Urteil
1 S 78/23
LG Ellwangen 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGELLWA:2024:0228.1S78.23.00
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Leitsätze
1. Der Fall, dass Niederschlagswasser auf ein Grundstück auftrifft, durch den Mutterboden in eine wasserdurchlässige Auffüllung einsickert, hierdurch verlangsamt wird und deshalb seinen Weg nicht nur im Wesentlichen hangabwärts, sondern vermehrt auch seitlich in Richtung Nachbargrundstück nimmt, ist nicht von § 1 NRG BW erfasst.(Rn.55)
2. Eine Auffüllung mit Erdreich im Hinterfüllungsbereich einer nachbarlichen Stützmauer, die im Wesentlichen nur bis zur Krone der Stützmauer reicht, stellt keine "bauliche Anlage" im Sinne der ständigen Rechtsprechung des OLG Karlsruhe zur analogen Anwendung des § 1 NRG BW (beginnend ab OLG Karlsruhe, Urteil vom 27. März 1990 - 6 U 246/89) dar, sodass offenbleiben kann, ob dieser Rechtsprechung im Hinblick auf die Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. Juni 2015 - V ZR 168/14 noch zu folgen ist.(Rn.61)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd vom 22.09.2023, Az. 4 C 488/20, wird zurückgewiesen.
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd vom 22.09.2023, Az. 4 C 488/20, aufgehoben, soweit der Klage stattgegeben wurde. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 7.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Fall, dass Niederschlagswasser auf ein Grundstück auftrifft, durch den Mutterboden in eine wasserdurchlässige Auffüllung einsickert, hierdurch verlangsamt wird und deshalb seinen Weg nicht nur im Wesentlichen hangabwärts, sondern vermehrt auch seitlich in Richtung Nachbargrundstück nimmt, ist nicht von § 1 NRG BW erfasst.(Rn.55) 2. Eine Auffüllung mit Erdreich im Hinterfüllungsbereich einer nachbarlichen Stützmauer, die im Wesentlichen nur bis zur Krone der Stützmauer reicht, stellt keine "bauliche Anlage" im Sinne der ständigen Rechtsprechung des OLG Karlsruhe zur analogen Anwendung des § 1 NRG BW (beginnend ab OLG Karlsruhe, Urteil vom 27. März 1990 - 6 U 246/89) dar, sodass offenbleiben kann, ob dieser Rechtsprechung im Hinblick auf die Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. Juni 2015 - V ZR 168/14 noch zu folgen ist.(Rn.61) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd vom 22.09.2023, Az. 4 C 488/20, wird zurückgewiesen. 2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd vom 22.09.2023, Az. 4 C 488/20, aufgehoben, soweit der Klage stattgegeben wurde. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. 3. Der Kläger hat die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 7.000,00 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten über zu treffende Sicherungsmaßnahmen, um einen vorgeblichen Wasserübertritt durch und über eine Grenzmauer sowie darüber, deren vorgebliche Schädigung zu unterbinden. Der Kläger ist Eigentümer des Hanggrundstücks S.-Straße ...6 in 73529 Schwäbisch Gmünd. Dieses grenzt seitlich und tiefer liegend an das Hanggrundstück der beklagten Eheleute in der S.-Straße ...4 an. Auf dem Grundstück des Klägers befindet sich entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf einer Länge von ca. 18,70 m eine vom Kläger in den 70er-Jahren aus Modulsteinen errichtete Mauer (im Folgenden: „Grenzmauer“). Die U-Steinlagen sind dem Geländeverlauf entsprechend abgestuft (ca. 0,35 m - ca. 1,60 m Höhe). Das Grundstück der Beklagten war im Zeitpunkt der Errichtung der Grenzmauer noch unbebaut. Der Bebauungsplan aus dem Jahr 1967 sieht für den Stadtteil R. ein Allgemeines Wohngebiet sowie ein Dorfgebiet vor (vgl. Anlage B6 zur amtsgerichtlichen Akte). Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, dass bauliche Maßnahmen der Beklagten in deren Garten, u.a. die Aufschüttung eines verdichteten Erdwalls, seit dem Jahr 2015 dazu führen würden, dass der Hangwasserdruck auf die Grenzmauer dergestalt einwirken würde, dass diese eingedrückt würde und jederzeit einzustürzen drohe. Auch das Dach des von den Beklagten an der Grundstücksgrenze errichteten Geräteschuppens würde nicht ordnungsgemäß entwässern. Bei Regenereignissen würde es seit dem Jahr 2015 regelmäßig zu einer Überflutung des klägerischen Grundstücks, allen voran der angrenzenden Terrasse kommen (vgl. die Lichtbilder unter Anlage K12 zur amtsgerichtlichen Akte). Seine Grenzmauer sei nicht als Stützmauer errichtet worden, sondern nur, um groben Schmutz vom eigenen Grundstück fernzuhalten. