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Urteil

25 U 91/20

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Käufer kann Schadensersatz wegen sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verlangen, wenn sein Fahrzeug mit einer auf Prüfstandserkennung beruhenden, unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist. • Besteht ein substantiiertes Vorbringen des Käufers zur Prüfstandserkennung, trifft den Hersteller eine sekundäre Darlegungslast nach § 138 Abs. 2 ZPO; bleibt diese unzureichend, gilt die Behauptung gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. • Bei Schadensersatz aus sittenwidriger Schädigung sind Nutzungsersatz und vorgerichtliche Anwaltskosten als adäquate Folgen zu berücksichtigen; die Anrechnung der Nutzung richtet sich nach Kaufpreis, Gesamtlaufleistungserwartung und gefahrenen Kilometern.
Entscheidungsgründe
Schadensersatz wegen unzulässiger Prüfstandserkennung (§ 826 BGB) • Ein Käufer kann Schadensersatz wegen sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verlangen, wenn sein Fahrzeug mit einer auf Prüfstandserkennung beruhenden, unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist. • Besteht ein substantiiertes Vorbringen des Käufers zur Prüfstandserkennung, trifft den Hersteller eine sekundäre Darlegungslast nach § 138 Abs. 2 ZPO; bleibt diese unzureichend, gilt die Behauptung gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. • Bei Schadensersatz aus sittenwidriger Schädigung sind Nutzungsersatz und vorgerichtliche Anwaltskosten als adäquate Folgen zu berücksichtigen; die Anrechnung der Nutzung richtet sich nach Kaufpreis, Gesamtlaufleistungserwartung und gefahrenen Kilometern. Der Kläger kaufte am 23.03.2015 einen VW A 2.0 l TDI (EA189) für 55.500 €; bei Übergabe 12.335 km. Er rügte, die Motorsoftware erkenne Prüfstandssituationen und reduziere außerhalb des Prüfstands die Abgasreinigung, wodurch Grenzwerte massiv überschritten würden, und forderte Rückabwicklung gegen Rückgabe. Die Beklagte bestritt eine unzulässige Abschalteinrichtung, verwies auf Untersuchungen eines beauftragten Dienstleisters und behauptete, die Abgassteuerung arbeite in Prüfstand und Straßenbetrieb gleich. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Rückabwicklung abzüglich Nutzungsaufrechnung wegen eines Thermofensters; die Beklagte legte Berufung ein. Das OLG kürzte den Anspruch um den Wert der zwischenzeitlich gezogenen Nutzungsvorteile, stellte aber fest, dass der Kläger schlüssig eine Prüfstandserkennung darlegte und die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen sei. • Tatbestandliche Feststellung: Das Fahrzeug ist mit einem EA189-Motor ausgestattet, für den bei anderen Modellen eine Prüfstandserkennungssoftware nachgewiesen ist; der Kläger hat substantiiert behauptet, sein Fahrzeug weise eine vergleichbare Umschaltlogik auf. • Sekundäre Darlegungslast: Hat der Kläger die Prüfstandserkennung substantiiert vorgetragen, muss der Hersteller nach § 138 Abs. 2 ZPO die Funktionsweise der Motorsteuerung konkret darstellen; bloßes Bestreiten genügt nicht. • Unzureichender Gegenvortrag: Die Beklagte verließ sich auf Messungen Dritter und allgemeine Auskünfte, lieferte aber keine geschlossene Sachverhaltsdarstellung zur Funktionsweise der Software und zu den Zwecken einzelner Steuerungsparameter; damit ist ihre Darlegungslast nicht erfüllt. • Rechtsfolge der Unterlassung: Mangels ausreichender Entkräftung gilt das Vorbringen des Klägers nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden, wodurch die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB erfüllt sind. • Nutzungsanrechnung: Der Anspruch ist um den Wert der gezogenen Nutzungsvorteile zu kürzen; Berechnung nach Kaufpreis, erwarteter Gesamtlaufleistung (300.000 km) und gefahrenen Kilometern führte zu einer Anrechnung von 7.682,00 €. • Erstattungsfähige Kosten: Vorgerichtliche Anwaltskosten sind als adäquate Folge der Schädigung zu ersetzen. • Zinsen und Annahmeverzug: Anspruch auf Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB und Feststellung des Annahmeverzugs nach §§ 293 ff. BGB. Die Berufung der Beklagten führte nur zu einer Kürzung des erstinstanzlich zugesprochenen Betrags um den Wert der zwischenzeitlich gezogenen Nutzungsvorteile; ansonsten blieb die Klage erfolgreich. Das OLG verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 47.818,00 € nebst Zinsen seit dem 05.05.2020 Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Begründend stellte das Gericht fest, dass der Kläger schlüssig eine auf Prüfstandserkennung beruhende, unzulässige Abschalteinrichtung dargelegt hat und die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügte, sodass das Vorbringen gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt und die Voraussetzungen des § 826 BGB erfüllt sind. Die Zahlung wurde um 7.682,00 € wegen der vom Kläger gezogenen Nutzungsvorteile gemindert; damit bleibt die Beklagte zur Rückabwicklung gegen Rückgabe verpflichtet und trägt die Verfahrenskosten.