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Urteil

8 O 321/20

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2022:0411.8O321.20.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises von 75.050,00 EUR das Eigentum an dem im Binnenschiffsregister des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort, Blatt 3661, eingetragenen Schiff „Stadt Düsseldorf“ an den Kläger zu übertragen, die Eintragung der entsprechenden Eigentumsänderung im Binnenschiffsregister zu bewilligen und das Schiff an den Kläger herauszugeben.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.033,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 12.09.2020 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 91.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises von 75.050,00 EUR das Eigentum an dem im Binnenschiffsregister des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort, Blatt 3661, eingetragenen Schiff „Stadt Düsseldorf“ an den Kläger zu übertragen, die Eintragung der entsprechenden Eigentumsänderung im Binnenschiffsregister zu bewilligen und das Schiff an den Kläger herauszugeben. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.033,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 12.09.2020 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 91.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger begehrt von der Beklagten die Eigentumsübertragung und Herausgabe des Fahrgastschiffes xx Stadt Düsseldorf. Die xx Stadt Düsseldorf ist ein im Binnenschiffsregister des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort (Blatt 3661) eingetragenes Binnenschiff, das im Eigentum der Beklagten steht. Ebenfalls eingetragen ist eine Schiffshypothek über 1.400.000,00 EUR als Gesamthypothek. Der Hypothekenverband erfasst neben dem streitgegenständlichen Schiff zwei weitere Schiffe. Auf die Ablichtung von Blatt 3661 des Binnenschiffsregisters des Amtsgerichts Duisburg Ruhrort (Anlage B2) wird Bezug genommen. Die Beklagte bot das Fahrgastschiff MS Stadt Düsseldorf zum Kauf gegen Höchstgebot bei eBay unter der Artikelnummer 203081688819 an und verwendete dafür den eBay-Nutzeraccount „sportymami“ der Ehefrau eines der beiden Geschäftsführer der Beklagten, Frau L2. In der Artikelbeschreibung war die Beklagte als Verkäuferin des Schiffes angegeben. Auf die Angebotsbeschreibung (Anlage K8) wird wegen der weiteren Einzelheiten des Angebots Bezug genommen. Der Kläger bot unter Verwendung seines Mitgliedsnamens „howe_de2014“. Am 29.08.2020 endete die Auktion entsprechend der Einstellungen bei der Angebotserstellung um 14:15:58 Uhr. Der Kläger war zum Zeitpunkt der Auktionsbeendigung mit einem Gebot in Höhe von 75.050,00 EUR Höchstbietender. Er erhielt um 14:16 Uhr eine Benachrichtigung von eBay, dass er das streitgegenständliche Schiff zu einem Preis von 75.050,00 EUR gekauft habe. Auf den Ausdruck der Nachricht (Anlage K1) wird Bezug genommen. Ebenfalls am 29.08.2020 um 15:04 Uhr erhielt der Kläger eine Textnachricht des Geschäftsführers L der Beklagten, in der die Beklagte ankündigte, gegen den Kläger und die Internetplattform eBay wegen Manipulation der Versteigerung Strafanzeige zu erstatten. Insoweit wird auf Anlage K2 Bezug genommen. Es folgten weitere Textnachrichten mit ähnlichem Inhalt (Anlage K3). Nach Angebotsende brach die Beklagte den Kauf über eBay nachträglich ab. Bei der Beklagten meldeten sich (potentielle) Bieter, die beabsichtigt hatten, kurz vor Schluss der Auktion Angebote abzugeben. Ihre jeweiligen Angebote konnten sie aufgrund einer Sicherheitsfunktion bei eBay, die bei Geboten von über 50.000,00 EUR zu einer Verifizierung auffordert, nicht vor Ende der Auktion abgeben. Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.09.2020 forderte der Kläger die Beklagte zur Benennung eines Termins zur Übergabe der Kaufsache Zug um Zug gegen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises in Höhe von 75.050,00 EUR unter Fristsetzung bis zum 11.09.2020, 14:00 Uhr, auf. Am 14.09.2020 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass für sie eine Herausgabe des Schiffes nicht in Betracht komme. Der Kläger ist der Ansicht, dass ein wirksamer Kaufvertrag mit der Beklagten zustande gekommen sei. Insbesondere stehe dem Kaufvertrag und seinem Herausgabeanspruch die Eintragung des streitgegenständlichen Schiffes in das Binnenschiffregister nicht entgegen. Der Kläger beantragt zuletzt, 1. die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises von 75.050,00 EUR das Eigentum an dem im Binnenschiffsregister des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort, Blatt 3661, eingetragene Schiff „Stadt Düsseldorf“ an ihn zu übertragen, die Eintragung der entsprechenden Eigentumsänderung im Binnenschiffsregister zu bewilligen und das Schiff an den Kläger herauszugeben; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.033,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 12.09.2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, – wozu sich der Kläger mit Nichtwissen erklärt – sie habe, vertreten durch ihre Geschäftsführer I und Herrn L, G angewiesen, das Schiff nach den Vorgaben der Geschäftsführer einzustellen. Dies habe auch die Angabe, dass die xx Stadt Düsseldorf mit einer Schiffshypothek belastet ist, umfasst. G habe diese Angabe vergessen. Die Beklagte ist der Ansicht, es sei aufgrund von § 3 der eBay-AGB verboten, ein in das Binnenschiffregister eingetragenes Schiff über eBay zu verkaufen, daher liege schon kein wirksames Angebot vor. Aufgrund des nachträglichen Abbruchs der eBay-Auktion sei jedenfalls kein wirksamer Kaufvertrag mit dem Kläger zustande gekommen. Sie sei aufgrund von § 7 Nr. 6 der eBay-AGB zu einer vorzeitigen Beendigung der Auktion berechtigt gewesen, da ein Anfechtungsgrund gemäß § 120 BGB vorliege. Zudem sei die störungsfreie Durchführung sowie Fairness im Rahmen des Bieterwettbewerbs Geschäftsgrundlage jeglicher Aktivität auf der Plattform. Ihr Angebot habe unter dem Vorbehalt gestanden, dass die Auktion störungsfrei bis zum Ende durchgeführt werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die zulässige Klage ist begründet. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an dem im Binnenschiffsregister des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort, Blatt 3661, eingetragenen Schiff „Stadt Düsseldorf“, die Bewilligung der Eintragung der entsprechenden Eigentumsänderung im Binnenschiffsregister und die Herausgabe des Schiffes an den Kläger Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises von 75.050,00 EUR gemäß § 433 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 3 SchiffRG. Gemäß § 433 Abs. 1 S. 1 BGB wird der Verkäufer einer Sache durch den Kaufvertrag verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Diese Regelung ist gemäß § 452 BGB auch auf eingetragene Schiffe anwendbar. Gemäß § 3 SchiffRG sind zur Übertragung des Eigentums an einem im Binnenschiffsregister eingetragenen Schiff die Einigung des Eigentümers und des Erwerbers hierüber und die Eintragung des Eigentumsübergangs in das Binnenschiffsregister erforderlich. a) Die Parteien haben einen Kaufvertrag im Sinne des § 433 Abs. 1 S. 1 BGB über das streitgegenständliche Schiff zu einem Preis von 75.050,00 EUR geschlossen. Bei der hier vorliegenden Internet-Auktion über die Internetplattform eBay handelt es sich nicht um eine Versteigerung im Sinne des § 156 BGB, da kein Zuschlag auf das höchste Gebot erfolgt. Vielmehr kommt ein Vertrag in einem solchen Fall nach den allgemeinen Regelungen, die für den Vertragsschluss gelten (§ 145 ff. BGB), zustande (vgl. dazu BGH, Urteil vom 07.11.2001 – VIII ZR 13/01, Rn. 26 ff., juris). Im Falle von Internet-Auktionen gibt der Verkäufer regelmäßig eine verbindliche, durch Freischaltung auf der Angebotsseite bewirkte so genannte