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, geeignete Abfluss- und Versickerungsmaßnahmen auf dem Grundstück in der S.-Straße ...4 in 73529 Schwäbisch Gmünd zu treffen, sodass eine Überflutung des Grundstücks S.-Straße ...6 in 73529 Schwäbisch Gmünd mit abfließendem Oberflächenwasser vom Grundstück S.-Straße ...4 in 73529 Schwäbisch Gmünd unterbleibt. 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, geeignete Maßnahmen zu treffen, sodass eine Schädigung der Mauer des Grundstücks S.-Straße ...6 in 73529 Schwäbisch Gmünd entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze zum Grundstück S.-Straße ...4 in 73529 Schwäbisch Gmünd ausgeschlossen ist. 3. Hilfsweise: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, das Erdreich vom Grundstück S.-Straße ...6 in 73529 Schwäbisch Gmünd/Flurstück xxx/1 entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze zum Flurstück xxx/2 S.-Straße ...4 in 73529 Schwäbisch Gmünd bis zum Fuß der Mauer zu beseitigen. Die Beklagten haben erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben erstinstanzlich behauptet, dass der Kläger sein Grundstück entgegen den Vorgaben des Bebauungsplans zu tief abgegraben habe. Die vom Kläger seinerzeit errichtete Grenzmauer sei nie geeignet gewesen, ihr höher gelegenes Grundstück abzusichern. Ihre Arbeiten auf dem Grundstück seit 2004 hätten keinerlei Einfluss auf das Grundstück des Klägers, insbesondere sei keine Veränderung des Hangwasserdrucks verursacht worden. Es sei weder von ihnen noch von den vormaligen Eigentümern ihres Grundstücks ein Erdwall an der Grundstücksgrenze aufgeschüttet worden. Die bei starken Niederschlägen sich auf dem klägerischen Grundstück aufstauenden Wassermassen würden allein aufgrund der schieren Größe der klägerischen Terrassenfläche entstehen. Ursache eventueller Grundstücksbewegungen in Richtung des klägerischen Grundstücks seien die zu tiefe Abgrabung und die nicht ordnungsgemäße Abstützung der Erdböschung durch den Kläger. Das Amtsgericht hat der Klage nur bzgl. Antrag Ziffer 1.) stattgegeben. Dem Kläger stünde nach § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 NRG BW ein Anspruch auf Unterlassung der Flutung des klägerischen Grundstücks mit abfließendem Oberflächenwasser respektive auf das Ergreifen geeigneter Maßnahmen zu. Zur Begründung hat das Amtsgericht sich auf die Feststellungen der Sachverständigen Dipl.-Ing. W. und Dr.-Ing. D. aus deren schriftlichen Gutachten vom 07.03.2023 bzw. 28.02.2023 gestützt, wonach davon u.a. auszugehen sei, dass sich der Fließverlauf von Oberflächen-/Sickerwasser durch Bodenarbeiten auf dem Grundstück der Beklagten derart verändert habe, dass sich dies, insbesondere unterhalb des höheren Mauerabschnittes, auf dem Grundstück des Klägers zeige. Namentlich durch den langsameren Abfluss unterhalb der neuen Geländeoberfläche, innerhalb des Bodengefüges, mache sich die Bewegungsrichtung des Wassers in Richtung der Grenzmauer früher, d.h. im mittleren und oberen Mauerabschnitt bereits bemerkbar. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Ergreifen geeigneter Maßnahmen zur Verhinderung weitergehender Schädigung an der von ihm errichteten Grenzmauer. Der Kläger habe sein Grundstück ausweislich des Sachverständigengutachtens W. abgegraben. Folglich würde ihn die Verpflichtung aus § 909 BGB treffen, für eine genügende Befestigung zu sorgen. Dieser Verpflichtung sei er ausweislich den Feststellungen des Sachverständigen W. nicht nachgekommen. Es könne folglich dahinstehen, ob durch die Arbeiten auf dem Grundstück der Beklagten ein weitergehender Geländedruck auf die Grenzmauer ausgeübt wird oder nicht. Aus dem gleichen Grund habe er hilfsweise auch keinen Anspruch auf Beseitigung des Erdreichs. U.a. hiergegen wenden sich die Parteien mit ihrer jeweiligen Berufung. Sie wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Der Kläger trägt u.a. ergänzend vor, dass vom Amtsgericht noch ermittelt hätte werden müssen, ob die Terrassierung/Abgrabung des Klägers einen ursächlichen Einfluss auf die Standsicherheit der Erdböschung hatte. Denn nur, wenn die Terrassierung/Abgrabung des Klägers überhaupt die Standsicherheit der