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Urteil

13 O 84/16 Bürgerliches Recht

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2018:0116.13O84.16.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen,

mit den nachstehend wiedergegebenen Darstellungen von Fensterecken, Fensterrahmenaufnahmen, Fensterelementen und Fensterprofilen zu werben und/oder diese in sonstiger Weise zu verwenden:

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

, wie dies bereits in dem nachstehend wiedergegebenen Prospekt „xxxHolz-, Fenster-und Türenpremiumserie“ der Beklagten im Internet unter

http://www.xxxx _

geschehen ist:

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 15.000 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.10.2016 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 1044,40 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.10.2016 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000 € vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen, mit den nachstehend wiedergegebenen Darstellungen von Fensterecken, Fensterrahmenaufnahmen, Fensterelementen und Fensterprofilen zu werben und/oder diese in sonstiger Weise zu verwenden: , wie dies bereits in dem nachstehend wiedergegebenen Prospekt „xxxHolz-, Fenster-und Türenpremiumserie“ der Beklagten im Internet unter http://www.xxxx _ geschehen ist: Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 15.000 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.10.2016 zu zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 1044,40 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.10.2016 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000 € vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Beide Parteien vertreiben Fenster und Türen für Fachhandel und Handwerk und haben sich auch schon in der Vergangenheit gerichtsbekannt mehrfach gegenseitig wegen behaupteten wettbewerbswidrigen Verhaltens in Anspruch genommen. In dem Verfahren Landgericht Wuppertal 11 O 61/14 nahm die Klägerin die Beklagte u.a. auf Unterlassung der Werbung mit Produkten der Firma T in Anspruch, deren Produkte die Klägerin seit dem 01.05.2014 exklusiv vertreibt. Im Vergleichswege verpflichtete sich die Beklagte verbindlich, es bei Meidung einer von der Klägerin im Einzelfall festzusetzenden angemessenen Vertragsstrafe, die im Streitfall durch das zuständige Gericht zu überprüfen ist, zu unterlassen, ab dem 30.09.2015 24 Uhr unter anderem mit den auf Seiten 3 und 4 der Klageschrift wiedergegebenen Darstellungen von Fensterecken und Fensteraufnahmen zu werben oder diese sonst wie zu verwenden. Hierbei handelte es sich unter anderem um folgende Bilder und Musterecken: Noch Anfang Oktober 2016 befand sich im Internet unter der im Tenor genannten Internetadresse ein Prospekt der Beklagten, in dem die obigen Bilder und Musterecken abgebildet waren. Mit Schreiben vom 07.10.2016 mahnte die Klägerin die Beklagte ab, rügte einen sechsfachen Verstoß gegen die abgegebene Unterlassungserklärung und forderte die Beklagte vergeblich dazu auf, eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben und eine Vertragsstrafe i.H.v. 15.000 € bis zum 21.10.2016 sowie ihr vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1044,40 € zu zahlen. Die Klägerin meint, die in Ansatz gebrachte Vertragsstrafe i.H.v. 2500 € je verwendeten Bildes sei mehr als angemessen. Die geltend gemachte Gesamtvertragsstrafe i.H.v. 15.000 € könne sogar pro Bild gerechtfertigt von der Beklagten verlangt werden. Dies deshalb, weil insbesondere zu berücksichtigen sei, dass die Beklagte sich völlig uneinsichtig zeige und es sich um wiederholte Verstöße der Beklagten gegen eine Unterlassungserklärung - so habe sie die Beklagte, was unstreitig ist, auch in dem Verfahren Landgericht Wuppertal 12 O 62/14 wegen Verstoßes gegen eine abgegebene Unterlassungserklärung in Anspruch nehmen müssen – handele. Die Klägerin beantragt,  wie erkannt -. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Erst nach Zugang der Abmahnung habe sie durch Recherchen festgestellt, dass, was die EDV-technisch nicht vorgebildeten Mitarbeiter von ihr einschließlich ihres Geschäftsführers bis dahin nicht gewusst hätten – dass bei Löschung der Verlinkung des den Gegenstand des Vergleichs bildenden Prospekts (mitsamt den darin enthaltenen beanstandeten Abbildungen) von ihrer Internetpräsenz der inkriminierte Prospekt nicht automatisch vom Server gelöscht werden, sondern dort gespeichert bleibe. Ohnehin habe die Klägerin schon von der Sache her keinen Anspruch auf die begehrte Unterlassung. Ein solcher ergebe sich auch nicht aus dem in dem Verfahren 11 O 61/14 geschlossenen Vergleich, da das unterlassene Löschen einer PDF-Datei auf einem Server kein „Werben“ oder „sonstwie Verwenden“ darstelle. Auch treffe sie kein Verschulden, da die mit der Löschung der Verlinkung beauftragte Mitarbeiterin davon ausgegangen sei, mit dem Löschen der Verlinkung, was sie nach den seinerzeit bei Installierung des Internetdomainverwaltungsprogramms durch den beauftragten EDV-Servicepartner erteilten Anweisungen unternommen habe, gleichzeitig die Datei gelöscht zu haben. Erst nach Zugang der Abmahnung habe sie, die Beklagte, eine Überprüfung von ihrem EDV-Servicepartner vornehmen lassen und dadurch Kenntnis erlangt, dass der Prospekt noch unter der streitgegenständlichen Internetadresse zu sehen war. Jedenfalls handele es sich, wenn überhaupt, nicht um sechs Verstöße, sondern allenfalls um einen. Mangels schuldhaften Verstoßes schulde sie auch keine Erstattung der Abmahnkosten. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet. I. Der Anspruch der Klägerin auf die begehrte Unterlassung ist begründet. Die Klägerin hat gegen den in dem Verfahren Landgericht Wuppertal 11 O 61/14 durch den dortigen Vergleichsschluss zwischen den Parteien geschlossenen Unterlassungsvertrag verstoßen. In diesem hatte die Beklagte sich unter anderem verpflichtet, mit den dort wiedergegebenen Darstellungen von Musterecken nicht zu werben oder sie „sonstwie zu verwenden“. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Klägerin einen entsprechenden Unterlassungsanspruch aus § 5 UWG hätte herleiten können oder – wie die Beklagte geltend macht – nicht. Entscheidend ist, dass die Beklagte ein diesbezügliches Unterlassungsversprechen abgegeben hat. Dahinstehen kann ebenfalls, ob der Umstand, dass ein – veralteter – Prospekt mit den streitgegenständlichen Darstellungen im Internet auffindbar war, ein „Werben“ der Beklagten damit darstellte. Jedenfalls ist in dem Umstand, dass der Prospekt mit den streitgegenständlichen Darstellungen im Internet aufzufinden war, ein „Verwenden in sonstiger Art und Weise“ im Sinne des Unterlassungsvertrages zu sehen. Da es der Klägerin – unstreitig – möglich war, die PDF-Datei, die den Prospekt mit den streitgegenständlichen Darstellungen enthielt, im Internet aufzufinden, ist davon auszugehen, dass dies auch jedem beliebigen Dritten unter Verwendung entsprechender Suchbegriffe möglich gewesen wäre. Von daher kann auch ein Werbeeffekt dieses Prospektes, von dem Dritte Kenntnis nehmen konnten, nicht ausgeschlossen werden, selbst wenn die Beklagte ein Werben hiermit nicht beabsichtigt haben sollte. Die für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch obligatorische Wiederholungsgefahr besteht ebenfalls. Begeht der Schuldner nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, mit der die Wiederholungsgefahr beseitigt wurde, einen identischen Wettbewerbsverstoß, entsteht ein neuer Unterlassungsanspruch. Die nach Abgabe einer Unterlassungserklärung durch einen erneuten Wettbewerbsverstoß begründete Wiederholungsgefahr kann grundsätzlich allenfalls durch eine weitere Unterlassungserklärung mit einer gegenüber der ersten erheblich höheren Strafbewehrung ausgeräumt werden (st. Rspr., vgl. etwa OLG Köln, Urteil vom 24.05.2017 - 6 U 161/16). Von daher besteht auch trotz des bereits zwischen den Parteien geschlossenen Unterlassungsvertrages ein Anspruch der Klägerin auf gerichtliche Durchsetzung des erneut geltend gemachten Unterlassungsanspruchs. II. Aus den oben genannten Gründen hat die Beklagte auch die begehrte Vertragsstrafe verwirkt. Der Beklagten ist ein Verschulden dahingehend anzulasten, dass auf ihrem Server, den sie für ihre Internetpräsenz unter der Domain www..... benutzt, weiterhin entgegen der Unterlassungsverpflichtung der Prospekt mit den streitgegenständlichen Abbildungen enthalten war. Vereinbaren die Parteien eine Unterlassungsverpflichtung, ist regelmäßig davon auszugehen, dass diese auch die Verpflichtung zur Beseitigung des Verletzungszustands