagten beantragen gemäß § 718 ZPO eine Vorabentscheidung des Berufungsgerichts über die vorläufige Vollstreckbarkeit der landgerichtlichen Entscheidung in einem Patentverletzungsstreit. Das Landgericht hat den Beklagten vorläufig vollstreckbar untersagt, [...] ([...]-Drucker) mit den Merkmalen des Anspruchs 1 des Europäischen Patents EP [...] in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen. Ferner hat es die Beklagten verurteilt, über Verletzungshandlungen seit dem 06.05.2016 Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindliche patentverletzende Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern zurückzurufen, diese Erzeugnisse aus den Vertriebswegen endgültig zu entfernen sowie die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder in ihrem Eigentum befindlichen patentverletzenden Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden oder zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1 herauszugeben. Nach den erstinstanzlichen Feststellungen besteht die Beklagte zu 1, deren operatives Geschäft seit dem 23.09.2015 durch ihren Geschäftsführer, den Beklagten zu 2, gesteuert wird, seit dem 14.04.2015. Sie vertreibt im Inland den [...]-Drucker der Typenbezeichnung „[...]“ (angegriffene Ausführungsform), der wie aus den Anlagen [...]-A9, [...]-A10 und [...]-A11 ersichtlich ausgestaltet ist. Das Landgericht hat die Vollstreckungssicherheit auf einheitlich 1.000.000 € hinsichtlich der Ansprüche auf Unterlassung, Rückruf/Entfernung und Vernichtung sowie auf 20.000 € hinsichtlich der Ansprüche auf Auskunft/Rechnungslegung festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Bemessung des abzusichernden Vollstreckungsschadens könne sich weder an der Angabe der Klägerin (80.000 €) noch an der Angabe der Beklagten (16.000.000 €) orientieren. Unter Berücksichtigung des auf 500.000 € festgesetzten Streitwerts und in Ansehung der einer Glaubhaftmachung für sich nicht genügenden, ihrem Inhalt nach klägerseitig bestrittenen „Bestätigung“ (Anlagen [...]-A7 und [...]-A8) von Umsatzzahlen (im siebenstelligen Bereich) und Gewinnmargen in den Jahren 2016 und 2017 sowie der darin mitgeteilten Umsatz- und Gewinn-Prognosen sei der Vollstreckungsschaden auf 1.000.000 € zu schätzen; an einer höheren Sicherheitsfestsetzung sehe sich die Kammer mangels Glaubhaftmachung eines entsprechend höheren Vollstreckungsschadens gehindert. Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung, mit der sie gemäß § 718 ZPO vorab beantragen: I. Das landgerichtliche Urteil vom 03.08.2018 ist hinsichtlich des Ausspruchs nach Ziff. 1.1, 11.1 und 11.2 (Unterlassung, Rückruf/Entfernung, Vernichtung) des landgerichtlichen Urteils vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 6.150.000,-. II. Hilfsweise, für den Fall, dass dem Antrag zu 1. nicht entsprochen wird: Das landgerichtliche Urteil vom 03.08.2018 ist hinsichtlich des Ausspruchs nach Ziff. 1.1, 11.1 und 11.2 (Unterlassung, Rückruf/Entfernung, Vernichtung) des landgerichtlichen Urteils vorläufig vollstreckbar gegen angemessene Sicherheitsleistung, deren Höhe in das Ermessen des Senats gestellt wird. III. Das landgerichtliche Urteil vom 03.08.2018 ist hinsichtlich des Ausspruchs nach Ziff. 1.2 (Auskunft/Rechnungslegung) des landgerichtlichen Urteils vorläufig vollstreckbar gegen angemessene Sicherheitsleistung, deren Höhe in das Ermessen des Senats gestellt wird. Die Beklagten wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen zu Umsätzen und Gewinnen mit dem angegriffenen [...]-Drucker „[...]“ nebst Verbrauchsartikeln (ausschließlich) für diesen Drucker (Schriftsatz vom 17. Mai 2018, S. 251 ff. GA I; schriftliche Erklärung von Herrn [...], Chief Financial Officer [Finanzvorstand] der [...] Inc., vom 17.05.2018 Anlagen [...]-A 7, [...]