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Beschluss

A 3 O 202/22

LG Konstanz 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKONST:2024:0920.A3O202.22.00
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Leitsätze
1. Entscheidet das Gericht über die ursprünglich geltend gemachte Forderung und einen hilfsweise zur Aufrechnung erklärten (bestrittenen) Schadensersatzanspruch, erhöht sich der Streitwert um den Wert eben dieser Gegenforderung.(Rn.4) 2. Im Verlauf des Rechtsstreits eintretende Teilerledigungen oder andere teilweise Abschichtungen des Streitstoffs sind für den Streitwert nicht relevant. Auch eine gestaffelte Wertfestsetzung kommt nicht in Betracht (Anschluss OLG Brandenburg, Beschluss vom 8. März 2023 - 6 W 19/23 und OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13. Dezember 2022 - 19 W 6/22).(Rn.6)
Tenor
Der Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss vom 05.09.2024 wird nicht abgeholfen, §§ 66 Abs. 3, 68 Abs. 1 GKG.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Entscheidet das Gericht über die ursprünglich geltend gemachte Forderung und einen hilfsweise zur Aufrechnung erklärten (bestrittenen) Schadensersatzanspruch, erhöht sich der Streitwert um den Wert eben dieser Gegenforderung.(Rn.4) 2. Im Verlauf des Rechtsstreits eintretende Teilerledigungen oder andere teilweise Abschichtungen des Streitstoffs sind für den Streitwert nicht relevant. Auch eine gestaffelte Wertfestsetzung kommt nicht in Betracht (Anschluss OLG Brandenburg, Beschluss vom 8. März 2023 - 6 W 19/23 und OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13. Dezember 2022 - 19 W 6/22).(Rn.6) Der Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss vom 05.09.2024 wird nicht abgeholfen, §§ 66 Abs. 3, 68 Abs. 1 GKG. I. Mit der Klageschrift hat die Klägerin ursprünglich in der Hauptsache die Zahlung von 158.879,70 € geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 12.10.2022 haben die Beklagten hilfsweise die Aufrechnung mit einem (bestrittenen) Schadensersatzanspruch in Höhe der Klageforderung erklärt. Die Klägerin hat mit Jahresabrechnung vom 20.01.2023, bei der Beklagten zu 1) eingegangen am 27.01.2023, die Klageforderung mit einem unstreitigen Anspruch der Beklagten zu 1) auf Rückzahlung geleisteter Abschlagszahlungen in Höhe von 117.292,65 € verrechnet. Mit Schriftsatz vom 09.03.2023 hat die Beklagtenseite die Hilfsaufrechnung mit demselben Anspruch erklärt. Schließlich hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 19.03.2024 den Rechtsstreit in Höhe von 117.292,65 € einseitig teilweise in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Gericht hat mit Urteil vom 05.09.2024 für Recht erkannt, dass die Klageforderung ursprünglich in voller Höhe bestand, ein Schadensersatzanspruch der Beklagten nicht bestand, und die Klageforderung durch die außergerichtliche Verrechnung der Klägerin teilweise erloschen ist. II. Der Streitwert ist mit 317.759,40 € zutreffend festgesetzt, §§ 45 Abs. 3, 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit §§ 3, 4 Abs. 1 ZPO. Hierbei ist die Klageforderung mit 158.879,70 € und die Hilfsaufrechnung aus dem Schriftsatz vom 12.10.2022 ebenfalls mit 158.879,70 € zu berücksichtigen. Die außergerichtliche Verrechnung durch die Klägerin und die Hilfsaufrechnung der Beklagten im Schriftsatz vom 09.03.2023 erhöhen den Streitwert nicht. Die einseitige teilweise Erledigterklärung wirkt sich ebenfalls nicht auf die Streitwertfestsetzung aus. 1. Die Aufrechnung im Schriftsatz vom 12.10.2022 erhöht den Streitwert in Höhe von 158.879,70 €. Die Aufrechnung ist von den Beklagten bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nur hilfsweise erklärt worden, die Gegenforderung ist klägerseits bestritten worden, und es ist in voller Höhe eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über die Aktivforderung ergangen, § 322 Abs. 2 ZPO. Der Rechtskraft steht dabei nicht entgegen, dass über das Nichtbestehen des Schadensersatzanspruchs teilweise im Wege der Feststellungsklage nach teilweise einseitiger Erledigterklärung entschieden wurde. Die Rechtskraft dieser Feststellungsklage umfasst insbesondere auch, dass die Klageforderung zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses (hier: der außergerichtlichen Verrechnung im Januar 2023) noch begründet war, also nicht bereits durch die Aufrechnung mit Schriftsatz vom 12.10.2022 erloschen war (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 09.11.1988 - 9 U 1682/88, juris Rn. 2; MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020, ZPO § 91a Rn. 84; ferner Musielak/Voit/Flockenhaus, 21. Aufl. 2024, ZPO § 91a Rn. 46; BeckOK ZPO/Jaspersen, 53. Ed. 1.7.2024, ZPO § 91a Rn. 80). 2. Hinsichtlich der Hilfsaufrechnung im Schriftsatz vom 09.03.2023 wird auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung, die von den Beklagten nicht angegriffen werden, Bezug genommen. 3. Die einseitige teilweise Erledigterklärung wirkt sich nicht auf die Streitwertfestsetzung aus. Eine Regelung für eine nachträgliche Wertreduzierung enthält das GKG nicht. Somit sind im Verlauf des Rechtsstreits eintretende Teilerledigungen oder andere teilweise Abschichtungen des Streitstoffs für den Streitwert nicht mehr relevant. Auch eine gestaffelte Wertfestsetzung kommt nicht in Betracht (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.12.2022 - 19 W 6/22, juris Rn. 11; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 08.03.2023 - 6 W 19/23, juris Rn. 3, jeweils m.w.N.).