Böschung entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze beeinträchtigt hätte, hätte der Kläger Maßnahmen treffen müssen, die verloren gegangene Standsicherheit wiederherzustellen. Bei rechtsfehlerfreier Anwendung des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts hätte das Amtsgericht zum Ergebnis gelangen müssen, dass ausschließlich die zwei Aufschüttungen auf dem Grundstück der Beklagten mit Überhang/Überbau auf das Klägergrundstück ursächlich die Standsicherheit dieser baulichen Anlage beeinträchtigt haben. In der Folge seien die Beklagten als Zustandsstörer verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Standsicherheit der Erdböschung zu treffen. Der Kläger beantragt zuletzt, 1. Unter Aufrechterhaltung des Urteilstenors Ziff. 1 und unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd Aktenzeichen 4 C 488/20 verkündet am 22.09.2023, zugestellt am 27.09.2023, werden die Berufungsbeklagten/Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 2 darüber hinaus verurteilt, geeignete Maßnahmen zu treffen, sodass eine Schädigung der Mauer des Grundstücks S.-Straße ...6 in 73529 Schwäbisch Gmünd entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze zum Grundstück S.-Straße ...4 in 73529 Schwäbisch Gmünd ausgeschlossen ist, hilfsweise, das Erdreich vom Grundstück S.-Straße ...6 in 73529 Schwäbisch Gmünd/Flurstück xxx/1 entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze zum Flurstück xxx/2 S.-Straße ...4 in 73529 Schwäbisch Gmünd bis zum Fuß der Mauer zu beseitigen. 2. Hilfsweise zu Klageantrag Ziffer 1.: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, geeignete Abfluss- und Versickerungsmaßnahmen auf dem Grundstück in der S.-Straße ...4 in 73529 Schwäbisch Gmünd zu treffen, sodass infolge von Versiegelung, Verdichtung und Aufschüttung auf dem Beklagtengrundstück kein zusätzlicher Wasserübertritt auf das Klägergrundstück erfolgt. Die Beklagten beantragen, 1. die Berufung des Klägers zurückzuweisen. 2. Das Urteil des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd, Az.: 4 C488/20, vom 22.09.2023 wird abgeändert. 3. Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagten tragen u.a. ergänzend vor, dass der Tenor des amtsgerichtlichen Urteils sie zu einer unmöglichen Leistung verpflichten würde. Begrifflich hätte im Tenor auch nicht von „Überflutung“ die Rede sein dürfen. Im Tenor hätte der Bereich der Grundstücksgrenze angegeben werden müssen, in dem die geeigneten Maßnahmen zu treffen wären. Das Amtsgericht habe mit der Formulierung „Bodenarbeiten auf dem Grundstück der Beklagten“ verkannt, dass der Kläger damit beweisbelastet, dass die Erdauffüllungen, die angeblich negative Wirkungen haben, auch tatsächlich von den Beklagten oder deren Rechtsvorgänger vorgenommen wurden. Naheliegend sei vielmehr, dass diese Auffüllungen vom Kläger stammen als er seine Grenzmauer errichtet hat. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil insoweit. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf das erstinstanzliche Urteil, den Berichtigungsbeschluss vom 07.11.2023 sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Im Übrigen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 31.01.2024 Bezug genommen. II. Beide Berufungen sind zulässig. Die Berufung der Beklagten ist auch begründet und führt zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils, soweit eine Verurteilung erfolgte. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. 1.) Der Kläger hat gegen die Beklagten aus keinem Rechtsgrund, insbesondere nicht aus § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 NRG BW, Anspruch auf Ergreifung geeigneter Maßnahmen, um eine „Überflutung“ des Grenzbereichs zum Grundstück des Klägers mit abfließendem Oberflächenwasser zu verhindern. Überflutung ist laut Duden ein Synonym für Hochwasser und Überschwemmung. Gemeint ist damit ein Zustand, bei dem eine normalerweise trocken liegende Fläche vollständig mit Wasser bedeckt wird. Eine derartige Überflutung im Falle von Regenereignissen konnte von den Sachverständigen W. und Dr. D. nicht festgestellt werden. Deshalb hätte eine entsprechende Verurteilung wegen „Überflutung“ nicht erfolgen dürfen. In dem von keiner Partei diesbezüglich angegriffenen Gutachten W. heißt es auf Seiten 19 und 20: „Auf der dem Kläger zugewandten Seite der U-Steinmauer wurden vorort Wasserspuren festgestellt, die im unteren Teil durch die Fugen der lose aufeinander geschichteten U-Steine hindurchgetreten sind [...]