Willenserklärung „ad incertas personas“, also an eine unbestimmte Anzahl von Personen, ab. Voraussetzung dafür ist, dass sich sein Bindungswille unmissverständlich aus einer bei der Freischaltung gesondert abgegebenen Erklärung ergibt. Bei der Willenserklärung des Verkäufers handelt es sich regelmäßig um einen für den Zeitraum der Auktion bindenden Antrag im Sinne von § 145 BGB, der unter der Bedingung steht, dass der Vertrag mit demjenigen zustande kommen soll, der bei Ablauf der Auktion das Höchstgebot abgegeben hat (MünchKomm-BGB/Busche, 9. Aufl. 2021, § 145 BGB Rn. 19). So liegt der Fall auch hier. aa) Durch das Einstellen des streitgegenständlichen Schiffes bei eBay hat die Beklagte, vertreten durch die Ehefrau eines ihrer Geschäftsführer (§ 164 BGB), ein verbindliches Angebot im Sinne des § 145 BGB abgegeben. Dies folgt jedenfalls aus § 7 Abs. 2 Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Nutzung der deutschen eBay-Dienste (Anlage B1, im G2 eBay-AGB), wonach ein Verkäufer, der mittels der eBay-Dienste einen Artikel im Auktions- oder Festpreisformat einstellt, ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags über diesen Artikel abgibt. Allgemeine Geschäftsbedingungen für Internet-Auktionen können als Auslegungsgrundlage herangezogen werden, wenn Erklärungen der Auktionsteilnehmer nicht aus sich heraus verständlich sind. Verständnislücken können dann unter Rückgriff auf die durch die Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen begründeten wechselseitigen Erwartungen der Auktionsteilnehmer und deren gemeinsames Verständnis über die Funktionsweise der Online-Auktion geschlossen werden (BGH, Urteil vom 07.11.2001 – VIII ZR 13/01, Rn. 36). Da sich vorliegend beide Parteien jeweils auf die eBay-AGB berufen, ist von der beidseitigen Akzeptanz dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen auszugehen. bb) Dagegen liegt keine bloße sogenannte „invitatio ad offerendum“, also eine Einladung zur Abgabe von Angeboten vor, bei der es am Rechtsbindungswillen der Beklagten fehlen würde. Auch wenn die in § 3 Abs. 2 eBay-AGB in Bezug genommenen Grundsätze zu unzulässigen Artikeln vorsehen, dass Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte nur unverbindlich (wie im Kleinanzeigenteil einer Zeitung) angeboten werden (vgl. Klageerwiderung vom 29.01.2021. Bl. 26 d.A.), hat diese Regelung vorliegend keine Relevanz. Denn der durch Auslegung (§ 133, 157 BGB) ermittelte Hintergrund dieser durch beide Parteien im Verhältnis zu eBay akzeptierten Klausel ist, dass Kaufverträge über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte der Formvorschrift des § 311b Abs. 1 BGB unterliegen (vgl. zu letzterem nur BeckOGK/Schreindorfer, Stand 01.12.2021, § 311b BGB Rn. 13) und damit, solange nicht eine Heilung gemäß § 311b Abs. 1 S. 2 BGB eintritt, stets gemäß § 125 S. 1 BGB mangels notarieller Beurkundung formnichtig wären. Für dieses Verständnis spricht auch die durch die Beklagte in der Anlage B5 vorgelegte Auskunft von eBay vom 21.09.2021, nach der der Verkauf von Schiffen bei eBay erlaubt sei und nicht gegen eBay Grundsätze verstoße, da der Kaufvertrag nicht den gleichen Formvorschriften wie bei Immobilien unterliege. Für ein dahingehendes Auslegungsergebnis spricht ferner, dass in § 3 Abs. 2 der eBay-AGB weitere gleichrangige Ausschlüsse hinsichtlich Artikeln, deren Angebot, Verkauf oder Erwerb gegen gesetzliche Vorschriften, Rechte Dritter, gegen die guten Sitten oder gegen die eBay-Grundsätze verstößt, vorgesehen ist. Diese Gleichrangigkeit lässt den Schluss darauf zu, dass allein Artikel, deren Angebot, Verkauf oder Erwerb unzulässig oder – wie im Fall von Grundstücken o.