-A 8 = Anlage BK 1). Sie legen als Anlage BK 2 eine aktualisierte eidesstattliche Versicherung des Finanzvorstands der Muttergesellschaft über prognostizierte Umsatz- und Gewinnzahlen aufgrund der Mitte August 2018 verfügbaren Daten vor. Danach beziffern die Beklagten den drohenden Vollstreckungsschaden für den Zeitraum Mitte 2018 bis Ende 2019 auf nunmehr EUR 6.150.000,-. Im Einzelnen lauten ihre Angaben zu den Umsätzen und Gewinnen mit dem streitgegenständlichen „[...]" Drucker in den Jahren 2016 und 2017 in Deutschland wie folgt: - 2016: Umsatz in Höhe von 3.126.798 EUR; Gewinn in Höhe von 1.625.935 EUR (Umsatz-Gewinn-Verhältnis von 52%) - 2017: Umsatz in Höhe von 6.847.980 EUR; Gewinn in Höhe von 3.834.869 EUR (Umsatz-Gewinn-Verhältnis von 56%) Der Umsatz in Höhe von 3.126.798 EUR im Jahr 2016 setze sich wie folgt zusammen: - 2.209.655 EUR aus dem Verkauf von „[...]" Druckern - 917.143 EUR aus dem Verkauf von „[...]" Druckerzubehör Der Umsatz in Höhe von 6.847.980 EUR im Jahr 2017 setze sich wie folgt zusammen: - 3.808.897 EUR aus dem Verkauf von „[...]" Druckern - 3.039.083 EUR aus dem Verkauf von „[...]" Druckerzubehör Ausgehend von den neuen, aktuell zur Verfügung stehenden Verkaufszahlen und den aktuellen Wachstumsraten seien Umsätze und Gewinne in Deutschland durch den Verkauf des „[...]" Druckers sowie der Verbrauchsartikel für den „[...]" Drucker für die Jahre 2018, 2019 und 2020 wie folgt zu prognostizieren: - 2018: Umsatz in Höhe von 5.411.115 EUR; Gewinn in Höhe von 2.700.000 EUR - 2019: Umsatz in Höhe von mehr als 9.740.007 EUR; Gewinn in Höhe von mind. 4.800.000 EUR - 2020: Umsatz in Höhe von mehr als 15.584.010 EUR; Gewinn in Höhe von mind. 7.700.000 EUR Gehe man von einer Vollstreckungsdauer von Mitte 2018 bis Ende 2019 aus, betrage die Gewinnprognose für diesen Zeitraum von 1,5 Jahren EUR 6.150.000,-. Insbesondere könne vorliegend nicht von einer Marktsättigung ausgegangen werden, denn der Verkauf von [...]-Druckern befinde sich noch in den Anfängen. Im Gegensatz zu schon seit längerem vertriebenen industriellen [...]-Druckern liefere der „[...]“ Teile mit hoher Auflösung zu einem Bruchteil der Kosten und mit geringem Platzbedarf. Hierdurch würden ganz neue Abnehmerkreise als bisher angesprochen. Der „[...]“ Drucker eigne sich nämlich auch für den Heimanwender (vgl. Artikel Heise Online über die Markteinführung des „[...]“ Druckers, Anlage BK 3; ferner Artikel pcwelt.de, Anlage BK 4). Wie erstinstanzlich bereits dargelegt, habe die Klägerin den Beklagten eine Vergleichssumme von 15.000.000,- EUR für den Abkauf der das Klagepatent umfassenden drei Patentfamilien vorgeschlagen. Dieses Vergleichsangebot sei ein weiterer Anhaltspunkt dafür, dass die von der Klägerin erstinstanzlich vorgeschlagene Sicherheitsleistung viel zu niedrig sei. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Muttergesellschaft [...] Inc. in der letzten Finanzierungsrunde im Sommer 2018 von unabhängigen Investoren, die dabei ihr eigenes Kapital in [...] Inc. investierten, mit einem Gesamtwert von 1 Milliarde USD bewertet worden sei (Anlage BK 5). Eine solch hohe Bewertung komme nur zustande, wenn auch diese Investoren in den nächsten Jahren mit sehr hohen Gewinnen mit dem streitgegenständlichen „[...]“ Drucker gerade in dem wichtigen deutschen Markt rechneten. Der „[...]“ Drucker sei das einzige relevante Produkt der [...] Inc. Die Klägerin tritt den Anträgen auf Heraufsetzung der Sicherheitsleistung entgegen. Eine höhere als die vom Landgericht festgesetzte Absicherung sei nicht notwendig und deren Erforderlichkeit von den Beklagten auch nicht substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht. Entgegen der Ansicht der Beklagten komme es nicht auf das Umsatz-Gewinn-Verhältnis der Muttergesellschaft an, sondern es gehe nur um die Gewinne, die bei der jeweiligen Partei des Verfahrens erzielt würden. Dabei sei allerdings zu berücksichtigen, dass es die Muttergesellschaft in der Hand habe, den