. Es ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um bereits versickertes Niederschlagswasser handelt, dass sich auf diesem Bodenhorizont aufstaut (Sickerwasserraum) und im Boden fließt. Es bewegt sich demnach auf dem Urgelände in Richtung des natürlichen Geländes in Richtung Südosten und in Richtung der U-Steinmauer [...] Für die Situation zwischen der Aufstellfläche des Geräteschuppens und der Oberkante der U-Steinmauer bedeutet dies, dass mehr Wasser, der U-Steinmauer schneller zufließt. Bei größeren Niederschlagsereignissen kann dies bei Wassersättigung des Erdbodens, zu einem verstärkten Oberflächenabfluss führen, der die Krone der U-Steinmauer überfließt, und auf die Terrasse des Klägers gelangt.“ Im Übrigen verweist das Sachverständigengutachten W. (vgl. Seite 15 seines Gutachtens) auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. D. . Letztgenannter Sachverständiger hat mit seinen beiden Sickerversuchen (vgl. Seite 10 seines Gutachtens) lediglich festgestellt, „dass der Oberboden sehr gut sickerfähig ist. Die darunter stehenden Auffüllungen sind demgegenüber geringer wasserdurchlässig. Der unter den Auffüllungen anstehende Verwitterungslehm ist als sehr gering wasserdurchlässig einzustufen. Nach Passage von Sickerwasser durch den Oberboden und die Auffüllungen kann sich auf der Oberfläche des Verwitterlehms ein Sickerwasserraum bilden. Dieser würde unter anderem in Richtung Betonsteinmauer entwässern können.“ (Seite 14 seines Gutachtens). 2.) Der Kläger hat gegen die Beklagten auch hilfsweise (als Minus zur Überflutung) aus keinem Rechtsgrund, insbesondere nicht aus § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 NRG BW, Anspruch auf Ergreifung geeigneter Maßnahmen, um zusätzlichen Wasserübertritt infolge von Versiegelung, Verdichtung und Aufschüttung auf dem Beklagtengrundstück zu verhindern. a) Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Ergreifung geeigneter Maßnahmen, um zusätzlichen Wasserübertritt infolge von Versiegelung auf dem Beklagtengrundstück zu verhindern. Zu Recht ging das Amtsgericht davon aus, dass dem Kläger der Beweis, dass eine Versiegelung auf dem Grundstück der Beklagten zu einer nicht unerheblichen Mehrwasserbelastung auf sein Grundstück führt, nicht gelungen ist. Ausweislich des von den Parteien diesbezüglich nicht angegriffenen Sachverständigengutachtens W. ist der von den Beklagten errichtete Geräteschuppen ordnungsgemäß an die Kanalisation angeschlossen (Bl. 157 der amtsgerichtlichen Akte), sodass dessen Dachfläche von der versiegelten Gesamtfläche auf dem Grundstück der Beklagten abzuziehen ist. Offenbleiben kann, was beklagtenseits erst zweitinstanzlich bezweifelt wurde, ob der Sachverständige die von den Beklagten zusätzlich versiegelte Fläche korrekt auf insgesamt 3,5 m² berechnet hat, da selbst im Falle der Richtigkeit dieser Berechnung nicht bewiesen wäre, dass dies ursächlich für eine Mehrwasserbelastung auf das klägerische Grundstück ist. Wenn sich nämlich Niederschläge in einem üblichen Rahmen halten, muss dies nach den unangegriffenen Ausführungen des Sachverständigen W. (vgl. Seite 11 seines Gutachtens) nicht zu einer kritischen Veränderung des Abflussverhaltens führen. Bei starken Regenfällen, die in kurzer Zeit niedergehen, kann die zusätzliche Versiegelung zu einer früheren Wassersättigung des Bodens führen, sodass ab diesem Zeitpunkt kein weiteres Wasser aufgenommen werden kann. In diesem Fall würde das Wasser oberflächlich abfließen. Ein kritisches Abflussverhalten in Richtung der Grenzmauer des Klägers wurde vom Sachverständigen W. aber auch in diesem Fall nicht behauptet, zumal der vom Wasser genommene Weg des geringsten Widerstands längs der Grenzmauer entlang führt (Seite 19 seines Gutachtens). b) Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Ergreifung geeigneter Maßnahmen, um zusätzlichen Wasserübertritt infolge von Verdichtung auf dem Beklagtengrundstück zu verhindern. Zutreffend ging das Amtsgericht davon aus, dass dem Kläger der Beweis, dass eine Verdichtung auf dem Grundstück der Beklagten zu einer nicht unerheblichen Mehrwasserbelastung auf sein Grundstück