ä. – nicht formwirksam möglich sind, von einem Verkauf über die Plattform eBay ausgeschlossen werden sollen. Anders ist der Fall jedoch bei eingetragenen Binnenschiffen gelagert. Denn bei diesen sind nach § 3 SchiffRG zwar die dinglichen Geschäfte, also Einigung und Eintragung, formbedürftig, das Verpflichtungsgeschäft unterliegt jedoch keinen Formanforderungen (MünchKomm-BGB/Westermann, 8. Aufl. 2019, BGB § 452 Rn. 1). cc) Der Kläger hat das Angebot der Beklagten durch Abgabe eines Gebotes angenommen. Dieses stand unter der aufschiebenden Bedingung, dass er nach Ablauf der Angebotsdauer Höchstbietender ist, vgl. § 7 Abs. 5 eBay-Bedingungen. Die Auktion endete entsprechend der Einstellungen bei der Angebotserstellung am 29.08.2020 um 14:15:58 Uhr. Der Kläger war zum Zeitpunkt der Auktionsbeendigung mit einem Gebot in Höhe von 75.050,00 EUR Höchstbietender. dd) Auch soweit die Beklagte sich darauf beruft, dass ihr Angebot unter dem Vorbehalt stehe, dass die Auktion störungsfrei bis zum Ende durchgeführt werden kann, steht dies einem Vertragsschluss bereits deshalb nicht entgegen, da sie nicht dargetan hat, dass die Auktion des streitgegenständlichen Schiffes nicht störungsfrei abgelaufen ist. Vielmehr ergibt sich das Gegenteil aus der beklagtenseits als Anlage B5 vorgelegten Auskunft von eBay. Dass mehrere Bieter aufgrund der Sicherheitsbeschränkungen bei eBay, die dazu dienen, dass keine Gebote abgegeben werden, die die finanziellen Möglichkeiten der Bieter übersteigen, kurz vor Schluss der Auktion kein Gebot abgeben konnten, steht nicht entgegen. Denn dabei handelt es sich um allgemeine Beschränkungen der Auktions-Plattform eBay, deren Nutzung die freie Entscheidung der Beklagten war, und gerade nicht um eine Störung. b) Der Kaufvertrag ist nicht gemäß § 125 S. 1 BGB formnichtig. Denn eine Parallelvorschrift zu § 311b Abs. 1 S. 1 BGB für eingetragene Binnenschiffe ist nicht ersichtlich. § 3 Abs. 1 SchiffRG, wonach zur Übertragung des Eigentums an einem im Binnenschiffsregister eingetragenen Schiff die Einigung des Eigentümers und des Erwerbers hierüber und die Eintragung des Eigentumsübergangs in das Binnenschiffsregister erforderlich ist, gilt nur für das Verfügungsgeschäft, nicht jedoch für das hier streitgegenständliche (formfreie) Verpflichtungsgeschäft. D) Ferner steht der nachträgliche Abbruch der Auktion durch die Beklagte einem wirksamen Kaufvertragsschluss nicht entgegen. Zwar hat der BGH (Urteil vom 08.01.2014 – VIII ZR 63/13, Rn. 18 ff., juris; Urteil vom 08.06.2011 – VIII ZR 305/10, Rn. 15 ff., juris) entschieden, dass der Erklärungsinhalt eines im Rahmen einer Internet-Auktion abgegebenen Verkaufsangebots unter Berücksichtigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens zu bestimmen ist, das auf seiner Internetplattform das Forum für die Auktion bietet. Nach den in dem dortigen Fall geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen kam ein Kaufvertrag bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots – insoweit übereinstimmend mit den §§ 145 ff. BGB – durch Annahme des Verkaufsangebots durch den Höchstbietenden zustande, es sei denn, der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen. Auf der Grundlage dieser Regelungen kommt nach der Rechtsprechung des BGH (a.a.O.) kein Kaufvertrag zustande, sofern der Anbietende gesetzlich dazu berechtigt war, sein Angebot zurückzuziehen, was etwa beim Vorliegen eines Anfechtungsgrundes der Fall ist. Denn das Angebot des Verkäufers ist aus der Sicht der an der Auktion teilnehmenden Bieter (§§ 133, 157 BGB) dahin zu verstehen, dass es unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht. Ein solcher Vorbehalt, der die Bindungswirkung des Verkaufsangebots einschränkt, verstößt nicht gegen die Grundsätze über die Bindungswirkung von Angeboten (§§ 145, 148 BGB), sondern ist zulässig. Denn gemäß § 145 BGB kann der Antragende die Bindungswirkung seines Angebots ausschließen; ebenso kann er sie einschränken, in dem er sich den Widerruf vorbehält. aa) Vorliegend hat die Beklagte – insofern abweichend von den zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zugrundeliegenden