Urteil
12 U 364/21
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eigentümer können nach § 1004 Abs.1 BGB Beseitigung von Grundstücksbeeinträchtigungen durch Geländedruck verlangen, soweit das auf dem Nachbargrundstück aufgebrachte Bodenniveau über eine gedachte Fläche zwischen Mauerkrone und Terrassenkante hinausreicht.
• Die Verantwortungsabgrenzung zwischen vertiefendem und erhöhtem Grundstück richtet sich nach § 909 BGB: Bis zur ursprünglichen Geländeoberfläche an der Grenze hat der vertiefende Eigentümer für genügende Befestigung zu sorgen; höhere Aufschüttungen, die zusätzlichen Druck ausüben, sind vom höhergelegenen Eigentümer zu dulden.
• Ein Anspruch auf Wiederherstellung der Mauer im Bestand (Naturalrestitution) ist nur deliktisch nach §§ 823, 249 BGB geltend zu machen; eine Naturalrestitution kann ausgeschlossen sein, wenn die bisherige Mauer technisch nicht die geforderte Standsicherheit aufwies.
• Die Beklagten sind Verhaltens- und Zustandsstörer für die durch über das maßgebliche Niveau hinausgehende Erhöhung verursachte Gefährdung und müssen nach §§ 9, 10 NRG BW bzw. durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass keine Schädigung des Nachbargrundstücks durch Absturz oder Pressung des Bodens eintritt.
• Ein Anspruch auf Wiederherstellung der Mauer auf den geforderten neuen Standsicherheitswert (>2,0) besteht nicht, weil die vorhandene Mauer bezogen auf das maßgebliche Niveau diese Standsicherheit nicht aufwies.
Entscheidungsgründe
Hangabsicherungspflicht bei überhöhter Aufschüttung oberhalb von Stützmauer (§§ 1004, 909 BGB; NRG BW) • Eigentümer können nach § 1004 Abs.1 BGB Beseitigung von Grundstücksbeeinträchtigungen durch Geländedruck verlangen, soweit das auf dem Nachbargrundstück aufgebrachte Bodenniveau über eine gedachte Fläche zwischen Mauerkrone und Terrassenkante hinausreicht. • Die Verantwortungsabgrenzung zwischen vertiefendem und erhöhtem Grundstück richtet sich nach § 909 BGB: Bis zur ursprünglichen Geländeoberfläche an der Grenze hat der vertiefende Eigentümer für genügende Befestigung zu sorgen; höhere Aufschüttungen, die zusätzlichen Druck ausüben, sind vom höhergelegenen Eigentümer zu dulden. • Ein Anspruch auf Wiederherstellung der Mauer im Bestand (Naturalrestitution) ist nur deliktisch nach §§ 823, 249 BGB geltend zu machen; eine Naturalrestitution kann ausgeschlossen sein, wenn die bisherige Mauer technisch nicht die geforderte Standsicherheit aufwies. • Die Beklagten sind Verhaltens- und Zustandsstörer für die durch über das maßgebliche Niveau hinausgehende Erhöhung verursachte Gefährdung und müssen nach §§ 9, 10 NRG BW bzw. durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass keine Schädigung des Nachbargrundstücks durch Absturz oder Pressung des Bodens eintritt. • Ein Anspruch auf Wiederherstellung der Mauer auf den geforderten neuen Standsicherheitswert (>2,0) besteht nicht, weil die vorhandene Mauer bezogen auf das maßgebliche Niveau diese Standsicherheit nicht aufwies. Die Klägerin ist Eigentümerin des tieferliegenden Grundstücks mit einer 1968 errichteten Stützmauer; die Beklagten besitzen das höhergelegene Nachbargrundstück, auf dem in den 1970er Jahren ein Haus samt Terrasse entstand. 