führt, nicht gelungen ist. Zwar geht der Sachverständige W. in seinem Gutachten davon aus, dass unter der Fläche des von den Beklagten errichteten Geräteschuppens Verdichtungsarbeiten stattgefunden haben müssen, da andernfalls ein baufachlicher Fehler vorliegen würde, der mittlerweile durch deutliche Setzungsspuren im Bodenbelag sichtbar wäre (vgl. Seite 17 seines Gutachtens). Ein Ursachenzusammenhang zwischen dieser Verdichtung und der vorgeblichen Mehrwasserbelastung wurde jedoch vom Sachverständigen W. nicht festgestellt (vgl. Seiten 19 und 20 seines Gutachtens). c) Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Ergreifung geeigneter Maßnahmen, um zusätzlichen Wasserübertritt infolge von „Aufschüttungen“ auf dem Beklagtengrundstück zu verhindern. Zu unterscheiden sind ausweislich der Sachverständigengutachten W. und Dr. D. zwei Auffüllungen im Gartenbereich der Beklagten an der Grenze zum klägerischen Grundstück, nämlich die Erhöhung infolge der Errichtung des Geräteschuppens durch die Beklagten (dazu unter aa.) sowie an anderer Stelle die Überdeckung des wasserundurchlässigen Urgeländes um 0,7 - 0,9 m (dazu unter bb.). aa) Richtigerweise ging das Amtsgericht davon aus, dass dem Kläger der Beweis, dass die Erhöhung infolge der Errichtung des Geräteschuppens um ca. 28 cm zu einer nicht unerheblichen Mehrwasserbelastung auf sein Grundstück und damit zu einer Belästigung des Klägers im Sinne von § 1 NRG BW führt, nicht gelungen ist. Ausweislich des Sachverständigengutachtens W. hat diese Erhöhung zwar dazu geführt, dass die Erdböschung im Bereich zwischen der Aufstellfläche des Geräteschuppens und der klägerischen Grenzmauer etwas steiler geworden ist. Dies soll aber nur bei größeren Niederschlagsereignissen und zugleich Wassersättigung des Erdbodens zu einem verstärkten Oberflächenabfluss über die Krone der Grenzmauer an dieser Stelle führen können (Seite 20 seines Gutachtens). Wasserspuren wurden auf der Krone der Grenzmauer jedoch an dieser Stelle weder vom Sachverständigen W. noch vom Sachverständigen Dr. D. festgestellt, sodass nicht von einer nicht unerheblichen Mehrwasserbelastung und damit auch nicht von einer Belästigung des Klägers im Sinne von § 1 NRG BW auszugehen ist. Dies zumal, da die Krone der Grenzmauer ausweislich der Lichtbilder 3 und 4 aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. D. die Erdoberfläche auf dem Grundstück der Beklagten (ohne die Sträucher) deutlich überragt. bb) Zu Unrecht hat das Amtsgericht jedoch einen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 NRG BW für die Mehrwasserbelastung infolge der grenznahen Auffüllung auf dem Urgelände auf dem Beklagtengrundstück bejaht. Zwar hat der Sachverständige Dr. D. im Zuge seiner beiden Rammkernsondierungen auf dem Grundstück der Beklagten festgestellt, dass sich zwischen dem Mutterboden und dem Urgelände eine nicht speziell verdichtete Auffüllung in Höhe von 0,7 bis 0,9 m befindet (vgl. den Querschnitt des Bohrkerns unter Anlage 2.1 des Gutachtens Dr. D.). Nach Passage dieser Auffüllung würde sich nach oben zitierter Ansicht der Sachverständigen W. und Dr. D., die durch die beiden Sickerversuche belegt ist, oberhalb des wasserundurchlässigen Urgeländes aus Verwitterungslehm ein Sickerwasserraum bilden, der aufgrund der durch die Auffüllung bedingten Verlangsamung der Fließgeschwindigkeit nicht nur entlang des natürlichen Gefälles (und damit im Wesentlichen längs der klägerischen Grenzmauer), sondern auch in Richtung der Grenzmauer entwässern würde (vgl. erneut Seite 19 des Gutachtens W. und Seite 14 des Gutachtens Dr. D.). Das Sickerwasser aus dem Sickerwasserraum würde nach den Feststellungen des Sachverständigen W. dann durch die Fugen der lose aufeinander geschichteten U-Steine des Klägers hindurchtreten. Weder der Sachverständige W. noch der Sachverständige Dr. D. konnten jedoch eine Aussage dazu treffen, wann diese Überdeckung stattgefunden hat. (1) Ein Abwehranspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 NRG BW hätte bei dieser Sachlage vom Amtsgericht verneint werden müssen. Der Eigentümer eines Grundstücks kann sich grundsätzlich gegen die von einem Nachbargrundstück ausgehenden Einwirkungen, die sein Eigentum beeinträchtigen, zur Wehr setzen. Inhalt und Umfang des Anspruchs aus § 1004 BGB im Einzelnen