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Urteil

6 U 161/16

OLG Karlsruhe 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2018:0413.6U161.16.00
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Leitsätze
1. Das anwendbare Recht wird für Fragen der Zuordnung einer Arbeitnehmererfindung zum Arbeitnehmer oder zum Arbeitgeber wird nach dem Arbeitsstatut und nicht nach dem Schutzlandprinzip bestimmt.(Rn.145) 2. Das Recht an der Diensterfindung wird nach Art. 8 Abs. 1 Rom I-Verordnung bestimmt. Die nach § 22 ArbnErfG zwingenden Regelungen des deutschen Arbeitnehmererfinderrechts sind Schutzvorschriften nach Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Rom I-Verordnung. Nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 Rom I-VO gilt das Recht des gewöhnlichen Arbeitsorts des Arbeitnehmers. Für das Recht auf das aus einer Diensterfindung abgeleitete europäische Patent gilt aufgrund Art. 60 Abs. 1 Satz 2 EPÜ Entsprechendes.(Rn.145) 3. Die Frage, nach welchem Recht sich die Vindikation des Schutzrechts richtet, das aus der Diensterfindung hervorgegangen ist, ist nach dem Schutzlandstatut zu beantworten.(Rn.146) 4. Der Anspruch auf Vindikation der nationalen Teile eines europäischen Bündelpatents richtet sich gemäß Art. 60 Abs. 1 Satz 2 EPÜ hinsichtlich aller seiner nationalen Teile einheitlich nach dem Recht des Beschäftigungsstaates, in dem der Arbeitnehmer überwiegend beschäftigt ist.(Rn.172) 5. Behauptet der Arbeitgeber lediglich pauschal, es gebe weitere Miterfinder, bestreitet er eine vom grundsätzlich darlegungsbelasteten Arbeitnehmer substanziiert dargelegte Alleinerfinderschaft nicht erheblich. Der Arbeitgeber muss vielmehr konkret vortragen, welche anderen angeblichen Miterfinder welche konkreten Beiträge zur Erfindung geleistet haben und inwieweit diese im Schutzrecht Niederschlag gefunden haben, das vindiziert werden soll.(Rn.151)
Tenor
A. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 27.09.2016, Az.: 2 O 90/15, ergänzt durch Ergänzungsurteil vom 22.11.2016, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst: I. Die Beklagte wird verurteilt, 1. die jeweiligen nationalen Teile des europäischen Patents EP 1 333 277 auf die Kläger zu übertragen sowie in die Umschreibung im Patentregister gegenüber den jeweiligen nationalen Patentämtern in Österreich, Belgien, der Schweiz, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Liechtenstein und den Niederlanden einzuwilligen; 2. das deutsche Patent DE 102 62 232 auf die Kläger zu übertragen und in die Umschreibung im Patentregister gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt einzuwilligen; II. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte 1. seit dem 8. September 2010 Vorrichtungen zum Prüfen von Rohrleitungen, insbesondere als Teil eines durch eine Rohrleitung bewegten Geräts zum Durchfahren der Rohrleitung, mit wenigstens einem Sensorträger und mehreren im Wesentlichen kreisförmig um den Sensorträger herum angeordneten Wandelelementen, in Österreich, Belgien, der Schweiz, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Liechtenstein und den Niederlanden hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht, gebraucht oder Lizenzen daran an Dritte vergeben hat, bei denen die Wandelelemente in mehreren in Umfangsrichtung der Rohrleitung aneinander gereihten Gruppenstrahlern angeordnet sind, wobei die Gruppenstrahler eine Vielzahl von in Umfangsrichtung aneinander gereihte einzelne Wandelelemente aufweisen und Teilbereiche der Gruppenstrahler bestehend aus einer Mehrzahl einzelner Wandelelemente als virtuelle Sensoren zur Ausstrahlung von Ultraschallsignalen unter einem Einstrahlwinkel und dieselben und/oder andere Teilbereiche des Gruppenstrahlers zum Empfangen der an Grenzflächen der Rohrwandung reflektierten Schallsignale gemeinsam ansteuerbar sind und wobei sich die virtuellen Sensoren überlappen, (Anspruch 10 EP 1 333 277) und zwar in einem geordneten Verzeichnis unter Angabe - der Herstellungsmengen - der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer, - der einzelnen Nutzungen sowie den Namen und Anschriften der Kunden, in deren Auftrag die Nutzung erfolgt ist, und die dafür gezahlte Vergütung, - der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Herstellungskosten und des erzielten Gewinns - der Namen und Anschriften der Lizenznehmer - der erzielten Lizenzeinnahmen und/oder der sonstigen entgeltlichen Vorteile aus einer Lizenzvergabe unter Einschluss eventueller Kreuzlizenzen, sämtliche Angaben aufgeschlüsselt nach Kalender- oder Geschäftsjahren; 2. seit dem 3. Juli 2008 Vorrichtungen zum Prüfen von Rohrleitungen in Form eines eine solche durchfahrenden Molchs mit wenigstens einem Sensorträger mit mehreren um den gesamten Umfang des Molchs herum angeordneten, den gesamten Innenumfang der Rohrleitung abdeckenden Ultraschall-Messsensoren, in Deutschland hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht, gebraucht oder Lizenzen daran an Dritte vergeben hat, bei denen die Messsensoren als Sensor-Arrays mit jeweils einer Vielzahl von in Umfangsrichtung nebeneinander angeordneten Sensorelementen ausgebildet sind und dass durch Ansteuerung eines unterschiedlichen Teils von Sensorelementen jedes einem Umfangsabschnitt der Rohrleitung zuordenbaren Sensor-Arrays zeitlich aufeinanderfolgend Ultraschallsignale sowohl in Richtung der Rohrwandungsnormalen als auch nach Brechung an der Innenwand der Rohrleitung unter einem Winkel von etwa 45 Grad (α) als auch unter einem gespiegelten Winkel von etwa -45 Grad (-α) relativ zur Rohrleitungsnormalen in die Rohrwandung einstrahlbar ist und anschließend die jeweils angesteuerten Sensoren in Umfangsrichtung um mindestens ein Sensorelement zu verschieben sind, um eine vollständige Signalabdeckung des Rohrumfangs zu erreichen, (Anspruch 7 DE 102 62 232) und zwar in einem geordneten Verzeichnis unter Angabe - der Herstellungsmengen - der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer, - der einzelnen Nutzungen sowie den Namen und Anschriften der Kunden, in deren Auftrag die Nutzung erfolgt ist, und die dafür gezahlte Vergütung, - der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Herstellungskosten und des erzielten Gewinns - der Namen und Anschriften der Lizenznehmer - der erzielten Lizenzeinnahmen und/oder der sonstigen entgeltlichen Vorteile aus einer Lizenzvergabe unter Einschluss eventueller Kreuzlizenzen, sämtliche Angaben aufgeschlüsselt nach Kalender- oder Geschäftsjahren. III. 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, a) für die vorstehend zu II.1. bezeichneten Handlungen den Klägern allen Schaden zu ersetzen, der diesen seit dem 8. September 2010 entstanden ist und noch entstehen wird; b) für die vorstehend zu II.2. bezeichneten Handlungen den Klägern allen Schaden zu ersetzen, der diesen seit dem 3. Juli 2008 entstanden ist und noch entstehen wird. B. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Widerklage wird abgewiesen. C. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben. D. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte ist berechtigt, die Vollstreckung der Kläger gegen Sicherheitsleistung - in Ziff. A.I.1. und 2. i.H.v. jeweils 250.000 €; - in Ziff. A.II.1 und 2. i.H.v. jeweils 25.000,-- €; - in Ziff. C. i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit hinsichtlich Ziff. A.I.1 und 2. i.H.v. jeweils 250.000,-- € und vor der Vollstreckung hinsichtlich Ziff. A.II.1 und 2. in Höhe von jeweils 25.000,-- € und im Übrigen in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. E. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das anwendbare Recht wird für Fragen der Zuordnung einer Arbeitnehmererfindung zum Arbeitnehmer oder zum Arbeitgeber wird nach dem Arbeitsstatut und nicht nach dem Schutzlandprinzip bestimmt.(Rn.145) 2. Das Recht an der Diensterfindung wird nach Art. 8 Abs. 1 Rom I-Verordnung bestimmt. Die nach § 22 ArbnErfG zwingenden Regelungen des deutschen Arbeitnehmererfinderrechts sind Schutzvorschriften nach Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Rom I-Verordnung. Nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 Rom I-VO gilt das Recht des gewöhnlichen Arbeitsorts des Arbeitnehmers. Für das Recht auf das aus einer Diensterfindung abgeleitete europäische Patent gilt aufgrund Art. 60 Abs. 1 Satz 2 EPÜ Entsprechendes.(Rn.145) 3. Die Frage, nach welchem Recht sich die Vindikation des Schutzrechts richtet, das aus der Diensterfindung hervorgegangen ist, ist nach dem Schutzlandstatut zu beantworten.(Rn.146) 4. Der Anspruch auf Vindikation der nationalen Teile eines europäischen Bündelpatents richtet sich gemäß Art. 60 Abs. 1 Satz 2 EPÜ hinsichtlich aller seiner nationalen Teile einheitlich nach dem Recht des Beschäftigungsstaates, in dem der Arbeitnehmer überwiegend beschäftigt ist.(Rn.172) 5. Behauptet der Arbeitgeber lediglich pauschal, es gebe weitere Miterfinder, bestreitet er eine vom grundsätzlich darlegungsbelasteten Arbeitnehmer substanziiert dargelegte Alleinerfinderschaft nicht erheblich. Der Arbeitgeber muss vielmehr konkret vortragen, welche anderen angeblichen Miterfinder welche konkreten Beiträge zur Erfindung geleistet haben und inwieweit diese im Schutzrecht Niederschlag gefunden haben, das vindiziert werden soll.(Rn.151) A. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 27.09.2016, Az.: 2 O 90/15, ergänzt durch Ergänzungsurteil vom 22.11.2016, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst: I. Die Beklagte wird verurteilt, 1. die jeweiligen nationalen Teile des europäischen Patents EP 1 333 277 auf die Kläger zu übertragen sowie in die Umschreibung im Patentregister gegenüber den jeweiligen nationalen Patentämtern in Österreich, Belgien, der Schweiz, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Liechtenstein und den Niederlanden einzuwilligen; 2. das deutsche Patent DE 102 62 232 auf die Kläger zu übertragen und in die Umschreibung im Patentregister gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt einzuwilligen; II. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte 1. seit dem 8. September 2010 Vorrichtungen zum Prüfen von Rohrleitungen, insbesondere als Teil eines durch eine Rohrleitung bewegten Geräts zum Durchfahren der Rohrleitung, mit wenigstens einem Sensorträger und mehreren im Wesentlichen kreisförmig um den Sensorträger herum angeordneten Wandelelementen, in Österreich, Belgien, der Schweiz, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Liechtenstein und den Niederlanden hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht, gebraucht oder Lizenzen daran an Dritte vergeben hat, bei denen die Wandelelemente in mehreren in Umfangsrichtung der Rohrleitung aneinander gereihten Gruppenstrahlern angeordnet sind, wobei die Gruppenstrahler eine Vielzahl von in Umfangsrichtung aneinander gereihte einzelne Wandelelemente aufweisen und Teilbereiche der Gruppenstrahler bestehend aus einer Mehrzahl einzelner Wandelelemente als virtuelle Sensoren zur Ausstrahlung von Ultraschallsignalen unter einem Einstrahlwinkel und dieselben und/oder andere Teilbereiche des Gruppenstrahlers zum Empfangen der an Grenzflächen der Rohrwandung reflektierten Schallsignale gemeinsam ansteuerbar sind und wobei sich die virtuellen Sensoren überlappen, (Anspruch 10 EP 1 333 277) und zwar in einem geordneten Verzeichnis unter Angabe - der Herstellungsmengen - der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer, - der einzelnen Nutzungen sowie den Namen und Anschriften der Kunden, in deren Auftrag die Nutzung erfolgt ist, und die dafür gezahlte Vergütung, - der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Herstellungskosten und des erzielten Gewinns - der Namen und Anschriften der Lizenznehmer - der erzielten Lizenzeinnahmen und/oder der sonstigen entgeltlichen Vorteile aus einer Lizenzvergabe unter Einschluss eventueller Kreuzlizenzen, sämtliche Angaben aufgeschlüsselt nach Kalender- oder Geschäftsjahren; 2. seit dem 3. Juli 2008 Vorrichtungen zum Prüfen von Rohrleitungen in Form eines eine solche durchfahrenden Molchs mit wenigstens einem Sensorträger mit mehreren um den gesamten Umfang des Molchs herum angeordneten, den gesamten Innenumfang der Rohrleitung abdeckenden Ultraschall-Messsensoren, in Deutschland hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht, gebraucht oder Lizenzen daran an Dritte vergeben hat, bei denen die Messsensoren als Sensor-Arrays mit jeweils einer Vielzahl von in Umfangsrichtung nebeneinander angeordneten Sensorelementen ausgebildet sind und dass durch Ansteuerung eines unterschiedlichen Teils von Sensorelementen jedes einem Umfangsabschnitt der Rohrleitung zuordenbaren Sensor-Arrays zeitlich aufeinanderfolgend Ultraschallsignale sowohl in Richtung der Rohrwandungsnormalen als auch nach Brechung an der Innenwand der Rohrleitung unter einem Winkel von etwa 45 Grad (α) als auch unter einem gespiegelten Winkel von etwa -45 Grad (-α) relativ zur Rohrleitungsnormalen in die Rohrwandung einstrahlbar ist und anschließend die jeweils angesteuerten Sensoren in Umfangsrichtung um mindestens ein Sensorelement zu verschieben sind, um eine vollständige Signalabdeckung des Rohrumfangs zu erreichen, (Anspruch 7 DE 102 62 232) und zwar in einem geordneten Verzeichnis unter Angabe - der Herstellungsmengen - der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer, - der einzelnen Nutzungen sowie den Namen und Anschriften der Kunden, in deren Auftrag die Nutzung erfolgt ist, und die dafür gezahlte Vergütung, - der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Herstellungskosten und des erzielten Gewinns - der Namen und Anschriften der Lizenznehmer - der erzielten Lizenzeinnahmen und/oder der sonstigen entgeltlichen Vorteile aus einer Lizenzvergabe unter Einschluss eventueller Kreuzlizenzen, sämtliche Angaben aufgeschlüsselt nach Kalender- oder Geschäftsjahren. III. 