Gewinn bei den Tochtergesellschaften durch die betriebsinterne Verkaufs- und Kostenallokation steuern. Für die Zwecke der Erhöhung einer Vollstreckungssicherheit könnten die Kosten bei der Tochtergesellschaft möglichst gering gehalten werden, sodass hier ein besonders hoher Gewinn entstehen würde, welcher aufgrund des Gewinnabführungsvertrag der Mutter zufließe. In welcher Gesellschaft der Beklagtenseite welcher Gewinnanteil und welche Kostenstruktur vorliege, könne die Klägerin nicht wissen. Dies müsse sie daher mit Nichtwissen bestreiten. Auf das alleinige Umsatz-Gewinn-Verhältnis der Muttergesellschaft abzustellen sei daher nicht angebracht. Den Ausführungen der Beklagten lasse sich aber auch nicht entnehmen, ob die von ihr mitgeteilten Umsatz-Gewinn-Verhältnisse aus der Muttergesellschaft oder aus der Tochtergesellschaft stammten. Die Klägerin bestreite dies daher mit Nichtwissen. Zwar seien die neuen die Schätzungen nach unten korrigiert, jedoch gehe die Beklagte weiterhin von einer Verdoppelung des Umsatzes von 2018 auf 2019 aus sowie einem Anstieg von 60 % von 2019 auf 2020 aus. Aus den in der ersten Instanz vorgetragenen Gründen sei dies unwahrscheinlich. Zudem handele es sich ohnehin nur um eine Schätzung ohne belastbare Basis. Marktanalysen oder Beiträge von unabhängigen Finanzunternehmen liefere die Beklagte nicht. Die vorgelegten Presseartikel seien inzwischen fast drei Jahre alt. Was das frühere, jetzt nicht mehr im Raum stehende Vergleichsangebot über EUR 15 Millionen angehe, habe dies eine weltweite Einigung über drei verschiedene Patentfamilien betroffen. Für das hiesige Klagepatent seien mehr als 20 verschiedene nationale Teile vorhanden, sodass der auf den deutschen Teil entfallende Anteil nicht mehr als EUR 250.000,00 betragen haben würde. Wegen der weitergehenden Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 10. Oktober 2018 Bezug genommen. II. Auf Antrag der Beklagten ist im Hinblick auf die zulässige Berufung gegen das angefochtene Urteil vorab über die vom Landgericht getroffene Vollstreckungsanordnung zu entscheiden. Die Entscheidung erfolgt nach mündlicher Verhandlung vor dem Senat durch ein Teilurteil, das durch die spätere Entscheidung in der Hauptsache auflösend bedingt ist (Senat, Teilurteil vom 27. September 2017 - 6 U 34/17, juris Rn. 13). Der Antrag der Beklagten, die Höhe der Sicherheitsleistung jeweils heraufzusetzen, ist nach § 718 Abs. 1 ZPO zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. a) Das Gericht entscheidet im Fall des § 709 ZPO i.V. mit § 108 ZPO über die Höhe der Sicherheitsleistung von Amts wegen nach pflichtgemäßem, im Berufungsrechtszug überprüfbarem Ermessen (Senat, Teilurteile vom 10. Mai 2017 - 6 U 169/16, juris Rn. 13; vom 27. September 2017 - 6 U 34/17, juris Rn. 15). Die Höhe der Sicherheit ist so bestimmen, dass der Schuldner vor Schaden aus ungerechtfertigter Vollstreckung (vgl. § 717 Abs. 2 ZPO) geschützt wird (vgl. BGH, Urteil vom 10. September 2015 - IX ZR 220/14, Rn. 11; Senat, Teilurteil vom 10. Mai 2017 - 6 U 169/16, juris Rn. 20). Die Höhe des drohenden Vollstreckungsschadens ist gegebenenfalls zu schätzen, wobei - gemäß dem vorläufigen Regelungscharakter der Vollstreckungsanordnung in Rechtsanalogie zu §§ 707 Abs. 1 Satz 2, 719 Abs. 1 Satz 2, 769 Abs. 1 Satz 2, 920 Abs. 2 ZPO - eine Glaubhaftmachung der maßgeblichen Tatsachen genügt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. Februar 2008 - I-2 U 90/07, juris Rn. 11 - Zahnimplantat; BeckOK.ZPO/Jaspersen, 29. Edition, Stand: 01.07.2018, § 108 Rn. 3). b) Zu Recht hat das Landgericht nach diesen Maßstäben in dem erstinstanzlichen Vorbringen und insbesondere in der eidesstattlichen Versicherung der Anlage [...]