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Beschluss

4 W 64/24

OLG Karlsruhe 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2024:1216.4W64.24.00
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Leitsätze
1. Verneint das Gericht die Wirksamkeit der hilfsweise erklärten Aufrechnung und erwächst die Entscheidung in Rechtskraft, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung (Anschluss BGH, Beschluss vom 28. September 1978 - VII ZR 52/78).(Rn.9) 2. Eine teilweise Erledigung des Rechtsstreits wirkt sich nicht auf den für die Gerichtsgebühren festzusetzenden Streitwert aus (Anschluss OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. September 2023 - 7 W 30/23).(Rn.10)
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 05.09.2024, Az. A 3 O 202/22, wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verneint das Gericht die Wirksamkeit der hilfsweise erklärten Aufrechnung und erwächst die Entscheidung in Rechtskraft, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung (Anschluss BGH, Beschluss vom 28. September 1978 - VII ZR 52/78).(Rn.9) 2. Eine teilweise Erledigung des Rechtsstreits wirkt sich nicht auf den für die Gerichtsgebühren festzusetzenden Streitwert aus (Anschluss OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. September 2023 - 7 W 30/23).(Rn.10) Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 05.09.2024, Az. A 3 O 202/22, wird zurückgewiesen. I. Mit der Beschwerde wenden sich die Beklagten in einem Rechtsstreit um einen Zahlungsanspruch aus einem Gaslieferungsvertrag gegen die Festsetzung des Streitwertes. Mit der Klage begehrte die Klägerin zunächst die Zahlung eines Betrags in Höhe von 158.879,70 €. Mit Schriftsatz vom 12.10.2022 erklärten die Beklagten hilfsweise die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe der Klageforderung aufgrund einer Hinweis- und Aufklärungspflichtverletzung der Klägerin. Mit Schriftsatz vom 09.03.2023 erklärten die Beklagten außerdem die Hilfsaufrechnung mit einem Anspruch auf Rückzahlung von Abschlagszahlungen in Höhe von 117.292,65 €. Die Klägerin erklärte den Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe dieses Betrags für erledigt. Die Beklagten widersprachen der Erledigungserklärung. Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 41.587,05 € zuzüglich Zinsen verurteilt und festgestellt, dass die Klage ursprünglich zulässig und begründet war und sich nach Rechtshängigkeit erledigt hat, soweit die Klägerin ursprünglich die Zahlung weiterer 117.292,65 € begehrt hat. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Anspruch sei mangels Forderung der Beklagten zwar nicht durch die Hilfsaufrechnung der Beklagten vom 12.10.2022, aber durch die Aufrechnung mit einer Gegenforderung in Höhe von 117.292,65 € teilweise erloschen. Das Landgericht hat den Streitwert mit Beschluss vom 05.09.2024 auf 317.759,40 € festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Streitwertbeschwerde der Beklagten, die eine Herabsetzung des Streitwertes auf einen Betrag in Höhe von maximal 158.879,70 € beantragen. Zur Begründung führen die Beklagten zusammengefasst aus, der Gegenstandswert habe sich nur noch auf den rechtshängigen Teil der ursprünglichen Klageforderung zu konzentrieren zuzüglich der bis dahin angefallenen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten berechnet aus diesem ursprünglichen Gegenstandswert. Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 20.09.2024 nicht abgeholfen: Die Aufrechnung vom 12.10.2022 erhöhe den Streitwert, weil in voller Höhe eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über die Aktivforderung ergangen sei. Die einseitige teilweise Erledigterklärung wirke sich nicht auf die Streitwertfestsetzung aus. Eine Regelung für eine nachträgliche Wertreduzierung enthalte das GKG nicht. Die Beklagten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Nichtabhilfebeschluss und nahmen diese mit Schriftsatz vom 27.09.2024 wahr. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Eine Streitwerterhöhung ist aufgrund der Hilfsaufrechnung vom 12.10.2022 veranlasst. Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht (§ 45 Abs. 3 GKG). So liegen die Dinge hier. Im Fall einer einseitigen Erledigungserklärung hält der Kläger nicht mehr an seinem ursprünglichen Rechtsschutzziel fest, sondern beantragt nunmehr festzustellen, dass die Klage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet gewesen und erst durch dieses unzulässig oder unbegründet geworden ist (vgl. MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020, ZPO § 91a, Rn. 84). Gegenstand des Rechtsstreits ist weiterhin die Frage, ob die Klageforderung ursprünglich bestand. Wird dies bejaht, benötigt der Beklagte die Aufrechnungsforderung, um die Klageforderung zum Erlöschen zu bringen. Verneint das Gericht die Wirksamkeit der Aufrechnung, wird damit festgestellt, dass die Gegenforderung dem Beklagten jedenfalls nicht im Verhältnis zum Kläger zusteht. Insoweit erwächst die Entscheidung des Gerichts auch in Rechtskraft mit der Folge der Rechtskrafterstreckung nach § 322 Abs. 2 ZPO (vgl. Musielak/Voit/Musielak/Wolff, 21. Aufl. 2024, ZPO § 322 Rn. 85; dahingehend auch BGH, Beschluss vom 28. September 1978 – VII ZR 52/78 –, juris Rn. 4). 2. Die Hilfsaufrechnung in Höhe von 117.292.65 € führt nicht zu einer Streitwerterhöhung, weil sie nicht streitig im Sinne des § 45 Abs. 3 GKG war (vgl. LGU S. 13). 3. Eine teilweise Erledigung des Rechtsstreits hat keine Auswirkungen auf den für die Gerichtsgebühren festzusetzenden Streitwert (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. September 2023 – 7 W 30/23 –, juris Rn. 25). III. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 68 Abs. 3 GKG).