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, a) für die vorstehend zu II.1. bezeichneten Handlungen den Klägern allen Schaden zu ersetzen, der diesen seit dem 8. September 2010 entstanden ist und noch entstehen wird; b) für die vorstehend zu II.2. bezeichneten Handlungen den Klägern allen Schaden zu ersetzen, der diesen seit dem 3. Juli 2008 entstanden ist und noch entstehen wird. B. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Widerklage wird abgewiesen. C. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben. D. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte ist berechtigt, die Vollstreckung der Kläger gegen Sicherheitsleistung - in Ziff. A.I.1. und 2. i.H.v. jeweils 250.000 €; - in Ziff. A.II.1 und 2. i.H.v. jeweils 25.000,-- €; - in Ziff. C. i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit hinsichtlich Ziff. A.I.1 und 2. i.H.v. jeweils 250.000,-- € und vor der Vollstreckung hinsichtlich Ziff. A.II.1 und 2. in Höhe von jeweils 25.000,-- € und im Übrigen in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. E. Die Revision wird zugelassen. I. Die Parteien streiten um Ansprüche der Kläger auf Umschreibung bzw. Übertragung von Schutzrechten, wobei die Kläger als Arbeitnehmer der Beklagten an der Entwicklung der den Schutzrechten zugrundeliegenden technischen Lehre beteiligt waren. Weiterhin begehren die Kläger die Feststellung des Übergangs einer Patentanmeldung sowie Rechnungslegung und die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten. Hilfsweise wollen die Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer angemessenen Arbeitnehmererfindervergütung festgestellt wissen und beantragen eine entsprechende Rechnungslegung durch die Beklagte. Die Beklagte begehrt widerklagend von den Klägern Auskunft betreffend die mehreren Patenten zugrundeliegende Erfindung. Der Kläger zu 1. war bei der Beklagten bis zum 30. Juni 2004 als „Technology Manager [...]“ angestellt. Der Kläger zu 2. war bei der Beklagten bis zum 30. Juni 2009 Leiter der Ultraschallprüftechnik. Die Beklagte gehört zum [X.]-Konzern und ist auf Rohrprüfsysteme im Bereich von Öl- und Gaspipelines spezialisiert. Sie stellt die hierfür erforderlichen Prüfsysteme, sogenannte „Molche“, her, die die Pipelines auf Materialermüdung und Leckagen untersuchen, und bietet entsprechende Inspektionsdienstleistungen an. In der Vergangenheit bot die Beklagte lediglich eine Korrosionsprüfung an. Im Jahr 2001 wurden auf dem Markt jedoch Forderungen von Kunden nach einer zusätzlichen Prüfung auf Risse laut. Insbesondere hatte eine Konkurrentin der Beklagten ein System angekündigt, das sowohl eine Wanddicken-, als auch eine Rissprüfung vornehmen konnte, indem zwei Molche - einer für die Wanddickenprüfung und einer für die Rissprüfung - aneinandergekoppelt waren. Im August 2001 fand ein Treffen zwischen Mitarbeitern der Beklagten, unter anderem dem Kläger zu 1., und Mitarbeitern der [Y.] GmbH, unter anderem deren Mitarbeiter Herrn [A.], statt. Die [Y.] GmbH war zur damaligen Zeit im Bereich der zerstörungsfreien Materialprüfung mittels Ultraschall technologisch führend. Zweck des Treffens war es auszuloten, inwieweit eine Kooperation zwischen der Beklagten und der [Y.] GmbH sinnvoll sei. Im Anschluss an das Treffen führten der Mitarbeiter [A.] und ein weiterer Mitarbeiter der [Y.] GmbH, Herr [B.], weiterführende Untersuchungen betreffend die Anwendung der sogenannten Phased-array-Technik für die Wanddicken- und Rissprüfung durch. Die Ergebnisse präsentierten sie auf einem Treffen der [Y.] GmbH und der Beklagten am 16. November 2001. Eine weitere Präsentation erfolgte am 13. Dezember 2001 (Anlage B 8). In diesem Zusammenhang steht zwischen den Parteien außer Streit, dass die Kläger jedenfalls als Miterfinder an einer Erfindung hinsichtlich eines Verfahrens und einer Vorrichtung zum Untersuchen von Rohrleitungen, insbesondere zum Detektieren von Fehlern in Rohrleitungen mittels Ultraschall beteiligt waren. Umstritten ist hingegen, ob die Kläger die alleinigen Erfinder sind oder ob die Mitarbeiter der [Y.] GmbH [A.] und [B.] gleichfalls erfindungsrelevante Beiträge erbracht haben und daher an der Erfindung beteiligt sind. Eine förmliche Erfindungsmeldung gegenüber der Beklagten erfolgte durch die Kläger nicht. Die Mitarbeiter [A.] und [B.] meldeten auch keine Erfindung gegenüber ihrem Arbeitgeber, der [Y.] GmbH. Der Gegenstand der vorgenannten Erfindung wurde unter Mitwirkung der Kläger am 22. Januar 2002 von der Beklagten zum Patent angemeldet (Anlage K 1, nachfolgend: DE ‘432). Aus der DE ‘432 ist die Teilanmeldung DE 102 62 232 hervorgegangen, welche zur Erteilung eines entsprechenden Patents führte (Anlage K 2, nachfolgend: DE ‘232). Der Veröffentlichungstag der Patenterteilung der DE ‘232 ist der 3. Juli 2008. Weiterhin hat die Beklagte die Erfindung unter Inanspruchnahme der Priorität der DE ‘432 als europäisches Patent für die benannten Vertragsstaaten Österreich, Belgien, Schweiz, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Liechtenstein und Niederlande angemeldet. Die Anmeldung führte zur Erteilung des EP 1 333 277 (Anlage K 3, nachfolgend: EP ‘277). Der Hinweis auf die Erteilung des EP ‘277 wurde am 8. September 2010 veröffentlicht. Schließlich meldete die Beklagte die Erfindung auch in den USA und Kanada jeweils unter Inanspruchnahme der Priorität der DE ‘432 zum Patent an. Das US-Patent US 6 848 313 (Anlage K 4, nachfolgend US ‘313) wurde am 1. Februar 2005, das kanadische Patent CA 2 379 108 (nachfolgend: CA ‘108) am 29. Juli 2014 erteilt. Im Rahmen des Anmeldeverfahrens des US ‘313 haben die Kläger ein „Assignment“ unterzeichnet (Anlage K 7). Ebenso unterzeichneten die Kläger ein „Assignment“ betreffend das CA ‘108 (Anlage K 8). Nach Anmeldung der Patente wurde die [Y’.] GmbH (nachfolgend: „[Y’.]“) Rechtsnachfolgerin der [Y.] GmbH. Die Beklagte schloss mit der [Y’.] zwei Kooperationsverträge betreffend die weitere Entwicklung des Inspektionsgerätes unter Benutzung der Phased-array-Ultraschalltechnologie. Nachdem der Beklagten im Jahr 2014 die Beiträge der Herren [A.] und [B.] an der Entwicklung bekannt wurden, hat die [Y’’.] GmbH als Rechtsnachfolgerin der [Y’.] erklärt, dass sie die Miterfinderanteile der Herren [A.] und [B.] in Anspruch nehme. Zum Zeitpunkt der Erfindung und der Patentanmeldungen war Frau [C.] bei der Beklagten für alle rechtlichen Belange zuständig. Zum Zweck der Anmeldungen beauftragte die Beklagte die Patentanwälte [...]. Im Zusammenhang mit den Anmeldungen kam es zu einer Kommunikation der Kläger mit den Patentanwälten. Nach dem Ausscheiden der Kläger bestand zunächst kein Kontakt mehr zwischen diesen und der Beklagten. Erst mit Schreiben der Anwälte der Kläger vom 12. August 2014 (Anlagenkonvolut K 6) kontaktierten die Kläger die Beklagte und forderten sie auf, Stellung zu nehmen, weshalb sich die Beklagte als rechtmäßige Inhaberin der o.g. Patente ansehe. Die Beklagte forderte die Kläger mit Schreiben ihrer Anwälte vom 26. September 2014 (Anlagenkonvolut K 6) erfolglos zur Abgabe einer Erfindungsmeldung auf. Die Beklagte erklärte mit Schriftsatz vom 28. September 2015 die unbeschränkte Inanspruchnahme der Erfindung. Die Kläger haben vorgetragen, sie seien die alleinigen Erfinder der streitgegenständlichen Erfindung. Sie haben die Ansicht vertreten, dass nach den Maßstäben, welche der Bundesgerichtshof in der Entscheidung „Haftetikett“ (BGH Urteil vom 4. April 2006, Az.: X ZR 155/03, GRUR 2006, 754 ff.) aufgestellt habe, vorliegend mit der Anmeldung der genannten Schutzrechte, insbesondere der DE ‘432, der Beklagten in einer mit einer ordnungsgemäßen Meldung vergleichbaren anderweitigen Form das Wissen und die Erkenntnismöglichkeiten mitgeteilt worden seien, die ihr bei einer ordnungsgemäßen Meldung nach § 5 ArbnErfG aF vermittelt worden wären. Daher müsse der Verstoß gegen die Meldepflicht des § 5 ArbnErfG aF ohne Folgen bleiben. Mit der Anmeldung am 22. Januar 2002 sei die viermonatige Inanspruchnahmefrist des § 6 Abs. 2 Satz 2 ArbnErfG aF in Gang gesetzt worden. Da innerhalb dieser Frist keine Inanspruchnahme erfolgt sei, sei die Erfindung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 ArbnErfG aF frei geworden. Dies hätte wiederum zur Folge gehabt, dass die DE ‘432 und DE ‘232 gemäß § 13 Abs. 4 S. 2 ArbnErfG aF auf die Kläger übergegangen seien. Gleiches gelte auch für die übrigen Schutzrechte, da diese die Priorität der DE ‘432 in Anspruch nähmen und das Prioritätsrecht von den in § 13 Abs. 4 Satz 2 ArbnErfG aF genannten Rechten aus der Anmeldung erfasst werde und gleichfalls übergehe. Die Mitarbeiter der [Y.] GmbH [A.] und [B.] seien lediglich bei der Entwicklung der konkreten Sensoren und der Elektronik des Inspektionsmolchs, nicht aber bei der Entwicklung der erfinderischen Lehre involviert gewesen. In der im Rahmen des Workshops am 13. Dezember 2001 gezeigten Präsentation (Anlagen B 8 und B 8a) seien insbesondere die konkreten Anforderungen der Kläger berücksichtigt worden. Die Kläger haben zudem die Ansicht vertreten, dass die materiell-rechtliche Präklusionsvorschrift der § 8 Satz 3 PatG und Art. II § 5 Abs. 2 IntPatÜbkG vorliegend nicht gelte, weil die Beklagte in Person ihrer Mitarbeiterin [C.] Kenntnis von der fehlenden Erfindungsmeldung gehabt habe. Schließlich liege weder in den Assignments (Anlagen K 7 und K8 ) eine wirksame Inanspruchnahme der Erfindung für die USA und Kanada, noch seien hierdurch die Rechte aus der Erfindung auf die Beklagte übertragen worden. Die Kläger haben zuletzt beantragt: I. 1. die Beklagte zu verurteilen, a) durch Erklärung gegenüber den jeweiligen nationalen Patentämtern in Österreich, Belgien, der Schweiz, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Liechtenstein und den Niederlanden in die Umschreibung der jeweiligen nationalen Teile des europäischen Patents EP 1 333 277 auf die Kläger einzuwilligen; hilfsweise, die jeweils nationalen Teile des europäischen Patents EP 1 333 277 auf die Kläger zu übertragen sowie in die Umschreibung im Patentregister gegenüber den jeweiligen nationalen Patentämtern in Österreich, Belgien, der Schweiz, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Liechtenstein und den Niederlanden einzuwilligen; b) durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Umschreibung des deutschen Patents DE 102 62 232 auf die Kläger einzuwilligen; hilfsweise, das deutsche Patent DE 102 62 232 auf die Kläger zu übertragen und in die Umschreibung im Patentregister gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt einzuwilligen; c) durch Erklärung gegenüber dem Patent- und Markenamt der Vereinigten Staaten von Amerika (USPTO) in die Umschreibung des US Patents US 6,848,313 auf die Kläger einzuwilligen; hilfsweise, das US Patent US 6,848,313 auf die Kläger zu übertragen und in die Umschreibung im Patentregister gegenüber dem Patent- und Markenamt der Vereinigten Staaten von Amerika (USPTO) einzuwilligen; d) durch Erklärung gegenüber dem Kanadischen Amt für Geistiges Eigentum (Canadian Intellectual Property Office / Office de la Propriété Intellectuelle du Canada) in die Umschreibung des kanadischen Patents CA 2 379 108 auf die Kläger einzuwilligen; hilfsweise, das kanadische Patent CA 2 379 108 auf die Kläger zu übertragen und in die Einwilligung in die Umschreibung im Patentregister gegenüber dem Kanadischen Amt für Geistiges Eigentum (Canadian Intellectual Property Office / Office de la Propriété Intellectuelle du Canada) einzuwilligen. 2. hilfsweise (falls ein oder mehrere Anträge bzw. Hilfsanträge gemäß Ziff. I.1.a)-d) nicht erfolgreich sein sollten), festzustellen, dass die Rechte aus der deutschen Patentanmeldung DE 102 02 432.4 spätestens am 23. Mai 2002 auf die Kläger übergegangen sind. II. die Beklagte zu verurteilen, den Klägern darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte 1. seit dem 8. September 2010 - hilfsweise (im Falle des Hilfsantrags gemäß Ziffer III. 2) seit dem 22. Januar 2002 - Vorrichtungen zum Prüfen von Rohrleitungen, insbesondere als Teil eines durch eine Rohrleitung bewegten Geräts zum Durchfahren der Rohrleitung, mit wenigstens einem Sensorträger und mehreren im Wesentlichen kreisförmig um den Sensorträger herum angeordneten Wandelelementen, in Österreich, Belgien, der Schweiz, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Liechtenstein und den Niederlanden hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht, gebraucht oder Lizenzen daran an Dritte vergeben hat, bei denen die Wandelelemente in mehreren in Umfangsrichtung der Rohrleitung aneinander gereihten Gruppenstrahlern angeordnet sind, wobei die Gruppenstrahler eine Vielzahl von in Umfangsrichtung aneinander gereihte einzelne Wandelelemente aufweisen und Teilbereiche der Gruppenstrahler bestehend aus einer Mehrzahl einzelner Wandelelemente als virtuelle Sensoren zur Ausstrahlung von Ultraschallsignalen unter einem Einstrahlwinkel und dieselben und/oder andere Teilbereiche des Gruppenstrahlers zum Empfangen der an Grenzflächen der Rohrwandung reflektierten Schallsignale gemeinsam ansteuerbar sind und wobei sich die virtuellen Sensoren überlappen, (Anspruch 10 EP 1 333 277) und zwar in einem geordneten Verzeichnis unter Angabe - der Herstellungsmengen - der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer, - der einzelnen Nutzungen sowie den Namen und die Anschriften der Kunden, in deren Auftrag die Nutzung erfolgt ist, und die dafür gezahlte Vergütung, - der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Herstellungskosten und des erzielten Gewinns - der Namen und Anschriften der Lizenznehmer - der erzielten Lizenzeinnahmen und/oder der sonstigen entgeltlichen Vorteile aus einer Lizenzvergabe unter Einschluss eventueller Kreuzlizenzen, sämtliche Angaben aufgeschlüsselt nach Kalender- oder Geschäftsjahren; 2. seit dem 3. Juli 2008 - hilfsweise (im Falle des Hilfsantrags gemäß Ziffer III. 2) seit dem 22. Januar 2002 - Vorrichtungen zum Prüfen von Rohrleitungen in Form eines eine solche durchfahrenden Molchs mit wenigstens einem Sensorträger mit mehreren um den gesamten Umfang des Molchs herum angeordneten, den gesamten Innenumfang der Rohrleitung abdeckenden Ultraschall-Messsensoren, in Deutschland hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht, gebraucht