Fallgestaltungen – ihr Angebot nicht vor Ablauf der Auktion zurückgenommen, sondern diese erst nachträglich, d.h. nachdem der Kaufvertrag durch Ablauf der Auktion durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen gemäß § 145 ff. BGB durch zwei übereinstimmende, inhaltlich aufeinander Bezug nehmende Willenserklärungen zustande gekommen ist, zurückgenommen. Insofern liegen bereits die Voraussetzungen von § 7 Abs. 5 eBay-AGB, wonach bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Verkäufer zwischen diesem und dem Höchstbietenden ein Vertrag zustande kommt, wenn nicht der Verkäufer dazu berechtigt war, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen, bereits nicht vor. Die Beklagte konnte, auch wenn ihr Angebot entsprechend der vorgenannten Rechtsprechung des BGH dergestalt eingeschränkt gewesen sein sollte, dass sie sich unter bestimmten Bedingungen den Widerruf ihres Angebotes vorbehalten hat, jedenfalls nach Auktionsende ihr Angebot nicht mehr einseitig widerrufen. Denn zu diesem Zeitpunkt lag bereits ein Kaufvertrag vor. bb) Zudem lag – anders als die Beklagte meint – auch bereits kein Anfechtungsgrund wegen Irrtums gemäß §§ 119 f. BGB vor, der die Beklagte nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 08.01.2014 – VIII ZR 63/13, Rn. 17 ff., juris) zur Rücknahme ihres Angebotes hätte berechtigten können. Dies gilt auch dann, wenn der klägerseits bestrittene Vortrag der Beklagten zugrunde gelegt wird, demzufolge ihre Geschäftsführer G angewiesen haben, das streitgegenständliche Schiff nach ihren Vorgaben, insbesondere unter Angabe der Belastung durch eine Schiffshypothek, einzustellen, G diese jedoch Angabe vergessen habe. Eine Beweiserhebung war vor diesem Hintergrund nicht erforderlich. (1) Eine Anfechtung gemäß § 120 BGB, wonach eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, angefochten werden kann, scheidet aus. Denn G handelte nach dem Vortrag der Beklagten als ihre Stellvertreterin und gab in ihrem Namen eine eigene Willenserklärung ab; sie handelte gerade nicht lediglich als Erklärungsbotin der Beklagten. Voraussetzung für ein Handeln als Erklärungsbote ist, dass der Erklärende zur (mündlichen) Übermittlung einer von ihm formulierten Willenserklärung eine andere Person oder Einrichtung als Erklärungsboten eingesetzt hat (HK-BGB/Dörner, 11. Aufl. 2021, § 120 BGB Rn. 2). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da nach dem Vortrag der Beklagten G zwar angewiesen worden ist, das Angebot nach den Vorgaben der Beklagten zu erstellen, sie jedoch nicht lediglich ein durch die Geschäftsführer vorformuliertes Angebot bei eBay eingegeben hat, sondern Gestaltungsspielraum bei der Erstellung des Angebotes hatte, also eine eigene Willenserklärung im Namen der Beklagten abgegeben hat (vgl. den Ausdruck des Angebots in Anlage K8). Dafür spricht weiter, dass aus einem fehlenden Entscheidungsspielraum des Handelnden, insbesondere aus seiner Weisungsabhängigkeit, nicht notwendig folgt, dass es sich um einen Boten handelt. Durch die Begrenzung der Vollmacht kann auch der Vertreter sehr engen Vorgaben unterliegen. Dieser ist dennoch Vertreter und gibt eine eigene Willenserklärung ab (MünchKomm-BGB/Schubert, 9. Aufl. 2021, § 164 BGB Rn. 81). (2) Auch ein Anfechtungsgrund gemäß § 119 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB liegt schon nach dem Vortrag der Beklagten nicht vor, da ein Auseinanderfallen von Erklärung und wahrem Willen des Erklärenden nicht ersichtlich ist. Denn gemäß § 166 Abs. 1 BGB kommt, soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel beeinflusst werden, nicht die Person des Vertretenen sondern die Person des Vertreters in Betracht. Es ist daher hinsichtlich eines Irrtums auf den Vertreter, vorliegend G, abzustellen (siehe nur Grüneberg/Ellenberger, BGB, 81. Aufl. 2022, § 166 Rn. 3). Insoweit ist ein Abweichen ihres wahren Willens von ihrer