1983 setzten die Beklagten oberhalb der Stützmauer U‑Steine auf; später rammten sie Palisaden ein und füllten dahinter Erdreich auf, so dass das Bodenniveau oberhalb der Mauer anstieg. Ab Mitte der 1980er Jahre traten an der Mauer Auswölbungen und Risse auf; eine Durchbruchgefahr bestand. Die Klägerin begehrte Beseitigung der Gefährdung und Wiederherstellung der Mauer in einem höheren Standsicherheitszustand; das Landgericht gab dem Beseitigungsantrag statt und wies den Wiederherstellungsantrag ab. Beide Parteien legten Berufung ein. Der Sachverständige stellte fest, dass die Maßnahmen ab 1983 die rechnerische Standsicherheit deutlich reduziert haben. • Anspruch auf Beseitigung nach § 1004 Abs.1 BGB gegeben, weil vom höhergelegenen Grundstück ein Geländedruck ausgeht, der die Stützmauer gefährdet; maßgeblich ist der Geländeverlauf bis zur gedachten Fläche zwischen Mauerkrone und westlicher Oberkante der Terrasse. • Die Verantwortung ist nach § 909 BGB abzugrenzen: Die Klägerin hat bis zu diesem Oberflächenniveau für genügende Befestigung zu sorgen; jede weitergehende Aufschüttung oberhalb dieser Fläche fällt in die Verantwortlichkeit der Beklagten. • Die Beklagten sind Handlungs‑ und Zustandsstörer für das über das maßgebliche Niveau hinausgehende Bodenniveau, weil sie durch Aufsetzen der U‑Steine, Palisaden und Aufschüttungen den zusätzlichen Druck verursacht bzw. in Gang gesetzt haben; daher sind sie zur Beseitigung der Störung verpflichtet und müssen die Vorgaben der §§ 9, 10 NRG BW beachten. • Ob die Beklagten das Material aktiv aufgetragen oder vorhandenes Material verwendet haben, ist rechtlich unerheblich; maßgeblich ist, dass die Maßnahmen den zusätzlichen Druck ausgelöst und die Standsicherheit reduziert haben. • Ein Anspruch auf Wiederherstellung der Mauer in Form einer umgestaltenden Naturalrestitution ist nicht nach § 1004 BGB durchsetzbar; ein deliktischer Anspruch nach §§ 823, 249 BGB scheitert insoweit, als die vorhandene Mauer bezogen auf das maßgebliche Niveau nie die geforderte Standsicherheit (>2,0) hatte, sodass Naturalrestitution unzumutbar oder rechtlich unmöglich ist. • Verschulden und Kausalität der Beklagten sind gegeben; insbesondere war die Gefahr einer Erhöhung des Geländedrucks erkennbar, spätestens nach dem Hinweissschreiben vom 19.07.1983, so dass ein schuldhaftes Unterlassen vorliegt. • Der Klägerin stehen mögliche Geldersatzansprüche wegen Beschädigung der Mauer offen; bei der Berechnung sind jedoch die bei der Mauer ohnehin erforderlichen Ertüchtigungskosten zu berücksichtigen und ein etwaiges Mitverschulden nach § 254 BGB zu prüfen. Das Berufungsgericht hat die Klage insoweit abgeändert, dass die Beklagten verpflichtet sind, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von dem Erdreich einschließlich Befestigungen und Abstützungen auf ihrem Grundstück oberhalb der gedachten Fläche zwischen der Krone der bestehenden Stützmauer und der westlichen Oberkante der Terrasse keine Schädigung des Grundstücks der Klägerin durch Absturz oder Pressung des Bodens ausgeht. Die Klage im Übrigen, insbesondere der Antrag auf Wiederherstellung der Mauer in einem höheren Standsicherheitszustand, wurde abgewiesen, weil die bestehende Mauer bezogen auf das maßgebliche Niveau nie die verlangte Standsicherheit von mindestens 2,0 aufwies und daher eine Naturalrestitution nicht durchsetzbar ist. Die Beklagten sind als Verhaltens‑ und Zustandsstörer für die überhöhten Aufschüttungen verantwortlich und müssen entweder abtragen oder sonstige dem NRG entsprechende Sicherungsmaßnahmen treffen; wie sie dies konkret erfüllen, bleibt ihnen überlassen. Kosten- und Vollstreckungsregelungen wurden entsprechend getroffen und die Revision nicht zugelassen.