oder Lizenzen daran an Dritte vergeben hat, bei denen die Messsensoren als Sensor-Arrays mit jeweils einer Vielzahl von in Umfangsrichtung nebeneinander angeordneten Sensorelementen ausgebildet sind und dass durch Ansteuerung eines unterschiedlichen Teils von Sensorelementen jedes einem Umfangsabschnitt der Rohrleitung zuordenbaren Sensor-Arrays zeitlich aufeinanderfolgend Ultraschallsignale sowohl in Richtung der Rohrwandungsnormalen als auch nach Brechung an der Innenwand der Rohrleitung unter einem Winkel von etwa 45 Grad (α) als auch unter einem gespiegelten Winkel von etwa -45 Grad (-α) relativ zur Rohrleitungsnormalen in die Rohrwandung einstrahlbar ist und anschließend die jeweils angesteuerten Sensoren in Umfangsrichtung um mindestens ein Sensorelement zu verschieben sind, um eine vollständige Signalabdeckung des Rohrumfangs zu erreichen, (Anspruch 7 DE 102 62 232) und zwar in einem geordneten Verzeichnis unter Angabe - der Herstellungsmengen - der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer, - der einzelnen Nutzungen sowie den Namen und die Anschriften der Kunden, in deren Auftrag die Nutzung erfolgt ist, und die dafür gezahlte Vergütung, - der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Herstellungskosten und des erzielten Gewinns - der Namen und Anschriften der Lizenznehmer - der erzielten Lizenzeinnahmen und/oder der sonstigen entgeltlichen Vorteile aus einer Lizenzvergabe unter Einschluss eventueller Kreuzlizenzen, sämtliche Angaben aufgeschlüsselt nach Kalender- oder Geschäftsjahren; 3. seit dem 1. Februar 2005 - hilfsweise (im Falle des Hilfsantrags gemäß Ziffer III. 2) seit dem 22. Januar 2002 - Geräte zum Prüfen von Rohrleitungen in den Vereinigten Staaten von Amerika hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht, gebraucht oder Lizenzen daran an Dritte vergeben hat, wobei die Geräte folgende Mittel aufweisen: Mittel zum Einbringen einer Vielzahl von Messsensoren in die Rohrleitung, wobei jeder Messsensor mindestens einen linearen Array von individuell steuerbaren Sensorelementen umfasst; Mittel zum Definieren einer Vielzahl von virtuellen Sensoren, wobei jeder virtuelle Sensor eine Gruppe von benachbarten Sensorelementen umfasst; Mittel zur individuellen Steuerung der genannten Sensorelemente von mindestens einem Teil der genannten virtuellen Sensoren zur Erzeugung einer Ultraschallwelle, die sich hin zur und in die genannte Rohrwandung ausbreiten mit einem Einstrahlwinkel, der schräg zur Normalen der Rohrwandung ist; Mittel zum Empfangen von Ultraschallsignalen, die von angrenzenden Oberflächen der Rohrwandung in mindestens einem Teil der genannten virtuellen Sensoren reflektiert werden; und Mittel zur Auswertung dieser von unterschiedlichen angrenzenden Oberflächen empfangenen Signale, um Fehler in der Rohrwandung festzustellen und weiterhin umfassend mindestens einen Sensorträger, bei dem die Messsensoren im Wesentlichen kreisförmig um die genannte Sensoraufnahme angeordnet sind, wobei der genannte Sensorträger für jeden Messsensor mindestens zwei Gelenkausleger umfasst, die mit einem Drehgelenk miteinander verbunden sind und deren freies Ende mit einem Drehgelenk mit einem Befestigungselement einer Sensoraufnahme verbunden ist, die den genannten Messsensor aufnimmt und mit einem Hauptelement dieser Sensoraufnahme verbunden ist, die genannten Messsensoren in eine Nut in einer oberen Oberfläche dieser Sensorhalterung in Umfangsrichtung eingepasst sind und wobei eine Tiefe der genannten Nut im Wesentlichen einer radialen Ausdehnung der genannten Messsensoren entspricht. (Anspruch 1 US 6,848,313) und zwar in einem geordneten Verzeichnis unter Angabe - der Herstellungsmengen - der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer, - der einzelnen Nutzungen sowie den Namen und die Anschriften der Kunden, in deren Auftrag die Nutzung erfolgt ist, und die dafür gezahlte Vergütung, - der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Herstellungskosten und des erzielten Gewinns - der Namen und Anschriften der Lizenznehmer - der erzielten Lizenzeinnahmen und/oder der sonstigen entgeltlichen Vorteile aus einer Lizenzvergabe unter Einschluss eventueller Kreuzlizenzen, sämtliche Angaben aufgeschlüsselt nach Kalender- oder Geschäftsjahren; 4. seit dem 29. Juli 2014 - hilfsweise (im Falle des Hilfsantrags gemäß Ziffer III. 2) seit dem 22. Januar 2002 - Geräte zum Prüfen von Rohrleitungen, in Kanada hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht, gebraucht oder Lizenzen daran an Dritte vergeben hat, wobei die Geräte die folgenden Mittel aufweisen Mittel zum Einbringen einer Vielzahl von Messsensoren in die Rohrleitung, wobei jeder Messsensor mindestens einen linearen Array von individuell steuerbaren Sensorelementen umfasst; Mittel zum Definieren einer Vielzahl von virtuellen Sensoren, wobei jeder virtuelle Sensor eine Gruppe von benachbarten Sensorelementen umfasst; Mittel zur individuellen Steuerung der genannten Sensorelemente von mindestens einem Teil der genannten virtuellen Sensoren zur Erzeugung einer Ultraschallwelle, die sich hin zur und in die genannte Rohrwandung ausbreiten mit einem Einstrahlwinkel, der schräg zur Normalen der Rohrwandung ist; Mittel zum Empfangen von Ultraschallsignalen, die von angrenzenden Oberflächen der Rohrwandung in mindestens einem Teil der genannten virtuellen Sensoren reflektiert werden; und Mittel zur Auswertung dieser von unterschiedlichen angrenzenden Oberflächen empfangenen Signale, um Fehler in der Rohrwandung festzustellen und weiterhin umfassend mindestens einen Sensorträger, bei dem die Messsensoren im Wesentlichen kreisförmig um die genannte Sensoraufnahme angeordnet sind, wobei der genannte Sensorträger für jeden Messsensor mindestens zwei Gelenkausleger umfasst, die mit einem Drehgelenk miteinander verbunden sind und deren freies Ende mit einem Drehgelenk mit einem Befestigungselement einer Sensoraufnahme verbunden ist, die den genannten Messsensor aufnimmt und mit einem Hauptelement dieser Sensoraufnahme verbunden ist, die genannten Messsensoren in eine Nut in einer oberen Oberfläche dieser Sensorhalterung in Umfangsrichtung eingepasst sind und wobei eine Tiefe der genannten Nut im Wesentlichen einer radialen Ausdehnung der genannten Messsensoren entspricht. (Anspruch 1 CA 2 379 108) und zwar in einem geordneten Verzeichnis unter Angabe - der Herstellungsmengen - der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer, - der einzelnen Nutzungen sowie den Namen und die Anschriften der Kunden, in deren Auftrag die Nutzung erfolgt ist, und die dafür gezahlte Vergütung, - der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Herstellungskosten und des erzielten Gewinns - der Namen und Anschriften der Lizenznehmer - der erzielten Lizenzeinnahmen und/oder der sonstigen entgeltlichen Vorteile aus einer Lizenzvergabe unter Einschluss eventueller Kreuzlizenzen, sämtliche Angaben aufgeschlüsselt nach Kalender- oder Geschäftsjahren. III.1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, a) für die vorstehend zu II.1. bezeichneten Handlungen den Klägern allen Schaden zu ersetzen, der diesen seit dem 8. September 2010 entstanden ist und noch entstehen wird; b) für die vorstehend zu II.2. bezeichneten Handlungen den Klägern allen Schaden zu ersetzen, der diesen seit dem 3. Juli 2008 entstanden ist und noch entstehen wird; c) für die vorstehend zu II.3. bezeichneten Handlungen den Klägern allen Schaden zu ersetzen, der diesen seit dem 1. Februar 2005 entstanden ist und noch entstehen wird; d) für die vorstehend zu II.4. bezeichneten Handlungen den Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der diesen seit dem 29. Juli 2014 entstanden ist und noch entstehen wird; 2. hilfsweise (falls ein oder mehrere Anträge gemäß Ziff. III.1) nicht erfolgreich sein sollte), festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Kläger eine vom Gericht auf Antrag der Kläger zu bestimmende angemessene Arbeitnehmererfindervergütung für die Benutzungshandlungen wie vorstehend unter II. seit dem 22. Januar 2002 zu zahlen, jeweils zuzüglich 5 % Zinsen jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Februar eines jeden Jahres auf den für die Benutzungshandlung im Vorjahreszeitraum angefallenen Betrag; Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und erklärte zum Hilfsantrag der Kläger Ziff. III.2. ein Anerkenntnis i.H.v. zuletzt 15.000 EUR pro Kläger. Weiter hat die Beklagte widerklagend beantragt: Die Kläger werden verurteilt, der Beklagten Auskunft über die den Patenten EP 1 333 277, DE 102 62 232, US 6,848,313 sowie CA 2 379 108 zu Grunde liegende Erfindung zu erteilen unter a) Bezeichnung der Aufgabe und ihrer Lösung, b) Beschreibung des Zustandekommens der Erfindung und Beifügung etwaiger vorhandener Aufzeichnungen, c) Angabe der benutzten Hilfsmittel und Vorarbeiten des Betriebes, der Mitarbeiter und aller Miterfinder sowie der Art und des Umfangs ihrer jeweiligen Mitarbeit und Erfindungsanteile. Die Kläger haben beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, die Kläger seien nicht die alleinigen Erfinder. Vielmehr hätten die damaligen Mitarbeiter der [Y.] GmbH, die Ingenieure [A.] und [B.], entscheidend zur Entwicklung der erfinderischen Lehre beigetragen. So habe der Mitarbeiter [A.] bereits auf einem Treffen mit der Beklagten im August 2011, an dem auch der Kläger zu 1. teilgenommen habe, auf die mögliche Verwendung der Phased-array-Technik für die Rissprüfung an Rohren hingewiesen. Weiter hätten - unter anderem - die von den Mitarbeitern [A.] und [B.] auf dem Treffen vom 16. November 2001 präsentierten technischen Ergebnisse Eingang in die durch die Patente geschützte Lehre gefunden. So hätten die Mitarbeiter [A.] und [B.] in einem weiteren Treffen am 13. Dezember 2001 auch wesentliche Teile der in der DE ‘432 angemeldeten technischen Lehre vorgeführt. Die in der Präsentation enthaltenen technischen Informationen hätten unter anderem in die Ansprüche 1, 2, 6, 7, 8, 9, 10, 13, 15, 16 und 19 Eingang gefunden. Weiterhin seien die Figuren 3a, 3b, 4b und 5 der DE ‘432 der Präsentation entnommen. Überdies sei von einer Übertragung der Schutzrechte im Rahmen der „Assignments“ für die USA und Kanada auszugehen. So habe die Beklagte mit den Aufforderungsschreiben vom 18. Februar 2002 und 25. April 2002 innerhalb der Inanspruchnahmefrist gegenüber den Klägern zum Ausdruck gebracht, dass sie die Erfindung in Anspruch nehmen wolle. Selbst wenn man dies anders sehen wolle, seien jedenfalls das US- und das CA-Patent durch die jeweiligen „Assignments“ auf die Beklagte übergegangen. Zudem seien die Ausschlussfristen für die Vindikation anwendbar, weil die Beklagte weder positive Kenntnis noch grob fahrlässige Unkenntnis gehabt habe. Selbst wenn die vormalige Justiziarin der Beklagten [C.] diese Kenntnis gehabt habe, sei diese der Beklagten nicht zurechenbar. Jedenfalls sei die Kenntnis mit dem Ausscheiden der Justiziarin [C.] am 30. Juni 2005 (Anlage B 19) bei der Beklagten verlorengegangen, so dass sie ab diesem Zeitpunkt keine Kenntnis mehr gehabt habe. Ferner hätten die Kläger ihre Ansprüche verwirkt, da diese bereits seit zehn bzw. fünf Jahren nicht mehr bei der Beklagten arbeiteten und die Anmeldung sogar über zwölf Jahre zurückliege. So hätte die Beklagte nach dieser Zeit nicht mehr mit Herausgabe- und Auskunftsansprüchen rechnen müssen. Weiterhin habe der Kläger zu 1. in seinem Aufhebungsvertrag auf die geltend gemachten Ansprüche verzichtet. Im Hinblick auf die Widerklage hat die Beklagte die Auffassung vertreten, dass ihr weiterhin ein Anspruch auf eine Erfindungsmeldung zustehe, da bisher keine ordnungsgemäße Erfindungsmeldung erfolgt sei und eine solche auch nicht in der Anmeldung DE ‘432 nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erblickt werden könne, da in der DE ‘432 die Nennung der Miterfinder [A.] und [B.] fehle. Schließlich sei das Landgericht Mannheim international unzuständig. In dem angefochtenen Urteil, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen hinsichtlich der Einzelheiten und der getroffenen Feststellungen verwiesen wird, hat das Landgericht die Klage ganz überwiegend abgewiesen. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Umschreibung oder Übertragung der Patente. Solche Rechte seien auch nicht auf sie mit Blick auf die DE ‘432 übergegangen. Auskunfts- und Schadensersatzansprüche stünden den Klägern entsprechend auch nicht zu, wohingegen sie hinsichtlich ihrer Arbeitnehmererfindervergütung einen Auskunfts- und Feststellungsanspruch hätten. Ein Übergang der Rechte aus der Anmeldung der DE ‘432 sei nicht erfolgt, weil Voraussetzung des § 13 Abs. 4 Satz 2 ArbnErfG a.F. sei, dass der Arbeitnehmer die Erfindung vor dem Freiwerden gemeldet habe. Zwar beginne die Inanspruchnahmefrist des § 6 Abs. 2 Satz 2 ArbnErfG a.F. nicht nur bei einer ordnungsgemäßen Meldung zu laufen, die die Anforderungen des § 5 Abs. 2 und 3 ArbnErfG a.F. erfülle, sondern nach der Entscheidung „Haftetikett“ auch, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung mit dem Inhalt der von seinen Arbeitnehmern entwickelten Lehre anmelde und dabei alle an der Entwicklung beteiligten Erfinder benenne, weil er hierdurch dokumentiere, alle für eine Inanspruchnahme nötigen Informationen zu besitzen. Dies sei vorliegend von den insoweit beweisbelasteten Klägern allerdings nicht bewiesen worden. Die Beklagte habe dargelegt, dass neben den Klägern auch die Mitarbeiter der [Y.] GmbH [A.] und [B.] an der Erfindung beteiligt gewesen seien. Die Kläger hätten für ihre alleinige Erfinderstellung keinen geeigneten Beweis angeboten. Die Beklagte habe der Parteivernehmung der Kläger nicht zugestimmt, das angebotene Sachverständigengutachten sei nicht zu erheben gewesen. Auch sei - bei Anwendung des Arbeitnehmererfindergesetzes in seiner neuen Fassung - keine Freigabe in Textform erklärt worden, sodass die Inanspruchnahmefiktion des § 6 Abs. 2 ArbNErfG greife. Somit bestünden keine Ansprüche auf Umschreibung oder Übertragung der Patente. Es könne dabei offenbleiben, welchem Recht die Ansprüche auf Herausgabe zu entnehmen seien, da jedenfalls für die arbeitnehmererfinderrechtlichen Einwendungen der Beklagten deutsches Recht gelte. Mithin seien auch keine Rechte aus der DE`432 auf die Kläger übergegangen und ihnen stünden diesbezüglich weder Rechnungslegungs- noch Schadensersatzansprüche zu. Dagegen hätten die Kläger einen Anspruch auf Feststellung der Erfindervergütung, wohingegen der Erlass eines Teilanerkenntnisurteils in Höhe des von der Beklagten anerkannten Betrages nicht möglich sei. Die Kläger seien unstreitig Miterfinder, weshalb ihnen eine Erfindervergütung zustehe. Durch das Anerkenntnis habe die Beklagte auf die gegen den Vergütungsanspruch erhobenen Einwendungen verzichtet. Jedenfalls greife die von ihr angeführte Verjährungseinrede ebenso wenig durch wie der Verwirkungseinwand und der Einwand, die Ansprüche des Klägers zu 1 seien vertraglich ausgeschlossen worden. Somit stehe den Klägern auch ein Anspruch auf die begehrte Rechnungslegung zu. Anspruch auf Verzinsung hätten die Kläger indes nicht. Die Widerklage sei abzuweisen, weil die Kläger den Anspruch auf Nennung der Miterfinder erfüllt hätten und die Beklagte im Übrigen nicht dargelegt habe, wieso ihr die darüber hinaus begehrten Informationen noch unbekannt seien. Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgen. Die Kläger tragen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vor, das Urteil sei als Überraschungsentscheidung schon aus prozessualen Gründen aufzuheben. Das Landgericht habe in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass es auf die von der Beklagten behauptete Mitwirkung der Mitarbeiter [A.] und [B.] nicht ankomme, die Abweisung der Ansprüche auf Umschreibung und Übertragung dann aber überraschend doch auf diesen Punkt gestützt. Ein Hinweis im schriftlichen Verfahren, welches sich an die mündliche Verhandlung angeschlossen habe, sei nicht erfolgt und daher der Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör verletzt worden. Überdies sei die Ansicht des Landgerichts, die Kläger seien für ihre alleinige Erfinderstellung beweisbelastet, auch rechtsfehlerhaft. Vielmehr berufe sich die Beklagte trotz erfolgter vollständiger Patentanmeldung darauf, ihr sei zwölf Jahre später bekannt geworden, dass weitere Erfinder an der Erfindung beteiligt gewesen seien. Daher sei sie für diese Einwendung beweisbelastet. Jedenfalls streite für die Kläger ein Anscheinsbeweis, weil sie unstreitig Miterfinder seien, die Beklagte nie bestritten habe, dass die [Y.] GmbH als Arbeitgeber der Herren [A.] und [B.] über die Patentanmeldung der Beklagten informiert wurde, diese Herren aber weder eine Erfindungsmeldung gegenüber der [Y.] GmbH gemacht hätten noch sich die [Y.] GmbH gegenüber der Beklagten als an der Erfindung berechtigt geriert habe. Die Mitwirkung der Herren [A.] und [B.] sei daher nicht glaubhaft. Selbst wenn man die Kläger für beweisbelastet erachte, müsse in den Blick genommen werden, dass man den Klägern hierdurch den Negativbeweis aufbürde nachzuweisen, dass es keine anderen Miterfinder gebe. Aus den geschilderten Gründen sei jedenfalls der Anbeweis geführt gewesen, dass die Kläger die alleinigen Miterfinder seien, sodass diese auch ohne Zustimmung der Beklagten nach § 448 ZPO zu vernehmen gewesen wären. Das ihm obliegende Ermessen habe das Landgericht aber nicht ausgeübt. Auf eine etwaige Miterfinderstellung der Herrn [A.] und [B.] komme es aber auch nicht an. Denn selbst wenn jene an der Erfindung neben den Klägern mitgewirkt hätten, sei dennoch der Anwendungsbereich der Entscheidung „Haftetikett“ des Bundesgerichtshofs eröffnet. Das Landgericht habe verkannt, dass die Kläger zum Zeitpunkt der Patentanmeldung ebenso wie die Beklagte, die auch keine Zweifel gehegt habe, fest von ihrer alleinigen Erfinderstellung ausgegangen seien. Hätten sie also damals eine formelle Erfindungsmeldung gemacht, hätten sie sich ebenfalls als Alleinerfinder benannt und die Herren und [A.] nicht erwähnt. Eine solche Meldung wäre ausreichend gewesen bzw. nach Ablauf der Zweimonatsfrist des § 5 Abs. 3 ArbnErfG a.F. ausreichend geworden. Diese Grundsätze müssten auch für die die Meldung ersetzende Patentanmeldung der Beklagten gelten. Im Übrigen sei eine Berufung der Beklagten auf eine Miterfinderstellung der Herren [A.] und [B.] treuwidrig. Diese habe den Herren [A.] und [B.] allein aus prozesstaktischen Gründen eine Miterfinderstellung eingeräumt, nachdem der Rechtsnachfolger ihres ehemaligen Arbeitgebers nun zur Unternehmensgruppe der Beklagten gehöre. Folglich sei die Diensterfindung spätestens am 23. Mai 2002 frei geworden und die Rechte seien nach § 13 Abs. 4 Satz 2 ArbnErfG a.F. auf die Kläger übergegangen. Diese Norm gelte nicht nur für das deutsche Klagepatent. Daher könnten die Kläger die Umschreibung auf sich verlangen. Die vom Landgericht erörterte Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, die eine Übertragung aufgrund vindikationsrechtlicher Vorschriften für nötig erachte, beziehe sich allein auf den hier nicht gegebenen Fall, dass der Arbeitgeber die Anmeldung nach Freiwerden der Diensterfindung vorgenommen habe. Vorliegend greife dagegen der gesetzlich normierte Rechteübergang nach § 13 Abs. 4 Satz 2 ArbnErfG a.F. Aus den nämlichen Gründen stünden den Klägern jedenfalls vindikationsrechtliche Ansprüche auf Übertragung und Umschreibung der Patente zu. Hilfsweise seien die Rechte aus der deutschen Patentanmeldung auf die Kläger übergegangen. Überdies habe das Landgericht zu Unrecht einen Anspruch auf Verzinsung der Arbeitnehmervergütung abgelehnt. Die Kläger beantragen, das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 27. September 2016 abzuändern und I. 1. die Beklagte zu verurteilen, a) durch Erklärung gegenüber den jeweiligen nationalen Patentämtern in Österreich, Belgien, der Schweiz, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Liechtenstein und den Niederlanden in die Umschreibung der jeweiligen nationalen Teile des europäischen Patents EP 1 333 277 auf die Kläger einzuwilligen; hilfsweise, die jeweils nationalen Teile des europäischen Patents EP 1 333 277 auf die Kläger zu übertragen sowie in die Umschreibung im Patentregister gegenüber den jeweiligen nationalen Patentämtern in Österreich, Belgien, der Schweiz, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Liechtenstein und den Niederlanden einzuwilligen; b) durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Umschreibung des deutschen Patents DE 102 62 232 auf die Kläger einzuwilligen; hilfsweise, das deutsche Patent DE 102 62 232 auf die Kläger zu übertragen und in die Umschreibung im Patentregister gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt einzuwilligen; c) durch Erklärung gegenüber dem Patent- und Markenamt der Vereinigten Staaten von Amerika (USPTO) in die Umschreibung des US Patents US 6,848,313 auf die Kläger einzuwilligen; hilfsweise, das US Patent US 6,848,313 auf die Kläger zu übertragen und in die Umschreibung im Patentregister gegenüber dem Patent- und Markenamt der Vereinigten Staaten von Amerika (USPTO) einzuwilligen; d) durch Erklärung gegenüber dem Kanadischen Amt für Geistiges Eigentum (Canadian Intellectual Property Office/Office de la Propriété Intellectuelle du Canada) in die Umschreibung des kanadischen Patents CA 2 379 108 auf die Kläger einzuwilligen; hilfsweise, das kanadische Patent CA 2 379 108 auf die Kläger zu übertragen und in die Einwilligung in die Umschreibung im Patentregister gegenüber dem Kanadischen Amt für Geistiges Eigentum (Canadian Intellectual Property Office/Office de la Propriété Intellectuelle du Canada) einzuwilligen. 2. hilfsweise (falls ein oder mehrere Anträge bzw. Hilfsanträge gemäß Ziff. I.1.a)-d) nicht erfolgreich sein sollten), festzustellen, dass die Rechte aus der deutschen Patentanmeldung DE 102 02 432.4 spätestens am 23. Mai 2002 auf die Kläger übergegangen sind. II. die Beklagte zu verurteilen, den Klägern darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte 1. seit dem 8. September 2010 Vorrichtungen zum Prüfen von Rohrleitungen, insbesondere als Teil eines durch eine Rohrleitung bewegten Geräts zum Durchfahren der Rohrleitung, mit wenigstens einem Sensorträger und mehreren im Wesentlichen kreisförmig um den Sensorträger herum angeordneten Wandelelementen, in Österreich, Belgien, der Schweiz, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Liechtenstein und den Niederlanden hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht, gebraucht oder Lizenzen daran an Dritte vergeben hat, bei denen die Wandelelemente in mehreren in Umfangsrichtung der Rohrleitung aneinander gereihten Gruppenstrahlern angeordnet sind, wobei die Gruppenstrahler eine Vielzahl von in Umfangsrichtung aneinander gereihte einzelne Wandelelemente aufweisen und Teilbereiche der Gruppenstrahler bestehend aus einer Mehrzahl einzelner Wandelelemente als virtuelle Sensoren zur Ausstrahlung von Ultraschallsignalen unter einem Einstrahlwinkel und dieselben und/oder andere Teilbereiche des Gruppenstrahlers zum Empfangen der an Grenzflächen der Rohrwandung reflektierten Schallsignale gemeinsam ansteuerbar sind und wobei sich die virtuellen Sensoren überlappen, (Anspruch 10 EP 1 333 277) und zwar in einem geordneten Verzeichnis unter Angabe - der Herstellungsmengen - der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer, - der einzelnen Nutzungen sowie den Namen und die Anschriften der Kunden, in deren Auftrag die Nutzung erfolgt ist, und die dafür gezahlte Vergütung, - der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Herstellungskosten und des erzielten Gewinns - der Namen und Anschriften der Lizenznehmer - der erzielten Lizenzeinnahmen und/oder der sonstigen entgeltlichen Vorteile aus einer Lizenzvergabe unter Einschluss eventueller Kreuzlizenzen, sämtliche Angaben aufgeschlüsselt nach Kalender- oder Geschäftsjahren; 2. seit dem 3. Juli 2008 Vorrichtungen zum Prüfen von Rohrleitungen in Form eines eine solche durchfahrenden Molchs mit wenigstens einem Sensorträger mit mehreren um den gesamten Umfang des Molchs herum angeordneten, den gesamten Innenumfang der Rohrleitung abdeckenden Ultraschall-Messsensoren, in Deutschland hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht, gebraucht oder Lizenzen daran an Dritte vergeben hat, bei denen die Messsensoren als Sensor-Arrays mit jeweils einer Vielzahl von in Umfangsrichtung nebeneinander angeordneten Sensorelementen ausgebildet sind und dass durch Ansteuerung eines unterschiedlichen Teils von Sensorelementen jedes einem Umfangsabschnitt der Rohrleitung zuordenbaren Sensor-Arrays zeitlich aufeinanderfolgend Ultraschallsignale sowohl in Richtung der Rohrwandungsnormalen als auch nach Brechung an der Innenwand der Rohrleitung unter einem Winkel von etwa 45 Grad (α) als auch unter einem gespiegelten Winkel von etwa -45 Grad (-α) relativ zur Rohrleitungsnormalen in die Rohrwandung einstrahlbar ist und anschließend die jeweils angesteuerten Sensoren in Umfangsrichtung um mindestens ein Sensorelement zu verschieben sind, um eine vollständige Signalabdeckung des Rohrumfangs zu erreichen, (Anspruch 7 DE 102 62 232) und zwar in einem geordneten Verzeichnis unter Angabe - der Herstellungsmengen - der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer, - der einzelnen Nutzungen sowie den Namen und die Anschriften der Kunden, in deren Auftrag die Nutzung erfolgt ist, und die dafür gezahlte Vergütung, - der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Herstellungskosten und des erzielten Gewinns - der Namen und Anschriften der Lizenznehmer - der erzielten Lizenzeinnahmen und/oder der sonstigen entgeltlichen Vorteile aus einer Lizenzvergabe unter Einschluss eventueller Kreuzlizenzen, sämtliche Angaben aufgeschlüsselt nach Kalender- oder Geschäftsjahren; 3. seit dem 1. Februar 2005 Geräte zum Prüfen von Rohrleitungen in den Vereinigten Staaten von Amerika hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht, gebraucht oder Lizenzen daran an Dritte vergeben hat, wobei die Geräte folgende Mittel aufweisen: Mittel zum Einbringen einer Vielzahl von Messsensoren in die Rohrleitung, wobei jeder Messsensor mindestens einen linearen Array von individuell steuerbaren Sensorelementen umfasst; Mittel zum Definieren einer Vielzahl von virtuellen Sensoren, wobei jeder virtuelle Sensor eine Gruppe von benachbarten Sensorelementen umfasst; Mittel zur individuellen Steuerung der genannten Sensorelemente von mindestens einem Teil der genannten virtuellen Sensoren zur Erzeugung einer Ultraschallwelle, die sich hin zur und in die genannte Rohrwandung ausbreiten mit einem Einstrahlwinkel, der schräg zur Normalen der Rohrwandung ist; Mittel zum Empfangen von Ultraschallsignalen, die von angrenzenden Oberflächen der Rohrwandung in mindestens einem Teil der genannten virtuellen Sensoren reflektiert werden; und Mittel zur Auswertung dieser von unterschiedlichen angrenzenden Oberflächen empfangenen Signale, um Fehler in der Rohrwandung festzustellen und weiterhin umfassend mindestens einen Sensorträger, bei dem die Messsensoren im Wesentlichen kreisförmig um die genannte Sensoraufnahme angeordnet sind, wobei der genannte Sensorträger für jeden Messsensor mindestens zwei Gelenkausleger umfasst, die mit einem Drehgelenk miteinander verbunden sind und deren freies Ende mit einem Drehgelenk mit einem Befestigungselement einer Sensoraufnahme verbunden ist, die den genannten Messsensor aufnimmt und mit einem Hauptelement dieser Sensoraufnahme verbunden ist, die genannten Messsensoren in eine Nut in einer oberen Oberfläche dieser Sensorhalterung in Umfangsrichtung eingepasst sind und wobei eine Tiefe der genannten Nut im Wesentlichen einer radialen Ausdehnung der genannten Messsensoren entspricht. (Anspruch 1 US 6,848,313) und zwar in einem geordneten Verzeichnis unter Angabe - der Herstellungsmengen - der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer, - der einzelnen Nutzungen sowie den Namen und die Anschriften der Kunden, in deren Auftrag die Nutzung erfolgt ist, und die