Erklärung durch die Beklagte bereits nicht dargetan. d) Eine einseitige Lösung von einem bereits geschlossenen Vertrag kommt nach den allgemeinen schuldrechtlichen Grundsätzen nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Vertragsteil wirksam die Anfechtung oder den Rücktritt erklärt hat. aa) Die Beklagte hat nicht wirksam die Anfechtung des Vertrages erklärt. Voraussetzung dafür ist eine fristgerechte Anfechtungserklärung (§ 143 BGB i.V.m. §§ 121, 124 BGB) sowie das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes gemäß §§ 119 f., 123 BGB. (1) Zwar sind die Nachrichten der Beklagten vom 29.08.2020 ab 15:04 Uhr (Anlage K2) sowie der nachträgliche Abbruch der Auktion als Anfechtungserklärung gegenüber dem Kläger als Anfechtungsgegner im Sinne des § 143 Abs. 1 BGB aufgrund einer behaupteten arglistigen Täuschung im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB auszulegen (§ 133 BGB). Eine Anfechtungserklärung muss erkennen lassen, dass die Partei das Geschäft wegen eines Willensmangels nicht gelten lassen will. Dabei muss das Wort „anfechten“ nicht verwendet werden, auch die Rückforderung des Geleisteten oder das Bestreiten der Verpflichtung kann genügen. Auch der Anfechtungsgrund muss in der Anfechtungserklärung nicht angegeben werden; erforderlich ist aber, dass für den Anfechtungsgegner erkennbar ist, auf welchen tatsächlichen Grund die Anfechtung gestützt wird (Grüneberg/Ellenberger, BGB, 81. Aufl. 2022, § 143 BGB Rn. 3, m.w.N.). Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte, vertreten durch ihren Geschäftsführer L, hinreichend deutlich gemacht, den Kaufvertrag nicht gelten lassen zu wollen. Für den Kläger als Anfechtungsgegner war auch der tatsächliche Grund, auf den die Beklagte ihre Anfechtung stützte, ersichtlich, nämlich eine behauptete Manipulation der Versteigerung durch den Kläger sowie die Auktionsplattform eBay, mithin eine arglistige Täuschung im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB. Allerdings hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB nicht dargetan. Insoweit fehlt es bereits an Sachvortrag der Beklagten zu einer arglistigen Täuschung durch den Kläger, durch den die Beklagte, vertreten durch G, zur Abgabe ihrer Willenserklärung bestimmt worden ist. Eine solche Kausalität ist dann gegeben, wenn eine Täuschung für die Abgabe der Willenserklärung ursächlich geworden ist. Dies ist der Fall, wenn der Getäuschte die Willenserklärung ohne die Täuschung überhaupt nicht, mit einem anderen Inhalt oder zu einem anderen Zeitpunkt abgegeben hätte (BGH, Urteil vom 23.10.2014 – III ZR 82/13, NJW-RR 2015, 158, Rn. 12; Grüneberg/Ellenberger, BGB, 81. Aufl. 2022, § 123 BGB Rn. 24). Auch besteht kein Ursachenzusammenhang, wenn der Getäuschte die Willenserklärung auf Grund eigener selbstständiger Überlegungen unabhängig von der Täuschung abgegeben hat (Grüneberg/Ellenberger, a.a.O.; BGH, Urteil vom 06.06.1974 – II ZR 114/72, Rn. 13, juris). Da die Beklagte, vertreten durch G, ihre Willenserklärung durch Einstellen des Angebotes auf der Auktionsplattform eBay als Erste abgegeben hat und der Kläger denklogischerweise erst danach auf das Angebot aufmerksam geworden sein kann, kann die Abgabe der Willenserklärung der Beklagten – das Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages über das streitgegenständliche Schiff unter der Bedingung, dass der Vertrag mit demjenigen zustande kommen soll, der bei Ablauf der Auktion das Höchstgebot abgegeben haben wird – nicht ursächlich auf einem Verhalten des Klägers und damit auch nicht auf einer angeblichen arglistigen Täuschung des Klägers beruhen. Darüber hinaus hat die Beklagte auch nicht hinreichend substantiiert zu einer angeblichen Manipulation der Auktion durch den Kläger vorgetragen. Soweit sie sich darauf beruft, dass einzelne potentielle Bieter kurz vor Schluss der Auktion keine Angebote hätten abgeben können, da bei