-A 7 keine geeignete Grundlage für die Schätzung eines höheren drohenden Vollstreckungsschadens als 1 Mio. EUR gesehen. Die dort getroffene Umsatz- und Gewinnprognose für die Jahre 2018, 2019 und 2020, die annähernd eine jährliche Verdoppelung der Umsätze vorhersagt, ist weder durch näheren Vortrag plausibel erläutert, noch durch nachvollziehbare Marktdaten unterlegt. Mithin fehlt es an konkreten Anknüpfungstatsachen, die dem Gericht die Prognose einer Gewinnerwartung ermöglichen würde, die über die Geschäftsentwicklung und die Geschäftsergebnisse in den letzten Jahren hinausgeht (vgl. zu den Anforderungen im Rahmen des § 252 BGB: BGH, Urteile vom 26. Juli 2005 - X ZR 134/04, juris Rn. 15; vom 21. Januar 2016 - I ZR 90/14, Rn. 21; vom 19. September 2017 - VI ZR 530/16, Rn. 15). Die pauschale Bezugnahme auf „bisherige Trends und Marktbedingungen“ („Based upon historical trends and market conditions ...“) genügt insoweit nicht. Der Hinweis auf die Funktion und den Sachverstand des Autors als Finanzvorstand der Muttergesellschaft der Beklagten vermag dieses Substantiierungsdefizit nicht zu überwinden. Zudem enthalten Prozessvortrag wie eidesstattliche Versicherung keine nachvollziehbaren Angaben zum Gewinn. Dort ist lediglich von einer „Bruttomarge“ („gross margin“) die Rede, die aber nicht ohne weiteres mit dem Gewinn gleichgesetzt werden kann. Unter der Bruttomarge, d.h. dem Rohertrag, wird in einem betriebswirtschaftlichen Sinn üblicherweise dem Umsatz abzüglich des der Waren- und Materialeinsatz sowie möglicherweise weiterer variabler Kosten verstanden. Fixkosten bleiben unberücksichtigt. Welche Kosten hier bei der Ermittlung der gross margin berücksichtigt wurden, ergibt sich aus der eidesstattlichen Versicherung nicht und konnte auch im Verhandlungstermin vor dem Senat nicht näher aufgeklärt werden. Dies wäre umso mehr erforderlich gewesen, als die Beklagte auf eine konsolidierte gross margin des [...]-Konzerns abstellen möchte. Im rechtlichen Ausgangspunkt kommt es indessen, worauf die Klägerin zu Recht hingewiesen hat, für den drohenden Vollstreckungsschaden auf den Gewinn der Beklagten zu 1 als derjenigen Gesellschaft an, gegen die sich die Zwangsvollstreckung richtet (§ 717 Abs. 2 ZPO). Der mit der Muttergesellschaft bestehende Gewinnabführungsvertrag ändert daran nichts (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 10. Aufl., Kap. H Rn. 74). Sollte die Beklagte darauf hinauswollen, dass der Gewinn von der Muttergesellschaft - etwa aus steuerrechtlichen Gründen - schon im Vorfeld der eigentlichen Gewinnabführung ganz oder zum Teil auf andere Weise abgeschöpft wird, beispielsweise durch einen Aufschlag auf die Einstandspreise, wäre dies im Einzelnen zu erläutern. Daran fehlt es hier. Zudem bleibt unklar, in welchem Umfang und gegebenenfalls nach welchem Schlüssel Vertriebskosten einbezogen wurden, die dem Produkt „[...]“ zurechenbar sind. c) Das Berufungsvorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Im Gegenteil legen die aktualisierten und präzisierten Umsatzzahlen nahe, dass der drohende Vollstreckungsschaden mit 1 Mio. EUR auskömmlich bemessen ist. aa) In seiner eidesstattlichen Versicherung vom 13. August 2018 (Anlage BK 2) hat der Finanzvorstand der Muttergesellschaft der Beklagten die Umsatzprognose für das Jahr 2018 von 13,6 Mio. EUR um annähernd zwei Drittel auf 5.411.115 € gesenkt, ohne hierfür eine nachvollziehbare Erklärung zu geben. Erneut bezieht er sich lediglich pauschal auf nicht näher offen gelegte oder erläuterte „bisherige Trends unter Einbeziehung aktueller Daten und Bewertungen weiterer Marktbedingungen“ („Based upon historical trends and including more recent data and assessments of market conditions ...“). Die erhebliche Differenz der prognostizierten Umsätze erweckt in Verbindung mit der kurzen Zeitspanne, die zwischen beiden Schätzungen liegt (Anfang Mai bis Mitte August 2018), den Eindruck, dass die Schätzungen des Finanzvorstands nicht auf einer belastbaren Grundlage beruhen. Erschwerend tritt hinzu, dass der prognostizierte Umsatz für 2018 mit 5.411.115 € nunmehr hinter dem Umsatz des Vorjahres 2017 (6.847.980 EUR) zurückbleibt. Der Wachstumstrend ist damit schon rund zwei bis drei Jahre nach der Markteinführung des „[...]