dafür gezahlte Vergütung, - der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Herstellungskosten und des erzielten Gewinns - der Namen und Anschriften der Lizenznehmer - der erzielten Lizenzeinnahmen und/oder der sonstigen entgeltlichen Vorteile aus einer Lizenzvergabe unter Einschluss eventueller Kreuzlizenzen, sämtliche Angaben aufgeschlüsselt nach Kalender- oder Geschäftsjahren; 4. seit dem 29. Juli 2014 Geräte zum Prüfen von Rohrleitungen, in Kanada hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht, gebraucht oder Lizenzen daran an Dritte vergeben hat, wobei die Geräte die folgenden Mittel aufweisen Mittel zum Einbringen einer Vielzahl von Messsensoren in die Rohrleitung, wobei jeder Messsensor mindestens einen linearen Array von individuell steuerbaren Sensorelementen umfasst; Mittel zum Definieren einer Vielzahl von virtuellen Sensoren, wobei jeder virtuelle Sensor eine Gruppe von benachbarten Sensorelementen umfasst; Mittel zur individuellen Steuerung der genannten Sensorelemente von mindestens einem Teil der genannten virtuellen Sensoren zur Erzeugung einer Ultraschallwelle, die sich hin zur und in die genannte Rohrwandung ausbreiten mit einem Einstrahlwinkel, der schräg zur Normalen der Rohrwandung ist; Mittel zum Empfangen von Ultraschallsignalen, die von angrenzenden Oberflächen der Rohrwandung in mindestens einem Teil der genannten virtuellen Sensoren reflektiert werden; und Mittel zur Auswertung dieser von unterschiedlichen angrenzenden Oberflächen empfangenen Signale, um Fehler in der Rohrwandung festzustellen und weiterhin umfassend mindestens einen Sensorträger, bei dem die Messsensoren im Wesentlichen kreisförmig um die genannte Sensoraufnahme angeordnet sind, wobei der genannte Sensorträger für jeden Messsensor mindestens zwei Gelenkausleger umfasst, die mit einem Drehgelenk miteinander verbunden sind und deren freies Ende mit einem Drehgelenk mit einem Befestigungselement einer Sensoraufnahme verbunden ist, die den genannten Messsensor aufnimmt und mit einem Hauptelement dieser Sensoraufnahme verbunden ist, die genannten Messsensoren in eine Nut in einer oberen Oberfläche dieser Sensorhalterung in Umfangsrichtung eingepasst sind und wobei eine Tiefe der genannten Nut im Wesentlichen einer radialen Ausdehnung der genannten Messsensoren entspricht. (Anspruch 1 CA 2 379 108) und zwar in einem geordneten Verzeichnis unter Angabe - der Herstellungsmengen - der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer, - der einzelnen Nutzungen sowie den Namen und die Anschriften der Kunden, in deren Auftrag die Nutzung erfolgt ist, und die dafür gezahlte Vergütung, - der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Herstellungskosten und des erzielten Gewinns - der Namen und Anschriften der Lizenznehmer - der erzielten Lizenzeinnahmen und/oder der sonstigen entgeltlichen Vorteile aus einer Lizenzvergabe unter Einschluss eventueller Kreuzlizenzen, sämtliche Angaben aufgeschlüsselt nach Kalender- oder Geschäftsjahren. III. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, a) für die vorstehend zu II.1. bezeichneten Handlungen den Klägern allen Schaden zu ersetzen, der diesen seit dem 8. September 2010 entstanden ist und noch entstehen wird; b) für die vorstehend zu II.2. bezeichneten Handlungen den Klägern allen Schaden zu ersetzen, der diesen seit dem 3. Juli 2008 entstanden ist und noch entstehen wird; c) für die vorstehend zu II.3. bezeichneten Handlungen den Klägern allen Schaden zu ersetzen, der diesen seit dem 1. Februar 2005 entstanden ist und noch entstehen wird; d) für die vorstehend zu II.4. bezeichneten Handlungen den Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der diesen seit dem 29. Juli 2014 entstanden ist und noch entstehen wird; IV. hilfsweise (falls die Anträge gemäß Ziffern I. bis III. nicht erfolgreich sind), festzustellen, dass Ziffer 2 des landgerichtlichen Urteils dahin abgeändert wird, dass zusätzlich festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, in Bezug auf die an die Kläger zu zahlenden Arbeitnehmererfindervergütung jährlich 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz sei dem 1. Februar eines jeden Jahres auf den für die Benutzungshandlung im Vorjahreszeitraum angefallenen Betrag zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Eine Gehörsverletzung liege nicht vor, weil die Frage der Miterfinderschaft der Herren [A.] und [B.] auch im schriftlichen Verfahren noch diskutiert worden sei. Das Landgericht habe die Kläger auch zutreffend für beweisbelastet erachtet, ihre alleinige Erfinderstellung zu beweisen. Ein Anscheinsbeweis dafür, dass die vom Arbeitgeber benannten Erfinder die alleinigen Erfinder seien, sei aus der Entscheidung „Haftetikett“ nicht abzuleiten. Die Herren [A.] und Bühler hätten zudem nach Ermittlung des Sachverhalts eigene Ansprüche an der Erfindung geltend gemacht. Deren Erfindungsanteil sei durch die Anlagen B7, 8/8a und 10-12 belegt und unter Zeugenbeweis gestellt. Die Kläger hätten auch auf den - mittlerweile verstorbenen - Zeugen [A.] und den Zeugen [B.] zurückgreifen können und hätten sich nicht in Beweisnot befunden. Entgegen der Ansicht der Berufung sei der Beklagten nicht in einem solchen Umfang Wissen vermittelt worden, dass die Anmeldung der Erfindung mit einer ordnungsgemäßen Meldung im Sinne der Haftetikett-Entscheidung gleichgesetzt werden könne. Mangels Benennung aller beteiligten Miterfinder sei die Beklagte nicht in die Lage versetzt worden, über die Festsetzung der Erfindungsvergütung gegenüber allen Miterfindern zu entscheiden. Die Beteiligung weiterer Miterfinder der [Y.] GmbH habe auf die Rechtesituation an der Erfindung erheblichen Einfluss. Zudem habe die Beklagte vorliegend in besonderem Maße auf die in die Patentanmeldung eingebundenen Kläger vertrauen dürfen und müssen. Selbst wenn man die Grundsätze der Haftetikett-Entscheidung vorliegend anwenden wollte, so bestünden dennoch keine Ansprüche auf Umschreibung oder Übertragung der Patente. Die Kläger hätten das US- und das CA-Patent wirksam übertragen, weshalb Ansprüche insoweit ausschieden. Sie seien zudem Beleg dafür, dass zuvor konkludent die Rechte an der Erfindung übertragen worden seien. Übertragungsansprüche bestünden auch deshalb nicht mehr, weil die Ausschlussfristen nach § 8 PatG, Art. II § 5 IntPatÜG abgelaufen seien. Hinsichtlich aller Patente seien die Vindikationsregeln anwendbar und nicht § 13 Abs. 4 ArbnErfG, da § 7 ArbnErfG nur das Recht an der Erfindung, nicht aber die formale Schutzrechtsposition erfasse. Dies müsse unabhängig davon gelten, ob die Schutzrechtsanmeldung vor oder nach der Inanspruchnahmeerklärung erfolgt sei. Die Ausschlussfrist habe sich auch nicht verlängert, weil die Beklagte nicht bösgläubig gewesen sei. Zur Vindikation der ausländischen Teile des EP-Bündelteils sei kein Vortrag zum jeweils anwendbaren Recht und den diesbezüglichen Vindikationsansprüchen erfolgt. Die Ansprüche seien zudem verjährt und verwirkt. Die Kläger hätten auch keine Rechte an der Patentanmeldung der DE`432. Die zugesprochene Arbeitnehmererfindervergütung sei nicht zu verzinsen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Senat verwiesen. II. Die Berufung der Kläger hat teilweise Erfolg. Das Landgericht hat Ansprüche der Kläger mit Blick auf das DE ‘232 und das EP ‘177 zu Unrecht verneint und zu Unrecht einen Anspruch auf Feststellung der Arbeitnehmervergütung und Rechnungslegung bejaht. Dagegen hat das Landgericht Ansprüche auf eine Umschreibung bzw. eine Übertragung des US ‘313 und des CA ‘108 und die zugehörigen Rechnungslegungsansprüche im Ergebnis zutreffend abgewiesen. 1. Das Landgericht hat zunächst mit Recht seine Zuständigkeit angenommen, die hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit aus Art. 4 EuGVVO, hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit aus § 17 ZPO folgt. Dies gilt insbesondere entgegen der Auffassung der Beklagten auch für die geltend gemachte Umschreibung bzw. Übertragung ausländischer Schutzrechte, da eine Streitigkeit, die die Inhaberschaft an einem Schutzrecht betrifft, nicht unter die ausschließliche Zuständigkeitsregel des Art. 24 Nr. 4 EuGVVO fällt (Rauscher/Mankowski EuZPR - EuIPR, 4. Auflage 2015, Art. 24 Rn. 96; Schulte/Voß/Kühnen, 9. Auflage 2014, § 139 PatG Rn. 249; MünchKomm-ZPO/Gottwald, 5. Auflage 2017, Art. 24 EuGVVO Rn. 36; EuGH, Urteil vom 15. November 1983 - Rs 288/82 zu Art. 16 Nr. 4 EuGVÜ, IPRax 1985, 92). 2. Im Ansatz ist das Landgericht noch zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Frage, nach welchem Recht sich die von den Klägern behauptete Berechtigung an der Diensterfindung bestimmt, nach deutschem Recht richtet. a) Denn für die mit Arbeitnehmererfindungen zusammenhängenden Fragen nach der Zuordnung einer Diensterfindung zum Arbeitnehmer oder zum Arbeitgeber gilt nach zutreffender Ansicht das Arbeitsstatut und nicht das Schutzlandprinzip (Staudinger/Fezer/Koos, 2015, Internationales Immaterialgüterprivatrecht, Rn. 1053; MünchKomm-BGB/Martiny, 7. Auflage 2018, Art. 8 Rom I-VO Rn. 113), an welches für den Fall der Erteilung entsprechender Schutzrechte auf der Grundlage der Diensterfindung gedacht werden könnte. Insoweit ist zwischen der materiellen Berechtigung an der Diensterfindung und der Erteilung daraus folgender Schutzrechte zu differenzieren. Der Bundesgerichtshof hat gleichfalls mit Blick auf das deutsche Recht zwischen dem Recht an der Erfindung und der formellen Berechtigung des Patentinhabers differenziert, die unabhängig von der sachlichen Berechtigung an der Erfindung ist, und daher eine Übertragung eines zu Unrecht durch den Arbeitgeber angemeldeten und ihm erteilten Schutzrechtsposition für nötig gehalten, wohingegen eine bloße Umschreibung nicht genügend ist. Grund hierfür ist, dass § 13 Abs. 4 ArbnErfG entgegen der Ansicht der Kläger kein gesetzlicher Rechteübergang zu entnehmen ist (BGH, Urteil vom 12. April 2011 - X ZR 72/10, GRUR 2011, 733 Rn. 31 - Initialidee; Busse/Keukenschrijver, 8. Auflage 2016, § 13 ArbnErfG Rn. 23; aA Bartenbach/Volz, 5. Auflage 2013, § 7 ArbnErfG n.F. Rn. 42). An der vormals vom Senat vertretenen Auffassung (Senatsurteil vom 13. Juli 1983 - 6 U 211/81, GRUR 1984, 42) wird nicht festgehalten. Das Erfinderrecht ist, wie in § 14 ArbnErfG zum Ausdruck kommt, territorial nicht begrenzt, sondern das Recht an der Diensterfindung besteht unabhängig von den hiervon zu differenzierenden, aufgrund der getätigten Diensterfindung später angemeldeten und erteilten Schutzrechte. Die Anknüpfung bestimmt sich nach Art. 8 Abs. 1 Rom I-Verordnung, wobei nach § 22 ArbnErfG die zwingenden Regelungen des deutschen Arbeitnehmererfinderrechts Schutzvorschriften nach Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Rom I-Verordnung sind (vgl. zutreffend MünchKomm-BGB/Martiny, 7. Auflage 2018, Art. 8 Rom I-VO Rn. 113). Damit gilt vorliegend nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 Rom I-VO deutsches Recht als das Recht des gewöhnlichen Arbeitsorts der Kläger. Für das von den Klägern geltend gemachte Recht auf das aus ihrer angeblichen Diensterfindung abgeleitete europäische Patent EP `277 gilt aufgrund der Spezialnorm des Art 60 Abs. 1 Satz 2 EPÜ Entsprechendes (vgl. MünchKomm-BGB/Martiny aaO). Hiervon zu unterscheiden ist jedoch die Frage, nach welchem Recht sich die Vindikation des Schutzrechts, das aus der Diensterfindung hervorgegangen ist, richtet. Diese Frage richtet sich nach dem Schutzlandstatut, da die Voraussetzungen, unter denen eine Vindikation einer von einem Nichtberechtigten erworbenen Schutzrechtsposition möglich ist, nach dem auf das erteilte Schutzrecht anwendbaren Recht bestimmt werden müssen (so zutreffend Staudinger/Fezer/Koos, 2015, Internationales Immaterialgüterprivatrecht, Rn. 1039 und 1054). Dies drückt sich bereits darin aus, dass das nationale deutsche Recht unter den in § 8 PatG normierten Voraussetzungen vindiziert werden kann, wohingegen sich die Frage für ein europäisches Patent mit Blick auf seine sämtlichen nationalen Teile nach Art. 60 EPÜ, Art. II § 5 Abs. 1 Satz 2 IntPatÜG richtet (OLG Düsseldorf, Mitt. 2004, 418, 428 - Hub-Kipp-Vorrichtung; aA Nieder GRUR 2015, 936, 938 f., der nach Erteilung des europäischen Bündelpatents eine Geltendmachung nach dem Recht des jeweils benannten Vertragsstaats annimmt). Ebenso wie sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Schutzrecht rechtsgeschäftlich übertragen werden kann, nach dem Schutzlandstatut richtet, beantwortet das Schutzlandrecht die Frage, unter welchen Voraussetzungen - wie etwa binnen welcher Fristen und durch wen - eine Rückübertragung eines durch einen Nichtberechtigten angemeldeten und ihm erteilten Schutzrechts gefordert werden kann. b) Damit richtet sich die Frage, ob die Diensterfindung den Klägern zusteht, nach den Vorschriften des Arbeitnehmererfindergesetzes in seiner bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung. Entgegen der Überlegung des Landgerichts findet nicht nach § 43 Abs. 3 Satz 1 ArbnErfG das neue Arbeitnehmererfinderrecht Anwendung. Soweit das Landgericht dies mit dem Zeitpunkt der erklärten Inanspruchnahme im vorliegenden Verfahren begründet, findet dieser Ansatz keine Grundlage in der Norm. Wenn vorliegend hingegen auf die Schutzrechtsanmeldungen durch die Beklagte abgestellt würde, die unter Umständen die fehlende Meldung nach §§ 5, 6 ArbnErfG a.F. nach den Grundsätzen der Entscheidung „Haftetikett“ des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil vom 4. April 2006, Az.: X ZR 155/03, GRUR 2006, 754 ff.) zu ersetzen geeignet sind, erfolgten diese gleichfalls vor dem Stichtag. 