ergeben sich bei derartigen Beeinträchtigungen aus der gesetzlichen Regelung des Nachbarrechts, das durch einen Ausgleich der einander widerstreitenden Interessen der Nachbarn gekennzeichnet ist und sich nicht nur als Bundesrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch befindet (§§ 906 ff. BGB), sondern auch in den die allgemeinen nachbarrechtlichen Bestimmungen ändernden und ergänzenden Vorschriften des Bundesrechts (z.B. § 37 WHG) sowie in den Vorschriften des Landesrechts enthalten ist, die nach Art. 1 Abs. 2 und Art. 124 S. 1 EGBGB dem Landesgesetzgeber vorbehalten sind. Nur in dem hiernach gegebenen Rahmen kann der Eigentümer Beeinträchtigungen abwehren (BGH, Urteil vom 12.06.2015 – V ZR 168/14, NJW-RR 2016, 24 Rn. 7). Inwieweit der Kläger den Zufluss vermehrten Sickerwassers auf sein Grundstück verhindern kann, richtet sich folglich nach § 1 NRG BW. Hiernach hat der Eigentümer eines Gebäudes das von seinem Gebäude abfließende Niederschlagswasser sowie Abwasser und andere Flüssigkeiten aus seinem Gebäude auf das eigene Grundstück so abzuleiten, dass der Nachbar nicht belästigt wird. Unter „Ableiten“ ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowohl das ober- als auch das unterirdische gezielte oder unbewusste Ableiten zu verstehen (BGH, a.a.O., Rn. 25 zu § 37 Abs. 1 LNRG). Vom „Ableiten“ des Niederschlagswassers ist im Nachbarrecht das „Übertreten“ von Niederschlagswasser zu unterscheiden, vgl. § 27 Abs. 1 NachbG NRW, § 37 Abs. 1 ThürNRG und § 37 Abs. 1 LNRG. Unter diesen weiteren Begriff subsumiert der Bundesgerichtshof insbesondere den Fall, dass Niederschlagswasser auf das Grundstück auftrifft, einsickert und aufgrund einer baulichen Anlage des Störers seinen Weg in Richtung des Nachbargrundstücks nimmt (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 18 ff.). Einen Abwehranspruch auch im Falle des Übertritts von Sickerwasser sieht der im Vergleich zu den Parallelvorschriften in den Nachbarrechtsgesetzen anderer Bundesländer in mehrfacher Hinsicht enger gefasste § 1 NRG BW allerdings nicht vor (vgl. Bruns/ders., Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg, 5. Aufl. 2021, NRG BW § 1 Rn. 13). Dementsprechend ist der vorliegende Fall, dass Niederschlagswasser auf das Grundstück der Beklagten auftrifft, durch den Mutterboden in die von den Sachverständigen festgestellte wasserdurchlässige Auffüllung einsickert, hierdurch verlangsamt wird und deshalb seinen Weg nicht nur im Wesentlichen hangabwärts, sondern auch seitlich in Richtung des mittleren und oberen Teils der klägerischen Grenzmauer nimmt, nicht von § 1 NRG BW erfasst, vgl. exemplarisch erneut die weiter gefassten § 27 Abs. 1 NachbG NRW, § 37 Abs. 1 ThürNRG und § 37 Abs. 1 LNRG. (2) Nach ständiger Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Karlsruhe soll § 1 NRG BW aber nach seinem Sinn und Zweck auf alle baulichen Anlagen analog anzuwenden sein, die ein natürliches Abfließen des Wassers verhindern oder erschweren. Diese Auslegung soll gewährleisten, dass jeder Eigentümer, der durch bauliche Maßnahmen in die natürliche Abfluss- und Versickerungsmöglichkeit eingreift, für eine ordnungsgemäße Abflussmöglichkeit zu sorgen hat, die den Nachbarn nicht mehr als der natürliche Abfluss des Wassers belästigt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.04.2007 - 6 U 141/05, NJOZ 2007, 3416, 3418 unter Verweis auf die unveröffentlichten Urteile vom 27.03.1990 – 6 U 246/89 und vom 27.10.1999 – 6 U 56/98). Offenbleiben kann, ob dieser Rechtsprechung im Hinblick auf den an sich eindeutig erklärten Willen des Landesgesetzgebers, dem die weiter gefassten Parallelvorschriften in anderen Bundesländern bei Neufassung des Nachbarrechtsgesetzes im Jahr 1996 bekannt waren, und im Hinblick auf die oben zitierte Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2015 (noch) zu folgen ist. Dies deshalb, weil die Analogie nach dem Oberlandesgericht Karlsruhe eine „bauliche Veränderung“ oder eine „bauliche Anlage“ auf dem Nachbargrundstück voraussetzt. Beides hat der Kläger nicht bewiesen, erst recht - wie zunächst vorgetragen - keine baulichen Veränderungen im Jahr 2015. Das Amtsgericht hätte der Klage unter Ziffer 1.) nicht unter Verweis auf die vom Sachverständigen Dr. D. festgestellte Auffüllung in Höhe von 0,7 - 0,9 m über dem