eBay für Gebote über 50.000,00 EUR eine Sicherheitsfunktion greife, die eine Verifizierung erforderlich mache, ist eine Manipulation durch den Kläger bereits nicht ersichtlich. (2) Eine wirksame Anfechtung wegen Irrtums gemäß §§ 119, 120 BGB liegt, auch wenn der klägerseits bestrittene Vortrag der Beklagten zugrunde gelegt wird, ebenfalls nicht vor. Insoweit fehlt es – neben einem Anfechtungsgrund (siehe dazu bereits unter 1. D) bb)) – auch an einer fristgerechten Anfechtungserklärung der Beklagten gemäß §§ 143 Abs. 1, 121 Abs. 1 BGB. Zwar beruft sich die schriftsätzlich auf das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes gemäß § 120 BGB (Schriftsatz vom 29.01.2021, Bl. 29 d.A.). Auch wenn dies als (konkludente) Anfechtungserklärung auszulegen sein sollte, ist diese jedenfalls nicht fristgerecht erfolgt. Gemäß § 121 Abs. 1 S. 1 BGB muss die Anfechtung in den Fällen der §§ 119, 120 BGB ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Zwar obliegt die Beweislast für die Verspätung der Anfechtungserklärung dem Anfechtungsgegner. Dies bedeutet jedoch nur, dass dieser gegebenenfalls behaupten und beweisen muss, dass der Anfechtende die Kenntnis schon in einem früheren Zeitpunkt, als er angibt, erhalten hat. Die substantiierte Darlegung, dass die Anfechtung unverzüglich nach Kenntnis der Voraussetzungen des Anfechtungsrechts erfolgte, obliegt hingegen dem Anfechtenden (OLG München, Beschluss vom 16.11.1987 – 3 W #####/####, NJW-RR 1988, 497, 498; MünchKomm-BGB/Armbrüster, 9. Aufl. 2021, § 121 BGB Rn. 20). Insoweit hat die Beklagte bereits – trotz gerichtlichen Hinweises in der mündlichen Verhandlung am 14.09.2021 – nicht dargelegt, wann sie Kenntnis von dem – behaupteten – Anfechtungsgrund erlangt hat. Auch die als Anfechtungserklärung auszulegenden Nachrichten der Beklagten sowie der nachträgliche Angebotsabbruch (s.o. unter (1)) genügen im Hinblick auf eine Irrtumsanfechtung nicht den Anforderungen an eine wirksame Anfechtungserklärung im Sinne des § 143 BGB. Denn für den Kläger als Anfechtungsgegner war neben der angeblichen Täuschung kein behaupteter Irrtum als tatsächlicher Grund für die Anfechtung erkennbar. Nach Fristablauf kann der Anfechtungsberechtigte keine neuen Anfechtungsgründe nachschieben (Grüneberg/Ellenberger, BGB, 81. Aufl. 2022, § 143 BGB Rn. 3; BGH, Urteil vom 11.10.1965 – I ZR 45/63, NJW 1966, 39) bb) Auch ein wirksamer Rücktritt der Beklagten gemäß § 313 Abs. 3, 2 BGB liegt nicht vor. Soweit die Beklagte vorträgt, die störungsfreie Durchführung sowie Fairness im Rahmen des Bieterwettbewerbs sei Geschäftsgrundlage jeglicher Aktivität auf der Plattform eBay, beruft sie sich der Sache nach auf ein ursprüngliches Fehlen der Geschäftsgrundlage im Sinne von § 313 Abs. 2 BGB. Nach § 313 Abs. 2 BGB kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, wenn sich wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, als falsch herausstellen und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie dies vorausgesehen hätten, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Gemäß § 313 Abs. 3 BGB kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten, wenn eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar. Geschäftsgrundlage sind nach der Rechtsprechung des BGH die bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung aufbaut (BGH, Urteil vom 07.03.2013 – VII ZR 68/10, NJW 2013, 1950, Rn. 18 m.w.N.). Erforderlich ist, dass wesentliche Vorstellungen zur Grundlage des Vertrags geworden sind und sich sodann als falsch herausstellen. Die wesentlichen Vorstellungen müssen bei Vertragsschluss bestanden haben und sich auf das abzuschließende Geschäft beziehen, insbesondere auf dessen Gegenstand, Voraussetzungen und Zweck (HK-BGB/Fries/Schulze, 11. Aufl. 2021, § 313 BGB Rn. 18). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Selbst wenn eine störungsfreie Durchführung sowie Fairness im Rahmen des Bieterwettbewerbs nach den Vorstellungen der Parteien zur Grundlage des Kaufvertrages geworden sein sollten, so haben sich diese Vorstellungen nicht als falsch herausgestellt. Denn auch nach dem Vortrag der Beklagten ist die Auktion des streitgegenständlichen Schiffes letztlich störungsfrei abgelaufen, wie sich auch aus der beklagtenseits als Anlage B5 vorgelegten Auskunft von eBay ergibt (s. bereits unter 1. a) dd). Dass beide Parteien in Kenntnis dieser Beschränkungen den Kaufvertrag nicht über die Plattform abgeschlossen hätten, trägt die Beklagte dagegen schon nicht vor. e) Der Anspruch des Klägers auf Erfüllung des Kaufvertrages Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises ist schließlich auch fällig. Soweit die eBay-AGB in § 7 Abs. 9 eine Vorleistungspflicht des Käufers vorsehen, ist diese entfallen, da die Beklagte erklärt hat, die eigene Leistung nicht erbringen zu wollen. Spätestens in dem nachträglichen Abbruch der Auktion ist eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung zu sehen, die zu einer Aussetzung der Vorleistungspflicht führt (BGH, Urteil vom 20.12.1996 – V ZR 277/95, Rn. 14, juris; Jauernig/Stadler, 18. Aufl. 2021, § 320 BGB Rn. 22). 2. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten durch die Beklagte folgt aus § 280 Abs. 1 BGB. Durch den nachträglichen Angebotsabbruch hat die Beklagte ernsthaft und endgültig die Erfüllung des Kaufvertrages verweigert und damit schuldhaft die ihr obliegende Leistungspflicht verletzt. Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes war vorliegend auch erforderlich und zweckmäßig. Der Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB. II. Die Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Hinsichtlich der Vollstreckbarkeit beruhen die Nebenentscheidungen auf § 709 S. 1 ZPO. Das Gericht entscheidet im Fall des § 709 ZPO i.V.m. § 108 ZPO über die Höhe der Sicherheitsleistung von Amts wegen nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei stattgebenden Leistungsurteilen sind für die Berechnung der Sicherheitsleistung die titulierte Hauptforderung, rückständige und zukünftige Zinsen, Rechtsanwaltskosten des Klägers, Gerichtskosten sowie ein möglicher Vollstreckungsschaden gemäß § 717 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 10.09.2015 – IX ZR 220/14, Rn. 11, juris; Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 709 ZPO, Rn. 4; MünchKomm-ZPO/Götz, 6. Aufl. 2020, § 709 ZPO Rn. 7). Die Höhe des drohenden Vollstreckungsschadens ist gegebenenfalls zu schätzen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.10.2018 – 6 U 82/18, Rn. 29, juris). Bei einer Verurteilung Zug um Zug bleibt die Gegenleistung, weil sie für den Vollstreckungsschaden ohne Bedeutung ist, unberücksichtigt (allgemeine Meinung, siehe nur MünchKomm-ZPO/Götz, 6. Aufl. 2020, § 709 ZPO Rn. 7; BeckOK ZPO/Ulrici, 44. Ed., 01.03.2022, § 709 ZPO). Nach diesen Maßstäben erscheint vorliegend eine Sicherheitsleistung in Höhe von 91.000,00 EUR unter Berücksichtigung der Hauptleistung (mangels anderweitiger Anhaltspunkte nach der Höhe des Kaufpreises bestimmt), der titulierten vorgerichtlichen Anwaltskosten des Klägers (2.033,36 EUR zuzüglich Verzugszinsen), der Gerichtskosten (2.358,00 EUR), der Rechtsanwaltskosten des Klägers im gerichtlichen Verfahren (2.958,40 EUR) sowie eines – ebenfalls mangels näherer Anhaltspunkte geschätzten – Zuschlages von etwa 10 % für einen etwaigen Vollstreckungsschaden der Beklagten angemessen. III. Der Streitwert wird auf 75.050,00 EUR festgesetzt. Der Streitwert bestimmt sich nach § 6 ZPO, da es im Kern um die Herausgabe des streitgegenständlichen Schiffes geht. Maßgeblich ist danach der Verkehrswert der Sache. Ein vereinbarter Kaufpreis ist dabei ein Indiz für die Höhe des Verkehrswertes (OLG München, Beschluss vom 10.03.1997 – 28 W 2542–96; MünchKomm-ZPO/Wöstmann, 6. Aufl. 2020, § 6 ZPO Rn. 10). Dr. T