“ ins Stocken geraten, was darauf hindeuten könnte, dass der Markt, wie die Klägerin nicht ohne Plausibilität geltend macht, vorläufig eine gewisse Sättigung erfahren hat. Die knapp drei Jahre alten Presseberichte aus der Markteinführungsphase (Anlagen BK 3, BK 4) belegen nichts Gegenteiliges. Jedenfalls ist unter diesen Umständen nicht ansatzweise plausibel, worauf der Finanzvorstand für die Jahre 2019 und 2020 die Prognose einer Umsatzsteigerung auf rund 9,74 Mio. € bzw. 15,54 Mio. € gründet. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Geschäftsführer der Beklagten zu 1, wie der Beklagtenvertreter im Senatstermin erklärt hat, im Kürze wegen der aus Sicht der Muttergesellschaft nicht zufriedenstellenden Geschäftsergebnisse ausgetauscht werden soll. bb) Für die Schätzung des drohenden Vollstreckungsschadens kann es daher allenfalls als glaubhaft gemacht angesehen werden, dass die Beklagte mit dem Verletzungsprodukt nebst Verbrauchsmaterial bisher Umsätze von 3.126.798 EUR (2016) und 6.847.980 EUR (2017) erzielt hat bzw. in Höhe von 5.411.115 € (2018) voraussichtlich erzielen wird. Dies rechtfertigt (lediglich) die Prognose, dass auch im Jahre 2019 ein Umsatz von rund 5,5 Mio. € zu erzielen sein würde. Künftige Umsatzsteigerungen können demgegenüber mangels Glaubhaftmachung nicht zugrunde gelegt werden. Etwas anderes gilt auch nicht in Anbetracht der Tatsache, dass die Muttergesellschaft [...] Inc. im Sommer 2018 von unabhängigen Investoren mit einem Gesamtwert von 1 Milliarde USD bewertet wurde. Diese Bewertung berücksichtigt die weltweiten Aktivitäten des Konzerns und umfasst aller Wahrscheinlichkeit nach einen längeren Erwartungshorizont als das Jahr 2019. Sie lässt daher keine belastbaren Rückschlüsse auf die gerade in Deutschland in diesem Zeitraum zu erwartenden Umsätze oder Gewinne zu. Entsprechendes gilt für das frühere Kaufangebot über 15. Mio. €, welches sich ebenfalls auf global geltende Patentfamilien bezog. cc) In dem von der Beklagten selbst zugrunde gelegten voraussichtlichen Vollstreckungszeitraum bis Ende 2019 ist daher von einem drohenden Umsatzausfall von nicht mehr als 6,875 Mio. € auszugehen (5,5 Mio. €/Jahr x 1,25 Jahre). Der seit Erlass des erstinstanzlichen Urteils vergangene Zeitraum, während dessen eine Unterlassungsvollstreckung tatsächlich nicht betrieben wurde, bleibt außer Betracht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. Februar 2008 - I-2 U 90/07, juris Rn. 14 - Zahnimplantat). Der angenommene drohende Vollstreckungsschaden von 1 Mio. € entspricht damit einem Gewinn von rund 14,5%. Ein höherer Gewinn kann mangels nachvollziehbarer Angaben - die Beklagte argumentiert auch im Berufungsrechtszug ausschließlich mit dem nicht näher aufgeschlüsselten konsolidierten Rohertrag - nicht zugrunde gelegt werden. dd) Soweit die Berufung auch im Hinblick auf die Verurteilung zu Auskunft und Rechnungslegung eine „angemessene“ Sicherheitsleistung nach Ermessen des Senats begehrt, legt sie schon nicht dar, dass das Landgericht sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt haben könnte. In Ansehung der Verurteilung zur Auskunft oder zur Rechnungslegung besteht der Schaden grundsätzlich in dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des zuerkannten Anspruchs erfordert (Herget in Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 709 Rn. 6; zur Rechtsmittelbeschwer BGH, Beschluss vom 22. Mai 2013 - X ZR 49/11, Rn. 2, juris). Dazu tragen die Beklagten ebenso wenig vor wie zu etwa bestehenden Geheimhaltungsinteressen. III. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Eine Vollstreckungsanordnung ist nicht veranlasst.