3. Wie die Berufung mit Recht rügt, hat das Landgericht die Klage zu Unrecht mit der Begründung abgewiesen, die Kläger hätten ihre alleinige Miterfinderstellung nicht beweisen können. Dabei kann der von den Klägern gerügte Verstoß gegen den Grundsatz auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren vorliegend offen bleiben. Der Entscheidung mangelt es jedenfalls an einer tragfähigen Auseinandersetzung mit der Frage, welcher Partei die Beweislast obliegt, ob die alleinige Erfinderstellung der Kläger von der Beklagten substantiiert bestritten wurde und ob die Kläger jedenfalls den Anbeweis für ihre Behauptung, die alleinigen Erfinder zu sein, erbracht haben und daher eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen war, ob die Kläger auch ohne Zustimmung der Beklagten nach § 448 ZPO von Amts wegen zu vernehmen waren. a) Die Beklagten haben zunächst bei umfassender Würdigung ihres in erster Instanz gehaltenen Tatsachenvortrags die alleinige Miterfinderstellung der Kläger hinreichend substantiiert bestritten. aa) Die Kläger haben behauptet, die alleinigen Erfinder zu sein, die Beklagte hingegen behauptet, zu der Erfindung hätten neben den Klägern die Zeugen [B.] und [A.] beigetragen, die bei dem damaligen Kooperationspartner, der [Y.] GmbH, beschäftigt waren. Dieses Bestreiten ist jedenfalls bei Würdigung des gesamten Vortrags der Beklagten als hinreichend substantiiert zu bewerten. (1) Zunächst darf ein solches Bestreiten der alleinigen Miterfinderstellung der Arbeitnehmer sich nicht in der pauschalen Behauptung des Arbeitgebers erschöpfen, es gebe weitere Miterfinder. Denn die Kläger müssten andernfalls schon auf ein pauschales In Abrede stellen der Beklagten hin einen Beweis über die negative Tatsache, dass es keine weiteren Miterfinder gibt, leisten. Vielmehr muss der Arbeitgeber konkret benennen, welche anderen angeblichen Miterfinder welche konkreten Beiträge zur Erfindung geleistet haben und wo sich diese Beiträge in der Erfindung wiederfinden lassen. Der so benannte Beitrag ist darauf zu prüfen, ob er zur Lösung der Aufgabe beigetragen hat, ohne dass der Beitrag gerade den entscheidenden Teil der Erfindung betreffen müsste, solange es sich nicht um einen Beitrag handelt, der den Gesamterfolg nicht maßgeblich beeinflusst hat (BGH, Urteil vom 20. Oktober 2015 - X ZR 149/12, GRUR 2016, 265 Rn. 22 - Kfz-Stahlbauteil; BGH, Urteil vom 17. Januar 1995 - X ZR 130/93, NJW-RR 1995, 696 - juris-Rn. 43 - gummielastische Masse). Dies entspricht dem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten beweisrechtlichen Grundsatz, dass den Schwierigkeiten, denen sich eine Partei gegenübersieht, das Nichtvorliegen einer Tatsache beweisen zu müssen, regelmäßig dadurch zu begegnen ist, dass sich der Prozessgegner seinerseits nicht mit bloßem Bestreiten begnügen darf, sondern darlegen muss, welche tatsächlichen Umstände für das Vorliegen des Positiven sprechen, wobei der Beweispflichtige der ihm obliegenden Beweispflicht dann genügt, wenn er die gegnerische Tatsachenbehauptung widerlegt oder ernsthaft in Frage stellt (BGH, Beschluss vom 15. Februar 2011 - VI ZR 190/10, VersR 2011, 817, Rn. 5; BGH, Urteil vom 18. Mai 1999 - X ZR 158/97, NJW 1999, 2887 bei 2 c); BGH, Urteil vom 8. Oktober 1992 - I ZR 220/90, NJW-RR 1993, 746, 748). (2) Mit dieser Frage hat sich das Landgericht nicht befasst, was durch das Berufungsgericht nachzuholen war: Die Beklagte hat zunächst (AS I 32) pauschal behauptet, die Herren [A.] und [B.] hätten entscheidend zur Erfindung beigetragen und es habe ein allgemeines Treffen mit der in der Ultraschalltechnologie damals als führend geltenden [Y.] GmbH stattgefunden, bei dem die Herren beschäftigt waren. In diesem Zusammenhang hätten die Herrn [A.] und [B.] auf den Einsatz der Phased-array-Technologie für die Rissprüfung an Rohren hingewiesen, wobei sie weitere Untersuchungen durchgeführt und das Ergebnis derselben in einem Treffen am 16. November 2001 und in einem Workshop am 13. Dezember 2001 vorgestellt hätten. Diese Ergebnisse hätten wiederum Eingang in die Erfindung gefunden, weil sich die dort überlassenen Informationen in Patentansprüchen und Figuren der DE ‘432 wiederfänden. Dieses Bestreiten ist nicht genügend substantiiert, weil die konkreten Beiträge zur Erfindung nicht aufgezeigt werden. Die Kläger haben hierauf erwidert, dass die Beiträge der angeblichen weiteren Erfinder sich auf Details der technischen Umsetzung der erfinderischen Lehre im Bereich der Messelektronik beschränkt hätten, ohne zur eigentlichen erfinderischen Idee etwas beizutragen (AS I 51). Hierauf hat die Beklagte allerdings vorgetragen (AS I 73 ff.), die Zeugen [A.] und [B.] hätten die Idee eingebracht, die Phased-array-Technik, die die [Y.] GmbH bereits für die Rohrprüfung von außen eingesetzt habe, für die Innenrohrprüfung einzusetzen. Hierdurch habe mit einer begrenzten Anzahl von Multilamellen-Prüfköpfen und einer geeigneten Ansteuerung derselben sowohl eine Senkrechteinschallung für die Korrosionsprüfung, als auch eine Schrägeinschallung für die Rissprüfung durch einen einzigen Molch realisiert werden können. Die Herren hätten hierfür im Rahmen einer Machbarkeitsstudie und der darauffolgenden Kooperation die Schallphysik, die Sensorik und die Ultraschallelektronik erarbeitet und zur Erfindung beigetragen. Dies belege auch die Präsentation nach Anlage B 8. Ihren Niederschlag finde dieser Beitrag insbesondere in den Abschnitten [0008] und [0011] der Beschreibung und den Figuren 3a, 3b, 4a, 4b und 5. Die Klägerin hat hierauf erwidert, dass es sich insoweit allein um auf Einzelheiten der technischen Umsetzung bezogene Ausführungen gehandelt habe, die zudem auf konstruktiven Vorgaben der Kläger beruhten (AS I 95). Dieser Vortrag der Beklagten ist als ausreichend substantiiertes Bestreiten zu bewerten. b) Im Grundsatz müssen die Kläger damit als Anspruchsteller beweisen, dass sie die alleinigen Miterfinder sind (BGH, Urteil vom 4. April 2006, Az.: X ZR 155/03, GRUR 2006, 754 Rn. 17 - Haftetikett; Busse/Keukenschrijver, 8. Auflage 2016, § 8 PatG Rn. 36). aa) Dabei darf sich der Tatrichter aber seine Überzeugung mit Hilfe aller Tatumstände bilden, die als Hinweis gewertet werden können, ob die zu beweisende Voraussetzung des materiellen Rechts gegeben ist. Zu diesen in die Beweiswürdigung einzustellenden Umständen gehört auch die Erfinderbenennung durch den Arbeitgeber im Rahmen der Anmeldung eines aus der Diensterfindung hervorgegangenen Schutzrechts. Denn nach § 37 Abs. 1 Satz 1 PatG muss mit der Angabe des Erfinders das Wissen des Anmelders darüber offenbart werden, wer Erfinder ist. Diese Angabe unterliegt nach § 124 PatG der Wahrheitspflicht. Die Benennung eines Erfinders durch den Anmelder gibt daher regelmäßig einen Hinweis, dass der Anmelder zu dem damaligen Zeitpunkt selbst der Auffassung war, dass die Miterfinderstellung der Benannten tatsächlich gegeben ist und es andere Erfinder nicht gibt (BGH, Haftetikett aaO Rn. 18). Aus solchen Umständen des Einzelfalls können sich Anhaltspunkte für einen Entnahmetatbestand ergeben, die dem Kläger den weiteren Beweis erleichtern oder ganz ersparen können (Benkard/Melullis, 10. Auflage 2015, § 8 PatG Rn. 47). Diesen Umstand hat das Landgericht nicht in seine Würdigung eingestellt und sich daher auch nicht mit der Frage befasst, ob unter den Gegebenheiten des Falles die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung der Kläger auch ohne Zustimmung der Beklagten von Amts wegen nach § 448 ZPO geboten war und sein Ermessen nicht ausgeübt. bb) Im Rahmen der umfassenden Beweiswürdigung war allerdings einzustellen, dass die Beklagte die Kläger als alleinige Miterfinder im Rahmen der Anmeldeverfahren bei sämtlichen Anmeldeverfahren benannt hat (vgl. Anlagen K 1 bis K 5), wohingegen in keiner der Anmeldungen Mitarbeiter der [Y.] GmbH als Miterfinder benannt wurden, obwohl sich die Beklagte und die [Y.] GmbH ausweislich der Geheimhaltungsvereinbarung nach Anlage B 11 darüber bewusst waren, dass im Rahmen der Kooperation Informationen ausgetauscht werden könnten, die patentfähige Entwicklungen betreffen (vgl. Anlage B 11 Vorbemerkung und Ziffern 1 und 6). Hieraus wird deutlich, dass beide Vertragsparteien sich über die Möglichkeit im Klaren waren, im Rahmen ihrer Kooperation schutzrechtsfähige Entwicklungen zu machen. Vor diesem Hintergrund erscheint es bei vernünftiger Betrachtung als der Lebenserfahrung entsprechend, dass beide Unternehmen auch im Blick hatten, an den Früchten ihrer Kooperation in Form von Schutzrechtserteilungen zu partizipieren und eine tatsächlich gegebene Miterfindereigenschaft eines an der Kooperation beteiligten Arbeitnehmers für sich in Anspruch zu nehmen. Hierzu ist es jedoch vorprozessual über viele Jahre nicht gekommen, obwohl zu erwarten war, dass beide Unternehmen den Erwerb von Schutzrechten durch den Kooperationspartner in dem technischen Gebiet, auf das sich die Kooperation erstreckt hat, beobachten werden. Aus der erst im Rahmen des Rechtsstreits durch die zwischenzeitlich in der Unternehmensgruppe der Beklagten beschäftigten Angestellten [A.] und [B.] erhobenen Ansprüche auf die Erfindung lassen sich keine gegenteiligen Schlüsse ziehen. Zudem lässt auch die Einbindung insbesondere des Klägers zu 1. in das Anmeldeverfahren keine Schlüsse darauf zu, dass die Kläger ihre alleinige Erfindernennung vorsätzlich wider besseres Wissen gesteuert haben. Hiergegen spricht bereits, dass in die entsprechende Information der Patentanwälte auch die Justiziarin der Beklagten sowie die Geschäftsführung einbezogen war, wie die Anlagen B 4 (dort Schreiben vom 4. Februar 2002), B 5 und B 6 belegen, die jeweils von der Justiziarin oder dem (damaligen) Geschäftsführer der Beklagten (mit-)unterzeichnet sind. Die von den Beklagten dokumentierte Einbindung der Kläger übersteigt die normale Einbindung eines Erfinders in das Anmeldeverfahren nicht. Denn es ist insoweit üblich, dass die maßgeblichen technischen Entwickler und benannten Erfinder die entsprechende Korrespondenz mit den Patentanwälten führen, um als kompetente Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen. Vor diesem Hintergrund erscheint es keine ungewöhnliche Einbindung der Kläger, die die von der Beklagten geführte Argumentation stützen könnte, wenn der Kläger zu 2. als Miterfinder in dem als Anlage B 4 vorgelegten Schreiben vom 16. Januar 2002 an die das Anmeldeverfahren betreuenden Patentanwälte einzelne Begrifflichkeiten erläutert und Hinweise zu den technischen Gegebenheiten erteilt, der damalige Geschäftsführer der Beklagten gegenüber den Patentanwälten auf ein Telefonat mit dem Kläger zu 1 Bezug nimmt (Schreiben vom 4. Februar 2002 nach Anlage B 4) und der Kläger zu 1. neben der Justiziarin der Beklagten als Prokurist die Schreiben nach Anlage B 6 unterzeichnet und er als Technischer Direktor in weiterer Korrespondenz zwischen der [Y.] GmbH und der Beklagten und den Patentanwälten als Ansprechpartner agiert hat. Dies gilt gleichfalls für die Korrespondenz zwischen den Patentanwälten und der Beklagten, soweit hierin der Kläger zu 2. als Ansprechpartner aufgeführt ist, nachdem der Kläger zu 1. bereits bei der Beklagten ausgeschieden war (Anlagen B 16 und B 17). Vielmehr dokumentiert die Korrespondenz mit den Patentanwälten gerade, dass sämtliche die Erfindung betreffenden Fragen inhaltlicher Art allein mit den Klägern geführt wurden, wohingegen eine Einbindung der nach dem Vortrag der Beklagten angeblich ebenfalls als Miterfinder beteiligten Herren [A.] und [B.] nicht ersichtlich ist. Dies wäre jedoch zu erwarten gewesen, wenn sie zu der erfinderischen Lehre relevante Beiträge im oben beschriebenen Sinne geleistet hätten und nicht nur an der technischen Umsetzung dieser Lehre beteiligt gewesen wären. Aus diesen Gründen erachtet der Senat den für § 448 ZPO erforderlichen Anbeweis für erbracht und hat entsprechend die Kläger als Partei und den gegenbeweislich angebotenen Zeugen [B.] vernommen, um verbleibende Zweifel auszuräumen. cc) Der Senat erachtet auf der Grundlage der Beweisaufnahme vorliegend den Beweis für erbracht, dass die Kläger die alleinigen Erfinder sind und die Herren [A.] und [B.] allein an der handwerklichen Umsetzung der von den Klägern geschaffenen erfinderischen Lehre beteiligt waren. (1) Die in der Erstanmeldung DE 102 02 432 A1 (Anlage K1) beschriebene Erfindung, die zugleich Gegenstand der unter Inanspruchnahme der Priorität der DE‘432 angemeldeten Schutzrechte ist, betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Untersuchen von Rohrleitungen. Die Schrift erläutert, dass das beschriebene Verfahren genutzt werden kann, um Materialfehler in Rohrleitungen durch eine Ultraschallprüfung zu erkennen. Zugleich stellt die Schrift eine als Molch bezeichnete Vorrichtung vor, die unter Anwendung des Verfahrens eine Rohrleitung innen durchfährt und über mindestens einen Sensorträger mit im Wesentlichen kreisförmig um den Sensorträger herum angeordneten Messsensoren ausgestattet ist. Eine zerstörungsfreie Prüfung von verlegten Rohrleitungen sei nötig, um Korrosion, Lochfraß oder andere Beschädigungen zu erkennen. Diese Fehler äußerten sich in einer Veränderung der Rohrwanddicke, die mittels Ultraschall aufgrund der veränderten Laufzeiten der reflektierten Signale detektiert werden könne. Am Stand der Technik kritisiert die Schrift, dass mit den bekannten Vorrichtungen und Verfahren nur Korrosion und Lochfraß, nicht aber zugleich auch Risse festgestellt werden könnten, da hierfür eine Schrägeinstrahlung und damit ein zusätzlicher Lauf mit einem Molch mit anders ausgerichteten Sensoren notwendig sei. Zudem könnten bislang nur solche Risse erkannt werden, die bis zur Oberfläche des Rohrmaterials reichten, nicht aber solche, die sich im Inneren des Materials befänden. Die Erfindung stelle sich daher die Aufgabe, ein Verfahren und eine Vorrichtung vorzustellen, die sowohl Korrosion und Lochfraß als auch Risse in einem Messdurchgang erkennen könnten. Als Lösung stellt die Schrift vor, dass aus einer Mehrzahl von aneinandergereihten und individuell ansteuerbaren Sensorelementen gebildete Teilbereiche der Messsensoren Ultraschallsignale zur Risserkennung schräg einstrahlen, die reflektierten Signale empfangen und sodann zur Fehlererkennung ausgewertet werden, wohingegen andere Teilbereiche senkrecht einstrahlen und so in der Lage sind, Lochfraß und Korrosion zu erkennen. Hierfür werde die Anwendung eines Ultraschall-Prüfverfahrens unter Verwendung sogenannter Phased-Arrays zur