Urgelände im Hinterfüllungsbereich der Grenzmauer stattgeben dürfen. Das Amtsgericht hat hierbei nicht berücksichtigt, dass der Kläger in seiner Klageschrift selbst vorgetragen hatte, dass er seine Grenzmauer ohne Überlauf zum Höhenniveau des Nachbargrundstücks errichtet hatte, was auch seiner Verpflichtung aus der Baugenehmigung vom 12.08.1975 unter Ziffer 1.5 entsprach (vgl. Bl. 56 der amtsgerichtlichen Akte). Unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass sich im Hinterfüllungsbereich hinter der Grenzmauer auf dem Beklagtengrundstück nach den Feststellungen des Sachverständigen W. nicht das Urgelände, sondern diese Auffüllung befindet (Seite 19 des Gutachtens W.), und diese auch heute noch im Wesentlichen nur bis zu Krone klägerischen Grenzmauer reicht, kann die Auffüllung nicht als bauliche Veränderung auf dem Nachbargrundstück angesehen und den Beklagten in der Folge als Störer zugerechnet werden. Der Kläger hat zudem seinen Vortrag den Sachverständigengutachten angepasst. So hatte der Kläger auf Seite 2 seiner Klageschrift noch vorgetragen, dass die Beklagten im Jahr 2015 einen verdichteten Erdwall auf ihrem Grundstück errichtet hätten. Nach Eingang der schriftlichen Gutachten, wonach kein Wall festgestellt werden konnte (Seite 8 des Gutachtens W.), hat der Kläger seinen Vortrag mit Schriftsatz vom 21.04.2023 dahingehend abgeändert, dass die von den Sachverständigen festgestellte, nicht speziell verdichtete Auffüllung im Hinterfüllungsbereich der Grenzmauer nun doch von den Beklagten stammen würde. Im Übrigen verlangt das Oberlandesgericht Karlsruhe für das Vorliegen einer „baulichen Anlage“ im Sinne seiner Analogie ausdrücklich mehr als - wie hier - eine bloße Auffüllung mit Erdreich, im dortigen Fall ein von Mauern gebildetes Pflanzenbeet auf einer Erdaufschüttung, welches über die Grundstücksoberfläche hinausreicht (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.02.1992 - 22 U 178/91, NJW-RR 1992, 912, wo bezweifelt wurde, ob eine bloße Aufschüttung bis zur Erdoberfläche eine Anlage im Sinne von § 27 Abs. 1 NachbG NRW darstellt). (3) Ausführungen zur Störereigenschaft der Beklagten erübrigen sich vor diesem Hintergrund. 3.) Der Kläger hat gegen die Beklagten weiterhin aus keinem Rechtsgrund, insbesondere nicht aus § 1004 BGB, Anspruch auf Ergreifung geeigneter Maßnahmen, um eine Schädigung seiner Grenzmauer zu unterbinden. Nach den von den Parteien nicht angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen W. hat der Kläger sein Grundstück entgegen seiner ursprünglichen Behauptung in der Klageerwiderung vom 30.10.2020 abgegraben. Nach den von den Parteien akzeptierten Feststellungen und Berechnungen des Sachverständigen Dr. D. war die vom Kläger errichtete Grenzmauer bereits im Zeitpunkt der Errichtung nicht standsicher (Seite 12 f. des Gutachtens Dr. D.), insbesondere hätte die Grenzmauer bereits üblichen Erschütterungen durch landwirtschaftliche Fahrzeuge auf dem Nachbargrundstück, seinerzeitig ein Wiesengelände, nicht standgehalten. Eine Aufschüttung auf dem Beklagtengrundstück im Hinterfüllungsbereich der Grenzmauer hat der Kläger zudem nach oben Gesagten - mit Ausnahme der Erhöhung für den Geräteschuppen - nicht nachgewiesen. Bei dieser Sachlage hat das Amtsgericht zu Recht einen Abwehranspruch aus § 1004 BGB verneint und stattdessen den Kläger auf seine Verpflichtung aus § 909 BGB zur genügenden anderweitigen Befestigung seiner Vertiefung hingewiesen. Nach § 909 BGB hat der vertiefende Eigentümer eine genügende anderweitige Befestigung des Nachbargrundstücks herzustellen und diese auch in ordentlichem Zustand zu halten. Die Befestigungsmaßnahme muss auf dem zu vertiefenden Grundstück liegen und den Stützverlust vollständig ausgleichen. Die Schutzvorkehrungen dürfen dabei nicht nur auf den Zustand zum Zeitpunkt der Vertiefung ausgerichtet werden, vielmehr sind auch weitere Entwicklungen auf dem höherliegenden Grundstück zu berücksichtigen. Die Befestigung muss so geartet sein, dass der Boden des Nachbargrundstücks auch eine Belastung mit solchen weiteren Anlagen verträgt, mit deren Errichtung nach den gesamten Umständen, insbesondere den örtlichen Verhältnissen, vernünftigerweise zu rechnen ist; handelt es sich um ein Baugrundstück, dann ist zugleich die Möglichkeit einer künftigen Bebauung, die über den bisherigen Umfang hinausgeht, in Rechnung zu stellen. Allerdings darf in der Errichtung des neuen Bauwerks keine ganz ungewöhnliche, den Rahmen bestimmungsmäßiger Inanspruchnahme offensichtlich überschreitende Ausnutzung des Grundes und Bodens liegen. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Hang nach der Vertiefung ausreichend befestigt wurde, trägt der Kläger, weil er als Anspruchsteller nach § 1004 Abs. 1 BGB die Beeinträchtigung nachzuweisen hat und auch als vertiefender Eigentümer beweisen muss, zeitgleich mit der Vertiefung für eine genügende anderweitige Stütze gesorgt zu haben (OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.08.2022 – 12 U 364/21, BeckRS 2022, 20139 Rn. 33 f. m.w.N.). Nach diesen Maßstäben hatte der Kläger für eine Absicherung zu sorgen, die auf seinem Grundstück liegt, bis zur ursprünglichen Geländeoberfläche an der gemeinsamen Grundstücksgrenze reicht und ausreichend standsicher ist, um nicht nur das Nachbargrundstück abzustützen, sondern auch dem zusätzlichen Druck standzuhalten, der durch eine nach den örtlichen Verhältnissen schon bei Errichtung der Stützmauer erwartende Bebauung hervorgerufen wird. Diesen Anforderungen entspricht die streitgegenständliche Grenzmauer ausweislich der eingeholten Sachverständigengutachten nicht. Die Grenzmauer steht zwar vollständig auf dem Grundstück des Klägers, sie hat auch die geschuldete Höhe, weil ihre Krone auch heute noch in etwa dem ursprünglichen Geländeverlauf entspricht (vgl. dazu das Bild unter Anlage K2 der amtsgerichtlichen Akte, welches die Grenzmauer im Jahr 1976 und das benachbarte Wiesengrundstück zeigt). Allerdings war die Standfestigkeit der Grenzmauer, die entgegen der Behauptung des Klägers zur Überzeugung der Kammer zugleich als Stützmauer errichtet wurde (vgl. die Verpflichtung hierzu aus Ziffer 1.5 der vorgelegten Baugenehmigung vom 12.08.1975), zunächst darauf auszulegen, den Erschütterungen durch vorbeifahrende landwirtschaftliche Maschinen standzuhalten. Im Hinblick darauf, dass das gesamte Gebiet im Stadtteil R. bereits durch Bebauungsplan aus dem Jahr 1967 (vgl. Anlage B6 zur amtsgerichtlichen Akte) als Dorfgebiet und allgemeines Wohngebiet ausgewiesen war, war die Grenzmauer als Stützmauer unter Beachtung der soeben dargestellten Grundsätze zudem darauf auszulegen, der Last eines Wohngebäudes mit üblichen Nebenanlagen standzuhalten. Mit einer derartigen Bebauung, wie sie knapp drei Jahre später dann auch tatsächlich erfolgt ist, war mithin nach den örtlichen Verhältnissen vernünftigerweise bereits im Zeitpunkt der Errichtung der Grenzmauer zu rechnen. In der Errichtung des Wohnhauses, welches mittlerweile im Eigentum der Beklagten steht, einschließlich der dabei vorgenommenen Oberflächengestaltung in Form eines Gartens mit einem gepflasterten Weg und eines kleinen Geräteschuppens liegt keine ungewöhnliche, den Rahmen bestimmungsmäßiger Inanspruchnahme offensichtlich überschreitende Ausnützung des Grund und Bodens. Dass die fehlende Standsicherheit der Grenzmauer mittlerweile zu einer deutlichen Schiefstellung, im oberen Bereich gar zu einem Abstützen an die Außentreppe des Hauses des Klägers führt, geht damit im Ergebnis nicht zulasten der Beklagten. 4.) Der Kläger hat gegen die Beklagten bei der unter Ziffer 3.) geschilderten Sach- und Rechtslage auch keinen hilfsweisen Anspruch auf Beseitigung des auf das klägerische Grundstück nachgerückten Erdreichs der Beklagten. Zu Recht hat das Amtsgericht den Kläger nach oben Gesagtem auf die richtige Reihenfolge von Ursache und Wirkung aufmerksam gemacht, nämlich, dass die unterlassene Hangbefestigung im Laufe der Zeit in absehbarer Weise zu Bodenbewegungen in Richtung seines Grundstücks und damit zur Verschiebung seiner lose aufeinander geschichteten U-Steine geführt hat. Rein begrifflich kann hier im Übrigen auch nicht von einem „Überbau“ der Beklagten gesprochen werden. III. 1.) Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709, 713 ZPO. 2.) Die Revision war nicht zuzulassen, da es sich im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung nicht mehr um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt und auch die Revision für die Fortbildung des Rechts bzw. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht mehr erforderlich ist.