umfasst. Das Verschulden der Beklagten ist, da eine Zuwiderhandlung gegen die abgegebene Unterlassungsverpflichtung vorliegt, zu vermuten (ständige Rechtsprechung, vergleiche etwa BGH GRUR 1982, 688, 691). Der Beklagten ist es nicht gelungen, sich hinsichtlich ihres Verschuldens zu entlasten. Es ist nämlich Sache des Schuldners, den Nachweis zu führen, dass er das ihm Mögliche und Zumutbare zur Einhaltung der Unterlassungsverpflichtung unternommen hat bzw. dass die Person, für deren Verhalten er einzustehen hat, nicht schuldhaft gehandelt hat. Auch wenn die Darstellung der Beklagten, dass sie bzw. ihre Mitarbeiter alles aus ihrer technischen Sicht und ihrem technischen Wissen heraus Erforderliche getan hätten, um den Prospekt zu entfernen, zutreffen sollte, ist ihr dennoch ein fahrlässiges und damit schuldhaftes Verhalten anzulasten, da sie offensichtlich versäumt hat, nach Vornahme der Maßnahmen, die sie für geboten und ausreichend gehalten hat, zu kontrollieren – ggf. unter Zuhilfenahme eines EDV-Fachmannes – ob diese zu dem gewünschten Erfolg geführt haben, insbesondere, da sie nach ihrem eigenen Vortrag EDV-technisch nicht vorgebildete Mitarbeiter mit der Löschung des Prospektes betraut hatte. Da es der Klägerin gelungen ist, den Prospekt aufzufinden, ist davon auszugehen, dass dies auch der Beklagten bei entsprechenden Kontrollmaßnahmen gelungen wäre. Indem sie aber naheliegende Kontrollmöglichkeiten hinsichtlich des Erfolgs Ihrer Löschungsbemühungen ersichtlich nicht wahrgenommen hat, muss sie sich nicht nur ein schuldhaftes Verhalten ihrer Mitarbeiter zurechnen lassen, sondern hat die Vertragsstrafe auch aus eigenem Organisationsverschulden heraus verwirkt. Der von der Klägerin geltend gemachte Betrag i.H.v. 15.000 € ist entgegen der Ansicht der Beklagten als angemessen anzusehen. Eine Vertragsstrafe soll nämlich so bemessen sein, dass der Schuldner von einem weiteren Verstoß künftig absieht. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere Größe des Unternehmens, Umsatz und Schwere des Verstoßes sowie der Grad der Wiederholungsgefahr. Unbestritten erzielt die Beklagte, die ein großes Unternehmen führt, aus dem Vertrieb ihrer Produkte einen Umsatz in erheblichem Umfang. Vor dem Hintergrund, dass die Parteien gerichtsbekannt wiederholt sich gegenseitig wegen Verstößen ähnlichen Sachverhaltes schon in Anspruch genommen haben, besteht auch für den Fall, dass eine zu niedrige Vertragsstrafe festgesetzt wird, eine erhöhte Gefahr der Wiederholung eines Verstoßes durch die Beklagte. Auch wenn die Beklagte, wie oben ausgeführt, davon ausgegangen sein sollte, alles Erforderliche getan zu haben, um den Prospekt aus ihrer Internetseite und von ihrem Server zu löschen, ist zudem ihr Verschulden dennoch nicht als nur geringfügig zu werten, da sie sich gerade vor dem Hintergrund der andauernden Streitigkeiten zwischen den Parteien in besonderem Maße vorwerfen lassen muss, den Erfolg ihrer Maßnahmen nicht ausreichend kontrolliert zu haben. Entgegen der Ansicht der Klägerin geht das Gericht zwar davon aus, dass kein sechsfacher Verstoß vorliegt, sondern der Umstand, dass der Prospekt auf dem Server der Beklagten verblieben ist, als ein einheitlicher Vorgang zu werten ist, so dass nur von einem Verstoß auszugehen ist (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 04.05.2017, GRUR 2017, 823). Indes enthält der Prospekt immerhin sechs der Fotografien, deren Verwenden die Beklagte sich zu unterlassen verpflichtet hatte, so dass auch bei Annahme einer Handlungseinheit der von der Klägerin als Vertragsstrafe verlangte Betrag noch als angemessen anzusehen ist. Der auf die Vertragsstrafe zuerkannte Zinsanspruch folgt aus §§ 280, 286, 288 Abs. 1 BGB. III. Begründet ist auch der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der ihr vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten. Dieser folgt aus §§ 280, 286 BGB. Dass die Klägerin den geltend gemachten Betrag an ihre Prozessbevollmächtigten gezahlt hat, hat die Beklagte nach dem von der Klägerin eingereichten Kontoauszug unstreitig gestellt. Der hierauf zuerkannte Zinsanspruch beruht auf §§ 280, 286, 288 Abs. 1 BGB. IV. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Absatz 1 S. 1,709 ZPO. Streitwert: 25.000 € (Antrag zu 1.:10.000 €; Antrag zu 2.:15.000 €).