Werkstoffprüfung in Rohrleitungen vorgeschlagen. Eine gleichbleibende Qualität der Messung werde durch eine individuell in bevorzugter Form über zwei etwa mit Drehgelenken und oder Teleskop-Federelementen ausgestattete Gelenkarme erfolgende federnde Sensoraufhängung erreicht, wobei der Abstand zwischen Messsensor und der Innenwand der Rohrleitung während des Messlaufs im Wesentlichen konstant gehalten werde. Um Kollisionen der federnd aufgehängten Sensoren zu vermeiden, sei es vorzugswürdig, dass eine Mehrzahl von Messsensoren als Gruppe in Umfangsrichtung voneinander beabstandet bei gemeinsamer axialer Position angeordnet werde, wobei eine vollständige Signalabdeckung durch eine Mehrzahl axial versetzter Gruppen gewährleistet werde, die gegeneinander versetzt werden, wobei eine wiederholt nacheinander erfolgende Ansteuerung verschiedener Teilbereiche der Messsensoren erfolge. Weiter könne vorgesehen werden, dass die Sensoren rotierbar seien, um eine möglichst vollständige Signalabdeckung zu erreichen. Die Befestigung der Messsensoren erfolge in bevorzugter Form über ein koaxial zu den Messsensoren angeordnetes zentrales kreiszylinderförmiges Mittelelement. Die Führung der Vorrichtung im Rohr könne über eine im Randbereich flexible Führungsscheibe mit kreisförmigen Querschnitt erfolgen, die formschlüssig an der Innenwand anliege und insbesondere aus Polyurethan bestehen könne. Die Ansteuerung der einzelnen Sensorelemente oder Teilgruppen derselben erfolge zeitlich versetzt, so dass die Ausbreitungsrichtung und -tiefe des Ultraschalls veränderbar sei. In einer weiteren Ausgestaltung sei eine Signalabstrahlung mit einem Winkel von ungefähr 45° bezogen auf die Rohrwandungs-Normale vorgesehen, um so die notwendige akustische Energie zu minimieren. Zur Gewährleistung einer zuverlässigen Rissdetektion erfolge die Schrägeinstrahlung unter Spiegelung des ersten Winkels von beiden Seiten her. Die Sensorelemente seien vorzugsweise in Form eines linearen Arrays angeordnet, wobei die Sensorarrays bei einer besonders vorteilhaften Ausgestaltung eine an die Krümmung der Rohrwand angepasste Krümmung aufwiesen. Dabei diene eine Sensorkufe der Aufnahme der arrayförmigen Messsensoren, in der eine an die Sensorarrays angepasste Aufnahmenut vorgesehen sei. Zudem könnten Abstandshalter zur Innenwand des Rohres einer gleichbleibenden Messqualität dienen und Beschädigungen der Sensoren vermeiden. Diese Elemente der Erfindung veranschaulichen die Figuren und werden in den jeweils begehrten Verfahrens- und Vorrichtungsansprüchen unter Schutz gestellt. (2) Die so beschriebene erfindungsgemäße Lehre wurde allein von den Klägern erarbeitet wie die Beweisaufnahme vor dem Senat ergeben hat. Der Kläger zu 1. hat in sich schlüssig und daher glaubhaft im Rahmen seiner Parteivernehmung vor dem Hintergrund seiner Ausbildung als Diplom-Ingenieur und seiner Tätigkeit bei der Beklagten als technischer Direktor angegeben, im Unternehmen für die technologischen Aspekte zuständig gewesen zu sein, wobei der Kläger zu 2. für die Prüftechnik zuständig gewesen sei. Am Markt seien verschiedene Prüfsysteme bereits bekannt gewesen und er habe intern mit dem Kläger zu 2. diskutiert, wie man die verschiedenen Messmethoden zusammenführen könne. Hierbei hätten die Kläger die Idee gehabt, die gleichfalls als Stand der Technik bekannte Phased-array-Technologie zu diesem Zwecke einzusetzen, um so verschiedene Messaufgaben in einem Prüfkopf zusammenzufassen. In diesem Zusammenhang habe man eine Zusammenarbeit mit der [Y.] GmbH angestrebt, die bereits in der Vergangenheit Ultraschalltechnik und Prüfkörper an die Beklagte geliefert habe. Ansprechpartner bei der [Y.] GmbH seien die Herren [A.] und auch Herr [B.], letztere für die technischen Belange, gewesen. Die Idee, wie die Prüftechnik zu funktioniert habe, hätten die Kläger gehabt, wohingegen die [Y.] GmbH mit der technischen Ausführung der Prüftechnik, der Sensoren und der Elektronik befasst gewesen sei. Die gesamte Mechanik des Molches sei allein von Seiten der Beklagten, bei der die Kläger tätig gewesen sind, beigetragen worden. Der Kläger zu 1. habe aufgrund seiner jahrelangen Tätigkeit auf dem technischen Gebiet der zerstörungsfreien Materialprüfung bereits um die Phased-array-Technologie und die schallphysikalischen Grundlagen der zerstörungsfreien Materialprüfung etwa durch Messepräsentationen und am Markt erhältlichen Handgeräte zur Materialprüfung im Anlagenbau oder zu Schienen- und Radprüfung gewusst. Die Idee, aus zwei Molchen für die unterschiedlichen Prüfungsverfahren einen Molch zu machen, stamme von dem Kläger zu 2 und ihm, dem Kläger zu 1. Die notwendigen schallphysikalischen Vorarbeiten und Ideen wie etwa die Festlegung der Einschallwinkel habe der Kläger zu 2 eingebracht, wohingegen die [Y.] GmbH hier keine Beiträge geleistet habe. Mit der [Y.] GmbH seien allein die Details der so bereits festgelegten Rahmenparameter auf den konkreten Anwendungszweck bezogen zur technischen Umsetzung der Erfindung in den Details - etwa der auszuwählenden Frequenz oder der Anzahl der Sensoren - festgelegt worden, wobei die technischen Vorgaben wiederum allein von Seiten der Kläger gekommen seien. Die Angaben des Klägers zu 1 wurden von den gleichfalls in sich konsistenten und vor dem Hintergrund der beruflichen Erfahrung und der technischen Ausbildung plausiblen Angaben des Klägers zu 2. bestätigt. Dabei beziehen die Angaben des Klägers zu 2 ihre Glaubhaftigkeit insbesondere auch daraus, dass er nicht pauschal die Angaben des in seiner Gegenwart vernommenen Klägers zu 1. bestätigt, sondern eingangs darauf hingewiesen hat, bei manchen Meetings wie etwa denjenigen, denen die Präsentation B8 und 8a zugrunde lagen, nicht beteiligt gewesen zu sein und daher zu deren Inhalt auch nichts angeben zu können. Die Phased-array-Technik sei den Klägern bereits vor Aufnahme der Kooperation mit der [Y.] GmbH bekannt gewesen, wobei sie bei der Umsetzung der technischen Idee ins Detail durchaus von der Erfahrung des Kooperationspartners profitiert hätten. Allerdings sei die Idee der Vereinigung in einem Molch und die diesbezüglichen technisch-konstruktiven Vorgaben ausschließlich von Seiten der Kläger erfolgt. Dies habe auch für die Einstrahlwinkel und -frequenzen sowie die Schussabstände und die sonstigen Leistungsparameter der Sensoren sowie den Abstand der Sensoranordnungen gegolten. Auch habe der Kläger zu 2. die der Anmeldung beigefügten technischen Zeichnungen erstellt. Der Anstoß, die Phased-array-Technologie zur Anwendung zu bringen, gehe auf den Kläger zu 1. zurück. Die Elektronik des Molches stamme von Seiten der Beklagten, nur die Details der Elektronik der Phased-array-Schallköpfe stamme von der [Y.] GmbH, wobei auch die gesamte Verarbeitung und Auswertung der Datenschallsignale ausschließlich von Seiten der [Beklagten] gestammt habe. Der gegenbeweislich vernommene Zeuge [B.], der als Diplom-Ingenieur für Elektrotechnik bei der [Y.] GmbH angestellt war, vermochte die Angaben der Kläger nicht zu erschüttern. Vielmehr hat er an den maßgeblichen ersten Meetings des zwischenzeitlich verstorbenen Herrn [A.], der für die [Y.] GmbH in die Kooperation mit der Beklagten einbezogen war, mit dem Kläger zu 1 nicht teilgenommen. Er gab an, als Ergebnis eines Meetings am 13.12.2001 eine Machbarkeitsstudie erstellt zu haben, die zum Gegenstand gehabt habe zu klären, ob die an sie gestellten Randbedingungen erfüllt werden können. So sei etwa im Wege einer Applikationsuntersuchung der günstigste Einstrahlwinkel bei Anwendung der Phased-array-Technologie untersucht worden. Die Phased-array-Technologie sei damals bereits als solche öffentlich bekannt gewesen. Diese Angaben decken sich mit den Angaben der Kläger, sie hätten die Randbedingungen für die technische Ausgestaltung vorgegeben und um die Phased-array-Technologie bereits gewusst. Der Zeuge konnte dazu, auf wen die maßgebliche Idee zurückgeht, aus mehreren Molchen einen Molch zu machen, nichts weiter anzugeben, als dass die Idee jedenfalls nicht von ihm stamme, er aber davon ausgehe, dass dies bei den Meetings zwischen dem Kläger zu 1 und Herrn [A.] besprochen worden sei. (3) Der Senat sieht daher die letzten Zweifel, dass die Kläger zu 1. und zu 2. die alleinigen Erfinder sind, als ausgeräumt an. Denn die erfinderische Lehre betrifft gerade nicht die messelektronischen Einzelheiten, die unter Mitwirkung der Herren [A.] und [B.] von Seiten der [Y.] GmbH in Umsetzung der erfinderischen Lehre und auf der Grundlage der technischen Vorgaben der Kläger handwerklich für den konkreten Anwendungszweck angepasst wurden. Die Lehre hat vielmehr die grundlegende Idee der Zusammenführung zweier Molche für die Korrosions- und Lochfraßprüfung einerseits und die Rissprüfung anderseits unter Nutzung der Vorteile der Phased-array-Technolgie und einer individuellen Ansteuerung der Messsensoren unter Einsatz einer für diesen Zweck räumlich-körperlich vorteilhaften Vorrichtung zum Gegenstand. Dagegen befasst sich die erfinderische Lehre nicht mit den Einzelheiten der technischen Umsetzung der Messelektronik. Daher erscheinen die belegten Beiträge der Herren [A.] und [B.] von Seiten der [Y.] GmbH allein als handwerkliche Umsetzung der durch die Kläger bereits vorgegebenen Rahmenbedingungen, die weder in dem zentralen Aspekt der Erfindung noch in deren Randaspekten wie etwa den in den Unteransprüchen geschützten Einzelheiten der räumlich-körperlichen Anordnung der Sensoren und ihrer Aufhängung Widerhall findet. Der gegenbeweislich vernommene Zeuge [B.] war dabei zwar glaubwürdig und ersichtlich um die Angabe wahrheitsgemäßer Tatsachen bemüht, konnte allerdings über den Inhalt der maßgeblichen Gespräche, die vornehmlich zwischen dem Kläger zu 1. und dem zwischenzeitlich verstorbenen Zeugen [A.] geführt worden waren, nichts berichten. Ebenso konnte er nichts dazu sagen, auf wen die zentrale Idee der Erfindung zurückging, mehrere Molche in einem Molch zu vereinigen. 4. Die Erfindung ist auch nach § 13 Abs. 4 Satz 2 ArbnErfG a.F. frei geworden, weil die Beklagte die Erfindung nicht nach § 6 ArbnErfG a.F. in Anspruch genommen hat, obwohl die Anmeldung der Schutzrechte durch sie einer ordnungsgemäßen Erfindungsmeldung nach § 5 Abs. 2 und 3 ArbnErfG a.F. nach den Grundsätzen der Entscheidung „Haftetikett“ (BGH aaO) gleichsteht. a) Die in § 5 ArbNErfG normierte, den Arbeitnehmererfinder treffende Pflicht zur Meldung der Diensterfindung in gesonderter schriftlicher Form dient nicht nur der allgemeinen Unterrichtung des Arbeitgebers über etwaige Entwicklungstätigkeit seiner Arbeitnehmer. Sie soll sicherstellen, dass dem Arbeitgeber die unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 ArbNErfG gemachten Erfindungen seiner Arbeitnehmer und die insoweit maßgeblichen Umstände so bekannt werden, dass er den Erfindungscharakter erkennen kann und in der Lage ist, sachgerecht über eine Inanspruchnahme oder Freigabe allen etwaigen Miterfindern gegenüber (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 1995 - X ZR 130/93, Mitt. 1996, 16 - gummielastische Masse I), über den der gemachten Erfindung gerecht werdenden Inhalt einer Schutzrechtsanmeldung (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1988 - X ZR 63/87, BGHZ 106, 84, 89 - Schwermetalloxidationskatalysator) und über die Festsetzung einer Vergütung allen Miterfindern gegenüber zu entscheiden. Zu diesen Zwecken müssen das Wissen und die Erkenntnismöglichkeiten vermittelt werden, die der oder die Erfinder aufgrund ihrer schöpferischen Tätigkeit haben, weil in der Regel nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese Erkenntnisse dem Arbeitgeber ohne entsprechende Meldung gleichermaßen zur Verfügung stehen. Zum anderen muss ein Verstoß gegen § 5 ArbNErfG a.F. überhaupt ohne Nachteile für den Arbeitnehmererfinder bleiben, wenn in einer der ordnungsgemäßen Meldung vergleichbaren anderweitigen Form dokumentiert ist, dass der Arbeitgeber das Wissen und die Erkenntnismöglichkeiten hat, die ihm nach § 5 ArbNErfG a.F. vermittelt werden müssen. Denn dann steht ohne weiteres fest, dass es einer entsprechenden Meldung in der nach § 5 ArbNErfG a.F. vorgeschriebenen Form nicht mehr bedarf, wäre es eine vom Zweck dieser Bestimmung nicht mehr gedeckte und treuwidrige Förmelei, wenn der Arbeitgeber im Hinblick auf die von ihm im Falle einer Diensterfindung zu treffenden Entscheidungen gleichwohl auf der Einhaltung von § 5 ArbNErfG a.F. bestehen könnte. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn - wie hier - der Arbeitgeber die Diensterfindung mit dem Inhalt der von seinen Arbeitnehmern entwickelten Lehre zum technischen Handeln anmeldet und dabei alle an der Entwicklung beteiligten Erfinder benennt. Damit hat er zu erkennen gegeben, dass er auch aus seiner Sicht über die maßgeblichen Umstände, insbesondere über die Bedeutung der Erfindung und ihre Erfinder informiert war, so dass er jedenfalls nunmehr in der Lage und es ihm zuzumuten war, die Diensterfindung sobald wie möglich in Anspruch zu nehmen, wenn er von dieser gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch machen wollte. Fehlte es bislang an einer ordnungsgemäßen Meldung der Diensterfindung durch den Arbeitnehmererfinder, beginnt deshalb die nach § 6 Abs. 2 ArbNErfG a.F. vom Arbeitgeber einzuhaltende Frist mit der Anmeldung der Erfindung zum Schutzrecht zu laufen (BGH aaO Rn. 26 - Haftetikett; BGH, Urteil vom 12. April 2011 - X ZR 72/10 -, Rn. 15 - Initialidee; BGH, Urteil vom 14. Februar 2017 - X ZR 64/15, GRUR 2017, 504 Rn. 14 - Lichtschutzfolie). b) Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben, nachdem die Beklagte die Diensterfindung am 22. Januar 2002 unter Benennung der Kläger als alleinige Erfinder zum Patent angemeldet hat. Die Kläger haben zum einen ihre alleinige Miterfinderschaft wie ausgeführt bewiesen, zum anderen wären die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann anwendbar, wenn die Herren [A.] und [B.] weitere Miterfinder gewesen wären. Insoweit kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass die in der Entscheidung „Haftetikett“ entwickelten Grundsätze deshalb nicht anwendbar wären, weil es der Beklagten gerade an einer Kenntnis sämtlicher beteiligter Miterfinder gemangelt habe. Zum einen hätten die Kläger nämlich in einer Meldung ihrer Überzeugung von der Richtigkeit entsprechend gleichfalls nur sich als Erfinder benannt, so wie es die Beklagte bei der Anmeldung zum Patent auch getan hat. Zum anderen wäre nach dem vorliegend anwendbaren Arbeitnehmererfinderrecht eine unzutreffende Meldung nur der Kläger als Erfinder nach § 5 Abs. 3 ArbnErfG a.F. folgenlos geblieben. Eine Meldung, die den Anforderungen des § 5 Abs. 2 ArbnErfG a.F. nicht entspricht, gilt nach dieser Vorschrift nämlich als ordnungsgemäß, wenn der Arbeitgeber nicht innerhalb von zwei Monaten erklärt, dass und in welcher Hinsicht die Meldung einer Ergänzung bedarf. Eine solche Beanstandung hat die Beklagte nicht vorgetragen. In § 6 Abs. 2 Satz 2 ArbnErfG a.F. wird durch die Bezugnahme auf § 5 Abs. 2 und 3 ArbnErfG damit auch eine zwar mit Blick auf die Erfindernennung unvollständige, aber nicht beanstandete Meldung nach Ablauf der Frist - anders als im neuen Recht, das in § 6 Abs. 2 nur noch auf § 5 Abs. 2 Satz 1 und 3, nicht aber auf dessen Abs. 3 Satz 1 verweist - als ordnungsgemäße Meldung behandelt, die den Lauf der Inanspruchnahmefrist in Gang setzt. c) Damit ist die Diensterfindung mangels einer Inanspruchnahme durch die Beklagte frei geworden und sie steht den Klägern nach § 13 Abs. 4 Satz 2 ArbnErfG a.F. zu. Die Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber ist nämlich eine empfangsbedürftige rechtsgestaltende Willenserklärung. Der Arbeitgeber muss durch eine an den Arbeitnehmererfinder gerichtete und diesem zugegangene schriftliche Erklärung den Willen zu einem bestimmten rechtlichen Erfolg zum Ausdruck bringen, nämlich dass er die Diensterfindung für sich in Anspruch nimmt. Insoweit gelten demgemäß einschränkungslos die gesetzlichen Regeln für rechtsgeschäftliches Handeln (BGH aaO Rn. 27 - Haftetikett). An einer solchen Erklärung fehlt es vorliegend. Wie ausgeführt (vgl. oben bei II.2.a)) kommt es aber zu keinem gesetzlichen Rechtsübergang auf die Kläger, sondern diese können und müssen die zu Unrecht durch die Beklagte auf sich angemeldeten Schutzrechte nach dem Recht des jeweiligen Schutzlandes vindizieren. Eine konkludente Inanspruchnahme kommt entgegen der Auffassung der Beklagten hingegen nicht in Betracht. 5. Die Kläger haben damit als alleinige Miterfinder einen Anspruch auf Übertragung des DE ‘232 nach § 8 Abs. 1 Satz 2 PatG. Die Ausschlussfrist des § 8 Satz 3 PatG greift vorliegend nicht, weil die Beklagte beim Erwerb des Patents nach § 8 Satz 5 PatG nicht in gutem Glauben war. Soweit die Beklagte im Verfahren der [H] eine Mitinhaberschaft eingeräumt hat (AS I 144; Anlage B20), berührt diese das Verfahren nach §§ 265, 325 ZPO nicht und steht einer Verurteilung der Beklagten nicht entgegen. a) Die Feststellung des guten Glaubens richtet sich nach den Regeln des bürgerlichen Rechts. Der gute Glaube fehlt, wenn der Patentinhaber positiv wusste oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht wusste, dass ihm ein Recht an der Erfindung, der Anmeldung oder dem Patent nicht zustand oder dass ein Dritter als wirklicher Erfinder berechtigt war (OLG Düsseldorf, Mitt. 2014, 475, 478 juris - Rn. 74 f. - Haltesystem für Werbeprints II; Benkard/Melullis, 11. Auflage 2015, § 8 PatG Rn. 34 mwN, Busse/Keukenschrijver, 8. Auflage 2016, § 8 PatG Rn. 20). b) Ausweislich der Anlage B 5 forderte die Beklagte die Kläger durch ihre damalige Justiziarin dazu auf, eine Erfindungsmeldung vorzunehmen und zeigt damit das Bewusstsein der Beklagten, keine eigenen Rechte an der Diensterfindung zu haben, bevor die Erfindung nicht nach ordnungsgemäßer Meldung in Anspruch genommen ist. Zudem waren die Justiziarin und auch der Geschäftsführer der Beklagten in den Anmeldeprozess einbezogen (vgl. Anlagen B 4 und B 6). Die Beklagte kann insoweit auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, sie habe sich in patentrechtlichen Fragen allein durch externe Patentanwälte beraten lassen und die Kläger hätten durch ihre bereits gewürdigte Mitwirkung im Anmeldeverfahren einen Rechtsschein gesetzt, aufgrund dessen die Beklagte auf eine Berechtigung an der Erfindung habe vertrauen dürfen. Zwar liegt der Fall vorliegend nicht so, dass die Beklagte die Schutzrechtserteilung bewusst hinter dem Rücken der Kläger betrieben hatte, da die Kläger - insbesondere der Kläger zu 1. - in das Anmeldeverfahren eingebunden waren. Insofern liegt der vorliegende Fall allerdings auch anders als der durch das Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedene Fall (OLG Düsseldorf, Mitt. 2014, 475, 478 juris-Rn. 74f. - Haltesystem für Werbeprints II), in dem der Erfinder an der Durchsetzung des Schutzrechts gegenüber Dritten mitgewirkt hatte und in dem die Beklagte eine Erfindervergütung gezahlt hatte, weil beide Seiten einvernehmlich irrig davon ausgegangen waren, dass die Erfindung der Arbeitgeberin zustehe. Das durch die Justiziarin vermittelte Wissen um die fehlende Berechtigung ist auch nicht durch ihr Ausscheiden wieder verlorengegangen (vgl. hierzu Palandt/Ellenberger, 77.Auflage 2018, § 166 BGB Rn. 8 mwN) wie die Beklagte meint, da die Justiziarin nach § 166 Abs. 1 BGB analog als Wissensvertreterin der Beklagten handelte. Zwar kann die Wissenszurechnung zu juristischen Personen unter bestimmten Umständen ihre Grenzen finden, um juristische und natürliche Personen nicht ungleich zu behandeln und zu berücksichtigen, dass auch natürliche Personen Umstände mit Zeitablauf vergessen. Allerdings ist insoweit vorliegend zu würdigen, dass es sich bei der Frage, ob eine Erfindung ordnungsgemäß gemeldet und in Anspruch genommen wurde, um einen für das Unternehmen wesentlichen Umstand handelt, der dem Vergessen auch bei einer natürlichen Person nicht ohne Weiteres unterfällt. Insoweit kann vorliegend auch nicht auf den Zeitablauf zwischen Anmeldung des DE`232 im Jahr 2002 und seiner Erteilung 2008 abgehoben werden, wobei die Justitiarin zum 30. Juni 2005 ausgeschieden ist. Die Zeitabläufe sind in Anbetracht des Wissens, das die Justitiarin vermittelt hat, nicht so lang, als dass die Beklagte ein Vergessen für sich beanspruchen könnte. 6. Die Kläger haben zudem einen Anspruch auf Übertragung des EP ‘277 nach Art. II § 5 Abs. 1 Satz 2 IntPatÜG. Aus den unter 5. dargelegten Gründen hatte die Beklagte die von Art. II § 5 Abs. 2 IntPatÜG geforderte positive Kenntnis bei der Erteilung des Patents, dass sie hierauf kein Anrecht hatte. Nach Art. 60 Abs. 1 Satz 2 EPÜ, der durch Art. II § 5 IntPatÜG umgesetzt wird, richtet sich das Recht auf das europäische Patent nach dem Recht des Staats, in dem der Arbeitnehmer überwiegend beschäftigt ist. Hieraus ist zu folgern, dass sich auch der Anspruch auf Vindikation des Bündelpatents hinsichtlich aller seiner nationalen Teile einheitlich nach dem Recht des Beschäftigungsstaates richten soll, um ihm eine Vindikation nach einer unter Umständen Vielzahl von Rechtsordnungen zu ersparen (vgl. auch im Ergebnis OLG München GRUR-RR 2009, 219, 221 - Vliesproduktion und OLG Düsseldorf, Mitt. 2004, 418, 428 - Hub-Kipp-Vorrichtung; aA Nieder GRUR 2015, 936, 938f. - indes nicht für Arbeitnehmererfinder differenzierend). 7. Die von den Klägern geltend gemachten Rechnungslegungsansprüche bezüglich der Nutzung des DE ‘232 und des EP `277 finden ihre Grundlage in § 242 BGB, da die Kläger keine Kenntnis vom Umfang der Benutzungshandlungen der Beklagten haben und die Höhe ihrer Schadensersatzansprüche derzeit noch nicht beziffern können. Hieraus folgt zugleich das Interesse der Kläger an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung nach § 256 ZPO. 8. Die Beklagte hat mit Blick auf die unter 5. und 6. erörterten Ansprüche ihren Verwirkungseinwand nicht mit Erfolg zu führen vermocht. Denn insoweit hat sie nicht belegen können, dass die Kläger nach ihrem Ausscheiden bei der Beklagten noch über den Fortgang der Anmeldeverfahren und die Erteilung der entsprechenden Schutzrechte informiert worden sind. Der Kläger zu 1. ist mit dem 30. Juni 2004 bei der Beklagten ausgeschieden und damit vor Erteilung sämtlicher Schutzrechte in den Jahren 2005, (US `313), 2008 (DE ‘232), 2010 (EP`277) und 2014 (CA ‘108). Der Kläger zu 2. ist mit dem 30. Juni 2009 und damit jedenfalls vor Erteilung des EP`277 und des CA ‘108 ausgeschieden. Dass ihm die Schutzrechtserteilung des US ‘313 und des DE`232 bekannt gewesen wäre oder er hierauf aus einer intensiven Nutzung der Schutzrechte hätte schließen müssen, ist nicht ersichtlich und nicht vorgetragen, sondern von der Beklagten Gegenteiliges nur als wenig glaubwürdig bezeichnet worden (AS I 71). Vielmehr verweist die Beklagte darauf, den Klägern sei die geringe Nutzung der Technologie bekannt gewesen (AS I 86). Daher liegt der Fall nicht so, dass die Kläger in Kenntnis der Schutzrechtserteilung und -nutzung über einen ausreichend langen Zeitraum hinweg untätig geblieben wären. 9. Auch kann der Regelung in Ziffer 5 des mit dem Kläger zu 1 abgeschlossenen Aufhebungsvertrages (Anlage B2) nicht der Bedeutungsgehalt beigemessen werden, dass jener hierdurch auf die Geltendmachung etwaiger Vindikationsansprüche verzichtet hätte, da hieran hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. für Vergütungsansprüche OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. März 2009 - 2 U 6/08- veröffentlicht bei juris), die vorliegend nicht erfüllt sind. 10. Die Kläger können jedoch nicht die Übertragung des US ‘313 und des CA ‘108 verlangen. Denn die Kläger haben ihre Rechte insoweit wirksam nach §§ 398, 413 BGB auf die Beklagte übertragen. Entgegen der Ansicht der Kläger sind die Assignments nach den Anlagen K 7 und K 8 ein Beleg für einen Willen der Kläger, ihre Rechtsposition auf die Beklagte zu übertragen. Der Wortlaut der Assignments spricht davon, dass die Kläger ihre jeweiligen Rechte verkaufen und übertragen und nennt hinsichtlich des CA ‘108 einen Preis von 1 $. Beide von den Klägern vorgelegten Memoranden zum ausländischen Recht und dem Hintergrund der Assignments gehen zutreffend selbst davon aus, dass die Frage, ob sich die Parteien insoweit geeinigt haben, nach deutschem Recht richtet. Die Argumentation der Kläger, sie hätten die Assignments ohne einen auf eine Übertragung gerichteten Rechtsbindungswillen und Erklärungsgehalt allein zur Erfüllung der Anmeldeformalien in Kanada und den USA unterzeichnet, überzeugt den Senat angesichts des Inhalts der von den Klägern unterzeichneten Assignments nicht. Auch die Stellungnahme zum US-Anmeldeverfahren hebt hervor, dass allein der Erfinder selbst eine Anmeldung in den USA begehren kann, weshalb die Kläger das betreffende Assignment auch im Bewusstsein unterzeichnet haben, dass sie ihre Rechtsposition an die Beklagten übertragen müssen, damit diese ein Schutzrecht anmelden kann. Dies wird mit Blick auf das US-Patent auch aus dem Anschreiben der Patentanwälte der Beklagten vom 6. Februar 2002 nach Anlage B 4 deutlich, die darin darauf hinweisen, dass das nötige Assignment und die Erfindermeldung von den Erfindern zu unterzeichnen seien, um das Anmeldeverfahren betreiben zu können. Soweit das Memorandum nach Anlage K 9 darauf verweist, dass für die Zwecke der USPTO auch eine bedingte Übertragung (conditional assignment) ausreichend sei, ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen es sich vorliegend um eine solche, unter einer Bedingung stehende Übertragung handeln sollte. Hierzu ist von den Klägern weder etwas vorgetragen worden, noch ist sonst eine derartige Bedingung ersichtlich. Soweit das Anmeldeverfahren in Kanada betroffen ist, führt die von den Klägern vorgelegte Stellungnahme nach Anlage K 10 selbst aus, dass eine Übertragung für das Betreiben des Anmeldeverfahrens nicht nötig war, sondern dass lediglich Beweis dafür vorgelegt werden müsse, dass ein Antragsteller, der nicht selbst der Erfinder ist, ein rechtlich autorisierter Vertreter des Erfinders ist. Mithin hätte es eines Assignments gar nicht bedurft, selbst wenn in der kanadischen Rechtspraxis dieser Weg oftmals beschritten worden sein sollte, um den Nachweis zu erbringen, dass der Antragstellung ein rechtlicher Vertreter des Erfinders ist, wie das Memorandum ausführt. 11. Ein Anspruch auf Feststellung der Übertragung der DE ‘432 entfällt bereits deshalb, weil die Anmeldung mangels erfinderischer Tätigkeit rechtskräftig zurückgewiesen wurde (Anlagenkonvolut B 13, Registerauszug B 21) und damit die gegenseitigen Rechte und Pflichten ex tunc entfallen sind (Bartenbach/Volz, 5. Auflage 2013, § 2 ArbnErfG Rn. 22) und der Schutzzweck der Vindikationsklage bei rechtskräftiger Versagung des Schutzrechts nicht erreicht werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1993 - X ZB 12/92, GRUR 1996, 42, 43 - Lichtfleck). Zudem lässt sich ein Feststellungsinteresse auch nicht damit begründen, dass die Kläger die Inanspruchnahme der Priorität in den Folgeanmeldungen zerstören wollen. Denn die Inanspruchnahme der Priorität entfällt nicht aufgrund einer etwaigen widerrechtlichen Entnahme der der Prioritätsschrift zugrundeliegenden Erfindung. 12. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 92 ZPO, wobei die Kosten mangels erkennbarer unterschiedlicher Gewichte der für Europa einerseits und den nordamerikanischen Wirtschaftsraum anderseits erteilten Schutzrechte gegeneinander aufzuheben waren. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 13. Die Revision war vorliegend zuzulassen. Es ist weder höchstrichterlich geklärt, nach welchem Recht sich die Übertragung von ausländischen Schutzrechten richtet, die der Arbeitgeber sich hat erteilen lassen, obwohl die Diensterfindung frei geworden ist, noch ist geklärt, ob sich im Falle eines europäischen Patents der Anspruch aus Art. 60 EPÜ, Art. II § 5 IntPatÜG auf die Übertragung aller nationalen Teile des Bündelpatents richtet oder ob diese nach dem jeweiligen Schutzlandrecht des benannten Vertragsstaats zu vindizieren sind.